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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.09.2015 – T-684/13

ECLI:EU:T:2015:699

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

25. September 2015 ( *1 )

„Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BLUECO — Ältere Gemeinschaftswortmarke BLUECAR — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Kennzeichnungskraft der älteren Marke — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Abänderungsantrag der Streithelferin — Art. 65 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑684/13

Copernicus-Trademarks Ltd mit Sitz in Borehamwood (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Pechan und Rechtsanwältin S. Körber,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Bolloré SA mit Sitz in Ergué-Gabéric (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt B. Fontaine, dann Rechtsanwalt O. Legrand,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2013 (Sache R 2029/2012‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bolloré SA und der Copernicus-Trademarks Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni (Berichterstatter) und L. Madise,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 23. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 26. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 23. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 1. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 24. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2015, an der die Klägerin nicht teilgenommen hat,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 9. Februar 2011 meldete die Copernicus Eood nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen BLUECO.

3

Die Marke wurde u. a. für „Fahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör“ in Klasse 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4

Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 139/2011 vom 26. Juli 2011 veröffentlicht.

5

Am 26. Oktober 2011 erhob die Streithelferin, die Bolloré SA, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6

Der Widerspruch stützte sich auf die ältere Gemeinschaftswortmarke BLUECAR, die am 23. August 2006 unter der Nr. 4597621 u. a. für folgende Waren in Klasse 12 eingetragen worden war: „Fahrzeuge, Elektromotoren und Antriebselemente für die oben genannten Fahrzeuge mit Elektroantrieb“.

7

Mit dem Widerspruch wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

8

Am 20. August 2012 wurde die Markenanmeldung auf die Klägerin, die Copernicus-Trademarks Ltd, übertragen.

9

Mit Entscheidung vom 31. August 2012 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt.

10

Am 30. Oktober 2012 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

11

Am 10. April 2013 beantragte die Klägerin, die Liste der in der Anmeldung der Marke enthaltenen Waren auf folgende Waren der Klasse 12 zu beschränken: „Fahrzeuge, ausgenommen deren Teile und Zubehör“. Das HABM akzeptierte diese Beschränkung und forderte die Streithelferin auf, sich zu entscheiden, ob sie den Widerspruch im Licht der neuen Spezifikation der Waren zurücknehmen wolle. Die Streithelferin kam dieser Aufforderung nicht nach.

12

Mit Entscheidung vom 8. Oktober 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war insbesondere der Auffassung, dass die Europäische Union das maßgebliche Gebiet sei und dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus den Endverbrauchern zusammensetzten, deren Aufmerksamkeitsgrad hoch sei, da es sich um teure Waren handele (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung), und dass die Waren, auf die sich die Markenanmeldung erstrecke, mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch seien (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung). Die ältere Marke enthalte die Begriffe „blue“ und „car“, wobei Letzterer die in Rede stehenden Waren unmittelbar beschreibe und daher den schwächsten Teil dieser Marke darstelle (Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung). Die von der Streithelferin vorgelegten Beweise ließen nicht den Schluss zu, dass die ältere Marke durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hätte, so dass ihr durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft zukomme (Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung). Es bestehe eine visuelle Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, deren erste fünf Buchstaben übereinstimmten und in derselben Reihenfolge stünden (Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung). In klanglicher Hinsicht seien die einander gegenüberstehenden Zeichen für die englischsprachigen Verkehrskreise – einen erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise – aufgrund der identischen Aussprache des beiden Zeichen gemeinsamen Elements „blue“ und einer ähnlichen Aussprache der Elemente „co“ und „car“ insgesamt hochgradig ähnlich (Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung). Darüber hinaus seien die Zeichen für die englischsprachigen Verkehrskreise aufgrund des Vorhandenseins des Begriffs „blue“ in beiden Zeichen teilweise begrifflich ähnlich (Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung). Da die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt ähnlich (Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung) und die in Rede stehenden Waren identisch seien und da es nach der Rechtsprechung ausreiche, wenn hinsichtlich nur eines Teils der maßgeblichen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr bestehe, könne eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen nicht ausgeschlossen werden (Rn. 30 bis 33 der angefochtenen Entscheidung).

