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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.01.2016 – T-335/14

ECLI:EU:T:2016:39

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

28. Januar 2016 ( *1 )

„Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke DoggiS — Ältere nationale Bildmarken DoggiS — Ältere nationale Wortmarken DOGGIS und DOGGIBOX — Ältere nationale Bildmarken mit Darstellung einer Person in Gestalt eines Hot Dogs — Ergänzende Beweismittel, die zum ersten Mal vor der Beschwerdekammer vorgelegt wurden — Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Bösgläubigkeit — Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Beweismittel, die zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt wurden“

In der Rechtssache T‑335/14

José-Manuel Davó Lledó, wohnhaft in Cartagena (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.‑V. Gil Martí,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Palmero Cabezas als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Administradora y Franquicias América, SA mit Sitz in Santiago (Chile)

und

Inversiones Ged Ltda mit Sitz in Santiago,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 13. März 2014 (Sache R 1824/2013‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Administradora y Franquicias América, SA und der Inversiones Ged Ltda einerseits und Herrn José-Manuel Davó Lledó andererseits

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 13. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 15. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Beteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991, der nach Art. 227 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichts im vorliegenden Verfahren Anwendung findet, ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 18. Februar 2010 meldete der Kläger, Herr José-Manuel Davó Lledó, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen unter Angabe der Farbe Rot:

3

Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

Klasse 29: „Hamburger; Wurst und Würste; kalte Platten; verarbeitetes Obst und Gemüse; Obstsalate; Salate aus Gemüse, Küchenkräutern und Hülsenfrüchten; … Hülsenfrüchte …, Gemüse und Küchenkräuter … [Salate aus ‑]; Pommes frites; verarbeitete Kartoffeln; Rahm; Milch; Kartoffelprodukte; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgefrorenes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompott; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette“;

Klasse 30: „Pizzas; belegte Brote; Sandwiches; Bäckereiwaren; Speiseeis; Saucen für Speisen; Konditorprodukte; Desserts; Salat-Dressings; Schokolade; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis“;

Klasse 43: „Verpflegung von Gästen in Restaurants; Cafeteriabetrieb; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants; Verpflegung von Gästen in Restaurants und Außer-Haus-Verkauf; Verpflegung von Gästen in Restaurants, Cafés, Bierstuben, Pubs, Bars; Angebot von Fertiggerichten und Betrieb von Hotels; Restaurant- und Cateringdienste; Zubereitung und Kochen von Speisen; Cateringdienste; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants (Snackbars); Verpflegung von Gästen (Lebensmittel); Beherbergung von Gästen“.

4

Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 65/2010 vom 12. April 2010 veröffentlicht.

5

Die angefochtene Marke wurde am 14. Dezember 2010 unter der Nr. 8894826 für sämtliche oben in Rn. 3 aufgeführten Waren und Dienstleistungen eingetragen.

6

Am 6. Juni 2012 stellten die Administradora y Franquicias América, SA und die Inversiones Ged Ltda (im Folgenden zusammen: Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren) gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Marke hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden war.

7

Die Hauptaktivitäten der Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren sind der Betrieb von Bars, Restaurants und Schnellimbissen sowie die Gewährung von Franchiselizenzen sowie die Verwaltung und der Betrieb von Franchisesystemen in diesem Sektor.

8

Inversiones Ged stützte ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf die folgenden älteren Marken, deren Inhaberin sie war:

die nachstehend abgebildete chilenische Bildmarke mit roten Buchstaben und gelbem Hintergrund, die am 12. Januar 2004 unter der Nr. 683048 für „Trinkhallen, Bars und Restaurants“ der Klasse 43 eingetragen worden war:

die nachstehend abgebildete chilenische Bildmarke mit roten Buchstaben und gelbem Hintergrund, die am 15. September 2008 unter der Nr. 857568 für „Dienstleistungen in Verbindung mit Restaurants, Bars, Trinkhallen, Teesalons und Imbissrestaurants“ der Klasse 43 eingetragen worden war:

die nachstehend abgebildete chilenische Bildmarke mit roten Buchstaben und gelbem Hintergrund, die am 26. November 2007 unter der Nr. 801904 für Waren der Klassen 16, 25, 28 und 32 eingetragen worden war:

die nachstehend abgebildete chilenische Bildmarke, die am 21. Juni 2005 unter der Nr. 728038 für „Dienstleistungen von Unternehmen, die sich hauptsächlich mit der Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr in Restaurants, Selbstbedienungsrestaurants, Cafeterien und Teesalons, Trinkhallen, Kantinen und Bars sowie mit der Lieferung von Fertiggerichten nach Hause befassen“, der Klasse 43 eingetragen worden war:

die nachstehend abgebildete chilenische Bildmarke, die am 5. Mai 2005 unter der Nr. 724717 für Waren der Klassen 16, 25, 28 und 32 eingetragen worden war:

die chilenische Wortmarke DOGGIS, die am 6. Dezember 2009 unter der Nr. 867740 für „Trinkhallen, Bars und Restaurants“ der Klasse 43 eingetragen worden war;

die peruanische Wortmarke DOGGIS, die am 12. Juni 2009 unter der Nr. 352647 für Waren der Klasse 43 eingetragen worden war;

die chilenische Wortmarke DOGGIBOX, die am 1. September 2004 unter der Nr. 702110 für Waren der Klasse 32 eingetragen worden war;

die nachstehend abgebildete chilenische Bildmarke, die am 5. Mai 2005 unter der Nr. 724718 für dieselben Dienstleistungen der Klasse 43 eingetragen worden war, die durch die chilenische Marke Nr. 728038 geschützt werden:

die nachstehend abgebildete chilenische Bildmarke, die am 5. Mai 2005 unter der Nr. 724716 für Waren der Klassen 16, 25, 28 und 32 eingetragen worden war:

die nachstehend abgebildete brasilianische Bildmarke, die am 22. Juni 1999 unter der Nr. 819295671 für „Lebensmittel und damit verbundene Dienstleistungen“ der Klassen 38 und 60 eingetragen worden war:

