Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.03.2015 – F-6/14
ECLI:EU:F:2015:19
URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)
23. März 2015(*)
„Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Hinterbliebenenversorgung – Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts – Geschiedener Ehegatte eines verstorbenen Beamten – Unterhaltszahlung zum Zeitpunkt des Ablebens des Beamten – Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts – Frist für die Einreichung eines Antrags auf Festsetzung der Versorgungsansprüche“
In der Rechtssache F‑6/14
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,
Julia Borghans, geschiedene Ehegattin von Herrn van Raan, verstorbener Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Auderghem (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Van der Schueren und Rechtsanwältin C. Lefèvre,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und A.‑C. Simon als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Bradley, des Richters H. Kreppel (Berichterstatter) und der Richterin M. I. Rofes i Pujol,
Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2014
folgendes
Urteil
1 Mit Klageschrift, die am 28. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt Frau Borghans die Aufhebung der Entscheidung, mit der die Europäische Kommission es abgelehnt hat, ihr eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
2 Der rechtliche Rahmen umfasst die Art. 27 und 42 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) sowie die folgenden Bestimmungen des Statuts und des genannten Anhangs.
3 Art. 79 des Statuts bestimmt:
„Der überlebende Ehegatte eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten hat unter den in Anhang VIII Kapitel 4 [des Statuts] vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts oder des Invalidengelds, das der Beamte bezogen hat oder das ihm zugestanden hätte, wenn er ohne die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters zum Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt haben würde.
Die Hinterbliebenenversorgung, die dem Ehegatten eines Beamten zusteht, der in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 [des Statuts] verstorben ist, darf weder das Existenzminimum noch 35 v. H. des letzten Grundgehalts des Beamten unterschreiten.
…“
4 Art. 80 des Statuts lautet:
„Stirbt ein Beamter oder ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldberechtigter, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so erhalten die im Sinne von Anhang VII Artikel 2 [des Statuts] zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld nach Anhang VIII Artikel 21 [des Statuts].
Kinder, die die gleichen Bedingungen erfüllen, haben den gleichen Anspruch, wenn ein hinterbliebenenversorgungsberechtigter Ehegatte stirbt oder eine neue Ehe eingeht.
Stirbt ein Beamter oder ein Empfänger eines Ruhegehalts oder Invalidengelds, ohne dass die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, so haben dessen als unterhaltsberechtigt anerkannte Kinder im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII [des Statuts] nach Maßgabe des Artikels 21 des Anhangs VIII [des Statuts] Anspruch auf ein Waisengeld; das Waisengeld beläuft sich jedoch auf die Hälfte des sich nach dem letztgenannten Artikel ergebenden Betrages.
…“
5 Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs VIII des Statuts lautet:
„Das Waisengeld nach Artikel 80 Absätze 1, 2 und 3 des Statuts beträgt für das erste verwaiste Kind 8/10 der Hinterbliebenenversorgung, auf [die] der überlebende Ehegatte des Beamten oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zustand[,] Anspruch gehabt hätte; hierbei bleiben die Kürzungen nach Artikel 25 [dieses Anhangs] außer Betracht.“
Sachverhalt
6 Am 20. April 1991 heiratete die Klägerin den damaligen Kommissionsbeamten van Raan.
7 Aus dieser Verbindung stammt ein am 10. September 1993 geborenes Kind.
8 Mit Urteil vom 15. Juni 2004 sprach das Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) die einvernehmliche Scheidung der zwischen der Klägerin und Herrn van Raan geschlossenen Ehe aus. In der am 24. Dezember 2003 geschlossenen Scheidungsvereinbarung (im Folgenden: Scheidungsvereinbarung), die diesem Urteil beigefügt wurde, war vorgesehen, dass Herr van Raan der Klägerin von diesem Zeitpunkt an bis zu ihrem Tod Unterhaltszahlungen leisten würde, deren Höhe damals mit 3 000 Euro monatlich festgelegt wurde.
9 Mit Urteil vom 18. Dezember 2007 bewilligte der Juge de paix du canton de Overijse-Zaventem (Friedensrichter des Kantons Overijse-Zaventem, Belgien) auf Antrag des Herrn van Raan die Einstellung der von diesem an die Klägerin zu leistenden Unterhaltszahlungen ab dem 1. September 2006.
