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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.09.2015 – T-710/13

ECLI:EU:T:2015:643

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

18. September 2015 ( *1 )

„Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke Tafel — Absolute Eintragungshindernisse — Unterscheidungskraft — Kein beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑710/13

Bundesverband Deutsche Tafel e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Koerl sowie Rechtsanwältinnen E. Celenk und S. Vollmer,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch A. Pohlmann, dann durch M. Fischer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht:

Tiertafel Deutschland e. V. mit Sitz in Rathenow (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nitschke,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Oktober 2013 (Sache R 1074/2012-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Tiertafel Deutschland e. V. und dem Bundesverband Deutsche Tafel e. V.

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. M. Collins,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 23. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 16. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

aufgrund der Entscheidung vom 11. Juni 2014, die Einreichung einer Erwiderung nicht zu gestatten,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2015

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Der Kläger, der Bundesverband Deutsche Tafel e. V., ist Inhaber der Gemeinschaftswortmarke Tafel, die am 26. März 2010 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) angemeldet und dort am 27. September 2010 gemäß dieser Verordnung unter der Nr. 8985541 eingetragen wurde.

2

Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 39 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

Klasse 39: „Einsammeln, Abholen, Transportieren und Verteilen von Gütern des täglichen Bedarfs, einschließlich Lebensmitteln, für Dritte, insbesondere für Bedürftige“;

Klasse 45: „Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“.

3

Am 4. November 2010 reichte der Streithelfer, Tiertafel Deutschland e. V., beim HABM einen Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Tafel ein, der auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 sowie auf deren Art. 52 Abs. 1 Buchst. b gestützt wurde.

4

Mit Entscheidung vom 16. April 2012 wies die Nichtigkeitsabteilung des HABM den Antrag auf Nichtigerklärung auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

5

Der Streithelfer legte am 6. Juni 2012 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

6

Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt und hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf. Sie stellte fest, dass das deutsche Wort „Tafel“ eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zu den in Rede stehenden Dienstleistungen habe und daher beschreibend sei. Weiter komme diesem Begriff als beschreibender Angabe, deren Bedeutung sich für das angesprochene Publikum ohne analysierende gedankliche Schritte unmittelbar erschließe, für die betreffenden Dienstleistungen auch keine Unterscheidungskraft zu. Folglich erklärte die Beschwerdekammer die in Rede stehende Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 für nichtig. Eine Prüfung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, nämlich Bösgläubigkeit, auf den keine der Parteien im Beschwerdeverfahren mehr eingegangen sei, hielt sie für entbehrlich.

Anträge der Parteien

7

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8

Das HABM und der Streithelfer beantragen,

die Klage abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9

Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Nichtigkeitsgründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

10

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die fragliche Marke beschreibend sei. Er macht insbesondere geltend, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem deutschen Begriff „Tafel“ in der von der Beschwerdekammer angeführten Bedeutung „großer, für eine festliche Mahlzeit gedeckter Tisch“ und den Dienstleistungen bestehe, für die die Marke eingetragen sei. Der deutsche Begriff „Tafel“ bezeichne weder Art, Beschaffenheit oder Verwendungszweck noch ein sonstiges Merkmal der betreffenden Dienstleistungen. Die Dienstleistungen der Klasse 39 stünden in keinerlei Zusammenhang mit einer Tafel, die für solche Dienstleistungen als Erbringungsort ungeeignet sei. Außerdem gebe es einen Gegensatz zwischen der Vorstellung einer festlichen Mahlzeit, die durch den deutschen Begriff „Tafel“ vermittelt werde, und den geschützten Dienstleistungen, die darauf abzielten, Waren des täglichen Bedarfs und Lebensmittel zur Verfügung zu stellen, d. h. ein Leben am Existenzminimum zu ermöglichen. Was die Dienstleistungen der Klasse 45 angehe, habe die Beschwerdekammer deren Gegenstand verkannt und sie mit den zu Klasse 43 gehörenden Dienstleistungen der Bewirtung von Gästen vertauscht, die nicht von der Marke Tafel umfasst seien.

11

Das HABM trägt vor, dass die Beschwerdekammer die Eintragung des Zeichens Tafel für die betreffenden Dienstleistungen zu Recht für nichtig erklärt habe. Es erläutert, dass der deutsche Begriff „Tafel“ in einer seiner Bedeutungen nach der Definition des Duden eine Versorgung von Bedürftigen mit Lebensmitteln bedeute und dass eine ähnliche Bedeutung unter dem Stichwort „Tafel-Initiativen“ in der Ausgabe der Brockhaus-Enzyklopädie von 2006 und in der Online-Ausgabe von Meyers Lexikon zu finden sei.

