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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 24.04.2015 – T-43/15

ECLI:EU:T:2015:228

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

24. April 2015 ( *1 )

„Vorläufiger Rechtsschutz — Eintragung einer geschützten geografischen Angabe — ‚piadina romagnola/piada romagnola‘ — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit“

In der Rechtssache T‑43/15 R

CRM Srl mit Sitz in Modena (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Forte, C. Marinuzzi und A. Franchi,

Antragstellerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Bianchi und J. Guillem Carrau als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1174/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (piadina romagnola/piada romagnola [g.g.A.]) (ABl. L 316, S. 3)

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss ( 1 )

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Antragstellerin, die CRM Srl, ist ein italienisches Unternehmen, dessen Tätigkeit seit 1974 in der Herstellung von aus Brot hergestellten Backwaren, u. a. von verschiedenen Arten von piadine romagnole, besteht. Es handelt sich hierbei um eine kulinarische italienische Spezialität, die aus einem Teigblatt auf der Grundlage von Weizenmehl, Schweineschmalz oder Olivenöl, Salz und Wasser besteht, die traditionell auf einer Tonscheibe oder einer Platte aus Metall oder Stein gebacken wird. Das Teigblatt wird noch einmal zusammengelegt und kann mit gezuckerten oder gesalzenen Zutaten gefüllt werden. Die Antragstellerin beschreibt sich selbst als einen Marktführer im Bereich der Lebensmittelherstellung, der dafür bekannt sei, der größte Hersteller von piadine in Italien zu sein. Sie vermarktet ihre Erzeugnisse unter ihrer Eigenmarke oder unter anderen Handelsmarken und zählt die bedeutendsten Einzelhandelskonzerne Italiens zu ihren Kunden.

2

Die Antragstellerin befürchtet, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1174/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (piadina romagnola/piada romagnola [g.g.A.]) (ABl. L 316, S. 3, im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit sie die Verwendung des Namens „romagnole“ für im geschützten geografischen Gebiet hergestellte piadine/piade vorbehält, die Ausübung ihrer gewöhnlichen Wirtschaftstätigkeit deshalb unmöglich macht, weil sich ihre Herstellungsstätte außerhalb dieses Gebiets befindet.

3

Das Verfahren zur Eintragung einer geschützten geografischen Angabe (im Folgenden: g.g.A.) besteht aus zwei Abschnitten und unterliegt hinsichtlich des im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraums der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1). Der erste Abschnitt betrifft speziell den Mitgliedstaat, aus dem das in Rede stehende Lebensmittel stammt. Dieser Staat leitet das Verfahren durch einen Eintragungsantrag und die Vorbereitung der notwendigen Dokumentation ein, mit der die Verbindung zwischen dem betreffenden Erzeugnis und dem Schutzgebiet hergestellt wird. Hieran schließt sich ein zweiter Abschnitt der Kontrolle und Überprüfung der Antragskriterien an, der von der Europäischen Kommission durchgeführt wird. Er umfasst eine Prüfung des Eintragungsantrags und seine Veröffentlichung für ein mögliches Einspruchsverfahren. Das Verwaltungsverfahren wird durch die Veröffentlichung der g.g.A. im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch die Ablehnung der Vornahme dieser Veröffentlichung abgeschlossen.

4

Der Antrag auf Eintragung der g.g.A. „piadina romagnola/piada romagnola“ (im Folgenden: piadina romagnola) wurde bei den italienischen Behörden im Jahr 2011 von einer Vereinigung für die Vermarktung dieses Erzeugnisses gemäß der Verordnung Nr. 510/2006 eingereicht. Nachdem die italienischen Behörden eine öffentliche Sitzung mit dem Ziel durchgeführt hatten, die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Spezifikation mit den redlichen Methoden zur Gewinnung des in Rede stehenden Erzeugnisses zu prüfen, veröffentlichten sie den Vorschlag für die Eintragung in der Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana (GURI, Amtsblatt der Italienischen Republik) vom 28. Januar 2012.

