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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.02.2016 – C-165/14
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2016:75
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 4. Februar 2016 ( Rechtssache C‑165/14 Alfredo Rendón Marín gegen Administración del Estado (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien]) „Unionsbürgerschaft — Art. 20 AEUV und 21 AEUV — Richtlinie 2004/38/EG — Aufenthaltsrecht eines vorbestraften Drittstaatsangehörigen — Allein sorgeberechtigter Vater zweier minderjähriger Kinder, die Unionsbürger sind — Erstes Kind, das die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats besitzt — Zweites Kind, das die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, sich aber immer in diesem Staat aufgehalten hat — Nationale Rechtsvorschriften, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels an diesen Verwandten in aufsteigender Linie wegen seiner Vorstrafen ausschließen — Verweigerung eines Aufenthaltsrechts, die zur Folge haben kann, dass die minderjährigen Kinder das Gebiet der Europäischen Union verlassen müssen — Zulässigkeit — Bestehen eines Aufenthaltsrechts in Anwendung der Rechtsprechung Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124)“ und Rechtssache C‑304/14 Secretary of State for the Home Department gegen CS (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber] London [Obergericht (Senat für Einwanderung und Asyl) London, Vereinigtes Königreich]) „Unionsbürgerschaft — Art. 20 AEUV — Drittstaatsangehörige, die einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, Unterhalt gewährt — Daueraufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt — Strafrechtliche Verurteilungen des Elternteils — Ausweisungsverfügung gegen den Elternteil, die zur mittelbaren Ausweisung des minderjährigen Kindes führt — Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ Inhaltsverzeichnis I – Einleitung
1 Die Fragen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) und des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Obergericht [Senat für Einwanderung und Asyl] London, Vereinigtes Königreich) beziehen sich im Wesentlichen auf die Auslegung von Art. 20 AEUV und die Tragweite dieser Vorschrift im Licht der Urteile Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) bzw. ausschließlich im Licht des Urteils Ruiz Zambrano. Der tatsächliche Rahmen dieser Rechtssachen betrifft Drittstaatsangehörige, denen der Mitgliedstaat des Wohnsitzes bzw. der Staatsangehörigkeit ihrer minderjährigen Kinder, die Unionsbürger sind und denen sie Unterhalt gewähren, einen Aufenthaltstitel verweigert hat bzw. gegen die dieser Mitgliedstaat die Ausweisung verfügt hat. Aufgrund besagter Entscheidungen besteht die Gefahr, dass den genannten Kindern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der durch ihren Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt wird. Diese Gefahr ergibt sich aus nationalen Maßnahmen, die gegen die erwähnten drittstaatsangehörigen Elternteile wegen ihrer Vorstrafen ergangen sind.
2 In Anbetracht der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird sich der Gerichtshof daher zunächst mit der Frage zu befassen haben, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situationen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Bei Bejahung dieser Frage wird er sodann zu bestimmen haben, inwiefern sich Vorstrafen auf die Anerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts auswirken, das aus der Richtlinie 2004/38/EG ( II – Rechtlicher Rahmen A – EMRK
3 Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) bestimmt: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ B – Unionsrecht 1. Charta
4 Art. 7 („Achtung des Privat- und Familienlebens“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) lautet: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“
5 Art. 52 („Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze“) Abs. 1 der Charta bestimmt: „Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“ 2. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
6 Art. 20 Abs. 1 AEUV führt eine Unionsbürgerschaft ein und bestimmt, dass Unionsbürger ist, „wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt“. Nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a AEUV haben die Unionsbürger das „Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“.
7 Art. 21 Abs. 1 AEUV fügt hinzu, dass dieses Recht „vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ gilt. 3. Richtlinie 2004/38
8 In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2004/38 heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt; 2. ‚Familienangehöriger‘ … d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird; 3. ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“
9 Art. 3 („Berechtigte“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt: „(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. (2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen: a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, …; … Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.“
10 Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 bestimmt: „(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder c) … — über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde … glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht. (2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.“
11 Art. 27 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 bestimmt: „(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden. (2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.“
12 Art. 28 der Richtlinie 2004/38 sieht vor: „(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. (2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. (3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ C – Regelung des Vereinigten Königreichs
13 Gemäß Section 32(5) des Gesetzes über die Grenzen von 2007 (UK Borders Act 2007, im Folgenden: Borders Act) hat der Secretary of State for the Home Department (Minister des Innern des Vereinigten Königreichs, im Folgenden: Innenminister), wenn eine Person, die nicht die britische Staatsangehörigkeit besitzt, im Vereinigten Königreich wegen einer strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten verurteilt wurde, gegen sie eine Ausweisungsverfügung zu erlassen. Es handelt sich dabei um eine Pflicht.
14 Gemäß Section 33 des Borders Act gilt dies nicht, wenn die Abschiebung der verurteilten Person gemäß der Ausweisungsverfügung „a) die Rechte einer Person aufgrund der [EMRK] verletzen, b) gegen die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs aus [der Flüchtlingskonvention ( c) Rechte des Straftäters aus den EU-Verträgen verletzen würde“.
