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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.09.2015 – T-503/12
ECLI:EU:T:2015:597
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
4. September 2015 ( *1 )
„EAGFL — Abteilung Garantie — EGFL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Einheitliche Betriebsprämien — Schlüsselkontrollen — Zusatzkontrollen“
In der Rechtssache T‑503/12
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Murrell, dann E. Jenkinson und M. Holt sowie schließlich M. Holt als Bevollmächtigte, im Beistand von D. Wyatt, QC, und V. Wakefield, Barrister,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch N. Donnelly, P. Rossi und K. Skelly als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2012/500/EU der Kommission vom 6. September 2012 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 244, S. 11), soweit dieser Beschluss vier in seinem Anhang aufgeführte Einträge über pauschale Berichtigungen von in Nordirland (Vereinigtes Königreich) getätigten Ausgaben um 5 % betrifft, und zwar für das Haushaltsjahr 2008 um 277231,60 Euro und 13671558,90 Euro sowie für das Haushaltsjahr 2009 um 270398,26 Euro und 15844193,29 Euro,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise,
Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2014
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
Die Grundregelung zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten ab dem 16. Oktober 2006 getätigten Ausgaben und hinsichtlich der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ab dem 1. Januar 2007 getätigten Ausgaben die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).
Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1290/2005 werden aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union geteilten Mittelverwaltung die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Direktzahlungen an die Landwirte gemäß dem Unionsrecht finanziert.
Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1290/2005 wird aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Union geteilten Mittelverwaltung die finanzielle Beteiligung der Union an den nach den Unionsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER durchgeführten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum finanziert.
Art. 31 („Konformitätsabschluss“) der Verordnung Nr. 1290/2005 bestimmt in seinen Abs. 1 bis 3:
„(1) Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren, welche Beträge von der … Finanzierung [durch die Union] auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 nicht in Übereinstimmung mit den [Union]svorschriften getätigt worden sind.
(2) Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der [Union] entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.
(3) Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen.
Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie entscheidet, ob sie die Finanzierung ablehnt.“
Verordnung (EG) Nr. 885/2006
Die Einzelheiten des Konformitätsabschlussverfahrens sind in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90) festgelegt. Außerdem legt Art. 16 dieser Verordnung die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens fest.
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1). Diese Verordnung führte u. a. eine von der Produktion abgekoppelte Einkommensstützungsregelung für Landwirte ein. Diese in Art. 1, zweiter Gedankenstrich, dieser Verordnung als „Betriebsprämienregelung“ bezeichnete Regelung fasst eine Reihe von Direktzahlungen an Landwirte gemäß verschiedenen bis dahin bestehenden Beihilferegelungen zusammen.
Die Betriebsprämienregelung ist Gegenstand von Titel III der Verordnung Nr. 1782/2003, der, in fünf Kapitel gegliedert, die Art. 33 bis 71m umfasst.
Titel III Kapitel 1 („Allgemeine Bestimmungen“) der Verordnung Nr. 1782/2003 enthält u. a. Art. 36 („Zahlungen“). Sein Abs. 1 lautet:
„Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.“
Titel III Kapitel 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 legt die Vorschriften für die Bestimmung des Beihilfebetrags fest. Dieser Betrag wird nach Art. 37 Abs. 1 dieser Verordnung wie folgt berechnet:
„Der Referenzbetrag entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Artikel 38 bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde.“
Der Bezugszeitraum umfasst, wie in Art. 38 der Verordnung Nr. 1782/2003 definiert, die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002.
Titel III Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 betrifft die Zahlungsansprüche. Insoweit bestimmt Art. 43 („Bestimmung der Zahlungsansprüche“) dieser Verordnung u. a.:
„(1) [E]in Betriebsinhaber [erhält] einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.
Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.
…“
Zur „Nutzung der Zahlungsansprüche“ ergibt sich aus Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 Folgendes:
„Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.“
Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 in ihrer vor dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung definiert den Begriff „beihilfefähige Fläche“ insbesondere als „jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen“. In der ab dem 1. Januar 2009 anwendbaren Fassung wird dieser Begriff als „jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen“ definiert.
Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 gestattete den Mitgliedstaaten u. a., sich für eine regionale Durchführung der Betriebsprämienregelung zu entscheiden. Art. 58 dieser Verordnung bestimmt insoweit:
„(1) Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2004 beschließen, die Betriebsprämienregelung gemäß den Kapiteln 1 bis 4 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven Kriterien fest.
Mitgliedstaaten mit einer beihilfefähigen Fläche von weniger als drei Millionen Hektar können als eine einzige Region angesehen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen die Obergrenze gemäß Artikel 41 nach objektiven Kriterien auf die Regionen auf.“
Art. 59 der Verordnung Nr. 1782/2003 legt die Vorschriften über die regionale Anwendung der Betriebsprämienregelung wie folgt fest:
„(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag der gemäß Artikel 58 festgelegten regionalen Obergrenze nach objektiven Kriterien ganz oder teilweise auf alle Betriebsinhaber aufteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich der Betriebsinhaber, die das Beihilfekriterium gemäß Artikel 33 nicht erfüllen.
(2) Wird der Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze aufgeteilt, so wird der Wert pro Einheit der den Betriebsinhabern zustehenden Ansprüche berechnet, indem die gemäß Artikel 58 festgelegte regionale Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 geteilt wird.
(3) Wird der Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze teilweise aufgeteilt, so wird der Wert pro Einheit der den Betriebsinhabern zustehenden Ansprüche berechnet, indem der entsprechende Teil der gemäß Artikel 58 festgelegten regionalen Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 geteilt wird.
Stehen dem Betriebsinhaber auch Ansprüche aus dem übrigen Teil der regionalen Obergrenze zu, so wird der regionale Wert pro Einheit jedes seiner Ansprüche mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen um einen Betrag erhöht, der dem Referenzbetrag, geteilt durch die Anzahl seiner Ansprüche gemäß Absatz 4, entspricht.
Die Artikel 48 und 49 gelten entsprechend.
(4) Die Anzahl der Ansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl, die er gemäß Artikel 44 Absatz 2 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat, außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 40 Absatz 4.“
Die Verordnung Nr. 1782/2003 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 30, S. 16) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben und ersetzt.
Verordnung (EG) Nr. 796/2004
Art. 50 („Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen“) der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 141, S. 18) legt die Regeln für die Berechnung der Beihilfe dar.
Art. 51 der Verordnung Nr. 796/2004 regelt die Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen in Bezug auf die Fläche durch die Betriebsinhaber.
Art. 73 der Verordnung Nr. 796/2004 legt die Regeln für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge fest.
Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 betrifft die Wiedereinziehung der den Betriebsinhabern zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche.
Die Verordnung Nr. 796/2004 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2010 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316, S. 65).
Dokument Nr. VI/5330/97
Die Leitlinien der Kommission zu finanziellen Berichtigungen sind im Dokument Nr. VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 („Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL–Garantie“, im Folgenden: Dokument Nr. VI/5330/97) definiert.
In Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97, in dem es um die finanziellen Auswirkungen von Mängeln der mitgliedstaatlichen Kontrollen im Rahmen des Rechnungsabschlusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, geht, heißt es im Abschnitt „Einleitung“:
„Stellt die Kommission fest, dass sich eine bestimmte Zahlung auf einen Antrag bezieht, der nicht mit den Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmt, so sind die finanziellen Auswirkungen eindeutig: ausgenommen den Fall, dass die zu Unrecht erfolgte Zahlung bereits von den nationalen Kontrollbehörden entdeckt wurden und diese geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen und die Wiedereinziehung in die Wege geleitet haben (siehe Anhang 4), muss die Kommission die Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt ablehnen. Stützen sich die finanziellen Auswirkungen auf die Überprüfung der Ausgaben für eine große Zahl von Vorgängen, so wird, wenn immer möglich, der abzulehnende Betrag, auf Basis einer Extrapolation der Ergebnisse der Überprüfung einer repräsentativen Stichprobe von Vorgängen berechnet. Die Extrapolation sollte für alle Mitgliedstaaten nach der gleichen Methode vorgenommen werden, einschließlich der gleichen Signifikanzschwelle und des gleichen Konfidenzniveaus, der gleichen Schichtung der Gesamtstichprobe, der Stichprobengröße und der Bewertung der Fehler innerhalb der Stichprobe bezogen auf die finanziellen Auswirkungen insgesamt.
Wenn sich ein Mitgliedstaat nicht an die Gemeinschaftsverordnungen bezüglich der Überprüfung der Beihilfefähigkeit der Anträge hält, dann bedeutet dieses Versäumnis, dass die Zahlungen gegen die Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Maßnahme und gegen das in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 genannte allgemeine Erfordernis verstoßen, wonach die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um Unregelmäßigkeiten zu verfolgen und zu verhindern. Dies bedeutet nicht unbedingt, dass alle Anträge vorschriftswidrig waren, aber es bedeutet, dass die Gefahr, dass dem [EAGFL] unregelmäßige Zahlungen belastet werden, größer ist. Während die Kommission in bestimmten flagranten Fällen unter Umständen berechtigt ist, die Ausgaben in voller Höhe abzulehnen, wenn die in einer Verordnung vorgeschriebenen Kontrollen nicht vorgenommen wurden, würde der abgelehnte Betrag in vielen anderen Fällen aller Wahrscheinlichkeit nach höher sein, als der der Gemeinschaft entstandene finanzielle Schaden. Daher ist vor jeder Festsetzung einer finanziellen Berichtigung eine Beurteilung des finanziellen Verlusts vorzunehmen.
…“
In Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97 heißt es im Abschnitt „Beurteilung auf Basis des Risikos eines finanziellen Schadens: Pauschale Berichtigungen“:
„Mit der immer häufigeren Durchführung von Systemprüfungen haben die Kommissionsdienststellen auch immer häufiger eine Beurteilung des Risikos vorgenommen, das sich aus einem Systemfehler ergibt. In den Fällen, in denen sich die tatsächliche Höhe der unregelmäßigen Zahlungen und somit die Höhe des der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schadens nicht bestimmen lässt, hat die Kommission seit dem Rechnungsabschluss für das Rechnungsjahr 1990 abhängig von der Höhe des Risikos pauschale Berichtigungen in Höhe von 2 %, 5 % oder 10 % der erklärten Ausgaben vorgenommen. In Ausnahmefällen können auch höhere Berichtigungen bis hin zu einer 100%igen Ablehnung beschlossen werden. Das Recht der Kommission, derartige Berichtigungen vorzunehmen, ist vom Gerichtshof in mehreren Urteilen bei Klagen gegen die jährlichen Rechnungsabschlussentscheidungen bekräftigt worden (z. B. Urteil in der Rechtssache C‑50/94).
…“
In Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97 heißt es im Abschnitt „Leitlinien für die Anwendung pauschaler Berichtigungen“:
„Pauschale Berichtigungen kommen in Frage, wenn es dem Prüfer anhand der aus einer Untersuchung resultierenden Informationen nicht möglich ist, den tatsächlichen Verlust durch eine Extrapolation der festgestellten Verluste, auf statistischem Wege oder durch Bezugnahme auf andere überprüfbare Daten zu bewerten, er aber andererseits feststellen kann, dass der Mitgliedstaat es versäumt hat, die Förderfähigkeit der abgerechneten Anträge adäquat zu überprüfen.
… Der wahrscheinliche Verlust für den Gemeinschaftshaushalt muss … durch eine Beurteilung des Risikos bestimmt werden, dem er durch den Mangel des Kontrollsystems ausgesetzt war. Dieser Mangel kann sich auf die Art, d. h. auf die Qualität der durchgeführten Kontrollen, aber auch auf ihre Zahl beziehen. Der wichtigste Grundsatz, der auch in dem neuen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c [der Verordnung Nr. 729/90] zum Ausdruck kommt, ist der, dass der Satz der Berichtigung in einer eindeutigen Beziehung zu dem wahrscheinlichen Verlust stehen muss.
…
Werden Kontrollen zwar durchgeführt, sind aber unzulänglich, muss die Schwere des Mangels beurteilt werden … Dass die Art und Weise, in der ein Kontrollverfahren funktioniert, verbesserungsfähig ist, ist allerdings in sich selbst noch kein ausreichender Grund für eine finanzielle Berichtigung. Hierzu muss es bei der Einhaltung der expliziten Gemeinschaftsvorschriften schwere Versäumnisse gegeben haben, und diese Versäumnisse müssen das reale Risiko eines Verlusts oder einer Unregelmäßigkeit zum Schaden des [EAGFL] begründen. Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat seine Kontrollverfahren nicht verbessert, fällt schwerer ins Gewicht, wenn die Kommission ihm bereits mitgeteilt hat, welche Verbesserungen sie für notwendig hält, um den Gemeinschaftshaushalt gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten zu schützen.
Werden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich … vorgenommen, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, ist eine Berichtigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines sehr hohen und generalisierten Verlusts zum Schaden des EAGFL bestand.
Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines hohen Verlusts zum Nachteil des Fonds bestand.
Hat der Mitgliedstaat zwar die Schlüsselkontrollen in angemessener Weise vorgenommen, aber es vollständig versäumt, eine oder mehrere Zusatzkontrollen durchzuführen, so ist eine Berichtigung in Höhe von 2 % gerechtfertigt, da ein geringeres Verlustrisiko für den Fonds bestand und auch der Verstoß weniger gravierend war.
Eine Berichtigung in Höhe von 2 % ist auch dann gerechtfertigt, wenn ein Mitgliedstaat es unterlassen hat, Maßnahmen zur Verbesserung von Zusatzkontrollen zu treffen bzw. Maßnahmen, die sich aus Gemeinschaftsverordnungen ableiten lassen, und wenn die Kommission ihm speziell nach Maßgabe von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mitgeteilt hat, dass er gehalten ist, diese Maßnahmen zu treffen, um die mit den Verordnungen angestrebten Ergebnisse zu erzielen oder die Gemeinschaftsmittel ausreichend gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten zu schützen oder in angemessener Weise zu kontrollieren.