5

Diese Veröffentlichung hatte verschiedene Einsprüche von Verbänden zur Folge, die die handwerklichen Hersteller von ambulant verkauften piadine vertreten. Diese Verbände widersprachen der Gleichsetzung der industriell erzeugten piadine mit handwerklich hergestellten und an Ständen verkauften piadine für die Zwecke der fraglichen g.g.A. Dennoch reichten die italienischen Behörden am 11. Dezember 2012 bei der Kommission die Erklärung über die Eintragung der streitigen g.g.A. zusammen mit der Spezifikation ein.

6

Mit Klageschrift vom 29. März 2013 rief die Antragstellerin das Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Regionales Verwaltungsgericht von Latium, Italien, im Folgenden: TAR) an, um die Nichtigerklärung der Maßnahmen des italienischen Eintragungsverfahrens, u. a. der Spezifikation der piadina romagnola, zu erreichen, weil ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 510/2006 aufgrund des Fehlens einer Verbindung zum einen zwischen dem geschützten Gebiet und dem industriellen Erzeugnis piadina romagnola und zum anderen zwischen diesem industriellem Erzeugnis und dem handwerklichen Erzeugnis vorliege. Während des Verfahrens vor dem TAR ersetzten die italienischen Behörden die Spezifikation durch eine neue Fassung dieser Spezifikation.

[Nicht wiedergegeben]

8

Durch Urteil vom 15. Mai 2014 gab das TAR der von der Antragstellerin erhobenen Klage statt, wobei es u. a. die Spezifikation für nichtig erklärte und den italienischen Behörden aufgab, diese Spezifikation neu abzufassen. Nach Auffassung des TAR kann nämlich ein schutzwürdiger Ruf ausschließlich bei der handwerklichen Herstellung unter Ausschluss jeglicher industrieller Herstellung des fraglichen Lebensmittels anerkannt werden. Nach dem geltenden italienischen Recht wurde dieses Urteil sofort vollstreckbar.

9

Einige Tage nach der Verkündung dieses Urteils veröffentlichte die Kommission am 21. Mai 2014 (ABl. C 153, S. 9) gemäß Art. 50 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1151/2012 den Antrag auf Eintragung der streitigen g.g.A., wobei sie angab, dass durch diese Veröffentlichung ein Einspruchsrecht gegenüber diesem Antrag gemäß Art. 51 derselben Verordnung eingeräumt werde. Mit E-Mail vom 22. Mai 2014 unterrichtete die Antragstellerin die Kommission darüber, dass das TAR durch sein Urteil vom 15. Mai 2014 die von den italienischen Behörden vorgelegte Spezifikation für nichtig erklärt habe, so dass die italienischen Behörden diese neu abfassen müssten, wobei sie die Tragweite der streitigen g.g.A. auf die handwerklich hergestellte piadina romagnola begrenzen müssten. Somit müsste nach Ansicht der Antragstellerin die Veröffentlichung des Antrags vom 21. Mai 2014 für nichtig erklärt werden. Als Antwort auf diese E‑Mail stellte die Kommission am 10. Juni 2014 fest, dass der Eintragungsantrag im Hinblick auf etwaige Einsprüche veröffentlicht worden sei und dass die möglichen Implikationen bei der Entscheidung des italienischen Richters von den zuständigen italienischen Behörden beurteilt werden müssten.

10

Im Rahmen eines anschließenden Schriftwechsels zwischen der Antragstellerin, der Kommission und den italienischen Behörden u. a. über die Folgen des Urteils des TAR vom 15. Mai 2014 für das Verfahren zur Eintragung der streitigen g.g.A. bestätigten diese Behörden ihren Willen, dieses Verfahren fortzusetzen, und verwiesen darauf, dass sie beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) ein Rechtsmittel gegen das Urteil des TAR eingelegt sowie einen Antrag auf Aussetzung seiner Vollstreckung gestellt hätten. Während des Rechtsmittelverfahrens verband der Consiglio di Stato die Frage der Aussetzung der Vollstreckung des Urteils des TAR mit der Prüfung der Begründetheit und stellte fest, dass er dem Antrag der Rechtsmittelführerin, den Gerichtshof insoweit um Vorabentscheidung zu ersuchen, nicht stattgeben wolle.