10 Am 12. Februar 2008 legte die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Juge de paix du canton de Overijse-Zaventem (Friedensrichter des Kantons Overijse-Zaventem) vom 18. Dezember 2007 ein.
11 Am 2. März 2008 verstarb Herr van Raan.
12 Unstreitig ist, dass die Kommission in Folge des Ablebens des Herrn van Raan keine Hinterbliebenenversorgung an die Klägerin geleistet hat.
13 Hingegen gewährte sie ab Juli 2008 dem Kind des verstorbenen Herrn van Raan und der Klägerin ein Waisengeld nach Art. 80 des Statuts, dessen Höhe gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs VIII des Statuts auf 8/10 der Hinterbliebenenversorgung festgelegt wurde, die die Klägerin bezogen hätte, wenn sie Anspruch auf eine solche Versorgung gehabt hätte (im Folgenden: erhöhtes Waisengeld).
14 Im Oktober 2011 führte das nunmehr volljährig gewordene Kind der Klägerin und des verstorbenen Herrn van Raan als Erbe des Letzteren das vor den belgischen Gerichten eingeleitete Verfahren zur Einstellung der der Klägerin geschuldeten Unterhaltszahlungen fort, das zu diesem Zeitpunkt beim Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) anhängig war.
15 Mit Urteil vom 25. März 2013 hob das Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) das Urteil des Juge de paix du canton de Overijse-Zaventem (Friedensrichter des Kantons Overijse-Zaventem) vom 18. Dezember 2007 auf und erklärte das ursprüngliche auf Einstellung der durch die Scheidungsvereinbarung vorgesehenen Unterhaltszahlungen zugunsten der Klägerin gerichtete Begehren des verstorbenen Herrn van Raan für unbegründet, da die Bedingungen der Scheidungsvereinbarung für die Einstellung der Unterhaltszahlungen nicht erfüllt gewesen seien.
16 Das Kind des verstorbenen Herrn van Raan und der Klägerin akzeptierte als Erbe des Herrn van Raan das Urteil des Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) vom 25. März 2013.
17 Mit Schreiben vom 29. April 2013 stellte die Klägerin einen Antrag an die Kommission, ihr beginnend mit April 2008 eine Hinterbliebenenversorgung zu leisten, und erklärte dazu, dass sie aufgrund der Aufhebung des Urteils des Juge de paix du canton de Overijse-Zaventem (Friedensrichter des Kantons Overijse-Zaventem) vom 18. Dezember 2007 durch das Urteil des Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) vom 25. März 2013 die Voraussetzungen des Art. 27 des Anhangs VIII des Statuts für den Bezug einer solchen Versorgung erfülle.
18 Mit Entscheidung vom 3. Juni 2013 (im Folgenden: streitige Entscheidung) lehnte die Kommission den Antrag der Klägerin ab, wobei sie sich auf den Umstand stützte, dass die Klägerin ihre Ansprüche nach Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts verloren habe, da sie die Festsetzung ihrer Versorgungsansprüche nicht innerhalb des auf den Tod des Herrn van Raan folgenden Jahres beantragt habe.
19 Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013 legte die Klägerin gegen die streitige Entscheidung Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein.
20 Mit Entscheidung vom 29. Oktober 2013 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde aus demselben Grund wie die streitige Entscheidung zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).
Anträge der Parteien
21 Die Klägerin beantragt,
– die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
22 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zum Gegenstand der Klage
23 Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in einem Fall, in dem diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne das Urteil Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8).
24 Im vorliegenden Fall ist die Klage, da die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständigen Gehalt hat, als allein gegen die streitige Entscheidung gerichtet anzusehen.
Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
25 Die Kommission hält den Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung für unzulässig. Diese Entscheidung erschöpfe sich nämlich in einer bloßen Bestätigung einer vorhergehenden stillschweigenden nach dem Ableben des Herrn van Raan im Jahr 2008 getroffenen Entscheidung, mit der die Verwaltung die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an die Klägerin abgelehnt habe und die von dieser nicht innerhalb der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Fristen angefochten worden sei. Außerdem erlaube es nach gefestigter Rechtsprechung die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts – von der die Klägerin mit dem Schreiben vom 29. April 2013 durch einen Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung Gebrauch gemacht habe – einem Beamten oder Rechtsnachfolger nicht, die in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen für die Einreichung einer Beschwerde und einer Klage dadurch zu umgehen, dass er eine frühere Entscheidung, die er wie im vorliegenden Fall nicht fristgerecht angefochten habe, im Wege eines Antrags mittelbar in Frage stelle.
