Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.09.2015 – C-239/14
Generalanwalt Pedro Cruz Villalón · ECLI:EU:C:2015:531
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO CRUZ VILLALÓN vom 3. September 2015 ( Rechtssache C‑239/14 Abdoulaye Amadou Tall gegen Centre public d’action sociale de Huy (CPAS de Huy) (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Liège [Abteilung Huy] [Belgien]) „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung — Einwanderungspolitik — Erneute Asylanträge — Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG — Art. 47 der Grundrechtecharta — Folgeanträge auf Asyl — Ablehnung — Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf — Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung“
1 Der Gerichtshof wird vor dem Hintergrund einer Klage gegen die Weigerung, einen erneuten Asylantrag zu prüfen, abermals um Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG ersucht ( I – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht 1. Richtlinie 2005/85
2 Der 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 lautet: „Stellt der Antragsteller einen Folgeantrag, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, so wäre es unverhältnismäßig, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten. Für diese Fälle sollten den Mitgliedstaaten Verfahren zur Auswahl stehen, die Ausnahmen von den Garantien vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt.“
3 Im 27. Erwägungsgrund derselben Richtlinie heißt es: „Einem Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts zufolge müssen die Entscheidungen über einen Asylantrag und über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vor einem Gericht oder Tribunal im Sinne des Artikels 234 des Vertrags anfechtbar sein. Die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs, auch hinsichtlich der Prüfung der relevanten Tatsachen, hängt von dem — als ein Ganzes betrachteten — Verwaltungs- und Justizsystem jedes einzelnen Mitgliedstaats ab.“
4 Art. 32 der Richtlinie 2005/85 bestimmt: „(1) Wenn eine Person, die einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, kann dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, prüfen, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können. (2) Ferner können die Mitgliedstaaten ein besonderes Verfahren gemäß Absatz 3 anwenden, wenn eine Person einen Folgeantrag auf Asyl stellt, a) nachdem ihr früherer Antrag gemäß Artikel 19 oder 20 zurückgenommen bzw. das Verfahren nicht weiter betrieben wurde; b) nachdem eine Entscheidung über den früheren Antrag ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, dieses Verfahren erst dann anzuwenden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. (3) Ein Folgeantrag auf Asyl unterliegt zunächst einer ersten Prüfung, ob nach der Rücknahme des früheren Antrags oder nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels über diesen Antrag neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Asylbewerber vorgebracht worden sind. (4) Wenn im Anschluss an die erste Prüfung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Asylbewerber vorgebracht werden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft. (5) Die Mitgliedstaaten können gemäß den nationalen Rechtsvorschriften einen Folgeantrag weiter prüfen, wenn es andere Gründe gibt, aus denen das Verfahren wieder aufgenommen werden muss. (6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Antrag nur dann weiter zu prüfen, wenn der betreffende Asylbewerber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 39 vorzubringen. …“
5 Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 sieht vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … im nationalen Recht Vorschriften für die erste Prüfung gemäß Artikel 32 festlegen [können]“, und stellt klar, dass „[d]iese Bedingungen … weder den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder schweren Beschneidung dieses Zugangs führen [dürfen]“.
