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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 19.03.2015 – C-398/13
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2015:190
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 19. März 2015 ( Rechtssache C‑398/13 P Inuit Tapiriit Kanatami u. a. gegen Europäische Kommission u. a. „Rechtsmittel — Verordnung (EU) Nr. 737/2010 — Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 — Handel mit Robbenerzeugnissen — Verbot des Inverkehrbringens in der Europäischen Union — Ausnahmen für Inuit-Gemeinschaften — Wahl der richtigen Rechtsgrundlage — Allgemeine Binnenmarktharmonisierungskompetenz (Art. 95 EG) — Grundrechte — Völkerrecht — Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker“ I – Einleitung
1 Durfte sich der Unionsgesetzgeber im Jahr 2009 auf Art. 95 EG (nunmehr Art. 114 AEUV) stützen, um das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen auf dem Europäischen Binnenmarkt weitgehend zu verbieten? Dies ist im Kern die Frage, die den Gerichtshof im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beschäftigt.
2 Die hohe Sensibilität von Rechtsproblemen rund um die Auslegung und Anwendung von Art. 95 EG für die Kompetenzabgrenzung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten braucht nicht besonders betont zu werden (
3 Diese Fragen werden bereits im zweiten Anlauf von der Inuit Tapiriit Kanatami als Interessenvertretung der kanadischen Inuit (
4 Auch dieses Mal war dem Begehren der Inuit Tapiriit Kanatami und ihrer Mitstreiter in erster Instanz kein Erfolg beschieden. Ihre Nichtigkeitsklage hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 25. April 2013 ( II – Die relevanten Rechtstexte A – Vorschriften des Unionsrechts
5 Die unionsrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen im Europäischen Binnenmarkt finden sich teils in einer vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union im Jahr 2009 erlassenen Grundverordnung (Verordnung Nr. 1007/2009), teils in einer 2010 angenommenen Durchführungsverordnung der Kommission (Verordnung Nr. 737/2010). Das vorliegende Verfahren richtet sich zwar formal gegen die Durchführungsverordnung, inhaltlich werden aber ausschließlich Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverordnung vorgebracht. 1. Die Grundverordnung (Verordnung Nr. 1007/2009)
6 Der Gegenstand der Verordnung Nr. 1007/2009 wird in ihrem Art. 1 wie folgt bestimmt: „Diese Verordnung enthält einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen.“
7 Gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1007/2009 gelten die nachstehenden „Bedingungen für das Inverkehrbringen“ von Robbenerzeugnissen: „(1) Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ist nur in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt. Für eingeführte Erzeugnisse gelten diese Bedingungen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr. (2) Abweichend von Absatz 1 ist a) die Einfuhr von Robbenerzeugnissen auch in Fällen gestattet, in denen sie gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind. Die Art und Menge dieser Waren dürfen nicht solcherart sein, dass sie auf eine Einfuhr zu kommerziellen Zwecken hindeuten; b) auch das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die im nationalen Recht geregelt ist und zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird. Ein solches Inverkehrbringen ist nur gestattet, wenn es ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Die Art und Menge dieser Robbenerzeugnisse dürfen nicht solcherart sein, dass sie auf ein Inverkehrbringen zu kommerziellen Zwecken hindeuten. Die Anwendung dieses Absatzes darf der Verwirklichung des Zieles dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen. (3) Die Kommission erlässt nach dem … Verwaltungsverfahren technische Leitlinien mit einer beispielhaften Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter diesen Artikel fallende Robbenerzeugnisse erfassen können. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 werden zur Durchführung dieses Artikels Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung nach dem … Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
8 In Art. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1007/2009 ist außerdem folgende Definition des Begriffs „Inuit“ enthalten: „indigene Bewohner des Inuit-Stammesgebiets, d. h. der arktischen und subarktischen Regionen, in denen Inuit derzeit oder traditionsgemäß indigene Rechte und Interessen besitzen, die von den Inuit als Mitglieder ihres Volkes anerkannt sind und zu denen Inupiat, Yupik (Alaska), Inuit, Inuvialuit (Kanada), Kalaallit (Grönland) und Yupik (Russland) zählen“.