9

Administradora y Franquicias América stützte ihren gleichlautenden Antrag auf die folgenden älteren Marken, deren Inhaberin sie war:

die chilenische Wortmarke COFFEE BREAK DOGGIS, die am 13. Dezember 2004 unter der Nr. 711375 für dieselben Dienstleistungen der Klasse 43 eingetragen worden war, die durch die chilenische Marke Nr. 728038 geschützt werden;

die nachstehend abgebildete chilenische Bildmarke, die am 12. Juli 2006 unter der Nr. 762423 für „Dienstleistungen in Verbindung mit Restaurants, Bars, Trinkhallen, Cafeterias und Teesalons“ der Klasse 42 eingetragen worden war:

die nachstehend abgebildete uruguayische Bildmarke, die am 14. Mai 2008 unter der Nr. 387908 für Dienstleistungen der Klasse 43 eingetragen worden war:

10

Die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren gaben an, sie hätten im August 2011, als Inversiones Ged die Marke Doggis in Spanien habe registrieren lassen wollen, von der Existenz der folgenden auf den Namen des Klägers eingetragenen Marken erfahren: der angefochtenen Marke, der am 2. Juni 2010 unter der Nr. 2914857 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 39 und 43 eingetragenen spanischen Marke Doggis und der am 16. März 2010 unter der Nr. 1037118 für Dienstleistungen der Klasse 43 eingetragenen internationalen Marke Doggis. Sie fügten hinzu, ebenfalls erfahren zu haben, dass der Kläger Inhaber der Domainnamen „doggis.es“ und „doggis.com.es“ sei.

11

Die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren machten geltend, der Kläger habe die angefochtene Marke bösgläubig angemeldet, ohne dass sie zuvor davon informiert worden seien und ohne dass sie ihre Zustimmung erteilt hätten. Sie wiesen darauf hin, dass diese Marke hinsichtlich ihres Wortelements mit allen ihren älteren Marken und in visueller Hinsicht mit einigen von ihnen identisch sei, dass die mit ihr bezeichneten Dienstleistungen mit denen identisch seien, die durch mehrere ihrer älteren Marken geschützt würden, und dass die mit ihr bezeichneten Waren die Dienstleistungen ergänzten, die durch die meisten ihrer älteren Marken geschützt würden. Sie trugen ferner vor, dem Kläger seien ihre älteren Marken sowie ihre oben in Rn. 7 beschriebenen Aktivitäten zum Zeitpunkt seiner Anmeldung der angefochtenen Marke bekannt gewesen.

12

Mit Entscheidung vom 18. Juli 2013 wies die Nichtigkeitsabteilung des HABM den Antrag auf Nichtigerklärung insgesamt zurück.

13

Am 18. September 2013 legten die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

14

Mit Entscheidung vom 13. März 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde der Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren statt, hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung in vollem Umfang auf und erklärte die Eintragung der angefochtenen Marke für nichtig. Außerdem erlegte sie dem Kläger die im Nichtigkeitsverfahren und im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten auf.

15

Erstens fand sich die Beschwerdekammer bereit, gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmte ergänzende Beweismittel zu berücksichtigen, die die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren erstmals bei ihr eingereicht hatten, nämlich einen Auszug aus der Website www.consultafranquicias.com sowie einen Auszug aus der Internetseite es.negocius.com/franquicia-doggis_fv1793.html (Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung).

16

Zweitens stellte die Beschwerdekammer fest, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke – am 18. Februar 2010 – im zu entscheidenden Fall konkrete Umstände vorgelegen hätten, die belegten, dass der Kläger die bereits zuvor gegebene Existenz der durch die Eintragungen Nrn. 683048, 857568 und 801904 geschützten chilenischen Bildmarken DoggiS ausdrücklich anerkannt habe (Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung). Zur Stützung dieser Beurteilung verwies die Beschwerdekammer auf Auszüge aus der Website des Klägers sowie auf Auszüge aus der Werbung, die dieser auf Franchising-Websites veröffentlicht hatte (Rn. 33 bis 37 der angefochtenen Entscheidung).

17

Drittens stellte die Beschwerdekammer in Anbetracht der Art der angefochtenen Marke fest, dass diese mit den älteren chilenischen Bildmarken DoggiS identisch sei und dieselben Dienstleistungen wie diese sowie Waren bezeichne, die notwendig seien, um die fraglichen Restaurantdienstleistungen zu erbringen. Sie vertrat den Standpunkt, diese Ähnlichkeit könne nicht „das Ergebnis einer zufälligen Identität“ sein (Rn. 37 bis 41 der angefochtenen Entscheidung).

18

Viertens führte die Beschwerdekammer aus, die Marke Doggis der Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren sei zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke bereits seit mehreren Jahren benutzt worden und habe in Chile in den letzten Jahren einen Anstieg des Geschäftsvolumens erfahren, der ihre Bekanntheit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen gesteigert habe (Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung).

19

Fünftens sah die Beschwerdekammer den Umstand, dass die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke kein Interesse gezeigt hätten, ihre älteren Marken in der Union zu schützen, obwohl sie sie in Chile benutzt hätten, nicht als geeigneten Nachweis dafür an, dass der Kläger zum Zeitpunkt der genannten Anmeldung nicht bösgläubig gewesen sei, weil dieser Umstand „in die subjektive Sphäre der Antragstellerinnen [im Nichtigkeitsverfahren gehöre]“ (Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung).

20

Sechstens war die Beschwerdekammer der Ansicht, die Anmeldung einer mit den älteren Bildmarken der Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren identischen Bildmarke zur Bezeichnung von Dienstleistungen, die mit denjenigen, die von diesen Marken erfasst würden, identisch seien, sowie von Waren, die für die Erbringung dieser Dienstleistungen notwendig seien, entspreche nicht nur keiner unternehmerischen Logik, sondern sei zudem geeignet, die Absicht zu bestätigen, sich die mit diesen älteren Marken verbundenen Rechte anzueignen (Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung).

Anträge der Parteien

21

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und demzufolge die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zu bestätigen;

dem HABM und den Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren die Kosten aufzuerlegen.

22

Das HABM beantragt,

die Klage abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

23

Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe: erstens auf einen Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009

24

Der Kläger macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie Beweismittel – nämlich die oben in Rn. 15 erwähnten Auszüge aus der Website und aus der Internetseite – berücksichtigt habe, die die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren erstmals bei ihr eingereicht hätten, um darauf ein neues Angriffsmittel zu stützen, das seinerseits auf neue Tatsachen gestützt worden sei.