12

In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 39 macht das HABM geltend, dass es um Logistikdienstleistungen gehe, die für den reibungslosen Ablauf einer Tafel essenziell seien, und dass somit ein unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen diesen Dienstleistungen und dem deutschen Begriff „Tafel“ bestehe. Ferner bringt es vor, das angesprochene Publikum werde, wenn es mit dem deutschen Begriff „Tafel“ im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 45 konfrontiert werde, sofort an Dienstleistungen einer Tafel denken, die in einer sozialen Dienstleistung in Form einer Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Waren des Alltags bestünden. Die Dienstleistungen der Klassen 39 und 45 seien geradezu auf Tafeln zugeschnitten.

13

Der Streithelfer trägt vor, die Beschwerdekammer sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Zeichen Tafel beschreibend sei. Seiner Ansicht nach ist der deutsche Begriff „Tafel“ nämlich eine gattungsmäßige Bezeichnung von sozialen Hilfseinrichtungen. Hierfür beruft er sich auf verschiedene Studien von 2008 und 2009 und auf Werke wie die Lexika Brockhaus und Meyers sowie das Duden-Wörterbuch. Das beschreibende Verständnis von dem Begriff ergebe sich auch aus dem Vorhandensein von Organisationen, deren Bezeichnungen Abwandlungen des deutschen Begriffs „Tafel“ seien. Dieser Begriff beziehe sich nicht speziell auf den Kläger, sondern auf die Tafel-Bewegung („Tafeln“). Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen enthielten übrigens selbst den deutschen Begriff „Tafel“ in der Bedeutung einer Institution. Dieser Begriff habe demnach nicht nur für das deutsche Publikum, sondern auch für das österreichische Publikum gattungsmäßige Bedeutung. Weiter sei der deutsche Begriff „Tafel“ für die betreffenden Dienstleistungen beschreibend. So bezeichne der deutsche Begriff „Tafel“ u. a. den Erbringungsort der betreffenden Dienstleistungen, und sein vielfältiger Bedeutungsgehalt, nämlich „Tisch“ oder „Anzeigentafel“, sei für diese Dienstleistungen, die üblicherweise an einer Tafel erbracht würden, unmittelbar beschreibend.

14

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Ferner finden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

15

Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).

16

Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).

17

Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dazu dienen können, die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen (Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg, EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 5. Juli 2012, Deutscher Ring/HABM [Deutscher Ring Sachversicherungs-AG], T‑209/10, EU:T:2012:347, Rn. 17).

18

Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Außerdem lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 38, und TRUEWHITE, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 17).

20

Der hier vorgebrachte erste Klagegrund ist also im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

21

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Dienstleistungen – wie die Beschwerdekammer festgestellt hat – Güter des täglichen Bedarfs sowie individuelle Bedürfnisse betreffen und sich an den allgemeinen Verkehr richten. Zudem ist, da es sich bei dem in Rede stehenden Zeichen um einen deutschen Begriff handelt, der beschreibende Charakter der streitigen Marke im Hinblick auf das Verständnis des deutschsprachigen Durchschnittsverbrauchers in der Union zu beurteilen, was vom Kläger übrigens auch nicht bestritten wird.

22

Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass der deutsche Begriff „Tafel“ mehrere Bedeutungen hat. Er verweist insbesondere zum einen auf den Begriff „Tisch“ und zum anderen auf den Begriff der Tafeln und sozialen Projekte namentlich zur kostenlosen oder preisgünstigen Versorgung von Bedürftigen mit im Handel unverkauften, aber noch gut erhaltenen Lebensmitteln oder mit zubereiteten Speisen. Diese Feststellung wird von den Parteien nicht in Frage gestellt.

23

Aus der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, dass sich die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nur auf die erste Bedeutung des deutschen Begriffs „Tafel“, d. h. Tisch, gestützt hat.

24

In Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer nämlich auf die Onlineausgabe des Duden-Universalwörterbuchs verwiesen, indem sie ausgeführt hat, dass der deutsche Begriff „Tafel“ u. a. als „großer, für eine festliche Mahlzeit gedeckter Tisch“ und als „Mahlzeit“ verstanden werde. Die Ausdrücke „zur Tafel bitten“ und „die Tafel aufheben“ werden dort ebenfalls erwähnt.

