Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 15.06.2015 – T-259/15
ECLI:EU:T:2015:378
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
15. Juni 2015 ( *1 )
„Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Bauaufträge — Ausschreibungsverfahren — Bau einer Energiezentrale — Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit“
In der Rechtssache T‑259/15 R
SA Close mit Sitz in Harzé-Aywaille (Belgien),
Cegelec mit Sitz in Brüssel (Belgien),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Rikkers und J.‑L. Teheux,
Antragstellerinnen,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch M. Rantala, M. Mraz und F. Poilvache als Bevollmächtigte,
Antragsgegner,
wegen Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses vom 19. März 2015, mit dem das Parlament das von den Antragstellerinnen im Rahmen der Ausschreibung INLO‑D‑UPIL‑T‑14‑A04 eingereichte Angebot in Bezug auf den öffentlichen Bauauftrag betreffend Los 73 (Energiezentrale) des „Projekts für den Ausbau und die Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg“ abgelehnt hat, und des Beschlusses vom selben Tag, mit dem der fragliche Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
folgenden
Beschluss ( 1 )
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Im Rahmen der vom Europäischen Parlament im Juli 2014 veröffentlichten Ausschreibung INLO‑D‑UPIL‑T‑14‑A04 des öffentlichen Auftrags „Projekt für Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg“ reichten die Antragstellerinnen SA Close und Cegelec als Gelegenheitsgesellschaft ein Angebot für das Los 73 (Energiezentrale) ein.
Mit Schreiben vom 27. März 2015, das die Antragstellerinnen am selben Tag erhielten, teilte ihnen das Parlament mit, dass ihr Angebot nicht ausgewählt worden sei, da sie nicht den niedrigsten Preis geboten hätten. Am 19. März 2015 war dieses Angebot nämlich zurückgewiesen und der betreffende Auftrag an einen anderen Bieter vergeben worden.
[nicht wiedergegeben]
Verfahren und Vorbringen der Parteien
Die Klägerinnen erhoben mit Klageschrift, die am 26. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments vom 19. März 2015, mit dem ihr Angebot abgelehnt wurde, und des Beschlusses vom selben Tag, mit dem der fragliche Auftrag an die Gelegenheitsgesellschaft Énergie KAD, bestehend aus den Gesellschaften X und Y, vergeben wurde (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte).
Mit am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem besonderen Schriftsatz haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie im Wesentlichen beantragen, den Vollzug der angefochtenen Rechtsakte auszusetzen.
In seiner Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 11. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt das Parlament im Wesentlichen,
—
den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen;
—
über die Kosten gemäß Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung in der das Verfahren beendenden Entscheidung zu entscheiden.
Rechtliche Würdigung
[nicht wiedergegeben]
Zur Dringlichkeit
[nicht wiedergegeben]
Nach alledem ist die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Der Präsident des Gerichts hat allerdings kürzlich im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge festgestellt, dass es für den abgelehnten Bieter aus den genannten systembedingten Gründen generell schwer ist, die Voraussetzung des Eintritts eines nicht wiedergutzumachenden Schadens nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Dezember 2014, Vanbreda Risk & Benefits/Kommission, T‑199/14 R, Slg [Auszüge], EU:T:2014:1024, Rn. 157). Daraus hat der Vizepräsident des Gerichtshofs geschlossen, dass vom abgelehnten Bieter nicht verlangt werden kann, den Nachweis zu erbringen, dass ihm durch die Zurückweisung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte, sofern er einen besonders gewichtigen fumus boni iuris belegen kann, da sonst der effektive gerichtliche Rechtsschutz, den er gemäß Art. 47 der Charta genießt, übermäßig und ungerechtfertigt beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2015:275, Rn. 41).
Diese durch das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerechtfertigte Lockerung der bei der Prüfung der Dringlichkeit anwendbaren Voraussetzungen darf jedoch nicht unbegrenzt gelten, da die Interessen des abgelehnten Bieters mit denen des öffentlichen Auftraggebers und des Zuschlagsempfängers in Einklang gebracht werden müssen. Daraus folgt, dass die in Rede stehende Lockerung nur während der vorvertraglichen Phase gilt, sofern die in Art. 171 der Verordnung Nr. 1268/2012 vorgesehene Stillhaltefrist – die sich, je nach den Umständen, auf zehn oder auf 14 Kalendertage beläuft – eingehalten wurde. Hat der öffentliche Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist und vor Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz den Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger geschlossen, ist diese Lockerung nicht mehr gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2015:275, Rn. 34 und 42).
Ist die Stillhaltefrist – die den öffentlichen Auftraggeber bis zu ihrem Ablauf am Übergang in die vertragliche Phase hindert und die Beteiligten in die Lage versetzen soll, die Vergabe eines öffentlichen Auftrags gerichtlich anzufechten, bevor der Vertrag geschlossen wird –vor Abschluss des Vertrags tatsächlich verstrichen, kann der Umstand, dass der abgelehnte Bieter vor dem Unionsgericht nur Schadensersatz fordern kann, nämlich nicht als Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewertet werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2015:275, Rn. 36, 37 und 39).