15 Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sind für die vorliegende Rechtssache einige Bestimmungen der Verordnung von 2006 über die Einwanderung (Europäischer Wirtschaftsraum) (Immigration [European Economic Area) Regulations 2006) in der geänderten Fassung von 2012 (im Folgenden: Einwanderungsverordnung) relevant.
16 Mit Regulation 15A(4A) der Einwanderungsverordnung wird dem Urteil Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) Wirksamkeit verliehen. Eine Person, die die in Regulation 15A(4A) vorgesehenen Kriterien erfüllt, genießt „ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich“. Nach Regulation 15A(9) der Einwanderungsverordnung genießt eine Person, die normalerweise ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht – u. a. nach den Bestimmungen von Regulation 15A(4A) – genießen würde, dieses Recht jedoch nicht, „wenn der [Innenminister] eine Verfügung gemäß Regulation 19(3)(b), 20(1) oder 20A(1) erlassen hat“.
17 Gemäß Regulation 20(1) der Einwanderungsverordnung kann der Innenminister die Erteilung einer Anmeldebescheinigung, einer Aufenthaltskarte, eines Dokuments, in dem ein Daueraufenthalt bescheinigt wird, oder einer Daueraufenthaltskarte verweigern, diese Dokumente widerrufen oder ihre Verlängerung verweigern, „wenn die Verweigerung oder der Widerruf aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist“.
18 Gemäß Regulation 20(6) der Einwanderungsverordnung hat ein solcher Bescheid im Einklang mit Regulation 21 zu ergehen.
19 Mit Regulation 21A der Einwanderungsverordnung wird eine geänderte Fassung von Teil 4 dieser Verordnung u. a. auf Entscheidungen im Zusammenhang mit abgeleiteten Aufenthaltsrechten angewandt. Dabei ist nach Regulation 21A(3)(a) der Verordnung Teil 4 in der Weise anzuwenden, dass „Bezugnahmen auf einen Sachverhalt, der ‚aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt im Sinne von Regulation 21‘ ist, stattdessen darauf Bezug nehmen, dass ein Sachverhalt ‚im allgemeinen Interesse liegt‘“.
20 Die Wirkung dieser Vorschriften besteht nach den Angaben des Vereinigten Königreichs darin, dass einer Person, die normalerweise ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV, wie der Gerichtshof ihn in seinem Urteil Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) angewandt habe, beanspruchen könnte, die Erteilung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts verweigert werden könne, wenn dies im allgemeinen Interesse liege. D – Spanisches Recht
21 Das verfassungsergänzende Gesetz 4/2000 betreffend die Rechte und Freiheiten sowie die soziale Integration von Ausländern in Spanien (Ley Orgánica 4/2000 sobre derechos y libertades de los extranjeros en España y su integración social) vom 11. Januar 2000 (BOE Nr. 10 vom 12. Januar 2000, S. 1139) in der durch das verfassungsergänzende Gesetz 2/2009 zur Änderung des verfassungsergänzenden Gesetzes 4/2000 (Ley Orgánica 2/2009 de reforma de la Ley Orgánica 4/2000) vom 11. Dezember 2009 geänderten Fassung (BOE Nr. 299 vom 12. Dezember 2009, S. 104986), das seit dem 13. Dezember 2009 in Kraft ist (im Folgenden: Ausländergesetz), sieht in Art. 31 Abs. 3 die Möglichkeit vor, einem Drittstaatsangehörigen aus außergewöhnlichen Gründen auch ohne vorheriges Visum einen vorläufigen Aufenthaltstitel zu erteilen.
22 Art. 31 Abs. 5 und 7 des Ausländergesetzes bestimmt: „(5) Einem Ausländer wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn er keine Vorstrafen in Spanien oder in seinen vorherigen Aufenthaltsländern wegen Taten hat, die in der spanischen Rechtsordnung mit Strafe bedroht sind, und für ihn in den Staaten, mit denen Spanien ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, kein Einreiseverbot besteht. … (7) Bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnisse werden gegebenenfalls berücksichtigt: a) die Vorstrafen, wobei Begnadigungen, bedingte Straferlasse und die Aussetzung der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen sind; b) die Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Ausländers in Steuersachen und Angelegenheiten der sozialen Sicherheit. Bei der Verlängerung werden insbesondere die für die Verlängerung sprechenden Integrationsanstrengungen des Ausländers berücksichtigt, die durch einen positiven Bericht der Autonomen Gemeinschaft nachgewiesen werden müssen, der bescheinigt, dass der Betreffende die in Art. 2ter dieses Gesetzes vorgesehenen Schulungen besucht hat.“
23 Der Königliche Erlass 2393/2004 über die Genehmigung der Verordnung zur Durchführung des verfassungsergänzenden Gesetzes 4/2000 (Real Decreto 2393/2004, por el que se aprueba el Reglamento de la Ley Orgánica 4/2000) vom 30. Dezember 2004 (BOE Nr. 6 vom 7. Januar 2005, S. 485, im Folgenden: Verordnung zum Ausländergesetz) sah in Abs. 4 a. E. der Ersten Zusatzbestimmung vor, dass „[d]er Staatssekretär für Ein- und Auswanderung … bei Vorliegen außergewöhnlicher, in dieser Regelung nicht vorgesehener Umstände auf vorherigen Bericht des Staatssekretärs für Sicherheit individuelle befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilen [kann]“. III – Sachverhalt der Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen
24 Der relevante Sachverhalt der Ausgangsrechtsstreitigkeiten, wie er sich aus den Vorlageentscheidungen ergibt, lässt sich wie folgt beschreiben. A – Rechtssache C‑165/14
25 Herr Rendón Marín, kolumbianischer Staatsangehöriger, ist Vater zweier minderjähriger, in Malaga (Spanien) geborener Kinder, eines Jungen spanischer Staatsangehörigkeit und eines Mädchens polnischer Staatsangehörigkeit. Die Kinder haben immer in Spanien gewohnt.
