Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 23.12.2015 – C-40/15

Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2015:850

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 23. Dezember 2015 ( Rechtssache C‑40/15 Minister Finansów gegen Aspiro SA, vormals BRE Ubezpieczenia sp. z o.o. (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny [Verwaltungsgerichtshof, Polen]) „Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG — Steuerbefreiung für Versicherungsumsätze und dazugehörige Dienstleistungen der Versicherungsmakler und ‑vertreter — Auslagerung der Schadensregulierung durch den Versicherer“

1 Sind Dienstleistungen im Bereich der Regulierung von Schäden aus Versicherungsfällen von der Mehrwertsteuer befreit, wenn ein Versicherer diese Aufgabe nicht selbst durchführt, sondern sie an einen Dritten auslagert? Auf diese Frage gibt die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Mehrwertsteuerbefreiung der Versicherungsdienstleistungen ( I – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht

2 Der Mehrwertsteuer unterliegen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (

3 Gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten aber folgende Umsätze von der Steuer: „a) Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und ‑vertretern erbracht werden;“.

4 Diese Vorschrift entspricht Art. 13 Teil B Buchst. a der bis zum 31. Dezember 2006 anzuwendenden Sechsten Richtlinie (

5 Die Richtlinie 77/92/EWG ( „Diese Richtlinie gilt für folgende Tätigkeiten […]: a) die Berufstätigkeit von Personen, die zum Zweck der Herstellung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsschutzes als Vermittler zwischen Versicherungsnehmern und frei von ihnen gewählten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auftreten, den Abschluss von Versicherungsverträgen vorbereiten und gegebenenfalls bei ihrer Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, mitwirken; b) die Berufstätigkeit von Personen, die auf Grund eines oder mehrerer Verträge oder von Vollmachten damit betraut sind, im Namen und für Rechnung oder nur für Rechnung eines oder meherer [sic!] Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge anzubieten, vorzuschlagen und vorzubereiten oder abzuschließen oder bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, mitzuwirken; […]“

6 Die Richtlinie 2002/92/EG ( „[…] das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. […] Die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen gelten ebenfalls nicht als Versicherungsvermittlung;“ B – Polnisches Recht

7 Art. 43 Abs. 1 Nr. 37 der Ustawa o podatku od towarów i usług vom 11. März 2004 (im Folgenden: polnisches Umsatzsteuergesetz) lautet in seiner im vorliegenden Fall einschlägigen Fassung: „Von der Steuer befreit sind Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen, Vermittlungsdienstleistungen bei der Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen des Versicherers im Rahmen der von ihm geschlossenen Versicherungsverträge für fremde Rechnung, ausgenommen die Veräußerung der im Zusammenhang mit der Erfüllung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen erworbenen Rechte.“

8 Art. 43 Abs. 13 des polnischen Umsatzsteuergesetzes ergänzt: „Die Steuerbefreiung gilt auch für die Erbringung einer Dienstleistung, die ein Bestandteil einer in Abs. 1 Nrn. 7 und 37 bis 41 genannten Dienstleistung ist, der selbst ein eigenständiges Ganzes bildet und für die Erbringung der steuerfreien Dienstleistung gemäß Abs. 1 Nrn. 7 und 37 bis 41 charakteristisch und unentbehrlich ist.“ II – Ausgangsrechtsstreit und Verfahren vor dem Gerichtshof

9 Der Ausgangsrechtsstreit betrifft die Frage, inwieweit die Tätigkeit der polnischen Gesellschaft Aspiro SA (im Folgenden: Aspiro) von der Mehrwertsteuer befreit ist. Aspiro erbringt für einen Versicherer Dienstleistungen, die in der umfassenden Regulierung von Schäden aus Versicherungsfällen bestehen. Gegenüber den Versicherungsnehmern handelt sie dabei im Namen und für Rechnung des Versicherers.