25

Die betreffenden neuen Tatsachen seien die folgenden:

der aus dem Auszug aus der Website www.consultafranquicias.com abgeleitete Umstand, dass der Kläger „den Erfolg von Hot Dogs auf dem amerikanischen Kontinent festgestellt“ und das „Ziel, Europa zu erobern“, verfolgt habe;

der Umstand, dass der Auszug aus der Internetseite es.negocius.com/franquicia-doggis_fv1793.html „beleg[e], dass der [Kläger] die bereits zuvor gegebene Existenz [der lateinamerikanischen Marken] Doggis anerkannt [habe]“ und mit der Aussage werbe, „Doggis [sei] ein international hoch angesehenes Franchisesystem“ und „[seine] Kette [habe] sich unlängst in Spanien niedergelassen und verfolg[e] das Ziel, die erste Hot-Dogs-Kette auf europäischer Ebene zu werden“ (Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung);

der Umstand, dass die nachstehend wiedergegebene Figur in Gestalt eines Hot Dogs, die auf dem Auszug aus der Internetseite es.negocius.com/franquicia-doggis_fv1793.html gezeigt werde, Ähnlichkeiten mit den älteren chilenischen Marken Nrn. 728038 und 724717 aufweise (Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung):

26

Das HABM hält dem im Wesentlichen entgegen, Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gestatte ihm, verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, und räume ihm insoweit ein weites Ermessen ein.

27

Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„(1)   In dem Verfahren vor dem [HABM] ermittelt das [HABM] den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das [HABM] bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

(2)   Das [HABM] braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.“

28

Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dem Wortlaut des Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem HABM keineswegs untersagt ist, solche verspätet, d. h. nach Ablauf der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist und gegebenenfalls erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, Slg, EU:C:2007:162, Rn. 42, und vom 18. Juli 2013, New Yorker SHK Jeans/HABM, C‑621/11 P, Slg, EU:C:2013:484, Rn. 22).

29

Mit der Klarstellung, dass das HABM verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen „braucht“, räumt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dem HABM ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob diese zu berücksichtigen sind oder nicht (Urteile HABM/Kaul, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2007:162, Rn. 43 und 68, sowie New Yorker SHK Jeans/HABM, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2013:484, Rn. 23).

30

Was im Übrigen die Ausübung des Ermessens des HABM bezüglich der etwaigen Berücksichtigung verspätet vorgelegter Beweismittel angeht, kann eine solche Berücksichtigung durch das HABM, wenn es im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens zu entscheiden hat, insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm gestellten Antrags auf Nichtigerklärung sein können, und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (vgl. entsprechend Urteile HABM/Kaul, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2007:162, Rn. 44, und New Yorker SHK Jeans/HABM, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2013:484, Rn. 33).

31

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die Beschwerdekammer das ihr durch Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 eingeräumte weite Ermessen tatsächlich ausgeübt hat, um unter Angabe von Gründen und unter gebührender Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu entscheiden, dass die beiden erstmals bei ihr eingereichten ergänzenden Beweismittel bei der Entscheidung, die sie zu erlassen hatte, zu berücksichtigen waren.

32

So hat sie, nachdem sie in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung die betreffenden Beweismittel angeführt hatte, einen Auszug aus der Website www.consultafranquicias.com und einen Auszug aus der Internetseite es.negocius.com/franquicia-doggis_fv1793.html, in Rn. 21 dieser Entscheidung ausgeführt:

„Die von den Antragstellerinnen [im Nichtigkeitsverfahren] bei der Beschwerdekammer eingereichten Unterlagen enthalten Dokumente, die lediglich den Inhalt der Internetseite [www.doogis.es] bestätigen und ergänzen, die bereits vorgelegt worden war, um die Behauptung zu stützen, dass der [Kläger] Kenntnis von der Existenz der Marken und von der Aktivität der Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren auf dem Gebiet der Schnellgastronomie hatte. Daher sind diese Dokumente nach Art. 76 Abs. 2 der [Verordnung Nr. 207/2009] zu berücksichtigen.“

33

Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer das ihr durch Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 eingeräumte Ermessen in angemessener Weise ausgeübt hat, indem sie die beiden betreffenden Beweismittel berücksichtigte.

34

Hierzu ist erstens festzustellen, wie die Beschwerdekammer und das HABM zu Recht ausgeführt haben, dass die beiden streitigen Auszüge sich darauf beschränkten, von den Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren ursprünglich bereits bei der Nichtigkeitsabteilung eingereichte Beweismittel, nämlich Auszüge aus der Website www.doggis.es des Klägers, zu bestätigen und zu ergänzen.

35

Zweitens ist festzustellen, dass die angeblich neuen Tatsachen, die der Kläger erwähnt (vgl. oben, Rn. 25), bereits unter der Rubrik „Unternehmen“ seiner eigenen Website www.doggis.es angeführt waren, von der die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren einen Auszug bei der Nichtigkeitsabteilung eingereicht hatten. Dieser Auszug bringt nämlich dieselben Gedanken zum Ausdruck, die in den beiden streitigen Auszügen vorgebracht werden, indem er u. a. folgende Aussagen trifft:

„Doggis kommt 2010 mit [dem Kläger] nach Spanien, um seine weltweite Expansion mit Hilfe eines Franchisesystems einzuleiten“;

„Hot Dogs … sind ein Produkt, das in zahlreichen Ländern der Welt wie den USA, Chile, Brasilien, Kolumbien, Deutschland usw. sehr erfolgreich ist“;

„Wir sind das erste Franchise-System für Hot Dogs in Spanien und bieten unseren Franchisenehmern die Möglichkeit, unter unserer Obhut tätig zu werden, gestützt auf unsere Erfahrung, unsere Kenntnis des Sektors und eine fortlaufende Unterstützung der Franchisenehmer, zu denen die Franchisenehmer Zugang erhalten, die sich für uns entscheiden, um ihren eigenen Hot-Dog-Franchisebetrieb zu errichten“.

36

Dem ist hinzuzufügen, dass die Figur, die auf dem Auszug aus der Internetseite es.negocius.com/franquicia-doggis_fv1793.html in Gestalt eines Hot Dogs dargestellt ist, bereits auf einigen der Auszüge aus der Website www.doggis.es abgebildet war, die die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren bei der Nichtigkeitsabteilung eingereicht hatten.

37

Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren sich – entgegen dem Vorbringen des Klägers – auf die beiden streitigen Auszüge sowie die darin wiedergegebenen Tatsachen nicht berufen haben, um darauf irgendein neues Angriffsmittel zu stützen. Wie die Beschwerdekammer und das HABM zu Recht ausführen, waren die genannten Auszüge nämlich allein dazu bestimmt, eine der Hauptthesen zu bestätigen, die die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren vor der Nichtigkeitsabteilung vertreten hatten, nämlich dass die Existenz ihrer Marken und ihre gewerblichen Tätigkeiten dem Kläger bekannt gewesen seien, als er die angefochtene Marke angemeldet habe (vgl. Rn. 4 letzter Abschnitt der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 18. Juli 2013).

