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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.01.2016 – T-341/14

ECLI:EU:T:2016:47

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

28. Januar 2016 ( *1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Aufnahme des Namens des Klägers — Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste“

In der Rechtssache T‑341/14

Sergiy Klyuyev, wohnhaft in Donetsk (Ukraine), Prozessbevollmächtigte: R. Gherson und T. Garner, Solicitors, sowie B. Kennelly, Barrister,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch Á. de Elera-San Miguel Hurtado und J.‑P. Hix als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Gauci und T. Scharf als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26), der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2015/876 des Rates vom 5. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. L 142, S. 30) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/869 des Rates vom 5. Juni 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. L 142, S. 1), soweit der Name des Klägers in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen angewandt werden,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2015

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Der Kläger, Herr Sergiy Klyuyev, ist der Bruder des ehemaligen Leiters der Präsidialadministration des ukrainischen Präsidenten, Herrn Andrii Klyuyev.

2

Am 5. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26).

3

Art. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 bestimmt Folgendes:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

4

Die Modalitäten dieser restriktiven Maßnahmen werden in den weiteren Absätzen dieses Artikels festgelegt.

5

Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 1).

6

Dem Beschluss 2014/119 entsprechend schreibt die Verordnung Nr. 208/2014 den Erlass der betreffenden restriktiven Maßnahmen vor und legt deren Modalitäten mit im Wesentlichen demselben Wortlaut wie der Beschluss fest.

7

Die Namen der von dem Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 betroffenen Personen sind in einer Liste im Anhang des Beschlusses und in Anhang I der Verordnung (im Folgenden: Liste) u. a. mit der Begründung für ihre Aufnahme verzeichnet.

8

Der Name des Klägers wurde mit den Identifizierungsinformationen „Geschäftsmann, Bruder von Andrii Kliuiev“ und folgender Begründung in die Liste aufgenommen:

9

Am 6. März 2014 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine unterliegen (ABl. C 66, S. 1). Nach dieser Mitteilung „[können d]ie betroffenen Personen … beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die … Liste aufzunehmen, überprüft wird“. In der Mitteilung werden die betroffenen Personen ferner „darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 [AEUV] genannten Voraussetzungen vor dem Gericht … anfechten können“.

10

Der Beschluss 2014/119 wurde durch den am 31. Januar 2015 in Kraft getretenen Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 (ABl. L 24, S. 16) geändert. Was die Benennungskriterien für die von den betreffenden restriktiven Maßnahmen erfassten Personen angeht, ergibt sich aus Art. 1 dieses Beschlusses, dass Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 folgende Fassung erhielt:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind:

a)

wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder

b)

wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.“

11

Mit der Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. L 24, S.1) wurde diese entsprechend dem Beschluss 2015/143 geändert.

12

Der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 wurden später durch den Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. L 62, S. 25) und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. L 62, S. 1) geändert. Der Beschluss 2015/364 änderte Art. 5 des Beschlusses 2014/119, indem die restriktiven Maßnahmen, was den Kläger betrifft, bis zum 6. Juni 2015 verlängert wurden. Die Durchführungsverordnung 2015/357 ersetzte dementsprechend Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014.

13

Mit dem Beschluss 2015/364 und der Durchführungsverordnung 2015/357 wurde der Name des Klägers mit den Identifizierungsinformationen „Bruder von Andrii Kliuiev, Geschäftsmann“ und mit folgender neuer Begründung auf der Liste belassen:

14

Am 5. Juni 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/876 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. L 142, S. 30) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/869 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. L 142, S.1). Der Beschluss 2015/876 ersetzte zum einen Art. 5 des Beschlusses 2014/119, indem die restriktiven Maßnahmen, was den Kläger betrifft, bis zum 6. Oktober 2015 verlängert wurden, und zum anderen den Anhang des Beschlusses 2014/119. Die Durchführungsverordnung 2015/869 änderte dementsprechend Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014.

15

Mit dem Beschluss 2015/876 und der Durchführungsverordnung 2015/869 wurde der Name des Klägers mit dem Titel „Bruder von Andrii Kliuiev, Geschäftsmann“ und mit folgender neuer Begründung auf der Liste belassen:

Verfahren und Anträge der Parteien

16

Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 15. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

17

Am 12. August 2014 und am 18. Dezember 2014 hat der Rat gemäß Art. 18 Abs. 4 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts einen begründeten Antrag gestellt, den Inhalt bestimmter Anlagen zur Klagebeantwortung und zur Gegenerwiderung in den öffentlich zugänglichen Unterlagen dieser Rechtssache nicht zu zitieren.