9 Außerdem ist auf den 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1007/2009 hinzuweisen: „Die grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen von Inuit-Gemeinschaften, die Robben für ihren Lebensunterhalt jagen, sollten nicht beeinträchtigt werden. Die Jagd ist fester Bestandteil der Kultur und der Identität der Angehörigen der Gesellschaft der Inuit und ist als solche in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker anerkannt. Daher sollte es erlaubt sein, Robbenerzeugnisse aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt, in den Verkehr zu bringen.“ 2. Die Durchführungsverordnung (Verordnung Nr. 737/2010)
10 Auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1007/2009 hat die Kommission am 10. August 2010 in Gestalt der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 (im Folgenden auch: Durchführungsverordnung) Durchführungsvorschriften zum Handel mit Robbenerzeugnissen erlassen.
11 Art. 1 der Verordnung Nr. 737/2010 sieht vor: „Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009.“
12 In Art. 3 der Verordnung Nr. 737/2010 wird festgelegt, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd in den Verkehr zu bringen.
13 Art. 4 der Verordnung Nr. 737/2010 bestimmt, unter welchen Bedingungen Robbenerzeugnisse zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien eingeführt werden dürfen.
14 Unter welchen Umständen Robbenerzeugnisse aus der Bewirtschaftung von Meeresressourcen in den Verkehr gebracht werden dürfen, regelt schließlich Art. 5 der Verordnung Nr. 737/2010. B – Entschließungen der Vereinten Nationen
15 Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat mit Resolution 61/295, verabschiedet auf ihrer 107. Plenarsitzung am 13. September 2007, die „Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker“ (EVNRIV) feierlich verkündet.
16 Art. 19 EVNRIV ist wie folgt abgefasst: „Die Staaten verständigen sich und kooperieren nach Treu und Glauben mit den betroffenen indigenen Völkern, über deren eigene repräsentative Institutionen, um ihre freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung zu erhalten, bevor sie Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahmen beschließen und durchführen, die sich auf diese Völker auswirken können.“
17 Aus dem letzten Erwägungsgrund ihrer Präambel ergibt sich, dass die EVNRIV „als ein im Geiste der Partnerschaft und der gegenseitigen Achtung zu verfolgendes Ideal“ ( III – Verfahren vor dem Gerichtshof
18 Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 haben die Inuit Tapiriit Kanatami und ihre Mitstreiter (im Folgenden auch: Rechtsmittelführer) gemeinsam das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. Sie beantragen, — das angefochtene Urteil aufzuheben, die Verordnung Nr. 1007/2009 für rechtswidrig und gemäß Art. 277 AEUV nicht anwendbar zu erklären sowie die Verordnung Nr. 737/2010 gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, sofern der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass alle erforderlichen Angaben vorliegen, um über die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung in der Sache zu entscheiden; — hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; — ihre Kosten der Europäischen Kommission aufzuerlegen.
19 Die Kommission beantragt, — das Rechtsmittel zurückzuweisen und — die Rechtsmittelführer als Gesamtschuldner zur Kostentragung zu verurteilen.
20 Das Parlament, das dem Rechtsstreit in erster Instanz als Streithelfer auf Seiten der Kommission beigetreten war, stellt für seinen Teil den Antrag, — das Rechtsmittel zurückzuweisen und — den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.
21 Schließlich ersucht der Rat, der ebenfalls schon in erster Instanz die Kommission als Streithelfer unterstützt hatte, den Gerichtshof, — das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen und — den Rechtsmittelführern die Kosten des Rates aufzuerlegen.