10 Im Einzelnen nimmt Aspiro Schadensmeldungen auf und stellt hierzu Ermittlungen an. Sie tritt in Kontakt zu den Versicherten, zu denen sie selbst in keiner vertraglichen Beziehung steht, und erstellt gegebenenfalls Gutachten und Schadensprotokolle. Nach Prüfung der gesammelten Unterlagen führt sie die Schadensregulierung durch und entscheidet über die Anträge. Aspiro betreibt darüber hinaus Regressverfahren und behandelt Beschwerden gegen die Schadensregulierung. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten führt Aspiro ferner diverse andere administrative und technische Tätigkeiten aus.

11 Die polnische Steuerverwaltung vertrat die Auffassung, dass eine Befreiung von der Mehrwertsteuer lediglich für die Prüfung der Anträge auf Schadensregulierung und deren Durchführung in Frage kommt. Demgegenüber seien alle weiteren Tätigkeiten nicht charakteristisch für die Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens und daher gemäß Art. 43 Abs. 13 des polnischen Umsatzsteuergesetzes nicht von der Befreiung erfasst.

12 Der mittlerweile mit dem Rechtsstreit befasste Naczelny Sąd Administracyjny (Verwaltungsgerichtshof) hält das Unionsrecht für streitentscheidend und hat sich am 2. Februar 2015 gemäß Art. 267 AEUV mit der folgenden Frage an den Gerichtshof gewandt: Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass Dienstleistungen wie die in der vorliegenden Rechtssache, die für ein Versicherungsunternehmen von einem Dritten im Namen und für Rechnung des Versicherers erbracht werden, wobei der Dritte in keinem Rechtsverhältnis zum Versicherten steht, von der in dieser Vorschrift genannten Befreiung erfasst sind?

13 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Aspiro, die Republik Polen, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben. An der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 haben sich Asprio, die polnische Steuerverwaltung, die Republik Polen und die Kommission beteiligt. III – Rechtliche Würdigung

14 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Durchführung der Schadensregulierung, die im Namen und auf Rechnung des Versicherers von einem Dritten ausgeführt wird, der in keiner vertraglichen Beziehung zu den Versicherten steht, nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer zu befreien ist. A – Zur Zulässigkeit

15 Aspiro bestreitet zunächst die Zulässigkeit der Vorlagefrage.

16 Der Ausgangsrechtsstreit betreffe die Auslegung nationaler Bestimmungen zur Mehrwertsteuerbefreiung, deren Voraussetzungen in ihrem Fall erfüllt seien. Die Mehrwertsteuerrichtlinie könne ihr insoweit nicht entgegengehalten werden, da die Pflicht, das innerstaatliche Recht im Einklang mit ihr auszulegen, jedenfalls nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen dürfe. Somit sei die Auslegung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits irrelevant.

17 Es trifft zwar zu, dass nach Art. 267 AEUV eine Vorlagefrage für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich sein muss, um zulässig zu sein. Maßgebend ist dabei jedoch die Einschätzung des vorlegenden Gerichts (

18 Derartige Fehler liegen hier nicht vor. Der Ausgangsrechtsstreit betrifft die Mehrwertsteuerbefreiung einer versicherungsbezogenen Dienstleistung. Dieser Bereich wird von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie erfasst. Das vorlegende Gericht ist dabei unionsrechtlich zu einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts gezwungen (

19 Die Vorlagefrage ist damit zulässig. B – Zur Beantwortung der Vorlagefrage

20 Dienstleistungen wie die von Aspiro erbrachten sind nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit, wenn es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsumsätze handelt (dazu unter 1) oder um dazugehörige Dienstleistungen, die von einem Versicherungsmakler oder ‑vertreter erbracht werden (dazu unter 2). 1. Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze

21 Der Unionsgesetzgeber hat den Begriff der Versicherungsumsätze nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie weder definiert noch auf das nationale Recht verwiesen. Ihm ist eine autonome, unionsrechtliche Bedeutung beizumessen (

22 Das Wesen eines Versicherungsumsatzes besteht nach ständiger Rechtsprechung darin, dass sich der Versicherer verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie im Fall der Verwirklichung des abgedeckten Risikos die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (

23 Diesen Voraussetzungen wird vorliegend nicht entsprochen. Weder gewährt Aspiro den Versicherten dadurch Versicherungsschutz, dass sie sich zur Abdeckung von Risiken selbst verpflichtet hätte, noch steht das Unternehmen in einer vertraglichen Beziehung zu den Versicherten.

