Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 03.09.2015 – C-155/14 P

ECLI:EU:C:2015:529

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 3. September 2015 ( 1 )

Rechtssache C‑155/14 P

Evonik Degussa GmbH,

AlzChem AG, vormals AlzChem Trostberg GmbH, vormals AlzChem Hart GmbH

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel — Kartelle — Märkte für Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulate und Magnesiumgranulate in einem erheblichen Teil des EWR — Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Informationsaustausch — Vermutung eines bestimmenden Einflusses — Widerlegung — Verhalten einer Tochtergesellschaft, das den Weisungen ihrer Muttergesellschaft zuwiderläuft“

1.

Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel der Evonik Degussa GmbH (im Folgenden: Degussa) und der AlzChem AG ( 2 ) (im Folgenden: AlzChem) gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Evonik Degussa und AlzChem/Kommission ( 3 ) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

2.

Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof erneut Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, wann einer Muttergesellschaft das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen ist. Der Gerichtshof wird insbesondere genauer zu klären haben, unter welchen Umständen die Vermutung widerlegt werden kann, dass tatsächlich ein bestimmender Einfluss ausgeübt wurde (im Folgenden: kapitalbezogene Vermutung). Aufgrund dieser in der Rechtsprechung entwickelten Vermutung werden einer Muttergesellschaft die von einer Tochtergesellschaft, deren Kapital sie vollständig oder nahezu vollständig hält, begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln zugerechnet.

3.

Die grundlegende Frage, die sich in der vorliegenden Rechtssache stellt, geht dahin, ob die kapitalbezogene Vermutung widerlegt ist, wenn der Beweis erbracht wird, dass eine 100%ige Tochtergesellschaft, deren Veräußerung kurz bevorstand, an einem Kartell in krassem Widerspruch zu ausdrücklichen und genauen Weisungen ihrer Muttergesellschaften teilnahm, sich nicht an solchen wettbewerbswidrigen Aktivitäten zu beteiligen. Neben näheren Angaben zu den Umständen, unter denen die kapitalbezogene Vermutung widerlegt werden kann, wird der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache auch Klarstellungen zu der Methode vornehmen können, die bei der Analyse der zur Widerlegung dieser Vermutung vorgebrachten Gesichtspunkte und Argumente anzuwenden ist.

I – Vorgeschichte des Rechtsstreits

4.

In der Entscheidung K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 ( 4 ) (im Folgenden: streitige Entscheidung) stellte die Europäische Kommission fest, dass die Hauptanbieter von Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrie gegen Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) verstoßen hätten, indem sie sich vom 22. April 2004 bis zum 16. Januar 2007 an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligt hätten ( 5 ). Die Kommission hatte das Verfahren, das zum Erlass der streitigen Entscheidung führte, im Anschluss an einen von der Akzo Nobel NV gestellten Antrag auf Erlass von Geldbußen gemäß der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (im Folgenden: Kronzeugenregelung) ( 6 ) eingeleitet. Auch die Rechtsmittelführerinnen stellten einen Antrag nach der Kronzeugenregelung.

5.

In der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass sich die Rechtsmittelführerinnen vier Monate lang, vom 22. April bis zum 30. August 2004, an der Zuwiderhandlung beteiligt hätten ( 7 ). Sie wurden ausschließlich wegen der direkten Beteiligung von Mitarbeitern der SKW Stahl-Technik GmbH & Co. KG (im Folgenden: SKW) an der Zuwiderhandlung für diese haftbar gemacht ( 8 ). SKW war zu dieser Zeit eine 100%ige Tochtergesellschaft der Rechtsmittelführerinnen ( 9 ). Am 30. August 2004 veräußerten die Rechtsmittelführerinnen SKW an die Arques Industrie AG, später Gigaset AG (im Folgenden: Gigaset) ( 10 ) mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 1. Januar 2004.

6.

Aufgrund ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung verhängte die Kommission in Art. 2 Buchst. g und h der streitigen Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerinnen zum einen eine gesamtschuldnerisch mit SKW zu zahlende Geldbuße in Höhe von 1,04 Mio. Euro und zum anderen eine Geldbuße in Höhe von 3,64 Mio. Euro, für deren Zahlung sie gesamtschuldnerisch haften.

7.

In der streitigen Entscheidung verhängte die Kommission ferner gegen SKW und deren neue Muttergesellschaft Gigaset als Gesamtschuldner eine Geldbuße wegen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung in der Folgezeit, vom 1. September 2004 bis zum 16. Januar 2007.

II – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8.

Mit Klageschrift, die am 5. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragten die Rechtsmittelführerinnen, die streitige Entscheidung in dem sie betreffenden Umfang für nichtig zu erklären und, hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen und die streitige Entscheidung abzuändern.

9.

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht der Klage teilweise stattgegeben. Zunächst hat es festgestellt, dass die Kommission die Geldbuße von AlzChem zu Unrecht wegen Wiederholungstäterschaft erhöht habe ( 11 ). Sodann hat es festgestellt, dass die Kommission durch die Wahl der geringsten in der Kronzeugenregelung ( 12 ) vorgesehenen Ermäßigung der Geldbuße gegen diese Regelung verstoßen habe ( 13 ). Ferner hat es festgestellt, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, weil sie bei der Berechnung der Geldbuße den einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung von sechs Monaten entsprechenden Multiplikator von 0,5 angewandt habe, obwohl sich die Rechtsmittelführerinnen nur vier Monate an ihr beteiligt hätten ( 14 ). Schließlich hat es festgestellt, dass die Kommission durch die Außerachtlassung der Eintrittsgebühr im Rahmen der Berechnung der gesamtschuldnerischen Haftung von SKW gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe ( 15 ). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

10.

Unter diesen Umständen hat das Gericht zunächst Art. 2 Buchst. g und h der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft.

11.

Sodann hat es in den Rn. 287 bis 289 des angefochtenen Urteils in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die den Rechtsmittelführerinnen wegen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung auferlegten Geldbußen abgeändert und folgende Geldbußen festgesetzt ( 16 ):

gegen die Rechtsmittelführerinnen als Gesamtschuldner: 2,49 Mio. Euro, wobei diese Geldbuße insoweit als von ihnen gezahlt gilt, als SKW die in der streitigen Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße zahlt, und

gegen Degussa allein 1,24 Mio. Euro.

III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

12.

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es sie beschwert, und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

hilfsweise, die in der streitigen Entscheidung gegen sie verhängten Geldbußen herabzusetzen, und, höchst hilfsweise, die streitige Entscheidung dahin abzuändern, dass SKW für den vollen Betrag der gegen sie verhängten Geldbußen gesamtschuldnerisch haftet;

äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13.

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14.

Die Parteien haben ihre jeweiligen Standpunkte schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2015 dargelegt.

IV – Analyse

15.

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe, wobei der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund hilfsweise geltend gemacht werden.

16.

In der mündlichen Verhandlung haben die Rechtsmittelführerinnen jedoch auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie im Hinblick auf das nach Einlegung ihres Rechtsmittels ergangene Urteil des Gerichtshofs in den Rechtssachen Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. ( 17 ) ihren zweiten Rechtsmittelgrund nicht mehr geltend machen ( 18 ).

A – Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG, den Grundsatz der persönlichen Verantwortung, die Unschuldsvermutung und das Schuldprinzip gerügt wird

1. Vorbringen der Parteien

17.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der die Rn. 70 bis 119 des angefochtenen Urteils betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen Art. 81 EG, den Grundsatz der persönlichen Verantwortung, die Unschuldsvermutung und das Schuldprinzip verstoßen, indem es ihnen zu Unrecht das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft SKW zugerechnet habe, obwohl es ihnen im Rahmen eines ganz besonders gelagerten Falles gelungen sei, die kapitalbezogene Vermutung zu widerlegen. Bei der Zurückweisung ihres Vorbringens habe das Gericht einen falschen Maßstab für die Widerlegung dieser Vermutung angewandt und unter Verkennung ihrer Widerlegbarkeit zu hohe Anforderungen gestellt.

18.

Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht zunächst vor, in den Rn. 102 bis 107 des angefochtenen Urteils ihre Argumentation, wonach der Umstand, dass SKW unter Missachtung ihrer ausdrücklichen Weisungen, sich nicht an derartigen Tätigkeiten zu beteiligen, am streitigen Kartell teilgenommen habe, belege, dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf SKW ausgeübt hätten. So zeige zum einen ein Verhalten einer „rogue subsidiary“, das wie das Verhalten von SKW im vorliegenden Fall in krassem Widerspruch zu den Weisungen der Muttergesellschaft stehe, das Fehlen eines bestimmenden Einflusses und widerlege damit klar die kapitalbezogene Vermutung.

19.