22 Über das Rechtsmittel wurde vor dem Gerichtshof schriftlich und, am 9. Februar 2015, mündlich verhandelt. IV – Würdigung
23 In ihrem Rechtsmittel greifen die Inuit Tapiriit Kanatami und ihre Mitstreiter nicht mehr alle Themen auf, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Vielmehr beschränkt sich die juristische Debatte im Rechtsmittelverfahren nur noch auf einige ausgewählte Probleme, die allesamt die Rechtmäßigkeit der Grundverordnung betreffen ( A – Vorbemerkung zur Zulässigkeit der erstinstanzlichen Nichtigkeitsklage
24 Trotz der vom Rat im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände hat das Gericht in bemerkenswerter Weise darauf verzichtet, die Klageberechtigung der Inuit Tapiriit Kanatami und ihrer Mitstreiter im Einzelnen zu prüfen, und hat sich sogleich der Begründetheit ihrer Klage zugewandt (
25 Zwar hindert dieser Umstand den Gerichtshof grundsätzlich nicht, sich im Stadium des Rechtsmittels von Amts wegen zu vergewissern, dass die Inuit Tapiriit Kanatami und ihre Mitstreiter über die erforderliche Klageberechtigung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV verfügten (
26 Anders als das erste von der Inuit Tapiriit Kanatami und ihren Mitstreitern angestrengte Verfahren, das sich direkt gegen die Grundverordnung wendete ( B – Zur Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage für die Grundverordnung (erster Rechtsmittelgrund)
27 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund werfen die Inuit Tapiriit Kanatami und ihre Mitstreiter dem Gericht zwei Rechtsfehler in Bezug auf Art. 95 EG vor. Dabei ziehen sie die generelle Eignung jener Vorschrift als Rechtsgrundlage für ein weitgehendes Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Erzeugnisse nicht in Zweifel. Vielmehr beschränken sie sich darauf, zwei eng umrissene Probleme zum Verfahrensgegenstand zu machen: Zum einen geht es um den Zeitpunkt im Gesetzgebungsverfahren, zu dem die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 95 EG erfüllt sein müssen, und zum anderen um die Bedeutung des Handelsvolumens, das berührt sein muss, um einen Rückgriff auf Art. 95 EG zu rechtfertigen. 1. Der relevante Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 95 EG (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
28 Als Erstes rügen die Rechtsmittelführer mit Blick auf die Rn. 36 bis 64 des angefochtenen Urteils, das Gericht habe nicht auf den richtigen Zeitpunkt abgestellt, als es prüfte, ob die Voraussetzungen von Art. 95 EG im Hinblick auf die Grundverordnung erfüllt waren. Sie sind der Meinung, es komme nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Grundverordnung an, sondern auf einen früheren Zeitpunkt, und zwar jenen, zu dem die Kommission ihren Vorschlag für die besagte Verordnung unterbreitet habe.
29 Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig.
30 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts ist nach ständiger Rechtsprechung stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses (
31 Ansonsten würde es dem Parlament und dem Rat erheblich erschwert, während des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (früher: Verfahren der Mitentscheidung) Änderungen an dem von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsakt vorzunehmen, sei es, um einer neuen Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen, oder, um einer anderen politischen Beurteilung der zur Entscheidung stehenden Fragen seitens der Ko-Gesetzgeber – einschließlich der Frage der richtigen Rechtsgrundlage – Ausdruck zu verleihen.
32 Weder der von den Rechtsmittelführern ins Feld geführte Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 EUV, ehemals Art. 5 Abs. 1 EG) noch das Harmonisierungsziel von Art. 95 EG sprechen dagegen, bei der gerichtlichen Kontrolle auf den Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Rechtsakts abzustellen.
33 Zwar ist es richtig, dass die Kommission dem Parlament und dem Rat überhaupt nur dann Vorschläge für Gesetzgebungsakte unterbreiten sollte, wenn absehbar ist, dass zum Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Verabschiedung durch die beiden Ko-Gesetzgeber alle Voraussetzungen für einen Rückgriff auf Art. 95 EG erfüllt sein werden, also auch das Bedürfnis für eine harmonisierende Maßnahme auf Unionsebene. Dies folgt aus der institutionellen Verantwortung der Kommission (Art. 17 Abs. 1 und 2 EUV) sowie aus ihrer Loyalitätspflicht gegenüber den übrigen Unionsorganen (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 EUV) und den Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung eines Gesetzgebungsakts ist aber nicht das Handeln desjenigen Organs, das den Vorschlag unterbreitet hat, sondern das Handeln derjenigen Organe, die den Gesetzgebungsakt erlassen haben. Dementsprechend muss vor Gericht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung von Parlament und Rat abgestellt werden und nicht auf jenen, zu dem die Kommission das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet hat.
34 Die Befürchtung der Rechtsmittelführer, ein gleichsam ins Blaue hinein gemachter Vorschlag der Kommission könne – ähnlich einer selbsterfüllenden Prophezeiung – überhaupt erst den Erlass divergierender nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften provozieren und damit letztlich die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf Art. 95 EG selbst heraufbeschwören, scheint mir abwegig. Viel wahrscheinlicher ist es, dass nationale Gesetzgeber davon absehen werden, eine bestimmte Materie innerstaatlich zu regeln, sobald die Kommission einen Vorschlag für eine Harmonisierungsmaßnahme auf Unionsebene vorgelegt hat.
