Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.12.2015 – C-595/14
ECLI:EU:C:2015:847
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
23. Dezember 2015 ( * )
„Nichtigkeitsklage — Ersetzung der angefochtenen Entscheidung während des Verfahrens — Gegenstand der Klage — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Einführung von Kontrollmaßnahmen für eine neue psychoaktive Substanz — Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbarer Rechtsrahmen — Übergangsbestimmungen — Anhörung des Europäischen Parlaments“
In der Rechtssache C‑595/14
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 19. Dezember 2014,
Europäisches Parlament, vertreten durch F. Drexler, A. Caiola und M. Pencheva als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch K. Pleśniak und K. Michoel als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter D. Šváby, J. Malenovský, M. Safjan und M. Vilaras,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Mit seiner Klage beantragt das Europäische Parlament die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/688/EU des Rates vom 25. September 2014 über Kontrollmaßnahmen für 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) (ABl. L 287, S. 22, im Folgenden: angefochtener Beschluss).
Rechtlicher Rahmen
Beschluss 2005/387/JI
Art. 1 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (ABl. L 127, S. 32) bestimmt:
„Mit diesem Beschluss wird ein System zum raschen Austausch von Informationen über neue psychoaktive Substanzen eingeführt. …
Dieser Beschluss sieht ferner eine Bewertung der mit diesen neuen psychoaktiven Substanzen verbundenen Risiken vor, damit die in den Mitgliedstaaten geltenden Kontrollmaßnahmen für Suchtstoffe und psychotrope Substanzen gleichermaßen auf neue psychoaktive Substanzen angewandt werden können.“
Nach Art. 6 dieses Beschlusses kann der Rat der Europäischen Union die Ausarbeitung eines Berichts zur Bewertung der mit einer neuen psychoaktiven Substanz verbundenen Risiken verlangen.
Unter der Überschrift „Verfahren zur Einführung von Kontrollmaßnahmen für neue psychoaktive Substanzen“ heißt es in Art. 8 dieses Beschlusses:
„(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat binnen sechs Wochen nach Eingang des Risikobewertungsberichts eine Initiative zur Einführung von Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz. …
(2) Hält die Kommission eine Initiative zur Einführung von Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz nicht für erforderlich, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten dem Rat eine solche Initiative unterbreiten, vorzugsweise innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Berichts der Kommission beim Rat.
(3) Wird eine Initiative nach Absatz 1 oder 2 unterbreitet, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c [EU], ob Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz eingeführt werden sollen.“
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1875
Die Erwägungsgründe 34 und 35 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1875 des Rates vom 8. Oktober 2015 über Kontrollmaßnahmen für 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) (ABl. L 275, S. 38) lauten:
„(34)
In seinem Urteil vom 16. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen C‑317/13 und C‑679/13 [(EU:C:2015:223)] entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass der Rat gehalten ist, das Parlament anzuhören, bevor er auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 3 des Beschlusses 2005/387/JI einen Durchführungsbeschluss erlässt. Der [angefochtene B]eschluss … wurde ohne eine entsprechende vorherige Anhörung erlassen und ist daher mit einem Formfehler behaftet. Der [angefochtene] Beschluss … sollte daher durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.
(35)
Um die Kontinuität der Kontrollmaßnahmen innerhalb der Union … sicherzustellen, sollte dieser Beschluss unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frist gelten, innerhalb deren sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften diese neuen psychoaktiven Substanzen gemäß Artikel 2 des [angefochtenen] Beschlusses … Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen unterwerfen müssen.“
Art. 1 dieses Beschlusses sieht vor:
„Die folgenden neuen psychoaktiven Substanzen werden unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen:
a)
4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe);
b)
3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921);
c)
3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV);
d)
2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin).“
Art. 2 dieses Beschlusses bestimmt:
„Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frist, innerhalb deren sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) gemäß Artikel 2 des [angefochtenen] Beschlusses … Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen unterwerfen müssen, wird der [angefochtene] Beschluss … ersetzt.“
Nach Art. 3 trat dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Angefochtener Beschluss
Der angefochtene Beschluss, der auf den AEU‑Vertrag und den Beschluss 2005/387, insbesondere dessen Art. 8 Abs. 3, gestützt ist, sieht in Art. 1 vor:
„Die folgenden neuen psychoaktiven Substanzen werden hiermit Kontrollmaßnahmen in der gesamten Union unterworfen:
a)
4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe);
b)
3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921);
c)
3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV);
d)
2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin).“
Art. 2 dieses Beschlusses bestimmt, dass die Mitgliedstaaten bis zum 2. Oktober 2015 die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die in Art. 1 genannten psychoaktiven Substanzen den in ihrem Recht vorgesehenen Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen.
