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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.07.2015 – T-207/15
ECLI:EU:T:2015:535
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
16. Juli 2015 ( *1 )
„Vorläufiger Rechtsschutz — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung — Fumus boni iuris — Interessenabwägung — Fehlende Dringlichkeit“
In der Rechtssache T‑207/15 R
National Iranian Tanker Company mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: T. de la Mare, QC, M. Lester, J. Pobjoy, Barristers, R. Chandrasekera, S. Ashley und C. Murphy, Solicitors,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch N. Rouam und M. Bishop als Bevollmächtigte,
Beklagter,
wegen eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung 2015/236/GASP des Rates vom 12. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 39, S. 18) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/230 des Rates vom 12. Februar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 39, S. 3), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
folgenden
Beschluss ( 1 )
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einstellt.
[nicht wiedergegeben]
Die Klägerin, die National Iranian Tanker Company, eine iranische Gesellschaft, die auf die Beförderung von aus Rohöl und Gas bestehenden Ladungen spezialisiert ist und eine große Öltankerflotte betreibt, brachte mit mehreren an die Union gerichteten Schreiben ihre Besorgnis im Hinblick auf die Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran für ihre Flotte zum Ausdruck. Sie verneinte in dieser Hinsicht jeden Zusammenhang mit dem iranischen Nuklearprogramm und wies darauf hin, dass sie bereits im Jahr 2000 privatisiert worden sei.
Trotzdem nahm der Rat am 15. Oktober 2012 den Namen der Klägerin in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, auf.
Zum einen erließ der Rat nämlich den Beschluss 2012/635/GASP vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 282, S. 58). Nach seinem 16. Erwägungsgrund sollten insbesondere Einrichtungen, deren Geschäftstätigkeit im Öl- und Gasbereich liegt und die sich im Eigentum des iranischen Staates befinden, restriktiven Maßnahmen unterworfen werden, da diese Einrichtungen eine wesentliche Einnahmequelle des iranischen Staates darstellten. Dementsprechend änderte Art. 1 Abs. 8 Buchst. a des Beschlusses 2012/635 Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 dahin gehend, dass Gegenstand restriktiver Maßnahmen „andere Personen und Einrichtungen [sind], die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder Personen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen; diese sind in Anhang II aufgeführt“. Art. 2 des Beschlusses 2012/635 nahm den Namen der Klägerin in die Tabelle des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 auf, die die Liste der Namen der „Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“, enthält.
Zum anderen erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 282, S. 16). Art. 1 dieser Verordnung nahm den Namen der Klägerin in die Tabelle des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 auf, die die Liste der Namen der „Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen“, enthält.
Der Name der Klägerin wurde aus den folgenden, in beiden Fällen identischen Gründen in die Liste aufgenommen: „Unternehmen, das in Wirklichkeit von der iranischen Regierung kontrolliert wird. Stellt über seine Aktionäre, die über enge Verbindungen zur iranischen Regierung verfügen, finanzielle Unterstützung für diese bereit.“
Der Beschluss 2012/635 und die Verordnung Nr. 945/2012 wurden der Klägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 mitgeteilt.
Am 27. Dezember 2012 erhob die Klägerin beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser beiden Rechtsakte, soweit diese sie betreffen.
Im Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat (T‑565/12, Slg, im Folgenden: Urteil NITC, EU:T:2014:608), gab das Gericht dem Klagegrund, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er den Namen der Klägerin in die oben genannten Listen aufgenommen habe, statt. Dementsprechend gab es der Klage statt und erklärte den Beschluss 2012/635 und die Verordnung Nr. 945/2012 für nichtig, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betrafen.
Hinsichtlich der zeitlichen Wirkungen des Urteils NITC, oben in Rn. 14 angeführt (EU:T:2014:608), entschied das Gericht, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung, soweit sie die Klägerin betreffen, der Klägerin ermöglichen würde, ihr gesamtes Vermögen oder einen Teil davon aus der Union zu schaffen, ohne dass der Rat gegebenenfalls rechtzeitig den festgestellten Unregelmäßigkeiten abhelfen könnte, so dass eine ernste und unumkehrbare Beeinträchtigung der Wirksamkeit jedweden Einfrierens von Geldern drohen würde, das möglicherweise in Zukunft vom Rat gegenüber der Klägerin veranlasst werden könnte. Nach Auffassung des Gerichts wäre eine erneute Eintragung des Namens der Klägerin nämlich nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, da der Rat im Rahmen einer erneuten Prüfung die Möglichkeit habe, den Namen der Klägerin auf der Grundlage von rechtlich ausreichend gestützten Gründen wieder aufzunehmen.
Folglich wurden im Urteil NITC, oben in Rn. 14 angeführt (EU:T:2014:608), die Wirkungen des Beschlusses 2012/635 und der Verordnung Nr. 945/2012 gegenüber der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist, die in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannt ist, oder, im Fall einer Einlegung eines Rechtsmittel in dieser Frist, bis zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels aufrechterhalten.