24 Entgegen dem Vorbringen einiger Verfahrensbeteiligter kommt eine Steuerbefreiung auch nicht deshalb in Betracht, weil die von Aspiro erbrachte Dienstleistung erstens „ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes“ bilde, das zweitens die „spezifischen und wesentlichen Funktionen“ der durch Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie befreiten Versicherungsumsätze erfülle.

25 Unter diesen Bedingungen können zwar, wie der Gerichtshof im Bereich einiger Steuerbefreiungen für Finanzdienstleistungen des Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie wiederholt entschieden hat, auch einzelne Bestandteile einer steuerfreien Leistung steuerbefreit sein (

26 Dies ist bei Versicherungsumsätzen jedoch nicht der Fall. Die Bestimmung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie bezieht sich nicht etwa in allgemeiner Form auf Umsätze im Versicherungsgeschäft (Verwaltung von Versicherungen (

27 Ein von der Kommission unterbreiteter Richtlinienvorschlag, der so verstanden werden könnte, lediglich klarstellen zu wollen, dass die vom Gerichtshof entwickelten Prinzipien in Bezug auf die steuerliche Behandlung ausgelagerter Tätigkeiten im Bereich bestimmter Finanzdienstleistungen auch für Versicherungsumsätze gelten (

28 Keine anderen Schlüsse lassen sich schließlich aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ziehen, dem zufolge gleichartige Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (

29 Die von Aspiro erbrachten Dienstleistungen fallen daher nicht unter den Begriff des Versicherungsumsatzes nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie. Es liegt insoweit auch kein Rückversicherungsumsatz vor, da es sich dabei nur um eine besondere Form eines Versicherungsumsatzes handelt, an dem zwei Versicherer beteiligt sind ( 2. Dazugehörige Dienstleistungen

30 Somit bleibt zu klären, ob die Tätigkeit von Aspiro von der Steuer befreit ist, weil es sich um Dienstleistungen handelt, die zu Versicherungsumsätzen zugehörig sind und von einem Versicherungsmakler oder -vertreter erbracht werden. a) Zu Versicherungsumsätzen zugehörige Dienstleistungen

31 Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit sind nur die zu Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen „dazugehörigen Dienstleistungen“. Dieser Ausdruck ist seinem Wortlaut nach denkbar weit und kann prinzipiell alle Dienstleistungen umfassen, die mit einer Versicherung zusammenhängen ( b) Von Versicherungsmaklern und -vertretern erbrachte Dienstleistung

32 Die fragliche Dienstleistung muss des Weiteren aber von einem Versicherungsmakler oder -vertreter im Sinne des Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie erbracht werden.

33 Zwar hat das vorlegende Gericht im Vorlagebeschluss ausdrücklich festgestellt, dass Aspiro weder Versicherungsmakler noch -vertreter ist. Allerdings hat im Verfahren vor dem Gerichtshof insbesondere das Vereinigte Königreich zu Recht vorgetragen, dass Zweifel bestehen, ob die Einschätzung des vorlegenden Gerichts rechtlich zutreffend ist.