Zum anderen werde bei den Erwägungen, die das Gericht in den Rn. 106 und 107 des angefochtenen Urteils zu den eidesstattlichen Erklärungen von Herrn S., einem damaligen Vorstandsmitglied von AlzChem ( 19 ), und Herrn N., dem damaligen Vertriebsleiter von SKW ( 20 ), angestellt habe, die Reichweite der Haftungszurechnung aus Art. 81 EG verkannt. Das Gericht habe, als es den Rechtsmittelführerinnen die Zuwiderhandlung zugerechnet habe, eine hypothetische Einflussnahme auf SKW genügen lassen, während nach ständiger Rechtsprechung hierfür die Möglichkeit der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht genüge, sondern ein solcher Einfluss tatsächlich ausgeübt worden sein müsse. Zum Nachweis der Ausübung eines tatsächlichen Einflusses müsse eine Weisung der Muttergesellschaft nicht nur ergangen, sondern auch von der Tochtergesellschaft befolgt worden sein. Das Gericht habe damit, unter Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortung, die Unschuldsvermutung und das Schuldprinzip, die Zurechnung der Zuwiderhandlung auf eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gestützt.

20.

Außerdem wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Analyse in den Rn. 101 und 102 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht auf der Grundlage der Feststellung, dass ihr bisheriges Verhältnis zu SKW im Jahr 2004 keine Änderung erfahren habe, ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, dass sie im Jahr 2004 keinen bestimmenden Einfluss auf SKW ausgeübt hätten. Diese Beurteilung sei in doppelter Hinsicht fehlerhaft. Zum einen habe sich das Gericht darauf beschränkt, das Verhältnis zwischen SKW und ihnen anhand der Struktur der Gesellschaftsanteile und der handelnden Personen zu beurteilen, ohne zu prüfen, wie dieses Verhältnis konkret ausgestaltet gewesen sei. Zum anderen müssten sie keine Änderung in ihrem Verhältnis zu SKW dartun, da sie zu keinem Zeitpunkt einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausgeübt hätten.

21.

Schließlich habe das Gericht zu Unrecht ihr Argument zurückgewiesen, dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf SKW ausgeübt hätten, da diese autonom agiert habe, da ihre wirtschaftliche Tätigkeit nie zum operativen Kerngeschäft der Rechtsmittelführerinnen gehört habe und da SKW vom ersten Tag an zum Verkauf gestanden habe. Insbesondere habe sich das Gericht in den Rn. 84 bis 87, 88 und 89, 95 bis 97 und 108 bis 113 des angefochtenen Urteils, um ihnen die Zuwiderhandlung zuzurechnen, allein auf ihre theoretisch mögliche Einflussnahme auf SKW gestützt, in den Rn. 93, 94 und 98 des angefochtenen Urteils die Beweislast falsch angewandt und in den Rn. 84 bis 87 Beweise verfälscht.

22.

Die Kommission sieht in dem Umstand, dass die Muttergesellschaft Weisungen erteilt habe, eine Bestätigung dafür, dass sie der Tochtergesellschaft hierarchisch übergeordnet gewesen sei, und damit für Verbindungen, die das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit belegten. Die Nichtbefolgung von Weisungen, nicht an wettbewerbswidrigen Kartellen teilzunehmen, reiche zur Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung nicht aus. Es handele sich dabei nur um eine punktuelle Missachtung. Im Übrigen sei das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit das Ergebnis einer Gesamtbewertung. Das Gericht sei nicht daran gehindert, aus einem Zeitraum vor den streitigen Verhaltensweisen, im vorliegenden Fall der Zeit vor dem 1. Januar 2004, Schlussfolgerungen für den Zeitraum der Zuwiderhandlung zu ziehen. Die kapitalbezogene Vermutung sei zudem durch eine Reihe zusätzlicher Indizien und von Erwägungen ohne jeden spekulativen Charakter bestätigt worden.

2. Analyse

a) Vorbemerkungen

23.

Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft eine Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft gegen die Wettbewerbsregeln insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen beiden Rechtssubjekten. Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre ( 21 ).

24.

In dem besonderen Fall, in dem eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die die Zuwiderhandlung begangen hat, besteht eine widerlegbare Vermutung (die kapitalbezogene Vermutung), dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt ( 22 ).

25.

Unter diesen Umständen kann die Kommission schon dann von der Vermutung ausgehen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausübt, wenn sie nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße haftbar ansehen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt ( 23 ).

26.

Um die kapitalbezogene Vermutung zu widerlegen, muss eine Muttergesellschaft dem Unionsrichter alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorlegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden ( 24 ). Zur Klärung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind alle im Zusammenhang mit diesen Verbindungen zwischen ihr und der Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können ( 25 ).

27.

Somit muss das Gericht bei der Prüfung der zur Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung vorgebrachten Gesichtspunkte alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft würdigen, die dem Nachweis dienen könnten, dass die Tochtergesellschaft im Verhältnis zu ihrer Muttergesellschaft eigenständig auftrat und die beiden Gesellschaften daher keine wirtschaftliche Einheit bildeten ( 26 ). Auch wenn bestimmte Nachweise isoliert betrachtet nicht zur Widerlegung der fraglichen Vermutung ausreichen mögen, müssen die von der Muttergesellschaft vorgelegten Beweise in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, um feststellen zu können, ob sie zusammengenommen zur Widerlegung der Vermutung ausreichen ( 27 ). In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, welche Folgen die Verbindungen zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft in der wirtschaftlichen Realität auf das tatsächliche Marktverhalten haben ( 28 ).

28.

Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es im Stadium des Rechtsmittels nicht Sache des Gerichtshofs ist, sämtliche Beweise erneut zu prüfen und die vom Gericht vorgenommene Beurteilung durch seine eigene zu ersetzen. Allein das Gericht ist nämlich für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich deren sachliche Unrichtigkeit nicht bereits aus den Prozessakten ergibt – und für ihre Würdigung zuständig. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist aber der Gerichtshof zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt ( 29 ).

29.

Im Licht dieser Grundsätze ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes zu prüfen, der ausschließlich die Analyse betrifft, aufgrund deren das Gericht die von ihnen zur Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung vorgebrachten Argumente zurückgewiesen hat.

b) Zu der vom Gericht verwendeten „deduktiven“ Methode

30.

Zunächst ist auf die in Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge angesprochene Rüge einzugehen, die sich gegen die Vorgehensweise des Gerichts in den Rn. 101 und 102 des angefochtenen Urteils richtet. Diese Rüge hat nämlich den Charakter einer Vorfrage, da mit ihr die Methode in Frage gestellt wird, die das Gericht bei seinen Erwägungen, mit denen das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung zurückgewiesen wurde, angewandt hat.

31.

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht vor einer eingehenden Prüfung der verschiedenen auf die Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung abzielenden Argumente der Rechtsmittelführerinnen einleitend ausgeführt, sie hätten in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr Vorbringen dahin zu verstehen sei, dass sie seit dem Erwerb von SKW im Februar 2001 zu keinem Zeitpunkt einen bestimmenden Einfluss auf diese ausgeübt hätten, was aber umso mehr für die Zeit nach dem 1. Januar 2004 gelte, in der sie sich auf die Verhandlungen über den Verkauf von SKW konzentriert hätten ( 30 ).

32.

Ausgehend von dieser Prämisse hat das Gericht eine zweistufige Analyse des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen vorgenommen.

33.

Zum einen hat es in den Rn. 79 bis 99 des angefochtenen Urteils dieses Vorbringen in Bezug auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2004 gewürdigt. Im Anschluss daran ist es in Rn. 99 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass es im Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen oder in den Akten keinen Beleg dafür gebe, dass sie vor dem 1. Januar 2004 keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von SKW ausgeübt hätten.

34.

Zum anderen hat das Gericht in Rn. 101 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich nicht aus den Akten ergebe – und die Rechtsmittelführerinnen nicht einmal behaupteten –, dass ihr bisheriges organisatorisches, wirtschaftliches und rechtliches Verhältnis zu ihrer Tochtergesellschaft im Jahr 2004 irgendeine Änderung erfahren hätte.

35.

Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 102 des angefochtenen Urteils, mangels einer Änderung im Verhältnis zwischen SKW und den Rechtsmittelführerinnen, in Anwendung einer Methode, die als „deduktiv“ bezeichnet werden könnte, die von ihm für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2004 gezogenen Schlüsse auf die Zeit danach übertragen, in die auch der ihnen zur Last gelegte Zeitraum der Zuwiderhandlung vom 22. April bis zum 30. August 2004, dem Tag des endgültigen Verkaufs von SKW an Gigaset, fällt. Daher ist das Gericht in Rn. 102 zu dem Schluss gekommen, dass dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, sie hätten 2004 keinen bestimmenden Einfluss auf SKW ausgeübt, nicht gefolgt werden könne.

