Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 15.07.2015 – C-461/13

ECLI:EU:C:2015:515

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

15. Juli 2015(*)

„Urteilsberichtigung“

In der Rechtssache C‑461/13 REC

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Juli 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 22. August 2013, in dem Verfahren

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beteiligte:

Freie Hansestadt Bremen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, A. Ó Caoimh, C. Vajda und S. Rodin, der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský und E. Levits, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter C. G. Fernlund, J. L. da Cruz Vilaça und F. Biltgen,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Am 1. Juli 2015 hat der Gerichtshof (Große Kammer) das Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C‑461/13, EU:C:2015:433) erlassen.

2        Dieses Urteil enthält in seiner deutschen Sprachfassung einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) beschlossen:

1.      Rn. 59 Satz 1 der Gründe des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C‑461/13, EU:C:2015:433) ist in der deutschen Sprachfassung wie folgt zu berichtigen:

„Schließlich erfolgt gemäß Nr. 1.4.2 Ziff. i des Anhangs V der Richtlinie 2000/60 für die Kategorien von Oberflächengewässern die Einstufung eines Wasserkörpers in die unmittelbar niedrigere Klasse, sobald der Quotient einer der Qualitätskomponenten unter das der aktuellen Klasse entsprechende Niveau fällt.“

2.      Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rande der Urschrift des Urteils anzubringen.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.