Der Rat legte kein Rechtsmittel gegen das Urteil NITC, oben in Rn. 14 angeführt (EU:T:2014:608), ein.
Er erließ jedoch, nachdem er die Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 darauf hingewiesen hatte, dass er beabsichtige, ihren Namen wieder in die oben genannten Listen aufzunehmen, und nach einem Schriftwechsel zwischen den Parteien am 12. Februar 2015 den Beschluss (GASP) 2015/236 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 39, S. 18) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/230 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 39, S. 3), mit denen der Name der Klägerin wieder in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurde (im Folgenden : angefochtene Rechtsakte).
Diese Wiederaufnahme der Klägerin wurde auf die folgenden, in beiden Fällen identischen Gründe gestützt:
„Die [Klägerin] stellt finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereit durch ihre Aktionäre, die staatliche iranische Pensionskasse, die iranische Sozialversicherung sowie die Renten- und Vorsorgekasse der Erdölindustrie, welches staatlich kontrollierte Einrichtungen sind. Die [Klägerin] ist darüber hinaus weltweit einer der größten Betreiber von Öltankern und eines der wichtigsten Transportunternehmen von iranischem Rohöl. Dementsprechend gibt die [Klägerin] der Regierung Irans durch die Beförderung von iranischem Erdöl logistische Unterstützung.“
Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 übermittelte der Rat der Klägerin eine Kopie der angefochtenen Rechtsakte.
Verfahren und Anträge der Parteien
Mit der am 24. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klage beantragt die Klägerin, die angefochtenen Rechtsakte, soweit diese sie betreffen, für nichtig zu erklären und hilfsweise Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 in der geänderten Fassung sowie Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung, soweit diese sich auf die Klägerin beziehen, im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären. Zur Begründung ihrer Klage macht sie im Wesentlichen geltend, der Rat habe sie eines wirksamen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beraubt, indem er ihr aus den gleichen Vorwürfen, die im Urteil NITC, oben in Rn. 14 angeführt (EU:T:2014:608), beanstandet worden seien, erneut Sanktionen auferlegt habe, und dabei gegen den Grundsatz der Rechtskraft und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Außerdem habe der Rat offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und die Verteidigungsrechte der Klägerin sowie ihr Grundrecht auf Eigentum verletzt.
Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, hat die Klägerin den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, in dem sie im Kern beantragt,
—
den Vollzug der angefochtenen Rechtsakte, soweit diese die Klägerin betreffen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen;
—
dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
[nicht wiedergegeben]
Rechtliche Würdigung
[nicht wiedergegeben]
Zum fumus boni iuris
[nicht wiedergegeben]
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach einer vom Rat angeführten ständigen Rechtsprechung, wenn ein von einem Unionsorgan erlassener Akt wegen Form- oder Verfahrensfehlern für nichtig erklärt worden ist, das betreffende Organ berechtigt ist, erneut einen Akt gleichen Inhalts, dieses Mal unter Berücksichtigung der fraglichen Form- und Verfahrensvorschriften zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, Slg, EU:T:2008:461, Rn. 65 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2012, Griechenland/Kommission, T‑588/10, EU:T:2012:688, Rn. 476 und 478).
Darüber hinaus hat das Gericht, bezogen auf den vorliegenden Fall, nachdem es ausgeführt hat, dass die Gründe für die erste Aufnahme des Namens der Klägerin in die fraglichen Listen nicht durch ausreichende Beweise untermauert worden waren, in Rn. 77 des Urteils NITC, oben in Rn. 14 angeführt (EU:T:2014:608), auf die Feststellung Wert gelegt, dass der Rat die Möglichkeit habe, den Namen der Klägerin auf der Grundlage von rechtlich ausreichend gestützten Gründen wieder aufzunehmen.
Der Rat zieht hieraus im Wesentlichen den Schluss, dass er in der vorliegenden Rechtssache berechtigt gewesen sei, sich auf Dokumente zu stützen, die aus der Zeit vor der ersten Aufnahme der Klägerin stammten, selbst wenn er diese Dokumente nicht zur Rechtfertigung der ersten Aufnahme vorgelegt habe, und diese „alten“ Dokumente für die Stützung neuer Aufnahmegründe, wie die der iranischen Regierung gewährte „logistische Unterstützung“, zu benutzen, zumal es ihm mit diesem Vorgehen genau darum gegangen sei, den Beanstandungen im Urteil NITC, oben in Rn. 14 angeführt (EU:T:2014:608), zu entsprechen, und er neue Beweise dafür vorgetragen habe, dass die Klägerin wirklich „logistische Unterstützung“ an die iranische Regierung leiste.
Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, dass der Rat im vorliegenden Fall weder Gründe für die Aufnahme vortragen könne, auf die er sich schon bei der ersten Aufnahme im Oktober 2012 hätte stützen können, noch Beweise vortragen könne, die ihm zum Zeitpunkt dieser Aufnahme bereits zur Verfügung gestanden hätten, ohne ihr Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu verletzen, zumal ihrer Ansicht nach die Tatsachenbehauptungen, auf die sich die angefochtenen Rechtsakte stützten, im Wesentlichen mit denen identisch sind, auf die ihre erste Aufnahme gestützt worden sei und die vom Gericht im Urteil NITC, oben in Rn. 14 angeführt (EU:T:2014:608), beanstandet worden seien.
Nach Ansicht des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters offenbart der von den Parteien geführte Streit eine juristische Meinungsverschiedenheit über den Geltungsbereich von Art. 47 der Charta der Grundrechte und von Art. 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die beide„praktisch wie rechtlich“ das Recht auf effektiven Rechtsschutz gewähren (Urteil des EGMR, Ramadhi u. a./Albanien, § 48, 13. November 2007). Es geht darum, zu bestimmen, ob der Rat sich angesichts dieses Rechts auf effektiven Rechtsschutz auf die oben in Rn. 39 und 40 genannte Rechtsprechung berufen kann, um die Feststellungen der Rechtswidrigkeit, die zur Nichtigerklärung einer restriktiven Maßnahme geführt haben, zu beseitigen, indem er eine neue Maßnahme mit der gleichen praktischen Wirkung wie die vorhergehende in einer im Kern unveränderten Sachlage erlässt.
Die Schwierigkeit dieser Frage liegt insbesondere darin, dass die vom Rat in Form einer Verordnung erlassenen restriktiven Maßnahmen von der Schutzwirkung des Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs insofern begünstigt sind, als die Nichtigerklärung einer solchen Verordnung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung durch den Gerichtshof wirksam wird (vgl. nachfolgend Rn. 55 bis 57). Damit wäre der Rat, wenn er wirklich handeln könnte, wie in Rn. 43 beschrieben, in der Lage, durch die systematische Einlegung von Rechtsmitteln eine ununterbrochene Abfolge solcher Maßnahmen selbst dann aufrechtzuerhalten, wenn sich die diesen Maßnahmen und Nichtigerklärungen zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände nicht wesentlich geändert haben, und zwar unabhängig davon, ob seine sukzessiven Verordnungen, die dem gleichen Unternehmen restriktive Maßnahmen auferlegen, jeweils wegen Rechtswidrigkeit der angeblichen Aufnahmegründe oder mangelnder Beweise für nichtig erklärt werden.
Daher stellt sich die Frage, ob die Achtung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz nicht die Einführung eines Ausschlusselements nach Ablauf von gerichtlichen Verfahren verlangt, die von ein und demselben Unternehmen angestrengt werden können, was den Rat dazu verpflichten würde, in den ersten Unterlagen der restriktiven Maßnahmen die Gesamtheit der Gründe für die Aufnahme und der belastenden Beweismittel anzugeben, die er sich zum Zeitpunkt der Erstellung der Akte leicht verschaffen konnte, und was ihn, falls das Gericht diese Beweise und Gründe beanstandet, daran hindern würde, diese Gründe und Beweise für eine Wiederaufnahme des Unternehmens zu benutzen. Das hätte zur Folge, dass eine solche Wiederaufnahme nur beim Auftreten neuer relevanter Tatsachen oder Beweiselemente in Betracht käme und es dem Rat untersagt wäre, sich bei künftigen Wiederaufnahmen auf Umstände zu stützen, auf die er sich bei der ersten Aufnahme zwar noch nicht berufen hat, die er aber bereits hätte anführen können.
Der vorliegende Fall scheint die Notwendigkeit der Einführung eines solchen Ausschlusselements zu veranschaulichen: Die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin, nämlich der Transport von iranischem Öl, hat sich zwischen Oktober 2012, dem Zeitpunkt ihrer ersten Aufnahme, und dem Zeitpunkt des Erlasses der im vorliegenden Fall angefochtenen Maßnahmen nicht geändert. Somit handelt es sich dabei offensichtlich um eine logistische Dienstleistung für Kunden, die diesen Transport bestellt haben. Aus den Akten ergibt sich aber nicht, dass der Rat daran gehindert gewesen wäre, die erste Aufnahme bereits auf den Grund der „logistischen Unterstützung“ zu stützen. Das Gleiche gilt für die Kapitalbeteiligungsverhältnisse der Klägerin, die sich zwischen 2012 und 2015 offenbar nicht geändert haben. Der Rat, der im Laufe des Verfahrens, das zum Urteil NITC, oben in Rn. 14 angeführt (EU:T:2014:608, Rn. 51), geführt hat, die genaue Kapitalbeteiligungsstruktur aufgezeigt hat, hat nicht vorgetragen, dass der auf diese Kapitalbeteiligung gestützte Grund der „finanziellen Unterstützung“ bei der ersten Aufnahme der Klägerin im Oktober 2012 nicht zur Verfügung gestanden hätte. Von den Beweisen zur Stützung der angefochtenen Rechtsakte hat der Rat in seiner Stellungnahme nur fünf Dokumente benannt (Fußnote auf S. 28). Vier dieser Dokumente stammen jedoch aus der Zeit vor Oktober 2012, während das einzige Dokument aus der Zeit danach (Februar 2014) keine relevanten Neuigkeiten aufzuweisen scheint, da es die Rolle der Klägerin als Transporteurin von iranischem Öl und die Bedeutung dieser Rolle für die iranische Wirtschaft darlegt, was niemand bestreitet.