26 Die Klägerin beantragt, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
27 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Aufhebungsklage gegen eine Entscheidung, mit der lediglich eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird, unzulässig. Eine Entscheidung, die eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt, liegt dann vor, wenn sie im Vergleich zu der früheren Entscheidung nichts Neues enthält und sie nicht auf einer erneuten Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Entscheidung beruht (Urteil A/Kommission, F‑12/09, EU:F:2011:136, Rn. 119).
28 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob, wie es die Kommission vorbringt, im Jahr 2008 eine stillschweigende Entscheidung zur Ablehnung der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an die Klägerin aus dem Grund ergangen ist, dass diese nicht die in Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Bedingungen erfüllt habe.
29 In dieser Hinsicht sieht Art. 90 Abs. 1 des Statuts vor, dass jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten kann und dass es als stillschweigende Ablehnung gilt, wenn nach Ablauf von vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung kein Bescheid ergeht. Aus dieser Bestimmung folgt, dass eine Entscheidung, die einem Beamten stillschweigend ein Recht versagt, grundsätzlich nur unter der Voraussetzung ergehen kann, dass der Beamte die Verwaltung zuvor mit einem Antrag auf Gewährung dieses Rechts befasst hat.
30 Nun hat die Kommission in ihren Schriftsätzen angegeben, dass die Klägerin keinen Antrag auf Leistung einer Hinterbliebenenversorgung an sie gerichtet habe. Was die Klägerin anbelangt, so hat diese zwar in ihrer Beschwerde gegen die streitige Entscheidung das Vorliegen eines solchen Antrags und sogar einer die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung ablehnenden Entscheidung aus dem Jahr 2008 erwähnt, in weiterer Folge aber in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung das Fehlen jeglichen Antrags sowie einer entsprechenden Entscheidung bestätigt.
31 Es steht demnach nicht fest, dass die Kommission mittels einer stillschweigenden Entscheidung aus dem Schweigen über einen Antrag der Klägerin heraus die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an diese abgelehnt hätte.
32 Darüber hinaus kann die streitige Entscheidung selbst unter der Annahme, dass die Kommission gleichzeitig mit der Zuerkennung eines erhöhten Waisengelds an das Kind des verstorbenen Herrn van Raan und der Klägerin im Jahr 2008 mit einer stillschweigenden Entscheidung die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an die Klägerin abgelehnt hätte, nicht als bloße Bestätigung dieser stillschweigenden Entscheidung angesehen werden.
33 Eine solche stillschweigende Entscheidung hätte nämlich nur auf den Umstand gegründet werden können, dass die Klägerin nicht die Bedingungen des Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts für die Gewährung einer solchen Hinterbliebenenversorgung erfüllt hätte. Die streitige Entscheidung wurde aber mit dem Umstand begründet, dass die Klägerin nicht den in Art. 42 dieses Anhangs vorgesehenen Fristerfordernissen entsprochen habe. Die Kommission hat somit in der streitigen Entscheidung eine Neubeurteilung der Lage der Klägerin auf der Grundlage neuer Elemente vorgenommen, die sich auf diese Lage auswirken konnten.
34 Demzufolge ist die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückzuweisen.
Begründetheit
Vorbringen der Parteien
35 Gegen die streitige Entscheidung macht die Klägerin im Wesentlichen einen einzigen Klagegrund geltend, der auf einem Verstoß gegen Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts beruht.
36 Zur Stützung ihres Klagegrundes rügt die Klägerin, es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie die Festsetzung ihrer Hinterbliebenenversorgungsansprüche nicht innerhalb des auf den Tod des Herrn van Raan folgenden Jahres beantragt habe. Sie habe nämlich in diesem Zeitraum aufgrund des Urteils des Juge de paix du canton de Overijse-Zaventem (Friedensrichter des Kantons Overijse-Zaventem) vom 18. Dezember 2007 keine Unterhaltszahlungen mehr erhalten und infolgedessen die in Art. 27 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt. Außerdem sei sie in weiterer Folge gemäß den Bestimmungen des Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts vorgegangen, indem sie innerhalb des auf das Urteil des Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) vom 25. März 2013, mit dem der Unterhaltsanspruch wiederhergestellt worden sei, folgenden Jahres die Leistung einer Hinterbliebenenversorgung beantragt habe.