…
Der Berichtigungssatz sollte auf den Teil der Ausgaben angewendet werden, für den ein Verlustrisiko bestand. Ergibt sich der Mangel aus dem Versäumnis des Mitgliedstaats, ein adäquates Kontrollsystem aufzubauen und anzuwenden, sollte die Berichtigung auf die gesamte Ausgabe angewendet werden, für die diese Kontrollen erforderlich sind. Gibt es Gründe für die Annahme, dass der Mangel auf die unzulängliche Anwendung eines von dem Mitgliedstaat genehmigten Kontrollsystems durch eine bestimmte Dienststelle oder eine bestimmte Region beschränkt ist, sollte die Berichtigung auf die Ausgaben, die von dieser Dienststelle bzw. Region kontrolliert werden, beschränkt werden …
…
Finden sich in einem System mehrere Mängel, werden die Berichtigungssätze nicht kumuliert, sondern der gravierendste Mangel wird als Indikator für das durch das unzulängliche Kontrollsystem insgesamt gegebene Risiko herangezogen …“
Die Kommission weist in Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97 in dem Abschnitt „Weitere Berücksichtigung des tatsächlichen finanziellen Schadens“ auch auf Folgendes hin:
„Der Mitgliedstaat hat immer Gelegenheit, durch zusätzliche Überprüfungen oder die Übermittlung zusätzlicher Informationen nachzuweisen, dass der Mangel nicht so schwerwiegend wie ursprünglich angenommen war, bzw. dass das tatsächliche Verlustrisiko niedriger war, als es der Betrag der vorgeschlagenen Berichtigung ist. Die Argumente müssen sorgfältig abgewogen werden, und der Mitgliedstaat muss einen entsprechenden Bescheid erhalten, bevor der Berichtigungssatz endgültig festgesetzt wird. Beweisen objektive, von dem Mitgliedstaat vorgelegte Informationen, dass der höchste wahrscheinliche Verlust einem Betrag entspricht, der niedriger ist als der vorgeschlagene Berichtigungsbetrag, sollte der niedrigere Betrag berücksichtigt werden.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Vom 30. Juni bis zum 4. Juli 2008 führten die Dienststellen der Kommission eine Untersuchung im Vereinigten Königreich betreffend die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften über die Finanzierung von getätigten Ausgaben im Rahmen der Betriebsprämienregelung in Nordirland (Vereinigtes Königreich) in den Jahren 2008 und 2009 für die Antragsjahre 2007 und 2008 durch (Untersuchung AA/2008/18).
Mit Schreiben vom 12. August 2008 (im Folgenden: erste Mitteilung vom 12. August 2008), das gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 übersandt wurde, teilte die Kommission den Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland das Ergebnis dieser Untersuchung mit. Diesem Schreiben war ein Anhang mit der Überschrift „Bemerkungen und Auskunftsverlangen“, der die Ergebnisse der Untersuchung enthielt, beigefügt.
Dieser ersten Mitteilung vom 12. August 2008 zufolge vertrat die Kommission u. a. die Auffassung, die Behörden des Vereinigten Königreichs hätten die Anforderungen des Unionsrechts nicht in vollem Umfang erfüllt, weshalb Abhilfemaßnahmen erforderlich seien, die künftig die Beachtung dieser Anforderungen sicherstellen sollten. Die Kommission bat um Unterrichtung über die bereits erlassenen und die geplanten Abhilfemaßnahmen sowie den für ihre Anwendung vorgesehenen Zeitplan. Im Übrigen wies die Kommission darauf hin, dass sie die durch den EGFL und den ELER (im Folgenden zusammen: die Fonds) finanzierten Ausgaben nach Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 ganz oder teilweise von der Finanzierung durch die Union ausschließen könne. Die festgestellten Mängel würden außerdem als Grundlage für die Berechnung der finanziellen Berichtigungen betreffend die bis zur Anwendung geeigneter Abhilfemaßnahmen getätigten Ausgaben dienen.
In den Bemerkungen und Empfehlungen im Anhang der ersten Mitteilung vom 12. August 2008 wies die Kommission zunächst insbesondere auf Mängel des Systems zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen (LPIS) und des geografischen Informationssystems (GIS) (im Folgenden zusammen: LPIS-GIS) hin, da die darin enthaltenen Informationen nicht hinreichend genau seien, um die Aussagekraft der zur Kontrolle der Beihilfefähigkeit der angegebenen Flächen durchgeführten Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort zu gewährleisten, sodann auf Mängel bei den Kontrollen vor Ort und schließlich auf Mängel bei der Anwendung von Sanktionen, der rückwirkenden Berichtigung nicht beihilfefähiger Anträge, der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und der Anwendung von Kürzungen bei vorsätzlichen Verstößen. Aus diesem Anhang geht außerdem hervor, dass diese Mängel bereits bei einer früheren Untersuchung (Untersuchung AA/2006/07) festgestellt worden waren und zu finanziellen Berichtigungen nach dem Beschluss 2010/399/EU der Kommission vom 15. Juli 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 184, S. 6) geführt hatten.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 wurden die Behörden des Vereinigten Königreichs von der Kommission aufgefordert, zu den streitigen Aspekten im Hinblick auf eine für den 4. Februar 2009 vorgesehene bilaterale Besprechung Stellung zu nehmen.
Die bilaterale Besprechung zwischen den Dienststellen der Kommission und den Behörden des Vereinigten Königreichs fand am 4. Februar 2009 in Brüssel (Belgien) statt. Das Protokoll dieser Besprechung wurde diesen Behörden am 23. Februar 2009 übermittelt.
Aus dem Protokoll der bilateralen Besprechung vom 4. Februar 2009 geht hervor, dass die Kommission nach diesem Treffen ihre in der ersten Mitteilung vom 12. August 2008 enthaltenen Schlussfolgerungen im Wesentlichen aufrechterhielt. Sie bestätigte ihre Schlussfolgerungen zur Feststellung von Mängeln u. a. betreffend die im LPIS-GIS enthaltenen Informationen, die Kontrollen vor Ort sowie die Anwendung von Sanktionen, die rückwirkende Berichtigung der nicht beihilfefähigen Anträge, die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und die Anwendung von Kürzungen bei vorsätzlichen Verstößen. Außerdem wies sie darauf hin, dass diese Mängel Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen im Sinne des Dokuments Nr. VI/5330/97 beträfen, und machte die Behörden des Vereinigten Königreichs darauf aufmerksam, dass sie die Möglichkeit hätten, nachzuweisen, dass das finanzielle Risiko geringer sei als die pauschalen Berichtigungen, die nach diesem Dokument angewandt werden könnten.
Mit Schreiben vom 30. April 2009 sowie mit E-Mails vom 28. Mai und vom 20. November 2009 nahmen die Behörden des Vereinigten Königreichs zum Protokoll Stellung und übermittelten der Kommission zusätzliche Informationen.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 richtete die Kommission an die Behörden des Vereinigten Königreichs eine förmliche Mitteilung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 885/2006, in der sie ihren Standpunkt zu den angeführten Mängeln bezüglich der in den Jahren 2008 und 2009 für die Antragsjahre 2007 und 2008 getätigten Ausgaben aufrechterhielt. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wies die Kommission die von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgeschlagene Berechnung des finanziellen Risikos zurück und schlug pauschale Berichtigungen nach dem Dokument Nr. VI/5330/97 vor. Insoweit stellte sie insbesondere fest, dass sich erstens die dargelegten Mängel hinsichtlich des LPIS-GIS auf die Funktionsweise einer Schlüsselkontrolle im Sinne dieses Dokuments auswirkten, so dass sie eine pauschale Berichtigung von 5 % auf die in den Jahren 2008 und 2009 getätigten Ausgaben rechtfertigten, zweitens auch die Mängel der Kontrollen vor Ort eine pauschale Berichtigung von 5 % rechtfertigen könnten, da sie sich ebenso auf die Funktionsweise einer Schlüsselkontrolle auswirkten, und drittens eine pauschale Berichtigung von 2 % gerechtfertigt sei, da die dargelegten Mängel hinsichtlich der Anwendung von Sanktionen, der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und der vorsätzlichen Verstöße einen Mangel in Bezug auf eine Zusatzkontrolle im Sinne des Dokuments Nr. VI/5330/97 darstellten, wobei davon ausgegangen worden sei, dass diese beiden letzteren Berichtigungen in der ersteren aufgegangen seien.