18

Mit am 18. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Europäische Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 6. November 2014 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts diesen Streitbeitritt zugelassen. Mit Schriftsatz, der am 17. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichtet.

19

Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht die Parteien am 14. August 2015 aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Rechtsschutzinteresse des Klägers nach der Änderung der Begründung für die Aufnahme seines Namens in die Liste und der Verlängerung der den Kläger betreffenden restriktiven Maßnahmen bis zum 6. Juni 2015 durch den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357 fortbestehe, und wenn ja, in Bezug auf welchen Klagegrund dieses Interesse fortbestehe. Die Parteien sind dem fristgerecht nachgekommen. Sie haben auch fristgerecht zu den Antworten auf die Fragen Stellung genommen.

20

Mit Schriftsatz, der am 12. August 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger seine Klageanträge angepasst, um auch die Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/876 und der Durchführungsverordnung 2015/869 zu erwirken. Am 14. September 2015 hat der Rat nach Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts einen begründeten Antrag gestellt, den Inhalt bestimmter Anlagen zu den Stellungnahmen zum Antrag auf Anpassung der Klageanträge in den öffentlich zugänglichen Unterlagen dieser Rechtssache nicht zu zitieren.

21

In der Sitzung vom 24. September 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

22

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

den Beschluss 2015/876 und die Durchführungsverordnung 2015/869 für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

23

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

die Klage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

den Antrag auf Anpassung der Klageanträge als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014, soweit sie den Kläger betreffen

Zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Klägers

24

Wie oben in den Rn. 12 und 13 ausgeführt, wurden mit dem Beschluss 2015/364 und der Durchführungsverordnung 2015/357 die Begründung für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste geändert und die Anwendung der den Kläger betreffenden restriktiven Maßnahmen bis zum 6. Juni 2015 verlängert. Mit dem Beschluss 2015/876 und der Durchführungsverordnung 2015/869 wurden die Begründung für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste nachträglich geändert und die Anwendung der den Kläger betreffenden restriktiven Maßnahmen bis zum 6. Oktober 2015 verlängert.

25

Der Kläger hat gegen den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357 keinen Rechtsbehelf eingelegt, so dass diese Rechtsakte ihm gegenüber rechtskräftig geworden sind. Er hat seine Klageanträge jedoch dahin gehend angepasst, dass sie auch auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/876 und der Durchführungsverordnung 2015/869 abzielen.

26

Der Rat, unterstützt durch die Kommission, macht geltend, dass der Kläger dadurch, dass er weder den Beschluss 2015/364 noch die Durchführungsverordnung 2015/357 angefochten habe, mit denen die durch den Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 verhängten restriktiven Maßnahmen ersetzt worden seien, die gegen ihn verhängten Maßnahmen stillschweigend anerkannt und sein Rechtsschutzinteresse folglich verloren habe. Außerdem könne sich der Kläger zur Begründung des Fortbestands seines Rechtsschutzinteresses nicht darauf berufen, dass er die Klageanträge dahin gehend angepasst habe, dass diese auch auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/876 und der Durchführungsverordnung 2015/869 abzielten, da diese Anpassung unwirksam und unzulässig sei.

27

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Streitgegenstand ebenso wie das Rechtsschutzinteresse eines Klägers bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen, da der Rechtsstreit sonst in der Hauptsache erledigt ist. Dies setzt voraus, dass die Klage derjenigen Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Juni 2013, Ayadi/Kommission,C‑183/12 P, EU:C:2013:369, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Zudem kann nach der Rechtsprechung das Bejahen der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung zwar als solches einen materiellen Schaden oder eine Beeinträchtigung des Privatlebens nicht wiedergutmachen; es ist aber gleichwohl geeignet, die betroffene Person zu rehabilitieren oder eine Form der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darzustellen, der ihr aufgrund dieser Rechtswidrigkeit entstanden ist, und somit den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, Slg, EU:C:2013:331, Rn. 70 bis 72)

29

Im vorliegenden Fall macht der Kläger in seiner Stellungnahme zu den Antworten des Rates und der Kommission auf die vom Gericht gestellte Frage (siehe oben, Rn. 19) geltend, dass er, auch wenn die gegen ihn erlassenen restriktiven Maßnahmen durch neue Maßnahmen ersetzt worden seien, zum einen sein Recht, eine etwaige Haftungsklage für den Zeitraum zu erheben, in dem die rechtswidrige Maßnahme in Kraft gewesen sei, und zum anderen in einem bestimmten Umfang sein Interesse an der Wiederherstellung seines guten Rufes beibehalte.