Anträge der Parteien
Das Parlament beantragt,
—
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
—
die Wirkungen dieses Beschlusses bis zu seiner Ersetzung durch einen neuen Rechtsakt aufrechtzuerhalten;
—
dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Der Rat beantragt,
—
festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache erledigt ist;
—
hilfsweise, den ersten Klagegrund des Parlaments als unbegründet zurückzuweisen;
—
für den Fall, dass der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären sollte, dessen Wirkungen zu seiner Ersetzung durch einen neuen Rechtsakt aufrechtzuerhalten.
Zur Klage
Zum Gegenstand der Klage
Vorbringen der Parteien
Der Rat macht geltend, dass der Gerichtshof die Erledigung der vorliegenden Rechtssache feststellen müsse, da der angefochtene Beschluss durch den Durchführungsbeschluss 2015/1875 ersetzt und aufgehoben worden sei, der nach Anhörung des Parlaments erlassen worden sei und Kontrollmaßnahmen für dieselben psychoaktiven Substanzen wie die vom angefochtenen Beschluss erfassten vorsehe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssten der Streitgegenstand und das Rechtsschutzinteresse nämlich bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung vorliegen, was voraussetze, dass die Klage der Partei, die sie erhoben habe, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen könne.
Außerdem habe der Gerichtshof zwar anerkannt, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers fortbestehen könne, wenn sich der geltend gemachte Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der betreffenden Rechtssache in Zukunft wiederholen könne; dies sei hier jedoch nicht der Fall, da der Rat bereits die Maßnahmen zur Durchführung der Urteile Parlament/Rat (C‑317/13 und C‑679/13, EU:C:2015:223) und Parlament/Rat (C‑540/13, EU:C:2015:224) getroffen und die Rechtswidrigkeit, mit der der angefochtene Beschluss behaftet sei, aus der Unionsrechtsordnung entfernt habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
Da sich der Rat darauf beruft, dass der angefochtene Beschluss durch den Durchführungsbeschluss 2015/1875 aufgehoben und ersetzt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass eine nach Erhebung der Klage erfolgte Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts für sich genommen nicht die Verpflichtung des Unionsrichters nach sich zieht, den Rechtsstreit wegen zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils fehlenden Streitgegenstands oder Rechtsschutzinteresses für erledigt zu erklären (Urteil Xeda International und Pace International/KommissionC‑149/12 P, EU:C:2013:433, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Allerdings ergibt sich, wie der Rat ausführt, aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Rechtsschutzinteresse eines Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung bestehen muss; andernfalls ist die Klage unzulässig. Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen, da der Rechtsstreit sonst in der Hauptsache erledigt ist. Dies setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass er, wenn der angefochtene Rechtsakt im Laufe des Verfahrens aufgehört hat, Wirkungen zu zeitigen, den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Klägers im konkreten Fall prüfen und dabei insbesondere die Folgen des geltend gemachten Rechtsverstoßes und die Art des behaupteten Schadens berücksichtigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 62 und 65).
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dies in Rechtssachen entschieden wurde, in denen es um Klagen ging, deren Zulässigkeit ein Rechtsschutzinteresse des Klägers voraussetzte, da sie von in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten natürlichen und juristischen Personen erhoben wurden.
Das in Art. 263 Abs. 2 AEUV vorgesehene Klagerecht des Parlaments setzt ebenso wenig wie das dort vorgesehene Klagerecht der Mitgliedstaaten voraus, dass ein Rechtsschutzinteresse dargetan wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, C‑355/10, EU:C:2012:516, Rn. 37).
Daher kann die Entscheidung des Gerichtshofs, in der Rechtssache zu entscheiden oder aber ihre Erledigung festzustellen, logischerweise nicht von der Überprüfung des Fortbestands des Rechtsschutzinteresses des Parlaments nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses 2015/1875 abhängen.
