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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.02.2015 – C-35/14

ECLI:EU:C:2015:158

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

12. Februar 2015 ( *1 )

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Rechtsmittel einer ‚anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer‘, die vor dem Gericht keine Klagebeantwortung eingereicht hatte — Fehlen der Eigenschaft als Streithelfer vor dem Gericht — Offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑35/14 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Januar 2014,

Enercon GmbH mit Sitz in Aurich (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Eberhardt,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Gamesa Eólica SL mit Sitz in Sarriguren (Spanien), Prozessbevollmächtigter: E. Armijo Chávarri, abogado,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Enercon GmbH (im Folgenden: Enercon) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Gamesa Eólica/HABM – Enercon (Grünabstufung) (T‑245/12, EU:T:2013:588, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. März 2012 (Sache R 260/2011‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Gamesa Eólica SL und Enercon (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union lautet:

„[Ein] Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Unionsorgane können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.“

3

Art. 134 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts lautet:

„Die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des [HABM] mit Ausnahme des Klägers können sich als Streithelfer am Verfahren vor dem Gericht beteiligen, indem sie form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung einreichen.“

4

Art. 135 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts lautet:

„Das Amt und die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers reichen Klagebeantwortungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift ein.“

5

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) bestimmt:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

...

b)

Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

...“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

6

Auf Betreiben von Enercon wurde am 30. Januar 2003 folgendes Zeichen vom HABM als Gemeinschaftsmarke Nr. 2346542 (im Folgenden: streitige Marke) eingetragen:

7

Die streitige Marke wurde für „Windenenergiekonverter und deren Teile“ in Klasse 7 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen.

8

Im Anmeldeformular war sie als „Farbmarke“ eingestuft.

9

Am 26. März 2009 stellte die Gamesa Eólica SL (im Folgenden: Gamesa) einen Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Marke. Diesem Antrag gab die Nichtigkeitsabteilung des HABM am 8. Dezember 2010 auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung statt.

10

Der von Enercon gegen diese Nichtigerklärung eingelegten Beschwerde gab die Erste Beschwerdekammer des HABM mit der streitigen Entscheidung statt. Sie begründete ihre Entscheidung u. a. damit, dass die streitige Marke aus einem Bildzeichen, nämlich einer farbigen zweidimensionalen Form, bestehe und hinreichende Unterscheidungskraft habe.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11

Mit Klageschrift, die am 4. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Gamesa Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Sie machte drei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Das HABM habe die streitige Marke, bei der es sich um eine Farbmarke handele, zu Unrecht in eine Bildmarke umqualifiziert und für unterscheidungskräftig gehalten. Mit dem zweiten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen Art. 62 der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen den Grundsatz der funktionellen Kontinuität gerügt. Mit dem dritten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt. Die Beschwerdekammer habe außer Acht gelassen, dass Enercon bei der Anmeldung der streitigen Marke bösgläubig gewesen sei.

12

Das Gericht wies den zweiten Klagegrund zurück, gab aber dem ersten Klagegrund statt und erklärte die streitige Entscheidung mit der Begründung für nichtig, dass die Beschwerdekammer ihrer Beurteilung eine falsche Vorstellung von der Art und den Merkmalen der streitigen Marke zugrunde gelegt und mit der Annahme, es handele sich bei ihr nicht um eine Farbmarke, sondern um eine farbige zweidimensionale Bildmarke, einen Beurteilungsfehler begangen habe. Nach der Feststellung dieses die Art der streitigen Marke betreffenden Beurteilungsfehlers hat das Gericht ihre Unterscheidungskraft nicht mehr geprüft.

Anträge der Parteien

13

Enercon beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

Gamesa die Kosten aufzuerlegen.

14

Das HABM beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

Gamesa die Kosten aufzuerlegen.

15

Gamesa beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

Enercon die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

16

Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

17

Die Rechtsmittelführerin macht zwei Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte wegen des Fehlens eines ordnungsgemäßen Rechtsschutzverfahrens und einen Verstoß gegen die Verfahrensregeln. Der zweite Rechtsmittelgrund wird aus einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 abgeleitet.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

Vorbringen der Parteien

18

Gamesa macht geltend, das vorliegende Rechtsmittel sei unzulässig, da Enercon, indem sie es unterlassen habe, eine Klagebeantwortung einzureichen, auf die Möglichkeit, sich als Streithelferin am Verfahren vor dem Gericht zu beteiligen, verzichtet habe.

19

Enercon erwidert, die Einreichung einer Klagebeantwortung gemäß Art. 134 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sei für eine Partei nicht die einzige Möglichkeit, sich am Verfahren vor dem Gericht zu beteiligen. Es sei zu berücksichtigen, dass sie sich mit der Verfahrenssprache einverstanden erklärt und dem Gericht die Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt habe. Das Gericht habe sie im angefochtenen Urteil als Partei genannt, auch das HABM habe sie in seinen Schriftsätzen angeführt, und der zwischen ihr und dem Gerichtshof seit Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels geführte Schriftwechsel zeige, dass er das Rechtsmittel für zulässig erachte.

20

Das HABM hat zur Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nicht ausdrücklich Stellung genommen. Es hat jedoch im Rahmen seines Vorbringens zur Verletzung der Verteidigungsrechte darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsmittelführerin aus freien Stücken dafür entschieden habe, keine Klagebeantwortung gemäß Art. 134 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts einzureichen.

Würdigung durch den Gerichtshof

21

Nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs kann ein Rechtsmittel von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Unionsorgane können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.

22

Aus dem Wortlaut von Art. 134 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass eine Partei des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM, die nicht Kläger vor dem Gericht ist, form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung einreichen muss, wenn sie dort als Streithelferin auftreten will.

23

Nach Art. 135 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts reichen das HABM und die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers Klagebeantwortungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift ein.

24

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Rechtsmittelführerin, obwohl ihr die Klageschrift zugestellt wurde, beim Gericht keine Klagebeantwortung eingereicht hat und dass sie dem Gericht lediglich die ihrem Anwalt erteilte Prozessvollmacht und ein Schreiben, mit dem sie sich mit der Sprachenregelung einverstanden erklärt hat, übermittelt hat. Sie hat somit nicht form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung eingereicht. Im Übrigen wurde sie im Urteil des Gerichts lediglich in ihrer Eigenschaft als „andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM“ erwähnt.

25

Folglich hat sich Enercon nicht im Sinne von Art. 134 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts am Verfahren vor dem Gericht beteiligt, denn sie hat insbesondere weder eigene Anträge gestellt noch mitgeteilt, dass sie die Anträge einer bestimmten Partei unterstütze. Sie hat daher nicht den Status einer Streithelferin vor dem Gericht erlangt und kann deshalb nicht gemäß Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil einlegen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Schriftwechsel zwischen den Dienststellen des Gerichtshofs und einem Kläger in keiner Weise der Entscheidung über die Zulässigkeit der von ihm erhobenen Klage vorgreift.

26

Das vorliegende Rechtsmittel ist mithin offensichtlich unzulässig.

Kosten

27

Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

28

Da Gamesa lediglich beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Rechtsmittelführerin neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Gamesa aufzuerlegen. Das HABM hat folglich seine eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Enercon GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Gamesa Eólica SL.

3.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Englisch.