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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.07.2015 – F-34/14

ECLI:EU:F:2015:82

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

8. Juli 2015 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst — Bedienstete der ACER — Vertragsbedienstete — Nichtverlängerung eines Vertrags — Anfechtungsklage — Zulässigkeit der Klage — Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen der ACER im Hinblick auf Art. 85 Abs. 1 der BSB — Schadensersatzklage — Vorankündigung — Immaterieller Schaden — Schadensersatz“

In der Rechtssache F‑34/14

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV,

DP, ehemalige Vertragsbedienstete der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, wohnhaft in Idrija (Slowenien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas,

Klägerin,

gegen

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), vertreten durch P. Martinet und S. Vaona als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch sowie der Richterin M. I. Rofes i Pujol und des Richters E. Perillo (Berichterstatter),

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2015

folgendes

Urteil

1

Mit Klageschrift, die am 11. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt DP zum einen die Aufhebung der Entscheidung vom 20. Dezember 2013, mit der der Direktor der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER bzw. im Folgenden: Agentur) es abgelehnt hat, ihren Vertrag zu verlängern, und zum anderen die Verurteilung der ACER, ihr einen Betrag von 10000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr entstanden sein soll, zu zahlen.

Rechtlicher Rahmen

2

Den rechtlichen Rahmen bilden zunächst die Art. 3a und 85 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in ihrer auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: BSB).

3

Sodann bestimmt Art. 28 („Personal“) der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung [der ACER] (ABl. L 211, S. 1):

„(1)   Für das Personal der Agentur, einschließlich ihres Direktors, gelten das Statut [der Beamten der Europäischen Union] und die [BSB] sowie die von den [Unions-]Organen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung [dieses] Statuts und der [BSB].

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der [Europäischen] Kommission und im Einklang mit Artikel 110 des Statuts [der Beamten der Europäischen Union] geeignete Durchführungsbestimmungen.

…“

4

Zudem sieht der Beschluss Nr. 2011/11 des Verwaltungsrats der ACER vom 1. Juni 2011 über die Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Vertragsbediensteten in der ACER (im Folgenden: ADB) in Art. 6 („Laufzeit der Verträge“) vor:

„1.   Die [Vertragsbediensteten im Sinne von Art. 3a der BSB] erhalten einen ersten befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren.

2.   In den Funktionsgruppen II, III und IV kann der Vertrag für einen festen Zeitraum von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren verlängert werden. Eine zweite Verlängerung ohne Unterbrechung, die zu einem unbefristeten Vertrag führt, kann nur dann gewährt werden, wenn sich die ersten beiden Verträge auf insgesamt mindestens fünf Jahre erstreckt haben.

…“

5

Schließlich bestimmt Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses Nr. 2013/11 des Direktors der ACER vom 28. Mai 2013 betreffend die Verlängerung von Verträgen vor ihrem Ablauf (im Folgenden: Beschluss Nr. 2013/11), dass „[i]m Fall eines Bediensteten, der seine Tätigkeit aufgrund eines befristeten Vertrags über einen Zeitraum von mehr als [einem] und höchstens [drei] Jahren ausgeübt hat, … die Entscheidung über die Vertragsverlängerung spätestens [drei] Monate vor Ablauf dieses Vertrags ergehen und mitgeteilt werden [muss]“.

Sachverhalt

6

Die Klägerin wurde am 1. Januar 2011 von der ACER als Vertragsbedienstete nach Art. 3a der BSB in der Funktionsgruppe II, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 1, eingestellt. Der Vertrag wurde für ein Jahr, bis zum 31. Dezember 2011, abgeschlossen und dann infolge eines Nachtrags ein erstes Mal für die Dauer von zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

7

Mit E‑Mail vom 15. März 2013 teilte die Klägerin der Personalabteilung der ACER (im Folgenden: Personalabteilung) ihr Interesse an einer zweiten Verlängerung ihres Vertrags mit. Auch der Direktor der ACER (im Folgenden: Direktor) wurde davon in seiner Eigenschaft als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) in Kenntnis gesetzt.

8

Nachdem sie am 1. Oktober 2013 eine E‑Mail der Personalabteilung erhalten hatte, in der ihr mitgeteilt wurde, dass das „Verfahren zur Verlängerung [ihres] Vertrags [laufe]“ und dass der Direktor „die Akte [am nächsten Tag] unterschreiben [werde]“, wurde der Klägerin am 2. Oktober 2013 für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 ein auf zwei Jahre befristeter Vertrag als Vertragsbedienstete gemäß Art. 3a der BSB zu den gleichen Bedingungen hinsichtlich Funktionsgruppe, Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe wie der am 31. Dezember 2013 auslaufende Vertrag angeboten.

9

Da die Klägerin der Ansicht war, dass sie mit dem neuen Vertrag nicht in die richtige Dienstaltersstufe eingestuft werde und dass er keine Verlängerung ihres ursprünglichen Vertrags darstelle, unterschrieb sie ihn nicht und ersuchte die Personalabteilung am 9. Oktober 2013 um seine „Korrektur“. Nach einem E‑Mail-Wechsel zwischen der Klägerin und der ACER teilte der Direktor der Klägerin am 31. Oktober 2013 mit, er warte die Stellungnahme der Personalabteilung ab, bevor er eine Entscheidung treffe.