26 Aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Schriftstücken der Akte ergibt sich, dass Herr Rendón Marín mit gerichtlicher Entscheidung des Juzgado de Primera Instancia de Málaga (erstinstanzliches Gericht von Malaga, Spanien) vom 13. Mai 2009 das alleinige Sorge- und Beherbergungsrecht für seine Kinder erhalten hat. Der Wohnsitz der Kindesmutter, einer polnischen Staatsangehörigen, ist unbekannt. Die beiden Kinder erhalten der Vorlageentscheidung zufolge eine angemessene Versorgung und Schulausbildung.
27 Herr Rendón Marín ist vorbestraft: Er wurde u. a. in Spanien zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde jedoch ab dem 13. Februar 2009 für zwei Jahre vorläufig ausgesetzt. Zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung, am 20. März 2014, erwartete Herr Rendón Marín eine Entscheidung über einen Antrag auf Löschung der Vorstrafen im Strafregister.
28 Am 18. Februar 2010 beantragte er bei der Generaldirektion für Einwanderung des Ministeriums für Arbeit und Einwanderung (Director General de Inmigración del Ministerio de Trabajo e Inmigración, im Folgenden: Generaldirektion für Einwanderung) eine Duldung wegen außergewöhnlicher Umstände nach Abs. 4 a. E. der Ersten Zusatzbestimmung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (
29 Aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten geht hervor, dass der Antrag von Herrn Rendón Marín mit Bescheid vom 13. Juli 2010 wegen des Vorliegens von Vorstrafen gemäß Art. 31 Abs. 5 des Ausländergesetzes abgelehnt wurde.
30 Nach Abweisung seiner hiergegen erhobenen Klage mit Urteil der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, Spanien) vom 21. März 2012 legte Herr Rendón Marín gegen dieses Urteil Rechtsmittel vor dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) ein.
31 Herr Rendón Marín stützte sein Rechtsmittel auf ein einziges rechtliches Vorbringen, nämlich eine falsche Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124), deren Ansatz seiner Meinung nach zur Genehmigung der beantragten Duldung hätte führen müssen, sowie auf eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 und 7 des Ausländergesetzes.
32 Das vorlegende Gericht führt aus, unabhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls bedeute die Verweigerung des Aufenthaltstitels in Spanien in der Ausgangsrechtssache ebenso wie in den Fällen der Urteile Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) für Herrn Rendón Marín seine erzwungene Ausreise aus dem nationalen Hoheitsgebiet und daher auch aus dem der Europäischen Union, was gleichsam – da die Mutter unbekannten Aufenthalts sei – die Ausreise seiner beiden Kinder aus dem Hoheitsgebiet der Union zur Folge habe, von denen eines ein minderjähriger, von seinem Vater abhängiger Familienangehöriger mit spanischer Staatsangehörigkeit sei (
33 Unter diesen Umständen hat der Tribunal supremo (Oberster Gerichtshof) mit Entscheidung vom 20. März 2014, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 7. April 2014, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind nationale Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit, einem Elternteil eines von ihm abhängigen minderjährigen Unionsbürgers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wegen des Vorliegens von Vorstrafen im Antragsland ausschließen, auch wenn das den Minderjährigen zur Ausreise aus dem Unionsgebiet zwingt, weil er den Elternteil begleiten muss, mit Art. 20 AEUV in dessen Auslegung durch die Urteile Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) vereinbar? B – Rechtssache C‑304/14
34 CS ist marokkanische Staatsangehörige. Im Jahr 2002 heiratete sie in Marokko einen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs. Im September 2003 erhielt sie aufgrund ihrer Eheschließung ein Visum und reiste rechtmäßig in das Vereinigte Königreich ein, mit der Erlaubnis, sich dort bis zum 20. August 2005 aufzuhalten. Am 31. Oktober 2005 wurde ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für das Vereinigte Königreich erteilt.