36.

Die Rechtsmittelführerinnen treten den vom Gericht in den Rn. 101 und 102 des angefochtenen Urteils angestellten Erwägungen entgegen und machen zum einen geltend, dass das Gericht den tatsächlichen Verbindungen zwischen ihnen und SKW nicht Rechnung getragen habe, und zum anderen, dass sie zur Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung nicht nachzuweisen brauchten, dass im Jahr 2004 eine Veränderung bei den organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihnen und SKW eingetreten sei.

37.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der in den Nrn. 23 bis 25 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung die von einer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft aufgrund der Erwägung zugerechnet wird, dass sie vor allem wegen der organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zwischen ihnen zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung eine wirtschaftliche Einheit und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden.

38.

Mithin müssen diese beiden Rechtssubjekte zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung eine wirtschaftliche Einheit bilden, damit die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, so dass in Bezug auf den Zeitraum der Zuwiderhandlung zu prüfen ist, welche Verbindungen zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft bestanden und wie diese konkret ausgestaltet waren, um zu klären, ob Erstere bei Begehung der Zuwiderhandlung tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf Letztere ausübte.

39.

Aufgrund der gleichen Sichtweise kann die Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft in Anwendung der kapitalbezogenen Vermutung – bei der es sich um eine Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses handelt – zugerechnet werden, wenn sie während des Zeitraums der Zuwiderhandlung das gesamte (oder nahezu das gesamte) Kapital der Tochtergesellschaft hält ( 31 ). Folglich muss die Muttergesellschaft, um diese Vermutung zu widerlegen, in Bezug auf den Zeitraum der Zuwiderhandlung und nur diesen Beweise liefern, die als Beleg dafür ausreichen, dass sie und ihre Tochtergesellschaft in diesem Zeitraum keine wirtschaftliche Einheit bildeten.

40.

Aus alledem folgt, dass sich die Analyse der tatsächlichen Ausübung des bestimmenden Einflusses auf den Zeitraum der Zuwiderhandlung beziehen muss und dass die Kommission und das Gericht daher grundsätzlich anhand dieses Zeitraums die von der Muttergesellschaft zur Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung gemachten Angaben beurteilen müssen.

41.

Die vorstehenden Erwägungen stehen allerdings der Möglichkeit für die Kommission oder das Gericht nicht entgegen, im Rahmen ihrer Beurteilung in deduktiver Weise zu argumentieren. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen Schlussfolgerungen in Bezug auf einen früheren Zeitraum auch für einen späteren Zeitraum gelten können.

42.

Im Fall der Heranziehung einer solchen deduktiven Methode ist meines Erachtens jedoch gewisse Vorsicht geboten. Bei einer solchen Vorgehensweise darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft in Bezug auf den Zeitraum der Zuwiderhandlung zu prüfen ist. Folglich können die das Vorliegen organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Bindungen zwischen diesen beiden Rechtssubjekten zu einem bestimmten Zeitpunkt betreffenden Schlussfolgerungen nicht automatisch auf einen anderen Zeitraum übertragen werden. Sie müssen vielmehr notwendigerweise anhand des tatsächlichen Kontexts des relevanten Zeitraums, d. h. des Zeitraums der Zuwiderhandlung, beurteilt werden, der nicht unbedingt der gleiche Kontext ist wie der eines früheren Zeitraums.

43.

Im vorliegenden Fall entsprach der einschlägige tatsächliche Kontext des Zeitraums vor dem 1. Januar 2004 nicht dem des anschließenden Zeitraums, zu dem der Zeitraum der Zuwiderhandlung gehörte. Denn wie die Rechtsmittelführerinnen mehrfach geltend gemacht haben, war der tatsächliche Kontext in der Zeit nach dem 1. Januar 2004 – anders als zuvor – dadurch gekennzeichnet, dass es Verhandlungen über den Verkauf von SKW gab, die die Rechtsmittelführerinnen in Anspruch nahmen.

44.

Unter diesen Umständen hätte das Gericht meines Erachtens in Anbetracht der in den Nrn. 41 und 42 der vorliegenden Schlussanträge angestellten Erwägungen einen Fehler begangen, wenn es in Anwendung der deduktiven Methode die Schlussfolgerungen, zu denen es angesichts der Verbindungen zwischen den Rechtsmittelführerinnen und SKW vor dem 1. Januar 2004 gekommen ist, automatisch auf den Zeitraum der Zuwiderhandlung übertragen hätte, ohne diese Verbindungen anhand des tatsächlichen Kontexts des Zeitraums der Zuwiderhandlung zu beurteilen.

45.

Insoweit könnte der erste Satz von Rn. 102 des angefochtenen Urteils auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass das Gericht ausschließlich auf der Grundlage der Schlussfolgerungen, zu denen es in Rn. 101 des angefochtenen Urteils mittels seiner „deduktiven“ Argumentation gekommen ist, die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Rechtsmittelführerinnen auf SKW in der Zeit nach dem 1. Januar 2004 bejaht hat.

46.

Eine Gesamtbetrachtung der Rn. 102 bis 107 des angefochtenen Urteils scheint mir jedoch den Schluss zuzulassen, dass dem in Wirklichkeit nicht so war und dass das Gericht die Schlussfolgerungen, die es in Bezug auf die Verbindungen zwischen den Rechtsmittelführerinnen und SKW in der Zeit vor dem 1. Januar 2004 gezogen hatte, im Rahmen des von den Rechtsmittelführerinnen angeführten besonderen tatsächlichen Kontexts des Zeitraums der Zuwiderhandlung geprüft hat. Aus diesen Randnummern geht nämlich hervor, dass das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf das Vorliegen organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Bindungen in der Situation geprüft hat, in der sich SKW mitten in einem Verkaufsprozess befand, was nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen das Machtvakuum geschaffen hatte, in dessen Rahmen sich das in krassem Widerspruch zu den Weisungen ihrer Muttergesellschaften stehende Verhalten von SKW abspielte.

47.

Schließlich komme ich nicht umhin, einen Widerspruch im Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen festzustellen, die zum einen geltend machen, nie einen bestimmenden Einfluss auf SKW ausgeübt zu haben, aber zum anderen davon sprechen, dass durch den Verkaufsprozess von SKW ein das betreffende Verhalten von SKW ermöglichendes „Machtvakuum“ entstanden sei.

48.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt meines Erachtens, dass die in Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge erwähnte, die Rn. 101 und 102 des angefochtenen Urteils betreffende Rüge zurückzuweisen ist.

c) Zu dem in krassem Widerspruch zu den Weisungen der Muttergesellschaft stehenden Verhalten

49.

Sodann ist der Vorwurf der Rechtsmittelführerinnen zu prüfen, das Gericht habe einen Fehler begangen, weil es nicht festgestellt habe, dass das in krassem Widerspruch zu ausdrücklichen Weisungen der Muttergesellschaft, sich nicht an wettbewerbswidrigen Handlungen zu beteiligen, stehende Verhalten einer Tochtergesellschaft – wie das Verhalten von SKW im vorliegenden Fall – das Fehlen eines bestimmenden Einflusses auf die Tochtergesellschaft belege und damit die kapitalbezogene Vermutung widerlege. Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich speziell gegen die vom Gericht in den Rn. 106 und 107 des angefochtenen Urteils vorgenommene Analyse der in Nr. 19 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Erklärungen von Herrn S. und Herrn N. und werfen dem Gericht vor, es habe für die Zurechnung der Zuwiderhandlung eine hypothetische Einflussnahme genügen lassen.

50.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Rechtsmittelführerinnen SKW sowohl 2002 als auch 2004 die präzise Weisung erteilt hatten, auf dem fraglichen Markt nicht an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen teilzunehmen. Unstreitig ist auch, dass diese Weisung von den Verantwortlichen von SKW ignoriert wurde, so dass die Kartellteilnahme, für die die Rechtsmittelführerinnen haftbar gemacht wurden, unter Verstoß gegen diese ausdrückliche und präzise Weisung erfolgte.

51.

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht zum einen in den Rn. 90 bis 92 ausgeführt, die Tatsache, dass von den Rechtsmittelführerinnen eine solche Weisung erteilt worden sei, stelle ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt hätten. Zum anderen belegen die oben genannten Erklärungen von Herrn S. und Herrn N. nach ihrer vom Gericht in den Rn. 106 und 107 vorgenommenen Analyse nicht, dass die Rechtsmittelführerinnen im Jahr 2004 keinen bestimmenden Einfluss auf SKW mehr ausübten.

52.