35 Alles in allem ist das Gericht somit rechtsfehlerfrei vorgegangen, als es sich zur Prüfung der Voraussetzungen von Art. 95 EG auf den Zeitpunkt des Erlasses der Grundverordnung stützte, statt seinen Blick auf den Zeitpunkt des Vorschlags der Kommission zu richten. 2. Die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf Art. 95 EG
36 Als Zweites bringen die Rechtsmittelführer vor, die Bedingungen für die Anwendung von Art. 95 EG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen, gleichviel, welchen Zeitpunkt man zugrunde legt. Diese Kritik klingt bereits im ersten Teil dieses ersten Rechtsmittelgrundes in Form von einigen hilfsweise angeführten Argumenten an und setzt sich im zweiten Teil fort. Dabei lassen sich zwei Problemkreise unterscheiden: Waren die Unterschiede zwischen den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften groß genug, um den Unionsgesetzgeber auf den Plan zu rufen (dazu sogleich, Abschnitt a)? Und war der unionsinterne Handel mit Robbenerzeugnissen hinreichend bedeutsam, um eine Harmonisierungsmaßnahme zu rechtfertigen (vgl. dazu unten, Abschnitt b)? a) Unterschiede zwischen den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (hilfsweises Vorbringen zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
37 Nach Ansicht der Rechtsmittelführer waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundverordnung – wie auch schon zuvor zum Zeitpunkt des Vorschlags der Kommission – die Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen über das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen bei Weitem nicht groß genug, um ein Rechtsetzungsverfahren nach Art. 95 EG in die Wege zu leiten.
38 Diese Auffassung ist nicht überzeugend.
39 Zutreffend ist, dass Maßnahmen nach Art. 95 Abs. 1 EG tatsächlich das Ziel verfolgen müssen, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern (
40 Zwar genügen die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Vorschriften und die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten oder von Wettbewerbsverzerrungen nicht, um die Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage zu rechtfertigen, doch kann der Unionsgesetzgeber diese Bestimmung u. a. im Fall von Unterschieden zwischen den nationalen Vorschriften heranziehen, wenn diese Unterschiede geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (
41 Diesen Anforderungen wird die Grundverordnung durchaus gerecht.
42 Nach den Tatsachenfeststellungen des Gerichts (
43 Diese Unterschiede in den anwendbaren nationalen Regelungen, auf die in den Erwägungsgründen der Grundverordnung mehrfach Bezug genommen wird (
44 Die Inuit Tapiriit Kanatami und ihre Mitstreiter bemängeln allerdings, dass sich das Gericht in diesem Zusammenhang nur auf äußerst vage und allgemeine Behauptungen in den Erwägungsgründen der Grundverordnung verlassen habe. Zu Unrecht habe es außerdem die von der Kommission erst während des Gerichtsverfahrens schriftlich gemachten Angaben mit in seine Überlegungen einbezogen.
45 Auch dieser Vorwurf ist jedoch nicht gerechtfertigt.
46 Zum einen ist anzumerken, dass an die Begründung eines Unionsrechtsakts mit allgemeiner Geltung nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an die Begründung von Beschlüssen der Unionsorgane in Einzelfällen. Bei Rechtsakten mit allgemeiner Geltung kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen; sie muss lediglich den mit dem jeweiligen Rechtsakt verfolgten Zweck in seinen wesentlichen Zügen erkennen lassen (
47 Zum anderen steht es den Unionsorganen nach gefestigter Rechtsprechung frei, im gerichtlichen Verfahren im Rahmen ihres Verteidigungsvorbringens die Gründe für einen angefochtenen Rechtsakt näher zu erläutern (
48 Genau so verhielt es sich im vorliegenden Fall: Ohne sich auf neue Gründe zu stützen, hat die Kommission in ihrem Schriftsatz in erster Instanz lediglich illustriert, welche Mitgliedstaaten zu welchem Zeitpunkt in ihrem innerstaatlichen Recht Verbote für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen erlassen oder dies in Erwägung gezogen haben.
49 Zu Recht hat das Gericht (
50 Anders als die Inuit Tapiriit Kanatami und ihre Mitstreiter zu meinen scheinen, stand somit der bloße Umstand, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich zwei Mitgliedstaaten (
51 Denn die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers nach Art. 95 EG sind nicht quantitativer, sondern qualitativer Art. Für den Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme kommt es nicht so sehr darauf an, ob und in wie vielen Mitgliedstaaten ein bestimmtes Erzeugnis Gegenstand von Regelungen oder gar von Verboten ist. Jede bestehende oder konkret zu erwartende Störung des Handels auf dem Binnenmarkt kann eine Harmonisierungsmaßnahme rechtfertigen, vorausgesetzt, die allgemeinen Grundsätze für die Ausübung der Harmonisierungsbefugnisse – insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 3 und 4 EUV) – werden gewahrt.