11

Unter diesen Umständen erließ die Kommission am 24. Oktober 2014 die angefochtene Verordnung, die zur Folge hat, dass die Antragstellerin nicht mehr befugt ist, für ihre in Modena (Italien) hergestellten Erzeugnisse den Namen „piadine romagnola“ zu verwenden, weil sich diese Stadt außerhalb des geografisch geschützten Gebiets befindet. Die angefochtene Verordnung wurde am 4. November 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Verfahren und Anträge der Parteien

[Nicht wiedergegeben]

13

Mit besonderem Schriftsatz, der am 20. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel begehrt,

den Vollzug der angefochtenen Verordnung gemäß Art. 105 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bis zum Abschluss dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und auf jeden Fall bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache auszusetzen.

[Nicht wiedergegeben]

Rechtliche Würdigung

[Nicht wiedergegeben]

21

Die Antragstellerin macht geltend, sie erleide einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden, wenn diesem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht stattgegeben werde. Es würde ihr nämlich infolge der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verordnung verboten, mit dem Begriff „romagnole“ bezeichnete piadine herzustellen und zu vertreiben. Sie ist der Auffassung, der hieraus resultierende Nachteil sei nicht ausschließlich finanzieller Natur, da die angefochtene Verordnung ebenfalls ihr Erscheinungsbild und das Recht auf Schutz ihres Namens sowie die Möglichkeiten beeinträchtige, Verträge zu schließen, was sich in einem nicht behebbaren Verlust von Kunden und Marktanteilen niederschlage. Sie beziffert dies mit ungefähr 40 % ihres Umsatzes.

[Nicht wiedergegeben]

29

Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Union der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt ist, wenn die fragliche Maßnahme der ausschlaggebende Grund für den behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden ist (vgl. Beschluss vom 7. März 2013, EDF/Kommission, C‑551/12 P[R], Slg, EU:C:2013:157, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Kontext ist entschieden worden, dass sich dieser Schaden allein aus den Wirkungen der angefochtenen Maßnahme und nicht aus einem Sorgfaltsmangel desjenigen, der diese Anordnung beantragt hat, ergeben muss (Beschluss vom 15. Juli 2008, CLL Centres de langues/Kommission, T‑202/08 R, EU:T:2008:293, Rn. 73; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Beschlüsse vom 28. Mai 1975, Könecke/Kommission, 44/75 R, Slg, EU:C:1975:72, Rn. 3, und vom 22. April 1994, Kommission/Belgien, C‑87/94 R, Slg, EU:C:1994:166, Rn. 38 und 42). Nach derselben Rechtsprechung muss bei Fehlen des Nachweises der erforderlichen Sorgfalt, die ein umsichtiges und erfahrenes Unternehmen zeigen müsste, die Partei, die vorläufige Maßnahmen beantragt, selbst Schäden hinnehmen, von denen sie behauptet, dass sie geeignet sind, ihre Existenz zu gefährden oder ihre Stellung auf dem Markt in nicht wiedergutzumachender Weise zu verändern (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 1. Februar 2001, Free Trade Foods/Kommission, T‑350/00 R, Slg, EU:T:2001:37, Rn. 50, 51 und 59, und CLL Centres de langues/Kommission, Rn. 74).

30

Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass der Eintritt des behaupteten sowohl finanziellen als auch immateriellen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens auf der Annahme beruht, dass die angefochtene Verordnung der Antragstellerin verbietet, den Namen „romagnole“ für den Verkauf ihrer piadine zu verwenden, so dass sie somit gegenüber ihren in dem durch diese Verordnung geschützten geografischen Gebiet angesiedelten Wettbewerbern benachteiligt werde, die diesen Namen für die Vermarktung ihrer eigenen piadine weiterhin verwenden könnten.

31

Jedoch ist festzustellen, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht die erforderliche Sorgfalt nachgewiesen hat, die von einem umsichtigen und erfahrenen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden könnte. Sie hat nämlich davon abgesehen, die Erlaubnis einzuholen, während einer Übergangszeit den Namen „romagnole“ für die Vermarktung ihrer piadine weiterhin zu verwenden, obwohl diese Möglichkeit in der geltenden Regelung vorgesehen ist.