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es grundsätzlich zutrifft, dass die Erteilung von Weisungen durch eine Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft im Allgemeinen ein bei der Analyse, mit der geklärt werden soll, ob tatsächlich ein bestimmender Einfluss ausgeübt wurde, zu berücksichtigendes Indiz darstellen kann ( 32 ). Aus der in den Nrn. 23 ff. der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch zum einen, dass der bestimmende Einfluss tatsächlich ausgeübt werden muss, und zum anderen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, wenn sie im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt. Somit ist grundsätzlich die Befolgung der Weisungen maßgebend für die tatsächliche Ausübung des bestimmenden Einflusses. Aus den am Ende von Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge angestellten Erwägungen geht im Übrigen hervor, dass bei der Analyse der Verbindungen zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft ihr tatsächliches Verhalten nicht außer Acht gelassen werden darf.

53.

Aus dem Vorstehenden kann meines Erachtens abgeleitet werden, dass in einem Fall, in dem feststeht, dass eine präzise Einzelweisung einer Muttergesellschaft von der Tochtergesellschaft offensichtlich nicht beachtet wurde, der bloße Umstand, dass diese Weisung erteilt wurde, nicht als Indiz für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses eingestuft werden kann, wie es das Gericht in den Rn. 90 bis 92 des angefochtenen Urteils getan hat ( 33 ). Ich sehe in der Missachtung der Weisung vielmehr einen Anhaltspunkt dafür, dass tatsächlich kein bestimmender Einfluss vorlag.

54.

Die durch die Rüge der Rechtsmittelführerinnen aufgeworfene Frage geht jedoch dahin, ob ein offensichtlicher Verstoß einer Tochtergesellschaft gegen ausdrückliche und genaue Weisungen der Muttergesellschaft, auf einem bestimmten Markt nicht an wettbewerbswidrigen Aktivitäten teilzunehmen, als solcher geeignet ist, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen.

55.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Schindler Holding u. a./Kommission ( 34 ) entschieden hat, dass die Nichtbeachtung von Weisungen, die Muttergesellschaften im Rahmen von Compliance-Programmen an ihre Tochtergesellschaften richten und mit denen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken untersagt werden, es nicht verbietet, die Muttergesellschaften für Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaft gegen das Kartellrecht haftbar zu machen ( 35 ).

56.

Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich jedoch von der Rechtssache, in der das Urteil Schindler Holding u. a./Kommission ergangen ist. Im Unterschied zu Weisungen im Rahmen eines Compliance-Programms, die Teil eines Gesamtplans zur Verhinderung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht im Unternehmen sind, war die von den Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall in den Jahren 2002 und insbesondere 2004 erteilte Weisung nämlich spezifisch und genau und betraf ein Verhalten auf einem bestimmten Markt ( 36 ). Daraus folgt, dass diese Rechtsprechung nicht zwangsläufig automatisch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

57.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich meiner Meinung nach auch von den Fällen – auf die die Rechtsmittelführerinnen mit der Einstufung von SKW als „rogue subsidiary“ implizit Bezug genommen haben ‐, in denen gemeinhin von „fehlgeleiteten Mitarbeitern“ („rogue employees“) gesprochen und argumentiert wird, einer Zurechnung der Zuwiderhandlung stehe entgegen, dass der Verstoß gegen Wettbewerbsregeln den individuellen Handlungen einiger weniger (fehlgeleiteter) Mitarbeiter anzulasten sei ( 37 ).

58.

Auch wenn es gewisse Parallelen zwischen dem Fall eines „rogue employee“ und dem einer „rogue subsidiary“ geben mag ( 38 ), scheinen mir die beiden Sachverhalte nämlich nicht zwangsläufig vergleichbar zu sein. So werden dem Unternehmen im Fall des „rogue employee“ Handlungen zugerechnet, von denen seine Führungskräfte keine Kenntnis hatten, die aber, da sie von Mitarbeitern vorgenommen wurden, die berechtigt waren, für das Unternehmen tätig zu werden, in dessen Verantwortungsbereich lagen ( 39 ). Dagegen betrifft die Frage, ob der Muttergesellschaft die von einer „rogue subsidiary“ begangene Zuwiderhandlung zugerechnet werden kann, die Zurechenbarkeit von rechtswidrigen Handlungen eines bestimmten Rechtssubjekts an ein anderes Rechtssubjekt. Dafür hat die Rechtsprechung ein spezielles Kriterium entwickelt, und zwar die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses, aus der sich das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ergibt ( 40 ). Nur wenn dieses spezielle Kriterium erfüllt ist, kann einem Rechtssubjekt die von einem anderen Rechtssubjekt begangene Zuwiderhandlung zugerechnet werden. Der vorliegende Fall ist deshalb anhand dieses Kriteriums zu prüfen.

59.

Dabei erfordert, wie ich in den Nrn. 26 und 27 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, die Analyse zur Klärung der Frage, ob die kapitalbezogene Vermutung widerlegt wurde, nach ständiger Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung der von der Muttergesellschaft beigebrachten Beweise.

60.

Ferner geht aus der in Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge angesprochenen Rechtsprechung klar hervor, dass eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, wenn sie im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt ( 41 ). Desgleichen hat der Gerichtshof kürzlich bestätigt, dass es für das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses nicht erforderlich ist, dass die Tochtergesellschaft alle Weisungen ihrer Muttergesellschaft befolgt, sofern die Nichtbefolgung der Weisungen nicht den Regelfall darstellt, was anhand aller dem Gericht zur Verfügung stehenden Beweise zu beurteilen ist ( 42 ).

61.

Der Schluss auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit von Mutter- und Tochtergesellschaft, aufgrund deren Erstere für die Zuwiderhandlung Letzterer haftbar gemacht wird, setzt daher nicht voraus, dass die Tochtergesellschaft alle Weisungen der Muttergesellschaft ausnahmslos befolgt. Es genügt, dass die Tochtergesellschaft die Weisungen im Wesentlichen befolgt ( 43 ). Somit kann die Nichtbeachtung einer speziellen Einzelweisung einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft, auch wenn sie unbestreitbar bedeutsam ist, für sich genommen nicht die Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft auf dem Markt belegen und reicht daher für sich genommen nicht aus, um die kapitalbezogene Vermutung zu widerlegen. Nur wenn die Analyse aller beigebrachten Beweise zeigt, dass die Nichtbeachtung von Weisungen der Muttergesellschaft durch die Tochtergesellschaft den Regelfall darstellte, kann die kapitalbezogene Vermutung als widerlegt angesehen werden.

62.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht aber keine generelle Nichtbeachtung der Weisungen der Rechtsmittelführerinnen durch SKW festgestellt, die bewiesen hätte, dass die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten völlig eigenständig bestimmte. Zwar lässt sich nicht leugnen, dass der Verstoß von SKW gegen Weisungen bedeutsam war und eine schwerwiegende Verletzung der Direktiven ihrer Muttergesellschaften darstellte. Auch wenn es sich dabei sicherlich um einen wichtigen, bei der Prüfung aller zur Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung vorgebrachten Gesichtspunkte zu berücksichtigenden Umstand handelt, reicht er jedoch für sich genommen zur Widerlegung dieser Vermutung nicht aus ( 44 ).

63.

Zur konkreten Beurteilung der in Nr. 19 der vorliegenden Schlussanträge angesprochenen Erklärungen ist zu sagen, dass die Rechtsmittelführerinnen keine Verfälschung von Beweisen gerügt haben und dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, ihre vom Gericht vorgenommene Würdigung oder den Wert, den ihnen das Gericht bei seiner Analyse beigemessen hat, in Frage zu stellen ( 45 ). Insoweit weise ich lediglich darauf hin, dass das Gericht in diesen Erklärungen keinen Beleg dafür gesehen hat, dass die Rechtsmittelführerinnen auf ihre Tochtergesellschaft keinen bestimmenden Einfluss mehr ausübten; infolgedessen vermochten diese Erklärungen die kapitalbezogene Vermutung, aufgrund deren den Rechtsmittelführerinnen die Verantwortung auferlegt wurde, nicht zu widerlegen. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass die Erwägungen in Rn. 106 des angefochtenen Urteils, die allenfalls einen hypothetischen Einfluss belegten, nicht ausreichten, um ihnen die Verantwortung aufzuerlegen, beruht daher insofern auf einer falschen Sichtweise, als sie – wie im Übrigen in den Nrn. 70 ff. der vorliegenden Schlussanträge eingehender ausgeführt wird – außer Acht lassen, dass ihnen die Zuwiderhandlung in Anwendung der kapitalbezogenen Vermutung zugerechnet wurde.

64.

Aus alledem folgt, dass auch die Rüge, die sich darauf stützt, dass das in krassem Widerspruch zu ausdrücklichen Weisungen ihrer Muttergesellschaft stehende Verhalten einer Tochtergesellschaft die kapitalbezogene Vermutung widerlege, zurückzuweisen ist.

d) Zur Anwendung eines zu restriktiven, zur Unwiderlegbarkeit der kapitalbezogenen Vermutung führenden Kriteriums durch das Gericht

65.

Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, ein falsches Kriterium verwendet und zu hohe Anforderungen an die Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung gestellt zu haben, die ihre Widerlegung unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV und verschiedene andere Grundsätze unmöglich mache. Insbesondere habe ihnen das Gericht die Zuwiderhandlung auf der Grundlage eines hypothetischen Einflusses zugerechnet, obwohl sie dargetan hätten, dass sie nie einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt hätten. In mehreren Randnummern des angefochtenen Urteils habe das Gericht ihre Argumente unter Anwendung dieses falschen Kriteriums zu Unrecht zurückgewiesen.

66.

Insoweit ist vorab festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens außer im Fall der Verfälschung nicht befugt ist, die Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen ( 46 ); dagegen kann er die vom Gericht vorgenommene rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen überprüfen, zu der nach ständiger Rechtsprechung die Frage gehört, ob das Gericht bei seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung zutreffende rechtliche Kriterien angewandt hat ( 47 ). Die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen ist daher nur zulässig, soweit sie geltend machen, dass das Gericht bei der Beurteilung der zur Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung angeführten Gesichtspunkte ein falsches rechtliches Kriterium angewandt habe ( 48 ).

67.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Rechtsmittelführerinnen während des Zeitraums der Zuwiderhandlung unmittelbar oder mittelbar das gesamte Kapital von SKW hielten, so dass die Kommission in der streitigen Entscheidung die kapitalbezogene Vermutung anwenden durfte. In dieser Entscheidung hat die Kommission auf bestimmte Tatsachen verwiesen, die diese Vermutung sowohl in Bezug auf AlzChem ( 49 ) als auch in Bezug auf Degussa ( 50 ) bestätigten. Sodann hat sie in den Rn. 237 bis 244 der streitigen Entscheidung die von den Rechtsmittelführerinnen zur Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung angeführten Argumente zurückgewiesen ( 51 ).

68.

Das Gericht hat in den Rn. 70 bis 119 des angefochtenen Urteils die von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Argumente analysiert, ohne jedoch zwischen den Argumenten, die sich gegen die zusätzlichen Gesichtspunkte richteten, die nach Ansicht der Kommission die kapitalbezogene Vermutung bestätigten, und den unmittelbar zur Widerlegung dieser Vermutung angeführten Argumenten zu trennen.

69.

Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, ihre Argumente mehrfach zurückgewiesen und sich mit der theoretischen Möglichkeit eines bestimmenden Einflusses begnügt zu haben, während die entscheidende Frage laute, ob der Einfluss tatsächlich ausgeübt worden sei. Dies gelte speziell für die vom Gericht in den Rn. 84 bis 87 des angefochtenen Urteils zur Berichtspflicht von SKW gegenüber AlzChem, in den Rn. 88 und 89 zum Zustimmungsvorbehalt von AlzChem bei mehreren Geschäftsentscheidungen von SKW, in den Rn. 95 bis 97 zu der Frage, ob SKW verkäuflich gewesen sei, und in den Rn. 108 bis 113 zur Relevanz des Umsatzes von SKW vorgenommene Analyse. In seinen Erwägungen zu all diesen Argumenten habe das Gericht diese zurückgewiesen und sich dabei auf eine theoretisch mögliche Einflussnahme der Rechtsmittelführerinnen auf SKW gestützt, aber keine tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses nachweisen können.

70.

Die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen lässt meines Erachtens die Tatsache außer Acht, dass ihnen die Verantwortung aufgrund der kapitalbezogenen Vermutung zugerechnet wurde ( 52 ) und dass es nach der in den Nrn. 26 und 27 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung somit ihnen oblag, hinreichende Beweise dafür beizubringen, dass sie während des Zeitraums der Zuwiderhandlung keinen bestimmenden Einfluss auf SKW ausgeübt hatten. Die Rechtsmittelführerinnen gehen von der nicht stichhaltigen Prämisse aus, sie hätten die fehlende tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses nachgewiesen, und deshalb reiche es nicht aus, wenn das Gericht die Zurückweisung ihrer Argumente ausschließlich auf eine theoretische Einflussnahme stütze.

71.

Ich halte die Sichtweise der Rechtsmittelführerinnen mithin für falsch. Dies ergibt sich mit besonderer Deutlichkeit z. B. aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der Analyse des Zustimmungsvorbehalts von AlzChem, wonach sich das Gericht nicht auf eine theoretisch mögliche Einflussnahme stützen könne, um das Argument zurückzuweisen, dass es keine tatsächliche Einflussnahme gegeben habe, oder aus ihrem Vorbringen unter Bezugnahme auf das die Relevanz des Umsatzes von SKW betreffende Argument, das Gericht müsse das Argument, dass es keine tatsächliche Einflussnahme gegeben habe, „umkehren“.

72.

Wenn die kapitalbezogene Vermutung zur Anwendung kommt, muss das Gericht auf die Argumente der Muttergesellschaft aber nicht in der Weise antworten, dass es seinerseits die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses nachweist. Vielmehr muss die Muttergesellschaft hinreichende Beweise dafür beibringen, dass sich ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig verhalten hat. Wie aus der in den Nrn. 26 und 27 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung hervorgeht, muss das Gericht eine Gesamtanalyse dieser Gesichtspunkte vornehmen, um zu prüfen, ob sie belegen, dass die Muttergesellschaft entgegen der kapitalbezogenen Vermutung tatsächlich keinen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübte.

73.

Speziell in Bezug auf die vom Gericht in den Rn. 84 bis 87 des angefochtenen Urteils vorgenommene Analyse der Berichtspflicht von SKW gegenüber AlzChem machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe, indem es einer bloßen Berichtspflicht entnommen habe, dass ein bestimmender Einfluss vorliege, Beweise verfälscht.

74.

Eine Verfälschung von Beweisen liegt vor, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweise offensichtlich unzutreffend ist ( 53 ).

75.

Selbst wenn man insoweit den Rechtsmittelführerinnen beipflichten würde, dass es sich bei der Annahme in Rn. 87 des angefochtenen Urteils, wonach aufgrund des Informationsflusses zwischen AlzChem und SKW Erstere eingegriffen habe, um Entscheidungen Letzterer zu ändern, um eine spekulative Schlussfolgerung handelt, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass ein Informationsfluss zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und somit erst recht eine „Berichtspflicht“, wie sie sich aus den in den Rn. 83 und 84 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Antworten von SKW und Degussa ergibt, ein Indiz für die Ausübung einer Kontrolle über die Entscheidungen der Tochtergesellschaft darstellt ( 54 ). Daraus folgt meines Erachtens, dass das Gericht keine Beweise verfälscht hat, als es in Rn. 87 des angefochtenen Urteils die Beurteilung der Kommission in Rn. 229, dritter Gedankenstrich, der streitigen Entscheidung bestätigt hat, dass die Existenz dieser Berichte ein ergänzendes, die kapitalbezogene Vermutung bestätigendes Indiz sei.

76.

In Bezug auf die Erwägungen in den Rn. 93, 94 und 98 des angefochtenen Urteils machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Beweislast für die Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung falsch angewandt. Sie müssten nicht nachweisen, dass ihr bestimmender Einfluss zwingend ausgeschlossen gewesen sei, sondern nur, dass sie im konkreten Fall keinerlei Einfluss ausgeübt hätten. Hierzu genügt jedoch die Feststellung, dass das Gericht in den Randnummern seines Urteils, auf die sich dieses Argument bezieht, keineswegs die Beweislast umgekehrt, sondern lediglich ausgeführt hat, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen für sich genommen nicht ausreiche, um die kapitalbezogene Vermutung zu widerlegen, oder dafür irrelevant sei.

77.

Schließlich genügt zu dem Vorbringen, die Vermutung sei durch die konkrete Art und Weise ihrer Heranziehung seitens der Kommission, die das Gericht bestätigt habe, unwiderlegbar geworden, der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass der für die Widerlegung einer Vermutung erforderliche Gegenbeweis schwer zu erbringen ist, als solche nicht bedeutet, dass die Vermutung tatsächlich unwiderlegbar wäre ( 55 ).

78.

Im Licht all dieser Erwägungen ist die Rüge, das Gericht habe ein zu restriktives, zur Unwiderlegbarkeit der kapitalbezogenen Vermutung führendes Kriterium angewandt, ebenfalls zurückzuweisen. Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

B – Zum dritten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wird

1. Vorbringen der Parteien

79.

Mit ihrem dritten, gegen die Rn. 287 bis 289 des angefochtenen Urteils gerichteten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Begründungspflicht verstoßen.

80.