35 Im Jahr 2007 wurde CS von ihrem Mann geschieden. Sie versöhnte sich mit ihm und heiratete ihn 2010 erneut. Im Jahr 2011 wurde aus dieser Ehe im Vereinigten Königreich ein Sohn geboren. Das Kind besitzt die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs. CS trägt angeblich die Hauptsorge für dieses Kind.
36 Am 21. März 2012 wurde CS wegen einer Straftat verurteilt. Das Strafmaß wurde am 4. Mai 2012 auf eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten festgesetzt.
37 Am 2. August 2012 wurde sie darüber informiert, dass sie aufgrund ihrer Verurteilung aus dem Vereinigten Königreich ausgewiesen werden könne. Am 30. August 2012 stellte CS einen Asylantrag. Ihr Antrag wurde von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs, dem Innenminister, geprüft.
38 Am 2. November 2012 wurde CS nach Verbüßung ihrer Haftstrafe freigelassen, und am 9. Januar 2013 lehnte der Innenminister ihren Asylantrag ab (
39 In seiner Entscheidung stellte das First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (erstinstanzliches Gericht [Abteilung Einwanderung und Asyl]) fest, dass sich im Fall einer Ausweisungsmaßnahme gegen CS kein anderer Familienangehöriger im Vereinigten Königreich um das Kind kümmern könne, so dass es ihr nach Marokko folgen müsste. Unter Bezugnahme auf die nach Art. 20 AEUV aus der Unionsbürgerschaft und dem Urteil Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) folgenden Rechte des Kindes von CS entschied das First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (erstinstanzliches Gericht [Abteilung Einwanderung und Asyl]), dass „[e]in Unionsbürger … schlicht unter keinen Umständen faktisch aus dem Gebiet der EU ausgewiesen werden [kann]. … Die Verpflichtung erlaubt überhaupt keine Ausnahme, auch dann nicht, wenn die Eltern vorbestraft sind. … Die im vorliegenden Fall ergangene Ausweisungsverfügung steht daher nicht im Einklang mit dem Gesetz, weil sie die Rechte des Kindes nach Art. 20 AEUV verletzt.“
40 Dem Innenminister wurde erlaubt, Rechtsmittel beim Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Obergericht [Senat für Einwanderung und Asyl] London) einzulegen. Der Innenminister machte geltend, dass das First-tier Tribunal (Immigration Chamber and Asylum) (erstinstanzliches Gericht [Abteilung Einwanderung und Asyl]) in seiner Beurteilung und in seinen Schlussfolgerungen in Bezug auf sämtliche Gründe, aus denen es der Klage von CS stattgegeben habe, Rechtsfehlern unterlegen sei, eingeschlossen seine Beurteilung und seine Schlussfolgerungen in Bezug auf die dem Kind nach Art. 20 AEUV zustehenden Rechte, das Urteil Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) und die von CS abgeleiteten Rechte. Der Innenminister brachte insbesondere vor, dass es ihm nach dem Unionsrecht nicht untersagt sei, CS nach Marokko auszuweisen, auch wenn dadurch ihrem Kind, das Unionsbürger sei, die Möglichkeit des tatsächlichen Genusses des Kernbestands der Rechte, die mit diesem Status verbunden seien, genommen würde.
41 Unter diesen Umständen hat das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Obergericht [Senat für Einwanderung und Asyl] London) mit Urteil vom 4. Juni 2014, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 24. Juni 2014, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist es einem Mitgliedstaat nach dem Recht der Union, insbesondere Art. 20 AEUV, untersagt, einen Nichtunionsbürger, der Elternteil eines die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats (und folglich die Unionsbürgerschaft) besitzenden Kindes ist und tatsächlich für dieses Kind sorgt, aus seinem Hoheitsgebiet in einen Nichtmitgliedstaat auszuweisen, wenn dadurch dem Kind, das Unionsbürger ist, die Möglichkeit des tatsächlichen Genusses des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger genommen würde? 2. Wenn die erste Frage zu verneinen ist: Unter welchen Umständen wäre eine solche Ausweisung nach dem Recht der Union zulässig? 3. Wenn die erste Frage zu verneinen ist: Inwieweit, wenn überhaupt, sind die Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38 für die Beantwortung der zweiten Frage maßgeblich? IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
42 In der Rechtssache C‑165/14 haben Herr Rendón Marín, die spanische, die griechische, die französische, die italienische, die niederländische, die polnische und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Europäische Kommission und in der Rechtssache C‑304/14 CS, die Regierung des Vereinigten Königreichs, die französische und die polnische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.
43 Der Gerichtshof hat die beiden Rechtssachen mit Beschluss vom 2. Juni 2015 gemäß Art. 29 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung an denselben Spruchkörper, die Große Kammer, verwiesen und gemäß Art. 77 der genannten Verfahrensordnung eine gemeinsame mündliche Verhandlung für diese Rechtssachen durchgeführt.