52 Ich füge hinzu, dass unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen von Divergenzen zwischen den innerstaatlichen Regelungen eine Harmonisierung auf Unionsebene auch dann erforderlich sein kann, wenn für ein bestimmtes neuartiges Erzeugnis noch überhaupt kein Markt und keine Handelsregelungen in Europa bestehen, weil erst einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen.
53 Alles in allem sehe ich somit keine Anzeichen für einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Prüfung der Umstände, die im vorliegenden Fall einen Rückgriff auf Art. 95 EG rechtfertigten. b) Bedeutung des betroffenen Handelsvolumens für ein Tätigwerden nach Art. 95 EG (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
54 Des Weiteren machen die Rechtsmittelführer im Rahmen dieses ersten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe ein falsches Kriterium für die Beurteilung der bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften in Bezug auf den Handel mit Robbenerzeugnissen zugrunde gelegt, als es am Ende von Rn. 56 des angefochtenen Urteils ausführte, es gehe um Erzeugnisse, „hinsichtlich deren der Handel zwischen Mitgliedstaaten sicher nicht zu vernachlässigen ist“.
55 Anders als das Parlament zu meinen scheint, handelt es sich bei dieser Rüge nicht etwa um einen Versuch, die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts zu hinterfragen, was im Rechtsmittelverfahren unzulässig wäre. Vielmehr geht es um die Frage, ob das Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung zutreffende rechtliche Kriterien angelegt hat und ob es rechtlich zutreffende Schlussfolgerungen an den festgestellten Sachverhalt geknüpft hat. Dies zu überprüfen, gehört durchaus zu den Aufgaben des Gerichtshofs als Rechtsmittelinstanz (
56 Im Kern werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, zu geringe Anforderungen an den Erlass von Harmonisierungsmaßnahmen durch den Unionsgesetzgeber gestellt zu haben. Unter Bezugnahme auf Formulierungen in einigen früheren Urteilen des Gerichtshofs meinen sie, Art. 95 EG dürfe nur dann als Rechtsgrundlage herangezogen werden, wenn es sich um einen Markt handle, auf dem der Handel zwischen Mitgliedstaaten „eine verhältnismäßig wichtige Rolle spielt“ (
57 Mir scheint, dass diese Rüge auf einem doppelten Missverständnis beruht.
58 Zum einen wollte das Gericht mit seinen streitbefangenen Ausführungen zum „nicht zu vernachlässigenden Handel“ kein spezifisches Kriterium für die Anwendung von Art. 95 EG festlegen, sondern lediglich punktuell auf ein Argument antworten, welches die Inuit Tapiriit Kanatami und ihre Mitstreiter selbst im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatten. Sie hatten nämlich behauptet, dass die Herstellung von Robbenerzeugnissen in der Union „zu vernachlässigen“ sei (
59 Zum anderen stützt sich der Vorwurf der Rechtsmittelführer auf eine unzutreffende Lesart der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 95 EG. Zwar trifft es zu, dass der Gerichtshof wiederholt auf den „relativ bedeutenden“ Charakter oder die „verhältnismäßig wichtige Rolle“ des Handels mit den betroffenen Produkten hingewiesen hat (
60 Die allgemeine Binnenmarktharmonisierungskompetenz (Art. 95 EG, nunmehr Art. 114 AEUV) kennt keine De-minimis-Schwelle dergestalt, dass dem Unionsgesetzgeber unterhalb eines Mindestvolumens an Handel der Erlass von Harmonisierungsmaßnahmen für das betreffende Produkt verwehrt wäre (
61 Einerseits wäre eine solche De-minimis-Schwelle angesichts der Vielfältigkeit der Produktmärkte in Europa kaum allgemeingültig definierbar und könnte deshalb zu großer Rechtsunsicherheit führen. Andererseits bestünde die ernsthafte Gefahr, dass es zu einem „Zwei-Klassen-Binnenmarkt“ kommt, in dem nur bedeutsame Produkte mit einem großen Handelsvolumen von einheitlichen, unionsweit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen profitieren, wohingegen der Handel mit weniger wichtigen Produkten das Nachsehen hätte. Gerade bestimmten neuartigen Produkten, die noch ein geringes Handelsvolumen aufweisen und für ihren Durchbruch auf dem Binnenmarkt womöglich einheitlicher rechtlicher Rahmenbedingungen bedürfen, könnte dies zum Nachteil gereichen.
