Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.09.2015 – F-92/14
ECLI:EU:F:2015:110
URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)
24. September 2015 ( * )
„Öffentlicher Dienst — Beamte — Schadensersatzklage — Außervertragliche Haftung der Union — Inhalt einer einem Beamten im Ruhestand von der Verwaltung übermittelten E-Mail — Verletzung der Ehre des Klägers — Fehlen — Übermittlung personenbezogener Daten des Klägers an dessen Rechtsanwalt durch die Bevollmächtigten des Organs im Rahmen eines Verfahrens vor dem Gericht — Verstoß gegen die Verordnung Nr. 45/2001 — Unzutreffende Tatsachenbehauptungen“
In der Rechtssache F‑92/14
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,
Roderich Weissenfels, ehemaliger Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Freiburg im Breisgau (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Maximini,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch J. Steele und S. Seyr als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch, des Richters K. Bradley (Berichterstatter) und der Richterin M. I. Rofes i Pujol,
Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2015
folgendes
Urteil
Mit Klageschrift, die am 10. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, begehrt Herr Weissenfels die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 5. März 2014, mit der sein Antrag auf Ersatz immateriellen Schadens zurückgewiesen wurde. Dieser Schaden soll ihm zum einen durch Behauptungen, die in einer E‑Mail der Parlamentsverwaltung an ihn enthalten sind, und zum anderen durch die Übermittlung bestimmter Dokumente mit ihn betreffenden personenbezogenen Daten an seinen Rechtsanwalt entstanden sein.
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
Beim Kläger handelt es sich um einen ehemaligen Beamten des Parlaments, dessen Ort der dienstlichen Verwendung Luxemburg (Luxemburg) war und der am 1. Dezember 2008 in den Ruhestand versetzt wurde.
Nachdem der Kläger nach seinem Eintritt in den Ruhestand nach Freiburg im Breisgau (Deutschland) gezogen war, beantragte er am 24. November 2011 die Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Art. 6 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der damals geltenden Fassung (im Folgenden: Statut).
Das Parlament vertrat die Auffassung, der Kläger habe keine hinreichenden Belege dafür beigebracht, dass seine Familie zurück nach Freiburg im Breisgau gezogen sei, und gewährte ihm daher mit Entscheidung vom 29. März 2012 eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe lediglich eines Monatsgrundgehalts (im Folgenden: Entscheidung vom 29. März 2012).
Am 30. März 2012 übermittelte der Kläger dem Parlament Unterlagen, um zu belegen, dass seine Familie mit ihm zurück nach Freiburg im Breisgau gezogen sei.
Mit E-Mail vom 3. April 2012 wurde er von dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Referats „Individuelle Rechte und Bezüge“ der Generaldirektion Personal des Parlaments gebeten, beglaubigte Kopien der für seinen Antrag auf Wiedereinrichtungsbeihilfe vorgelegten Unterlagen einzureichen, „afin de [lui] permettre de revoir [l’]indemnité de réinstallation“ („damit [die] Wiedereinrichtungsbeihilfe noch einmal überprüft werden [könne]“).
Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach. Am 10. April 2012 leitete er die E-Mail vom 3. April 2012 allein mit dem fett gedruckten Vermerk „Pour info et avis, s.v.p.!“ („Mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme!“) an den Leiter des Referats „Individuelle Rechte und Bezüge“ (im Folgenden: Referatsleiter) weiter. Dieser antwortete ihm am selben Tag mit einer E-Mail, in der er die Begründung der Entscheidung vom 29. März 2012 erläuterte (im Folgenden: E-Mail vom 10. April 2012).
Auf die E-Mail vom 10. April 2012 antwortete der Kläger mit E-Mail vom 11. April 2012, in der er die Berechtigung der Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien der Belege zu seinem Antrag auf Wiedereinrichtungsbeihilfe in Zweifel zog und vom Referatsleiter für eine in der E-Mail enthaltene Behauptung, durch die der Eindruck erweckt werde, dass er und seine Familie bestimmte Leistungen rechtswidrig bezogen hätten, „umgehend eine Entschuldigung“ verlangte.