Zum einen habe das Gericht in den Rn. 272 bis 275 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission bei der Berechnung der gesamtschuldnerischen Haftung von SKW zu Unrecht keine Eintrittsgebühr berücksichtigt und infolgedessen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie die Grundsätze zur Festlegung gesamtschuldnerischer Geldbußen verstoßen habe. Zum anderen hätte die Kommission, wie sich aus dem Parallelurteil über die Klage von SKW ( 56 ) ergebe und wie die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Erwiderung dargelegt hätten, die Geldbuße von SKW nicht aufgrund der Kronzeugenregelung herabsetzen dürfen, da der von den Rechtsmittelführerinnen gestellte Kronzeugenantrag nicht für SKW gelte und diese keinen eigenen Antrag gestellt habe. Hätte die Kommission diese Fehler nicht begangen, hätte die gegen SKW wegen des ersten Teils der Zuwiderhandlung verhängte Geldbuße erheblich höher ausfallen müssen.

81.

Unter diesen Umständen habe das Gericht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, weil es ihre Geldbußen nicht herabgesetzt habe, um das rechtswidrige Missverhältnis zwischen den gegen sie und gegen SKW verhängten Geldbußen zu beseitigen, während es im Parallelurteil Gigaset/Kommission ( 57 ) in einer ähnlichen Situation die Geldbuße von Gigaset, der neuen Muttergesellschaft von SKW, mit der Begründung herabgesetzt habe, der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es, mangels einer Herabsetzung der Geldbuße von SKW die von Gigaset herabzusetzen. Außerdem habe das Gericht dadurch, dass es auf Argumente, die die Rechtsmittelführerinnen in der Erwiderung angeführt hätten und zuvor nicht hätten anführen können, nicht eingegangen sei, den Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Begründungspflicht verletzt.

82.

Die Kommission trägt vor, im vorliegenden Fall sei nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden. Das Urteil Gigaset/Kommission betreffe einen anderen Fall. Die Argumente zur Geldbuße von SKW gingen über den Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug hinaus, wie sich aus Rn. 266 des angefochtenen Urteils ausdrücklich ergebe. Das Argument, SKW hätte nicht in den Genuss einer Herabsetzung aufgrund der Kronzeugenregelung kommen dürfen, stehe im Widerspruch zur Argumentation im ersten Rechtszug und sei überdies verspätet und damit unzulässig. Selbst wenn die Geldbuße von SKW fälschlich aufgrund der Kronzeugenregelung herabgesetzt worden wäre, könnte dies jedenfalls keine Herabsetzung der Geldbußen der Rechtsmittelführerinnen rechtfertigen, bei denen die fragliche Regelung zutreffend angewandt worden sei.

2. Analyse

83.

Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich gegen die vom Gericht in Anwendung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vorgenommene Geldbußenfestsetzung. Das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, weil es, anders als im Urteil Gigaset/Kommission, ihre Geldbußen nicht herabgesetzt habe, um das rechtswidrige Missverhältnis zur Geldbuße von SKW zu beseitigen, die aufgrund von zwei Fehlern bei ihrer Festsetzung zu niedrig ausgefallen sei: der Nichtberücksichtigung einer Eintrittsgebühr und einer unangebrachten Herabsetzung nach der Kronzeugenregelung.

84.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen darf, dass Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden ( 58 ). Zudem liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur vor, wenn gleichartige Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte in gleicher Weise behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist ( 59 ).

85.

Zunächst ist auf das Argument der Kommission einzugehen, dass dieser Rechtsmittelgrund über den Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug hinausgehe und deshalb unzulässig sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich zwar nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels grundsätzlich auf die Prüfung der Würdigung der vor dem Gericht erörterten Klagegründe durch dieses beschränkt ( 60 ), doch geht aus dieser Rechtsprechung auch hervor, dass es zulässig ist, mit einem Rechtsmittel vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend zu machen, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird ( 61 ).

86.

Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die vom Gericht im angefochtenen Urteil in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung festgesetzten Geldbußen verstießen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Er konnte somit seinem Wesen nach nicht im ersten Rechtszug vorgebracht werden ( 62 ) und ist folglich zulässig.

87.

Die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen bezieht sich allerdings nicht auf ihre eigene Situation, sondern auf Rechtsfehler, zu denen es bei der Festsetzung der Geldbuße von SKW gekommen sein soll. Es ist aber allgemein anerkannt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Grundsatz, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann ( 63 ), in Einklang gebracht werden muss, der sich aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns ergibt ( 64 ).

88.

Im Hinblick darauf bin ich, selbst wenn die jeweilige Situation von Gigaset und der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die Geldbußenfestsetzung durch das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vergleichbar wäre und ohne natürlich im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels die Würdigung durch das Gericht im Urteil Gigaset/Kommission in Frage stellen zu können, der Ansicht, dass sich die Rechtsmittelführerinnen jedenfalls nach dem Grundsatz, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, nicht zu ihren Gunsten, insbesondere zur Erlangung einer Herabsetzung ihrer Geldbußen, auf etwaige Unregelmäßigkeiten oder Fehler bei der Festsetzung der Geldbuße von SKW berufen können.

89.

Unter diesen Umständen gehen die Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht meines Erachtens ins Leere. Denn selbst wenn das Gericht das Vorbringen in der Erwiderung, dass die Geldbuße von SKW nicht nach der Kronzeugenregelung hätte herabgesetzt werden dürfen, geprüft hätte und wenn es, entgegen der Auffassung der Kommission, vor dem Gericht zulässig gewesen wäre, hätten die Rechtsmittelführerinnen, um eine Herabsetzung ihrer Geldbußen zu erlangen, jedenfalls nicht von Rechtsfehlern profitieren können, die zugunsten von SKW begangen worden sein sollen.

90.

Schließlich genügt, soweit der vorliegende Rechtsmittelgrund dahin zu verstehen sein sollte, dass mit ihm ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Geldbußenfestsetzung durch das Gericht gerügt wird, der Hinweis, dass es nach gefestigter Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofs ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Würdigung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Würdigung zu ersetzen ( 65 ). Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die den Rechtsmittelführerinnen auferlegte Sanktion nicht nur unangemessen hoch, sondern auch dermaßen überhöht wäre, dass sie unverhältnismäßig wird, so dass ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe der Geldbuße festzustellen wäre.

91.

Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund meines Erachtens zurückzuweisen.

C – Zum vierten, hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz nulla poena sine lege certa und die dem Gericht obliegende Begründungspflicht gerügt wird

1. Vorbringen der Parteien

92.

Im Rahmen ihres vierten, hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen Rn. 288 des angefochtenen Urteils sowie gegen Nr. 2 des Tenors dieses Urteils richtet, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz nulla poena sine lege certa und die Begründungspflicht verstoßen. Sie werfen dem Gericht vor, im angefochtenen Urteil nicht hinreichend deutlich gemacht zu haben, dass eine Zahlung von SKW eine doppelte Tilgungswirkung hätte, d. h., dass die Zahlung sowohl für sie als auch für Gigaset, die ebenfalls gesamtschuldnerisch mit SKW für die Zahlung der Geldbuße hafte, schuldbefreiend wirke. Wenn die Zahlung von SKW keine doppelte Tilgungswirkung hätte, würde das angefochtene Urteil zu völliger Rechtsunsicherheit führen. Dann bliebe es dem freien Ermessen der Kommission überlassen, inwieweit sie diese Zahlung den Rechtsmittelführerinnen und Gigaset zurechne. Zudem wäre ein insoweit mit einem etwaigen Rechtsstreit befasstes nationales Gericht daran gehindert, Recht zu sprechen.

93.

Die Kommission trägt vor, die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen stelle neues und damit unzulässiges Vorbringen dar. Dabei sei es unerheblich, dass sich die gerügte Begründung aus der Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung ergebe, da ein solcher Verstoß seinem Wesen nach im ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können. Zu dem gerügten Punkt habe sich das Gericht aus eigener Initiative geäußert, und er sei für die Rechtsmittelführerinnen von Vorteil, so dass Zweifel an ihrem Interesse bestünden, dagegen vorzugehen.

2. Analyse

94.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die vom Gericht am Ende von Rn. 288 des angefochtenen Urteils vorgenommene und in Nr. 2, erster Gedankenstrich, des Tenors dieses Urteils übernommene Klarstellung, dass die Geldbuße „insoweit als von [Degussa] und AlzChem gezahlt gilt, als SKW … die in Art. 2 Buchst. f und g der [streitigen] Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße zahlt“.

95.

Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da es sich um neues Vorbringen handele, das im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig sei. Hierzu ist festzustellen, dass es sich, wie die Kommission selbst ausführt, um Vorbringen handelt, das auf dem angefochtenen Urteil beruht, da es sich gegen einen vom Gericht aus eigener Initiative im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung geäußerten Punkt richtet. Unter diesen Umständen kann es meines Erachtens nach der in Nr. 85 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung nicht als neues Vorbringen angesehen und somit nicht aus diesem Grund als unzulässig eingestuft werden ( 66 ).