44 Im Verlauf der Sitzung, die am 30. Juni 2015 stattgefunden hat, sind im Namen von Rendón Marín, von CS, der spanischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der polnischen und der dänischen Regierung sowie der Kommission mündliche Ausführungen gemacht worden. V – Würdigung A – Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑165/14
45 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten sowie den Erklärungen von Herrn Rendón Marín und der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens, nachdem gegen das Urteil vom 21. März 2012, mit dem die Klage gegen die Entscheidung über die Versagung des Aufenthaltstitels abgewiesen worden war, Rechtsmittel eingelegt worden ist, in dessen Rahmen der Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hat, bei der Unterdelegation der Regierung in Malaga zwei neue Anträge auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels wegen außergewöhnlicher Umstände gestellt hat. Jeder einzelne dieser Anträge war jedoch auf einen neuen Grund gestützt, nämlich die in Art. 124 Abs. 3 (
46 Wie sich aus den Akten, über die der Gerichtshof verfügt, ergibt, hat die Unterdelegation der Regierung in Malaga den ersten dieser beiden Anträge mit Bescheid vom 17. Februar 2014 aufgrund des Vorliegens von Vorstrafen gemäß Art. 31 Abs. 5 des Ausländergesetzes und Art. 128 der neuen Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (
47 In Bezug auf den zweiten Antrag hat die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass dem Kläger des Ausgangsverfahrens von der Unterdelegation der Regierung in Malaga am 18. Februar 2015 ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Den mündlichen Ausführungen von Herrn Rendón Marín lässt sich insoweit entnehmen, dass er diesen befristeten Aufenthaltstitel wegen außergewöhnlicher Umstände erhalten hat, die auf die familiäre Verwurzelung aufgrund der Löschung der Vorstrafen im Strafregister durch die zuständige spanische Behörde gestützt wurden.
48 Folglich hat Herr Rendón Marín den von ihm beantragten befristeten Aufenthaltstitel nunmehr offenbar erhalten. Obwohl dies die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens nicht berührt, weil bei seiner Einreichung alle Voraussetzungen für die Stellung dieses Ersuchens erfüllt waren (
49 Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (
50 Im vorliegenden Fall ist der Aufenthaltstitel, wie aus Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, erst erteilt worden, nachdem gegen das Urteil, mit dem die Klage gegen die Entscheidung über die Versagung des genannten Aufenthaltstitels abgewiesen worden war, das Rechtsmittel eingelegt worden ist, in dessen Rahmen der Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) ein Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof eingereicht hat. Falls sich erweist, dass Herr Rendón Marín den von ihm beantragten befristeten Aufenthaltstitel erhalten hat (
51 Das vorlegende Gericht sollte insoweit danach gefragt werden, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten will und es Grund zu der Annahme gibt, dass es für die Entscheidung noch einer Antwort des Gerichtshofs bedarf. Dieses Vorgehen wäre mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar, wonach die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (
52 Für den Fall, dass der Gerichtshof nach der Kontaktaufnahme mit dem vorlegenden Gericht entscheiden sollte, dass eine Antwort immer noch erforderlich ist, werde ich die gestellte Frage prüfen, soweit das vorlegende Gericht sie nicht zurückgenommen hat. B – Zur Begründetheit in den Rechtssachen C‑165/14 und C‑304/14
53 Die beiden Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) bzw. des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Obergericht [Senat für Einwanderung und Asyl] London) betreffen im Wesentlichen die Auslegung von Art. 20 AEUV und die Tragweite dieser Vorschrift im Licht der Urteile Zhu und Chen (
54 Vorab weise ich darauf hin, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es ist Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (
55 Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen formal auf die Auslegung von Art. 20 AEUV beschränkt hat, hindert dies demnach den Gerichtshof nicht daran, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (
56 Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑165/14 im Wesentlichen zum einen wissen, ob die Richtlinie 2004/38 einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorschreibt, dass dem drittstaatsangehörigen Elternteil eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist, dem dieser Elternteil Unterhalt gewährt und das mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat wohnt, automatisch ein Aufenthaltstitel versagt wird, wenn er vorbestraft ist, und zum anderen, ob Art. 20 AEUV in der Auslegung der Urteile Zhu und Chen (
57 Was die Rechtssache C‑304/14 angeht, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es einem Mitgliedstaat nach Art. 20 AEUV untersagt ist, einen drittstaatsangehörigen Elternteil eines Kindes, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und für das dieser Elternteil tatsächlich das alleinige Sorgerecht wahrnimmt, in einen Staat auszuweisen, der nicht Mitglied der Union ist, wenn dadurch dem Kind, das Unionsbürger ist, der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde.
58 Da mit den beiden Rechtssachen ähnliche Fragen aufgeworfen werden, lege ich gemeinsame Schlussanträge vor. Zu beachten ist jedoch, dass zwischen diesen beiden Rechtssachen trotz ihrer Ähnlichkeiten Unterschiede bestehen und sich daher auch die Fragen, die dem Gerichtshof vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) und vom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Obergericht [Senat für Einwanderung und Asyl] London) vorgelegt worden sind, unterscheiden. Vor der Prüfung der entscheidenden Aspekte der Fragen der vorlegenden Gerichte ist es meines Erachtens daher angemessen, zunächst die Besonderheiten der Ausgangsrechtsstreitigkeiten zu untersuchen. 1. Besonderheiten der Rechtssachen
59 Den in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten in Rede stehenden Sachverhalten ist zunächst gemein, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens drittstaatsangehörige Elternteile minderjähriger Unionsbürger sind, die jeweils in ihrem eigenen Mitgliedstaat wohnen und für die sie das alleinige Sorgerecht wahrnehmen. Sodann haben sich diese Kinder, die Unionsbürger sind, immer in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat aufgehalten. Schließlich sind Herr Rendón Marín und CS beide zu Freiheitsstrafen von neun bzw. zwölf Monaten verurteilt worden.