Hinzu kommt, dass das Urteil NITC, oben in Rn. 14 angeführt (EU:T:2014:608), das die erste Aufnahme der Klägerin für nichtig erklärt hat, Rechtskraft erlangt hat. Die Rechtskraft bezieht sich zwar nur auf die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die in der betreffenden richterlichen Entscheidung tatsächlich oder zwangsläufig entschieden worden sind, und kann nur geltend gemacht werden, wenn die Klage, die zu dieser Entscheidung geführt hat, dieselben Parteien betraf, auf dieselben Ziele gerichtet und auf dieselben Gründe gestützt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2015, Walton/Kommission, T‑261/14 P, SlgÖD, EU:T:2015:110, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin kann sich im Hinblick auf die dort angefochtenen Rechtsakte somit nicht auf die Rechtskraft der Urteile NITC im engeren Sinne berufen, da diese Rechtsakte sich auf einen anderen Zeitraum der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin beziehen als den, der den mit diesem Urteil für nichtig erklärten Rechtsakten zugrunde lag. Jedoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass diese Tätigkeit der Klägerin, nämlich der Transport von iranischem Öl, im Wesentlichen unverändert geblieben ist und der Unterschied der anvisierten Zeiträume aus der erneuten Aufnahme herrührt, die der Rat auf einer ebenfalls im Wesentlichen unveränderten Tatsachengrundlage durchgeführt hat. Somit könnte man die Auffassung vertreten, dass die Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft im vorliegenden Fall nur aufgrund der Maßnahme des Rates ausgeschlossen ist, die darin besteht, die der Klägerin auferlegten restriktiven Maßnahmen künstlich zu verlängern, indem er zur Begründung jetzt Umstände vorbringt, die er bei der ersten Aufnahme der Klägerin hätte vorbringen können. Ein solcher Ansatz könnte jedoch, selbst wenn er mit dem Grundsatz der Rechtskraft für vereinbar gehalten wird, zu einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz führen.
Daraus folgt, dass die oben in den Rn. 39 und 40 angeführte Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf effektiven Rechtsschutz möglicherweise einer restriktiven Auslegung in dem oben in Rn. 45 aufgezeigten Sinn bedarf.
Gegen eine solche restriktive Auslegung könnte jedoch eingewandt werden, dass der Anwendungsbereich des Rechts auf effektiven Rechtsschutz eines Unternehmens, das Opfer restriktiver Maßnahmen geworden ist, nicht über Gebühr, nämlich allein auf die von einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs begleitete Nichtigkeitsklage, beschränkt werden darf, auch wenn dieses Unternehmen die Möglichkeit hat, die Rechtswidrigkeit der auferlegten Maßnahmen im Rahmen einer Schadensersatzklage auf Ersatz der aufgrund dieser Rechtswidrigkeit erlittenen Schäden durch den Rat geltend zu machen. Denn in einem anderen Zusammenhang, nämlich vergaberechtlichen Streitigkeiten, haben die Unionsgerichte entschieden, dass das Recht des abgelehnten Bieters auf effektiven Rechtsschutz als gewahrt gelten sollte, wenn er die Möglichkeit hatte, Schadensersatz durch die Einlegung einer Schadensersatzklage zu erlangen, selbst wenn er sich dem betreffenden Auftragsverlust nicht durch die Einlegung einer Nichtigkeitsklage in Begleitung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz erfolgreich widersetzen konnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C‑35/15 P[R], Slg, EU:C:2015:275, Rn. 34, 35 und 38). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter ist der Auffassung, dass es dem Gericht der Hauptsache obliegt, zu prüfen, ob gegebenenfalls zwingende Gründe vorliegen, die die Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Streitigkeit über restriktive Maßnahmen ausschließen würden.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auf das Bestehen einer bedeutsamen rechtlichen Kontroverse zu schließen ist, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt und die deshalb einer eingehenden Prüfung bedarf, die Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, so dass die Klage auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Pilkington Group, EU:C:2013:558, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zur Interessenabwägung