6 Art. 39 der Richtlinie lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal haben gegen … iii) [eine Entscheidung,] keine Prüfung nach Artikel 36 vorzunehmen; … c) eine Entscheidung, den Folgeantrag gemäß den Artikeln 32 und 34 nicht weiter zu prüfen; … (2) Die Mitgliedstaaten legen Fristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann. (3) Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen gegebenenfalls Vorschriften fest im Zusammenhang mit a) der Frage, ob der Rechtsbehelf nach Absatz 1 zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen, b) der Möglichkeit eines Rechtsmittels oder von Sicherungsmaßnahmen, wenn der Rechtsbehelf nach Absatz 1 nicht zur Folge hat, dass sich Antragsteller bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Die Mitgliedstaaten können auch ein von Amts wegen eingeleitetes Rechtsbehelfsverfahren vorsehen …“ 2. Richtlinie 2013/32/EU (
7 Art. 41 der Richtlinie 2013/32 sieht Folgendes vor: „(1) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet machen, wenn eine Person a) nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen ersten Folgeantrag gestellt hat, der gemäß Artikel 40 Absatz 5 nicht weiter geprüft wird, oder b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Artikel 40 Absatz 5 als unzulässig zu betrachten, oder nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Die Mitgliedstaaten können eine solche Ausnahme nur dann machen, wenn die Asylbehörde die Auffassung vertritt, dass eine Rückkehrentscheidung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt. (2) In den in Absatz 1 aufgeführten Fällen können die Mitgliedstaaten ferner … c) von Artikel 46 Absatz 8 abweichen.“
8 Art. 46 der Richtlinie 2013/32 hat folgenden Wortlaut: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen a) eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung, i) einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten; ii) einen Antrag nach Artikel 33 Absatz 2 als unzulässig zu betrachten; iii) die an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats nach Artikel 43 Absatz 1 ergangen ist; iv) keine Prüfung nach Artikel 39 vorzunehmen; b) eine Ablehnung der Wiederaufnahme der Prüfung eines Antrags nach ihrer Einstellung gemäß den Artikeln 27 und 28; c) eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach Artikel 45. … (3) Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird. (4) Die Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann. Die Fristen dürfen die Wahrnehmung dieses Rechts weder unmöglich machen noch übermäßig erschweren. … (5) Unbeschadet des Absatzes 6 gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. (6) Im Fall einer Entscheidung, a) einen Antrag im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 als offensichtlich unbegründet oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Absatz 8 als unbegründet zu betrachten …, b) einen Antrag gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a, b oder d als unzulässig zu betrachten, c) die Wiedereröffnung des nach Artikel 28 eingestellten Verfahrens des Antragstellers abzulehnen oder d) gemäß Artikel 39 den Antrag nicht oder nicht umfassend zu prüfen, ist das Gericht befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat zu beenden und wenn in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. … (8) Die Mitgliedstaaten gestatten dem Antragsteller, bis zur Entscheidung in dem Verfahren nach den Absätzen 6 und 7 darüber, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. …“ B – Nationales Recht
9 Art. 6 § 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden (im Folgenden: Aufnahmegesetz) lautet: „Unbeschadet der Anwendung der Artikel 4, 4/1 und 35/2 des vorliegenden Gesetzes gilt der Anspruch auf materielle Hilfe für Asylsuchende ab Einreichung ihres Asylantrags und während des gesamten Asylverfahrens. Führt ein Asylverfahren zu einem negativen Beschluss, wird die materielle Hilfe eingestellt, wenn die Frist zur Ausführung der dem Asylsuchenden notifizierten Anweisung[,] das Staatsgebiet zu verlassen[,] abgelaufen ist.“
10 Art. 4 des Aufnahmegesetzes bestimmt: „Die Agentur kann durch einen für den Einzelfall mit Gründen versehenen Beschluss bestimmen, dass ein Asylsuchender, der einen zweiten Asylantrag einreicht, während der Prüfung des Antrags nicht unter Artikel 6 § 1 des vorliegenden Gesetzes fällt, solange das Ausländeramt die Akte nicht … dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose übermittelt hat“.
11 Art. 57 § 2 des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren vom 8. Juli 1976 (im Folgenden: Gesetz über die CPAS) sieht Folgendes vor: „Sozialhilfe zugunsten eines Ausländers, der zum Zeitpunkt, wo ihm eine vollstreckbare Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, notifiziert wird, tatsächlich Empfänger ist, wird mit Ausnahme der dringenden medizinischen Hilfe am Tag eingestellt, an dem der Ausländer das Staatsgebiet effektiv verlässt und spätestens am Tag, an dem die Frist der Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, abläuft …“
12 Art. 39/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über den Zugang zum Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern (im Folgenden: Gesetz von 1980) in seiner für den Sachverhalt maßgeblichen Fassung in Verbindung mit Art. 39/2 § 1 Abs. 3, Art. 39/76, Art. 39/82 § 4 Abs. 2 und Art. 57/6/2 dieses Gesetzes sieht vor, dass gegen die Weigerung, einen erneuten Asylantrag zu prüfen, nur die Anfechtungsklage und ein Aussetzungsantrag wegen äußerster Dringlichkeit eingereicht werden können.