10

Am 11. November 2013 teilte der Direktor der Klägerin nach einem Treffen mit der Personalabteilung und dem Juristischen Dienst der ACER mit, dass man die Möglichkeit einer Änderung des Nachtrags, mit dem der ursprüngliche Vertrag um zwei Jahre verlängert worden sei, prüfe, um diese Verlängerung auf vier Jahre auszudehnen. Die Klägerin erwiderte im Wesentlichen, sie überlasse es der Agentur, eine den geltenden Vorschriften entsprechende Lösung zu finden, und hoffe, bald eine „korrigierte Fassung … [ihres] verlängerten Vertrags zu bekommen“.

11

Mit E‑Mail vom 25. November 2013 ersuchte der Juristische Dienst der Agentur die Generaldirektion (GD) „Humanressourcen und Sicherheit“ der Europäischen Kommission im Wesentlichen um Auskunft, ob unter den Umständen des vorliegenden Falles die Verlängerung des Vertrags der Klägerin nach Art. 6 ADB möglich sei.

12

Mit E‑Mail vom 27. November 2013 übermittelte die GD „Humanressourcen und Sicherheit“ der Kommission der Personalabteilung ein Gutachten ihres Referats „Beziehungen zu den öffentlichen Verwaltungen, Agenturen und Verwaltungsämtern“. Aus diesem Rechtsgutachten ging hervor, dass die geplante Verlängerung nicht mit Art. 6 Abs. 2 der ADB vereinbar sei, dass diese Bestimmung jedoch selbst im Widerspruch zu Art. 85 Abs. 1 der BSB stehe, soweit sie keine Möglichkeit einer Abweichung vorsehe. Unter diesen Umständen sei der Argumentation im Urteil Kommission/Petrilli (T‑143/09 P, EU:T:2010:531) zu folgen und davon auszugehen, dass die Einstellungsbehörde den Vertrag der Klägerin mit der Maßgabe verlängern könne, dass sie die Gründe anführe, weshalb das dienstliche Interesse unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ein Abweichen von Art. 6 Abs. 2 der ADB rechtfertige. Zudem könne Art. 6 der ADB in der Folge geändert werden, um eine Möglichkeit der Abweichung vorzusehen, wobei gegebenenfalls Verfahrensgarantien einzufügen seien.

13

Am 12. Dezember 2013 wies der Direktor anlässlich einer Sitzung des Verwaltungsrats der ACER dessen Mitglieder auf die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit von Art. 6 Abs. 2 der ADB mit den BSB hin. Aus dem Protokoll dieser Sitzung geht hervor, dass der Direktor den Verwaltungsrat auch darüber informierte, dass es die ACER mit dem Fall einer Bediensteten zu tun habe, deren Vertrag bereits ein erstes Mal verlängert worden sei, ohne dass die Gesamtdauer des ursprünglichen Vertrags und der ersten Verlängerung fünf Jahre erreicht habe und dass daher eine zweite Vertragsverlängerung wahrscheinlich nicht möglich sei.

14

Mit E‑Mail vom 19. Dezember 2013 teilte die Klägerin dem Direktor im Wesentlichen mit, dass sie bereit sei, die angebotene Änderung des Zusatzes ihres ursprünglichen Vertrags, nämlich eine erste Verlängerung um vier statt um zwei Jahre, zu unterschreiben. Sie sei mit dieser Lösung nicht glücklich, aber es bleibe ihr nichts anderes übrig, wenn sie weiterhin für die Agentur arbeiten wolle.

15

Per E‑Mail und eingeschriebenen Brief vom 20. Dezember 2013, deren Empfang die Klägerin am 20. bzw. am 23. Dezember 2013 bestätigte, teilte ihr der Direktor in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde seine Entscheidung mit, ihren Vertrag nicht zu verlängern (im Folgenden: Entscheidung über die Nichtverlängerung). Er betonte, dass er diese Entscheidung bedaure, und wies darauf hin, er habe keine im Hinblick auf Art. 85 Abs. 1 der BSB und Art. 6 Abs. 2 der ADB rechtlich zufriedenstellende Lösung gefunden. In der Entscheidung über die Nichtverlängerung findet sich kein Hinweis auf das Gutachten des Referats „Beziehungen zu den öffentlichen Verwaltungen, Agenturen und Verwaltungsämtern“, die die GD „Humanressourcen und Sicherheit“ der Kommission der Personalabteilung per E‑Mail vom 27. November 2013 übermittelt hatte.

16

Mit E‑Mail vom 22. Dezember 2013 listete die Klägerin für den Direktor die verschiedenen Möglichkeiten einer Vertragsverlängerung auf, die die Agentur nacheinander erwogen hatte, und teilte ihm mit, dass sie ihrerseits einfach weiterhin für die ACER arbeiten wolle (im Folgenden: E‑Mail vom 22. Dezember 2013).

17

Mit E‑Mail vom 23. Dezember 2013 teilte der Direktor der Klägerin nochmals mit, dass er bedaure, dass er keine Lösung für eine Verlängerung ihres Vertrags gefunden habe, und dass keine der erwogenen Möglichkeiten als „solide genug, um durchführbar zu sein“, erachtet worden sei.