37 Nach Auffassung der Kommission ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.
38 Sie bringt vor, dass es Sache der Klägerin gewesen sei, die in Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Frist einzuhalten, um die Festsetzung ihrer Hinterbliebenenversorgungsansprüche zu beantragen. Die Klägerin hätte innerhalb des auf den Tod von Herrn van Raan folgenden Jahres der Verwaltung mitteilen müssen, dass ihr nach der Scheidungsvereinbarung ein Unterhaltsanspruch zustehe und dass sie das Urteil vom 18. Dezember 2007 angefochten habe, mit dem der Juge de paix du canton de Overijse-Zaventem (Friedensrichter des Kantons Overijse-Zaventem) diese Unterhaltszahlungen eingestellt habe.
39 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission vorgetragen, dass sie, wenn die Klägerin ihr diese Information mitgeteilt hätte, in der Lage gewesen wäre, die endgültige Leistung des erhöhten Waisengelds an das Kind des verstorbenen Herrn van Raan und der Klägerin unter die Bedingung zu stellen, dass das Urteil des Juge de paix du canton de Overijse-Zaventem (Friedensrichter des Kantons Overijse-Zaventem) vom 18. Dezember 2007 nicht durch das Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) aufgehoben und der Unterhaltsanspruch rückwirkend wiederhergestellt würde.
40 Auf Fragen des Gerichts hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung ferner geltend gemacht, dass die Klägerin jedenfalls ohnehin niemals Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung gehabt hätte, da sie zum Zeitpunkt des Todes von Herrn van Raan nicht die Bedingungen des Art. 27 des Anhangs VIII des Statuts für die Inanspruchnahme einer solchen Versorgung erfüllt habe, nämlich für sich selbst zum Zeitpunkt des Todes ihres früheren Ehegatten, eines Beamten oder ehemaligen Beamten, Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten zu haben. Der Umstand, dass das Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) nach dem Tod des Herrn van Raan das Urteil des Juge de paix du canton de Overijse-Zaventem (Friedensrichter des Kantons Overijse-Zaventem) vom 18. Dezember 2007 aufgehoben und infolgedessen die mit der Scheidungsvereinbarung festgelegte Unterhaltszahlung wiederhergestellt habe, sei irrelevant. Eine gegenteilige Entscheidung liefe auf die den Bestimmungen des Art. 80 des Statuts zuwiderlaufende Annahme hinaus, dass während eines bestimmten Zeitraums die gleichzeitige Leistung einer Hinterbliebenenversorgung und eines erhöhten Waisengelds rechtlich möglich wäre.
Würdigung durch das Gericht
– Vorbemerkungen
41 Während sich die Kommission in der streitigen Entscheidung und in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde für die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Festsetzung der Hinterbliebenenversorgungsansprüche auf den Umstand gestützt hatte, dass die Klägerin ihre Ansprüche mangels Geltendmachung innerhalb der in Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Jahresfrist verloren habe, hat sie in ihrer Klagebeantwortung sowie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass die Klägerin niemals einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung gehabt habe, da sie zum Zeitpunkt des Todes ihres früheren Ehegatten keine Unterhaltszahlung bezogen habe und somit die Bedingungen des Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts für die Inanspruchnahme einer solchen Versorgung nicht erfüllt habe.
42 In dieser Hinsicht ist ein Organ nach ständiger Rechtsprechung, außer in Fällen einer gebundenen Befugnis, nicht berechtigt, im Laufe des Verfahrens die Begründung auszuwechseln (Urteil CP/Parlament, F‑8/13, EU:F:2014:44, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission, die beabsichtigte, die ursprüngliche, auf eine Missachtung des Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts durch die Klägerin gestützte Begründung der streitigen Entscheidung durch eine neue Begründung dahin zu ersetzen, dass die Klägerin nicht in den Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 1 dieses Anhangs falle, eine gebundene Entscheidung zu treffen hatte.
44 Nach Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts hat „[d]er geschiedene Ehegatte eines Beamten oder ehemaligen Beamten … Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern er nachweisen kann, dass er für sich selbst beim Tod seines früheren Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch amtlich eingetragene und rechtswirksame Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde“.