Anträge der Parteien

13

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen;

dem HABM und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

14

Das HABM beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

15

Die Streithelferin beantragt,

die Klägerin aufzufordern, den Nachweis für ihr Rechtsschutzinteresse zu erbringen;

die von der Klägerin vorgelegten Anlagen K 5 bis K 27 als unzulässig zurückzuweisen;

die angefochtene Entscheidung mit dem Zusatz zu bestätigen, dass der älteren Marke aufgrund ihrer Marktbekanntheit ein erhöhter Schutz zusteht;

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Rechtsschutzinteresse

16

In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die Streithelferin das Rechtsschutzinteresse der Klägerin, da diese die streitige Markenanmeldung auf die Gesellschaft Ivo-Kermartin übertragen habe, und beantragt, der Klägerin aufzugeben, Nachweise für ihr Rechtsschutzinteresse vorzulegen.

17

Mit ihrer Erwiderung hat die Klägerin eine Bestätigung der Gesellschaft Ivo-Kermartin, der neuen Inhaberin der Markenanmeldung, vorgelegt, in der diese die Klägerin ermächtigt, das Verfahren im eigenen Interesse und im eigenen Namen fortzuführen. Die Klägerin hält sich daher für gemäß Art. 65 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 „befugt, das Klageverfahren zu führen“.

18

In der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin erklärt, das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht weiter zu bestreiten, und das HABM hat angegeben, dass es die Entscheidung darüber, ob eine Befassung mit dieser Frage im vorliegenden Fall erforderlich sei, in das Ermessen des Gerichts stelle.

19

Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist sogleich über die Begründetheit der Klage zu entscheiden, ohne dass eine Entscheidung über das Rechtsschutzinteresse der Klägerin erforderlich wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg, EU:C:2002:118, Rn. 50 bis 52, und vom 23. Oktober 2007, Polen/Rat, C‑273/04, Slg, EU:C:2007:622, Rn. 33).

Zur Zulässigkeit bestimmter erstmals vor dem Gericht angeführter Argumente und Beweise

20

Wie das HABM und die Streithelferin vorgetragen haben, hat die Klägerin zur Untermauerung ihrer erstmals vor dem Gericht vorgebrachten Argumentation, dass die Bezeichnung „blue“, insbesondere in der Automobilbranche, für Umweltverträglichkeit stehe, dem Gericht mehrere Dokumente vorgelegt, die im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht vorgelegt worden waren.

21

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist den Akten nämlich zu entnehmen, dass sie vor den Stellen des HABM nichts zum Nachweis dafür vorgebracht hat, dass der Begriff „blue“ für Umweltverträglichkeit steht. Auch wurden die Anlagen K 5 bis K 25 von ihr nicht dem HABM vorgelegt.

22

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen den Sachverhalt nicht im Licht erstmals ihm vorgelegter Nachweise neu prüfen (Urteile vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg, EU:C:2008:739, Rn. 136 bis 144, und vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C‑88/11 P, EU:C:2011:727, Rn. 25). Ebenso können Tatsachen, die die Beteiligten den Stellen des HABM nicht vorgetragen haben, auch im Stadium der Klage beim Gericht nicht mehr vorgetragen werden (Urteile Les Éditions Albert René/HABM, EU:C:2008:739, Rn. 137, und LG Electronics/HABM, EU:C:2011:727, Rn. 25). Daher sind die Tatsachen, die die Klägerin den Stellen des HABM nicht vorgetragen hat, und die erstmals beim Gericht vorgelegten Nachweise als unzulässig anzusehen.

23

Auch die mit Anlage K 29 übereinstimmende Anlage K 26, die das Urteil des Bundespatentgerichts vom 24. November 2010 enthält, das der Beschwerdekammer nicht vorgelegt worden war, kann nicht als Beweis für den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache angeführt werden. Entscheidungen nationaler Gerichte können zwar grundsätzlich erstmals vor dem Gericht vorgelegt werden, doch können sie nicht als Beweise für den Sachverhalt einer beim Gericht anhängig gemachten Rechtssache angeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM – Mega Brands [Roter Lego-Stein], T‑270/06, Slg, EU:T:2008:483, Rn. 22 und 23).

Zur Zulässigkeit des Abänderungsantrags der Streithelferin

24

Die Streithelferin beantragt neben der auch vom HABM beantragten Klageabweisung, die angefochtene Entscheidung mit dem Zusatz zu bestätigen, dass der älteren Marke aufgrund ihrer Marktbekanntheit ein erhöhter Schutz zusteht. Sie wendet sich nämlich gegen die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung, die von ihr vorgelegten Dokumente bewiesen nicht hinreichend, dass die ältere Marke so intensiv benutzt worden sei, dass sie bei den maßgeblichen Verbrauchern in der gesamten Union einen Bekanntheitsgrad erreicht hätte, so dass ihr nur durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft zukomme. Die Streithelferin beantragt, die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt aufzuheben oder zumindest die darin enthaltene Feststellung zu bestätigen, dass die ältere Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze.