Die Kommission schlug daher vor, den Betrag von 17587901,48 Euro für die im Jahr 2008 getätigten Ausgaben und den Betrag von 16936447,44 Euro für die im Jahr 2009 getätigten Ausgaben von der Finanzierung durch die Union auszuschließen.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 stellten die Behörden des Vereinigten Königreichs nach Art. 16 der Verordnung Nr. 885/2006 einen Antrag auf Schlichtung an die Schlichtungsstelle und beanstandeten die von der Kommission vorgeschlagene pauschale Berichtigung von 5 %.
Am 22. Juni 2010 legte die Schlichtungsstelle ihren Abschlussbericht vor. In diesem Bericht kam die Schlichtungsstelle insbesondere zu dem Ergebnis, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, eine Annäherung der jeweiligen Standpunkte der Kommission und der Behörden des Vereinigten Königreichs herbeizuführen.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 übermittelte die Kommission den Behörden des Vereinigten Königreichs ihre abschließenden Ergebnisse (im Folgenden: endgültiger Standpunkt). Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Kommission im Wesentlichen ihren Standpunkt, wie oben in den Rn. 35 und 36 zusammengefasst, hinsichtlich der dargelegten Mängel und der beabsichtigten finanziellen Berichtigungen aufrechterhielt.
Am 1. Juni 2012 legte die Kommission dem Vereinigten Königreich einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung AA/2008/18 vor.
Unter diesen Umständen erließ die Kommission am 6. September 2012 den Durchführungsbeschluss 2012/500/EU über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 244, S. 11, im Folgenden: angefochtener Beschluss), darunter die vom Vereinigten Königreich in den Jahren 2008 und 2009 in Nordirland getätigten Ausgaben, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sind.
Verfahren und Anträge der Parteien
Das Vereinigte Königreich hat mit Klageschrift, die am 16. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
Mit Schriftsatz, der am 19. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T‑245/13, Vereinigtes Königreich/Kommission, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamem Urteil zu verbinden. Die Kommission hat mit am 29. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz zu diesem Antrag Stellung genommen.
Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.
Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Kommission aufgefordert, ein Dokument vorzulegen, und ihr eine schriftliche Frage gestellt. Die Kommission ist dem fristgemäß nachgekommen.
In der Sitzung vom 2. Dezember 2014 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Das Vereinigte Königreich beantragt,
—
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er vier in seinem Anhang aufgeführte Einträge über pauschale Berichtigungen von in Nordirland getätigten Ausgaben um 5 % betrifft, und zwar für das Haushaltsjahr 2008 (um 277231,60 Euro und 13671558,90 Euro) und für das Haushaltsjahr 2009 (um 270398,26 Euro und 15844193,29 Euro);
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
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die Klage als unbegründet abzuweisen;
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dem Vereinigten Königreich die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Stützung seiner Nichtigkeitsklage macht das Vereinigte Königreich zwei Klagegründe geltend, wobei der erste im Wesentlichen Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bei der Bestimmung des Umfangs der tatsächlichen Verluste für den Fonds und der zweite dem Ergebnis der Kommission in Bezug auf die Mängel der Zusatzkontrollen anhaftende Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht betrifft.
Zum ersten Klagegrund: Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bei der Bestimmung des Umfangs der tatsächlichen Verluste für den Fonds
Im Rahmen des ersten Nichtigkeitsgrundes rügt das Vereinigte Königreich, dass die Kommission, indem sie eine pauschale Berichtigung von 5 % wegen Mängeln der Schlüsselkontrollen auf alle in den Jahren 2008 und 2009 in Nordirland getätigten Ausgaben angewandt habe, Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf den Umfang der Gefahr eines Verlusts für die Fonds begangen habe. Im Wesentlichen macht es geltend, dass bei einer Anwendung dieser pauschalen Berichtigung allein auf den der Gefahr ausgesetzten Teil der Ausgaben die finanzielle Berichtigung nicht höher als 1,88 % hätte sein können.
Die Kommission hält das Vorbringen des Vereinigten Königreichs für unbegründet.
Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Fonds nur die nach Unionsrechtsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanzieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C‑157/00, Slg, EU:C:2003:5, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C‑300/02, Slg, EU:C:2005:103, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2009, Österreich/Kommission, T‑368/05, EU:T:2009:305, Rn. 70).
Nach ständiger Rechtsprechung ist es insoweit zwar Sache der Kommission, einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften nachzuweisen. Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C‑418/06 P, Slg, EU:C:2008:247, Rn. 135, und Österreich/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 181).
Die Verwaltung der Fonds-Finanzierung ist nämlich in erster Linie Sache der nationalen Behörden, die für die strikte Einhaltung der Unionsvorschriften zu sorgen haben, und beruht auf dem Vertrauen zwischen den nationalen und den Unionsbehörden. Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der Fonds-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C‑153/01, Slg, EU:C:2004:589, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Österreich/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was die Art der angewandten Berichtigung anbelangt, so kommt nach dem Dokument Nr. VI/5330/97 eine pauschale Berichtigung in Betracht, wenn der der Union zugefügte Schaden nicht genau beziffert werden kann (Urteile vom 18. September 2003, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑346/00, Slg, EU:C:2003:474, Rn. 53, Belgien/Kommission, oben in Rn. 53 angeführt, EU:C:2008:247, Rn. 136, und Österreich/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 183). Insoweit wurde das Dokument Nr. VI/5330/97 von der Kommission zwar im Kontext des EAGFL herausgegeben und enthält laut seinem Titel Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, jedoch ist es der Kommission nicht verwehrt, dieses Dokument auch bei der Ausübung der Befugnisse anzuwenden, die ihr Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 im Rahmen des Rechnungsabschlusses der Fonds überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2013, Bulgarien/Kommission, T‑335/11, EU:T:2013:262, Rn. 86), was das Vereinigte Königreich im Übrigen nicht in Abrede stellt.
Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass im Licht des Dokuments Nr. VI/5330/97, wenn zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen wurden, jedoch u. a. nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Intensität, eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt ist (Urteil vom24. Februar 2005, Niederlande/Kommission, C‑318/02, EU:C:2005:104, Rn. 38), weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines hohen Verlusts zum Nachteil der Fonds besteht (Urteil vom 12. Juli 2011, Slowenien/Kommission, T‑197/09, EU:T:2011:348, Rn. 81).
Aus dem Dokument Nr. VI/5330/97 ergibt sich auch, dass der Berichtigungssatz auf den Teil der Ausgaben angewendet werden muss, für den ein Verlustrisiko besteht. Beruht der Mangel darauf, dass ein Mitgliedstaat es versäumt hat, ein adäquates Kontrollsystem aufzubauen, so sollte die Korrektur wegen ihres pauschalen Charakters auf die gesamten Ausgaben angewendet werden, die zu der betreffenden Maßnahme gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2007, Spanien/Kommission, T‑220/04, EU:T:2007:97, Rn. 106, und Slowenien/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:T:2011:348, Rn. 82). Gibt es Gründe für die Annahme, dass der Mangel auf die unzulängliche Anwendung eines von dem Mitgliedstaat genehmigten Kontrollsystems durch eine bestimmte Dienststelle oder eine bestimmte Region beschränkt ist, sollte nach diesem Dokument die Berichtigung auf die Ausgaben, die von dieser Dienststelle bzw. Region kontrolliert werden, beschränkt werden.