32

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass – wie im von der Antragstellerin wiederholt geltend gemachten Urteil des TAR vom 15. Mai 2014 betont wird (vgl. oben, Rn. 8) – das nationale Verfahren zur Eintragung der streitigen g.g.A. vor den italienischen Behörden im Jahr 2011 eröffnet und von ihnen am 11. Dezember 2012 abgeschlossen worden ist, als sie die Spezifikation an die Kommission übermittelten (vgl. oben, Rn. 4 und 5). Dieses nationale Verfahren unterlag zeitlich der Verordnung Nr. 510/2006. Gemäß ihrem Art. 5 Abs. 5 und 6 wäre die Italienische Republik, die verpflichtet ist, die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens zu eröffnen – das auch tatsächlich durchgeführt worden ist –, in dessen Rahmen jede Person mit einem berechtigten Interesse Einspruch gegen den Antrag einlegen kann, befugt gewesen, übergangsweise und auf nationaler Ebene einen Schutz für die Verwendung des Namens „romagnole“ durch die Antragstellerin sowie eine entsprechende Anpassungsfrist unter der Voraussetzung zu gewähren, dass die Antragstellerin ihre piadine unter diesem Namen während der letzten fünf Jahre rechtmäßig vermarktet und „diesen Sachverhalt im nationalen Einspruchsverfahren … geltend gemacht“ hat.

33

Das TAR hat jedoch in seinem Urteil vom 15. Mai 2014 ausdrücklich festgestellt, dass die Antragstellerin im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsteilnehmern nicht am nationalen Einspruchsverfahren teilgenommen habe und dass diese Unterlassung jede Möglichkeit der Gewährung einer Anpassungsfrist unmöglich mache, weil sie ihre besonderen Anforderungen nicht im Rahmen des für diesen Zweck vorgesehenen Verfahrens geltend gemacht habe. Folglich habe die Antragstellerin, die sich rühme, seit mehreren Jahrzehnten alle Arten von piadine romagnole herzustellen, und damit die Voraussetzungen des besagten Art. 5 Abs. 5 und 6 eindeutig erfülle, die Möglichkeit verstreichen lassen, selbst den von ihr befürchteten Schadenseintritt zu verhindern. Nach Befassung der Kommission mit der streitigen Verfahrensakte unterlag nämlich das von ihr geführte Verfahren zeitlich der am 3. Januar 2013 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1151/2012. Im Kontext ihrer Kontakte mit der Kommission hätte die Antragstellerin bei dieser gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 dieser Verordnung die Gewährung eines Übergangszeitraums von bis zu 15 Jahren beantragen können, um in den Genuss einer De-facto-Verlängerung der von den italienischen Behörden bei Abschluss des vorgenannten nationalen Einspruchsverfahrens gewährten Anpassungsfrist zu kommen. Da die Antragstellerin jedoch davon abgesehen hat, an diesem nationalen Verfahren teilzunehmen, hat sie die Möglichkeit verpasst, ihre piadine weiterhin unter dem Namen „romagnole“ vermarkten zu können. Auch wenn die Teilnahme am nationalen Verfahren keine notwendige Voraussetzung für die Gewährung eines übergangsweisen Schutzes durch die Kommission wäre, ist im Übrigen festzustellen, dass aus der Verfahrensakte auf jeden Fall nicht hervorgeht, dass die Antragstellerin bei dieser einen Antrag in diesem Sinne gestellt hat oder dass ein solcher Antrag zurückgewiesen worden ist.

34

Hieraus folgt, dass die Antragstellerin – da sie nicht nachgewiesen hat, dass sie alle Sorgfalt aufgewendet hat, die ein umsichtiges und erfahrenes Unternehmen an den Tag legen muss ‐ selbst sowohl den finanziellen als auch den immateriellen Schaden tragen muss, dessen Eintritt sie im vorliegenden Fall befürchtet.