25

Ein solcher Antrag ist als Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verstehen, wie die Streithelferin im Übrigen in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis eingeräumt hat, dass dieser Antrag subsidiären Charakter habe. Nach dem Wortlaut des Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ist ein Streithelfer nämlich grundsätzlich berechtigt, in seiner Klagebeantwortung Anträge auf Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt zu stellen.

26

Das HABM hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass der Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen sei.

27

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 65 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 die Klage beim Gericht gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zusteht, „soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind“. Das Rechtsschutzinteresse eines Klägers stellt zudem nach ständiger Rechtsprechung die wesentliche Grundvoraussetzung für jede Klage dar (Beschluss vom 31. Juli 1989, S./Kommission, 206/89 R, Slg, EU:C:1989:333, Rn. 8) und muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig (Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg, EU:C:2007:322, Rn. 42). Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission, C‑373/06 P, C‑379/06 P und C‑382/06 P, Slg, EU:C:2008:230, Rn. 25).

28

Nach der Rechtsprechung ist ein Beteiligter am Verfahren vor der Beschwerdekammer durch deren Entscheidung nicht beschwert, wenn sie dem Antrag dieses Beteiligten auf der Grundlage eines der Eintragungshindernisse oder der Gründe für die Nichtigkeit einer Marke oder, allgemeiner, nur eines Teils der von diesem Beteiligten vorgebrachten Argumente stattgibt, selbst wenn sie es unterlässt, die anderen von ihm angeführten Gründe oder Argumente zu prüfen, oder wenn sie diese zurückweist (Urteil vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM – Marker Völkl [VÖLKL], T‑504/09, Slg, EU:T:2011:739, Rn. 26; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 14. Juli 2009, Hoo Hing/HABM – Tresplain Investments [Golden Elephant Brand], T‑300/08, EU:T:2009:275, Rn. 29 bis 37; vgl. entsprechend Urteil vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T‑138/89, Slg, EU:T:1992:95, Rn. 30 bis 35).

29

Im vorliegenden Fall ist die Streithelferin durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert, da ihrem nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erhobenen Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke in vollem Umfang stattgegeben wurde.

30

Zwar ergibt sich aus dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Frage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem betreffenden Markt abhängt. Da außerdem die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je höher sich die Kennzeichnungskraft der Marke darstellt, genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit beim Publikum eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg, EU:C:1997:528, Rn. 24, vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg, EU:C:1999:323, Rn. 20).

31

Da die Beschwerdekammer jedoch der Auffassung war, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe, und den Widerspruch – wenn auch ohne Anerkennung einer durch Benutzung erworbenen erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke – anerkannt hat, würde sich eine etwaige allein die Beurteilung des Grades der Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der älteren Marke durch die Beschwerdekammer betreffende Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht auf die – durch diese Entscheidung nicht beeinträchtigten – Rechte der Streithelferin aus dieser Marke auswirken. Im Übrigen hat die Streithelferin zur Stützung ihres Abänderungsantrags ausgeführt, zumindest solle die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Feststellung bestätigt werden, dass die ältere Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze.

32

Der Abänderungsantrag der Streithelferin ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

33

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

34

Nach Ansicht der Klägerin besteht zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr. Die ältere Marke habe nur sehr geringe Kennzeichnungskraft, da der Begriff „blue“ beschreibend sei und bei zahlreichen eingetragenen Marken in der Automobilbranche benutzt werde. Auch gehe die Annahme der Beschwerdekammer, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien in bildlicher Hinsicht ähnlich, fehl, da die angemeldete Marke so zu verstehen sei, dass sie die Wörter „blue“ und „eco“ enthalte. In klanglicher Hinsicht wiesen die beiden Zeichen wesentliche Unterschiede auf. Schließlich seien die Zeichen einander auch begrifflich nicht ähnlich, da sich ihre Endungen unterschieden.

35

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

36

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

37

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist nach dieser Rechtsprechung umfassend, anhand der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

39

Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung – von der Klägerin insoweit unbestritten – zutreffend festgestellt, dass sich das angesprochene Publikum aus den Endverbrauchern zusammensetzt, deren Aufmerksamkeitsgrad hoch ist, da die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren hochpreisig sind. Da es sich bei der älteren Marke um eine Gemeinschaftsmarke handelt, ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Verkehrskreise in der gesamten Union abzustellen.