[nicht wiedergegeben]
Hinsichtlich der Streitigkeiten über restriktive Maßnahmen ist wiederholt entschieden worden, dass eine Aussetzung des Vollzugs restriktiver Maßnahmen deren volle Wirksamkeit im Falle der Abweisung der Klage behindern und somit die Umkehrung der Lage unmöglich machen könnte. Würde der Vollzug ausgesetzt, könnte der von diesen Maßnahmen Betroffene nämlich bei Banken, die verpflichtet sind, seine Gelder einzufrieren, diese sofort abheben und seine Bankkonten leeren, bevor die Entscheidung zur Hauptsache ergeht. So könnte er den Zweck der gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen, Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit diese ihre nuklearen Tätigkeiten einstellt, umgehen. Die bei dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter beantragten einstweiligen Anordnungen dürfen aber die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisieren (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 14. Juni 2012, Qualitest FZE/Rat, C‑644/11 P[R], EU:C:2012:354, Rn. 73 bis 77, und Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, EU:T:2013:118, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rat dadurch, dass er kein Rechtsmittel gegen das Urteil NITC, oben in Rn. 14 angeführt (EU:T:2014:608), eingelegt hat, der Klägerin selbst erlaubt hat, die Wirkungen der Nichtigerklärung der ihr am 15. Oktober 2012 auferlegten restriktiven Maßnahmen (vgl. oben, Rn. 9 und 10) durch das genannte Urteil voll auszunutzen, indem sie zwischen Mitte September 2014 und Mitte Februar 2015 infolge der Aufhebung des Einfrierens ihrer Bankkonten über ihre Guthaben frei verfügte. Folglich kann sich der Rat angesichts dieser Umstände kaum auf das Risiko einer Umgehung des Zwecks der getroffenen restriktiven Maßnahmen berufen.
Diese Überlegung gilt jedoch nur für die alten restriktiven Maßnahmen, die der Rat am 15. Oktober 2012 erlassen hatte. Hinsichtlich der neuen restriktiven Maßnahmen, die der Klägerin mit den angefochtenen Rechtsakten auferlegt worden sind, ist dagegen nicht ohne Weiteres auszuschließen, dass das Gericht der Hauptsache der in Rn. 48 angeführten restriktiven Auslegung nicht folgt und die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsklage abweist. In diesem Fall müsste der Zweck dieser Maßnahmen erneut berücksichtigt und verhindert werden, dass die Klägerin sofort Geldbestände abhebt, die sie möglicherweise während der fünf Monate, in denen keine restriktiven Maßnahmen ergangen sind, auf ihren Bankkonten angesammelt hat.
Jedenfalls handelt es sich bei Verordnungen mit restriktiven Maßnahmen, wie der Verordnung 2015/230 (vgl. oben, Rn. 18), nach ständiger Rechtsprechung gleichzeitig um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die einer Gruppe von allgemein und abstrakt bestimmten Adressaten verbieten, den Personen und Organisationen, deren Namen in den Listen der Anhänge dieser Rechtsakte aufgeführt sind, Gelder zur Verfügung zu stellen, und um ein Bündel von Einzelentscheidungen gegen diese Personen und Organisationen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg, EU:C:2008:461, Rn. 241 bis 243, vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, Slg, EU:C:2011:735, Rn. 45, und vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, Slg, EU:C:2013:258, Rn. 56). Dieses Verbot der Zurverfügungstellung richtet sich an jeden, der möglicherweise die fraglichen Gelder hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2015, Bank Tejarat/Rat, T‑176/12, EU:T:2015:43, Rn. 68). Die Pflicht zur individuellen Bekanntgabe an diejenigen, deren Gelder eingefroren werden sollen, lässt ihre allgemeine Geltung gegenüber all denjenigen Personen unberührt, die sich möglicherweise im Besitz solcher Gelder befinden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Rat/Bank Mellat, C‑176/13 P, Slg, EU:C:2015:130, und Rat/Bank Saderat Iran, C‑200/13 P, Slg, EU:C:2015:134, Rn. 177).