Am 13. Dezember 2012 erhob der Kläger beim Gericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 29. März 2012 (Rechtssache F‑150/12). Mit Entscheidung vom 17. Januar 2013 gab das Parlament dem Antrag des Klägers aber schließlich statt, so dass dieser seine Klage zurücknahm und die Rechtssache F‑150/12 im Register des Gerichts gestrichen wurde (Beschluss vom 24. Juni 2013, Weissenfels/Parlament, F‑150/12, EU:F:2013:87).
Am 16. Dezember 2013 verlangte der Kläger auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Betrag von 15000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, den er durch die Verletzung seiner Ehre durch die E-Mail vom 10. April 2012 erlitten habe, und einen Betrag von 10000 Euro, weil sein Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Rahmen des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache F‑150/12 verletzt worden sei.
Mit Entscheidung von 5. März 2014 wies das Parlament den Schadensersatzantrag des Klägers zurück.
Am 24. März 2014 legte der Kläger gegen die Entscheidung vom 5. März 2014 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein. Diese wurde vom Generalsekretär des Parlaments mit Entscheidung vom 29. Juli 2014 ausdrücklich zurückgewiesen.
Anträge der Parteien und Verfahren
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung des Parlaments vom 5. März 2014, mit der sein Antrag auf Schadensersatz vom 16. Dezember 2013 abgelehnt wurde, und die stillschweigende Ablehnung seiner dagegen am 24. März 2014 eingelegten Beschwerde sowie, hilfsweise, die nachgeschobene Ablehnungsentscheidung „eines nicht erkennbaren Ausstellers“ vom 29. Juli 2014 aufzuheben;
—
das Parlament zu verurteilen, an ihn als immateriellen Schadensersatz 30000 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 25000 Euro seit dem 1. Februar 2014 und aus 5000 Euro seit dem 1. Mai 2014 zu zahlen;
—
dem Parlament die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens sowie sämtliche notwendigen Aufwendungen und Auslagen des Klägers aufzuerlegen.
Das Parlament beantragt,
—
die Klage abzuweisen;
—
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Mit Schreiben der Kanzlei vom 4. Mai 2015 hat das Gericht bei den Parteien angefragt, ob sie zur Aufnahme von Verhandlungen über eine etwaige gütliche Beilegung des Rechtsstreits bereit seien. Da die Parteien nicht zu einer Einigung gelangt sind, hat das Gericht das Scheitern des Versuchs einer gütlichen Beilegung festgestellt, worüber die Parteien mit Schreiben der Kanzlei vom 22. Mai 2015 unterrichtet worden sind.
Auf eine vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hat der Kläger erklärt, dass er keine Einwände gegen die Erwähnung seines Namens in den Veröffentlichungen des Gerichts habe.
Rechtliche Würdigung
Vorbemerkungen
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union lediglich für Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten gemäß Art. 270 AEUV, einschließlich Streitsachen über Schadensersatz, zuständig ist, und zwar in den Grenzen und unter den Voraussetzungen, wie sie durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt sind.
Bei der Entscheidung über die Streitsachen des Rechts des öffentlichen Dienstes, für die es zuständig ist, wendet das Gericht allein das Recht des öffentlichen Dienstes der Union an, nicht irgendwelche nationalen Rechtsvorschriften. Daher sind die Verweise des Klägers auf das deutsche Recht in der vorliegenden Rechtssache, in der es um die Entscheidung über die außervertragliche Haftung des Parlaments durch das Gericht geht, irrelevant und braucht dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, ein Sachverständigengutachten über die Frage einzuholen, ob die Handlungen, die er den Bevollmächtigten des Parlaments im Rahmen des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache F‑150/12 vorwirft, nach deutschem Recht strafbar sind, nicht stattgegeben zu werden.