34 Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Zuerkennung der Eigenschaft eines Versicherungsmaklers oder ‑vertreters nicht die formale Stellung eines Steuerpflichtigen, sondern allein der Inhalt der ausgeübten Tätigkeiten maßgebend ( i) Verbindung mit Versicherer und Versicherungsnehmern

35 Nach der Rechtsprechung muss der Erbringer der Dienstleistung zunächst sowohl mit einem oder – im Fall des Versicherungsmaklers (

36 Dies ist bei Aspiro der Fall, weil sie sich sowohl mit dem Versicherer in rechtlicher Verbindung befindet als auch zu den Versicherten eine tatsächliche Verbindung unterhält, nämlich im Rahmen der Regulierung ihrer Schäden. Eine solche nur tatsächliche Verbindung, wie sie auch typischerweise zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherten besteht, ist insoweit ausreichend. ii) Ausübung der Kerntätigkeit eines Versicherungsmaklers oder ‑vertreters

37 Darüber hinaus muss der Erbringer von Dienstleistungen, die zu Versicherungsumsätzen dazugehören, zumindest die Kerntätigkeit eines Versicherungsmaklers bzw. ‑vertreters ausüben. Der Gerichtshof spricht hier insbesondere im Urteil Arthur Andersen von den „wesentlichen Aspekten“ einer solchen Tätigkeit, die darin bestehen, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zusammenzubringen (

38 Nur eine Auslegung, die für die Steuerbefreiung der zweiten Variante des Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie eine Tätigkeit beim Abschluss von Versicherungsverträgen voraussetzt, entspricht auch dem in ständiger Rechtsprechung bekräftigten Gebot enger Auslegung in Verbindung mit dem Ziel dieser Steuerbefreiung (

39 Zwar lassen weder die Richtlinie selbst noch die Gesetzesmaterialien den Zweck der Befreiung klar erkennen (

40 Dieses Ziel wird vor dem Hintergrund der gebotenen engen Auslegung hinreichend erreicht, wenn Dienstleistungen befreit werden, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags aufweisen. Denn nur die Besteuerung einer solchen Tätigkeit würde den Endverbraucher unmittelbar mit Mehrwertsteuer belasten.

41 Gliedert hingegen – wie im vorliegenden Fall – ein Versicherer nur Teile seiner Aufgaben, die ihm im Rahmen der laufenden Versicherung obliegen, an einen Dritten aus, so wird zunächst nur der Versicherer mit einer daraus resultierenden Mehrwertsteuer belastet. Die bloße Ausgliederung einer Tätigkeit des Versicherers hat der Gerichtshof deshalb auch im Urteil Arthur Andersen nicht als Tätigkeit eines Versicherungsvertreters einordnen können (

42 Zwar können nach der Rechtsprechung auch Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers oder ‑vertreters von der Steuerbefreiung profitieren, die über das bloße Bemühen um den Abschluss eines Versicherungsvertrags hinausgehen. Die setzt jedoch voraus, dass sie im Zusammenhang mit der Kerntätigkeit eines Maklers oder Vertreters stehen, nämlich Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen (

43 Diese Voraussetzung erfüllt die Tätigkeit von Aspiro im vorliegenden Fall jedoch nicht. Sie ist ausschließlich mit der Schadensregulierung beschäftigt, entfaltet jedoch keine Tätigkeiten, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen gerichtet sind.

44 Somit lässt sich festhalten, dass die von Aspiro ausgeübte Tätigkeit weder die eines Versicherungsmaklers noch die eines Versicherungsvertreters im Sinne des Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt, weil Aspiro deren Kerntätigkeit nicht ausübt. iii) Richtlinien zur Freizügigkeit von Versicherungsvermittlern

45 Nichts anderes ist aus den Richtlinien zu folgern, die der Freizügigkeit von Versicherungsvermittlern dienen und die vom Vereinigten Königreich als Beleg dafür angeführt werden, dass die Regulierung von Schäden aus Versicherungsfällen zu den charakteristischen Tätigkeiten von Versicherungsmaklern und ‑vertretern gehört. Hierzu verweist das Vereinigte Königreich insbesondere auf die Tätigkeitsbeschreibungen in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 77/92 und Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92.