45 Bei der Prüfung, ob der geschiedene Ehegatte eines verstorbenen Beamten oder ehemaligen Beamten beim Tod seines früheren Ehegatten nachweislich Anspruch auf eine Unterhaltszahlung im Sinne des Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts hatte, verfügt die Verwaltung über keinerlei Beurteilungsspielraum und ist verpflichtet, die Versorgung zu gewähren oder zu versagen, je nachdem, ob sich dieser tatsächliche Umstand als gegeben erweist oder nicht.
46 Folglich war es der Kommission möglich, in ihrer Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung die Begründung dahin auszuwechseln, dass die Klägerin nicht in den Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts falle, da ihre Befugnis, die Hinterbliebenenversorgung zu gewähren oder zu versagen, nach dieser Bestimmung gebunden ist.
47 Das Gericht hat somit zunächst zu prüfen, ob die Klägerin infolge des Urteils des Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) vom 25. März 2013 als Anspruchsberechtigte auf eine Hinterbliebenenversorgung angesehen werden konnte.
48 Bejahendenfalls wird das Gericht zu prüfen haben, ob die in Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Ausschlussfrist auf die Klägerin anwendbar war.
– Zur Frage, ob die Klägerin infolge des Urteils des Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) vom 25. März 2013 Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung hatte
49 Wie bereits ausgeführt, geht aus Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts hervor, dass die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an den geschiedenen Ehegatten eines verstorbenen Beamten oder ehemaligen Beamten der Bedingung des Nachweises unterliegt, „dass er für sich selbst beim Tod seines früheren Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch amtlich eingetragene und rechtswirksame Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde“.
50 Im vorliegenden Fall geht aus dem Akteninhalt hervor, dass die Scheidungsvereinbarung zwar eine Unterhaltszahlung durch Herrn van Raan an die Klägerin in Höhe von 3 000 Euro monatlich vorsah, diese Unterhaltszahlung aber durch das Urteil des Juge de paix du canton de Overijse-Zaventem (Friedensrichter des Kantons Overijse-Zaventem), das nach belgischem Recht kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar war, ab dem 1. September 2006 eingestellt wurde.
51 So konnte die Klägerin am 2. März 2008, dem Sterbetag des Herrn van Raan, ungeachtet des Umstands, dass sie das Urteil des Juge de paix du canton de Overijse-Zaventem (Friedensrichter des Kantons Overijse-Zaventem) vom 18. Dezember 2007 angefochten hatte, nach belgischem Recht nicht als Unterhaltsberechtigte für sich selbst zulasten ihres früheren Ehegatten angesehen werden.
52 Zwar war das Urteil des Juge de paix du canton de Overijse-Zaventem (Friedensrichter des Kantons Overijse-Zaventem) vom 18. Dezember 2007 zum Zeitpunkt des Todes von Herrn van Raan nicht rechtskräftig, da es die Klägerin wie erwähnt angefochten hatte. Doch verfügte die Klägerin aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils über keinen Titel mehr, der es ihr ermöglicht hätte, die Beitreibung der Unterhaltszahlung fortzusetzen.
53 Folglich erfüllte die Klägerin zum Todeszeitpunkt des Herrn van Raan die in Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts für die Inanspruchnahme einer Hinterbliebenenversorgung vorgesehenen Bedingungen nicht.
54 Im Übrigen hat die Kommission in ihren Schriftsätzen selbst eingeräumt, dass „Art. 27 des Anhangs VIII des Statuts [auf die Situation der Klägerin zum Todeszeitpunkt des Herrn van Raan] nicht anwendbar war“.
55 Jedoch steht fest, dass das Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) mit Urteil vom 25. März 2013 das Urteil des Juge de paix du canton de Overijse-Zaventem (Friedensrichter des Kantons Overijse-Zaventem) vom 18. Dezember 2007 aufgehoben und das ursprüngliche Begehren des verstorbenen Herrn van Raan auf Einstellung der durch die Scheidungsvereinbarung vorgesehenen Unterhaltszahlung für unbegründet erklärt hat.
56 Es ist zu prüfen, ob, wie die Klägerin vorbringt, die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht die Wirkung hatte, ihr den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts zu verleihen.