62 Art. 95 EG schließt eine Angleichung der mitgliedstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch den Unionsgesetzgeber in Bezug auf Produkte mit unbedeutendem Handelsvolumen keineswegs aus, vorausgesetzt, die allgemeinen Grundsätze für die Ausübung der Harmonisierungsbefugnisse – insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 3 und 4 EUV) – werden gewahrt. 3. Zwischenergebnis
63 Alles in allem ist somit der erste Rechtsmittelgrund in seiner Gesamtheit unbegründet. C – Zu den Grundrechten (zweiter Rechtsmittelgrund)
64 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Inuit Tapiriit Kanatami und ihre Mitstreiter insgesamt drei Rechtsfehler geltend, die ihrer Ansicht nach dem Gericht in Bezug auf allgemeine Rechtsgrundsätze mit Grundrechtscharakter unterlaufen sind. 1. Die Berücksichtigung der EMRK (erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes)
65 Als Erstes bemängeln die Rechtsmittelführer im Rahmen dieses zweiten Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe sich nur auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union bezogen (
66 Dazu ist anzumerken, dass die EMRK als solche derzeit nicht Teil des Unionsrechts ist, da sie als Rechtsinstrument bislang nicht förmlich in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist (
67 Völlig zu Recht hat sich das Gericht stattdessen im vorliegenden Fall auf die Charta der Grundrechte gestützt, die seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 Verfassungsrang hat (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV) und zur bedeutsamsten unionsrechtlichen Quelle von Grundrechten avanciert ist (
68 Was die EMRK betrifft, so erfüllt sie zugegebenermaßen auch weiterhin zwei wichtige Funktionen für den Grundrechtsschutz auf Unionsebene: Zum einen gibt sie Auskunft über die Bedeutung und Tragweite der in der Charta verbürgten Grundrechte, soweit Letztere den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Charta). Zum anderen ist und bleibt sie die wichtigste Erkenntnisquelle für ungeschriebene Grundrechte, die als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind (Art. 6 Abs. 3 EUV). Damit definiert die EMRK letztlich den Mindeststandard für den auf Unionsebene zu gewährleistenden Grundrechtsschutz (
69 Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich auf diesem Weg aus der EMRK – sei es in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 EUV oder mit Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Charta – höhere Anforderungen an den Unionsgesetzgeber ergeben sollen als aus der vom Gericht zitierten Charta. In ihrer Rechtsmittelschrift haben die Inuit Tapiriit Kanatami und ihre Mitstreiter dazu keinerlei konkrete Ausführungen gemacht. Und auch in der mündlichen Verhandlung sind sie auf meine ausdrückliche Nachfrage hin eine Erklärung schuldig geblieben.
70 Damit ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert im vorliegenden Fall die von den Rechtsmittelführern vermisste Bezugnahme des Gerichts auf die EMRK hätte bringen sollen und inwieweit diese fehlende Bezugnahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte (
71 Vor diesem Hintergrund stimme ich dem Parlament zu, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer zur EMRK wirkungslos ist (Französisch: „inopérant“). Folglich ist der erste Teil dieses zweiten Rechtsmittelgrundes unbegründet. 2. Die Berücksichtigung kaufmännischer Interessen im Rahmen des Grundrechts auf Schutz des Eigentums (zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes)
72 Als Zweites machen die Rechtsmittelführer im Rahmen dieses zweiten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe in rechtsfehlerhafter Weise kaufmännische Interessen vom Schutz des Rechts auf Eigentum ausgeschlossen.
73 Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig.