18

Mit E‑Mail vom 30. Dezember 2013 ersuchte die Klägerin den Direktor um Aussetzung der Wirkungen der Entscheidung über die Nichtverlängerung und machte geltend, sie werde Beschwerde einlegen und darin die Argumente ihres Anwalts für eine Verlängerung ihres Vertrags darlegen. Sie betonte auch den unerwarteten Charakter der Entscheidung über die Nichtverlängerung und meinte, sie habe ein Recht auf eine Vorankündigung gehabt.

19

Mit E‑Mail vom 31. Dezember 2013 erinnerte der Direktor die Klägerin daran, dass er keine „rechtlich durchführbare“ Möglichkeit gehabt habe, ihren Vertrag zu verlängern, und versicherte, die Personalabteilung und der Juristische Dienst der Agentur würden die Situation dennoch nochmals prüfen, und man werde sie über einen etwaigen positiven Ausgang informieren.

20

Mit E‑Mail vom 3. Januar 2014 teilte die Klägerin dem Direktor mit, bei der neuerlichen Prüfung ihrer Situation seien der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die den Agenturen im neuen, ab dem 1. Januar 2014 anwendbaren Statut der Beamten der Europäischen Union eingeräumte Möglichkeit einer Abweichung von den von der Kommission erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen, der Grundsatz der Normenhierarchie, die Klarheit des Wortlauts von Art. 85 Abs. 1 der BSB und schließlich der Widerspruch zwischen Art. 6 der ADB und Art. 85 der BSB zu berücksichtigen (im Folgenden: E‑Mail vom 3. Januar 2014). Sie betonte auch, dass ihr nach der Mitteilung der Entscheidung über die Nichtverlängerung nur eine Vorankündigungsfrist von zwei Arbeitstagen zugutegekommen sei, obwohl sie ihr Interesse an einer Verlängerung ihres Vertrags neun Monate vor dessen Ablauf kundgetan habe.

21

Ebenfalls am 3. Januar 2014 teilte der Direktor der Klägerin mit, dass ihre E‑Mail vom selben Tag an die Personalabteilung und den Juristischen Dienst der Agentur weitergeleitet worden sei, und er sie wieder kontaktieren werde, sobald er deren Antworten erhalten habe.

22

Mit E‑Mail vom 13. Januar 2014 teilte der Direktor der Klägerin mit, er habe mit Hilfe der Personalabteilung und des Juristischen Dienstes der Agentur eine neuerliche Prüfung ihrer Situation unter Berücksichtigung der Argumente in der E‑Mail vom 3. Januar 2014 in die Wege geleitet, aber diese zusätzlichen Argumente lieferten ihm keine rechtliche Basis für eine Verlängerung des Vertrags (im Folgenden: Entscheidung vom 13. Januar 2014). Er erklärte, Art. 85 der BSB und Art. 6 der ADB seien nicht unvereinbar, die ADB seien vor ihrer Verabschiedung dem Juristischen Dienst der Kommission vorgelegt worden, der weder Einwände noch irgendeinen diesbezüglichen Kommentar abgegeben habe, und die gemeinsame Anwendung von Art. 85 der BSB und Art. 6 der ADB lasse ihm im vorliegenden Fall keine Wahl.

Anträge der Parteien

23

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung über die Nichtverlängerung aufzuheben;

die ACER zu verurteilen, ihr einen Betrag von 10000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, den sie erlitten habe;

der ACER die Kosten aufzuerlegen.

24

Die ACER beantragt,

die Klage für unzulässig zu erklären;

hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Parteien

25

Die ACER vertritt die Ansicht, die Klage sei nicht innerhalb der Frist gemäß Art. 91 Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der [BSB] (im Folgenden: Statut) geltenden Fassung eingereicht worden. Die E‑Mail vom 22. Dezember 2013 und auch die E‑Mail der Klägerin vom 19. Dezember 2013 müssten als Beschwerde gegen die Entscheidung über die Nichtverlängerung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts angesehen werden. Die Agentur habe am folgenden Tag, dem 23. Dezember 2013, auf diese Beschwerde geantwortet. Die späteren E‑Mails der Klägerin, vom 30. Dezember 2013 und vom 3. Januar 2014, stellten nur eine Wiederholung der ersten Beschwerde dar. Die beiden darauf ergangenen Entscheidungen stellten somit bloße Bestätigungen der in der E‑Mail vom 23. Dezember 2013 enthaltenen Entscheidung dar.

26

Da die Klagefrist am 23. Dezember 2013 zu laufen begonnen habe, sei die am 11. April 2014 eingereichte Klage verspätet erhoben worden.

27

Die Klägerin hält die Klage für zulässig. Der Anwalt der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung darum ersucht, ein neues Schriftstück zur Untermauerung der Zulässigkeit der Klage vorlegen zu dürfen.

Würdigung durch das Gericht

28

Es ist darauf hinzuweisen, dass die genaue rechtliche Qualifizierung der von der Klägerin vor der Einreichung der Klage an die Einstellungsbehörde gerichteten Schreiben ausschließlich Sache des Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Politi/Europäische Stiftung für Berufsbildung, C‑154/99 P, EU:C:2000:354, Rn. 16).