38

Viertens ist im Einklang mit den Ausführungen oben in Rn. 37 festzustellen, dass die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren mit der verspäteten Vorlage der beiden streitigen Auszüge auf die Beurteilung der Nichtigkeitsabteilung reagieren wollten, der zufolge sie die vorherige Kenntnis des Klägers von der Existenz ihrer älteren Marken nicht hinreichend dargetan hätten (vgl. Rn. 16 und 17 der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 18. Juli 2013).

39

Aus alledem folgt, dass die von den Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren erstmals bei der Beschwerdekammer eingereichten Beweismittel tatsächlich für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich waren. Außerdem hatten die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren diese ergänzenden Beweismittel zugleich mit ihrer Beschwerdebegründung eingereicht und es der Beschwerdekammer so ermöglicht, ihr Ermessen hinsichtlich der Berücksichtigung dieser Beweismittel objektiv und unter Angabe von Gründen auszuüben. Schließlich kann in Anbetracht der oben in Rn. 38 getroffenen Feststellung nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren die gesetzten Fristen durch bewusste Verzögerungstaktiken oder durch offensichtlich erkennbare Fahrlässigkeit missbraucht hätten.

40

Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

41

Der Kläger macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass er bei der Anmeldung der angefochtenen Marke bösgläubig gehandelt habe.

42

Das HABM tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt, den zweiten Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

43

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das System der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke auf dem in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 niedergelegten Grundsatz des „ersten Anmelders“ beruht. Nach diesem Grundsatz kann ein Zeichen nur als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn dieser Eintragung keine ältere Marke entgegensteht, gleichviel, ob es sich um eine in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marke, eine mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marke oder eine mit Wirkung für die Union international registrierte Marke handelt. Dagegen stellt unbeschadet einer etwaigen Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 die bloße Benutzung einer nicht eingetragenen Marke durch einen Dritten kein Hindernis für die Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke als Gemeinschaftsmarke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen dar (Urteil vom 11. Juli 2013, SA.PAR./HABM – Salini Costruttori [GRUPPO SALINI], T‑321/10, Slg, EU:T:2013:372, Rn. 17). Dasselbe gilt grundsätzlich für die Benutzung einer außerhalb der Union eingetragenen Marke durch einen Dritten (Urteil vom 21. März 2012, Feng Shen Technology/HABM – Majtczak [FS], T‑227/09, Slg, EU:T:2012:138, Rn. 31).

44

Dieser Grundsatz wird u. a. durch Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nuanciert, nach dem eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim HABM oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird, wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war. Der Nachweis der Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war, obliegt demjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt und sich auf diesen Grund stützen will (Urteil GRUPPO SALINI, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2013:372, Rn. 18).

45

Der Begriff „Bösgläubigkeit“ nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist in den Rechtsvorschriften der Union in keiner Form definiert, abgegrenzt oder wenigstens beschrieben (Urteil vom 26. Februar 2015, Pangyrus/HABM – RSVP Design [COLOURBLIND], T‑257/11, EU:T:2015:115, Rn. 64).

46

Wie die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C‑529/07, Slg, EU:C:2009:361, Rn. 53), aber einige Hinweise für die Auslegung und Anwendung dieses Begriffs im Kontext der Regeln für die Gemeinschaftsmarke gegeben. So hat er entschieden, dass die Bösgläubigkeit des Anmelders umfassend zu beurteilen ist, wobei alle im gegebenen Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke vorliegen, insbesondere:

die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet;

die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern;

der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen.

47

Wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung zu Recht hervorgehoben hat, sind die oben in Rn. 46 aufgezählten Faktoren somit lediglich Beispiele aus einer Gesamtheit von Elementen, die bei der Beurteilung der etwaigen Bösgläubigkeit eines Markenanmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke berücksichtigt werden können (Urteile vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM – Fors MW [BIGAB], T‑33/11, Slg, EU:T:2012:77, Rn. 20, und GRUPPO SALINI, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2013:372, Rn. 22).

48

Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können daher auch die Herkunft des die streitige Marke bildenden Wortes oder Sigels und dessen frühere geschäftliche Verwendung als Marke, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung der durch dieses Wort oder Sigel gebildeten Gemeinschaftsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile GRUPPO SALINI, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2013:372, Rn. 23, vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM – PSA Peugeot Citroën [Simca], T‑327/12, Slg, EU:T:2014:240, Rn. 39, sowie COLOURBLIND, oben in Rn. 45 angeführt, EU:T:2015:115, Rn. 68).

49

Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer vorzunehmen, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke bösgläubig gewesen.

50

Zu diesem Ergebnis ist die Beschwerdekammer erstens aufgrund der Feststellung gelangt, der Kläger habe zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke Kenntnis von der Existenz der durch die Registrierungen Nrn. 683048, 857568 und 801904 geschützten älteren chilenischen Bildmarken DoggiS gehabt (Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung). Sie hat diese Kenntnis aus Auszügen von Websites und einer Internetseite abgeleitet, die die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren bei der Nichtigkeitsabteilung sowie erstmals bei ihr eingereicht hatten (Rn. 33 bis 37 der angefochtenen Entscheidung).

51

Insoweit ist als Erstes das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, die vor der Nichtigkeitsabteilung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel, die die Beschwerdekammer seiner Ansicht nach als einzige rechtmäßig hätte berücksichtigen dürfen, ließen eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Desgleichen ist sein Vorbringen zurückzuweisen, in Anbetracht des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 müssten die Rn. 35 bis 37 der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklärt werden.

52

Wie nämlich im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes oben in den Rn. 24 bis 40 festgestellt, hat die Beschwerdekammer die oben in Rn. 15 angeführten Auszüge aus den Websites und aus der Internetseite, die die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren erstmals bei ihr eingereicht hatten, völlig zu Recht berücksichtigt.

53

Zweitens ist festzustellen, dass aus den verschiedenen Beweismitteln, die die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren vorgelegt hatten, in rechtlich hinreichender Weise hervorgeht, dass der Kläger bei der Anmeldung der angefochtenen Marke Kenntnis von den älteren chilenischen Bildmarken DoggiS hatte.