13 Nach dem Gesetz vom 10. April 2014 über verschiedene Bestimmungen über das Verfahren beim Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) und beim Conseil d’État (im Folgenden: Gesetz von 2014) haben mit seinem Inkrafttreten am 31. Mai 2014 Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Folgeanträgen auf Asyl aufschiebende Wirkung und unterliegen der unbeschränkten Nachprüfung. Nach den Übergangsbestimmungen des Gesetzes 2014 findet die neue gesetzliche Regelung auch auf Rechtsmittel Anwendung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes von 2014 eingelegt worden sind und über die noch nicht abschließend entschieden worden ist. II – Sachverhalt
14 Herr Abdoulaye Amadou Tall, ein senegalesischer Staatsangehöriger, stellte in Belgien einen Asylantrag, der mit Entscheidung vom 12. November 2013 abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung legte er beim Conseil d’État ein Rechtsmittel ein, das mit Urteil vom 10. Januar 2014 für unzulässig erklärt wurde.
15 Ein am 16. Januar 2014 gestellter zweiter Asylantrag wurde am 23. Januar 2014 durch Beschluss des Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides (Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose) zurückgewiesen, und Herrn Tall wurde am 10. Februar 2014 eine Anweisung, das belgische Staatsgebiet zu verlassen, notifiziert.
16 Herr Tall erhielt seit dem 17. März 2011 vom Centre Public d’Action Sociale de Huy (im Folgenden: CPAS Huy) Hilfeleistungen. Aufgrund der Zurückweisung des zweiten Asylantrags beschloss das CPAS Huy, ihm diese Hilfe mit Wirkung vom 10. Januar 2014 zu entziehen.
17 Herr Tall legte zwei Rechtsbehelfe ein. Einen ersten Rechtsbehelf vom 19. Februar 2014 gegen die Zurückweisung des zweiten Asylantrags. Einen zweiten Rechtsbehelf vom 27. Februar 2014 gegen die Entscheidung des CPAS Huy, mit dem er die unterschiedliche Behandlung von Asylanträgen in Abhängigkeit davon, ob es sich um einen Erstantrag oder einen Folgeantrag handelt, rügte und geltend machte, dass im zweiten Fall kein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung stehe.
18 Das Tribunal du travail de Liège (Abteilung Huy) gab dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des CPAS Huy zu einem nicht angegebenen Datum statt, da der Entzug der Sozialhilfe erst angeordnet werden könne, wenn die in der Ausweisungsverfügung gewährte Frist zum freiwilligen Verlassen des Staatsgebiets abgelaufen sei. Das CPAS Huy wurde infolgedessen verurteilt, Herrn Tall Sozialhilfe für die Zeit vom 10. Januar 2014 bis zum 17. Februar 2014 zu zahlen.
19 Bezüglich der Sozialhilfe ab dem 18. Februar 2014 ist das Tribunal du travail der Ansicht, dass Herrn Tall gegen den Beschluss, seinen zweiten Asylantrag zurückzuweisen, nur eine Anfechtungsklage und ein Aussetzungsantrag wegen äußerster Dringlichkeit zur Verfügung stünden, die das Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht garantierten, weil die Antragsteller während der Prüfung dieser Rechtsbehelfe weder über ein Aufenthaltsrecht noch über einen Anspruch auf materielle Hilfe verfügten. III – Vorlagefrage
20 Vor diesem Hintergrund ersucht das Tribunal du travail um Vorabentscheidung über folgende Frage: Gemäß Art. 39/1 des Gesetzes von 1980 in Verbindung mit Art. 39/2 § 1 Abs. 3, Art. 39/76, Art. 39/82 § 4 Abs. 2 Buchst. d und Art. 57/6/2 dieses Gesetzes können gegen die Weigerung, einen erneuten Asylantrag zu prüfen, nur die Anfechtungsklage und ein Aussetzungsantrag wegen äußerster Dringlichkeit eingereicht werden. Sind diese Rechtsbehelfe mit den Anforderungen des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und des Art. 39 der Richtlinie 2005/85 vereinbar, die ein Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf vorsehen, soweit es sich weder um Rechtsbehelfe mit unbeschränkter Nachprüfung noch um solche mit aufschiebender Wirkung handelt und der Antragsteller während ihrer Prüfung weder ein Aufenthaltsrecht noch einen Anspruch auf materielle Hilfe hat?