60 Die beiden Ausgangsrechtsstreitigkeiten weisen jedoch eine Reihe von Unterschieden auf. Diese Unterschiede hängen u. a. mit der Tatsache, dass eines der betroffenen Kinder, die Tochter von Herrn Rendón Marín, in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Staatsangehörigkeit wohnt, der Art der in Rede stehenden nationalen Regelung (Versagung eines Titels in Spanien und Verfügung der Ausweisung aus dem Vereinigten Königreich) (
61 Was zunächst die Situation der Tochter von Herrn Rendón Marín (polnischer Staatsangehörigkeit) angeht, die in Spanien geboren ist und diesen Mitgliedstaat nie verlassen hat, ist vorab festzustellen, ob eine solche Situation in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38 fällt, wie die griechische, die italienische und die polnische Regierung sowie die Kommission vortragen. Diese Prüfung wird im Folgenden (
62 Was sodann die Art der in Rede stehenden nationalen Regelung angeht, möchte ich auf einige besondere Aspekte der vorliegenden Rechtssachen hinweisen.
63 In der Rechtssache C‑165/14 geht aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Schriftstücken der Akte sowie aus den Angaben von Herrn Rendón Marín und der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung hervor, dass Herr Rendón Marín, wie es in der Entscheidung der Unterdelegation der Regierung von Malaga vom 17. Februar 2014 über die Versagung des Aufenthaltstitels heißt, gemäß Art. 28 Abs. 3 des Ausländergesetzes in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung zum Ausländergesetz „verpflichtet [ist], Spanien innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der [Entscheidung über die Ablehnung des Antrags] zu verlassen“.
64 Die spanische Regierung trägt in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen insoweit vor, die Anwendung der fraglichen spanischen Rechtsvorschriften und folglich die Aufforderung zum Verlassen des Hoheitsgebiets hätten nicht automatisch die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen wegen seiner Vorstrafen zur Folge. Die zuständige Behörde müsse nämlich zunächst nachweisen, dass die betreffende Person gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a des Ausländergesetzes verstoßen habe, und anschließend das Sanktionsverfahren einleiten, das gegebenenfalls zu einer Ausweisung führen könne.
65 Herr Rendón Marín hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang gleichwohl hervorgehoben, dass eine Person, die sich ohne Aufenthaltstitel in Spanien aufhalte, eine Ordnungswidrigkeit begehe, die mit einer Ausweisungsverfügung geahndet werden könne.
66 Den Angaben in der Vorlageentscheidung lässt sich jedenfalls entnehmen, dass die Weigerung, Herrn Rendón Marín wegen seiner Vorstrafen einen Aufenthaltstitel in Spanien zu erteilen, für diesen eine erzwungene Ausreise aus dem nationalen Hoheitsgebiet und damit aus dem Unionsgebiet bedeuten würde, was auch zur Ausreise seiner beiden Kinder aus dem Unionsgebiet führen würde.
67 In der Rechtssache C‑304/14 ist festzustellen, wie das vorlegende Gericht ausführt, dass der Innenminister nach den fraglichen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs verpflichtet ist, gegen eine wegen einer strafbaren Handlung für schuldig befundenen und zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten verurteilten Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitzt, eine Ausweisungsverfügung zu erlassen (
68 Was schließlich den Schweregrad der Straftaten angeht, die Herr Rendón Marín und CS begangen haben, scheint es mir angebracht, auf folgende Gesichtspunkte Bezug zu nehmen.
