Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.05.2015 – F-36/14
ECLI:EU:F:2015:48
URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)
18. Mai 2015 ( *1 )
[Berichtigt durch Beschluss vom 30. Oktober 2015]
„Öffentlicher Dienst — Beamte — Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen — Art. 23 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts — Erreichen des Ruhestandsalters — Ablehnung einer Verlängerung der aktiven Dienstzeit — Art. 52 Abs. 2 des Statuts — Dienstliches Interesse“
In der Rechtssache F‑36/14
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auf den EAG-Vertrag anwendbar ist,
Hartwig Bischoff, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bernard-Glanz und A. Blot,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und C. Ehrbar als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Bradley (Berichterstatter), des Richters H. Kreppel und der Richterin M. I. Rofes i Pujol,
Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2015,
folgendes
Urteil
Mit Klageschrift, die am 18. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt Herr Bischoff die Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission vom 28. März 2014, mit der sein Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit zurückgewiesen und folglich seine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen zum 1. Juni 2014 bestätigt wurde. Herr Bischoff beantragt auch Ersatz des Schadens, der ihm aus dieser Entscheidung entstanden sei oder entstehen könnte.
Rechtlicher Rahmen
Art. 52 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), bestimmt:
„Unbeschadet der Regelung in Artikel 50 [des Statuts] wird der Beamte in den Ruhestand versetzt
a)
von Amts wegen am letzten Tag des Monats, an dem er das 66. Lebensjahr vollendet hat,
…
Der Beamte kann auf seinen Antrag hin bis zu seinem 67. Lebensjahr weiterarbeiten, wenn die Anstellungsbehörde der Ansicht ist, dass der Antrag im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, oder in Ausnahmefällen bis zu seinem 70. Lebensjahr; in diesem Fall wird der Beamte am letzten Tag des Monats, in dem er dieses Alter erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt.
…“
Art. 23 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts sieht hingegen vor:
„Wenn Artikel 52 [Absatz 1] Buchstabe a des Statuts Anwendung findet, und unbeschadet des Artikels 50 [des Statuts], wird ein Beamter, der seinen Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten hat, mit dem letzten Tag des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt …“
Sachverhalt
Der Kläger trat am 1. Juni 1994 in den Dienst der Generaldirektion (GD) Unternehmen und Industrie. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war er Beamter in der Besoldungsgruppe AD 12 und arbeitete im Referat „Politik und Weltraumforschung“ der Direktion G „Luft- und Raumfahrts-, Schifffahrts-, Sicherheits- und Verteidigungsindustrie“.
Der Kläger, der im Mai 2014 65 Jahre alt wurde, ersuchte am 8. Januar 2014 in einem Schreiben an den Generaldirektor der GD Unternehmen und Industrie um Verlängerung seiner Dienstzeit bis Mai 2016 (im Folgenden: Antrag auf Weiterbeschäftigung).
Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 (im Folgenden: Schreiben vom 6. Februar 2014) teilte der Generaldirektor der GD Unternehmen und Industrie dem Kläger mit, dass er der Ansicht sei, dass eine positive Erledigung seines Antrags nicht im dienstlichen Interesse liege, und dass er den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme an die hierfür zuständige Anstellungsbehörde, die GD Humanressourcen und Sicherheit (im Folgenden: GD Humanressourcen), weitergeleitet habe.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 an den Generaldirektor der GD Humanressourcen wandte sich der Kläger gegen die Stellungnahme des Generaldirektors der GD Unternehmen und Industrie.
Mit Schreiben vom 28. März 2014 ließ der Generaldirektor der GD Humanressourcen den Kläger wissen, dass der Generaldirektor der GD Unternehmen und Industrie seiner Meinung nach das Ersuchen um Weiterbeschäftigung vorschriftsgemäß behandelt habe.
Mit Schreiben vom selben Tag informierte der Generaldirektor der GD Humanressourcen den Generaldirektor der GD Unternehmen und Industrie über seine Entscheidung, den Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung abzulehnen, und bestätigte damit die Versetzung des Letzteren in den Ruhestand zum 1. Juni 2014 (im Folgenden: Entscheidung vom 28. März 2014 oder streitige Entscheidung). Diese Entscheidung wurde mit der zunehmenden Übertragung der Verwaltung von Programmen auf die Exekutivagenturen und mit dem Personalabbau und dessen Auswirkungen auf die GD Unternehmen und Industrie, einschließlich des Bereichs Weltraumforschung, begründet.