21 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass Herr Tall nach der auf den Fall anwendbaren nationalen Regelung ab dem 18. Februar 2014 die materielle Hilfe nicht mehr in Anspruch nehmen könne, auf die er als Asylsuchender einen Anspruch gehabt hätte. Diese Folge sei eine der Wirkungen der Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines zweiten Asylantrags, die in diesem Punkt von den Rechtsbehelfen gegen die Ablehnung eines ersten Asylantrags abwichen; dies könne dazu führen, dass Personen, die die Ablehnung von Zweitanträgen anfechten, gegenüber solchen, die die Ablehnung des Erstantrags anfechten, diskriminiert würden und darüber hinaus ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt werde, da sie weder über das Aufenthaltsrecht noch die materielle Hilfe verfügten, die für die Einlegung des in Rede stehenden Rechtsbehelfs erforderlich seien. IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
22 Herr Tall, das CPAS Huy, die Agence Fédérale pour l’Accueil des Demandeurs d’Asile (im Folgenden: Fedasil), die belgische und die ungarische Regierung sowie die Kommission haben sich am Verfahren beteiligt. Mit Ausnahme der ungarischen Regierung und des CPAS Huy sind sie alle in der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2015 erschienen, in der sie vom Gerichtshof aufgefordert wurden, zur möglichen Auswirkung der Rechtssache Abdida ( V – Vorbringen
23 Herr Tall ist der Ansicht, dass der Rechtsbehelf, der im belgischen Recht gegen die Ablehnung von Folgeanträgen auf Asyl zur Verfügung stehe, nicht die Effektivitätsgarantien biete, die Art. 47 der Charta und Art. 39 der Richtlinie 2005/85 verlangten, nämlich: aufschiebende Wirkung, unbeschränkte Nachprüfung und praktische Zugänglichkeit.
24 Zu diesem Ergebnis sei das belgische Verfassungsgericht in seinem Urteil Nr. 1/2014 vom 16. Januar 2014 gekommen, das den nationalen Gesetzgeber zum Erlass des Gesetzes von 2014 veranlasst habe, nach dem Rechtsbehelfe gegen Folgeanträge auf Asyl seit dem 31. Mai 2014 aufschiebende Wirkung hätten und der unbeschränkten Nachprüfung unterlägen.
25 Die Frage nach den Auswirkungen der in der Rechtssache Abdida begründeten Rechtsprechung auf die vorliegende Rechtssache bejaht Herr Tall und führt aus, dass nach dieser Rechtsprechung sowohl die vor dem Gesetz von 2014 geltende gesetzliche Regelung als auch das Gesetz von 2014 selbst nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien.
26 Das CPAS Huy bringt vor, die Vorlagefrage sei durch das Gesetz von 2014 gegenstandslos geworden, da nach seinen Übergangsbestimmungen die neue Regelung auch für Rechtsbehelfe gelte, die wie der von Herrn Tall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden seien und über die noch nicht abschließend entschieden worden sei.
27 Sowohl Fedasil als auch die belgische Regierung stimmen mit der Auffassung des CPAS Huy überein, wobei Letztere die Ansicht vertritt, dass die Vorlagefrage nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unzulässig sei. Darüber hinaus teilt diese Regierung mit, Herr Tall sei am 4. Juli 2014 aufgefordert worden, einen neuen Rechtsbehelf einzureichen, der im Einklang mit dem Gesetz von 2014 behandelt würde, und darauf hingewiesen worden, dass der noch anhängige Rechtsbehelf, sofern er keinen anderen einreiche, jedenfalls auch nach Maßgabe des Gesetzes von 2014 behandelt werde.
28 Zu den Auswirkungen der in der Rechtssache Abdida begründeten Rechtsprechung vertritt die belgische Regierung die Ansicht, dass sie keine haben könne, denn in jenem Fall sei nicht die Richtlinie 2005/85 Gegenstand der Diskussion gewesen, sondern die sogenannte „Rückführungsrichtlinie“ (
29 Die ungarische Regierung meint, dass die streitige nationale Regelung nicht mit dem Unionsrecht unvereinbar sei. Durch die Merkmale des in Rede stehenden Rechtsbehelfs werde Herrn Tall kein effektiver Rechtsbehelf genommen, und es sei zu berücksichtigen, dass – wie in der Rechtssache Samba Diouf (
30 Weiter führt die ungarische Regierung aus, die Richtlinie 2013/32 enthalte präzisere Bestimmungen zum Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf gegen Folgeanträge auf Asyl und stelle Regeln auf, die im Hinblick auf das Rechtsbehelfssystem den besonderen Charakter der Folgeanträge gegenüber den Erstanträgen bestätigten.