Wie bereits oben in Rn. 44 ausgeführt, bestimmt Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs hinsichtlich der zeitlichen Wirkung der Nichtigerklärung einer Verordnung über restriktive Maßnahmen, dass die Entscheidungen des Gerichts, die einen solchen Rechtsakt für nichtig erklären, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung durch den Gerichtshof wirksam werden. Diese Aufrechterhaltung der Gültigkeit solcher Maßnahmen, die durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, dem Rat Gelegenheit zu geben, die festgestellten Verstöße zu beheben, indem er neue Maßnahmen erlässt, ist systematisch auf die Beschlüsse über die Auferlegung restriktiver Maßnahmen übertragen worden, und zwar auf der Grundlage von Art. 264 Abs. 2 AEUV, der es dem Gericht erlaubt, diejenigen Wirkungen des für nichtig erklärten Rechtsakts zu bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind, was damit begründet wird, dass das Bestehen eines Unterschieds zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtigerklärung einer Verordnung über eine restriktive Maßnahme wirksam wird, und dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtigerklärung eines Beschlusses über eine identische Maßnahme wirksam wird, eine schwere Beeinträchtigung der Rechtssicherheit nach sich ziehen könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2013:118, Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Demzufolge würde das Gericht, falls es nach Abschluss des Hauptverfahrens die Verordnung 2015/230 mit der nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen aufschiebenden Wirkung für nichtig erklären würde, auch den Beschluss 2015/236 (vgl. oben, Rn. 18) für nichtig erklären und das Wirksamwerden dieser Nichtigerklärung höchstwahrscheinlich auf der Grundlage von Art. 264 Abs. 2 AEUV mit dem Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung 2015/230 in Einklang bringen. Jedenfalls würden die gegenüber der Klägerin getroffenen restriktiven Maßnahmen selbst dann, wenn die zeitlichen Wirkungen einer Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/236 nicht mit den zeitlichen Wirkungen einer Nichtigerklärung der Verordnung 2015/230 in Einklang gebracht würden, nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs zwingend über das Datum der Verkündung des Nichtigkeitsurteils hinaus aufrechterhalten bleiben, so dass der Name der Klägerin keinesfalls aufgrund dieses Urteils sofort gelöscht würde.
Nach ständiger Rechtsprechung steht das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in einem bloß akzessorischen Verhältnis zum Verfahren zur Hauptsache und zielt nur darauf ab, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache zu gewährleisten (vgl. Beschlüsse vom 16. November 2012, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑345/12 R, Slg, EU:T:2012:605, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juni 2015, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T‑274/15 R, EU:T:2015:389, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und jede vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter erlassene einstweilige Anordnung tritt nach Art. 158 Abs. 3 der Verfahrensordnung mit der Verkündung des Endurteils automatisch außer Kraft. Daher ist das Interesse der Klägerin an der vorläufigen Aufhebung des Einfrierens ihrer Gelder auf einen Vorteil gerichtet, den sie nicht einmal mit einem Nichtigkeitsurteil erreichen könnte. Ein solches Urteil würde die von der Klägerin begehrte praktische Wirkung, nämlich die Streichung ihres Namens aus der Liste der Personen, deren Gelder eingefroren sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem seiner Verkündung hervorbringen; zu diesem Zeitpunkt ist der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter aber zeitlich nicht mehr zuständig, und jedenfalls könnte der Name der Klägerin aufgrund einer neuen restriktiven Maßnahme, die die für nichtig erklärten Rechtsakte in der Frist des Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs ersetzt, in der genannten Liste beibehalten werden. Unter diesen Umständen kann das Interesse der Klägerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Aufhebung des Einfrierens ihrer Gelder zu erwirken, nicht vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter geschützt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2013:118, Rn. 40).
Somit fällt die Interessenabwägung nicht zugunsten der Klägerin aus.
Zur Dringlichkeit
[nicht wiedergegeben]
Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der geltend gemachte Schaden, wie sich aus den Klarstellungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 2015 ergibt, finanzieller Art ist. Doch hat die Klägerin in diesem Schriftsatz zwar Zahlen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vorgetragen, jedoch keine Nachweise erbracht, die diese Zahlen belegen können.
[nicht wiedergegeben]
Was die Wiedergutmachung dieses Schadens angeht, kann ein solcher Schaden nach ständiger Rechtsprechung nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er im Allgemeinen Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Die beantragte einstweilige Anordnung ist in einem solchen Fall nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Hauptverfahren beendenden Urteils seine finanzielle Leistungsfähigkeit gefährden könnte, oder wenn sich seine Marktanteile irreversibel und im Verhältnis zur Größe seines Unternehmens gewichtig verändern würden (vgl. in diesem Sinne Beschluss Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2013:118, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist bereits oben festgestellt worden, dass die Klägerin infolge der gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen sämtliche Marktanteile im Sektor des Seeverkehrs in der Union verloren hat. Dieser Verlust ist jedoch gerade eines der mit den genannten Maßnahmen verfolgten Ziele und beweist eher deren Wirksamkeit. Unter diesem Blickwinkel kann ein solcher Verlust im Rahmen einer Streitigkeit über restriktive Maßnahmen nur relevant sein, wenn sein irreversibler Charakter nachgewiesen wird. Hierzu hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, dass strukturelle oder rechtliche Hürden sie daran hindern würden, einen beträchtlichen Teil der verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen. Der diesbezüglich geltend gemachte Schaden kann daher nicht als wiedergutzumachend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. März 2009, Cheminova u. a./Kommission, C‑60/08 P[R], EU:C:2009:181, Rn. 64).