30

Insbesondere zu der Tatsache, dass er den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357 nicht angefochten hat, macht der Kläger geltend, dass die gegen ihn verhängten Maßnahmen mit diesen Rechtsakten nur um drei Monate, nämlich bis zum 6. Juni 2015, verlängert worden seien, und es unwahrscheinlich sei, dass eine Rechtssache vor einer weiteren Änderung der Maßnahmen hätte entschieden werden können. Er habe seine Klageanträge jedoch gegenüber dem Beschluss 2015/876 und der Verordnung 2015/869, mit denen die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen nachträglich verlängert worden seien, angepasst und sein Rechtsschutzinteresse in der vorliegenden Rechtssache somit beibehalten.

31

Es ist festzustellen, dass der Kläger ein Rechtsschutzinteresse behält, das sich daraus ergibt, dass sich – würde die Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 bejaht – darauf eine anschließende Klage auf Ersatz des während der Geltungsdauer dieser Rechtsakte, d. h. vom 6. März 2014 bis 6. März 2015, entstandenen immateriellen und materiellen Schadens stützen ließe (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Abdulrahim/Rat und Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2013:331, Rn. 82).

32

Insoweit kann der Umstand, dass der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 nicht mehr in Kraft sind, weil sie, soweit sie den Kläger betreffen, durch den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357 geändert wurden, nicht einer eventuellen Nichtigerklärung der ursprünglich erlassenen Rechtsakte durch das Gericht gleichstehen, da diese Änderung kein Anerkenntnis ihrer Rechtswidrigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Juni 2014, Syria International Islamic Bank/Rat,T‑293/12, EU:T:2014:439, Rn. 36 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Im Ergebnis ist folglich davon auszugehen, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers fortbesteht, obwohl die ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen geändert wurden und er keinen Rechtsbehelf gegen den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357 erhoben hat.

Zur Begründetheit des Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/119.

34

Der Kläger macht sieben Klagegründe geltend. Mit ihnen wird erstens eine fehlende Rechtsgrundlage, zweitens eine Nichtbeachtung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste, drittens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, viertens eine unzureichende Begründung, fünftens eine Verletzung des Eigentumsrechts und des Rechts auf guten Leumund, sechstens ein Tatsachenirrtum und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie siebtens ein Fehler in der Beweiswürdigung gerügt.

35

Der Kläger stützt den zweiten, den sechsten und den siebten Klagegrund, die als Erstes zu prüfen sind, im Wesentlichen darauf, dass die Maßnahme gegen ihn ohne eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage erlassen worden sei. Er rügt insbesondere, dass nicht dargetan worden sei, dass er für eine Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlich sei oder mit dafür für verantwortlich erklärten Personen verbunden oder Gegenstand einer Untersuchung sei.

36

Der Rat macht geltend, dass das Schreiben, das der amtierende Generalstaatsanwalt der Ukraine am 3. März 2014 an die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik gesandt habe (im Folgenden: Schreiben vom 3. März 2014), ausreichende Tatsachenangaben liefere, um den Erlass des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 hinsichtlich des Klägers zu rechtfertigen, und dass Beweismittel aus der Zeit nach dem Erlass dieser Rechtsakte bestätigten, dass gegen den Kläger in der Ukraine eine strafrechtliche Voruntersuchung wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder eröffnet worden sei, weswegen das allgemeine Kriterium für die Aufnahme in die Liste unabhängig vom Ausgang dieser Untersuchung als erfüllt angesehen werden könne.

37

Außerdem sei zwischen den laufenden Strafverfahren in der Ukraine, in denen der Kläger sich nach den ukrainischen Strafprozessvorschriften verteidigen könne, auf der einen und den befristeten und umkehrbaren Maßnahmen auf Unionsebene zum Einfrieren seiner Vermögenswerte auf der anderen Seite zu unterscheiden, bei deren Erlass der Rat keinen Beweis für die Straftaten erbringen müsse, wegen derer der Kläger Gegenstand einer Untersuchung sei.