Der Kläger wurde über die Entscheidung vom 28. März 2014 von dem geschäftsführenden Direktor der GD Unternehmen und Industrie mit Schreiben vom 7. April 2014 (im Folgenden: Schreiben vom 7. April 2014) unterrichtet.
Am 18. April 2014 hat der Kläger „die Entscheidung … vom 28. März 2014 … in Verbindung mit [dem Schreiben] vom 7. April 2014 …“ angefochten und am selben Tag die Aussetzung des Vollzugs dieser beiden Entscheidungen beantragt. Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Mai 2014, Bischoff/Kommission (F‑ 36/14 R, EU:F:2014:112), zurückgewiesen worden.
[Durch Beschluss vom 30. Oktober 2015 berichtigte Fassung] Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 wurde dem Kläger die Entscheidung des Generaldirektors der GD Humanressourcen, ihn bis 30. Juni 2014 weiter zu beschäftigen, zur Kenntnis gebracht. Am 27. Juni 2014 beschloss die Anstellungsbehörde, den Kläger noch einen weiteren Monat bis zum 31. Juli 2014 zu beschäftigen. Schließlich wurde seine Weiterbeschäftigung durch eine dritte Entscheidung vom 29. Juli 2014, die durch eine Entscheidung vom darauffolgenden 31. Juli aufgehoben und ersetzt wurde, bis zum 30. September 2014 verlängert. Diese Entscheidungen wurden damit begründet, dass sich der Kläger für eine Stelle bei der „Unterstützungsgruppe für die Ukraine“, die die Kommission gerade aufbaue, beworben habe.
Mit Entscheidung vom 25. Juli 2014 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück (im Folgenden: ablehnende Beschwerdeentscheidung). Diese Entscheidung ist dem Gericht am 31. Juli 2014 mitgeteilt worden.
Mit E-Mail vom 26. September 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Bewerbung für die Stelle bei der „Unterstützungsgruppe für die Ukraine“ nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Schreiben vom 30. September 2014 wurde der Kläger darüber unterrichtet, dass er ab 1. Oktober 2014 sein Ruhegehalt beziehen werde.
Mit Schreiben, das bei der Kanzlei des Gerichts am 31. Oktober 2014 eingegangen ist, hat der Kläger darum ersucht, seinen ursprünglichen Antrag dahin gehend abändern zu dürfen, dass seine Klage nunmehr auf Aufhebung sämtlicher Rechtsakte gerichtet sei, die die Kommission nach Erhebung seiner Klage erlassen habe.
Mit Schreiben der Kanzlei vom 14. November 2014 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass sich das Gericht seine Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 31. Oktober 2014 vorbehalte. Mit demselben Schreiben hat das Gericht den Kläger um bestimmte Klarstellungen zu seinen Ausführungen in dem genannten Antrag gebeten.
Anträge der Parteien und Verfahren
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,
—
die Entscheidung vom 28. März 2014 in Verbindung mit dem Schreiben vom 7. April 2014 aufzuheben;
—
den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Entscheidung vom 28. März 2014 und dem Schreiben vom 7. April 2014 entstanden ist oder entstehen kann;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
In seinem Schreiben vom 31. Oktober 2014 beantragt der Kläger die Aufhebung der
—
ablehnenden Beschwerdeentscheidung;
—
der Entscheidung vom 21. Mai 2014, die seinen Verbleib im Dienst bis zum 30. Juni 2014 gestattet hat;
—
der Entscheidung vom 27. Juni 2014, die seinen Verbleib im Dienst bis zum 31. Juli 2014 gestattet hat;
—
der Entscheidung vom 31. Juli 2014, die seinen Verbleib im Dienst bis zum 30. September 2014 gestattet hat;
—
des Schreibens vom 30. September 2014, in dem er über die Zahlung des Ruhegehalts ab 1. September 2014 unterrichtet wurde.
Die Kommission beantragt,
—
die Klage abzuweisen;
—
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Antrag gegen das Schreiben vom 7. April 2014 zurückgenommen.
Rechtliche Würdigung
Zum Antrag im Schreiben vom 31. Oktober 2014
Nach Art. 35 der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Verfahrensordnung, jetzt nach Änderungen Art. 50 der Verfahrensordnung, können nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden. Folglich kann eine Partei während des Verfahrens grundsätzlich keinen neuen Antrag stellen oder den Gegenstand des bestehenden Antrags erweitern, ohne dass der Streitgegenstand geändert würde. Nur bei Vorliegen einer neuen Tatsache, die einen Einfluss auf den Gegenstand der Klage haben könnte, wie insbesondere der Erlass einer Maßnahme, mit der die angefochtene Maßnahme während des Verfahrens aufgehoben und ersetzt wird, kann der Kläger seinen Antrag anpassen (Urteil Glantenay u. a./Kommission, F‑23/12 und F‑30/12, EU:F:2013:127, Rn. 34).
Im vorliegenden Fall ist zunächst zum Antrag auf Aufhebung der ablehnenden Beschwerdeentscheidung festzustellen, dass in dieser nach Klageerhebung erlassenen Entscheidung die Entscheidung bestätigt wird, den Antrag auf Weiterbeschäftigung abzulehnen, und auch deren Begründung enthalten ist. In einem solchen Fall ist es die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen beschwerenden Entscheidung, die unter Berücksichtigung der in der ablehnenden Beschwerdeentscheidung enthaltenen Begründung zu prüfen ist, da davon auszugehen ist, dass sich diese Begründung mit dem ursprünglichen Rechtsakt deckt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 57 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter diesen Umständen hat der Antrag auf Aufhebung der ablehnenden Beschwerdeentscheidung keinen eigenständigen Gehalt, und es ist davon auszugehen, dass sich die Klage gegen die streitige Entscheidung richtet, deren Begründung durch die ablehnende Beschwerdeentscheidung näher ausgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Eveillard/Kommission, T‑258/01, EU:T:2004:177, Rn. 31 und 32, und Buxton/Parlament, F‑50/11, EU:F:2012:51, Rn. 21).
Sodann ist zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen vom 21. Mai, 27. Juni und 31. Juli 2014, durch die dem Kläger der Verbleib im Dienst bis zum 30. Juni, 31. Juli bzw. 30. September gestattet wurde, festzustellen, dass sich diese Entscheidungen darauf beschränken, dem Kläger zu gestatten, insgesamt noch vier Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem er ohne diese Entscheidungen in den Ruhestand versetzt worden wäre, d. h. dem 1. Juni 2014, weiter seinen Dienst auszuüben, ohne dass dadurch jedoch die Ablehnung seines Antrags auf Weiterbeschäftigung berührt wurde. Diese Entscheidungen, die für den Kläger keine beschwerende Maßnahme darstellen, haben keine Auswirkungen auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass der Antrag des Klägers auf entsprechende Abänderung seines Antrags zurückzuweisen ist.
Dasselbe gilt schließlich für den Antrag bezüglich des Schreibens vom 30. September 2014. In diesem Schreiben geht es nur darum, den Kläger darüber zu unterrichten, dass ihm nach Ablauf der Wirkungen der Entscheidung über seine Weiterbeschäftigung bis zum 30. September 2014 ab dem 1. Oktober 2014 sein Ruhegehalt gezahlt werde. Dieses Schreiben entfaltet keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen könnten, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, und kann somit keine beschwerende Maßnahme darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pimlott/Europol, F‑52/06, EU:F:2007:210, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist der Antrag des Klägers auf Abänderung seines Antrags, soweit es um das Schreiben vom 30. September 2014 geht, zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung
Vorbringen der Parteien
Der Kläger macht einen einzigen Klagegrund geltend, der sich in vier Teile gliedert, und zwar einen Verstoß gegen Art. 52 des Statuts, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht und einen Verstoß gegen Art. 5 des Statuts.
Der Kläger erkennt an, dass die Verwaltung im Fall eines Antrags nach Art. 52 Abs. 2 des Statuts bei der Feststellung des dienstlichen Interesses über ein weites Ermessen verfügt; er ist jedoch der Auffassung, dass die Auslegung dieses Begriffs im Einklang mit „ranghöheren Rechtsvorschriften“ erfolgen müsse, so in erster Linie mit Art. 52 des Statuts. Zudem sei bei der Prüfung des dienstlichen Interesses sorgfältig und unparteiisch und gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten vorzugehen. Sodann müsse die Verwaltung auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung tragen und sich innerhalb angemessener Grenzen halten.
Im vorliegenden Fall hat nach Ansicht des Klägers die für die Entscheidung über seinen Antrag auf Weiterbeschäftigung zuständige Anstellungsbehörde keine solche Interessensabwägung durchgeführt.
Was insbesondere das dienstliche Interesse betrifft, wendet sich der Kläger erstens gegen die Begründung der streitigen Entscheidung, wonach die Politik der Verwaltung, die Raumforschungsprogramme auszulagern, die Ablehnung seines Antrags auf Weiterbeschäftigung rechtfertige. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass diese Politik bereits seit 2009 betrieben werde. Außerdem seien im Februar 2014 drei neue Bedienstete in seinem alten Referat eingestellt worden. Die nach seinem Eintritt in den Ruhestand in diesem Referat verbleibenden Bediensteten könnten zudem allein die in diesem Referat anfallende Arbeitsbelastung nur schwer bewältigen. Um die Aufgaben im Rahmen des Arbeitsprogramms für die Jahre 2014 und 2015 meistern zu können, würden dort nämlich Mitarbeiter gebraucht, die, wie er selbst, hochqualifiziert und erfahren seien.
Zweitens wirft der Kläger der Kommission vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass sein Antrag auf Weiterbeschäftigung von seinem Referatsleiter und seinem Direktor unterstützt worden sei, von Letzterem unter der Voraussetzung, dass seine Weiterbeschäftigung im Hinblick auf Humanressourcen „neutral“ sei.
Drittens ist der Kläger der Ansicht, dass die Kommission nicht berücksichtigt habe, dass seine Weiterbeschäftigung bis 2016 der Verwirklichung des Ziels des Personalabbaus um 5 % bis 2017 nicht entgegenstehe.
Was sein persönliches Interesse betrifft, so wirft der Kläger der Kommission vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass im Fall einer Weiterbeschäftigung seine Ruhegehaltsansprüche beträchtlich gestiegen wären, und zwar von 40 % seines letzten Gehalts auf 50 % desselben, und er dabei seinen Wünschen entsprechend seine berufliche Tätigkeit hätte weiter ausüben können.
Schließlich stelle sich angesichts der Tatsache, dass der Generaldirektor der GD Unternehmen und Industrie noch nie einem Antrag auf Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus zugestimmt habe, während solche Anträge in anderen Generaldirektionen viel eher genehmigt würden, die Frage nach der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten.
Die Kommission beantragt, den Klagegrund in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
– Einleitende Bemerkungen
Wenn die Anstellungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag eines Beamten auf Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, die in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a des Statuts für die Versetzung in den Ruhestand vorgesehen ist, das dienstliche Interesse in Erwägung zieht, verfügt sie über ein weites Ermessen, und das Gericht kann die Beurteilung der Anstellungsbehörde nur im Fall eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers oder eines Ermessensmissbrauchs verwerfen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Kommission/Macchia, T‑368/12 P, EU:T:2014:266, Rn. 49, in dem es um eine Entscheidung über die Vertragsverlängerung eines Bediensteten auf Zeit ging).
Ein Fehler kann nur dann als offensichtlich angesehen werden, wenn er anhand der Kriterien, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Ausübung des weiten Ermessens durch die Verwaltung maßgebend sind, leicht zu erkennen ist. Folglich müssen für die Feststellung, dass bei der Sachverhaltsbeurteilung ein offensichtlicher Fehler begangen worden ist, der die Aufhebung einer Entscheidung rechtfertigen kann, die vom Kläger beizubringenden Beweise ausreichen, um die Sachverhaltsbeurteilung der Verwaltung in ihrer Entscheidung als nicht plausibel erscheinen zu lassen. Mit anderen Worten ist der Klagegrund eines offensichtlichen Fehlers zurückzuweisen, wenn die angegriffene Beurteilung trotz der vom Kläger beigebrachten Beweise als nach wie vor richtig und gültig angesehen werden kann (Urteile BB/Kommission, F‑17/11, EU:F:2013:14, Rn. 60, und DG/ENISA, F‑109/13, EU:F:2014:259, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
– Zur behaupteten Nichtberücksichtigung des dienstlichen Interesses
Aus den Akten geht hervor, dass der Generaldirektor der für den Kläger zuständigen Generaldirektion dessen Antrag auf Weiterbeschäftigung genau geprüft und diesem mit Schreiben vom 6. Februar 2014 die Gründe dargelegt hat, weshalb eine positive Erledigung dieses Antrags seiner Ansicht nach nicht im dienstlichen Interesse liege, wie in Rn. 6 dieses Urteils ausgeführt worden ist. Zudem hat sich auch der Generaldirektor der GD Humanressourcen mit dem Antrag des Klägers befasst und sich dabei der Begründung des Generaldirektors der GD Unternehmen und Industrie angeschlossen. Schließlich wird in der ablehnenden Beschwerdeentscheidung die von der Verwaltung durchgeführte Analyse des dienstlichen Interesses bestätigt und präzisiert.
Daraus folgt, dass das Vorbringen des Klägers, die Anstellungsbehörde habe im vorliegenden Fall die „Prüfung der auf dem Spiel stehenden Interessen“ nicht gemäß dem in Art. 52 Abs. 2 des Statuts festgelegten Verfahren vorgenommen, sachlich unzutreffend und zurückzuweisen ist.
– Zum offensichtlichen Beurteilungsfehler
Um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der streitigen Entscheidung nachzuweisen, trägt der Kläger zunächst vor, dass die Politik der Auslagerung der Verwaltung der Raumfahrtprogramme die Ablehnung seines Antrags auf Weiterbeschäftigung nicht rechtfertige.
Im vorliegenden Fall geht aus dem Schreiben vom 6. Februar 2014 hervor, dass die genannte Politik eine Beschränkung der Rolle der Dienste der Kommission auf die Kontrolle und Entwicklung der Weltraumpolitik mit sich bringe, da nunmehr die Verwaltung der alltäglichen Angelegenheiten dieser Politik der Exekutivagentur für die Forschung und der Europäischen Weltraumorganisation übertragen worden sei. Zudem wird in dem Schreiben, auf die Notwendigkeit eines weiteren Personalabbaus in der GD Unternehmen und Industrie sowie von Stellenumverteilungen hingewiesen.
Der Kläger begnügt sich erstens mit der Behauptung, dass die Anwendung der genannten Auslagerungspolitik bereits 2009 begonnen habe. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine im Jahr 2014 getroffene Entscheidung nicht mit dieser Politik gerechtfertigt werden kann.
Zweitens führt der Kläger aus, dass in seinem alten Referat im Februar 2014 drei neue Bedienstete eingestellt worden seien. Die Tatsache, dass diese Bediensteten, wie der Kläger selbst betont hat, keine Erfahrung auf dem Gebiet der Weltraumforschung besitzen und für den Bereich Verwaltung, Recht und Politik eingestellt wurden, steht jedoch völlig im Einklang mit dem Hinweis des Generaldirektors der GD Unternehmen und Industrie, dass sich diese Generaldirektion weniger mit den wissenschaftlichen Aspekten als vielmehr mit der Kontrolle und Entwicklung der Weltraumpolitik befasse. Somit kann diese Tatsache nicht als Beweis für das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers angesehen werden.
Drittens betont der Kläger die hohe Arbeitsbelastung in seinem alten Referat und meint, dass die GD Unternehmen und Industrie seine Erfahrung und seine beruflichen Fähigkeiten zur Bewältigung ihrer Aufgaben benötige.
Selbst wenn die Behauptungen des Klägers zum Personal und der hohen Arbeitsbelastung in seinem alten Referat zuträfen, so ist für die Einschätzung des Personalbedarfs für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Referats doch ausschließlich die Anstellungsbehörde zuständig. Die bloße Behauptung des Klägers, dass das vorhandene Personal die Aufgaben des Referats „nur schwer … bewältigen“ könne, beweist in keiner Weise eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des dienstlichen Interesses.
Dies trifft auch auf die Ausführungen des Klägers zu seiner großen Erfahrung zu, die von der Kommission nicht bestritten wird.
Mit diesem Vorbringen lässt sich nämlich nicht der Nachweis führen, dass die Anstellungsbehörde bei der Prüfung des dienstlichen Interesses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung unterstrichen hat, beschränkt sich die Berücksichtigung des dienstlichen Interesses im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags auf Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, die für die Versetzung in den Ruhestand vorgesehen ist, nicht nur auf die Frage, ob die Qualifikationen des Interessenten für die ausgeübte Tätigkeit ausreichend sind, wobei die Qualifikation übrigens in diesem Fall überhaupt nicht zur Debatte steht. Die Anstellungsbehörde hat weitere Faktoren zu berücksichtigen wie beispielsweise die Umsetzung einer allgemeinen Politik auf dem Personalsektor oder die Notwendigkeit, Personal abzubauen, oder auch die Möglichkeit, Beamte, die das Alter für die von Amts wegen vorzunehmende Versetzung in den Ruhestand erreicht haben, durch Beamte einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder auch Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete zu ersetzen.
Somit ist festzustellen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass die Anstellungsbehörde das dienstliche Interesse offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat, indem sie die seit 2009 verfolgte Auslagerungspolitik berücksichtigt hat.
Sodann behauptet der Kläger, dass in der streitigen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, wie sehr ihn seine Vorgesetzten unterstützt hätten. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Unterstützung des Generaldirektors der für den Kläger zuständigen Generaldirektion von der Ressourcenplanung der genannten Direktion abhängig gemacht wurde und dass der Generaldirektor der GD Unternehmen und Industrie eine negative Stellungnahme abgegeben hatte. Zudem ist die Anstellungsbehörde, die für die Prüfung von Anträgen auf Weiterbeschäftigung zuständig ist, die sich auf Art. 52 Abs. 2 des Statuts stützen, nicht der Generaldirektor der GD Unternehmen und Industrie, sondern der Generaldirektor der GD Humanressourcen. Daraus folgt, dass diese Unterstützung auf jeden Fall ohne Bedeutung für die Beurteilung der Begründetheit der streitigen Entscheidung war, da die zuständige Anstellungsbehörde das dienstliche Interesse durchaus völlig anders beurteilen konnte als die GD Unternehmen und Industrie, der der Kläger zugewiesen war.
Schließlich wirft der Kläger der Anstellungsbehörde vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass die Stattgabe seines Antrags auf Weiterbeschäftigung die Kommission nicht daran gehindert hätte, ihr Ziel des Personalabbaus um 5 % bis 2017 zu erreichen, da er auch im Fall einer Stattgabe jedenfalls vor 2017 aus dem Dienst ausgeschieden wäre. Dieses Vorbringen stellt keinen Beweis für eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des dienstlichen Interesses dar. Wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt hat, ist es mit dem dienstlichen Interesse vereinbar oder entspricht ihm sogar noch mehr, wenn das Personal eines Organs schrittweise abgebaut wird, statt damit bis zum Ablauf der Frist für einen solchen Abbau zu warten.
Somit ist die Rüge einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung des dienstlichen Interesses zurückzuweisen, da der Kläger keinen Beurteilungsfehler nachgewiesen hat.
– Zum behaupteten Verstoß der Anstellungsbehörde gegen die Fürsorgepflicht
Der Kläger macht geltend, dass die Anstellungsbehörde nach Art. 52 Abs. 2 des Statuts verpflichtet sei, aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten dessen Interesse zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung, die der Kläger selbst angeführt hat, spiegelt die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat. Diese Pflicht gebietet es insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Situation eines Beamten oder sonstigen Bediensteten sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt. Der Schutz der Rechte und Interessen der Beamten muss jedoch immer seine Grenzen in der Beachtung der geltenden Vorschriften finden (Urteil Angelidis/Parlament, T‑416/03, EU:T:2006:375, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das dienstliche Interesse und das Interesse des Beamten sind demnach zwei verschiedene Dinge. Im speziellen Fall des Art. 52 Abs. 2 des Statuts wird das Interesse des betroffenen Beamten bereits insofern berücksichtigt, als dieser beantragen muss, über das im Statut für die Versetzung in den Ruhestand vorgesehene Alter hinaus weiterarbeiten zu können. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hängt die Entscheidung, die die zuständige Anstellungsbehörde über einen solchen Antrag zu fällen hat, ausschließlich vom dienstlichen Interesse ab, ohne dass die Anstellungsbehörde die Interessen des antragstellenden Beamten zu berücksichtigen hat. Der Beamte braucht daher der Anstellungsbehörde kein persönliches Interesse am Verbleib im Dienst nachzuweisen, wie dies der Kläger im Rahmen seiner Klage getan hat, da ein solches Interesse im Rahmen seines Antrags irrelevant ist.
Die Rüge des Klägers wegen eines etwaigen Verstoßes der Anstellungsbehörde gegen ihre Fürsorgepflicht kann daher nicht durchgreifen.
– Zu den behaupteten Verstößen gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen Art. 5 des Statuts
Der Kläger behauptet, dass der Generaldirektor der GD Unternehmen und Industrie entgegen der Praxis anderer Generaldirektionen noch nie einem Antrag auf Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus stattgegeben habe, was „Fragen im Hinblick auf die Einhaltung … des insbesondere in Art. 5 des Status verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten aufwirft“.
Das Gericht stellt fest, dass der Kläger neben seinen sehr allgemein gehaltenen Behauptungen kein rechtliches Argument angeführt hat, das sein Vorbringen untermauert, die Anstellungsbehörde habe bei Erlass der streitigen Entscheidung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Er hat sich insbesondere nicht um den Nachweis bemüht, dass er eine weniger günstige Behandlung erfahren hat als ein anderer Beamter in einer vergleichbaren rechtlichen Lage. Diese Rüge muss daher gemäß Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift geltenden Verfahrensordnung, jetzt nach Änderungen Art. 50 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung, zurückgewiesen werden.
Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Klägers zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der in Rn. 21 seiner Klageschrift angeführt wird, ohne dass dieser Standpunkt auch nur im Geringsten durch rechtliche Gesichtspunkte oder Argumente untermauert wird.
Folglich ist der einzige Klagegrund des Klägers zurückzuweisen, da er jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.
Zum Schadensersatzantrag
Das Gericht stellt fest, dass der Kläger zwar Ersatz des „Schadens, der ihm [aufgrund der Entscheidung vom 28. März 2014 und des Schreibens vom 7. April 2014] entstanden ist oder entstehen kann“ verlangt, die Klageschrift aber keinerlei Ausführungen zu diesem Antrag enthält und nicht einmal klarstellt, ob der Schaden, dessen Ersatz der Kläger fordert, materieller oder ideeller Natur ist. Infolgedessen ist der Schadensersatzantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Jedenfalls ist, da der Antrag des Klägers auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen zurückgewiesen worden ist, auch der Schadensersatzantrag zurückzuweisen, da er auf den Ersatz des Schadens abzielt, der ihm angeblich aufgrund der genannten Entscheidungen entstanden ist (siehe Urteil CT/EACEA, F‑36/13, EU:F:2013:190, Rn. 79 und 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
Nach Art. 101 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des achten Kapitels des zweiten Titels der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten und ist auf Antrag zur Tragung der Kosten der Gegenpartei zu verurteilen. Gemäß Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei ihre eigenen Kosten trägt, aber nur zur Tragung eines Teils der Kosten der Gegenpartei oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.
Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist. Außerdem hat die Kommission ausdrücklich beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Da es unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt ist, die Bestimmungen von Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung anzuwenden, hat der Kläger seine eigenen Kosten zu tragen und wird zur Tragung der Kosten der Kommission, einschließlich jener des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache F‑36/14 R verurteilt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Bischoff trägt seine gesamten eigenen Kosten und wird zur Tragung der gesamten Kosten der Europäischen Kommission verurteilt.
Bradley
Kreppel
Rofes i Pujol
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Mai 2015.
Die Kanzlerin
W. Hakenberg
Der Präsident
K. Bradley
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.