57 Hierzu weist das Gericht darauf hin, dass den Begriffen einer Vorschrift des Unionsrechts, die wie Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts für die Erläuterung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben ist, die in Bezug auf den Regelungszusammenhang und das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel zu ermitteln ist. Jedoch kann, selbst wenn eine solche ausdrückliche Verweisung fehlt, die Anwendung des Unionsrechts eine Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten einschließen, wenn der Unionsrichter dem Unionsrecht oder dessen allgemeinen Grundsätzen keine Anhaltspunkte entnehmen kann, die es ihm erlauben, Inhalt und Tragweite der gegenständlichen Vorschrift des Unionsrechts durch eine autonome Auslegung zu ermitteln (Urteil Díaz García/Parlament, T‑43/90, EU:T:1992:120, Rn. 36).
58 Im vorliegenden Fall kann, wie das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften im Urteil M/Gerichtshof (T‑172/01, EU:T:2004:108) ausdrücklich entschieden hat, der Begriff „Unterhaltszahlung …, die … durch Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde“ im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts nicht Gegenstand einer autonomen gemeinschaftlichen Auslegung sein. Der Begriff der zwischen früheren Ehegatten aufgrund ihrer Scheidung vereinbarten Unterhaltsverpflichtung gehört vielmehr zu den vermögensrechtlichen Folgen, die sich aus dem auf der Grundlage der Vorschriften des anwendbaren Zivilrechts erlassenen Scheidungsurteil ergeben (Urteil M/Gerichtshof, EU:T:2004:108, Rn. 72).
59 Zur Feststellung, ob der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder ehemaligen Beamten nachweisen kann, „dass er für sich selbst beim Tod seines früheren Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die … durch Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde“, ist daher das Recht heranzuziehen, das die Wirkungen der Scheidung regelt, d. h. im vorliegenden Fall das belgische Recht, kraft dessen die Scheidung ausgesprochen wurde.
60 Da nach belgischem Recht die Aufhebung einer im ersten Rechtszug ergangenen gerichtlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht zum rückwirkenden Wegfall dieser Entscheidung führt, bewirkte das Urteil des Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) vom 25. März 2013, mit dem das Urteil des Juge de paix du canton de Overijse-Zaventem (Friedensrichter des Kantons Overijse-Zaventem) vom 18. Dezember 2007 aufgehoben wurde, den rückwirkenden Wegfall des letztgenannten Urteils und das Wiederaufleben der durch die Scheidungsvereinbarung vorgesehenen Unterhaltszahlung, so dass diese Unterhaltszahlung als niemals entfallen gilt.
61 Daher musste die Klägerin ab dem 25. März 2013, dem Tag der Verkündung des Urteils des Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel), unter Berücksichtigung der Wiederherstellung ihres durch die Scheidungsvereinbarung vorgesehenen Unterhaltszahlungsanspruchs ab dem 1. September 2006 zwangsläufig so angesehen werden, dass sie nach belgischem Recht nachweisen konnte, dass sie nach dem Tod des Herrn van Raan für sich selbst Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte.
62 Daraus folgt, dass das Urteil des Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) vom 25. März 2013 bewirkte, die Klägerin in den Kreis der Begünstigten einer Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts treten zu lassen.
63 Dieses Ergebnis kann nicht durch den Einwand der Kommission beeinträchtigt werden, nach dem für die Beurteilung, ob der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder ehemaligen Beamten eine Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Art. 27 des Anhangs VIII des Statuts in Anspruch nehmen kann, nur die Lage zum Todeszeitpunkt des Beamten oder ehemaligen Beamten zu betrachten sei, ohne eine allfällige rückwirkende Änderung dieser Lage zu berücksichtigen. Diesem Einwand zu folgen, würde nämlich eine Missachtung des belgischen Rechts bedeuten, nach dem die Aufhebung einer Entscheidung, mit der im ersten Rechtszug eine Unterhaltszahlung eingestellt wurde, durch das Berufungsgericht zum rückwirkenden Wiederaufleben der Unterhaltszahlung führt.
64 Auch kann dem Argument der Kommission nicht gefolgt werden, nach dem die Anerkennung eines Anspruchs der Klägerin auf eine Hinterbliebenenversorgung ab dem Sterbetag des Herrn van Raan den Bestimmungen des Art. 80 Abs. 3 des Statuts zuwiderlaufen würde.
65 In dieser Hinsicht trifft es zu, dass die Bestimmungen des Art. 80 Abs. 3 des Statuts einer gleichzeitigen Anerkennung des Anspruchs des geschiedenen Ehegatten eines Beamten oder ehemaligen Beamten auf Bezug einer Hinterbliebenenversorgung und des Anspruchs des zum Zeitpunkt des Todes dieses Beamten oder ehemaligen Beamten diesem gegenüber unterhaltsberechtigten Kindes auf Bezug eines erhöhten Waisengelds für denselben Zeitraum entgegenstehen.