31 Die Kommission geht hilfsweise auf die materielle Frage ein und führt aus, die in Rn. 61 des Urteils Samba Diouf (
32 Die Kommission räumt zwar Unterschiede zwischen der Situation von Herrn Abdida und der von Herrn Tall ein, meint aber, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof bei der Entscheidung über jene Rechtssache angewandt habe, bei der Entscheidung über die vorliegende anwendbar seien.
33 Zur aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs führt die Kommission aus, Art. 39 Abs. 3 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/85 überlasse den Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Festlegung der Regeln in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen, so dass sie selbst entscheiden könnten, ob der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Folgeantrags aufschiebende Wirkung habe oder nicht. Dass die aufschiebende Wirkung nicht automatisch eintrete, sei nach Auffassung der Kommission dadurch gerechtfertigt, dass der Antragsteller bereits in den Genuss einer ersten umfassenden Prüfung seines ersten Asylantrags im Rahmen eines normalen Verfahrens gekommen sei und ihm sämtliche Rechtsbehelfe gegen seine Ablehnung zur Verfügung gestanden hätten, und dass mit den nachfolgenden Anträgen lediglich versucht werde, relevante Gesichtspunkte oder Tatsachen darzulegen, die im Rahmen des ersten Antrags nicht hätten vorgebracht werden können.
34 Der den Mitgliedstaaten eingeräumte Spielraum müsse im Licht des Art. 47 der Charta und der Rechtsprechungsgrundsätze ausgelegt werden. Insoweit verweist die Kommission darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hervorgehoben habe, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Ausweisungsentscheidung bei einer Gefahr einer Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben müsse, um effektiv zu sein, wenngleich er es unter gewissen Umständen zulasse, dass die aufschiebende Wirkung nicht automatisch eintrete – also nicht gesetzlich vorgeschrieben sei –, sondern durch das zuständige Gericht angeordnet werden könne. Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kommission in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 aufgenommen worden, und sie schlägt deshalb vor, Art. 39 der Richtlinie 2005/85 in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift auszulegen, so dass man zu dem Ergebnis komme, dass die Mitgliedstaaten vorsehen könnten, dass der Rechtsbehelf gegen die Weigerung, einen Folgeantrag auf Asyl zu bearbeiten, keine aufschiebende Wirkung habe, sofern dies nicht die Gefahr einer Ausweisung mit sich bringe; diesen Umstand müsse ein Gericht auf Antrag des Betroffenen, dessen Aufenthalt im Staatsgebiet bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren genehmigt werden müsse, oder von Amts wegen beurteilen können. VI – Würdigung
35 Sowohl das CPAS Huy und Fedasil als auch die belgische Regierung und die Kommission sind der Ansicht, dass die nach dem Eingang des Vorabentscheidungsersuchens erfolgte Änderung des nationalen Rechts dazu geführt habe, dass sein Gegenstand weggefallen sei. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes von 2014 sei der Gegenstand der gestellten Frage weggefallen, da aufgrund der durch dieses Gesetz erfolgten Änderung die Rechtsbehelfe gegen die Weigerung, Folgeanträge auf Asyl zu bearbeiten, nunmehr aufschiebende Wirkung hätten, was die Aufrechterhaltung der materiellen Hilfe während ihrer Anhängigkeit mit sich bringe. Nach den Übergangsbestimmungen des Gesetzes von 2014 gelte die neue Regelung zudem für Rechtsbehelfe, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängig gewesen seien. Tatsächlich und nach dem Vorbringen der belgischen Regierung wurde Herrn Tall angeboten, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes von 2014 einen neuen Rechtsbehelf einzureichen, und er wurde darauf hingewiesen, dass, sofern er dies nicht tue, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte und noch anhängige Rechtsbehelf in jedem Fall nach dem neuen System behandelt werde.
36 Das vorlegende Gericht wurde seinerzeit vom Gerichtshof aufgefordert, zu den Auswirkungen der neuen Regelung auf das Ausgangsverfahren Stellung zu nehmen. Am 19. Januar 2015 antwortete das Tribunal du travail, dass der Rechtsstreit für den Zeitraum vom 18. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2014 noch anhängig sei und es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte (
37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Art. 267 AEUV, „dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der die Vorabentscheidung berücksichtigt werden kann“ (
38 Es trifft zu, dass „im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen hat“ (
39 Es trifft aber ebenso zu, dass es im vorliegenden Fall sehr schwer fällt, sich nicht der Auffassung von CPAS Huy, Fedasil, der belgischen Regierung und der Kommission anzuschließen, wonach die Frage des vorlegenden Gerichts hypothetisch geworden sei, da Herr Tall nunmehr einen Anspruch auf einen Rechtsbehelf mit den Merkmalen habe, die er für den, den er vor dem Inkrafttreten des Gesetzes von 2014 eingelegt habe, eingefordert habe, nämlich aufschiebender Wirkung, unbeschränkter Nachprüfung und erhöhter Wirksamkeit durch die Möglichkeit des Zugangs zu einer materiellen Hilfe während seiner Anhängigkeit.