29

Bei einem Schreiben, mit dem ein Beamter, ohne ausdrücklich die Rücknahme der in Rede stehenden Entscheidung zu fordern, eindeutig seinen Willen bekundet, die ihn beschwerende Entscheidung anzufechten, handelt es sich um eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts. Insoweit geht der Inhalt der Handlung der Form vor (Urteil Mendes/Kommission, F‑125/11, EU:F:2013:35, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin ihren Willen, die Entscheidung über die Nichtverlängerung anzufechten, erst in ihrer E‑Mail vom 3. Januar 2014, in der sie deren „neuerliche Prüfung“ verlangte und verschiedene detaillierte Gründe geltend machte, klar zum Ausdruck brachte (siehe Rn. 20 des vorliegenden Urteils). Die E‑Mail vom 3. Januar 2014 ist daher als Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts anzusehen.

31

Ferner ist festzustellen, dass die Klägerin in der E‑Mail vom 3. Januar 2014 Rügen vorgebracht hat, die weder in der E‑Mail vom 19. Dezember 2013 noch in der E‑Mail vom 22. Dezember 2013 enthalten waren, insbesondere den Widerspruch zwischen Art. 6 Abs. 2 der ADB und Art. 85 der BSB und den Verstoß gegen den Grundsatz der Normenhierarchie. Der Direktor ging in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde auf diese Rügen erstmals in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2014 ein. Daher hat die Klagefrist jedenfalls am Tag der Benachrichtigung über diese Entscheidung, die aufgrund der als Beschwerde geltenden E‑Mail vom 3. Januar 2014 ergangen ist, zu laufen begonnen (zur Zulässigkeit von aufeinanderfolgenden Beschwerden vgl. Urteile Ghignone u. a./Rat, T‑44/97, EU:T:2000:258, Rn. 39, Collotte/Kommission, F‑58/07, EU:F:2008:170, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, und D'Agostino/Kommission, F‑93/12, EU:F:2013:155, Rn. 30, Rechtsmittel anhängig beim Gericht der Europäischen Union, Rechtssache T‑670/13 P). Die am 11. April 2014 eingereichte Klage ist daher nicht verspätet erhoben worden.

32

Daraus folgt, dass die Unzulässigkeitseinrede der ACER wegen Verspätung der Klage nicht begründet ist und zurückgewiesen werden muss, ohne dass über den Antrag der Klägerin auf Vorlage eines neuen Beweismittels zu entscheiden ist.

Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung

33

Zur Unterstützung ihres Aufhebungsantrags macht die Klägerin in ihrer Klageschrift einen Hauptklagegrund, nämlich die Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 2 der ADB im Hinblick auf Art. 85 Abs. 1 der BSB, und einen hilfsweise vorgebrachten Klagegrund, nämlich die fehlerhafte Begründung der Entscheidung über die Nichtverlängerung, geltend.

34

Allerdings hat der Anwalt der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er auf die Geltendmachung des hilfsweise vorgebrachten Klagegrundes verzichte.

35

Daher ist über den einzigen Klagegrund, die Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 2 der ADB im Hinblick auf Art. 85 Abs. 1 der BSB, zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

36

Die Klägerin trägt vor, Art. 6 Abs. 2 der ADB, auf dem die Entscheidung über die Nichtverlängerung beruhe, stehe im Widerspruch zu Art. 85 Abs. 1 der BSB.

37

Erstens führe Art. 6 Abs. 2 der ADB, der es dem Direktor nur dann erlaube, eine zweite Verlängerung zu gewähren, wenn die ersten beiden Verträge einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren abdeckten, eine Ausnahme zu der in Art. 85 Abs. 1 der BSB vorgesehenen Möglichkeit ein, den Vertrag eines Vertragsbediensteten ein zweites Mal zu verlängern. Art. 6 Abs. 2 der ADB bewirke eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 85 Abs. 1 der BSB, da er für die Gewährung einer zweiten Verlängerung eine Bedingung einführe, die in den BSB nicht vorgesehen sei, nämlich die, dass der Betroffene für die Agentur mindestens fünf Jahre gearbeitet habe.

38

Eine solche Abweichung sei rechtswidrig, wenn man die Normenhierarchie und die Tatsache berücksichtige, dass die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 1 der BSB klar, umfassend und präzise seien und der Verwaltung keinen Ermessensspielraum ließen, um festzustellen, dass bestimmte Verträge kein zweites Mal verlängert werden könnten. Art. 6 Abs. 2 der ADB eröffne der Agentur die Möglichkeit, eine Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Zeit zu verhindern, indem dem Bediensteten willkürlich ein erster Vertrag und eine erste Verlängerung mit einer Gesamtdauer von weniger als der geforderten Dauer von fünf Jahren angeboten würden.

39

Zweitens trägt die Klägerin vor, dass Art. 6 Abs. 2 der ADB auch dann als im Widerspruch zu Art. 85 Abs. 1 der BSB stehend zu erachten sei, wenn er dahin auszulegen sei, dass er keine Ausnahme von der Möglichkeit einführe, eine zweite Verlängerung zu erhalten, sondern eine Ausnahme von der Regel, die zweite Verlängerung nur unbefristet zu gewähren.