Zweitens ist im Hinblick auf das Vorbringen des Vereinigten Königreichs das im Jahr 2005 von diesem angewandte Verfahren der Zuweisung der Zahlungsansprüche im Hinblick auf die Durchführung der von der Verordnung Nr. 1782/2003 eingeführten Betriebsprämienregelung darzulegen.
Insoweit ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass sich das Vereinigte Königreich für eine regionale Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung Nr. 1782/2003 entschieden hat.
Die Zahlungsansprüche wurden in Nordirland auf der Grundlage des „hybrid-statischen“ Modells bestimmt. In diesem Modell besteht jeder Zahlungsanspruch aus einem „historischen“ Element (im Folgenden: historisches Element) und einem flächenbezogenen pauschalen Element (im Folgenden: pauschales Element), wobei die Summe der Werte dieser Elemente dem Wert pro Einheit des Zahlungsanspruchs entspricht. Zum einen wird, um den Wert des historischen Elements zu bestimmen, ein auf der Grundlage der Zahlungen an die Landwirte während des Bezugszeitraums (2000 bis 2002) bestimmter Referenzbetrag durch die von den Landwirten angemeldete beihilfefähige Hektarzahl geteilt, wobei diese Zahl dann die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche darstellt. Daraus folgt, dass, wenn die Summe der historischen Elemente einen festen Betrag darstellt, der auf der Grundlage der Zahlungen während des Bezugszeitraums bestimmt wird, der Wert pro Einheit jedes historischen Elements dieser Zahlungsansprüche von der Anzahl der im Jahr 2005 zugewiesenen Ansprüche und daher von der angemeldeten beihilfefähigen Hektarzahl dieses Jahres abhängt. Zum anderen ist das pauschale Element unveränderlich, im vorliegenden Fall 78,33 Euro.
Im Licht dieser Erwägungen und Hinweise ist die Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben vom 4. Januar 2010, dem endgültigen Standpunkt und dem zusammenfassenden Bericht, dass die Kommission eine pauschale Berichtigung von 5 % auf alle für die Antragsjahre 2007 und 2008 in Nordirland getätigten Ausgaben anwandte. Sie rechtfertigte die Anwendung dieser Berichtigung mit Mängeln hinsichtlich einer Schlüsselkontrolle, nämlich den zum LPIS-GIS festgestellten Mängeln. Die Kommission wies die vom Vereinigten Königreich vorgelegte Berechnung des finanziellen Risikos zurück und wandte gemäß dem Dokument Nr. VI/5330/97 einen Berichtigungssatz von 5 % an, da sie der Ansicht war, dass dieses Risiko anhand einer pauschalen Berichtigung besser bewertet werden könne. Sie wandte diesen Satz auf alle in Nordirland getätigten Ausgaben an.
Insoweit steht erstens unstreitig fest, dass das Vereinigte Königreich weder das Vorliegen der von der Kommission festgestellten Mängel des LPIS-GIS, die sich auf die Kontrolle der Beihilfefähigkeit der angegebenen Flächen in Nordirland ausgewirkt hatten, bestreitet noch sich gegen die Einstufung des LPIS-GIS als Schlüsselkontrolle im Sinne der Definition im Dokument Nr. VI/5330/97 wendet.
Wie jedoch aus dem Dokument Nr. VI/5330/97 hervorgeht und oben in Rn. 56 dargelegt wurde, kann die Kommission, wenn sie die tatsächliche Höhe der unregelmäßigen Zahlungen nicht bestimmen kann, bei einem Versäumnis im Zusammenhang mit einer Schlüsselkontrolle eine pauschale Berichtigung von 5 % anwenden.
Außerdem stellt das Vereinigte Königreich, wie aus seinen Schriftsätzen hervorgeht und wie es in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts klargestellt hat, im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht die Angemessenheit einer pauschalen Berichtigung von 5 % in Bezug auf die Mängel beim LPIS-GIS in Abrede. Mit dem vorliegenden Klagegrund soll nämlich nur die Anwendung dieser pauschalen Berichtigung von 5 % auf alle im fraglichen Zeitraum in Nordirland getätigten Ausgaben gerügt werden, was im Protokoll der Sitzung vermerkt wurde.
Zweitens ist die Kommission, wenn die Mängel einer Schlüsselkontrolle die Kontrolle der beihilfefähigen Fläche betreffen, wie es hier ‐ was vom Vereinigten Königreich nicht bestritten wird ‐ der Fall ist, berechtigt, die pauschale Berichtigung auf alle getätigten und möglicherweise von der Mangelhaftigkeit dieser Schlüsselkontrolle betroffenen Zahlungen anzuwenden.
Zum einen ergibt sich nämlich, wie die Kommission zu Recht geltend macht, aus Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003, dass die im Rahmen der Betriebsprämienregelung gewährten Beihilfen auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt werden. Ebenso gibt nach Art. 44 Abs. 1 dieser Verordnung jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Der Betrag der Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung entspricht daher der Summe der Werte pro Einheit der „aktivierten“ Zahlungsansprüche, d. h. für eine Hektarzahl beihilfefähiger Flächen. Demnach wirkt sich ein Fehler bei der Bestimmung der beihilfefähigen Flächen jedenfalls auf den Betrag der Beihilfe aus. Folglich kann sich eine Unregelmäßigkeit des LPIS-GIS, die sich auf die Kontrollen der Beihilfefähigkeit der angegebenen Flächen auswirkt, möglicherweise auf jede getätigte Zahlung auswirken.
Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall alle in den Jahren 2008 und 2009 in Nordirland im Rahmen der Betriebsprämienregelung getätigten Zahlungen ein Risiko für die Fonds darstellten.
Wie bereits oben in Rn. 57 festgestellt, sollte nach dem Dokument Nr. VI/5330/97 der Berichtigungssatz auf den Teil der Ausgaben angewandt werden, für den ein Verlustrisiko bestand, wobei dieser Teil im vorliegenden Fall, wie sich aus Rn. 68 oben ergibt, allen in den Jahren 2008 und 2009 in Nordirland getätigten Ausgaben entspricht.
Zum anderen ist jedenfalls im Dokument Nr. VI/5330/97 auch vorgesehen, dass, wenn der Mangel darauf beruht, dass ein Mitgliedstaat es versäumt hat, ein adäquates Kontrollsystem aufzubauen, die Korrektur wegen ihres pauschalen Charakters auf die gesamten Ausgaben angewendet werden sollte, auf die dieses Kontrollsystem anwendbar war (siehe oben, Rn. 57), d. h. im vorliegenden Fall auf alle in den Jahren 2008 und 2009 in Nordirland getätigten Ausgaben.
Folglich ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht im angefochtenen Beschluss eine pauschale Berichtigung von 5 % auf alle in den Jahren 2008 und 2009 in Nordirland getätigten Ausgaben angewandt hat.