40 Die Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung von Folgeanträgen auf Asyl sind nämlich nunmehr nach der Änderung durch das Gesetz von 2014 seit dem 31. Mai 2014 unbeschränkt nachprüfbar und haben aufschiebende Wirkung, und für die Antragsteller ist während der Durchführung des Verfahrens eine materielle Hilfe sichergestellt. Diese neue Regelung findet nicht nur auf Anträge Anwendung, die ab dem 31. Mai 2014 gestellt werden, sondern nach den Übergangsbestimmungen des Gesetzes von 2014 auch auf solche, die zu diesem Zeitpunkt bereits nach der bisherigen Regelung in Bearbeitung waren.
41 Demzufolge ist die Frage des Tribunal du travail nach der Vereinbarkeit der vor dem Gesetz von 2014 anwendbaren gesetzlichen Regelung mit dem Unionsrecht völlig irrelevant geworden, da gerade diese Regelung im Ausgangsverfahren nicht mehr angewandt werden kann. Der von Herrn Tall eingelegte Rechtsbehelf, über den in diesem Verfahren noch nicht entschieden worden ist, muss kraft des Gesetzes von 2014 als Rechtsbehelf, der der uneingeschränkten Nachprüfung unterliegt und aufschiebende Wirkung hat, behandelt werden, und Herr Tall hat während des Verfahrens gegebenenfalls Anspruch auf eine angemessene materielle Hilfe.
42 Zwar besteht das Tribunal du travail ungeachtet dessen auf der Erheblichkeit der Frage. Es tut dies aber, ohne hierfür Gründe anzugeben, und beschränkt sich auf den Hinweis, dass der Rechtsstreit „für den Zeitraum vom 18. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2014, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. April 2014“ noch anhängig sei und dass beschlossen worden sei, „bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union“ abzuwarten.
43 Bei den Bemühungen, die Gründe zu erfassen, die hinter dieser Entscheidung des vorlegenden Gerichts stehen könnten, ließe sich vielleicht der Umstand heranziehen, dass Herrn Tall damals die materielle Hilfe für den Zeitraum vom 18. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2014 entzogen worden war, also während eines Zeitraums vor dem Inkrafttreten des Gesetzes von 2014, und dass sich die Rückwirkung des Gesetzes von 2014 gegebenenfalls nicht so weit erstreckt, dass es auch den Zugang zu dieser Hilfe für Personen regelt, die einen Rechtsbehelf gemäß der bis zum 31. Mai 2014 geltenden Regelung eingelegt hatten.
44 Mit anderen Worten: Es besteht zwar kein Zweifel, dass das von Herrn Tall eingelegte Rechtsmittel seit dem Inkrafttreten des Gesetzes von 2014 nach der neuen Regelung behandelt wird – was die Möglichkeit einer materiellen Hilfe ab dem 31. Mai 2014 einschließt –, doch es ist möglicherweise weniger eindeutig, ob Herr Tall nach dem neuen Gesetz auch die Hilfe verlangen kann, die ihm nach der vorhergehenden Regelung nicht mehr gewährt wurde. Sollte dies der Fall sein, wäre die Frage nach der Vereinbarkeit der dem Gesetz von 2014 vorhergehenden Regelung erheblich, denn käme man zu einem negativen Ergebnis, bestünde die Möglichkeit, dass Herr Tall dann einen Anspruch auf die Hilfe gehabt hätte, die ihm während des streitigen Zeitraums nach jener Regelung verweigert wurde.
45 Aus den Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hat sich jedoch eindeutig genug ergeben, dass das Gesetz von 2014 in jeder Hinsicht Rückwirkung entfaltet, also auch im Hinblick auf die Frage der materiellen Hilfe, so dass Herr Tall seit seinem Inkrafttreten neben einem Anspruch auf einen Rechtsbehelf, der der unbeschränkten Nachprüfung unterliegt und aufschiebende Wirkung hat, auch einen Anspruch auf die Hilfe hat, die ihm gegebenenfalls in der Zeit vom 18. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2014 zustand.