[Nicht wiedergegeben]

44

Zu ergänzen ist, dass die Antragstellerin selbst im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz das Bestehen einer Tochtergesellschaft, nämlich der Firma Commerciale Europa, erwähnt hat, die sie durch ihre Finanzgesellschaft Finrec kontrolliere und die somit „zum selben Konzern“ gehöre. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daraus nur schließen, dass die Antragstellerin zu einem Konzern gehört. Unter diesen Umständen wäre es Aufgabe der Antragstellerin, wenn sie beabsichtigte, die Gefahr, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden finanziellen Schaden zu erleiden, wirksam geltend zu machen, den Umfang, den weltweiten Umsatz und die Charakteristika dieses Konzerns, dem sie angegliedert ist, darzustellen.

45

Die Beurteilung der genauen finanziellen Situation der Antragstellerin hängt nämlich von der Frage ab, ob sie objektiv über zusätzliche, u. a. aus finanziellen Ressourcen des Konzerns, zu dem sie gehört, stammende finanzielle Mittel verfügt. Die näheren Einzelheiten der Konzernzugehörigkeit der Antragstellerin stellen somit wesentliche Umstände für die Prüfung der Dringlichkeit des vorliegenden Eilantrags dar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Juni 2014, Stahlwerk Bous/Kommission, T‑172/14 R, EU:T:2014:558, Rn. 21). Die Antragstellerin hat jedoch in ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weder die finanziellen Fähigkeiten des Konzerns, dem sie angehört, noch ihre Kapital- oder ihre Aktionärsstruktur dargelegt, obwohl Klarstellungen in dieser Hinsicht notwendig gewesen wären, zumal aus den über das Internet zugänglichen Quellen zu entnehmen ist, dass eine Finrec SpA mit Sitz in Modena an derselben Anschrift wie derjenigen der Antragstellerin tatsächlich zu existieren und auf dem Markt tätig zu sein scheint.

[Nicht wiedergegeben]

47

Da der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über keinen geeigneten Vergleichsmaßstab verfügt, kann er somit nicht feststellen, ob der angebliche Rückgang des Umsatzes um 40 % so einzustufen wäre, dass er in Bezug auf die Finanzkraft des Konzerns, dem die Antragstellerin angehört, ihre finanzielle Lebensfähigkeit bedrohen oder einen bedeutenden Verlust ihrer Marktanteile nach sich ziehen würde.

[Nicht wiedergegeben]

51

Auch wenn die Antragstellerin womöglich Schwierigkeiten hat, ihren finanziellen Schaden genau zu beziffern, legt sie auf jeden Fall nicht die Gründe dar, aus denen es ihr unmöglich wäre, anhand von Nachweisen den während eines angemessenen Referenzzeitraums mit dem Verkauf von piadine romagnole erzielten Umsatz zu bestimmen, genau darzulegen und zu beweisen und diesen mit dem weltweit während desselben Zeitraums erzielten Umsatz sämtlicher Waren und wirtschaftlicher Tätigkeiten des Konzerns, dem sie angehört, in Beziehung zu setzen, um den Prozentsatz festzustellen, der den Schaden widerspiegelt, den sie bei Totalverlust des in Rede stehenden Marktes erleiden würde.

52

Im Übrigen könnte das Gericht in einem späteren Schadensersatzprozess den der Antragstellerin entstandenen Schaden im Wege der Schätzung (abstrakt) berechnen und dabei auf die Entwicklung der Marktanteile sowie der daraus resultierenden Gewinne abstellen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wären (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Juni 2013, Rubinum/Kommission, T‑201/13 R, EU:T:2013:296, Rn. 50). Was nämlich die Quantifizierung eines Schadens angeht, kann das Gericht den Sachverhalt frei würdigen, und die Auswahl der Methode für die Bestimmung der Höhe des Schadens ist seinem Ermessen überlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, Slg, EU:C:2008:107, Rn. 72, 74 und 76). Im vorliegenden Fall könnte sich das Gericht sogar mit Schätzungen auf der Grundlage statistischer Durchschnittswerte begnügen, wobei die Antragstellerin die Angaben beweisen müsste, auf denen diese Schätzungen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2010, BST/Kommission, T‑452/05, Slg, EU:T:2010:167, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).

[Nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 24. April 2015

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern dieses Beschlusses wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.