69 In der Rechtssache C‑165/14 geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Generaldirektion für Einwanderung den Antrag von Herrn Rendón Marín auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels wegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 31 Abs. 5 des Ausländergesetzes aufgrund des Vorliegens von Vorstrafen abgelehnt hat. Wie sich aus Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, ist die neunmonatige Freiheitsstrafe, zu der Herr Rendón Marín verurteilt worden ist, jedoch vorläufig ausgesetzt worden, und er wird seine Freiheitsstrafe nicht verbüßen. Darüber hinaus erwartete er zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung eine Entscheidung der zuständigen Behörde über den Antrag auf Löschung der Vorstrafen im Strafregister (
70 Im Gegensatz zu Herrn Rendón Marín ist CS in der Rechtssache C‑304/14 einer Straftat für schuldig befunden worden, für die sie zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden ist, die sie tatsächlich verbüßt hat. Aufgrund ihrer Verurteilung und der Tatsache, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitzt, ist gegen sie darüber hinaus die Ausweisung aus dem Vereinigten Königreich verfügt worden (
71 In Anbetracht der Besonderheiten dieser Rechtssachen wäre erstens zu klären, ob die Situation von Herrn Rendón Marín und seiner Kinder sowie die Situation von CS und ihres Kindes in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Bei Bejahung dieser Frage werde ich die von den vorlegenden Gerichten aufgeworfenen besonderen Probleme untersuchen, nämlich die Auswirkungen der Vorstrafen von Herrn Rendón Marín und CS auf die Anerkennung ihres Aufenthaltsrechts. 2. Vorbemerkungen
72 In den Ausgangsrechtssachen ist der Gerichtshof gehalten, das Unionsrecht auszulegen, um die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht im Kontext von Situationen zu prüfen, die zum einen das Recht minderjähriger Unionsbürger, die sich immer in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat aufgehalten haben, auf Wohnsitznahme im Unionsgebiet und damit das Aufenthaltsrecht ihres drittstaatsangehörigen Elternteils, der das alleinige Sorgerecht für sie wahrnimmt, und zum anderen die Möglichkeit eines Mitgliedstaats betreffen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verweigern oder solche Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer Vorstrafen auszuweisen.
73 In diesem Zusammenhang ist, bevor die Aufenthaltsrechte untersucht werden, die der Gerichtshof Familienangehörigen eines Unionsbürgers gewährt, kurz der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung im Bereich des Einwanderungsrechts zu prüfen. a) Zum Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung im Bereich des Einwanderungsrechts
74 Im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verfügt die Union mit den Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. j AEUV über eine geteilte Zuständigkeit. Die Ziele und die Modalitäten der Ausübung dieser Zuständigkeit sind in Titel V des dritten Teils des AEU-Vertrags im Einzelnen aufgeführt. Art. 67 AEUV sieht vor, dass die Union u. a. eine gemeinsame Politik im Bereich Einwanderung entwickelt, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. So gilt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für den Erlass jeder einzelnen in Art. 79 Abs. 2 AEUV (
75 Handelt es sich um eine Situation, in der die Rechte auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt nach dem Unionsrecht in Rede stehen, kann der Gestaltungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Einwanderung verfügen, hingegen selbst dann nicht die Anwendung der Vorschriften über die Unionsbürgerschaft oder über die Freizügigkeit beeinträchtigen, wenn diese Vorschriften nicht nur den Fall eines Unionsbürgers, sondern auch den Fall eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen betreffen. b) Zu den Aufenthaltsrechtsrechten, die der Gerichtshof Familienangehörigen eines Unionsbürgers gewährt
76 Es ist klarzustellen, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung Familienangehörigen eines Unionsbürgers – u. a. auf der Grundlage der Verträge – drei Arten eines Aufenthaltsrechts eingeräumt hat.
77 Was die ersten beiden Aufenthaltsarten angeht, wird den Familienangehörigen eines Unionsbürgers das Aufenthaltsrecht in dem Staat gewährt, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (
78 Die dritte Art eines Aufenthaltsrechts wird den Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat gewährt (
79 Es ist hervorzuheben, dass die vorliegenden Rechtssachen nur die letzten beiden vorerwähnten (
80 Im Rahmen dieser Rechtsprechung werde ich zunächst prüfen, ob die Situation von Herrn Rendón Marín und seiner beiden Kinder sowie die Situation von CS und ihres Kindes in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, insbesondere der Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft, fallen. 3. Zu dem Aufenthaltsrecht, das Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Aufnahmestaat gewährt wird: Würdigung der Situation von Herrn Rendón Marín und seiner Tochter im Rahmen der Richtlinie 2004/38
81 Die Freizügigkeit von Personen stellt eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts dar, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem diese Freiheit gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist (
82 Das Recht von Personen auf Freizügigkeit kommt in der Ausreise eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und damit eines Unionsbürgers aus seinem eigenen Mitgliedstaat zum Ausdruck. In den vorliegenden Rechtssachen haben jedoch weder die Kinder von Herrn Rendón Marín, die die spanische bzw. polnische Staatsangehörigkeit besitzen, noch das Kind von CS, das die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitzt, eine Grenze überschritten. Folglich betreffen diese Rechtssachen grundsätzlich nicht das Recht eines Unionsbürgers, sich frei von einem Mitgliedstaat in den anderen zu begeben. Die Richtlinie 2004/38 gilt nämlich für jeden Unionsbürger, der „sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen“. Daher findet diese Richtlinie in Situationen wie der von Herrn Rendón Marín und seines Sohnes spanischer Staatsangehörigkeit sowie der von CS und ihres Kindes, das die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitzt, grundsätzlich keine Anwendung.