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung an das Zusammentreffen dreier kumulativer Voraussetzungen geknüpft ist: Die Verwaltungshandlung oder das den Organen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung oder dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Für die Abweisung einer Schadensersatzklage genügt es, dass eine dieser drei Voraussetzungen nicht vorliegt (Urteil vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F‑59/14, EU:F:2015:50, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens, der durch eine Verletzung der Ehre des Klägers durch die E-Mail vom 10. April 2012 entstanden sein soll
Der Kläger macht geltend, die E-Mail vom 10. April 2012 enthalte folgende, in französischer Sprache verfasste Behauptung: „[N]ous n’avons que des preuves indirectes qui nous font voir que votre enfant et votre épouse sont restés à Luxembourg (à cause de la prise en charge de votre enfant par le Fonds de solidarité)“ („[Uns liegen] lediglich indirekte Beweise dafür [vor], dass Ihr Kind und Ihre Ehefrau in Luxemburg geblieben sind [wegen der Gewährung von Leistungen an Ihr Kind durch den Fonds de solidarité]“) (im Folgenden: streitige Behauptung).
Der Kläger vertritt die Auffassung, durch die wider besseres Wissen abgegebene streitige Behauptung werde der Eindruck erweckt, dass sein Sohn mit der Mutter in Luxemburg geblieben sei, um eine Sozialleistung zu beziehen, die bestimmten Personen mit ständigem Wohnsitz in Luxemburg gewährt werde. Mit einer solchen Anspielung werde er letztlich eines versuchten Betrugs zum Nachteil des Parlaments bezichtigt. Der Referatsleiter, der die E-Mail vom 10. April 2012 verfasst habe, habe ihn daher in seiner Ehre verletzt und ihm damit einen Schaden zugefügt, der durch die Zahlung eines Mindestbetrags von 15000 Euro wiedergutgemacht werden könne.
Als Erstes ist festzustellen, dass der Kläger weder bestreitet, dass es einer Verwaltungspraxis des Parlaments entspricht, systematisch entweder die Originaldokumente zum Nachweis des Anspruchs des Empfängers auf eine Geldleistung oder beglaubigte Kopien davon zu verlangen, noch, dass es sich dabei um eine allgemein geübte Praxis handelt.
Als Zweites ist festzustellen, dass die Argumentation, auf die der Kläger seinen Schadensersatzantrag stützt, auf einer verkürzenden, aus dem Zusammenhang reißenden Darstellung der streitigen Behauptung beruht.
Der Passus, zu dem die streitige Behauptung gehört, lautet nämlich:
Das Gericht ist der Auffassung, dass die streitige Behauptung in ihrem Zusammenhang betrachtet offensichtlich in keiner Weise kränkend oder beleidigend ist und dass es dem Verfasser, als er den Kläger aufforderte, weitere Belege zur Stützung seines Antrags auf Leistungen vorzulegen, keinesfalls darum ging, den Kläger einer Täuschung oder eines Betrugs zu bezichtigen, sondern schlicht darum, die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsgelder sicherzustellen.
Im Übrigen geht aus den Teilen der E-Mail vom 10. April 2012, die der Kläger in der Klageschrift nicht wiedergegeben hat, klar hervor, dass es sich bei der Entscheidung, dem Kläger eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe eines Monatsgrundgehalts zu gewähren, nicht um eine endgültige Entscheidung handelte. Der Verfasser der E-Mail wies nämlich darauf hin, dass die Verwaltung „derzeit“ nicht über die erforderlichen Belege verfüge und dem Kläger die beantragte Beihilfe, sobald diese vorlägen, gewährt werden könne.
Somit ist festzustellen, dass die streitige Behauptung, die in keiner Weise kränkend oder beleidigend war, nicht geeignet war, beim Kläger einen Schaden hervorzurufen. Der erste Schadensersatzantrag ist daher zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens, der durch eine Verletzung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten entstanden sein soll
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Bevollmächtigten des Juristischen Dienstes des Parlaments, die die Rechtssache F‑150/12 bearbeitet hätten, hätten ihm dadurch einen Schaden zugefügt, dass sie gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen hätten, insbesondere gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1).
Der Kläger wirft den Bevollmächtigten des Parlaments insbesondere vor, zunächst einem Schreiben an seinen Rechtsanwalt, dann einem beim Gericht eingereichten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebeantwortung und schließlich der seinem Rechtsanwalt am 17. April 2013 zugestellten Klagebeantwortung in der Rechtssache F‑150/12 Abrechnungen über sein Ruhegehalt beigefügt zu haben, obwohl solche Dokumente völlig überflüssig gewesen seien. Dadurch hätten die beiden betreffenden Bevollmächtigten sein Recht auf Schutz personenbezogener Daten verletzt und ihm einen immateriellen Schaden zugefügt, den er auf 15000 Euro beziffert.
Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger in seiner Klageschrift behauptete, „allen Mitgliedern und Mitarbeitern der großen Gemeinschaftskanzlei[, der sein Rechtsanwalt angehöre, sei] immer wieder und für alle sichtbar offenbart [worden], wie hoch [seine] monatlichen Pensionsbezüge … [seien], welche Zulagen er in welcher Höhe [erhalte,] und anderes“. Auf eine vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hat der Kläger diese Behauptung jedoch revidiert. Er hat erklärt, dass er nicht ausschließen könne – ohne es jedoch bestätigen zu können –, dass andere Personen, die in derselben Rechtsanwaltskanzlei tätig gewesen seien wie sein Rechtsanwalt, Zugang zu den genannten Informationen gehabt hätten. Damit hat er die Tatsachen in Frage gestellt, auf denen sein zweiter Schadensersatzantrag beruht.
Folglich ist der zweite Schadensersatzantrag des Klägers, da er auf offensichtlich unzutreffende Tatsachenbehauptungen gestützt ist, als jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.
Im Übrigen müssen andere Parteien als Mitgliedstaaten oder Organe der Union nach Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs jedenfalls durch einen Anwalt vertreten sein, weshalb die Kommunikation zwischen den Parteien in einem Verfahren vor dem Gericht zwangsläufig über ihre jeweiligen Vertreter erfolgt. Insofern kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Übermittlung der Ruhegehaltsabrechnungen des Klägers an dessen Rechtsanwalt – mit welcher Relevanz auch immer für die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen den Parteien – im Rahmen eines früheren Gerichtsverfahrens erfolgte.
Somit ist festzustellen, dass eine wie im vorliegenden Fall im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erfolgende Übersendung von Dokumenten durch die Bevollmächtigten eines Organs an einen Rechtsanwalt, bei dem davon auszugehen ist, dass er das Vertrauen des betreffenden Beamten oder Bediensteten besitzt, und der jedenfalls aufgrund der für jeden Rechtsanwalt geltenden Berufspflichten verpflichtet ist, den eventuell vertraulichen Charakter der im Rahmen seines Mandats erhaltenen Informationen zu beachten, nicht rechtswidrig ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 6. Februar 2013, Marcuccio/Kommission, F‑67/12, EU:F:2013:12, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Dezember 2013, Marcuccio/Kommission, F‑133/12, EU:F:2013:212, Rn. 38 bis 40). Auf eine vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hat der Kläger eingeräumt, dass ein Rechtsanwalt nach dem deutschen Standesrecht die vertrauliche Behandlung der Dokumente und Informationen sicherzustellen hat, die er im Rahmen der Ausübung seines Berufs erhält. Für einen vom Kläger wegen der Verbreitung personenbezogener Daten eventuell erlittenen immateriellen Schaden wäre also allenfalls sein Rechtsanwalt verantwortlich, nicht das Parlament.
Folglich ist der zweite Schadensersatzantrag des Klägers zurückzuweisen und die Klage damit insgesamt abzuweisen.
Kosten
Nach Art. 101 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des achten Kapitels des zweiten Titels der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten und ist auf Antrag zur Tragung der Kosten der Gegenpartei zu verurteilen. Aus Gründen der Billigkeit kann das Gericht nach Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheiden, dass eine unterliegende Partei ihre eigenen Kosten trägt, aber nur zur Tragung eines Teils der Kosten der Gegenpartei oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.
Wie oben ausgeführt, ist der Kläger mit seiner Klage unterlegen. Weiter hat das Parlament in seinen Schriftsätzen ausdrücklich beantragt, den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falles nicht die Anwendung von Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung rechtfertigen, hat der Kläger seine eigenen Kosten zu tragen und wird verurteilt, die Kosten des Parlaments zu tragen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Weissenfels trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Parlaments zu tragen.
Van Raepenbusch
Bradley
Rofes i Pujol
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. September 2015.
Die Kanzlerin
W. Hakenberg
Der Präsident
S. Van Raepenbusch
( * ) Verfahrenssprache: Deutsch.