96.

Sodann ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Teile des angefochtenen Urteils, gegen die sich dieser Rechtsmittelgrund richtet, ausdrücklich vorsehen, dass eine Tilgungswirkung zugunsten der Rechtsmittelführerinnen eintritt, soweit SKW die gegen sie in der streitigen Entscheidung verhängte Geldbuße zahlt. Die Rechtsmittelführerinnen begehren vom Gerichtshof die Feststellung, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, weil es nicht erklärt habe, dass eine solche Zahlung eine doppelte Tilgungswirkung hätte. Da die Zahlungen von SKW für die Rechtsmittelführerinnen bereits befreiende Wirkung hinsichtlich des Teils der Geldbuße haben, für den sie gesamtschuldnerisch mit SKW haften, läuft der Rechtsmittelgrund der Sache nach darauf hinaus, dass sie vom Gerichtshof verlangen, die Tilgungswirkung dieser Zahlungen gegenüber Gigaset anzuerkennen.

97.

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittelführer über ein Rechtsschutzinteresse verfügt, solange das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann ( 67 ).

98.

Da aus dem angefochtenen Urteil klar hervorgeht, dass jede von SKW auf die fragliche Geldbuße geleistete Zahlung in Höhe der gezahlten Beträge für die Rechtsmittelführerinnen befreiende Wirkung hinsichtlich des Teils der Geldbuße hat, für den sie gesamtschuldnerisch mit SKW haften, kann es ihnen keinen Vorteil bringen, wenn dem Rechtsmittelgrund stattgegeben und die Tilgungswirkung der Zahlungen von SKW für Gigaset anerkannt würde.

99.

Dieser Rechtsmittelgrund ist folglich für unzulässig zu erklären.

D – Zum fünften, hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht gerügt wird

1. Vorbringen der Parteien

100.

Mit ihrem fünften, hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund, der sich gegen Rn. 288 des angefochtenen Urteils richtet, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen Art. 81 EG, Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verstoßen. Sie werfen dem Gericht vor, von dem bei einer Zahlung durch SKW als gezahlt geltenden Teil der Geldbuße die den Rechtsmittelführerinnen aufgrund der Kronzeugenregelung gewährte Herabsetzung in Abzug gebracht zu haben. Wie sie im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes ausgeführt hätten, habe ihr Kronzeugenantrag nicht SKW betroffen; dies hätten sie in ihrer Erwiderung vor dem Gericht vorgebracht. Ohne diese rechtswidrige Herabsetzung der Geldbuße von SKW aufgrund der Kronzeugenregelung hätte der Anteil der Geldbuße, für den eine Zahlung von SKW schuldbefreiende Wirkung habe, höher ausfallen müssen. Er hätte 3,47 Mio. Euro und nicht 2,49 Mio. Euro betragen müssen. Sie beantragen daher, die befreiende Wirkung einer Zahlung von SKW für Degussa auf 3,47 Mio. Euro festzusetzen.

101.

Die Kommission trägt vor, die gesamtschuldnerische Haftung von SKW und den Rechtsmittelführerinnen könne nicht über die bestehende Gesamtschuld hinausgehen. Überdies sei die nach Rn. 289 des angefochtenen Urteils und Nr. 2, zweiter Gedankenstrich, seines Tenors gegen Degussa verhängte Geldbuße (in Höhe von 1,24 Mio. Euro) von ihr allein zu tragen und von der gesamtschuldnerischen Haftung ausgenommen. Schließlich bedeute die vollumfängliche gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsmittelführerinnen und SKW in Höhe von 2,49 Mio. Euro nicht, dass SKW von deren Kronzeugenantrag profitiert hätte.

2. Analyse

102.

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, mehrere Rechtsverstöße begangen zu haben, weil es die gesamtschuldnerische Haftung von SKW bei der Neufestsetzung der Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht erhöht habe. Dabei habe es das Gericht nämlich versäumt, den Fehler zu korrigieren, den die Kommission durch die Berücksichtigung des von ihnen gestellten Kronzeugenantrags, der sich nicht auf SKW erstreckt habe, zu deren Gunsten begangen habe.

103.

Daher müsse sich die befreiende Wirkung einer Zahlung von SKW für die Rechtsmittelführerinnen nicht auf die in Nr. 2, erster Gedankenstrich, des Tenors des angefochtenen Urteils angegebenen 2,49 Mio. Euro belaufen, sondern auf 3,47 Mio. Euro. Diese befreiende Wirkung müsse sich somit teilweise auch auf die gegen Degussa verhängte Geldbuße in Höhe von 1,24 Mio. Euro erstrecken, die in Nr. 2, zweiter Gedankenstrich, des Tenors des angefochtenen Urteils vorgesehen sei.

104.

Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Rechtsmittelgrund keinen Erfolg haben kann.

105.

Ohne dass auf die Frage eingegangen werden muss, ob der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung und damit die Geldbuße eines Dritten, im vorliegenden Fall von SKW, erhöhen kann, genügt nämlich die Feststellung, dass die Haftung von SKW, wie die Kommission hervorhebt, nicht über den Betrag der gegen sie wegen der festgestellten Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch mit ihren Muttergesellschaften verhängten Geldbuße hinausgehen kann. Dieser Betrag ist aber vom Gericht auf 2,49 Mio. Euro festgesetzt worden.

106.

SKW kann keinesfalls verpflichtet sein, die in Nr. 2, zweiter Gedankenstrich, des Tenors des angefochtenen Urteils vorgesehene Geldbuße in Höhe von 1,24 Mio. Euro auch nur teilweise zu zahlen. Denn wie sich aus den Rn. 271 und 289 des angefochtenen Urteils ergibt, wurde diese Geldbuße ausschließlich gegen Degussa wegen Wiederholungstäterschaft verhängt. Sie ist deshalb allein von Degussa zu tragen und von der gesamtschuldnerischen Haftung ausgenommen. Unter diesen Umständen können die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht keinen Fehler oder Rechtsverstoß anlasten, weil es die gesamtschuldnerische Haftung von SKW bei der Neufestsetzung der Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht erhöht hat, um sie auf die Geldbuße von Degussa zu erstrecken.

107.

Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

108.

Nach alledem ist das Rechtsmittel meines Erachtens in vollem Umfang zurückzuweisen.

V – Zu den Kosten

109.

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet er über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

110.

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

111.

Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

VI – Ergebnis

112.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen, und

die Evonik Degussa GmbH sowie die AlzChem AG tragen die Kosten.

( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Vormals AlzChem Trostberg GmbH, vormals AlzChem Hart GmbH.

( 3 ) T‑391/09, EU:T:2014:22.

( 4 ) Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien).

( 5 ) Gegenstand der Zuwiderhandlung waren die Aufteilung der Märkte, die Festsetzung von Quoten, die Aufteilung der Kunden, die Festsetzung der Preise und der Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen über Preise, Kunden und Verkaufsvolumina im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Ausnahme des Königreichs Spanien, Irlands, der Portugiesischen Republik sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.

( 6 ) ABl. 2002, C 45, S. 3.

( 7 ) Vgl. Art. 1 Buchst. f der streitigen Entscheidung.

( 8 ) Vgl. Rn. 226 und 227 der streitigen Entscheidung.

( 9 ) Vgl. Rn. 227, 228 und 235 der streitigen Entscheidung.

( 10 ) Vgl. Rn. 29 der streitigen Entscheidung.

( 11 ) Rn. 149 bis 157 des angefochtenen Urteils.

( 12 ) Siehe Fn. 6 der vorliegenden Schlussanträge.

( 13 ) Rn. 211 des angefochtenen Urteils.

( 14 ) Rn. 227 bis 236 des angefochtenen Urteils.

( 15 ) Rn. 272 bis 275 des angefochtenen Urteils.

( 16 ) Vgl. Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils.

( 17 ) C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256.

( 18 ) Der zweite Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht gerügt wurde, betraf das auf das Urteil des Gerichts in den Rechtssachen Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution u. a./Kommission (T‑122/07 bis T‑124/07, EU:T:2011:70) gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht. Dieses Urteil des Gerichts ist jedoch durch das in der vorstehenden Fußnote dieser Schlussanträge angeführte Urteil des Gerichtshofs aufgehoben worden.