25

Bei der Schlussfolgerung, dass im vorliegenden Fall eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zu den in Rede stehenden Dienstleistungen gegeben sei, hat sich die Beschwerdekammer nur auf die Bedeutung „Tisch“ des deutschen Begriffs „Tafel“ gestützt. So hat sie zum einen in Rn. 31 ihrer Entscheidung in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 39 ausgeführt, dass der deutsche Begriff „Tafel“ beschreibe, dass Güter des täglichen Bedarfs eingesammelt, abgeholt, transportiert und an einer Tafel verteilt würden und dass Speisen und Lebensmittel an der Tafel offeriert würden. Zum anderen hat sie in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 45 ausgeführt, dass der deutsche Begriff „Tafel“ beschreibe, dass die von Dritten angebotenen persönlichen und sozialen Dienstleistungen im Hinblick auf individuelle Bedürfnisse, wie z. B. die Versorgung mit Lebensmitteln und das Speisen, an einer Tafel angeboten würden.

26

In Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die weitere Definition im Duden-Onlinewörterbuch angesprochen, die dem deutschen Begriff „Tafel“ die Bedeutung beimesse „für Bedürftige eingerichtete kostenlose oder preisgünstige Versorgung mit im Handel nicht verkauften, aber noch gut erhaltenen Lebensmitteln oder daraus zubereiteten Mahlzeiten“ und die mit der Erläuterung versehen sei „viele ehrenamtliche Helferinnen engagieren sich bei der ‚Mannheimer Tafel‘“. Sie hat auch die Brockhaus-Enzyklopädie von 2006 und das Meyers Wörterbuch von 2007 herangezogen, die zu dem deutschen Ausdruck „Tafel-Initiative“ erklärten, dass „überschüssige Lebensmittel gesammelt … und kostenlos an bedürftige Menschen und soziale Einrichtungen weitergegeben“ würden.

27

Allerdings geht aus dieser Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass auf diese anderen Definitionen des deutschen Begriffs „Tafel“ nur hingewiesen wurde, um zu „bestätigen“, dass dieser Begriff in Verbindung mit den in Rede stehenden Dienstleistungen vom allgemeinen Verkehr „in dem Sinn verstanden [werde], dass diese an einer ‚Tafel‘ angeboten w[ü]rden“.

28

In Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung führt die Beschwerdekammer desgleichen aus, dass es, auch wenn eine Vielzahl der Tafeln beim Kläger organisiert seien, bei der beschreibenden Bedeutung des deutschen Wortes „Tafel“ in Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 39 und 45 bleibe, „die sämtlich an einer Tafel angeboten werden können“.

29

Schließlich wird im letzten Satz in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung auch erwähnt, dass der deutsche Begriff „Tafel“„in Bezug auf die Dienstleistungen in [den] Klasse[n] 39 und 45 in dem Sinn verstanden [wird], dass sie an einer Tafel, einem gedeckten Tisch erbracht werden“.

30

Aus der angefochtenen Entscheidung geht demnach hervor, dass sich die Beschwerdekammer nur auf die Bedeutung „Tisch“ des deutschen Begriffs „Tafel“ und nicht auf die Bedeutung „Lebensmittel-Tafel“ gestützt hat.

31

Der deutsche Begriff „Tafel“ im Sinne des Wortes „Tisch“ ist aber für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen nicht beschreibend.

32

Erstens ist nämlich daran zu erinnern, dass die Dienstleistungen der Klasse 39 im Einsammeln, Abholen, Transportieren und Verteilen von Gütern des täglichen Bedarfs, einschließlich Lebensmitteln, für Dritte, insbesondere für Bedürftige, bestehen.

33

Das Einsammeln, Abholen und Transportieren von Gütern steht in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem Begriff „Tisch“. Das Verteilen von Gütern des täglichen Bedarfs, einschließlich Lebensmitteln, ist zwar der Endzweck der ganzen in Rede stehenden Dienstleistungen und kann an einem Tisch stattfinden, das ist aber nicht zwangsläufig der Fall. Außerdem steht, wie der Kläger ausführt, in Bezug auf die Lebensmittel die dem deutschen Begriff „Tafel“ zugrunde liegende Vorstellung einer festlichen Mahlzeit im Gegensatz zu den hier betroffenen Dienstleistungen, die ein Leben am Existenzminimum ermöglichen sollen. Die Dienstleistungen der Klasse 39 einschließlich der fraglichen Dienstleistungen betreffend Lebensmittel sind somit Vorleistungen, die in keinem unmittelbaren Bezug zu dem Begriff „Tisch“ stehen.

34

Folglich weist der deutsche Begriff „Tafel“ im Sinne des Wortes „Tisch“ zu den Dienstleistungen der Klasse 39 – nämlich dem Einsammeln, Abholen, Transportieren und Verteilen von Gütern des täglichen Bedarfs, einschließlich Lebensmitteln, für Bedürftige – keinen direkten und konkreten Bezug auf, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Dienstleistungen zu erkennen.