Hinzuzufügen ist, dass sich die Klägerin nicht auf eine Gefährdung ihrer finanziellen Lebensfähigkeit beruft. Sie weist in ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 2015 vielmehr darauf hin, dass sie derzeit Handelstätigkeiten ausübe, die darin bestünden, iranisches Öl nach China, Indien, Nordkorea, Taiwan und in die Türkei zu transportieren, ihr Gesamtumsatz im Jahr 2013 ungefähr 895 Mio. USD betrage und die Umsatzzahlen im laufenden Jahr nach ihren Schätzungen ähnlich seien.
Die Klägerin macht noch geltend, dass es für sie schwierig wäre, im Voraus den Schaden zu ermitteln, der unmittelbar den angefochtenen Rechtsakten zuzuschreiben sei, da es technisch schwierig sei, den durch die früheren Rechtsakte oder durch die umfangreicheren internationalen Sanktionssysteme verursachten Schaden von dem durch die angefochtenen Rechtsakte verursachten Schaden zu unterscheiden. Ihrer Ansicht nach sind hierfür detaillierte technische Gutachten notwendig, die nicht vorab auf der Grundlage von Vorhersagen erbracht werden könnten. In diesem Stadium derartige Beweise zu verlangen, wäre ein unüberwindbares Hindernis für die Erlangung einstweiliger Maßnahmen. Der der Klägerin durch die angefochtenen Rechtsakte entstandene Schaden wäre deshalb mindestens zum Teil nicht wiedergutzumachen, da er nicht in geeigneter Weise beziffert werden könnte. Eine Schadensersatzklage böte der Klägerin folglich keinen effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Grundrechtecharta.
Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein finanzieller Schaden als nicht wiedergutzumachend angesehen werden kann, wenn er selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann [Beschlüsse Kommission/Pilkington Group, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2013:558, Rn. 52, und EDF/Kommission, EU:C:2013:157, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung].
Zwar kann die Ungewissheit, die mit dem Ersatz eines finanziellen Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage verbunden ist, selbst nicht als ein Umstand angesehen werden, der die Irreparabilität eines solchen Schadens darzutun vermag. Im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes ist nämlich die Möglichkeit, später im Rahmen einer etwaigen Schadensersatzklage, die nach einer Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte erhoben werden könnte, Ersatz für einen finanziellen Schaden zu erlangen, zwangsläufig ungewiss. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt nicht den Zweck, an die Stelle einer solchen Schadensersatzklage zu treten, um diese Unsicherheit zu beseitigen, sein Ziel besteht nur darin, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung, die im Hauptsacheverfahren erlassen wird, zu gewährleisten, zu dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinzukommt, d. h. im vorliegenden Fall eine Nichtigkeitsklage (Beschlüsse Kommission/Pilkington Group, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2013:558, Rn. 53, und vom 14. Dezember 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C‑446/10 P[R], EU:C:2011:829, Rn. 55 bis 57).
Dagegen verhält es sich anders, wenn sich bereits im Rahmen der Beurteilung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter herausstellt, dass der geltend gemachte Schaden in Anbetracht seiner Natur und der Vorhersehbarkeit seines Eintritts nicht angemessen festgestellt und beziffert werden kann, wenn er entsteht, und dass er folglich durch eine Schadensersatzklage praktisch nicht ersetzt werden kann (Beschluss Kommission/Pilkington Group, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2013:558, Rn. 54).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte daran gehindert wäre, durch Einreichung einer Schadensersatzklage gegen den Rat nach Art. 268 AEUV und 340 AEUV eine finanzielle Entschädigung für den ihr durch diese Rechtsakte entstandenen finanziellen Schaden zu erlangen, da allein die Möglichkeit, eine solche Klage erheben zu können, ausreicht, um zu bescheinigen, dass der fragliche finanzielle Schaden grundsätzlich wiedergutzumachender Art ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Dezember 2001, Kommission/Euroalliages u. a., C‑404/01 P[R], Slg, EU:C:2001:710, Rn. 70 bis 75).
Dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter ist nicht klar, warum die Klägerin daran gehindert sein soll, sinnvolle Angaben über die Höhe des ihr durch die angefochtenen Rechtsakte angeblich entstandenen Schaden zu machen, indem sie die Einkünfte aus der von ihr in der Union ausgeübten Geschäftstätigkeit während eines repräsentativen Jahres, das vor der Verhängung der ersten restriktiven Maßnahmen liegt, beziffert und diese Einkünfte mit den Einkünften, die sie nach Erlass der angefochtenen Rechtsakte erzielt hat, vergleicht, wobei der durch diese Rechtsakte entstandene Schaden, falls diese Einkünfte in den Jahren vor dem Erlass der Rechtsakte bereits auf null reduziert worden sein sollten, in der Aufrechterhaltung dieser Situation bestehen würde und somit durch einen jährlichen durchschnittlichen Referenzwert ermittelt werden könnte.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 2015 selbst solche Zahlen vorgetragen hat. Sie hat nämlich die Bruttoeinkünfte aus ihren Tätigkeiten in der Union, nämlich ihren Geschäftsbeziehungen mit den größten Erdölgesellschaften der Union und den Händlern der Union für die Jahre 2009 bis 2013 angegeben. Daraus ergibt sich, dass die genannten Einkünfte kontinuierlich gesunken sind, von 500 Mio. USD (2009) auf 160 Mio. USD (2010), 100 Mio. USD (2011), 40 Mio. USD (2012) und auf 0 USD (2013).
Das Gericht könnte in einem späteren Schadensersatzprozess den der Klägerin durch die angefochtenen Rechtsakte entstandenen Schaden im Wege der Schätzung abstrakt berechnen und dabei auf die Entwicklung der Marktanteile sowie der daraus resultierenden Gewinne abstellen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre, wenn die dem Rat zur Last gelegten Rechtsverstöße nicht begangen worden wären (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Juni 2013, Rubinum/Kommission, T‑201/13 R, EU:T:2013:296, Rn. 50). Das Gericht kann nämlich, was die Quantifizierung des Schadens angeht, den Sachverhalt frei würdigen, und die Auswahl der Methode für die Bestimmung der Höhe einer Entschädigung ist seinem Ermessen überlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, Slg, EU:C:2008:107, Rn. 72, 74 und 76). Das Gericht könnte sich gegebenenfalls sogar mit Schätzungen auf der Grundlage statistischer Durchschnittswerte begnügen, wobei die Klägerin die Angaben, auf denen diese Schätzungen beruhen, beweisen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2010, BST/Kommission, T‑452/05, Slg, EU:T:2010:167, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Jedenfalls lässt die Rechtsprechung des Präsidenten des Gerichtshofs offensichtlich den Schluss zu, dass ein Unternehmen, gegen das restriktive Maßnahmen verhängt worden sind, nicht mit Erfolg geltend machen kann, einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden, wenn es sich auf die besonderen Unionsbestimmungen über das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen berufen kann, die die zuständigen nationalen Behörden ermächtigen, die Aufhebung des Einfrierens bestimmter Gelder ausnahmsweise zu genehmigen, da diese Bestimmungen es erlauben, Kosten und Grundbedürfnisse abzudecken oder vor dem Wirksamwerden des Einfrierens eingegangene vertragliche Pflichten zu erfüllen (Beschluss vom 11. März 2013, North Drilling/Rat, T‑552/12 R, EU:T:2013:120, Rn. 21; vgl. auch in diesem Sinne Beschlüsse Qualitest FZE/Rat, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2012:354, Rn. 41, 42 und 44, und vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C‑168/12 P[R], EU:C:2012:674, Rn. 39].
Diese abweichenden Regelungen stellen nämlich ein Gleichgewicht zwischen dem mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziel, die Gefahr der nuklearen Proliferation im Iran zu vermindern, einerseits, und der Notwendigkeit, das Überleben des betreffenden Unternehmens zu garantieren, andererseits, sicher. Das Schicksal eines Antrags auf Aufhebung der Vollstreckung restriktiver Maßnahmen hängt somit von der Anwendung der genannten abweichenden Verfahren zur Genehmigung der Aufhebung des Einfrierens bestimmter Gelder im konkreten Fall ab (vgl. in diesem Sinne Beschluss Qualitest FZE/Rat, oben Rn. 52, EU:C:2012:354, Rn. 45 und 66).
Im vorliegenden Fall sehen Art. 20 Abs. 3 bis 4a, 6 und 7 des Beschlusses 2010/413 in der geänderten Fassung und Art. 24 bis 28b der Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung eine Reihe von Abweichungen vor, die unter bestimmten Voraussetzungen das Aufheben des Einfrierens der Gelder der Klägerin erlauben. Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, die Relevanz dieser Abweichungsmöglichkeiten für den vorliegenden Fall zu bestreiten, ohne sich zur oben genannten Rechtsprechung des Präsidenten des Gerichtshofs zu äußern. Insbesondere hat sie nicht angegeben, ob sie bei den zuständigen nationalen Behörden Anträge auf Genehmigung der Verwendung ihrer eingefrorenen Gelder gestellt hatte, ob sie auf Schwierigkeiten gestoßen war oder ob ihr eine solche Genehmigung von den Behörden verweigert wurde.
Die Voraussetzung der Dringlichkeit ist daher nicht erfüllt.
Nach alledem ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 16. Juli 2015
Der Kanzler
E. Coulon
Der Präsident
M. Jaeger
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Beschlusses wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.