40

Dazu trägt die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil Scheefer/Parlament (F‑105/09, EU:F:2011:41, Rn. 51 und 53 bis 55) vor, die Regelung betreffend die unbestimmte Dauer der zweiten Verlängerung sei eingeführt worden, um die Stabilität der Beschäftigung zu sichern, was ein grundlegendes Ziel der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) und der dieser beigefügten Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse vom 18. März 1999 sei. Art. 85 Abs. 1 der BSB sei daher so auszulegen, dass ein weiter Regelungsbereich gewährleistet sei, da sein Ziel darin bestehe, die Verwaltung daran zu hindern, ihre Befugnisse durch Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zu missbrauchen.

41

Schließlich hat der Anwalt der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die ADB ohne Anhörung des Personalausschusses der Agentur verabschiedet und nicht angemessen veröffentlicht worden seien.

42

Die ACER beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen, und trägt vor, Art. 6 Abs. 2 der ADB stehe nicht in Widerspruch zu Art. 85 Abs. 1 der BSB, weshalb die Entscheidung über die Nichtverlängerung nicht rechtsfehlerhaft sei.

43

Erstens macht die ACER geltend, dass Art. 85 Abs. 1 der BSB laut dem Urteil Kommission/Macchia (T‑368/12 P, EU:T:2014:266, Rn. 60), das im vorliegenden Fall analog einschlägig sei, nicht dahin ausgelegt werden könne, dass damit die Gewährleistung der Kontinuität der Beschäftigung von Vertragsbediensteten bezweckt werde.

44

Zweitens macht die ACER geltend, nach der Rechtsprechung habe ein Vertragsbediensteter mit einem befristeten Vertrag grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Verlängerung seines Vertrags, und die Verlängerung sei eine bloße Möglichkeit, die von der Voraussetzung abhänge, dass sie im dienstlichen Interesse liege. Die Verwaltung habe bei der Verlängerung von Verträgen ein weites Ermessen. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen einem Organ und einem Vertragsbediensteten hänge von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag ab.

45

Folglich könne die Verlängerung von Verträgen an Bedingungen geknüpft werden, sofern dies nicht zu einer missbräuchlichen Verwendung befristeter Arbeitsverträge führe. Die ACER habe die Verlängerung mittels der ADB, die die Kriterien für Entscheidungen über Verlängerungen transparent festlegten, an Bedingungen geknüpft. Die ADB seien „komplementär zu und kohärent mit“ Art. 85 Abs. 1 der BSB.

46

Drittens folge Art. 6 Abs. 2 der ADB dem Muster, das die Kommission 2011 vorgeschlagen habe, um einerseits einheitliche Regelungen für die Agenturen zu schaffen und andererseits eine „Symmetrie bei der Behandlung der Vertragsbediensteten und der Bediensteten auf Zeit“ sicherzustellen, um zu verhindern, dass in ein und derselben Agentur die Vertragsbediensteten innerhalb kürzerer Zeit einen unbefristeten Vertrag bekommen könnten als die Bediensteten auf Zeit. Die Kommission habe im Übrigen die Durchführungsbestimmungen der ACER „gebilligt“.

47

Zudem trägt die ACER vor, sie sei nicht in der Lage gewesen, das Verfahren gemäß dem Beschluss Nr. 2013/11 einzuhalten, da die „Grundvoraussetzung, nämlich für eine Verlängerung in Betracht zu kommen“, im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen sei.

48

Schließlich hat die ACER in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die vom Anwalt der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rügen, der Personalausschuss der ACER sei vor der Annahme der ADB nicht angehört worden und die ADB seien nicht veröffentlicht worden, seien neu und daher unzulässig.

Würdigung durch das Gericht

49

Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung auf die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 2 der ADB im Hinblick auf Art. 85 Abs. 1 der BSB.

50

Gemäß Art. 85 Abs. 1 der BSB werden „Arbeitsverträge mit Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a [der BSB] … auf bestimmte Dauer für mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre geschlossen. Sie können nur einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden, und zwar um höchstens fünf Jahre. Die Dauer des ersten Vertrags und der ersten Verlängerung muss in der Funktionsgruppe I mindestens sechs Monate und in den übrigen Funktionsgruppen mindestens neun Monate betragen. Jede weitere Verlängerung erfolgt auf unbestimmte Dauer. …“

51

Wie die ACER zu Recht geltend gemacht hat, handelt es sich bei der in Art. 85 Abs. 1 der BSB vorgesehenen Möglichkeit einer zweiten Verlängerung nicht um ein dem Betroffenen verliehenes Recht und auch nicht um eine Garantie einer bestimmten Beschäftigungskontinuität, sondern um eine Möglichkeit, die im Ermessen der Einstellungsbehörde steht. Nach der Rechtsprechung verfügen die Organe nämlich bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, vorausgesetzt jedoch, dass diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Petrilli, EU:T:2010:531, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Kommission/Macchia, EU:T:2014:266, Rn. 49 und 60).

