Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.09.2015 – T-1/08

ECLI:EU:T:2015:653

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

18. September 2015 ( *1 )

„Verfahren — Urteilsauslegung“

In der Rechtssache T‑1/08 INTP

betreffend einen Antrag auf Auslegung des Urteils vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission (T‑1/08, Slg, EU:T:2011:216),

Buczek Automotive sp. z o. o. mit Sitz in Sosnowiec (Polen), vertreten durch Rechtsanwalt J. Jurczyk,

Klägerin,

unterstützt durch

Republik Polen, vertreten durch A. Jasser als Bevollmächtigten,

Streithelferin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, A. Stobiecka-Kuik und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

1

Mit Antragsschrift, die am 7. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Republik Polen, Streithelferin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission (T‑1/08, Slg, EU:T:2011:216, im Folgenden: Urteil), ergangen ist, gemäß Art. 129 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 einen Antrag auf Auslegung von Nr. 1 des Tenors dieses Urteils gestellt.

2

Mit diesem Urteil hat das Gericht u. a. Art. 1 der Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (ABl. 2008, L 116, S. 26) für nichtig erklärt. Da das von der Europäischen Kommission eingelegte Rechtsmittel mit Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive (C‑405/11 P, EU:C:2013:186), zurückgewiesen wurde, wurde das Urteil rechtskräftig.

3

Mit ihrem Antrag auf Auslegung des Urteils ersucht die Republik Polen im Wesentlichen um die Präzisierung, dass Art. 1 der Entscheidung 2008/344 mit Wirkung erga omnes für nichtig erklärt worden ist. Sie macht geltend, dass sich sowohl aus dem Wortlaut der Nr. 1 des Tenors des Urteils als auch aus Rn. 35 des Urteils ergebe, dass die Nichtigerklärung Art. 1 der Entscheidung 2008/344 insgesamt betreffe und erga omnes wirke. Diese Auslegung werde durch die Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union bestätigt.

4

In ihrer am 25. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme trägt die Kommission vor, dass der Antrag auf Auslegung unzulässig sei. Sie macht insbesondere geltend, dass durch den Auslegungsantrag der Republik Polen eine Stellungnahme des Gerichts zur Durchführung und zu den Folgen des Urteils im Hinblick auf eine Gesellschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits gewesen sei, erlangt und nicht eine Mehrdeutigkeit der Nr. 1 des Tenors des Urteils geklärt werden solle.

5

Hilfsweise beantragt die Kommission für den Fall, dass der Auslegungsantrag dennoch für zulässig erklärt werden sollte, Nr. 1 des Tenors des Urteils in dem Sinne auszulegen, dass die dort ausgesprochene Nichtigerklärung nur inter partes wirke.

6

Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Antrag auf Auslegung eines Urteils, um zulässig zu sein, den Tenor des betroffenen Urteils in Verbindung mit dessen wesentlichen Entscheidungsgründen zum Gegenstand haben und die Beseitigung einer Unklarheit oder Mehrdeutigkeit bezwecken, die möglicherweise Sinn und Tragweite des Urteils selbst insoweit berührt, als damit der dem betreffenden Gericht vorgelegte Fall zu entscheiden war. Nach dieser Rechtsprechung ist daher ein Antrag auf Auslegung eines Urteils unzulässig, wenn er Fragen betrifft, die in diesem Urteil nicht entschieden worden sind, oder wenn durch ihn eine Stellungnahme des angerufenen Gerichts zur Anwendung und Durchführung oder zu den Folgen des von diesem Gericht erlassenen Urteils erlangt werden soll (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 1993, Raiola‑Denti u. a./Rat, T‑22/91 INTP, Slg, EU:T:1993:64, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Juli 1997, Caballero Montoya/Kommission, T‑573/93 INTP, SlgÖD, EU:T:1997:126, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

7

Außerdem ist ein Streithelfer nach der Rechtsprechung auch dann zur Stellung eines Auslegungsantrags zuzulassen, wenn die unterstützte Partei keinen solchen gestellt hat (Beschluss vom 20. April 1988, Diezler u. a./WSA, 146/85‑ITRP und 431/85‑ITRP, EU:C:1988:189, Rn. 4, und Urteil vom 19. Januar 1999, Kommission/NTN und Koyo Seiko, C‑245/95 P‑INT, Slg, EU:C:1999:4, Rn. 15). Daher kann die Republik Polen als Streithelferin in der Rechtssache T‑1/08 einen Auslegungsantrag in der vorliegenden Rechtssache stellen, obwohl die Gesellschaft Buczek Automotive sp. z o. o., die Klägerin in der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache, zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht wurde.

8

Die Republik Polen und die Kommission sind unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Tragweite der Nr. 1 des Tenors des Urteils, genauer gesagt hinsichtlich der Frage, ob sie erga omnes oder nur inter partes wirkt.

9

Die Schwierigkeit der Auslegung der Tragweite dieser Nummer kann auf dem Umstand beruhen, dass in Nr. 2 des Tenors des Urteils Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie die Art. 4 und 5 der Entscheidung 2008/344 für nichtig erklärt werden, soweit sie die Klägerin der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache, nämlich Buczek Automotive, betreffen, während Nr. 1 des Tenors des Urteils nur bestimmt, dass „Art. 1 der Entscheidung 2008/344 … für nichtig erklärt [wird]“.

10

Entgegen dem Vorbringen der Kommission war Art. 1 der Entscheidung 2008/344 insgesamt Teil des Streitgegenstands des Rechtsstreits. Das ergibt sich aus Rn. 35 des Urteils, in dem das Gericht festgestellt hat, dass Buczek Automotive ein Interesse daran hat, dass diese Bestimmung in vollem Umfang für nichtig erklärt wird. Folglich betrifft der Auslegungsantrag eine Frage, mit der das Gericht im Rahmen der Rechtssache, die zu dem Urteil geführt hat, befasst war. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Republik Polen vom Gericht eine Stellungnahme zur Anwendung und Durchführung oder zu den Folgen des von diesem erlassenen Urteils erlangen will.

11

Daraus folgt, dass der Antrag auf Auslegung für zulässig zu erklären ist.

12

In der Sache ergibt sich aus dem Wortlaut des Tenors des Urteils, dass dort in Nr. 1 – ohne ausdrückliche Beschränkung – Art. 1 der Entscheidung 2008/344 für nichtig erklärt wird, in dem die Kommission die staatliche Beihilfe, die Polen der Technologie Buczek Gruppe gewährt hatte, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt hat, während in Nr. 2 die Bestimmungen dieser Entscheidung über die Verpflichtung zur Rückzahlung der betreffenden Beihilfe nur für nichtig erklärt werden, „soweit sie ... Buczek Automotive … betreffen“. Daraus folgt, dass die in Nr. 1 des Tenors des Urteils ausgesprochene Nichtigerklärung nicht der Beschränkung unterliegt, die für dessen Nr. 2 gilt.

13

Diese Auslegung wird im Übrigen durch Rn. 35 des Urteils bestätigt (siehe oben, Rn. 10).

14

Nach alledem ist Nr. 1 des Tenors des Urteils dahin auszulegen, dass damit Art. 1 der Entscheidung 2008/344 mit Wirkung erga omnes für nichtig erklärt wird.

15

Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.

Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission (T‑1/08, Slg, EU:T:2011:216), ist dahin auszulegen, dass Art. 1 der Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe mit Wirkung erga omnes für nichtig erklärt wird.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

Die Urschrift dieses Urteils wird mit der Urschrift des ausgelegten Urteils verbunden, und an deren Rand ist ein Hinweis auf dieses Urteil anzubringen.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. September 2015.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.