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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.10.2015 – T-290/14

ECLI:EU:T:2015:806

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

26. Oktober 2015 ( *1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Aufnahme des Namens des Klägers — Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste“

In der Rechtssache T‑290/14

Andriy Portnov, wohnhaft in Kiev (Ukraine), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Cessieux,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch V. Piessevaux und J.‑P. Hix als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Gauci und T. Scharf als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 1) sowie des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26), soweit der Name des Klägers in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurde, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2015

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Der Kläger, Herr Andriy Portnov, ein ukrainischer Staatsbürger, hat zahlreiche Posten in der ukrainischen Verwaltung bekleidet, insbesondere den eines Beraters des ukrainischen Staatspräsidenten.

2

Am 5. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union, gestützt auf Art. 29 EUV, den Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

3

Art. 1 Abs. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses lautet:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“

4

Die Einzelheiten dieser restriktiven Maßnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen dieses Artikels festgelegt.

5

Am selben Tag erließ der Rat, gestützt auf Art. 215 Abs. 2 AEUV, die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

6

Gemäß dem angefochtenen Beschluss ordnet die angefochtene Verordnung den Erlass der restriktiven Maßnahmen an und legt deren Einzelheiten im Wesentlichen gleichlautend wie im angefochtenen Beschluss fest.

7

Die Namen der von dem Beschluss und der angefochtenen Verordnung betroffenen Personen stehen in der Liste im Anhang dieses Beschlusses und in Anhang I dieser Verordnung (im Folgenden: Liste), zusammen u. a. mit der Begründung für ihre Aufnahme.

8

Der Name des Klägers war auf der Liste mit den Identifizierungsinformationen „ehemaliger Berater des Staatspräsidenten der Ukraine“ und folgender Begründung verzeichnet:

„Person ist in der Ukraine Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung zur Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland.“

9

Am 6. März 2014 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union die Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem angefochtenen Beschluss und der angefochtenen Verordnung unterliegen (ABl. C 66, S. 1).

10

Nach dieser Mitteilung „[können d]ie betroffenen Personen … beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die … Liste aufzunehmen, überprüft wird“. In der Mitteilung werden die betroffenen Personen ferner darauf aufmerksam gemacht, „dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 [AEUV] genannten Voraussetzungen vor dem Gericht … anfechten können“.

11

Am 17. April 2014 beantragte der Kläger beim Rat, die Aufnahme seines Namens in die Liste zu überprüfen und ihm die Einzelheiten, die die Aufnahme gerechtfertigt hatten, mitzuteilen.

12

Der Rat bestätigte, dass der Antrag geprüft werde, und übermittelte als Anlage zur Klagebeantwortung und zur Gegenerwiderung die Unterlagen, aus denen die Akte des Klägers besteht, nämlich das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 3. März 2014 an die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: Schreiben vom 3. März 2014), sowie andere Beweise späteren Datums als die angefochtenen Rechtsakte.

13

Der angefochtene Beschluss und die angefochtene Verordnung wurden durch den Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des angefochtenen Beschlusses (ABl. L 111, S. 91) und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der angefochtenen Verordnung (ABl. L 111, S. 33) geändert. Der Durchführungsbeschluss 2014/216 und die Durchführungsverordnung Nr. 381/2014 haben an der Situation des Klägers jedoch nichts geändert.

14

Der angefochtene Beschluss ist außerdem durch den Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des angefochtenen Beschlusses (ABl. L 24, S. 16) geändert worden, der am 1. Februar 2015 in Kraft getreten ist. Bezüglich der Kriterien für die Benennung der von den restriktiven Maßnahmen erfassten Personen ergibt sich aus Art. 1 dieses Beschlusses, dass Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses durch folgenden Wortlaut ersetzt worden ist:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind

a)

wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder

b)

wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.“

15

Mit der Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung der angefochtenen Verordnung (ABl. L 24, S. 1) ist diese entsprechend dem Beschluss 2015/143 geändert worden.

16

Der angefochtene Beschluss und die angefochtene Verordnung sind später durch den Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des angefochtenen Beschlusses (ABl. L 62, S. 25) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der angefochtenen Verordnung (ABl. L 62, S. 1) geändert worden. Mit dem Beschluss 2015/364 ist Art. 5 des angefochtenen Beschlusses dahin geändert worden, dass für bestimmte Personen, deren Namen in die Liste aufgenommen worden waren, die restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2016 oder bis zum 6. Juni 2015 verlängert werden. Die Durchführungsverordnung 2015/357 hat dementsprechend Anhang I der angefochtenen Verordnung ersetzt.