52

Allerdings hängt nach Art. 6 Abs. 2 der ADB die Möglichkeit der Gewährung einer zweiten Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Zeit von der conditio sine qua non ab, dass die Gesamtdauer des ursprünglichen Vertrags und seiner ersten Verlängerung zumindest fünf Jahre beträgt. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, ist jede Möglichkeit einer Verlängerung, sei es auf Antrag oder auch von Amts wegen, zwingend ausgeschlossen.

53

Wenn ein Organ oder eine Agentur ermächtigt ist, allgemeine Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um die in der Hierarchie übergeordneten und zwingenden Vorschriften des Statuts oder der BSB zu ergänzen oder umzusetzen, darf die zuständige Behörde weder contra legem handeln, insbesondere durch Verabschiedung von Bestimmungen, deren Anwendung den Zielen der Vorschriften des Statuts zuwiderliefe oder sie ihrer gesamten praktischen Wirksamkeit beraubte, noch sich über die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie die der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes, hinwegsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Petrilli, EU:T:2010:531, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Nach der Rechtsprechung können die im Rahmen von Art. 110 Abs. 1 des Statuts erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen nämlich Kriterien festlegen, von denen sich die Verwaltung bei der Ausübung ihres Ermessens leiten lassen kann oder die die Bedeutung unklarer Statutsbestimmungen erläutern können. Hingegen können diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen nicht rechtmäßig über eine Präzisierung einer eindeutigen Statutsbestimmung den Anwendungsbereich des Statuts oder der BSB einschränken oder Vorschriften vorsehen, die von in der Normenhierarchie höher stehenden Vorschriften, wie den Vorschriften des Statuts oder der BSB oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, abweichen (Urteile Brems/Rat, T‑75/89, EU:T:1990:88, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Ianniello/Kommission, T‑308/04, EU:T:2007:347, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Im Urteil Brems/Rat (EU:T:1990:88, Rn. 30) hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften so die Art. 3 und 7 des Beschlusses des Rates vom 15. März 1976 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts mit der Begründung für rechtswidrig erklärt, dass die genannten Art. 3 und 7 in dem Bestreben um Klarstellung des in Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts verwendeten Begriffs „jede Person“ Mindest- und Höchstaltersgrenzen für Personen, die unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt werden können, festgelegt haben und auf diese Weise von Amts wegen alle Personen innerhalb dieser Altersgrenzen vom Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts ausgenommen und damit der Anstellungsbehörde die Möglichkeit genommen haben, ihre Ermessensbefugnis in jedem Einzelfall auszuüben.

56

Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 6 Abs. 2 der ADB den Regelungsbereich von Art. 85 Abs. 1 der BSB dadurch einschränkt, dass er eine zusätzliche Bedingung für die Verlängerung des Vertrags eines Vertragsbediensteten im Sinne von Art. 3a der BSB aufstellt, die in den BSB nicht vorgesehen ist und die der Ausübung des der Verwaltung eingeräumten Ermessens entgegensteht, ohne dass eine solche Einschränkung durch das dienstliche Interesse objektiv gerechtfertigt werden kann. Eine interne Entscheidung der ACER mit allgemeiner Wirkung, wie die ADB, kann indessen ohne eine ausdrückliche entsprechende Ermächtigung den Regelungsbereich einer ausdrücklich im Statut oder den BSB enthaltenen Vorschrift nicht rechtmäßig einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Petrilli, EU:T:2010:531, Rn. 31 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Im Übrigen kann dem Vorbringen der ACER zu den mit der Annahme der ADB verfolgten Zielen nicht gefolgt werden.

58

Erstens kann die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Normenhierarchie weder durch die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung der Praxis der Agenturen und der Kommission bei der Einstellung und der Beschäftigung von Vertragsbediensteten noch durch die Notwendigkeit, bei der Behandlung der Vertragsbediensteten und der Bediensteten auf Zeit hinsichtlich der Dienstzeit, die verlangt wird, um für einen unbefristeten Vertrag in Betracht zu kommen, eine „Symmetrie“ sicherzustellen, gerechtfertigt werden, selbst wenn man davon ausgeht, dass dies notwendig ist.

59

Zweitens rechtfertigt auch die Tatsache, dass die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 der ADB mit jenen von Art. 6 des Beschlusses K(2004) 1313 der Kommission vom 7. April 2004, mit dem allgemeine Durchführungsbestimmungen betreffend die Verfahren für die Einstellung und die Beschäftigung von Vertragsbediensteten in der Kommission festgelegt werden, identisch sind, nicht, dass sich die Einstellungsbehörde im Rahmen der Verlängerung des Vertrags eines Vertragsbediensteten automatisch ihres Ermessens begibt. Zudem ist anzumerken, dass Art. 6 des Beschlusses K(2011) 1264 der Kommission vom 2. März 2011 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 79 Abs. 2 der BSB über die Beschäftigungsbedingungen der von der Kommission gemäß Art. 3a und 3b der BSB eingestellten Vertragsbediensteten, der vor den ADB angenommen wurde, für die zweite Verlängerung eines Vertrags keine Bedingung hinsichtlich der Mindestdauer des ursprünglichen Vertrags und seiner ersten Verlängerung mehr vorsieht.