Zum Warenvergleich

41

In Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer – im Übrigen von der Klägerin unbestritten – zutreffend festgestellt, dass die in Rede stehenden Waren, die alle zur Klasse 12 gehören, trotz der im Beschwerdeverfahren vor dem HABM vorgenommenen Beschränkung der ursprünglichen Warenliste der angemeldeten Marke identisch sind.

Zum Zeichenvergleich

42

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

In den Rn. 26 bis 29 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich ähnlich seien und dass sie in ihrer Gesamtheit für die englischsprachigen Verbraucher klanglich hochgradig ähnlich und hinsichtlich ihres Anfangsteils „blue“ für die englischsprachigen Verkehrskreise begrifflich ähnlich seien.

– Zur bildlichen Ähnlichkeit

44

In Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die ersten fünf Buchstaben der in Rede stehenden Zeichen übereinstimmten, in derselben Reihenfolge stünden und den Großteil der beiden Zeichen bildeten. Da der Verbraucher dem Anfang einer Wortmarke regelmäßig größere Aufmerksamkeit schenke, seien die Zeichen einander bildlich ähnlich.

45

Nach Ansicht der Klägerin liegt keine schriftbildliche Ähnlichkeit der Zeichen vor. Der Buchstabe „e“ der angemeldeten Marke werde doppelt verwendet, und die angemeldete Marke werde daher als Kombination der Wörter „blue“ und „eco“ verstanden, die beide zur englischen Alltagssprache gehörten. Im Übrigen sei es eine weit verbreitete Praxis, das Wort „blue“ in „blu“ abzukürzen, so dass zahlreiche Marken den Bestandteil „blu“ enthielten. Die beiden in Rede stehenden Zeichen unterschieden sich somit in ihrer zweiten Hälfte deutlich voneinander. Da es sich um kurze Zeichen handele, genügten aber geringe Abweichungen, um zu einem abweichenden Gesamteindruck zu führen. Zudem bestehe die angemeldete Marke aus drei Silben, die ältere Marke dagegen nur aus zwei.

46

Es ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit zweier Wortmarken mehr auf das Vorhandensein mehrerer Buchstaben in derselben Reihenfolge in beiden Marken ankommt (Urteil vom 25. März 2009, Kaul/HABM – Bayer [ARCOL], T‑402/07, Slg, EU:T:2009:85, Rn. 83).

47

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die ersten fünf Buchstaben – „b“, „l“, „u“, „e“ und „c“ – der aus sieben Buchstaben bestehenden älteren Marke und der aus sechs Buchstaben bestehenden angemeldeten Marke übereinstimmen und dass die angemeldete Marke zusätzlich noch den Buchstaben „o“ enthält und die ältere Marke die Buchstaben „a“ und „r“. Dieser gemeinsame Teil der beiden einander gegenüberstehenden Zeichen hat eine bildliche Ähnlichkeit zur Folge, zumal der Verkehr dem Anfang von Wortmarken regelmäßig höhere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. Urteil vom 6. Juni 2013, Celtipharm/HABM – Alliance Healthcare France [PHARMASTREET], T‑411/12, EU:T:2013:304, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

An diesem Ergebnis kann auch das Vorbringen der Klägerin nichts ändern, die angemeldete Marke werde bildlich so wahrgenommen, dass sie die beiden Wörter „blue“ und „eco“ enthalte und aus drei Silben bestehe. Es ist nämlich festzustellen, dass die angemeldete Marke nur ein einziges Wort enthält, das in seiner – insbesondere für die englischsprachigen Verkehrskreise – natürlichsten Aussprache nur aus zwei Silben besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Copernicus-Trademarks/HABM – Blue Coat Systems [BLUECO], T‑685/13, EU:T:2015:38, Rn. 35), und dass die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens keinen einschlägigen Beweis vorgelegt hat. Überdies stehen die Buchstaben „a“ und „r“ am Ende der älteren Marke und der Buchstabe „o“ am Ende der angemeldeten Marke zwar der Feststellung entgegen, dass die Zeichen identisch sind, doch dominieren sie entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht den von diesen Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck.

49

Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden Zeichen einander bildlich ähnlich sind.