54

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, dass dem Auszug aus der Website www.doggis.es (vgl. oben, Rn. 35), in dem der Kläger ein als Doggis España bezeichnetes Unternehmen beschrieb, zu entnehmen war, dass es sich bei Doggis nicht um eine ursprünglich in Spanien eingeführte Geschäftsbezeichnung handelte („Doggis kommt 2010 mit [dem Kläger] nach Spanien“), sondern um eine ausländische Firma, die sich in diesem Land niedergelassen haben soll, um sich weltweit zu entfalten. Ferner hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass der betreffende Auszug dieses Unternehmen als das erste Franchisesystem für Hot Dogs in Spanien vorstellte und zugleich auf den großen Erfolg hinwies, den Hot Dogs „in zahlreichen Ländern der Welt wie den USA, Chile, Brasilien, Kolumbien, Deutschland usw.“ erzielt hätten.

55

Die genannten Informationen stehen zwar, wie der Kläger zutreffend vorträgt, nicht unter der Rubrik „Franchising“ der Website www.doggis.es, wie dies in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung angegeben ist, sondern unter der Rubrik „Unternehmen“. Offenkundig handelt es sich dabei aber nur um ein schlichtes Redaktionsversehen, das in keiner Weise geeignet ist, die Stichhaltigkeit der Feststellungen der Beschwerdekammer in Frage zu stellen.

56

Ferner hat die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zu Recht festgestellt, dass der Auszug aus der Website www.consultafranquicias.com, in dem das Franchisesystem Doggis als eine „Kette von Schnellrestaurants mit Hot Dogs als Basisprodukt“ vorgestellt wurde, zum einen angab, dass das „Franchisesystem Doggis“ 2010 mit dem Kläger nach Spanien gekommen sei, nachdem dieser den Erfolg der Hot Dogs auf dem amerikanischen Kontinent festgestellt habe, und das Ziel verfolge, seine Expansion in Europa einzuleiten, und zum anderen, dass „… sich erwiesen [habe], dass andere aus Amerika stammende Franchise-Modelle für Schnellrestaurants in der ganzen Welt großen Erfolg [gehabt hätten]“. Dem ist hinzuzufügen, dass auch dieser Auszug ausdrücklich auf den Erfolg von Hot Dogs in Chile und Brasilien verweist.

57

Schließlich hat die Beschwerdekammer in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung ebenso zutreffend festgestellt, dass der Auszug aus der Internetseite es.negocius.com/franquicia-doggis_fv1793.html besagte, dass „Doggis … das Franchise-System [sei], das weltweit hohes Ansehen genieß[e]“, und dass „[die] Kette [des Klägers] sich unlängst in Spanien niedergelassen [habe] und das Ziel verfolg[e], die erste Hot-Dogs-Kette auf europäischer Ebene zu werden“.

58

Wie das HABM zu Recht geltend macht, ist den verschiedenen oben in den Rn. 54, 56 und 57 erwähnten Auszügen zu entnehmen, dass der Kläger, bevor er in Spanien unter der Bezeichnung Doggis ein Franchisesystem für Schnellrestaurants mit Hot Dogs einführte, diesen Sektor auf internationaler Ebene untersucht und den großen Erfolg dieses Produkts auf dem amerikanischen Kontinent festgestellt hatte, vor allem in Chile und Brasilien, die gerade die Länder waren, in denen die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren schon seit mehreren Jahren unter derselben Bezeichnung ein Franchisenetz im gleichen Sektor entwickelten. Somit hatte dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Anmeldung der angefochtenen Marke zwangsläufig nicht nur Kenntnis von der Existenz des Franchisenetzes der Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren, sondern auch von der Existenz ihrer älteren chilenischen Bildmarken DoggiS.

59

Wie die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausführt, liegt diese Schlussfolgerung umso mehr auf der Hand, als die älteren chilenischen Bildmarken DoggiS mit ihren roten Buchstaben und ihrem gelben Hintergrund identisch oder zumindest nahezu identisch mit dem nachstehend wiedergegebenen Zeichen sind, das der Kläger auf seiner Website www.doggis.es sowie in seiner Werbung auf Franchising-Websites benutzte:

60

Diese Identität oder Quasi-Identität, die zu der Quasi-Identität zwischen den genannten älteren Marken und der angefochtenen Marke (vgl. unten, Rn. 76 bis 78) hinzutritt, kann ganz offenkundig kein Zufall sein.

61

Die letztgenannte Feststellung kann nicht durch das Vorbringen des Klägers in Frage gestellt werden, die Verwendung der Farben Rot und Gelb sei durchaus üblich, um auf Schnellrestaurants und insbesondere auf amerikanische Einrichtungen für den Verkauf von Hot Dogs hinzudeuten, weil diese Farben an diejenigen von Ketchup und Senf erinnerten. Zum einen ist festzustellen, dass die verwendeten Farben im vorliegenden Fall nicht nur identisch sind, sondern auch in derselben Weise angeordnet wurden, nämlich Rot für die Buchstaben und Gelb als Hintergrund. Zum anderen ändert der Umstand, dass die Verwendung dieser Farben im Sektor von Schnellrestaurants üblich sein mag, nichts daran, dass im Zusammenhang mit Hot Dogs auch eine andere Farbwahl hätte getroffen werden können, u. a., wie das HABM anmerkt, zugunsten der Farbe Kastanienbraun, die an Wiener Würstchen und die sie umhüllenden Brötchen denken lässt.

62

Im gleichen Sinne ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung zu Recht eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen der Figur in Gestalt eines Hot Dogs, die auf dem Auszug aus der Internetseite es.negocius.com/franquicia-doggis_fv1793.html sowie auf den Auszügen aus der Website www.doggis.es (vgl. oben, Rn. 25 und 36) erscheint, und den älteren chilenischen Marken Nrn. 728038 und 724717 (vgl. oben, Rn. 8) festgestellt hat.