66 Im vorliegenden Fall hat jedoch das Urteil des Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) vom 25. März 2013 zugleich mit der Wirkung des Wiederauflebens der der Klägerin gemäß der Scheidungsvereinbarung geschuldeten Unterhaltszahlung ab dem 1. September 2006 und in weiterer Folge des Entstehens des Anspruchs der Klägerin auf Bezug einer Hinterbliebenenversorgung mit dem Tod des Herrn van Raan auch der Entscheidung der Kommission, mit der dem Kind des verstorbenen Herrn van Raan und der Klägerin ab Juli 2008 ein erhöhtes Waisengeld zuerkannt worden war, rückwirkend die rechtliche Grundlage genommen.
67 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das mit Art. 27 des Anhangs VIII des Statuts verfolgte Ziel darin besteht, es dem geschiedenen Ehegatten eines Beamten oder ehemaligen Beamten, der bei dessen Tod Unterhaltszahlungen von diesem bezog, zu ermöglichen, auch danach weiterhin über die Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu verfügen. Es wäre aber durch nichts gerechtfertigt, dem geschiedenen Ehegatten eines Beamten oder ehemaligen Beamten die Hinterbliebenenversorgung und damit die Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts nur deshalb zu entziehen, weil ihm die auf der Grundlage des nationalen Rechts gewährten Unterhaltszahlungen unabhängig von seinem Willen vor dem Tod des Beamten oder ehemaligen Beamten versagt und danach rückwirkend wieder zugesprochen wurden.
– Zur Frage, ob die in Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Ausschlussfrist auf die Klägerin anwendbar war
68 Gemäß Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts verlieren die „Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zustand, die die Festsetzung ihrer Versorgungsansprüche nicht innerhalb des auf den Tod des Beamten oder ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld zustand[,] folgenden Jahres beantragen, … ihre Ansprüche, es sei denn, dass sie den Antrag nachweislich infolge höherer Gewalt nicht fristgemäß stellen konnten“.
69 Aus Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts geht bereits nach seinem Wortlaut hervor, dass die darin vorgesehene Ausschlussfrist nur gilt, wenn den Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten oder ehemaligen Beamten Versorgungsansprüche zustanden.
70 Nicht in den Anwendungsbereich des Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts fallen demnach Rechtsnachfolger, die wie im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Todes eines verstorbenen Beamten oder ehemaligen Beamten keine Versorgungsansprüche hatten, sondern denen diese erst nach dem Todesfall aufgrund des Erlasses einer nationalen richterlichen Entscheidung rückwirkend zuerkannt wurden.
71 Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin wie erwähnt zum Zeitpunkt des Todes des Herrn van Raan keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung, da die in der Scheidungsvereinbarung vorgesehene Unterhaltszahlung zuvor durch das Urteil des Juge de paix du canton de Overijse-Zaventem (Friedensrichter des Kantons Overijse-Zaventem) vom 18. Dezember 2007 eingestellt und noch nicht durch das Berufungsgericht rückwirkend wiederhergestellt worden war.
72 Unter diesen Umständen ist der Kommission dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass sie sich in der streitigen Entscheidung auf den Umstand gestützt hat, die Klägerin habe ihre Ansprüche gemäß Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts verloren, da sie die Festsetzung ihrer Versorgungsansprüche nicht innerhalb des auf den Tod des Herrn van Raan folgenden Jahres beantragt habe.
73 Es verbleibt die Frage, ob die Klägerin dennoch gehalten war, die Festsetzung ihrer Hinterbliebenenversorgungsansprüche innerhalb einer bestimmten Frist zu beantragen.
74 Da in dieser Hinsicht das Statut keinerlei Regelung über eine Frist für die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten oder ehemaligen Beamten, die sich in der in Rn. 70 des vorliegenden Urteils beschriebenen Lage befinden, zur Beantragung der Festsetzung ihrer Versorgungsansprüche enthält, obliegt es dem Gericht, diese Lücke zu schließen (vgl., entsprechend, hinsichtlich der Klagefrist in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Investitionsbank und ihren Bediensteten, Urteil Dunnett u. a./EIB, T‑192/99, EU:T:2001:72, Rn. 51).