Außerdem ist im vorliegenden Fall die auf alle in den Jahren 2008 und 2009 in Nordirland getätigten Ausgaben angewandte pauschale Berichtigung von 5 % erst recht im Hinblick auf die Bedeutung angemessen, die der ordnungsgemäßen Führung des LPIS-GIS zukommt. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen und die Kontrolle der Beihilfefähigkeit der Flächen stellt nämlich schon für sich allein einen entscheidenden Bestandteil der ordnungsgemäßen Anwendung einer flächengebundenen Regelung dar. Mängel des LPIS-GIS, wie im vorliegenden Fall die unzureichende Genauigkeit der darin enthaltenen Informationen, die sich auf die Durchführung der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort, die zur Kontrolle der Beihilfefähigkeit der angegebenen Flächen erfolgten, auswirken, bringen als solche ein hohes Risiko eines Schadens für den Unionshaushalt mit sich (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Griechenland/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2005:103, Rn. 97).
Die Schlussfolgerung oben in Rn. 71 wird durch die Argumente des Vereinigten Königreichs nicht in Frage gestellt. Diese Argumente können in drei Gruppen zusammengefasst werden.
Zunächst macht das Vereinigte Königreich im Wesentlichen geltend, die pauschale Berichtigung von 5 % sei nur auf den Teil der im betreffenden Zeitraum in Nordirland getätigten Ausgaben anzuwenden, der von den Unregelmäßigkeiten betroffen sei, so dass das tatsächliche finanzielle Risiko maximal 1,88 % betrage. Insoweit rührten 80 % der Fehler betreffend die Antragsjahre 2007 und 2008 aus Fehlern bei der ursprünglichen Zuweisung und Berechnung der Zahlungsansprüche hinsichtlich der beihilfefähigen Flächen her. Daher sei im Wesentlichen bei 80 % der im betreffenden Zeitraum in Nordirland getätigten Ausgaben aufgrund der aus einem historischen Element und einem pauschalen Element bestehenden Methode für die Berechnung dieser Zahlungsansprüche die Tatsache zu berücksichtigen, dass nur das letztere Element und nicht die gesamte Zahlung von dem Risiko für die Fonds betroffen sei. Das pauschale Element stelle jedoch nur ungefähr 22 % der gesamten in Nordirland getätigten Zahlungen dar.
Dieses Vorbringen des Vereinigten Königreichs besteht im Wesentlichen darin, auf der Ebene der im betreffenden Zeitraum in Nordirland getätigten Zahlungen Rückschlüsse aus den Erwägungen zur Zusammensetzung des Wertes pro Einheit der Zahlungsansprüche zu ziehen.
Selbst wenn man jedoch annimmt, dass, wenn diese Fehler auf das Jahr 2005 zurückgehen, nur einer der zwei Bestandteile – nämlich das pauschale Element – des Zahlungsanspruchs, wie er im Kontext des hybrid-statischen Modells bestimmt wird, von den Fehlern bei der Bestimmung der beihilfefähigen Flächen betroffen ist, wie das Vereinigte Königreich vorträgt, könnte diese Erwägung die oben in den Rn. 67 und 68 angestellte Erwägung nicht entkräften, wonach sich die von der Kommission festgestellten Mängel beim LPIS-GIS möglicherweise auf jede getätigte Zahlung auswirken.
Wie sich nämlich aus der vorstehenden Rn. 67 ergibt, wirkt sich ein Fehler hinsichtlich der beihilfefähigen Fläche jedenfalls auf den Betrag der Beihilfe aus, da dieser aus der Summe der Werte pro Einheit der aktivierten Zahlungsansprüche, d. h. für eine Hektarzahl beihilfefähiger Flächen, besteht.
Wie außerdem aus den vorstehenden Rn. 56, 57 und 66 bis 70 hervorgeht, ist die Kommission im Fall eines Mangels bei einer Schlüsselkontrolle befugt, eine pauschale Berichtigung von 5 % auf alle der Kontrollmaßnahme unterliegenden Ausgaben anzuwenden, ohne dass im Hinblick auf die Anwendung einer solchen pauschalen Berichtigung aufgrund der Erwägungen zur Zusammensetzung des Wertes pro Einheit der Zahlungsansprüche zu unterscheiden ist.
Sodann hat das Vereinigte Königreich sowohl in seinen Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts darauf hingewiesen, dass das Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes, wonach das tatsächliche Risiko maximal 1,88 % aller relevanten Ausgaben betrage, von der Anwendung der Art. 51, 73 und 73a der Verordnung Nr. 796/2004 abhänge, wie sie von ihm im Rahmen des zweiten Klagegrundes ausgelegt würden. Da die beiden zur Stützung der vorliegenden Klage geltend gemachten Klagegründe eng miteinander verbunden seien, seien im Stadium des vorliegenden Klagegrundes die Ausführungen zu diesen Bestimmungen im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu berücksichtigen. Das tatsächliche Risiko sei nämlich als Summe der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Sanktionen in Fällen von Übererklärungen zu verstehen.
Ohne dass in diesem Stadium die Art. 51, 73 und 73a der Verordnung Nr. 796/2004 zu prüfen wären, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Vereinigten Königreich im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu diesen Bestimmungen vorgetragenen Argumente sich auf die Methode für die Berechnung der zu Unrecht gezahlten Beträge und auf die Sanktionen bei Übererklärungen bezieht, die im Fall der Aufdeckung eines auf das Jahr 2005 zurückgehenden Fehlers hinsichtlich der beihilfefähigen Fläche, der in der Folge wiederholt wurde, anwendbar sind. Im Wesentlichen will das Vereinigte Königreich nachweisen, dass die von der Kommission insoweit befürwortete Berechnungsmethode falsch ist.
Jedoch ist erstens, soweit das Vereinigte Königreich im Kontext der oben in Rn. 79 zusammengefassten Argumente geltend macht, die von der Kommission befürwortete Berechnungsmethode habe eine ganz wesentliche Auswirkung auf den wahrscheinlichen Höchstbetrag der finanziellen Verluste für die Fonds gehabt, so dass die Kommission die Höhe der Verluste erheblich überschätzt habe, zum einen darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen sich auf die Zusatzkontrollen bezieht, die die Kommission im Verwaltungsverfahren für unzureichend hielt. Daraus folgt, dass wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sich die Mängel des LPIS-GIS, einer Schlüsselkontrolle, die zur finanziellen Berichtigung von 5 % führte, von den bei den Zusatzkontrollen festgestellten Mängeln, die im Rahmen des zweiten Klagegrundes in Rede stehen, unterscheiden.
Zum anderen steht fest, dass die Kommission, was die Mängel des LPIS-GIS anbelangt, den pauschalen Berichtigungssatz von 5 %, der sich unmittelbar aus den im Dokument Nr. VI/5330/97 enthaltenen Leitlinien ergibt, keineswegs auf eine Bestimmung des Gesamtbetrags der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Sanktionen in Fällen von Übererklärungen stützte. Mit anderen Worten hat die Bestimmung des pauschalen Berichtigungssatzes von 5 % durch die Kommission nichts mit dem Rechtsstreit zwischen den Parteien im Rahmen des zweiten Klagegrundes zur Methode für die Berechnung der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Sanktionen zu tun.
Daher hätten, selbst wenn man unterstellt, dass die von der Kommission befürwortete Methode für die Berechnung der Letzteren, wie das Vereinigte Königreich im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend macht, mit Fehlern behaftet ist, solche Fehler jedenfalls auf den von der Kommission wegen der Mängel beim LPIS-GIS angewandten pauschalen Berichtigungssatz von 5 % keinen Einfluss.