Somit konnte der Gerichtshof feststellen, dass über von Mitgliedstaaten erhobene Klagen nicht mehr zu entscheiden war, da diese Staaten infolge der Nichtigerklärung oder der Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts das mit ihren Klagen angestrebte Ergebnis erreicht hatten (vgl. in diesem Sinne Beschluss Deutschland/Kommission, C‑46/96, EU:C:1997:103, Rn. 6, und Urteile Italien/Kommission, C‑372/97, EU:C:2004:234, Rn. 37, und Italien/Kommission, C‑138/03, C‑324/03 und C‑431/03, EU:C:2005:714, Rn. 25).
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Ersetzung des angefochtenen Beschlusses durch den Durchführungsbeschluss 2015/1875 jedenfalls die vergangenen Wirkungen des angefochtenen Beschlusses fortbestehen ließ und daher nicht die Wirkungen entfaltet hat, die grundsätzlich mit der Nichtigerklärung dieses Beschlusses verbunden wären.
So ergibt sich aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 dieses Durchführungsbeschlusses, dass die in ihm vorgesehene Verpflichtung, die betreffenden psychoaktiven Substanzen Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, erst am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam geworden ist. Demnach kann diese Verpflichtung in Bezug auf die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Durchführungsbeschlusses nicht an die Stelle der entsprechenden, im angefochtenen Beschluss vorgesehenen Verpflichtung treten.
Ebenso ergibt sich aus dem 34. Erwägungsgrund und Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2015/1875 zwar, dass der angefochtene Beschluss durch diesen Durchführungsbeschluss ersetzt wird, doch enthält dieser keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Ersetzung Rückwirkung zukäme.
Dem 35. Erwägungsgrund und Art. 2 dieses Durchführungsbeschlusses lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass dieser „unbeschadet“ der Verpflichtungen aus dem angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Frist gilt, innerhalb deren sie die fraglichen psychoaktiven Substanzen Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen unterwerfen müssen, nämlich bis zum 2. Oktober 2015. Demnach wollte der Rat weder die Gültigkeit dieser Verpflichtungen, wie sie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergeben, in Frage stellen, noch hat er die Gültigkeit dieser Verpflichtungen auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses 2015/1875 rückwirkend festgestellt.
Im Übrigen hat sich der Rat vor dem Gerichtshof nur auf die Aufhebung und Ersetzung des angefochtenen Beschlusses durch den Durchführungsbeschluss 2015/1875 berufen, ohne geltend zu machen, dass diese Ersetzung die gleiche Ex-tunc-Wirkung habe wie eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.
Demnach hat das Inkrafttreten dieses Durchführungsbeschlusses nicht sämtliche Wirkungen des angefochtenen Beschlusses beseitigt und somit der vom Parlament in der vorliegenden Rechtssache erhobenen Klage nicht vollständig die Grundlage entzogen.
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Parlament beim Gerichtshof beantragt, für den Fall, dass er den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt, dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung durch einen neuen Beschluss aufrechtzuerhalten, da es dem Gerichtshof, der dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, obliegt, über die Folgen einer Nichtigerklärung zu befinden, und ein Organ auch dann versuchen kann, die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu erwirken, wenn die Wirkungen des für nichtig erklärten Aktes vollständig aufrechterhalten werden sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Parlament, C‑284/90, EU:C:1992:154, Rn. 36).
Nach alledem ist über die vom Parlament erhobene Klage zu entscheiden.
Zur Begründetheit
Das Parlament macht zwei Klagegründe geltend, mit denen es rügt, dass eine aufgehobene oder rechtswidrige Rechtsgrundlage herangezogen worden sei und dass wesentliche Formvorschriften verletzt worden seien, weil es am Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht beteiligt worden sei.
Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften
– Vorbringen der Parteien
Das Parlament trägt vor, dass der Umstand, dass es nicht am Erlass des angefochtenen Beschlusses beteiligt gewesen sei, eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle.
Dieser Beschluss hätte im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 1 AEUV erlassen werden müssen und nicht im Rahmen eines Verfahrens, an dem es nicht beteiligt worden sei.
Der Rat räumt ein, dass das Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses aufgrund der fehlenden Anhörung des Parlaments nicht den Anforderungen des Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU entsprochen habe.