60

Schließlich macht die ACER in der Klagebeantwortung auch geltend, dass „die Agentur intern die Möglichkeit einer Ausnahmebehandlung in Betracht gezogen“ habe, dass aber im vorliegenden Fall die „Beurteilungen [der Klägerin] in den Jahren 2011 und 2012 keine ausreichenden Belege für außergewöhnliche Leistungen ergeben [hätten], die ein Abweichen von der anwendbaren Regelung gerechtfertigt hätten“.

61

Dieses Argument ist nicht geeignet, die Einrede der Rechtswidrigkeit zu entkräften, da Art. 6 Abs. 2 der ADB keine Ausnahme von der Bedingung vorsieht, dass der ursprüngliche Vertrag und seine erste Verlängerung eine Gesamtdauer von fünf Jahren haben müssen.

62

Jedenfalls geht aus den Akten und insbesondere aus der Entscheidung über die Nichtverlängerung hervor, dass die ACER ihre Weigerung, den Vertrag der Klägerin zu verlängern, nur auf die Begründung gestützt hat, im vorliegenden Fall sei die in Art. 6 Abs. 2 der ADB aufgestellte Voraussetzung, nämlich das Vorhandensein eines ursprünglichen Vertrags und einer ersten Verlängerung mit einer Gesamtdauer von mindestens fünf Jahren, nicht erfüllt gewesen.

63

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich die Verwaltung zwar nach dem Rechtsbehelfssystem der Art. 90 und 91 des Statuts dazu veranlasst sehen, die Gründe, auf die sie die angefochtene Handlung gestützt hat, zu ändern, wenn sie die Beschwerde ausdrücklich zurückweist, doch ist eine solche Änderung nicht mehr zulässig, nachdem gegen die angefochtene Handlung Klage beim Gericht erhoben wurde. Zudem darf die Verwaltung eine ursprüngliche fehlerhafte Begründung im Laufe des Verfahrens nicht durch eine gänzlich neue Begründung ersetzen (Urteil Allen/Kommission, F‑23/10, EU:F:2011:162, Rn. 98).

64

Die erstmals während des Verfahrens vorgebrachte Rechtfertigung der Entscheidung über die Nichtverlängerung mit der Leistung der Klägerin kann daher vom Gericht im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Nichtverlängerung nicht berücksichtigt werden.

65

Ergänzend merkt das Gericht an, dass diese Rechtfertigung in klarem Widerspruch zu den Akten steht, aus denen hervorgeht, dass die Agentur wiederholt ihrem Wunsch Ausdruck verliehen hat, das Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin aufrechtzuerhalten.

66

Nach alledem – und insbesondere im Licht der in den Rn. 53 bis 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung – ist der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 2 der ADB stattzugeben und die Entscheidung über die Nichtverlängerung aufzuheben, ohne dass über die beiden neuen Rügen zu entscheiden ist, die der Anwalt der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat.

Zum Schadensersatzantrag

Vorbringen der Parteien

67

Die Klägerin ist der Ansicht, einen bedeutenden immateriellen Schaden erlitten zu haben, der durch die Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung nicht wiedergutgemacht werde, da die ACER die Entscheidung über die Nichtverlängerung verspätet getroffen und mitgeteilt habe und dadurch Art. 2 des Beschlusses Nr. 2013/11 verletzt habe, der eine Frist von drei Monaten vor Ablauf des laufenden Vertrags vorsehe.

68

Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung über die Nichtverlängerung sei ihr erst am 20. Dezember 2013 mitgeteilt worden, somit einige Tage vor Ablauf ihres Vertrags am 31. Dezember 2013, während man ihr seit Oktober ständig versichert habe, dass eine Lösung gefunden und ihr Vertrag verlängert werde. Die Unsicherheit und der psychische Druck infolge dieser Verzögerung seien so stark geworden, dass sie bereit gewesen sei, das Angebot vom 19. Dezember 2013 anzunehmen, obwohl sie gewusst habe, dass es rechtswidrig sei und auf lange Sicht ihren Interessen zuwiderlaufe. Die Verzögerung bei der Vertragsverlängerung habe somit die negativen Auswirkungen der Entscheidung über die Nichtverlängerung verschärft. Die Mitteilung dieser Entscheidung habe bei ihr im Übrigen eine akute Stressreaktion ausgelöst, die am 23. Dezember 2013 diagnostiziert worden sei.

69

Die Klägerin beantragt, den Betrag der Entschädigung für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden nach billigem Ermessen festzusetzen. Ihrer Ansicht nach wäre ein Betrag von 10000 Euro angemessen.

70

Die ACER gibt zu, dass der Beschluss Nr. 2013/11 im vorliegenden Fall nicht beachtet wurde, beantragt jedoch die Zurückweisung des Schadensersatzantrags. Erstens habe die Klägerin keinen Beleg für die Behauptung hinsichtlich ihres Gesundheitszustands vorgelegt, und es sei jedenfalls kein Kausalzusammenhang zwischen der Verzögerung beim Erlass der Entscheidung über die Nichtverlängerung und der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin ersichtlich.

71

Zweitens bestehe kein Anspruch auf eine Vertragsverlängerung, und die Klägerin habe seit der Unterzeichnung des ersten Zusatzes im Jahr 2011 gewusst, dass ihr Vertrag kein zweites Mal verlängert werden könne, da die in Art. 6 Abs. 2 der ADB aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt gewesen sei. Die Agentur habe sie auf die rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verlängerung ihres Vertrags aufmerksam gemacht.

72

Drittens habe die ACER dadurch ihrer Sorgfaltspflicht Genüge getan, dass sie im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2013 versucht habe, eine rechtlich annehmbare Lösung zu finden, um das Dienstverhältnis der Klägerin aufrechterhalten zu können, und so ihre Aufmerksamkeit und ihr Verständnis bewiesen.

73

Hilfsweise trägt die ACER vor, der Schadensersatz müsse reduziert werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Klägerin nur drei Monate lang arbeitslos gewesen sei, bevor sie beim Rat der Europäischen Union eine ihrer Position bei der ACER zumindest gleichwertige Anstellung bekommen habe. Zudem habe die Klägerin im Laufe der letzten Monate ihrer Tätigkeit bei der Agentur aufgrund mehrerer Angebote anderer europäischer Organe die Möglichkeit gehabt, die negativen Auswirkungen der Beendigung ihres Vertragsverhältnisses mit der ACER zu mindern oder sogar zu beseitigen.

Würdigung durch das Gericht

74

Gemäß Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses Nr. 2013/11 ist im Fall eines Bediensteten, der seine Tätigkeit aufgrund eines befristeten Vertrags mehr als ein Jahr und nicht mehr als drei Jahre ausgeübt hat, die Entscheidung, ob der Vertrag verlängert wird oder nicht, spätestens drei Monate vor seinem Ablauf zu fällen und mitzuteilen.

75

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Klägerin am 20. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, also nur elf Tage vor Ablauf ihres Vertrags am 31. Dezember 2013, was eine drastische Verletzung von Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses Nr. 2013/11 darstellt.

76

Zudem stimmt zwar, dass der Beschluss Nr. 2013/11 am 28. Mai 2013 angenommen wurde, allerdings war Art. 6 Abs. 2 der ADB, auf den sich die Einstellungsbehörde bei der Entscheidung über die Nichtverlängerung gestützt hat, seit dem 1. Juni 2011 in Kraft. Die ACER, die von der Klägerin mehr als neun Monate vor Ablauf ihres Vertrags benachrichtigt worden war, hatte also genügend Zeit, um nach einer Lösung für die Verlängerung des Vertrags der Klägerin zu suchen, ohne gezwungen zu sein, die Frist für den Erlass ihrer Entscheidung zu überschreiten.

77

Daher ist festzustellen, dass die ACER einen zum Schadensersatz verpflichtenden Fehler begangen hat.

78

Zudem hat die Klägerin entgegen dem Vorbringen der ACER den immateriellen Schaden, den sie aufgrund der Unsicherheit in ihrem Berufsleben während der letzten Monate der Laufzeit ihres Vertrags erlitten hat, weil keine Entscheidung über den Fortbestand ihres Dienstverhältnisses mit der ACER gefällt wurde, und das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verzögerung beim Erlass der Entscheidung über die Nichtverlängerung und dem genannten immateriellen Schaden in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen.

79

Dass die Klägerin Schritte unternommen hat, um eine andere Arbeit zu finden, und dass sie während der letzten Monate ihrer Tätigkeit für die ACER mehrere Arbeitsangebote bekommen und abgelehnt hat, ist im Übrigen eher eine Bestätigung dafür, dass ihre beruflichen Leistungen von hohem Niveau waren, und dürfte nur noch mehr veranschaulichen, dass die ACER sie in eine unsichere Lage versetzt hat.

80

Schließlich hat die Klägerin nachgewiesen, dass die Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung nicht ausreicht, um den erlittenen immateriellen Schaden wiedergutzumachen, und zwar insbesondere angesichts der Nichteinhaltung von Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses Nr. 2013/11 durch die ACER.

81

Daher ist dem Schadensersatzantrag unbeschadet der Maßnahmen, die die ACER nach der Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung zu treffen haben wird, stattzugeben und die ACER zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz zu zahlen, der nach billigem Ermessen auf 7000 Euro festgelegt wird.

Kosten

82

Nach Art. 101 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten und ist auf Antrag zur Tragung der Kosten der Gegenpartei zu verurteilen. Gemäß Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei ihre eigenen Kosten trägt, aber nur zur Tragung eines Teils der Kosten der Gegenpartei oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

83

Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die ACER unterlegen ist. Die Klägerin hat außerdem ausdrücklich beantragt, die ACER zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, hat die ACER ihre eigenen Kosten zu tragen und wird zur Tragung der Kosten der Klägerin verurteilt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.

Die Entscheidung des Direktors der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vom 20. Dezember 2013, den Vertrag von DP als Vertragsbedienstete nicht zu verlängern, wird aufgehoben.

2.

Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden wird verurteilt, an DP einen Betrag von 7000 Euro zu zahlen.

3.

Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von DP zu tragen.

Van Raepenbusch

Rofes i Pujol

Perillo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 2015.

Die Kanzlerin

W. Hakenberg

Der Präsident

S. Van Raepenbusch

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.