75 Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zählen, lassen es nämlich nicht zu, dass die Organe und die natürlichen oder juristischen Personen ohne irgendeine zeitliche Begrenzung handeln und damit insbesondere die Beständigkeit erworbener Rechtspositionen gefährden, und gebieten die Einhaltung einer angemessenen Frist (vgl., entsprechend, hinsichtlich der Frist für die Beantragung von Schadensersatz, Beschluss Marcuccio/Kommission, T‑157/09 P, EU:T:2010:403, Rn. 42).
76 Nach Auffassung des Gerichts verpflichtet der Grundsatz der Rechtssicherheit die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten oder ehemaligen Beamten, die sich in der in Rn. 70 des vorliegenden Urteils beschriebenen Lage befinden, die Festsetzung ihrer Versorgungsansprüche innerhalb angemessener Frist zu beantragen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der nationalen Gerichtsentscheidung, auf deren Grundlage ihnen die Versorgungsansprüche rückwirkend zuerkannt wurden.
77 Im vorliegenden Fall ermöglicht der Akteninhalt zwar keine präzise Bestimmung des Datums der Zustellung des Urteils des Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) vom 25. März 2013 an die Klägerin, jedoch erfolgte diese Zustellung jedenfalls frühestens am 25. März 2013.
78 Nun hat die Klägerin die Festsetzung ihrer Hinterbliebenenversorgungsansprüche am 29. April 2013 beantragt, d. h. innerhalb einer Frist, die im Hinblick auf die Umstände des Falles als angemessen zu betrachten ist.
79 Somit ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nicht verloren hatte, als sie deren Festsetzung beantragte.
80 Die Kommission macht allerdings geltend, die Klägerin hätte sie zumindest innerhalb des auf den Tod des Herrn van Raan folgenden Jahres über ihre persönliche Lage informieren und ihr insbesondere anzeigen müssen, dass sie gemäß der Scheidungsvereinbarung Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zulasten des Herrn van Raan gehabt habe, diese Unterhaltszahlung durch das Urteil des Juge de paix du canton de Overijse-Zaventem (Friedensrichter des Kantons Overijse-Zaventem) vom 18. Dezember 2007 eingestellt worden sei und die von ihr gegen dieses Urteil eingelegte Berufung beim Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) anhängig sei.
81 Jedoch kann weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des Art. 42 des Anhangs VIII des Statuts abgeleitet werden, dass die Klägerin gehalten gewesen wäre, der Kommission derartige Informationen mitzuteilen, da diese Bestimmung sich darauf beschränkt, den Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten oder ehemaligen Beamten, denen tatsächlich ein Versorgungsanspruch zusteht, eine Frist für die Beantragung der Festsetzung ihrer Ansprüche zu setzen.
82 Folglich fehlt dem Unterlassen der Klägerin, der Kommission Informationen über ihre persönliche Lage mitzuteilen, insbesondere über die Berufung, die sie gegen das Urteil des Juge de paix du canton de Overijse-Zaventem (Friedensrichter des Kantons Overijse-Zaventem) vom 18. Dezember 2007 eingelegt hatte, jegliche Relevanz hinsichtlich der Frage, ob sie die Festsetzung ihrer Hinterbliebenenversorgungsansprüche rechtzeitig beantragt hat.
83 Aus alledem folgt, dass die streitige Entscheidung aufzuheben ist, ohne dass es erforderlich wäre, die übrigen zur Stützung des einzigen Klagegrundes der Klageschrift vorgebrachten Rügen zu prüfen.
Kosten
84 Nach Art. 101 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten und ist auf Antrag zur Tragung der Kosten der Gegenpartei zu verurteilen. Gemäß Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei ihre eigenen Kosten trägt, aber zur Tragung nur eines Teils der Kosten der Gegenpartei oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.
85 Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Kommission die unterliegende Partei ist. Zudem hat die Klägerin ausdrücklich beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung der Bestimmungen des Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, hat die Kommission ihre eigenen Kosten und die der Klägerin entstandenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung vom 3. Juni 2013, mit der es die Europäische Kommission abgelehnt hat, Frau Borghans eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, wird aufgehoben.
2. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Borghans entstandenen Kosten zu tragen.
Bradley
Kreppel
Rofes i Pujol
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. März 2015.
Die Kanzlerin
Der Präsident
W. Hakenberg
K. Bradley
* Verfahrenssprache: Französisch.