( 19 ) In dieser der Klageschrift beigefügten Erklärung, auf die das Gericht in den Rn. 91 und 102 des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, hat Herr S. Folgendes ausgeführt: „Im Zeitraum 2003/2004, als die Anbieter von Kalziumkarbid unter einem Preisverfall bei gleichzeitigen drastischen Kostensteigerungen insbesondere bei Koks litten, habe ich zu Herrn [L.] [dem Geschäftsführer von SKW] sinngemäß Folgendes gesagt: ‚Selbst wenn Wettbewerber in dieser schwierigen Situation an uns den Wunsch herantragen sollten, Absprachen zu treffen, machen wir dies nicht. Und Sie auch nicht. Das muss ich Ihnen deutlich sagen.‘ Ich habe Herrn [L.] gebeten, diese Weisung an seine Mitarbeiter weiterzugeben. Herrn [L.] und seinen Mitarbeitern war meine Anweisung, sich an das Kartellrecht zu halten, wohlbekannt.“

( 20 ) Vgl. Rn. 105 und 107 des angefochtenen Urteils.

( 21 ) Urteil Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje (C‑440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 22 ) Ebd. (Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 23 ) Ebd. (Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 24 ) Urteil General Química u. a./Kommission (C‑90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 25 ) Urteile Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 58) sowie Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 26 ) Urteil General Química u. a./Kommission (C‑90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 76).

( 27 ) Vgl. hierzu die Erwägungen von Generalanwalt Mazák in Nr. 36 seiner Schlussanträge in der Rechtssache General Química u. a./Kommission (C‑90/09 P, EU:C:2010:517) sowie Rn. 109 des Urteils General Química u. a./Kommission (C‑90/09 P, EU:C:2011:21).

( 28 ) Vgl. in diesem Sinne Nr. 72 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje (C‑440/11 P, EU:C:2012:763).

( 29 ) Vgl. u. a. Urteile General Motors/Kommission (C‑551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 51), Evonik Degussa/Kommission (C‑266/06 P, EU:C:2008:295, Rn. 72) sowie Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 115 und 159).

( 30 ) Vgl. Rn. 78 des angefochtenen Urteils.

( 31 ) Vgl. hierzu Nr. 146 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a. (C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:11).

( 32 ) Vgl. hierzu, in Bezug auf eine von einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft gerichtete Aufforderung, die Wettbewerbsregeln einzuhalten, die Erwägungen von Generalanwalt Mazák in Nr. 40 seiner Schlussanträge in der Rechtssache General Química u. a./Kommission (C‑90/09 P, EU:C:2010:517).

( 33 ) Das Gericht hat zwar in Rn. 92 des angefochtenen Urteils seine Schlussfolgerung auf die im Jahr 2002 erteilte Weisung und auf die Ausübung „zu dieser Zeit“ beschränkt, da diese Randnummer die Analyse für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2004 betraf. Wie ich in den Nrn. 33 bis 35 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, wurden auf dieses zusätzliche Indiz jedoch in Anwendung der von mir als „deduktiv“ bezeichneten Methode die auf den Folgezeitraum einschließlich des Zeitraums der Zuwiderhandlung übertragenen Schlussfolgerungen gestützt.

( 34 ) C‑501/11 P, EU:C:2013:522.

( 35 ) Ebd. (Rn. 113). Vgl. hierzu auch die Nrn. 93 bis 100 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:248) sowie Nr. 102 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2014:2439).

( 36 ) Vgl. die in Fn. 19 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebene Erklärung.

( 37 ) Der Gerichtshof hat dieses Argument stets zurückgewiesen und entschieden, dass im Rahmen der Anwendung des im Unionsrecht vorgesehenen Kartellverbots die Handlung einer Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden, genügt, um die Zuwiderhandlung dem Unternehmen zurechnen zu können, ohne dass es einer Handlung oder auch nur einer Kenntnis der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens bedarf. Vgl. Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 97) sowie Slovenská sporiteľňa (C‑68/12, EU:C:2013:71, Rn. 25).

( 38 ) Man könnte sich sogar fragen, ob im Fall einer 100%igen Kontrolle der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft ein Mitarbeiter der Tochtergesellschaft nicht als Konzernmitarbeiter angesehen und daher einem Mitarbeiter der Muttergesellschaft gleichgestellt werden könnte.

( 39 ) Vgl. hierzu die Nrn. 129 bis 131 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, EU:C:2013:248).

( 40 ) Siehe Nrn. 23 bis 25 der vorliegenden Schlussanträge.

( 41 ) Vgl. hierzu auch die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2014:2439, Nr. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 42 ) Vgl. Urteil Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 96 und 97).

( 43 ) Vgl. hierzu die Erwägungen in den Nrn. 100 und 101 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2014:2439), auf die der Gerichtshof in Rn. 96 des Urteils Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416) ausdrücklich Bezug nimmt.

( 44 ) Was die Bezugnahme auf das Urteil BMW Belgium u. a./Kommission (32/78 und 36/78 bis 82/78, EU:C:1979:191) in der mündlichen Verhandlung anbelangt, so hat das Gericht in den Rn. 114 bis 117 des angefochtenen Urteils das auf dieses Urteil gestützte Argument zurückgewiesen, weil es einen anders gelagerten Sachverhalt betroffen habe. Die Rechtsmittelführerinnen haben nichts vorgetragen, das diese Beurteilung in Frage stellen könnte.

( 45 ) Siehe Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Urteil General Química u. a./Kommission (C‑90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 73).

( 46 ) Siehe Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge und die in Fn. 29 angeführte Rechtsprechung.

( 47 ) Vgl. u. a. Urteil Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje (C‑440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 48 ) Vgl. in diesem Sinne auch Urteil FLSmidth/Kommission (C‑238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 21).

( 49 ) Vgl. Rn. 229 der streitigen Entscheidung.

( 50 ) Vgl. Rn. 236 der streitigen Entscheidung.

( 51 ) Vgl. auch Rn. 233 der streitigen Entscheidung Es handelte sich u. a. um das Argument, dass SKW rückwirkend zum 1. Januar 2004 verkauft worden sei, das Argument, dass die Teilnahme am Kartell unter krassem Verstoß gegen ausdrückliche Weisungen erfolgt sei, und das Argument, dass Degussa einem Finanzinvestor gleichgestellt werden müsse.

( 52 ) Aus der streitigen Entscheidung geht nämlich nicht hervor, dass die Kommission durch die Heranziehung der sogenannten Methode der „doppelten Grundlage“ darauf verzichten wollte, es mit der Anwendung der bloßen Vermutung eines bestimmenden Einflusses bewenden zu lassen. Vgl. dazu das Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a. (C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 50). Die Zurechnung der Verantwortung beruhte somit auf der kapitalbezogenen Vermutung, und die angeführten zusätzlichen Gesichtspunkte bestätigten die Vermutung nur.

( 53 ) Vgl. u. a. Beschluss The Sunrider Corporation/HABM (C‑142/14 P, EU:C:2015:371, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 54 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil General Química u. a./Kommission (C‑90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 107). Um die kapitalbezogene Vermutung bei Vorliegen eines solchen, zu ihrer Bestätigung geeigneten Informationsflusses zu widerlegen, müsste die Muttergesellschaft meines Erachtens hinreichende Beweise für die Irrelevanz der ausgetauschten Informationen vorlegen.

( 55 ) Vgl. u. a. Urteile FLSmidth/Kommission (C‑238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 28), Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje (C‑440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 71) sowie ENI/Kommission (C‑508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 56 ) Urteil SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission (T‑384/09, EU:T:2014:27, Rn. 240).

( 57 ) T‑395/09, EU:T:2014:23, Rn. 181 bis 186.

( 58 ) Urteile Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 105) sowie Quinn Barlo u. a./Kommission (C‑70/12 P, EU:C:2013:351, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 59 ) Urteil Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 106).

( 60 ) Vgl. hierzu Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a. (C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 61 ) Urteile Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 102) sowie Areva u. a./Kommission (C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 118 und 170).

( 62 ) Vgl. Urteil Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie die Erwägungen in den Nrn. 141 und 142 meiner Schlussanträge in diesen Rechtssachen (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2013:578).

( 63 ) Urteile The Rank Group (C‑259/10 und C‑260/10, EU:C:2011:719, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Solvay/Kommission (C‑455/11 P, EU:C:2013:796, Rn. 109). Vgl. hierzu auch die Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Total Marketing Services/Kommission (C‑634/13 P, EU:C:2015:208, Nr. 92).

( 64 ) Vgl. in diesem Sinne Nr. 61 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a. (C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:11).

( 65 ) Urteile E.ON Energie/Kommission (C‑89/11, EU:C:2012:738, Rn. 125 und 126) sowie Kommission u. a./Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 111).

( 66 ) Insoweit komme ich nicht umhin, einen gewissen Widerspruch in der Argumentation der Kommission festzustellen, die zum einen vorträgt, der gerügte Punkt sei vom Gericht aus eigener Initiative formuliert worden, aber zum anderen meint, es handele sich um einen Verstoß, der im ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können.

( 67 ) Vgl. u. a. Urteile Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 22 und 23) sowie Ferrero/HABM (C‑552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 39).