38

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rat zwar über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, was die im Hinblick auf den Erlass restriktiver Maßnahmen zu berücksichtigenden allgemeinen Kriterien betrifft; die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle erfordert jedoch, dass der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Begründung prüft, die der Entscheidung zugrunde liegt, den Namen einer bestimmten Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen aufzunehmen oder darin zu belassen, sich vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der Begründung dieser Entscheidung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die betreffende Entscheidung zu stützen – hinreichend genau und konkret belegt sind (vgl. Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat,C‑605/13 P, Slg, EU:C:2015:248, Rn. 41 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Im vorliegenden Fall lautet das Kriterium in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119, dass restriktive Maßnahmen gegen Personen ergehen, die als für die Veruntreuung von Geldern verantwortlich identifiziert worden sind. Aus dem zweiten Erwägungsgrund dieses Beschlusses geht ferner hervor, dass der Rat diese Maßnahmen „im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit … in der Ukraine“ erlassen hat.

40

Der Name des Klägers wurde mit der Begründung in die Liste aufgenommen, er sei eine „Person[, die] in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland [sei]“. Daraus geht hervor, dass der Rat davon ausgeht, der Kläger sei zumindest wegen seiner mutmaßlichen Beteiligung an der Veruntreuung von Geldern Gegenstand von Ermittlungen oder Voruntersuchungen, die nicht (oder noch nicht) zu einer förmlichen Anklage geführt hätten.

41

Zur Begründung für die Aufnahme des Klägers in die Liste beruft sich der Rat auf das Schreiben vom 3. März 2014 sowie auf weitere Beweismittel aus der Zeit nach dem Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014.

42

Im ersten Teil des Schreibens vom 3. März 2014 heißt es, dass die „Strafverfolgungsbehörden der Ukraine“ eine Reihe von Strafverfahren eingeleitet hätten, um wegen strafbarer Handlungen zu ermitteln, die von ehemaligen hohen Amtsträgern begangen worden seien, deren Namen auf einer unmittelbar anschließenden Liste genannt würden; hinsichtlich dieser Amtsträger seien im Zuge dieser Ermittlungen die Veruntreuung öffentlicher Gelder in erheblichem Umfang und ihr späterer illegaler Transfer aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine festgestellt worden.

43

Im zweiten Teil dieses Schreibens heißt es weiter, dass „bei den Ermittlungen die Beteiligung anderer hoher Amtsträger früherer Regierungen an gleichartigen Straftaten geprüft [werde]“ und dass diese Personen binnen Kurzem von der Aufnahme der Ermittlungen in Kenntnis gesetzt würden. Die Namen dieser anderen hohen Amtsträger, darunter der des Klägers, werden ebenfalls unmittelbar im Anschluss auf einer Liste genannt.

44

Ausweislich der Akte der Rechtssache ist das Schreiben vom 3. März 2014 unter den vom Rat im vorliegenden Verfahren vorgelegten Beweisstücken das einzige, das aus der Zeit vor dem Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 stammt. Demzufolge ist die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte allein anhand dieses Beweisstücks zu beurteilen.

45

Folglich ist zu prüfen, ob das Schreiben vom 3. März 2014 einen hinreichenden Beweis dafür darstellt, dass der Kläger im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 „als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert“ worden ist.

46

Das Schreiben vom 3. März 2014 stammt zwar – wie der Rat hervorhebt – von einer hohen Justizbehörde eines Drittlands, nämlich dem Generalstaatsanwalt der Ukraine; es enthält jedoch lediglich eine allgemeine und unspezifische Behauptung, die den Namen des Klägers zusammen mit denen anderer ehemaliger hoher Amtsträger mit einem Ermittlungsverfahren in Verbindung bringt, bei dem deren Beteiligung an der Veruntreuung öffentlicher Gelder festgestellt werden sollte. Dieses Schreiben enthält nämlich keine genauen Angaben hinsichtlich der Feststellung der Tatsachen, die im Zuge der von den ukrainischen Behörden geführten Ermittlungen verifiziert werden sollten, und erst recht keine Angaben zu einer – zumindest mutmaßlichen – entsprechenden individuellen Verantwortlichkeit des Klägers.