– Würdigung durch den Gerichtshof
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die ordnungsgemäße Anhörung des Parlaments in den durch die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts vorgesehenen Fällen ein wesentliches Formerfordernis darstellt, dessen Missachtung die Nichtigkeit der betreffenden Handlung zur Folge hat (Urteile Parlament/Rat, C‑317/13 und C‑679/13, EU:C:2015:223, Rn. 63, und Parlament/Rat, C‑540/13, EU:C:2015:224, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Um über den zweiten Klagegrund des Parlaments entscheiden zu können, ist daher zu prüfen, ob das Parlament vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses hätte angehört werden müssen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs richtet sich das Verfahren, das beim Erlass eines Rechtsakts zu befolgen ist, nach dessen Rechtsgrundlage (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C‑130/10, EU:C:2012:472, Rn. 80, und Parlament/Rat, C‑658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 57)
Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien zwar Uneinigkeit darüber, welche Rechtsgrundlage der Rat für den Erlass des angefochtenen Beschlusses tatsächlich herangezogen hat, doch ergibt sich aus dem Wortlaut dieses Beschlusses eindeutig, dass dieser auf Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 gestützt ist (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil Parlament/Rat, C‑317/13 und C‑679/13, EU:C:2015:223, Rn. 28 bis 31).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs entfaltet Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 gemäß Art. 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon weiterhin seine Rechtswirkungen, solange er nicht aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert worden ist, so dass er den Erlass von Durchführungsmaßnahmen in Anwendung des dort festgelegten Verfahrens ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, C‑317/13 und C‑679/13, EU:C:2015:223, Rn. 57 bis 65).
Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 im Einklang mit Art. 39 Abs. 1 EU dahin auszulegen ist, dass der Rat nur nach Anhörung des Parlaments einen Rechtsakt erlassen darf, um eine neue psychoaktive Substanz Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen (vgl. Urteil Parlament/Rat, C‑317/13 und C‑679/13, EU:C:2015:223, Rn. 50).
Die Aufhebung von Art. 39 Abs. 1 EU durch den Vertrag von Lissabon kann diese Pflicht zur Anhörung des Parlaments nicht in Frage stellen, da sich zum einen die Verpflichtung zur Auslegung eines abgeleiteten Rechtsakts im Einklang mit dem Primärrecht aus dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ergibt, wonach eine Bestimmung so weit wie möglich in einer ihre Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise auszulegen ist, und zum anderen die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, C‑317/13 und C‑679/13, EU:C:2015:223, Rn. 45, 49 und 67).
Es ist jedoch unstreitig, dass der Rat den angefochtenen Beschluss ohne vorherige Anhörung des Parlaments erlassen hat.
Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund des Parlaments begründet und der angefochtene Beschluss dementsprechend für nichtig zu erklären ist.
Erster Klagegrund: Wahl einer aufgehobenen oder rechtswidrigen Rechtsgrundlage
Da der zweite Klagegrund des Parlaments durchgreift und der angefochtene Beschluss deshalb für nichtig zu erklären ist, erübrigt sich eine Prüfung des ersten Klagegrundes des Parlaments.
Zum Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses
Sowohl das Parlament als auch der Rat beantragen für den Fall, dass der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt, seine Wirkungen aufrechtzuerhalten, bis er durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird.
Erklärt der Gerichtshof eine Handlung für nichtig, kann er nach Art. 264 Abs. 2 AEUV, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Rat den Durchführungsbeschluss 2015/1875 erlassen hat, um den Formfehler, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet war, zu beheben, und dass dieser Durchführungsbeschluss mit seinem Inkrafttreten den angefochtenen Beschluss ersetzt hat.
Würde man jedoch den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären, ohne die Fortgeltung seiner Wirkungen vorzusehen, könnte dies die Wirksamkeit der Kontrolle der von diesem Beschluss erfassten psychoaktiven Substanzen und damit den Schutz der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen, weil insbesondere Ungewissheit hinsichtlich des Zeitpunkts geschaffen würde, ab dem die Mitgliedstaaten die betreffenden psychoaktiven Substanzen Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen unterwerfen müssen. Das Parlament beantragt zwar die Nichtigerklärung dieses Beschlusses wegen des Verstoßes gegen eine wesentliche Formvorschrift, wendet sich aber weder gegen seine Zielsetzung noch gegen seinen Inhalt.
Daher sind die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses aufrechtzuerhalten.
Kosten
Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Parlaments die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Der Durchführungsbeschluss 2014/688/EU des Rates vom 25. September 2014 über Kontrollmaßnahmen für 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) wird für nichtig erklärt.
2.
Die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2014/688 werden aufrechterhalten.
3.
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
Unterschriften
( * ) Verfahrenssprache: Französisch.