Für die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten zum einen, dass der fragliche Auftrag am 19. März 2015 an die Gelegenheitsgesellschaft Énergie KAD, bestehend aus den Gesellschaften X und Y, vergeben wurde und die Antragstellerinnen am 27. März 2015 über die Ablehnung ihres Angebots in Kenntnis gesetzt wurden, und zum anderen, dass die Gelegenheitsgesellschaft und die Société Immobilière Bâtiment Konrad Adenauer des Parlaments den Vertrag über die Bauleistung für Los 73 (Energiezentrale) mit dem Bezugsvermerk INLO‑D‑UPIL‑T‑14‑A04 am 24. April 2015 unterzeichneten.
Da der ablehnende Beschluss den Antragstellerinnen am 27. März 2015 übermittelt und der Vertrag am 24. April 2015 geschlossen wurde, ist die nach Art. 171 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1268/2012 geltende Stillhaltefrist, ob zehn oder 14 Kalendertage, im vorliegenden Fall somit auf jeden Fall eingehalten worden. Außerdem haben die Antragstellerinnen ihre Nichtigkeitsklage und den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 26. Mai 2015, also einen Monat nach Abschluss des Vertrags, eingereicht. Unter diesen Umständen ist die Lockerung der Voraussetzung der Dringlichkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
Allerdings versetzt die Stillhaltefrist die Beteiligten nur dann in die Lage, die Vergabe eines Auftrags gerichtlich anzufechten, bevor der Vertrag geschlossen wird, wenn sie über ausreichende Informationen verfügen, um festzustellen zu können, ob die Zuschlagserteilung gegebenenfalls rechtswidrig ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2015:275, Rn. 47).
Das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz würde verletzt, wenn die Stillhaltefrist auch dann als eingehalten gälte, wenn keine tatsächliche Möglichkeit bestand, vor Vertragsabschluss eine mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verbundene Klage zu erheben, weil der abgelehnte Bieter zu dieser Zeit nicht über ausreichende Informationen verfügte, um eine solche Klage zu erheben (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2015:275, Rn. 48).
Angesichts der sich aus dem Gebot der Rechtssicherheit ergebenden Erfordernisse muss diese Ausnahme von der rein mechanischen Anwendung der Stillhaltefrist jedoch außergewöhnlichen Fällen vorbehalten sein, in denen der abgelehnte Bieter, bevor der Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger geschlossen wurde, keinen Grund hatte, von der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung auszugehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2015:275, Rn. 49).
Es ist daher zu prüfen, ob die Antragstellerinnen über hinreichende Informationen verfügten, um die Stillhaltefrist sachgerecht dazu zu nutzen, eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte zu erheben und einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs dieser Rechtsakte zu stellen, bevor am 24. April 2015 der Vertrag zwischen dem Parlament und der Gelegenheitsgesellschaft Énergie KAD geschlossen wurde.
Hierzu ist festzustellen, dass die Antragstellerinnen das Parlament bereits am 3. April 2015, also einige Zeit vor dem Abschluss dieses Vertrags, über die Zweifel in Kenntnis setzten, die sie an der Rechtmäßigkeit des vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Angebots hegten (siehe oben, Rn. 3), wobei sie geltend machten, dass eine der an der Gelegenheitsgesellschaft Énergie KAD beteiligten luxemburgischen Gesellschaften weder die einschlägigen luxemburgischen Vorschriften noch die in den Verdingungsunterlagen genannten, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bieter betreffenden Kriterien erfülle. Wie sich aus der Akte ergibt, werden diese Zweifel im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Wesentlichen mit dem zweiten Nichtigkeitsgrund zum fumus boni iuris wiederholt.
Daraus folgt, dass die Antragstellerinnen ab dem 3. April 2015 in der Lage waren, eine spezifische Rüge in Bezug auf die angefochtenen Rechtsakte zu erheben. Diese Rüge, als Nichtigkeitsgrund vorgebracht, hätte es ihnen erlaubt, innerhalb der Stillhaltefrist eine mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verbundene Klage zu erheben, um den Abschluss des Vertrags zwischen dem Parlament und der Gelegenheitsgesellschaft Énergie KAD zu verhindern. Mit einem solchen rechtzeitig gestellten Antrag hätten die Antragstellerinnen nach Art. 105 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung noch vor Eingang der Stellungnahme der Gegenpartei einen Beschluss über die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Rechtsakte für die Dauer des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erwirken können. Außerdem wären die Antragstellerinnen durch nichts daran gehindert gewesen, bis zum Ablauf der um die Entfernungsfrist des Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung verlängerten Klagefrist des Art. 263 Abs. 6 AEUV ihre Klage und ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach Maßgabe der vom Parlament erlangten Informationen (siehe oben, Rn. 5 und 8) zu erweitern. Im Übrigen wären die Antragstellerinnen sogar gemäß Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung berechtigt, im Laufe des Verfahrens neue Angriffsmittel vorzubringen, wenn sie auf erst während des Verfahrens zutage getretene rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wären.
Folglich wurde die in Art. 171 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1268/2012 vorgesehene Stillhaltefrist im vorliegenden Fall in vollem Umfang eingehalten, so dass die Lockerung der Voraussetzung der Dringlichkeit im öffentlichen Auftragswesen hier nicht gilt.
Nach alledem ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen, ohne dass die Voraussetzung des fumus boni iuris geprüft oder die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssten.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 15. Juni 2015
Der Kanzler
E. Coulon
Der Präsident
M. Jaeger
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Beschlusses wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.