63

Auch diese hochgradige Ähnlichkeit zwischen den beiden genannten Figuren kann kein Zufall sein. Zwar ist es – wie der Kläger geltend macht – bei vielen Schnellrestaurants üblich, das Produkt zu „vermenschlichen“. Das ändert aber nichts daran, dass diese Figuren im vorliegenden Fall in ihrer Haltung, in der Anordnung ihrer Farben, in ihrem fröhlichen Gesichtsausdruck und in dem vorhandenen Zubehör wie einer Basketballmütze, weißen Handschuhen und Sportschuhen übereinstimmen. Was die Dokumente betrifft, anhand deren der Kläger die fehlende Originalität dieser Art von Figuren im Sektor von Schnellrestaurants für Hot Dogs aufzuzeigen versucht, genügt der Hinweis, dass diese Dokumente erstmals beim Gericht eingereicht wurden und daher nach ständiger Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. Urteil vom 27. Juni 2013, MOL/HABM – Banco Bilbao Vizcaya Argentaria [MOL Blue Card], T‑367/12, EU:T:2013:336, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Drittens ist festzustellen, dass keines der vom Kläger vorgetragenen Argumente die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Frage stellen kann, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Anmeldung der angefochtenen Marke Kenntnis von der Existenz der durch die Registrierungen Nrn. 683048, 857568 und 801904 geschützten älteren chilenischen Bildmarken DoggiS hatte.

65

So kann bereits dem Vorbringen des Klägers – das auf den oben in Rn. 35 erster Gedankenstrich erwähnten Auszug aus der Website www.doggis.es gestützt ist – nicht gefolgt werden, dass es, „[wenn] das Ziel darin bestand[en habe], [eine] weltweite Expansion einzuleiten, … unverständlich wäre, dass das Unternehmen und die Marke zuvor bestanden haben und nunmehr vom amerikanischen Kontinent nach Spanien eingeführt werden soll[t]en“.

66

Zum einen geht aus diesem Auszug nämlich eindeutig hervor, dass das Unternehmen und die Marke Doggis bereits existierten (vgl. oben, Rn. 54) und der Kläger sich als die für ihre Einführung auf dem spanischen Markt verantwortliche Person bezeichnete. Zum anderen ist der Umstand, dass dieses Unternehmen und diese Marke schon vor ihrer „Einführung“ in Spanien bestanden, keineswegs mit dem Ziel unvereinbar, eine weltweite Entwicklung „einzuleiten“. Wie das HABM zu Recht geltend macht, ist es insbesondere angesichts der historischen und kulturellen Bezüge, die zwischen Lateinamerika und Spanien bestehen, durchaus vorstellbar, dass der Inhaber einer lateinamerikanischen Marke den spanischen Markt als Ausgangsbasis für deren Expansion auf dem europäischen Kontinent wählt. Die Angaben im Auszug aus der Website www.consultafranquicias.com (vgl. oben, Rn. 56) sowie im Auszug aus der Internetseite es.negocius.com/franquicia-doggis_fv1793.html (vgl. oben, Rn. 57) gehen im Übrigen in diese Richtung.

67

Außerdem kann auch nicht dem Vorbringen des Klägers gefolgt werden, die in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Verweisung auf amerikanische Schnellrestaurantunternehmen, die weltweit großen Erfolg erzielt hätten, sei als Bezugnahme auf „aus den Vereinigten Staaten stammende äußerst bekannte nordamerikanische Marken wie Burger King, McDonald’s, Pizza Hut usw.“ zu verstehen, und kein spanischer Verbraucher werde an ein chilenisches Schnellrestaurantunternehmen denken.

68

Zum einen lässt nämlich nichts in dem Auszug aus der Website www.consultafranquicias.com, dem die fragliche Verweisung entstammt, die Annahme zu, dass diese sich allein auf den nordamerikanischen Markt beziehe. Im Gegenteil ist festzustellen, dass dieser Auszug ausdrücklich nicht nur den „amerikanischen Kontinent“ im Allgemeinen erwähnt, sondern auch südamerikanische Länder wie Chile, Brasilien und Kolumbien. Zum anderen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es auf dem Markt für Schnellrestaurants auch erfolgreiche südamerikanische Geschäftsbezeichnungen gibt und dass das spanische Publikum, zu dem u. a. Verbraucher mit Beziehungen zu südamerikanischen Ländern gehören, auch an diese denkt.

69

Das Vorbringen des Klägers, der Umstand, dass in den Auszügen aus den Websites www.consultafranquicias.com und www.doggis.es außer den Vereinigten Staaten auch Chile und Brasilien erwähnt würden, finde seine Erklärung in der Tatsache, dass es sich um Länder mit dem stärksten Wirtschaftswachstum handele, und folglich in der „Verknüpfung mit ihrem jeweiligen Wirtschaftspotenzial, die dem legitimen Ziel dien[e], für ein Franchisesystem zu werben, das in Spanien eingeführt werden soll[e]“, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen überrascht nämlich, dass der Kläger in diesen Auszügen Chile und Brasilien erwähnt, bei denen es sich gerade um die beiden Länder handelt, in denen die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren Inhaber der eingetragenen Marke Doggis sind, nicht aber andere südamerikanische Länder wie Argentinien und Mexiko, obwohl er diese in seinen Schriftsätzen ebenfalls als Länder mit starkem Wirtschaftswachstum auf dem amerikanischen Kontinent bezeichnet. Zum anderen bedeutet jedenfalls die Tatsache, dass der Kläger Chile als Beispiel für ein Land anführt, in dem Hot Dogs großen Erfolg haben, dass er den Markt für dieses Produkt in diesem Land zuvor untersucht hatte und ihm die dort vertretenen bedeutendsten Marken, darunter die Marke Doggis, bekannt sein mussten.

70

Ferner kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zwischen ihm und den Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren zu keinem Zeitpunkt vertragliche oder außervertragliche Beziehungen bestanden hätten.

71

Auch wenn nämlich das Bestehen einer solchen Beziehung möglicherweise ausgereicht hätte, um die vorherige Kenntnis des Klägers von den betreffenden älteren Marken zu beweisen, bedeutet umgekehrt das Fehlen einer solchen Beziehung nicht, dass er eine solche Kenntnis nicht hatte.

72

Was schließlich das Vorbringen des Klägers betrifft, er sei noch nie in Chile gewesen und habe niemals die Absicht gehabt, seine Marke und sein Geschäftsmodell in Südamerika zu entwickeln, genügt die Feststellung, dass es sich um Behauptungen rein subjektiver Art handelt, die nicht ausreichen, um die objektiven Anhaltspunkte zu widerlegen, auf die sich die Beschwerdekammer bei ihrer Feststellung gestützt hat.

73

Zweitens geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer nicht nur die vorherige Kenntnis des Klägers von den älteren chilenischen Marken berücksichtigt, sondern auch dessen Bösgläubigkeit festgestellt und sich dabei auf bestimmte objektive Faktoren gestützt hat, die auf seine Absichten schließen lassen, nämlich die Art der angemeldeten Marke (Rn. 38 bis 41 der angefochtenen Entscheidung), den Bekanntheitsgrad der betreffenden Marken (Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung) und die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung der angefochtenen Marke einfügte (Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung).