74 Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der unionsrechtlich garantierte Schutz des Eigentumsrechts, wie er heute in Art. 17 der Charta der Grundrechte verankert ist, nicht auf bloße kaufmännische Interessen oder Aussichten, deren Ungewissheit zum Wesen der wirtschaftlichen Tätigkeiten gehört (
75 Nichts anderes folgt aus Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK, der gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Charta und Art. 6 Abs. 3 EUV zu berücksichtigen ist. Denn die dort verbürgte Eigentumsgarantie umfasst nach der Rechtsprechung des EGMR ebenfalls keinen Schutz von bloßen Erwerbsaussichten (
76 Zwar können nach der Straßburger Rechtsprechung unter bestimmten Umständen sogar berechtigte Erwartungen auf die künftige Realisierung von Vermögensansprüchen unter den Schutz von Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK fallen (
77 Auch die diversen Urteile des EGMR, auf die sich die Rechtsmittelführer im Rechtsmittelverfahren berufen haben, führen zu keinem anderen Ergebnis. In jenen Urteilen ging es nämlich – im Unterschied zum vorliegenden Fall – um weit mehr als bloße Erwerbsaussichten von Unternehmen: Dort standen u. a. Lizenzen und Kundenstämme im Fokus, d. h. wohlerworbene Rechte bzw. vermögenswerte Positionen rund um ein Unternehmen, die dessen Geschäftswert ausmachen (
78 Alles in allem kann also keine Rede davon sein, dass das angefochtene Urteil den aus der EMRK folgenden Mindeststandard für den Schutz des Eigentums missachtet habe. Das Gericht hat frei von Rechtsfehlern entschieden, als es sich weigerte, die bloße Erwartung der Inuit Tapiriit Kanatami und ihrer Mitstreiter, weiterhin im bisherigen Umfang Robbenerzeugnisse auf den Europäischen Binnenmarkt bringen zu dürfen, als eigentumsrechtlich geschützt anzusehen (
79 Somit ist auch der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unbegründet. a) Ergänzende Ausführungen zur unternehmerischen Freiheit
80 Für den Fall, dass sich die Inuit Tapiriit Kanatami und ihre Mitstreiter nunmehr, im Stadium des Rechtsmittels, zusätzlich auf das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 der Charta der Grundrechte) berufen wollen (
81 Zum einen würde eine Prüfung dieses Grundrechts auf eine Erweiterung des in erster Instanz erörterten Streitgegenstands hinauslaufen (
82 Zum anderen ist daran zu erinnern, dass die unternehmerische Freiheit nicht schrankenlos gilt, sondern im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen ist. Sie darf einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können ( 3. Die Berücksichtigung der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (dritter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes)
83 Als Letztes rügen die Inuit Tapiriit Kanatami und ihre Mitstreiter im Rahmen dieses zweiten Rechtsmittelgrundes einen Rechtsfehler, der darin liegen soll, dass das Gericht die Grundverordnung „nicht im Lichte von Art. 19 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker geprüft hat“. a) Zulässigkeit
84 Wenngleich die Formulierung dieser Rüge kein Musterbeispiel an Klarheit ist, halte ich sie doch – anders als das Parlament – für hinreichend verständlich, um darüber im Rechtsmittelverfahren sinnvoll befinden zu können. Denn im Kern wird dem Gericht vorgeworfen, es habe die Vorgaben von Art. 19 EVNRIV anlässlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverordnung nicht gebührend berücksichtigt.
85 Allerdings ist dieser dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes insoweit unzulässig, als er auf das Völkergewohnheitsrecht Bezug nimmt. Denn dieser Aspekt war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Gericht. Wie das Parlament zu Recht bemerkt hat, dürfen sich die Inuit Tapiriit Kanatami und ihre Mitstreiter somit auch im Rechtsmittelverfahren nicht auf das Völkergewohnheitsrecht berufen ( b) Begründetheit
86 Grundsätzlich gilt, dass die Union gemäß Art. 3 Abs. 5 EUV einen Beitrag zur strikten Einhaltung und zur Weiterentwicklung des Völkerrechts leistet. Beim Erlass eines Rechtsakts ist sie also verpflichtet, das gesamte Völkerrecht zu beachten, auch das die Organe der Union bindende Völkergewohnheitsrecht (
87 Bei vordergründiger Betrachtung könnte in der Tat der Eindruck entstehen, dass Art. 19 EVNRIV mit seiner Bezugnahme auf die „freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung“ den indigenen Völkern eine Art Vetorecht gegen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen einräumt, die sich auf diese Völker auswirken können.
88 Näher besehen lassen sich allerdings der EVNRIV keine völkerrechtlich bindenden Rechtsregeln entnehmen, gegen die der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Grundverordnung verstoßen haben könnte.