47

Zwar haben die Unionsgerichte – wie der Rat geltend macht – im Zusammenhang mit der Anwendung restriktiver Maßnahmen festgestellt, dass die Identifizierung einer Person als für eine Straftat verantwortlich nicht zwingend mit einer Verurteilung wegen dieser Straftat verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat,C‑220/14 P, Slg, EU:C:2015:147, Rn. 72, und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat,T‑256/11, Slg, EU:T:2014:93, Rn. 57 bis 61).

48

Im Kontext der Rechtssachen, die der oben in Rn. 47 angeführten Rechtsprechung zugrunde lagen, hatte der Generalstaatsanwalt des betreffenden Drittlands allerdings zumindest die von einem Strafgericht gebilligte Sicherstellung der Vermögenswerte der Kläger angeordnet (Urteil Ezz u. a./Rat, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2014:93, Rn. 132). Folglich gründete sich die Anwendung der restriktiven Maßnahmen gegen die in jenen Rechtssachen betroffenen Kläger auf konkrete Tatsachen, von denen der Rat Kenntnis genommen hatte.

49

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rat zum einen nicht über Informationen zu den Tatsachen oder zu den Handlungen verfügte, die die ukrainischen Behörden dem Kläger konkret zur Last gelegt hatten, und dass zum anderen das Schreiben vom 3. März 2014, auf das sich der Rat beruft, selbst wenn es in seinem Kontext betrachtet wird, keine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage im Sinne der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung dafür darstellen kann, den Namen des Klägers mit der Begründung in die Liste aufzunehmen, dass er „als [für die Veruntreuung öffentlicher Gelder] verantwortlich identifiziert“ worden sei.

50

Unabhängig von dem Stadium, in dem sich das Verfahren befand, von dem angenommen wurde, dass es gegen den Kläger anhängig war, durfte der Rat, ohne von den als Veruntreuung von Geldern gewerteten Tatsachen Kenntnis zu haben, die die ukrainischen Behörden speziell dem Kläger zur Last gelegt hatten, keine restriktiven Maßnahmen gegen diesen erlassen. Denn nur in Kenntnis dieser Tatsachen hätte der Rat feststellen können, ob diese möglicherweise als Veruntreuung öffentlicher Mittel einzustufen waren und die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine gefährdeten, die – wie oben in Rn. 39 ausgeführt – mit dem Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gestärkt und unterstützt werden sollte.

51

Im Übrigen ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi,C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, Slg, EU:C:2013:518, Rn. 120 und 121, und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, Slg, EU:C:2013:775, Rn. 65 und 66).

52

Nach alledem erfüllt die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste nicht die Kriterien für die Benennung von Personen, die von den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen, die im Beschluss 2014/119 festgelegt sind, erfasst werden sollen.

53

Da der zweite, der sechste und der siebte Klagegrund begründet sind, ist der Klage insoweit stattzugeben, als mit ihr die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119, soweit er den Kläger betrifft, erwirkt werden soll, ohne dass es erforderlich wäre, über die anderen von ihm geltend gemachten Klagegründe zu entscheiden.

54

Aus den gleichen Gründen ist auch die Verordnung Nr. 208/2014 für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf den Kläger bezieht.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/876 und der Durchführungsverordnung 2015/869, soweit sie den Kläger betreffen

55

In seinem Schriftsatz zur Anpassung der Klageanträge beantragt der Kläger auch die Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/876 und der Durchführungsverordnung 2015/869, soweit sie ihn betreffen.

56

Der Rat, unterstützt von der Kommission, wendet zunächst die Unzulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageanträge ein. Zum einen könne der Kläger die Klageanträge auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014, soweit sie ihn beträfen, nicht dahin gehend ändern, dass diese auch auf den Beschluss 2015/876 und die Durchführungsverordnung 2015/869 abzielten, da der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 bereits durch den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357 ersetzt worden seien. Demzufolge seien der Beschluss 2015/876 und die Durchführungsverordnung 2015/869 nur eine Abänderung des Beschlusses 2015/364 und der Durchführungsverordnung 2015/357 und beträfen nicht den Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014.

57

Zum anderen fehle dem Schriftsatz zur Anpassung der Klageanträge die nach Art. 86 Abs. 3 der Verfahrensordnung unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der neuen Maßnahmen, d. h. dem Inkrafttreten des Beschlusses 2015/876 und der Durchführungsverordnung 2015/869, vorgeschriebene Begründung.

58

Jedenfalls sei der Schriftsatz zur Anpassung der Klageanträge unbegründet.

59

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsakt, der während des Verfahrens den ursprünglichen Rechtsakt mit dem gleichen Gegenstand ersetzt, als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat,T‑307/12 und T‑408/13, Slg, EU:T:2014:926, Rn. 47).

60

Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Schriftsatz zur Anpassung der Klageanträge nach Art. 86 Abs. 3 der Verfahrensordnung erforderlichenfalls die angepassten Klagegründe und Argumente enthalten muss.

61

Auf den vorliegenden Fall trifft dies jedoch nicht zu. Es ist nämlich daran zu erinnern, dass der Anhang zum Beschluss 2014/119 und der Anhang I zur Verordnung Nr. 208/2014 durch den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357 jeweils „ersetzt“ wurden. Wie oben in Rn. 13 ausgeführt, wurde der Name des Klägers infolge dieser Änderung mit neuer Begründung auf der Liste belassen. Diese Rechtsakte wurden vom Kläger nicht im Rahmen einer gesonderten Klage oder eines Schriftsatzes zur Anpassung der Klageanträge angefochten.

62

Die fraglichen Anhänge wurden anschließend durch den Beschluss 2015/876 und die Durchführungsverordnung 2015/869 „geändert“. Wie oben in Rn. 15 ausgeführt, wurde der Name des Klägers infolge dieser Änderung mit neuer Begründung auf der Liste belassen. Diese Rechtsakte sind Gegenstand des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageanträge.

63

Die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste waren die folgenden.

64

Zunächst wurde der Name des Klägers mit der Begründung in die im Beschluss 2014/119 und in der Verordnung Nr. 208/2014 enthaltene Liste aufgenommen, er sei eine „Person[, die] in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland [sei]“.

65

Danach wurde der Name des Klägers in die im Beschluss 2015/364 und in der Durchführungsverordnung 2015/537 enthaltene Liste mit der Begründung aufgenommen, diese „Person [sei] Gegenstand von Untersuchungen seitens der ukrainischen Behörden wegen der Beteiligung an der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und an dem Amtsmissbrauch als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird“, und „[sie sei] verbunden mit einer benannten Person (Andrii Petrovych Kliuiev), die Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist“.

66

Schließlich wurde der Name des Klägers auf der im Beschluss 2015/876 und in der Durchführungsverordnung 2015/869 enthaltenen Liste mit der Begründung belassen, dass er eine „Person [sei, die] Gegenstand von Ermittlungen seitens der ukrainischen Behörden wegen der Beteiligung an der Veruntreuung öffentlicher Gelder [sei]“, und dass er eine „Person [sei, die] verbunden [sei] mit einer benannten Person (Andrii Petrovych Kliuiev), die Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte [sei]“.

67

Die Begründung für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste hinsichtlich des Beschlusses 2015/876 und der Durchführungsverordnung 2015/869, auf die der Schriftsatz zur Anpassung der Klageanträge gerichtet ist, unterscheidet sich somit wesentlich von der Begründung für die Aufnahme in diese Liste hinsichtlich des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014, auf die die Klageschrift gerichtet ist.

68

Während die Begründung für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste im Beschluss 2014/119 und in der Verordnung Nr. 208/2014 nämlich nur auf Ermittlungen in der Ukraine wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland Bezug nimmt, liefert die Begründung für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste im Beschluss 2015/876 und in der Durchführungsverordnung 2015/869 zusätzliche Erläuterungen, aus welchen Gründen der Kläger Gegenstand restriktiver Maßnahmen sei, insbesondere die zusätzliche Erwähnung, dass er mit einer Person verbunden sei, gegen die restriktive Maßnahmen ergangen seien, nämlich seinem Bruder Andrii Klyuyev, der seinerseits wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung durch die ukrainischen Behörden sei.

69

Hierzu macht der Kläger in der Klageschrift im Wesentlichen geltend, dass die Aufnahme seines Namens in die Liste unbegründet sei, sich nicht auf Beweise stütze und er keine spezifischen Informationen über die Ermittlungen erhalten habe, deren Gegenstand er angeblich sei.

70

Während die oben in Rn. 69 genannten Argumente hinsichtlich des Beweises für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste, wie sich aus den Rn. 35 bis 53 ergibt, begründet sind, ist festzustellen, dass sich die Begründung für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste im Beschluss 2015/876 und in der Durchführungsverordnung 2015/869 auf weitere Beweise stützt, die der Rat im Lauf des vorliegenden Verfahrens beigebracht hat. Zwar sind diese Beweise, da sie aus der Zeit nach dem Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 stammen, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Aufnahme des Klägers in die Liste nicht relevant, doch müssen sie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der mit den späteren Rechtsakten erfolgten Beibehaltung des Namens des Klägers in der Liste berücksichtigt werden.

71

Daraus folgt, dass der Kläger, indem er sich darauf beschränkt hat, zu erklären, dass seine ursprünglichen Klageanträge, die auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014, soweit sie ihn betreffen, gerichtet waren, sich auf den Beschluss 2015/876 und die Durchführungsverordnung 2015/869, soweit sie ihn betreffen, erstrecken, ohne weitere Erläuterungen beizubringen, keine hinreichenden Anhaltspunkte geliefert hat, um die Begründetheit dieser Rechtsakte in Frage zu stellen und es dem Gericht zu ermöglichen, deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.

72

Somit ist zu schließen, dass der Schriftsatz zur Anpassung der Klageanträge nicht die Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 3 der Verfahrensordnung erfüllt.

73

Folglich sind die Anträge auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/876 und der Durchführungsverordnung 2015/869, soweit sie den Kläger betreffen, als unzulässig zurückzuweisen.

Zur zeitlichen Wirkung der teilweisen Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119

74

Der Rat hält es für den Fall, dass das Gericht den Beschluss 2014/119 für nichtig erklären sollte, soweit er den Kläger betrifft, für erforderlich, dass die Wirkungen dieses Beschlusses für den Kläger gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV fortgelten, bis die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 208/2014 wirksam wird, um die Rechtssicherheit sowie die Kohärenz und die Einheit der Rechtsordnung zu gewährleisten.

75

Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.

76

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 2014/119 mit dem Beschluss 2015/364 geändert worden ist, der die Liste ab dem 7. März 2015 ersetzt und die Anwendung der restriktiven Maßnahmen, soweit sie den Kläger betreffen, bis zum 6. Juni 2015 verlängert hat. Infolge dieser Änderungen steht der Name des Klägers mit einer neuen Begründung weiter auf der Liste (siehe oben, Rn. 12 und 13).

77

Der Beschluss 2014/119 ist durch den Beschluss 2015/876 nachträglich geändert worden, der die Anwendung der restriktiven Maßnahmen, soweit sie den Kläger betreffen, bis zum 6. Oktober 2015 verlängert und die Liste ab dem 7. Juni 2015 geändert hat. Infolge dieser Änderungen ist der Name des Klägers mit einer neuen Begründung in die Liste aufgenommen worden (siehe oben, Rn. 14 und 15).

78

Mithin gilt gegenüber dem Kläger bis zum heutigen Tag eine neue restriktive Maßnahme. Folglich führt die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119, soweit er den Kläger betrifft, nicht dazu, dass dessen Name von der Liste verschwindet.

79

Die Fortgeltung der Wirkungen des Beschlusses 2014/119, soweit er den Kläger betrifft, ist daher nicht erforderlich.

Kosten

80

Wenn mehrere Parteien unterliegen, entscheidet nach Art. 134 Abs. 2 der Verfahrensordnung das Gericht über die Verteilung der Kosten. Da der Rat hier, was die mit der Klageschrift begehrte Nichtigerklärung betrifft, unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen, die mit dieser Nichtigerklärung zusammenhängen. Da der Kläger unterlegen ist, was die mit dem Schriftsatz zur Anpassung der Klageanträge begehrte Nichtigerklärung betrifft, sind ihm entsprechend dem Antrag des Rates die damit zusammenhängenden Kosten aufzuerlegen.

81

Im Übrigen tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.

Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Sergiy Klyuyev in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen angewandt werden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Hinsichtlich des in der Klageschrift formulierten Antrags auf Nichtigerklärung trägt der Rat der Europäischen Union neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Klyuyev.

4.

Hinsichtlich des im Schriftsatz zur Anpassung der Klageanträge gestellten Antrags auf Nichtigerklärung trägt Herr Klyuyev neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates.

5.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Berardis

Czúcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Januar 2016.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Englisch.