46 Dabei kann dahinstehen, ob die Tätigkeitsbeschreibungen jener Richtlinien tatsächlich entscheidende Bedeutung für die Auslegung der Begriffe des Versicherungsmaklers und ‑vertreters in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie haben. Obwohl sich der Gerichtshof bereits in einigen Entscheidungen ergänzend auf die Richtlinie 77/92 bezogen hat (

47 Jedenfalls aber ist der Richtlinie 77/92 und ihrer Nachfolgerin, der Richtlinie 2002/92, nichts zu entnehmen, was das Ergebnis in Frage stellt, wonach die ausschließliche Regulierung von Schadensfällen keine Tätigkeit eines Versicherungsmaklers oder ‑vertreters im Sinne des Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.

48 Im Rahmen der Beschreibung der Berufstätigkeit von Versicherungsmaklern und -agenten in der Richtlinie 77/92 und bei der Auflistung von Wesensmerkmalen des Begriffs „Versicherungsvermittlung“ in der Richtlinie 2002/92 wird zwar jeweils das Mitwirken bei der Verwaltung von Versicherungsverträgen im Schadensfall, mithin also das Mitwirken bei der Schadensregulierung, angeführt (

49 Davon deutlich zu unterscheiden ist die umfassende Durchführung der Schadensregulierung für einen Versicherer, wie sie im vorliegenden Fall durch Aspiro erfolgt. In diesem Sinne wird auch im dritten Unterabsatz von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 ausdrücklich festgehalten, dass „die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens“ nicht als Versicherungsvermittlung im Sinne dieser Richtlinie gilt. c) Zwischenergebnis

50 Insgesamt folgt daraus, dass die Regulierung von Schäden aus Versicherungsfällen, wie sie Aspiro betreibt, auch nicht als zu Versicherungs- bzw. Rückversicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern oder -vertretern erbracht werden, nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie steuerbefreit ist. 3. Grundsatz der steuerlichen Neutralität

51 Abschließend bleibt klarzustellen, dass das gefundene Ergebnis insgesamt nicht im Widerspruch zum Grundsatz der steuerlichen Neutralität steht, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs von besonderer Bedeutung ist.

52 Aus diesem Grundsatz folgt zwar u. a., dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der Steuerbefreiung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie ausgeschlossen werden (

53 Diese Konsequenzen sind jedoch eine Folge des Umstands, dass die dem Versicherer gewährte Steuerbefreiung – mit Ausnahme der Versicherungstätigkeit außerhalb der Union (

54 Vor diesem Hintergrund würde es den Willen des Gesetzgebers konterkarieren, wollte man jegliche ausgelagerte Tätigkeit eines Versicherers in die Steuerbefreiung für Versicherungsumsätze integrieren. Denn dies würde ja beispielsweise auch für das von Dritten bezogene Büromaterial eines Versicherers gelten, da es auch Ausdruck seines Organisationsmodells ist, das benötigte Büromaterial nicht in seinem eigenen Unternehmen herzustellen.

55 Die Organisationsfreiheit der Steuerpflichtigen kann deshalb nur insoweit Berücksichtigung finden, wie für die ausgelagerte Tätigkeit ebenfalls eine Steuerbefreiung besteht. Dies wiederum ist von deren Wortlaut, Systematik und Zielen abhängig. Im vorliegenden Fall hat die Berücksichtigung dieser Aspekte aber ergeben, dass die bloße Auslagerung der Bearbeitung von Schadensfällen an einen Dritten, der keine Tätigkeit im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen entfaltet, von der Steuerbefreiung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht erfasst wird. IV – Entscheidungsvorschlag

56 Im Ergebnis schlage ich somit vor, auf die Vorlagefrage des Naczelny Sąd Administracyjny (Verwaltungsgerichtshof) wie folgt zu antworten: Die Regulierung von Schäden aus Versicherungsfällen, die im Namen und auf Rechnung eines Versicherers von einem Dritten ausgeführt wird, der dabei in keiner Vertragsbeziehung zu den Versicherten steht und dessen Tätigkeit es nicht umfasst, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zusammenzubringen, fällt nicht unter die Steuerbefreiung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG.