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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.02.2015 – C-374/14

ECLI:EU:C:2015:101

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

12. Februar 2015(*)

„Rechtsmittel – Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 181 – Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HIPERDRIVE – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c – Allgemeiner Grundsatz der Gleichbehandlung“

In der Rechtssache C‑374/14 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. August 2014,

Walcher Meßtechnik GmbH mit Sitz in Kirchzarten (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Walter,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas und E. Juhász,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Walcher Meßtechnik GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Walcher Meßtechnik/HABM (HIPERDRIVE) (T‑95/13, EU:T:2014:270, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 13. Dezember 2012 (Sache R 1779/2012‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens „HIPERDRIVE“ als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2        Art. 4 („Markenformen“) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) bestimmt:

„Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

3        Gemäß Art. 6 („Erwerb der Gemeinschaftsmarke“) der Verordnung Nr. 207/2009 wird diese durch Eintragung erworben.

4        In Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse“) der Verordnung Nr. 207/2009 sieht Abs. 1 vor:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

a)      Zeichen, die nicht unter Artikel 4 fallen;

b)      Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c)      Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 1 bis 11 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„1      Am 7. Dezember 2011 meldete die Klägerin, die Walcher Meßtechnik GmbH, nach der Verordnung [Nr. 207/2009] beim [HABM] eine Gemeinschaftsmarke an.

2      Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen HIPERDRIVE.

3      Die Marke wurde insbesondere für ‚Einstell- oder Verstellvorrichtungen (ausgenommen solche für Landfahrzeuge) zur regelbaren Einstellung oder Verstellung der Position, Lage oder Anordnung eines Werkstücks oder Werkzeugs‘ in Klasse 7 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4      Mit Entscheidung vom 27. Juli 2012 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die vorstehend in Rn. 3 genannten und weitere ursprünglich von der Marke erfasste Waren mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke sei beschreibend und ohne Unterscheidungskraft.

5      Am 24. September 2012 beschränkte die Klägerin das Verzeichnis der von der angemeldeten Marke erfassten Waren auf die vorstehend in Rn. 3 angeführten Waren und legte gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6      Mit [der streitigen Entscheidung] wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke sei für die in Rede stehenden Waren beschreibend und ohne Unterscheidungskraft.

7      Zunächst stellte die Beschwerdekammer fest, dass sich die streitgegenständlichen Waren ausschließlich an Fachleute richteten und die Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise demnach hoch sei. Ferner setze sich das Wortzeichen HIPERDRIVE aus englischen Worten zusammen, die auch Eingang in die deutsche Sprache gefunden hätten. Daher sei für die Prüfung der Anmeldung auf normal bis sehr informierte und aufmerksame deutsch- oder englischsprachige Verbraucher abzustellen (Rn. 11 und 12 der [streitigen] Entscheidung).

8      Sodann stellte die Beschwerdekammer fest, dass der Bestandteil, mit dem das fragliche Zeichen beginne, nämlich ‚hiper‘, als das phonetische Äquivalent von ‚hyper‘ verstanden werde und somit in zusammengesetzten Worten etwas kennzeichne, was ‚übertrieben, übermäßig stark ausgeprägt‘ sei. Die Aussprache mit dem Buchstaben ‚i‘ oder mit dem Buchstaben ‚y‘ sei in beiden Fällen identisch. Des Weiteren bedeute zum einen der englische Begriff ‚Drive‘ auf Deutsch ‚Antrieb‘, ‚Schwung‘ oder ‚Dynamik‘. Zum anderen vermittle der zusammengesetzte Begriff in seiner Gesamtheit, der ‚sehr starker/sehr guter Antrieb‘ bedeute, unmittelbar, dass die Waren zur regelbaren Einstellung oder Verstellung der Position, Lage oder Anordnung eines Werkstücks oder Werkzeugs dienten (Rn. 13 und 14 der [streitigen] Entscheidung).

9      Die Beschwerdekammer wies auch darauf hin, dass, um ein Werkstück oder Werkzeug in eine bestimmte Lage zu bringen, ein Antrieb vonnöten sei. Wie auch von der Klägerin selbst anerkannt worden sei, enthielten Positioniersysteme, die sich im Grunde nicht von den in dem betreffenden Warenverzeichnis aufgeführten Einstell- oder Verstellvorrichtungen (ausgenommen solche für Landfahrzeuge) zur regelbaren Einstellung oder Verstellung der Position, Lage oder Anordnung eines Werkstücks oder Werkzeugs unterschieden, einen Antrieb. Daher ändere das Argument, dass die streitgegenständlichen Waren komplexe Vorrichtungen seien, die zwar einen Antrieb oder ein Getriebe enthalten könnten, bei denen der Antrieb oder das Getriebe aber nur einen Teilaspekt darstelle, nichts an der Tatsache, dass das Gerät mit einem – wenn auch nur einen Teil ausmachenden – Antrieb ausgestattet sei und das angemeldete Zeichen ebendiesen beschreibe (Rn. 14 bis 16 der [streitigen] Entscheidung).

10      Schließlich betonte die Beschwerdekammer, dass es nicht darauf ankomme, wofür der Antrieb verwendet werde, etwa für eine starke oder schnelle Fahrt oder für eine genaue Positionierung, sondern auf die Tatsache, dass die Ware einen Antrieb enthalte, dessen Qualität als ‚hyper‘, also als sehr gut/sehr stark eingestuft werde (Rn. 17 der [streitigen] Entscheidung).

11      Demzufolge war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit beschreibend sei und ihm auch die Unterscheidungskraft fehle (Rn. 20 der [streitigen] Entscheidung).“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

6        Die Rechtsmittelführerin stützte ihre vor dem Gericht erhobene Aufhebungsklage auf zwei Gründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügte.

7        Mit ihrem ersten Aufhebungsgrund – Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 – machte die Rechtsmittelführerin geltend, bei dem streitigen Zeichen handele es sich nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe. Im Wesentlichen trug sie vor, erstens sei der Bestandteil „HIPER“ nicht mit dem Begriff „hyper“ gleichzusetzen und werde nicht als Synonym dafür verwendet. Zweitens sei das streitige Zeichen nicht beschreibend für die Waren in Klasse 7, auf die sich die Anmeldung beziehe. Drittens gehe aus der Entscheidungspraxis des HABM hervor, dass dieses üblicherweise Zeichen mit dem Bestandteil „HIPER“ eintrage, und zwar sowohl alleinstehend als auch im Zusammenhang. Das Wortzeichen „HIPERDRIVE“ sei überdies auch in den Vereinigten Staaten eingetragen worden.

8        Das Gericht stufte jedes dieser Argumente als unbegründet ein, wies den ersten Klagegrund insgesamt zurück und bestätigte damit die Beurteilung der Beschwerdekammer des HABM, wonach das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstehe. Daher stellte das Gericht fest, dass nicht darüber entschieden zu werden brauche, ob der zweite Aufhebungsgrund einer Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 begründet sei.

Anträge vor dem Gerichtshof

9        Die Rechtsmittelführerin beantragt,

–        das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben,

–        hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

10      Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

11      Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden.

12      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots geltend macht.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

13      Der erste Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 rügt, besteht aus drei Teilen, die das Fehlen einer Beurteilung des beschreibenden Charakters im Hinblick auf die von der Anmeldung erfassten Waren, das Fehlen eines beschreibenden Charakters des Wortzeichens „HIPERDRIVE“ im Hinblick auf diese Waren und eine mangelnde Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Aussprache des Bestandteils „HIPER“ betreffen.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: keine Beurteilung des beschreibenden Charakters im Hinblick auf die von der Anmeldung erfassten Waren

14      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 40 des angefochtenen Urteils dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass es seiner Beurteilung des beschreibenden Charakters nicht den Wortlaut des Wortzeichens „HIPERDRIVE“ und die Beschreibung der von der Anmeldung erfassten Waren zugrunde gelegt habe, sondern den auf der Website der Rechtsmittelführerin verwendeten deutschen Begriff „Positionierantriebe“ sowie den englischen Ausdruck „position drives“, die bei der Beschreibung der Waren verwendet würden, die von der in den Vereinigten Staaten eingetragenen Marke der Rechtsmittelführerin erfasst würden.