46 Dies ergibt sich nämlich aus den Angaben von Fedasil im Rahmen ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, die die belgische Regierung bestätigt hat. Der Diskussion der Beteiligten über diesen Punkt lässt sich entnehmen, dass das Problem letztendlich weniger darin besteht, ob sich die Rückwirkung des Gesetzes von 2014 auch auf die Hilfen erstreckt – hierzu wurde kein Argument vorgetragen, nach dem dies nicht so sei –, sondern in der Berechnung des Betrags der Hilfen, die Herrn Tall im streitigen Zeitraum entgangen sind und auf die er nunmehr aufgrund der neuen Regelung einen Anspruch hätte. Das Problem bestünde letztendlich in der Ermittlung des Bestandteils der materiellen Hilfe, der wegen seiner Natur zu gegebener Zeit nicht in Form von Sachleistungen, sondern nur durch ihren Gegenwert erstattet werden kann und daher eine Berechnung erforderlich macht, bei der die spezifischen Umstände von Herrn Tall zu berücksichtigen sind; diese Frage muss das vorlegende Gericht beurteilen und beantworten.
47 Herr Tall ist der einzige Beteiligte, der diesen Standpunkt nicht teilt, und er hat in der mündlichen Verhandlung zum einen ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung des durch das Gesetz von 2014 eingeführten Rechtsbehelfs keine Rückwirkung habe und dass zum anderen Art. 4 des Aufnahmegesetzes weiterhin anwendbar sei, nach dem die Behörden sämtliche Hilfen an Asylzweitantragsteller einstellen könnten. Es scheint jedoch alles darauf hinzudeuten, dass mit der neuen gesetzlichen Regelung die Unterschiede, die zuvor zwischen Personen bestanden, die zum ersten Mal einen Asylantrag stellten, und solchen, die Folgeanträge stellten, in allen Punkten weggefallen sind, und zwar sowohl im Hinblick auf die aufschiebende Natur des Rechtsbehelfs als auch auf den Anspruch auf Hilfen.
48 Diese Schlussfolgerung, die auf den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und der Diskussion, die damals hierzu geführt wurde, beruht, wird darüber hinaus durch das Urteil des belgischen Verfassungsgerichts vom 7. Mai 2015 bestätigt, in dem festgestellt wird, dass die unterschiedliche Behandlung beider Kategorien von Asylsuchenden durch das Gesetz von 2014 aufgehoben worden sei (
49 Wenn schließlich, worauf alles hinweist, die Rückwirkung des Gesetzes von 2014 auch die während des streitigen Zeitraums entgangenen Hilfen erfasst, ist meiner Meinung nach klar, dass die vom Tribunal du travail vorgelegte Frage gegenstandslos geworden ist, denn seine Frage betrifft eine nationale Bestimmung, die aus den dargestellten Gründen in keiner Hinsicht mehr auf die Situation von Herrn Tall anwendbar ist, der seit dem 31. Mai 2014 über einen Rechtsbehelf verfügt, dessen Merkmale denen entsprechen, die nach Auffassung des Tribunal du travail die Richtlinie 2005/85 und Art. 47 der Charta verlangen.
50 Darüber hinaus ist offensichtlich, dass der Gegenstand der Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts nicht so erweitert werden kann, dass sie auch das Gesetz von 2014 umfasst. Davon scheint Herr Tall auszugehen, wenn er dieses Gesetz in der mündlichen Verhandlung eingehend kritisiert und ausführt, dass auch die neue gesetzliche Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar sei. Dieser Standpunkt ist völlig inakzeptabel, denn die Frage muss sich strikt auf den Wortlaut beschränken, mit dem sie vom Tribunal du travail gestellt wurde, welches das Gesetz von 2014 nicht in Frage gestellt hat.
51 Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen erledigt hat und eine inhaltliche Beantwortung nicht mehr erforderlich ist. VII – Ergebnis
52 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wegen Wegfalls seines Gegenstands für unzulässig zu erklären. „Der Rechtsstreit ist noch vor dem Tribunal du travail de Liège – division de HUY anhängig, und zwar für den Zeitraum vom 18. Februar 2014 bis zum 31. Mai 2014, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. April 2014. Das Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2014 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.“