Wenn man zweitens davon ausgeht, dass das Vereinigte Königreich mit dem oben in Rn. 79 zusammengefassten Vorbringen geltend machen will, dass die Kommission eine Beurteilung des tatsächlichen Risikos hätte vornehmen müssen, anstatt eine pauschale Berichtigung anzuwenden, da das tatsächliche Risiko für die Fonds mit einem Satz bestimmt werden könne, der 1,88 % nicht übersteigen könne, oder dass das Vereinigte Königreich dem Gericht sogar eine Beurteilung des tatsächlichen Risikos unterbreiten will, kann, ohne dass über die Frage entschieden werden müsste, ob und unter welchen Umständen ein Mitgliedstaat eine solche Risikobeurteilung im Stadium des gerichtlichen Verfahrens vorlegen kann, um die Anwendung und den Umfang einer pauschalen Berichtigung zu beanstanden, diesem Vorbringen nicht gefolgt werden.
Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren über keine verlässliche Analyse des tatsächlichen finanziellen Risikos für die Fonds aufgrund der in Nordirland für die Antragsjahre 2007 und 2008 festgestellten Mängel verfügte, so dass sie, wie sie außerdem in ihren Schriftsätzen ausgeführt hat, nicht in der Lage war, das tatsächliche Risiko für die Fonds zu beurteilen.
Zunächst ergibt sich nämlich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus der förmlichen Mitteilung, dass die Kommission eine vom Vereinigten Königreich im Verwaltungsverfahren vorgelegte Analyse des finanziellen Risikos als mangelhaft zurückwies, was das Vereinigte Königreich keineswegs bestreitet.
Sodann hat sich das Vereinigte Königreich im Stadium des vorliegenden Verfahrens auf keine verlässliche Analyse des finanziellen Risikos berufen, die im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden wäre.
Schließlich ist, soweit das Vereinigte Königreich Bezug auf den Bericht über die Beurteilung des Risikos für die Betriebsprämienregelung in Nordirland für das Antragsjahr 2009 nimmt, den es der Kommission vorlegte und den diese im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des Durchführungsbeschlusses 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 67, S. 20) führte, anerkannte, darauf hinzuweisen, dass sich die Risikobeurteilung in diesem Bericht auf eine Stichprobe von Anträgen gründet, die für das Antragsjahr 2009 gestellt worden waren. Daraus folgt, dass, selbst wenn dieser Bericht eine von der Kommission anerkannte Definition des finanziellen Risikos enthielte, diese Definition sowie die Beurteilung des finanziellen Risikos nur für das Antragsjahr 2009 relevant wären. Hingegen kann die Beurteilung des finanziellen Risikos für das Jahr 2009 nicht als eine Beurteilung des finanziellen Risikos der Fonds für die Antragsjahre 2007 und 2008 angesehen werden.
Als Zweites ist festzustellen, dass die Argumente des Vereinigten Königreichs zur Stützung des ersten und des zweiten Klagegrundes selbst zusammen betrachtet nicht nachweisen können, dass das maximale tatsächliche Risiko der Fonds 1,88 % nicht übersteigen konnte.
Zum einen wird nämlich dieser Prozentsatz vom Vereinigten Königreich im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes bestimmt, indem es den von der Kommission herangezogenen pauschalen Berichtigungssatz auf den Teil der Ausgaben anwendet, den dieser Mitgliedstaat als risikobehaftet ansieht. Mit anderen Worten gründet sich dieser Prozentsatz eines angeblich maximalen tatsächlichen Risikos auf einen pauschalen Satz, der auf eine Berechnungsgrundlage angewandt wird, die aufgrund eines bereits zurückgewiesenen Vorbringens herabgesetzt wurde. Da sich eine solche Berechnung jedoch auf einen pauschalen Satz gründet, kann sie die Bestimmung des tatsächlichen Risikos nicht erlauben.
Zum anderen macht das Vereinigte Königreich geltend, dieser im Rahmen des ersten Klagegrundes auf der Grundlage einer pauschalen Berichtigung berechnete Satz von 1,88 % hänge von der Anwendung der Art. 51, 73 und 73a der Verordnung Nr. 796/2004 in ihrer im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorgebrachten Auslegung ab. Das Vereinigte Königreich hat dagegen keineswegs nachgewiesen, dass der behauptete Satz von 1,88 % effektiv den tatsächlichen Verlusten der Fonds aufgrund der von der Kommission festgestellten Mängel entsprach, oder auch nur, dass der von Letzterer angewandte Satz von 5 % das tatsächliche Risiko effektiv überschätzte. Selbst wenn nämlich angenommen würde, dass das Vereinigte Königreich im Stadium des gerichtlichen Verfahrens eine Beurteilung des tatsächlichen Risikos vorlegen könnte, ist festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat keine Zahlenangaben geliefert hat, die dem Gericht die Prüfung erlaubten, ob nach der von diesem Mitgliedstaat befürworteten Berechnungsmethode der Überzahlungen und der Sanktionen in Fällen von Übererklärungen das finanzielle Risiko, das der Letztere als die Summe der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Sanktionen in Fällen von Übererklärungen definiert, einen Höchstsatz von 1,88 % aller fraglichen Ausgaben nicht übersteigen kann oder niedriger als der von der Kommission herangezogene Satz von 5 % ist.
Daher ist festzustellen, dass selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen des Vereinigten Königreichs zu den Art. 51, 73 und 73a der Verordnung Nr. 796/2004 begründet ist, dieses Vorbringen nicht zum Nachweis dafür geeignet ist, dass, wie es die oben in Rn. 53 angeführte Rechtsprechung verlangt, der Kommission hinsichtlich der aus den Mängeln beim LPIS-GIS zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist.
Daraus folgt auch, dass, selbst wenn man davon ausgeht, dass das Vereinigte Königreich mit Erfolg geltend machen kann, dass in 80 % der Fälle nur das pauschale Element jedes Zahlungsanspruchs ein Verlustrisiko für die Fonds aufweisen konnte und dass seine Methode für die Berechnung der Überzahlungen und der Sanktionen in Fällen von Übererklärungen richtig ist, die tatsächliche Höhe der unregelmäßigen Zahlungen sich dennoch nicht hinreichend genau bestimmen ließe, so dass die Kommission zu Recht eine pauschale Berichtigung von 5 % auf alle der mangelhaften Kontrollmaßnahme unterliegenden getätigten Ausgaben gemäß dem Dokument Nr. VI/5330/97 vornehmen konnte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. Juli 2006, Belgien/Kommission, T‑221/04, EU:T:2006:223, Rn. 91 und 92).
Schließlich hat das Vereinigte Königreich in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Kommission im vorliegenden Fall einen pauschalen Berichtigungssatz von 2 % hätte anwenden können, da das finanzielle Risiko gering gewesen sei.
Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss; neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits zuvor – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Beschluss vom 13. November 2001, Dürbeck/Kommission, C‑430/00 P, Slg, EU:C:2001:607, Rn. 17, und Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, Slg, EU:C:2013:513, Rn. 46). Entsprechendes muss für eine Rüge gelten, die zur Stützung eines Angriffsmittels vorgebracht wird (Urteile vom 21. März 2002, Joynson/Kommission, T‑231/99, Slg, EU:T:2002:84, Rn. 156, und vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T‑352/09, Slg, EU:T:2012:673, Rn. 168; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 24. September 2009, Alcon/HABM, C‑481/08 P, EU:C:2009:579, Rn. 17).
Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch zum einen die zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge, die Kommission hätte einen pauschalen Berichtigungssatz von 2 % anwenden können, dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs in seinen Schriftsätzen nicht zuordnen. Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes geht das Vereinigte Königreich nämlich in seinen Schriftsätzen, wie es auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, von der Prämisse aus, dass eine pauschale Berichtigung von 5 % grundsätzlich im Fall eines Mangels bei einer Schlüsselkontrolle angemessen sei, jedoch unter dem Vorbehalt, dass dieser Satz auf den Teil der Ausgaben angewandt werde, der ein Risiko für die Fonds dargestellt habe (siehe oben, Rn. 65). Die Rüge, die Kommission hätte einen pauschalen Berichtigungssatz von 2 % anwenden können, stellt diese Prämisse jedoch inzident in Frage, so dass diese Rüge nicht als Erweiterung des ersten vom Vereinigten Königreich geltend gemachten Klagegrundes angesehen werden kann.
Zum anderen ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich keinen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Grund geltend gemacht hat, der das verspätete Vorbringen dieser Rüge rechtfertigt.
Folglich ist die Rüge, die Kommission hätte eine pauschale Berichtigung von 2 % wegen der die Schlüsselkontrollen betreffenden Mängel anwenden können, als unzulässig zurückzuweisen.
Zweitens ist diese Rüge jedenfalls auch unbegründet. Insoweit genügt der Hinweis, dass im Licht des Dokuments Nr. VI/5330/97 zum einen eine Berichtigung in Höhe von 2 % angewandt wird, wenn der Mitgliedstaat zwar die Schlüsselkontrollen in angemessener Weise vorgenommen, aber es vollständig versäumt hat, eine oder mehrere Zusatzkontrollen durchzuführen, da ein geringeres Verlustrisiko für die Fonds bestand und auch der Verstoß weniger gravierend war (Urteil Belgien/Kommission, oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2006:223, Rn. 82). Zum anderen geht aus dem Dokument Nr. VI/5330/97 hervor, dass die Kommission bei einem Versäumnis im Zusammenhang mit einer Schlüsselkontrolle eine pauschale Berichtigung von 5 % anwenden kann (siehe oben, Rn. 56 und 64), wie sie es im vorliegenden Fall zu Recht getan hat.
Demnach ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht betreffend die Mängel der Zusatzkontrollen
Mit dem zweiten Nichtigkeitsgrund, der Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf die Feststellung von Mängeln der Zusatzkontrollen betrifft, rügt das Vereinigte Königreich die pauschale Berichtigung von 2 %. Dieser Klagegrund ist in fünf Rügen unterteilt, wobei die erste die retrospektive Neubewertung des Wertes der Zahlungsansprüche, die zweite die Berücksichtigung der sich auf die Tierprämien auswirkenden Flächenabweichungen bei der neuen Berechnung der Zahlungsansprüche, die dritte die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, die vierte die Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen der Fläche und die fünfte die vorsätzliche Übererklärung betrifft.
Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Klagegrund ins Leere geht, und macht hilfsweise geltend, dass er jedenfalls unbegründet sei.
Vorab ist die Erheblichkeit des zweiten Klagegrundes zu prüfen.
Insoweit ergibt sich aus Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97, dass, wenn sich in einem System mehrere Mängel finden, die Berichtigungssätze nicht kumuliert werden, sondern der gravierendste Mangel als Indikator für das durch das unzulängliche Kontrollsystem insgesamt gegebene Risiko herangezogen wird (Urteile vom 15. Dezember 2011, Luxemburg/Kommission, T‑232/08, EU:T:2011:751, Rn. 72, und vom 16. September 2013, Polen/Kommission, T‑486/09, EU:T:2013:465, Rn. 147).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission erstens Mängel des LPIS-GIS, zweitens Mängel der Kontrollen vor Ort und drittens Mängel der Anwendung der Vorschriften über die Sanktionen, die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und die vorsätzlichen Verstöße festgestellt hat. Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass die ersten beiden Mängel betreffend Schlüsselkontrollen finanzielle Berichtigungen von 5 % erforderlich gemacht hätten, während der letzte Mangel betreffend Zusatzkontrollen nur eine finanzielle Berichtigung von 2 % gerechtfertigt habe. Gleichwohl hat die Kommission nach der Regel, dass die Berichtigungssätze nicht kumuliert werden, eine finanzielle Berichtigung von 5 % wegen der Mängel des LPIS-GIS angewandt, wobei sie darauf hingewiesen hat, dass die anderen festgestellten Mängel von dieser Berichtigung umfasst seien.
Daraus folgt, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss keine finanzielle Berichtigung speziell wegen der Mängel bei der Anwendung von Sanktionen, bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und bei vorsätzlichen Verstößen angewandt hat.
Da das Vereinigte Königreich, wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, nicht nachgewiesen hat, dass die Anwendung einer finanziellen Berichtigung von 5 % wegen der Mängel des LPIS-GIS mit Fehlern behaftet war, ist der zweite Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Griechenland/Kommission, C‑175/03, EU:C:2005:643, Rn. 65; Luxemburg/Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, EU:T:2011:751, Rn. 75 und 76, und Polen/Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, EU:T:2013:465, Rn. 146 und 157).
Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen des Vereinigten Königreichs nicht in Frage gestellt, wonach im Wesentlichen mit dem vorliegenden Klagegrund nicht die pauschale Berichtigung von 2 %, sondern die von 5 %, die wegen der Mängel beim LPIS-GIS angewandt worden sei, habe gerügt werden sollen. Laut diesem Mitgliedstaat ist die Richtigkeit der im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgetragenen Behauptung, wonach das maximale tatsächliche Risiko der Fonds ungefähr 1,88 % beträgt, „von der Anwendung der Bestimmungen über die retrospektive Neuberechnung der Zahlungsansprüche, die Rückforderung der Überzahlungen und die Sanktionen abhängig“, die im Rahmen der zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes erhobenen ersten, dritten und vierten Rüge in Rede stehen.
Abgesehen davon, dass das Vereinigte Königreich in seinen Schriftsätzen den vorliegenden Klagegrund sowohl gegen die von der Kommission angewandte finanzielle Berichtigung von 5 % als auch gegen die von 2 %, die die Kommission als von der ersten umfasst angesehen hat, richtet, so dass der Gegenstand des vorliegenden Klagegrundes nicht ganz eindeutig ist, genügt insoweit die Feststellung, dass bereits oben in den Rn. 81 bis 83 festgestellt wurde, dass die pauschale Berichtigung von 5 % von der Kommission aus Erwägungen herangezogen wurde, die nicht die Methode für die Berechnung der Überzahlungen und der Sanktionen in Fällen von Übererklärungen, gegebenenfalls nach retrospektiver Neubewertung der Zahlungsansprüche, betrafen. Daraus folgt, dass das Vorbringen bezüglich dieser letzteren Methode im Hinblick auf die Beanstandung der pauschalen Berichtigung von 5 % ins Leere geht.
Jedenfalls ergibt sich aus den Rn. 85 bis 93 oben, dass dieses Vorbringen, selbst wenn man es als begründet ansieht, nicht zum Nachweis dafür geeignet ist, dass der Höchstbetrag der tatsächlichen Verluste der Fonds 1,88 % der in den Jahren 2008 und 2009 in Nordirland im Rahmen der Betriebsprämienregelung getätigten Ausgaben nicht übersteigen kann.
Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Vereinigte Königreich unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
Martins Ribeiro
Gervasoni
Madise
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. September 2015.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.