89 Erstens entfaltet eine Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen wie jene, mit der die EVNRIV feierlich verkündet wurde, als solche keine bindenden Rechtswirkungen. Ein Blick auf die Präambel der EVNRIV unterstreicht diesen Befund. Danach versteht sich diese Erklärung weniger als ein verbindlicher Rechtstext denn als „ein im Geiste der Partnerschaft und der gegenseitigen Achtung zu verfolgendes Ideal“ (
90 Zweitens kann in der EVNRIV – entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführer – keine Kodifizierung von Völkergewohnheitsrecht gesehen werden. Bekanntlich ist zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht eine allgemeine Übung der jeweils betroffenen Völkerrechtssubjekte erforderlich (consuetudo; objektives Element), die als Recht anerkannt wird (opinio iuris sive necessitatis; subjektives Element) (
91 Drittens lassen sich bindende Rechtswirkungen der EVNRIV gegenüber der Union auch nicht unter Rückgriff auf die von den Rechtsmittelführern zitierte Judikatur des Gerichtshofs herleiten, die in den Rechtssachen NTN Toyo Bearing, Fediol und Nakajima zum Ausdruck kommt. Denn der vorliegende Fall ist mit jenen Rechtssachen nicht vergleichbar: — Bei der EVNRIV handelt es sich um keinen von der Union selbst (mit) erzeugten, allgemeinen und verbindlichen rechtlichen Rahmen im Sinne des Urteils NTN Toyo Bearing ( — Ebenso wenig besteht hier eine mit der Rechtssache Fediol ( — Und schließlich dient die Grundverordnung auch nicht allgemein der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union, wie dies in der Rechtssache Nakajima (
92 Sicherlich darf die fehlende Eigenschaft der EVNRIV als „hard law“ nicht zu dem Trugschluss führen, eine solche Erklärung sei für die Unionsorgane ohne Bedeutung. Denn als „soft law“ (
93 Der Respekt vor den Vereinten Nationen (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 EUV) wie auch die Loyalität der Union gegenüber ihren eigenen Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV) gebieten es, dass sich die Unionsorgane inhaltlich mit der EVNRIV auseinandersetzen und ihr bei der Ausübung ihrer Befugnisse so weit wie möglich Rechnung tragen, selbst wenn die besagte Erklärung keine rechtsverbindlichen Vorgaben für das Handeln der Union beinhaltet.
94 Diese „Soft-law-Wirkungen“ der EVNRIV hat das Gericht keineswegs verkannt. Vielmehr hat es sich vergewissert, dass sich der Unionsgesetzgeber mit dem Inhalt der EVNRIV auseinandergesetzt hatte. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil (
95 Alles in allem greift somit auch dieser dritte und letzte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes – soweit er überhaupt zulässig ist – nicht durch und ist als unbegründet zurückzuweisen. D – Zusammenfassung
96 Da weder der erste noch der zweite Rechtsmittelgrund stichhaltig ist, hat das Rechtsmittel insgesamt keinerlei Aussicht auf Erfolg und ist als teilweise unzulässig, teilweise unbegründet zurückzuweisen. V – Kosten
97 Wird das Rechtsmittel, wie ich es im vorliegenden Fall vorschlage, zurückgewiesen, so entscheidet der Gerichtshof gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung über die Kosten, wobei sich die Einzelheiten aus den Art. 137 bis 146 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung ergeben.
98 Aus Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung folgt, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist; unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen. Diese Kosten haben sie als Gesamtschuldner zu tragen, weil sie das Rechtsmittel gemeinsam eingelegt haben (
99 Abweichend davon ist über die Kosten des Parlaments und des Rates zu entscheiden. Diese Organe, die dem erstinstanzlichen Verfahren als Streithelfer auf Seiten der Kommission beigetreten waren, haben sich auch am Rechtsmittelverfahren schriftlich und mündlich beteiligt. Solchen Parteien kann der Gerichtshof nach Art. 184 Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten auferlegen.
100 Ausweislich ihres Wortlauts („kann“) schließt letztere Vorschrift zwar keineswegs aus, dass der Gerichtshof in geeigneten Fällen auch einmal anders entscheidet und den unterlegenen Rechtsmittelführer mit den Kosten der gegnerischen Streithelfer aus erster Instanz belastet, wenn diese – wie hier Parlament und Rat – im Rechtsmittelverfahren mit ihren Anträgen obsiegt haben ( VI – Ergebnis
101 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2) Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten. 3) Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens den Rechtsmittelführern gesamtschuldnerisch zur Last.