Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 15.10.2015 – C-360/14
ECLI:EU:C:2015:706
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
15. Oktober 2015 ( *1 )
„Urteilsberichtigung“
In der Rechtssache C‑360/14 P-REC
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Juli 2014,
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und A. Lippstreu als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt U. Karpenstein,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch P. Mihaylova, M. Patakia und G. Wilms als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Sechsten Kammer, A. Arabadjiev, in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer, sowie der Richter C. Lycourgos (Berichterstatter) und J.‑C. Bonichot,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Am 9. Juli 2015 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Urteil Deutschland/Kommission (C‑360/14 P, EU:C:2015:457) erlassen.
Dieses Urteil enthält einen Schreibfehler, der nach Art. 154 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 190 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, von Amts wegen zu berichtigen ist.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:
1.
Im Rubrum des Urteils Deutschland/Kommission (C‑360/14 P, EU:C:2015:457) sind nach der Nennung des Kanzlers die Angaben „aufgrund des schriftlichen Verfahrens,“ und „aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,“ einzufügen.
2.
Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.