– Zur klanglichen Ähnlichkeit

50

Die Beschwerdekammer hat in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die in Rede stehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit für die englischsprachigen Verbraucher, für die das den beiden Zeichen gemeinsame Element „blue“ gleich ausgesprochen werde und die Endungen „co“ und „car“ ähnlich ausgesprochen würden, klanglich hochgradig ähnlich seien. Dass die angemeldete Marke in bestimmten Sprachen möglicherweise „blu-eco“ ausgesprochen werde, verhindere die dargelegte klangliche Ähnlichkeit für einen erheblichen Teil der maßgeblichen Verbraucher nicht.

51

Die Klägerin macht geltend, die beiden Zeichen wiesen erhebliche klangliche Unterschiede auf, da die angemeldete Marke drei Silben enthalte, die ältere Marke dagegen nur zwei. Hilfsweise trägt sie vor, die Silbenfolge und ‑kombination der beiden Zeichen seien eindeutig unterschiedlich, da zwischen den Vokalen „u“ und „e“ der angemeldeten Marke eine Pause gemacht werde. Auch würden die beiden letzten Silben der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ähnlich ausgesprochen.

52

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für die Ablehnung der Eintragung einer Marke ausreicht, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr besteht (vgl. Urteil vom 18. September 2012, Scandic Distilleries/HABM – Bürgerbräu, Röhm & Söhne [BÜRGER], T‑460/11, EU:T:2012:432, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Die englischsprachigen Verkehrskreise werden entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Verdoppelung des mittleren Vokals der angemeldeten Marke vornehmen, da das Wort „blue“ zum allgemeinen Wortschatz gehört. Sie werden daher nicht davon ausgehen, dass die angemeldete Marke aus drei Silben besteht, sondern annehmen, dass sie aus zwei Silben besteht, und sie werden zwischen den Vokalen „u“ und „e“ der angemeldeten Marke keine Pause machen (vgl. in diesem Sinne Urteil BLUECO, oben in Rn. 48 angeführt, EU:T:2015:38, Rn. 40).

54

Außerdem lässt das gemeinsame Element „blue“ im Anfangsteil der einander gegenüberstehenden Zeichen den Schluss zu, dass sie klanglich hochgradig ähnlich sind. Die Beschwerdekammer hat zwar zu Unrecht angenommen, dass die englischsprachigen Verbraucher die Bestandteile „car“ und „co“ ähnlich aussprechen würden, doch sind diese Endungen für die englischsprachigen Verkehrskreise, die die Betonung auf die Aussprache des Buchstabens „c“ legen und den Endbuchstaben „r“ des Bestandteils „car“ nur undeutlich aussprechen, nicht sehr weit voneinander entfernt. Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Buchstabe „o“ in der letzten Silbe der angemeldeten Marke deren klanglichen Gesamteindruck dominiere.

55

Die Beschwerdekammer ist somit zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden Zeichen in klanglicher Hinsicht für einen erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise hochgradig ähnlich sind.

– Zur begrifflichen Ähnlichkeit

56

Nach Ansicht der Klägerin sind die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich nicht ähnlich, da die maßgeblichen Verkehrskreise die ältere Marke als beschreibende Bezeichnung verstünden und die Endungen der beiden Zeichen erhebliche Unterschiede aufwiesen.

57

Wie die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat und die Klägerin im Übrigen einräumt, werden die englischsprachigen Verkehrskreise den Begriff „blue“ in beiden Zeichen als Hinweis auf die Farbe Blau wahrnehmen. Dagegen werden diese Verkehrskreise den Begriff „car“ der älteren Marke in der Bedeutung von „Auto“ wahrnehmen und ihn von der Endung „co“ der angemeldeten Marke unterscheiden, die entweder keine Bedeutung hat oder als Abkürzung des Wortes „company“ verstanden werden kann. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin werden die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke jedoch nicht so wahrnehmen, dass sie in die beiden Wörter „blue“ und „eco“ zu zerlegen wäre.

58

Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in ihrem Anfangsteil begrifflich ähnlich sind und die unterschiedliche Endung eine gewisse begriffliche Ähnlichkeit nicht ausschließt.

Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

59

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung der in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).

60

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg, EU:T:2003:264, Rn. 47, und vom 7. September 2006, L & D/HABM – Sämann [Aire Limpio], T‑168/04, Slg, EU:T:2006:245, Rn. 98).

61

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zunächst in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die ältere Marke die Begriffe „blue“ und „car“ enthalte, wobei Letzterer die in Rede stehenden Waren unmittelbar beschreibe und daher den schwächsten Teil dieser Marke darstelle. Anschließend hat sie in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die von der Streithelferin vorgelegten Beweise nicht den Schluss zuließen, dass die ältere Marke durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hätte. Sie hat daraus geschlossen, dass der älteren Marke durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft zukomme.