35

Zweitens können auch die Dienstleistungen der Klasse 45 – nämlich von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse – nicht unmittelbar und ohne weitere Überlegung mit dem Begriff „Tisch“ in Verbindung gebracht werden. Auch wenn sie in bestimmten Fällen an einem Tisch erbracht werden können, insbesondere bei der Bewirtung von Gästen, ist das nicht zwangsläufig der Fall.

36

Folglich ist die Würdigung durch die Beschwerdekammer, wonach das Zeichen Tafel im Sinne des Wortes „Tisch“ eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zu den betreffenden Dienstleistungen der Klassen 39 und 45 aufweise, fehlerhaft.

37

Demzufolge hat die Beschwerdekammer, unbeschadet dessen, was in Bezug auf andere von ihr nicht geprüfte Bedeutungen des deutschen Begriffs „Tafel“ entschieden werden könnte, zu Unrecht befunden, dass das Zeichen Tafel in der Bedeutung des Wortes „Tisch“ für die in Rede stehenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend sei.

38

Nach alledem ist dem ersten, auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Klagegrund stattzugeben.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

39

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, vom 10. Juli 2014, BSH/HABM, C‑126/13 P, EU:C:2014:2065, Rn. 33, und vom 19. Mai 2010, Ravensburger/HABM – Educa Borras [Memory], T‑108/09, EU:T:2010:213, Rn. 38).

40

Da die in der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgenommene Beurteilung des beschreibenden Charakters des Zeichens Tafel in der Bedeutung des Wortes „Tisch“ aufzuheben ist (oben Rn. 38), ist zu prüfen, ob die Würdigung durch die Beschwerdekammer, wonach das Zeichen Tafel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht unterscheidungskräftig sei, ihrerseits begründet ist.

41

Der Kläger trägt vor, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei, da die Beschwerdekammer keine gesonderte Prüfung des Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 durchgeführt habe. Die Beschwerdekammer habe die fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens Tafel nur aus seinem – überdies zu Unrecht angenommenen – beschreibenden Charakter abgeleitet.

42

Das HABM trägt vor, obwohl jedes der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse unabhängig und im Licht des ihm zugrunde liegenden Allgemeininteresses auszulegen sei, fehle einem Zeichen regelmäßig die notwendige Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn es rein beschreibend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung sei. Selbst wenn man im Übrigen die Auffassung verträte, dass das Zeichen Tafel nicht rein beschreibend für die betreffenden Dienstleistungen sei, weise es doch einen unmittelbaren und konkreten Zusammenhang mit diesen auf. Die maßgeblichen Verkehrskreise nähmen es somit in der Weise wahr, dass es über die Natur der mit ihm gekennzeichneten Dienstleistungen informiere, und nicht in der Weise, dass es deren Herkunft angebe, so dass die vom Kläger angebotenen Dienstleistungen von denen anderer Anbieter unterschieden werden könnten.

43

Der Streithelfer trägt vor, dass sich die mangelnde Unterscheidungskraft des Zeichens Tafel aus seinem rein beschreibenden Bedeutungsgehalt herleite. Weiter betont er, dass es das Allgemeininteresse erfordere, diese Bezeichnung weiterhin frei verwenden zu können.

44

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die sie angemeldet wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zudem ist die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. April 2012, Deichmann/HABM, C‑307/11 P, EU:C:2012:254, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass sich die Beschwerdekammer auf die Erläuterung beschränkt hat, dass dem Begriff Tafel als beschreibender Angabe, deren Bedeutung sich für das angesprochene Publikum ohne analysierende gedankliche Schritte unmittelbar erschließe, für die beanspruchten Dienstleistungen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zukomme.

46

Damit hat die Beschwerdekammer das Fehlen von Unterscheidungskraft der fraglichen Marke aus deren beschreibendem Charakter abgeleitet und demnach die Unterscheidungskraft des Zeichens Tafel nicht im Hinblick auf die von der einschlägigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien analysiert.

47

Folglich ist die Begründung der Beschwerdekammer in Bezug auf das Fehlen von Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu verwerfen, da sie auf den oben in den Rn. 31 bis 38 festgestellten Fehler gestützt ist.

48

Nach alledem greift auch der zweite, auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Klagegrund durch, und der Klage ist somit in vollem Umfang stattzugeben.

49

Daher ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Kosten

50

Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

51

Da das HABM unterlegen ist, sind ihm seine eigenen Kosten und diejenigen des Klägers aufzuerlegen, während der Streithelfer seine eigenen Kosten zu tragen hat.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. Oktober 2013 (Sache R 1074/2012-4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Bundesverband Deutsche Tafel e. V.

3.

Der Tiertafel Deutschland e. V. trägt seine eigenen Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. September 2015.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.