17

Infolge dieser Änderungen erscheint der Name des Klägers nicht mehr in der Liste.

Verfahren und Anträge der Parteien

18

Mit Klageschrift, die am 29. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Außerdem hat er eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 beantragt.

19

Mit Entscheidung vom 4. Juni 2014 hat das Gericht den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren abgelehnt.

20

Am 24. Juli 2014 hat der Rat seine Klagebeantwortung eingereicht. Außerdem hat er gemäß Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 2 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts den mit Gründen versehenen Antrag gestellt, dass der Inhalt bestimmter Anlagen zur Klagebeantwortung in den Dokumenten zu dieser Rechtssache, die öffentlich zugänglich sind, nicht zitiert wird.

21

Mit Schriftsatz, der am 4. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 11. September 2014 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts den Streitbeitritt zugelassen. Mit Schriftsatz, der am 14. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission auf die Einreichung des Streithilfeschriftsatzes verzichtet.

22

Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 17. September 2014 bzw. am 12. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. Der Rat hat ferner gemäß Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 2 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts den mit Gründen versehenen Antrag gestellt, dass der Inhalt bestimmter Anlagen zur Gegenerwiderung in den Dokumenten zu dieser Rechtssache, die öffentlich zugänglich sind, nicht zitiert wird.

23

Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 hat das Gericht am 31. März 2015 die Parteien zur Stellungnahme zu der Frage aufgefordert, ob der Kläger nach Streichung seines Namens von der Liste der Personen, die von den restriktiven Maßnahmen erfasst sind, noch ein Rechtsschutzinteresse habe, und falls ja, in Bezug auf welche Klagegründe. Die Parteien sind dem fristgerecht nachgekommen.

24

In der Sitzung vom 21. Mai 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

25

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er ihn betrifft;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

26

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung aufrechtzuerhalten.

Rechtliche Würdigung

Zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Klägers

27

Nach den Änderungen der angefochtenen Rechtsakte durch den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357 erscheint der Name des Klägers nicht mehr in der Liste.

28

Auf die schriftliche Frage des Gerichts (oben, Rn. 23) hat der Rat, unterstützt durch die Kommission, die Ansicht vertreten, der Kläger habe nicht dargetan, dass sein Rechtsschutzinteresse fortbestehe.

29

Nach ständiger Rechtsprechung muss ebenso wie das Rechtsschutzinteresse des Klägers auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Dies setzt voraus, dass die Klage derjenigen Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg, EU:C:2007:322, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Außerdem ist zu beachten, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung zwar als solche einen materiellen Schaden oder eine Beeinträchtigung des Privatlebens nicht wiedergutmachen kann, aber gleichwohl geeignet ist, den Betroffenen zu rehabilitieren oder eine Form der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darzustellen, der ihm aufgrund dieser Rechtswidrigkeit entstanden ist, und somit den Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses zu begründen. Insoweit schließt der Umstand, dass die Aufhebung der fraglichen restriktiven Maßnahmen endgültig war, es nicht aus, dass ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Wirkungen der Rechtsakte, mit denen diese Maßnahmen zwischen dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und dem ihrer Aufhebung angeordnet wurden, fortbesteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, Slg, EU:C:2013:331, Rn. 70 bis 72 und 82).

31

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger, wie er in seiner Antwort auf die Fragen des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung – vom Rat unwidersprochen – behauptet hat, am politischen Leben in der Ukraine beteiligt war und dies gegenwärtig ist. Daher vermag seine durch die Aufnahme seines Namens in die Liste erfolgte öffentliche Bezeichnung als Person, die in der Ukraine Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit der Veruntreuung von Geldern ist, insbesondere seinen Ruf als Politiker zu schädigen.

32

Im Ergebnis ist folglich darauf zu schließen, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers trotz der bezüglich seiner Person erfolgten Aufhebung der streitigen restriktiven Maßnahmen fortbesteht.

Zur Begründetheit

33

Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten rügt er eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Mit dem zweiten wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht. Mit dem dritten wird die Nichteinhaltung der im angefochtenen Beschluss und in der angefochtenen Verordnung festgelegten Kriterien für die Benennung der von den restriktiven Maßnahmen erfassten Personen gerügt. Mit dem vierten wird das Vorliegen eines Tatsachenirrtums und mit dem fünften ein Eingriff in das Eigentumsrecht geltend gemacht.