74

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Kenntnis des Markenanmelders allein noch nicht ausreicht, um seine Bösgläubigkeit zu beweisen. Zu berücksichtigen ist auch seine Absicht zum Zeitpunkt der Anmeldung (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Rn. 46 angeführt, EU:C:2009:361, Rn. 40 und 41). Zwar ist eine solche Absicht natürlich ein subjektives Tatbestandsmerkmal, doch muss sie anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Rn. 46 angeführt, EU:C:2009:361, Rn. 42).

75

Was zum Ersten die Art der angemeldeten Marke betrifft, ist zunächst festzustellen, dass dieser Faktor für die Beurteilung der Bösgläubigkeit des Antragstellers erheblich sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Rn. 46 angeführt, EU:C:2009:361, Rn. 50).

76

Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass die angefochtene Marke und die älteren chilenischen Bildmarken DoggiS, die Gegenstand der Registrierungen Nrn. 683048, 857568 und 801904 waren, identisch waren. Zumindest sind sie nahezu identisch.

77

Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die angefochtene Marke und die betreffenden älteren chilenischen Marken aus demselben Wortbestandteil „Doggis“ bestehen. Dem Vorbringen des Klägers, diesem Wortbestandteil komme keine Originalität zu, kann nicht gefolgt werden. Die als Anlage zur Klageschrift eingereichten Dokumente, auf die er dieses Vorbringen stützt, sind nämlich zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt worden und daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. oben, Rn. 63). Selbst wenn unterstellt wird, dass der Ausdruck „Doggis“ eine Bedeutung hat, die im Zusammenhang mit Hot Dogs steht, ändert dies im Übrigen nichts daran, dass die Art, in der er in den betreffenden älteren chilenischen Marken dargestellt wird – wie unten in Rn. 78 näher ausgeführt –, eine Reihe von Besonderheiten aufweist, die sich in identischer Weise in der angefochtenen Marke wiederfinden.

78

Zum anderen ist auf die folgenden visuellen Übereinstimmungen zwischen den betreffenden älteren chilenischen Marken und der angefochtenen Marke hinzuweisen:

der Ausdruck „Doggis“ ist in roter Farbe geschrieben;

der Ausdruck „Doggis“ ist in einer besonderen, abgerundeten Schriftart geschrieben;

der Anfangsbuchstabe „d“ und der Endbuchstabe „s“ sind als Großbuchstaben geschrieben, während die Buchstaben in der Mitte Kleinbuchstaben sind;

die Buchstaben „d“ und „s“ sind fetter als die Buchstaben in der Mitte;

die Buchstaben „o“, „g“ und „s“ weisen am oberen Ende dieselben Ohren auf.

79

Der einzige Unterschied in bildlicher Hinsicht zwischen der angefochtenen Marke und den betreffenden älteren chilenischen Marken besteht darin, dass Letztere einen gelben Hintergrund aufweisen, was offenkundig nicht ausreicht, um auszuschließen, dass diese Marken denselben Gesamteindruck hervorrufen.

80

Zu den oben in den Rn. 77 und 78 getroffenen Feststellungen kommt die zwischen den Parteien unstreitige Tatsache hinzu, dass die angefochtene Marke die gleichen Dienstleistungen wie die betreffenden älteren chilenischen Marken sowie Waren bezeichnet, die notwendig sind, um die von diesen Marken erfassten Restaurantdienstleistungen zu erbringen.

81

Wie die Beschwerdekammer in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung zutreffend feststellt, kann ein solcher Grad der Ähnlichkeit zwischen diesen Marken und den von ihnen abgedeckten Wirtschaftssektoren offenkundig kein Zufall sein.

82

In Anbetracht des außerordentlich hohen Ähnlichkeitsgrades zwischen den in Rede stehenden Marken vermag das Vorbringen des Klägers, sowohl er als auch die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren hätten sich bei der Konzeption ihrer jeweiligen Marken von denselben nordamerikanischen Vorbildern inspirieren lassen, nicht zu überzeugen.

83

Zweitens ist im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad der in Rede stehenden Marken darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Bösgläubigkeit des Antragstellers der Bekanntheitsgrad berücksichtigt werden kann, der einem Zeichen zum Zeitpunkt seiner Anmeldung zukommt, weil ein solcher Bekanntheitsgrad nämlich gerade das Interesse des Anmelders rechtfertigen kann, einen weiter reichenden rechtlichen Schutz seines Zeichens sicherzustellen (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Rn. 46 angeführt, EU:C:2009:361, Rn. 51 und 52).

84

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass die angefochtene Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bereits benutzt wurde, während aus Dokumenten, die die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren als Anlagen zur Klageschrift eingereicht haben, eindeutig hervorgeht, dass ihre Marken „Doggis“ schon seit mehreren Jahren in Chile benutzt wurden und in den letzten Jahren zunehmenden Erfolg hatten, was ihre Bekanntheit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen verstärkt hat. Über die sehr zahlreichen Schnellrestaurants hinaus, die in diesem Land unter der Bezeichnung Doggis betrieben werden, sind die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren seit 2009 auch in Brasilien präsent.

85

Dem Argument des Klägers, die chilenische Marke Nr. 683048 sei erst kurze Zeit zuvor, d. h. im Januar 2004, eingetragen worden, kann nicht gefolgt werden. Wie das HABM nämlich zu Recht geltend macht, kann die dauerhafte Benutzung einer Marke zwar ein Faktor sein, der bei der Beurteilung ihrer Bekanntheit zu berücksichtigen ist, aber diese hängt nicht ausschließlich von einem solchen Faktor ab. In einem Sektor wie dem der Schnellrestaurants kann eine Marke aufgrund anderer Faktoren, wie etwa Werbekampagnen oder Zahl der Verkaufsstellen, innerhalb recht kurzer Zeit eine gewisse Bekanntheit erlangen. Dem ist hinzuzufügen, dass der Kläger selbst auf der Internetseite es.negocius.com/franquicia-doggis_fv1793.html Doggis als „das Franchise-System für Hot Dogs, das weltweit hohes Ansehen genießt“, vorstellt.