62

Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat die Beschwerdekammer sodann in den Rn. 30 bis 33 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die in Rede stehenden Waren seien identisch, und die einander gegenüberstehenden Zeichen seien für die englischsprachigen Verkehrskreise, die einen erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise darstellten, bildlich, klanglich und begrifflich ähnlich. Die englischsprachigen Verkehrskreise würden den Begriff „car“ der älteren Marke als beschreibend für die in Rede stehenden Waren ansehen und ihm deshalb bei der umfassenden Beurteilung der Zeichen weniger Bedeutung beimessen. Der Begriff „blue“ ziehe daher die Aufmerksamkeit der englischsprachigen Verbraucher stärker auf sich und führe so zu einer Verwechslungsgefahr.

63

Die Klägerin trägt erstens vor, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgegangen, da das Element „blue“ beschreibenden Charakter habe und zahlreiche eingetragene Marken in der Automobilbranche dieses Element enthielten.

64

Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Streithelferin wolle eine besondere Bekanntheit der älteren Marke in Anspruch nehmen, die vor dem HABM nicht geltend gemacht worden sei. Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass die Streithelferin vor dem Gericht nur darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdekammer der älteren Marke aufgrund ihrer Nutzung eine erhöhte Kennzeichnungskraft hätte zuerkennen müssen; dieses Argument hatte sie bereits vor dem HABM vorgebracht, und es wurde von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Jedenfalls ist der Abänderungsantrag der Streithelferin, der die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Frage betrifft, ob die ältere Marke durch Benutzung Kennzeichnungskraft erworben hat, als unzulässig zurückgewiesen worden (siehe oben, Rn. 24 bis 32).

65

Ferner steht die Anerkennung einer schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke für sich allein nicht der Feststellung entgegen, dass Verwechslungsgefahr besteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. April 2006, L’Oréal/HABM, C‑235/05 P, EU:C:2006:271, Rn. 42 bis 45). Denn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der dabei zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es sich um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft handelt, kann somit eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. Urteile vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg, EU:T:2005:102, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg, EU:T:2007:387, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Jedenfalls trifft es zwar, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, zu, dass die englischsprachigen Verkehrskreise den Begriff „car“ der älteren Marke als beschreibend für die in Rede stehenden Waren ansehen werden, doch hat die Klägerin im Verfahren vor dem HABM nicht nachgewiesen, dass dem Begriff „blue“ eine den betreffenden Waren korrespondierende Bedeutung beigemessen wird. Zudem kann der bloße Umstand – sein Vorliegen unterstellt –, dass andere eingetragene Marken in der Automobilbranche ebenfalls den Begriff „blue“ enthalten, nicht für die Annahme ausreichen, dass dieser Begriff von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ausschließlich beschreibend für die Merkmale der in Rede stehenden Waren wahrgenommen werden könnte. Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die ältere Marke in ihrer Gesamtheit durchschnittlich kennzeichnungskräftig ist.

67

Die Klägerin macht zweitens geltend, dass insbesondere aufgrund des erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe.

68

Wie bereits ausgeführt, reicht es für die Ablehnung der Eintragung einer Marke aus, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr besteht (siehe oben, Rn. 52).

69

Aus dem Vorstehenden ergibt sich aber, dass die in Rede stehenden Waren identisch sind und dass die einander gegenüberstehenden Zeichen für die gesamten maßgeblichen Verkehrskreise bildlich ähnlich, für die englischsprachigen Verkehrskreise klanglich hochgradig ähnlich und in ihrem Anfangsteil für die englischsprachigen Verkehrskreise begrifflich ähnlich sind. Daher ist im vorliegenden Fall trotz des hohen Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise von einer Verwechslungsgefahr für den englischsprachigen Verkehr auszugehen.

70

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände hat die Beschwerdekammer nicht gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, als sie eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen angenommen hat.

71

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des auf die Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt gerichteten Teils des ersten Antrags der Klägerin entschieden zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2008, NewSoft Technology/HABM – Soft [Presto! Bizcard Reader], T‑205/06, EU:T:2008:163, Rn. 70, und vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 35 und 67).

Kosten

72

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Abänderungsantrag der Bolloré SA wird zurückgewiesen.

3.

Die Copernicus-Trademarks Ltd trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. September 2015.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.