34

Das Gericht hält es für angebracht, zunächst den dritten Klagegrund zu prüfen.

35

Zur Stützung des dritten Klagegrundes macht der Kläger sinngemäß geltend, der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen ihn entspreche nicht den in den angefochtenen Rechtsakten festgelegten Kriterien für die Benennung der von diesen Maßnahmen erfassten Personen. Zum einen sei nicht erwiesen, dass er für eine Veruntreuung öffentlicher Gelder verantwortlich und deswegen Gegenstand eines Strafverfahrens oder strafrechtlicher Ermittlungen gewesen sei. Zum anderen erfülle der illegale Transfer veruntreuter Gelder ins Ausland einen anderen Straftatbestand als den der Veruntreuung öffentlicher Gelder, der in den angefochtenen Rechtsakten genannt sei.

36

Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger im Wesentlichen die sachliche Richtigkeit der Aufnahme seines Namens in die Liste in Frage.

37

Der Rat macht geltend, Art. 1 des angefochtenen Beschlusses könne nicht dahin ausgelegt werden, dass er nur Personen erfasse, deren Strafbarkeit wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden sei. Außerdem könne ein Transfer veruntreuter öffentlicher Gelder ins Ausland als Teilnahme am Delikt der Veruntreuung selbst gewertet werden.

38

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rat zwar in Bezug auf die allgemeinen Kriterien, die zum Zweck des Erlasses restriktiver Maßnahmen anzuwenden sind, über ein weites Ermessen verfügt. Doch erfordert die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle, dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Begründung prüft, die der Entscheidung, den Namen einer bestimmten Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen aufzunehmen oder darin zu belassen, zugrunde liegt, vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – hinreichend genau und konkret untermauert sind (vgl. Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, Slg, EU:C:2015:248, Rn. 41 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Im vorliegenden Fall lautet das Kriterium in Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses, dass restriktive Maßnahmen gegen „Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden“, ergehen.

40

Der Name des Klägers wurde mit der Begründung in die Liste aufgenommen, dass er eine „Person [sei, die] in der Ukraine Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung zur Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland [sei]“. Daraus geht hervor, dass der Rat davon ausgegangen ist, dass gegen den Kläger zumindest eine Voruntersuchung oder ein Ermittlungsverfahren geführt worden sei, die bzw. das nicht (oder noch nicht) zu einer förmlichen Anklage geführt habe.

41

Für die Begründung der Aufnahme des Klägers in die Liste beruft sich der Rat auf das Schreiben vom 3. März 2014, wonach „[d]ie ukrainischen Strafverfolgungsbehörden eine Reihe von Strafverfahren eingeleitet [haben], um wegen Straftaten zu ermitteln, die durch ehemalige hohe Beamte begangen wurden“, unter denen der Kläger aufgeführt wird. Das Schreiben führt anschließend sehr allgemein aus, diese Ermittlungen hätten es „ermöglicht, die Veruntreuung hoher Summen öffentlicher Gelder und den später erfolgten illegalen Transfer in das Ausland zu belegen“.

42

Unter Berücksichtigung der Akte der Rechtssache ist unter den vom Rat im vorliegenden Verfahren vorgelegten Beweisstücken das Schreiben vom 3. März 2014 das einzige Beweisstück aus der Zeit vor dem angefochtenen Beschluss und der angefochtenen Verordnung. Demzufolge ist die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte nur anhand dieses Beweisstücks zu beurteilen.

43

Folglich ist zu prüfen, ob das Schreiben vom 3. März 2014 einen hinreichenden Beweis dafür darstellt, dass der Kläger im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses „als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich“ identifiziert worden ist.

44

Das Schreiben vom 3. März 2014 stammt zwar, wie der Rat hervorhebt, von einer hohen Justizbehörde eines Drittlands, nämlich der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine; es enthält jedoch lediglich eine allgemeine Behauptung, wonach gegen den Kläger, wie auch gegen andere ehemalige hohe Beamte, ein Ermittlungsverfahren wegen nicht genauer angegebener Veruntreuungen öffentlicher Gelder geführt worden sein soll, das den illegalen Transfer dieser Gelder ins Ausland betreffe. Das Schreiben geht weder auf diese Taten noch auf die Verantwortlichkeit des Klägers für sie näher ein.