86

Entgegen dem Vorbringen des Klägers steht der Feststellung, dass der Marke Doggis eine gewisse Bekanntheit zukommt, im Übrigen nicht die Tatsache entgegen, dass die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren keine Markenrechte in Spanien oder auf internationaler Ebene innehaben. Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die zuletzt Genannten Inhaber mehrerer Marken „Doggis“ in verschiedenen Ländern Lateinamerikas sind (vgl. oben, Rn. 8 und 9). Zum anderen gehört die Entscheidung, eine Marke durch ihre Eintragung zu schützen, ausschließlich zur unternehmerischen Strategie ihres Inhabers, und das Fehlen einer Eintragung lässt nicht zwangsläufig auf eine fehlende Präsenz oder Bekanntheit auf dem Markt schließen.

87

Ferner kann der Kläger nicht geltend machen, der Umstand, dass die Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren nicht Inhaber eines Domainnamens www.doggis.com seien, sei ein Beleg dafür, dass sie nur wenig Wert darauf legten, sich weltweit zu entwickeln. Zum einen gehört nämlich die Entscheidung, einen Domainnamen registrieren zu lassen, ausschließlich zur unternehmerischen Strategie der Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren. Zum anderen ist festzustellen, dass diese, nachdem sie eine gefestigte Präsenz in Südamerika erlangt hatten, zweifelsfrei die Absicht verfolgten, ihre Tätigkeiten auf dem europäischen Markt zu entwickeln, denn sie hatten von der Existenz der angefochtenen Marke genau zu dem Zeitpunkt erfahren, als Inversiones Ged die Marke Doggis in Spanien eintragen lassen wollte.

88

Drittens ist festzuhalten, dass es – wie dies in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt ist – für den Kläger keiner unternehmerischen Logik entsprach, eine mit bestimmten älteren Bildmarken der Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren nahezu identische Bildmarke anzumelden, um die gleichen Dienstleistungen wie die zuletzt genannten Marken sowie Waren zu bezeichnen, die für die Erbringung dieser Dienstleistungen notwendig sind. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Kläger sich nicht einmal auf irgendeine unternehmerische Logik beruft, um dieses Verhalten zu rechtfertigen, sondern im Wesentlichen nur eine Reihe nicht stichhaltiger Argumente vorbringt, um darzulegen, dass er zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke keine Kenntnis von der Existenz der älteren Marken der Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren gehabt habe.

89

Drittens ist nach alledem festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 44 und 45 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger bösgläubig war, als er die angefochtene Marke anmeldete. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung zu Recht feststellt, verfolgte der Kläger mit dieser Anmeldung unbestreitbar die Absicht, sich die mit den Marken der Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren verbundenen Rechte anzueignen. Diese Absicht wird insbesondere durch die Art und Weise bestätigt, wie der Kläger seine Franchisekette der Öffentlichkeit vorstellt. Abgesehen davon, dass die angefochtene Marke und die älteren chilenischen Marken Nrn. 683048, 857568 und 801904 nahezu identisch sind und die gleiche Art von Tätigkeiten abdecken, insbesondere das Franchising im Sektor von Schnellrestaurants für Hot Dogs, gibt der Kläger nämlich, wie sich aus den von den Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren im Verfahren vor dem HABM vorgelegten Dokumenten (vgl. oben, Rn. 25 und 35) ergibt, zu verstehen, dass seine Franchisekette mit einer ausländischen Franchisekette verbunden sei, die weltweit hohes Ansehen genieße, und dass er seinen künftigen Franchisenehmern seine Erfahrung, seine Kenntnis des Sektors und eine fortlaufende Unterstützung zugutekommen lassen werde.

90

Die vorstehende Feststellung kann nicht durch das Vorbringen des Klägers in Frage gestellt werden, seine Anmeldung der angefochtenen Marke entspreche einem ernsthaften, zielstrebigen, legitimen und von jeglichem spekulativen Interesse an der Marke Doggis freien Geschäftsvorhaben, das sich insbesondere auf eine lange Erfahrung im Franchisesektor in Spanien stütze. Die insoweit angeführten Gesichtspunkte erklären nämlich in keiner Weise die Quasi-Identität der in Rede stehenden Marken und die Identität der von ihnen erfassten Dienstleistungen. Außerdem ist festzustellen, dass die Erfahrung, auf die der Kläger sich beruft, den Finanzsektor und somit einen ganz anderen Sektor als den von Schnellrestaurants betrifft.

91

Der Kläger stützt sich ferner auf ein im Rahmen des ordentlichen Verfahrens Nr. 263/2012 ergangenes Urteil des Juzgado de lo Mercantil n. 2 de Murcia (Handelsgericht Nr. 2 von Murcia, Spanien) vom 10. Mai 2015, das er mit am 18. Mai 2015 bei der Kanzlei eingereichtem Schriftsatz vorgelegt hat. Nach seiner Ansicht stellt dieses Urteil insofern eine „neue Tatsache“ dar, als es insbesondere eine von den Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren erhobene Nichtigkeitsklage gegen seine spanische Marke Doggis Nr. 2914857 abweise. Er macht geltend, in diesem Urteil sei festgestellt worden, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er bei seiner Anmeldung dieser spanischen Marke bösgläubig gewesen sei.

92

Es ist festzustellen, dass auch dieses Urteil die oben in Rn. 89 genannte Schlussfolgerung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen kann, ohne dass über die vom HABM in Zweifel gezogene Zulässigkeit dieses neuen Beweismittels entschieden zu werden braucht.

93

Erstens geht aus dem genannten Urteil nämlich hervor, dass das Gericht, soweit es um die vor ihm erhobene Nichtigkeitsklage geht, im Wesentlichen eine Tatsachenprüfung vorgenommen hat, und zwar auf der Grundlage einer Reihe von Beweismitteln, die die Parteien des betreffenden Rechtsstreits vorgelegt hatten. Hierzu ist aber festzustellen, dass diese Prüfung nicht die Auslegung des Markenrechts der Union betrifft und der Kläger im Übrigen in keiner Weise erklärt, in welcher Hinsicht dies hätte der Fall sein können.

94

Sodann ist festzuhalten, dass das fragliche Urteil den Hinweis enthält, dass es mit der Berufung angefochten werden könne. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es keine Rechtskraft erlangt hat.

95

Schließlich ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Markensystem der Union ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, seine Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist (Urteil vom 17. Juli 2008, L & D/HABM, C‑488/06 P, Slg, EU:C:2008:420, Rn. 58).

96

Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Kosten

97

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr José-Manuel Davó Lledó trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Januar 2016.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.