15      Diese Argumentation beruht auf einem offensichtlichen Fehlverständnis des angefochtenen Urteils und insbesondere der Ausführungen des Gerichts in den Rn. 37 bis 40. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin geht aus diesen Randnummern nämlich hervor, dass das Gericht seiner Beurteilung des beschreibenden Charakters sowohl den Wortlaut des Wortzeichens „HIPERDRIVE“ als auch die Beschreibung der von der Anmeldung erfassten Waren zugrunde gelegt hat.

16      Insbesondere hat das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Urteils erstens ausgeführt, aus der in Rn. 3 des Urteils enthaltenen Beschreibung der Waren ergebe sich, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren üblicherweise einen Antrieb zur regelbaren Einstellung oder Verstellung der Position, Lage oder Anordnung eines Werkstücks oder Werkzeugs enthielten. Das Gericht hat zweitens klargestellt, dass diese Waren auch – wie sich aus der vom HABM in einer Anlage zu seiner Klagebeantwortung wiedergegebenen Beschreibung der Waren durch die Rechtsmittelführerin auf ihrer Website ergebe – mit dem deutschen Ausdruck „Positionierantrieb“ oder – wie sich aus der von der Rechtsmittelführerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Beschreibung der Waren ergebe, die von ihrer in den Vereinigten Staaten eingetragenen Marke erfasst würden – mit dem Ausdruck „position drives“ bezeichnet werden könnten.

17      Wie schon aus dem Wortlaut von Rn. 40 des angefochtenen Urteils hervorgeht, soll durch die Bezugnahme des Gerichts auf den auf der Website der Rechtsmittelführerin verwendeten deutschen Begriff „Positionierantriebe“ und den bei der Eintragung der Marke der Rechtsmittelführerin in den Vereinigten Staaten verwendeten englischen Ausdruck „position drives“ lediglich eine Tatsachenwürdigung des Gerichts bestätigt werden, der die Beschreibung der von der Anmeldung erfassten Waren zugrunde liegt, wonach diese üblicherweise einen Antrieb enthalten.

18      Nach alledem ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: kein beschreibender Charakter des Wortzeichens „HIPERDRIVE“ im Hinblick auf die von der Anmeldung erfassten Waren

19      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, als es festgestellt habe, dass das Wortzeichen „HIPERDRIVE“ im Hinblick auf die von der Anmeldung erfassten Waren beschreibenden Charakter habe, obwohl dieses Zeichen ein nicht wesentliches Merkmal dieser Waren beschreibe, nämlich den darin integrierten Antrieb.

20      Ein Zeichen könne als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden, wenn es nicht unmittelbar die von der Anmeldung erfassten Waren, sondern eines ihrer Merkmale beschreibe. In diesem Fall müsse das Zeichen jedoch ein wesentliches Merkmal der Waren beschreiben. Selbst wenn unterstellt würde, dass das Wortzeichen „HIPERDRIVE“ den in die betreffenden Waren integrierten Antrieb beschreibe, sei dieser kein wesentliches Merkmal der Waren. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Wortzeichen „HIPERDRIVE“ für die betreffenden Waren beschreibend sei, da es nur ein nicht wesentliches Merkmal der Waren beschreibe.

21      Zur Stützung ihrer Argumentation trägt die Rechtsmittelführerin vor, die betreffenden Waren könnten zwar einen Antrieb enthalten, aber dieser nehme in den Waren nur eine untergeordnete Rolle ein, sei die schwächste Komponente und darüber hinaus austauschbar. Die präzise Positionierung von Werkstücken auf den hundertstel Millimeter genau ohne Nachlauf werde dagegen durch mechanische Komponenten, Messsysteme, integrierte Schaltkreise, Regler und Regelkreise ermöglicht, die die wesentlichen Bestandteile und Merkmale der betreffenden Waren seien. Die Würdigung der von der Anmeldung erfassten Waren durch das Gericht sei daher rechtsfehlerhaft.

22      Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass im vorliegenden Fall die Merkmale, die den Antrieb beschrieben (sehr stark/sehr gut), in der Wahrnehmung des Fachverbrauchers eine beachtliche Auswirkung auf die wesentlichen Merkmale der betreffenden Waren, also Vorrichtungen zur regelbaren Einstellung oder Verstellung der Position, Lage oder Anordnung eines Werkstücks oder Werkzeugs, haben könnten. In Rn. 43 des Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dies finde Bestätigung in den Beschreibungen, die die Rechtsmittelführerin von ihren Positioniersystemen gebe und aus denen hervorgehe, dass der Antrieb ein wichtiger Aspekt der betreffenden Waren sei.

23      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Feststellungen zu den Merkmalen des relevanten Publikums und zu der Aufmerksamkeit, der Wahrnehmung oder der Einstellung dieses Publikums in den Bereich der Tatsachenwürdigungen fallen (vgl. u. a. Beschluss Shah/Three‑N-Products Private, C‑14/12 P, EU:C:2013:349, Rn. 28, sowie Urteil Intra-Presse/Golden Balls, C‑581/13 P und C‑582/13 P, EU:C:2014:2387, Rn. 62).

24      Demnach hat das Gericht eine Tatsachenwürdigung vorgenommen, als es in den Rn. 42 und 43 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Antrieb ein wichtiger Aspekt der von der Anmeldung erfassten Waren sei, so dass die durch das Wortzeichen „HIPERDRIVE“ beschriebenen Merkmale des Antriebs (sehr stark/sehr gut) in der Wahrnehmung des Fachverbrauchers eine beachtliche Auswirkung auf die wesentlichen Merkmale dieser Waren haben könnten.

25      Die Rechtsmittelführerin versucht, mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen, und möchte erreichen, dass der Gerichtshof die Beurteilung des Gerichts durch seine eigene ersetzt.

26      Nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel jedoch auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteil Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 68, und Beschluss Repsol/HABM, C‑466/13 P, EU:C:2014:2331, Rn. 54).

27      Da die Rechtsmittelführerin keine Verfälschung von Tatsachen oder dem Gericht vorgelegten Beweisen geltend gemacht hat, ist der zweite Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: mangelnde Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Aussprache des Bestandteils „HIPER“

28      Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe in Rn. 31 des angefochtenen Urteils dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass es seine Beurteilung, wonach der Bestandteil „HIPER“ von den englischsprachigen Verkehrskreisen „haiper“ und nicht „hiper“ ausgesprochen werde, nicht hinreichend begründet habe.

29      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die dem Gericht nach Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Gericht anwendbar ist, obliegende Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Daher kann die Begründung des Gerichts implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (vgl. u. a. Urteil Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 64, und Beschluss Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C‑450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 48).

30      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Urteils ein Argument der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, wonach der Bestandteil „HIPER“ von den englischsprachigen Verkehrskreisen „hiper“ und nicht „haiper“ ausgesprochen werde, weil das Element „hip“ immer „hip“ und nicht „haip“ ausgesprochen werde.

31      Das Gericht hat als Erläuterung für die Zurückweisung dieses Arguments ausgeführt, dass die englische Aussprache des Wortes „hip“ für die Aussprache des Bestandteils „HIPER“ der angemeldeten Marke nicht ausschlaggebend sei, da sich durch die Anfügung der Endung „er“ die Aussprache des Vokals „i“ zu „ai“ ändern könne.

32      Damit hat das Gericht es der Rechtsmittelführerin ermöglicht, die Gründe für die Zurückweisung des Arguments zu erkennen, und ist so seiner Begründungspflicht nachgekommen, die ihm nach der in Rn. 29 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung obliegt.

33      Deshalb ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

34      Somit ist der erste Rechtsmittelgrund als teils offensichtlich unbegründet und teils offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots

35      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots verstoßen, dass es nicht festgestellt habe, dass der Bestandteil „HIPER“ Gegenstand einer Eintragung sein könne, obwohl das HABM 38 Marken mit diesem Bestandteil zur Eintragung zugelassen habe.

36      Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der zweite Rechtsmittelgrund begründet ist, genügt die Feststellung, dass er offensichtlich ins Leere geht, da die Rechtsmittelführerin nicht dargetan hat, dass die Beurteilung des Gerichts, wonach das Wortzeichen „HIPERDRIVE“ für die von der Anmeldung erfassten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei, mit einem Rechtsfehler behaftet ist.

37      Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

38      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.

39      Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Walcher Meßtechnik GmbH trägt die Kosten.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.