45

Zu dem Vorbringen des Rates vor dem Gericht, dass die Einleitung eines den Kläger betreffenden Ermittlungsverfahrens notwendigerweise auf Informationen beruht habe, die durch vor der Einleitung geführte, nicht näher bezeichnete Untersuchungen erlangt worden seien, ist festzustellen, dass es sich um bloße Vermutungen handelt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Beschluss über den Erlass restriktiver Maßnahmen im Sinne von Art. 29 EUV nicht auf Antrag der Behörden des betreffenden Drittlands ergeht, sondern eine eigenständige Maßnahme zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union darstellt. Im Streitfall ist es Sache der für diese Politik zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, Slg, EU:C:2013:518, Rn. 120 und 121, und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, Slg, EU:C:2013:775, Rn. 65 und 66).

46

Zwar hat, wie der Rat geltend macht, der Unionsrichter im Zusammenhang mit der Anwendung restriktiver Maßnahmen festgestellt, dass die Identifizierung einer Person als für ein Delikt verantwortlich nicht zwingend eine Verurteilung wegen dieses Deliktes voraussetzt (Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C‑220/14 P, Slg, EU:C:2015:147, Rn. 72, und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, Slg, EU:T:2014:93, Rn. 57 bis 61).

47

Im Kontext der Rechtssachen, in denen die in der vorstehenden Randnummer angeführten Urteile ergangen sind, war jedoch vom Generalstaatsanwalt des betroffenen Drittlands gegenüber allen Klägern zumindest die Sicherstellung ihrer Vermögenswerte angeordnet worden, die von einem Strafgericht gebilligt worden war (Urteil Ezz u. a./Rat, oben in Rn. 46 angeführt, EU:T:2014:93, Rn. 132). Folglich war die Anwendung der restriktiven Maßnahmen gegen die Kläger in diesen Rechtssachen auf konkrete Tatsachen gegründet, von denen der Rat Kenntnis genommen hatte.

48

Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass der Rat über keine Informationen zum Sachverhalt oder zu dem von den ukrainischen Behörden konkret vorgeworfenen Verhalten des Klägers verfügte, und zum anderen, dass das Schreiben vom 3. März 2014, auf das sich der Rat beruft, selbst wenn es nicht isoliert, sondern in seinem Kontext betrachtet wird, keine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage im Sinne der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung darstellt, um den Namen des Klägers mit der Begründung in die Liste aufzunehmen, dass er „als verantwortlich“ für die Veruntreuung öffentlicher Gelder identifiziert worden sei.

49

Überdies belegen die vom Rat beigebrachten zusätzlichen Beweisstücke aus der Zeit nach den angefochtenen Rechtsakten, dass gegen den Kläger nach dem Erlass der Rechtsakte ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, und zwar am Tag der Veröffentlichung der Rechtsakte. Es ist daher noch nicht einmal erwiesen, dass gegen den Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte ein richtiges „strafrechtliches Verfahren“, und sei es auch nur in der Phase einer Voruntersuchung, geführt wurde. Daraus folgt, dass die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste als Person, die „Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung“ ist, unrichtig ist. Außerdem hat der Rat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach der Rücknahme der den Kläger betreffenden restriktiven Maßnahmen keine Rechtfertigung für diese Rücknahme geliefert.

50

Nach alledem erfüllt die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste nicht die im angefochtenen Beschluss festgelegten Kriterien für die Benennung der von den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen erfassten Personen.

51

Infolgedessen ist dem dritten Klagegrund stattzugeben, so dass der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären ist, soweit er den Kläger betrifft.

52

Aus denselben Gründen ist die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft.

53

Da der dritte Klagegrund begründet ist, ist der Klage stattzugeben, ohne dass über die übrigen Klagegründe entschieden zu werden braucht.

54

Da infolge des Beschlusses 2015/364 und der Durchführungsverordnung 2015/357 der Name des Klägers nicht mehr in der Liste der von den restriktiven Maßnahmen erfassten Personen enthalten ist, ist über die Frage der Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses, soweit er den Kläger betrifft, nicht zu befinden.

Kosten

55

Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

56

Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

57

Außerdem tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.

Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Andriy Portnov betreffen.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Portnov.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Berardis

Czúcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Oktober 2015.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.