83 Die spanische, die griechische, die italienische und die polnische Regierung sowie die Kommission vertreten jedoch die Auffassung, die Situation der Tochter von Herrn Rendón Marín polnischer Staatsangehörigkeit, eines minderjährigen Kindes, das sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit es nicht besitzt, falle in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38. Eine solche Situation könne nämlich der Situation gleichgestellt werden, die dem Urteil Zhu und Chen (
84 Folglich ist zu prüfen, ob ein minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit es nicht besitzt, in Anbetracht der Umstände der Rechtssache C‑165/14 die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt. a) Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/38 auf die Situation von Herrn Rendón Marín und seiner Tochter
85 Nach dem Wortlaut des dritten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/38 wird mit dieser das Ziel verfolgt, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken. Ausgangspunkt für die Feststellung, ob ein Aufenthaltsrecht auf diese Richtlinie gestützt werden kann, ist ihr Art. 3. Dieser Artikel, der mit „Berechtigte“ überschrieben ist, bestimmt in seinem Abs. 1, dass die genannte Richtlinie u. a. für jeden Unionsbürger, der „sich in eine[m] anderen als de[m] Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, … aufhält, sowie für seine Familienangehörigen“ gilt. Diese Situation entspricht eindeutig der Situation der Tochter von Herrn Rendón Marín, die sich in Spanien, einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt, aufhält.
86 Im Urteil Zhu und Chen (
87 Letztlich ist die Tochter von Herrn Rendón Marín allein deshalb, weil sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und damit Unionsbürgerin ist, berechtigt, sich auf Art. 21 Abs. 1 AEUV zu berufen. Nach Ansicht des Gerichtshofs besteht dieses Recht der Unionsbürger zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedoch vorbehaltlich der im Vertrag und in seinen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen (
88 Vor diesem Hintergrund bin ich der Meinung, dass Art. 21 Abs. 1 AEUV und die Richtlinie 2004/38 der Tochter von Herrn Rendón Marín im vorliegenden Fall grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in Spanien verleihen. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob sich Herr Rendón Marín als direkter Verwandter in aufsteigender Linie, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, auf ein Aufenthaltsrecht berufen kann.
89 Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht kann Herrn Rendón Marín nämlich nur gewährt werden, wenn seine minderjährige Tochter, die Unionsbürgerin ist, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen erfüllt (
90 Insoweit weise ich zunächst darauf hin, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, dem Unionsbürger zwar ausreichende Mittel zur Verfügung stehen müssen, das Unionsrecht jedoch keinerlei Anforderungen in Bezug auf die Herkunft dieser Mittel enthält, so dass sie auch von einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil der betroffenen Unionsbürger im Kleinkindalter ist, stammen können (Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen.“ (
91 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Kinder eine angemessene Versorgung und Schulausbildung erhalten. Ihr Vater stellt somit offenbar ordnungsgemäß ihr Auskommen sicher. Die spanische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus angegeben, dass Herr Rendón Marín nach spanischem Recht eine Krankenversicherung für sich und seine Kinder habe. Abgesehen davon wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, festzustellen, ob die Tochter von Herrn Rendón Marín selbst oder über ihren Vater über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 verfügt.
92 Unter diesen Umständen fällt die Situation von Herrn Rendón Marín und seiner Tochter meines Erachtens grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38. b) Auswirkungen der Vorstrafen auf die Anerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts unter Berücksichtigung der Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38
93 Nunmehr ist zu prüfen, ob das abgeleitete Aufenthaltsrecht, das Herr Rendón Marín genießt, aufgrund einer Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eingeschränkt werden kann, die die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels automatisch davon abhängig macht, dass in Spanien oder in den Ländern seines vorherigen Aufenthalts keine Vorstrafen vorliegen.
94 Ich bin nicht dieser Ansicht, und zwar aus folgenden Gründen.
95 Nach ständiger Rechtsprechung stellt jede Beschränkung des Rechts, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit dar, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (
96 Bezüglich der Ausnahmen des Aufenthaltsrechts von Herrn Rendón Marín weist der Gerichtshof erstens systematisch auf die in Art. 27 der Richtlinie 2004/38 enthaltenen Bestimmungen hin (
97 Allerdings erfüllt die Situation von Herrn Rendón Marín meines Erachtens nicht die in den Nrn. 95 und 96 der vorliegenden Schlussanträge genannten Voraussetzungen. Insoweit ist anzumerken, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels automatisch und ohne jede Möglichkeit einer Anpassung davon abhängig macht, dass in Spanien oder in den Ländern des vorherigen Aufenthalts der betreffenden Person keine Vorstrafen vorliegen.
98 Im vorliegenden Fall wird in der Vorlageentscheidung, wie aus Nr. 69 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, darauf hingewiesen, dass der Antrag von Herrn Rendón Marín auf Erteilung eines vorläufigen Aufenthaltstitels wegen außergewöhnlicher Umstände in Anwendung der genannten Regelung aufgrund des Vorliegens von Vorstrafen abgelehnt worden sei. Der Aufenthaltstitel ist daher automatisch versagt worden, ohne die besondere Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen, d. h., ohne sein persönliches Verhalten oder die etwaige gegenwärtige Gefahr zu bewerten, die er für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen konnte. Die polnische Regierung hat in ihren schriftlichen Erklärungen darüber hinaus festgestellt, nichts in der Vorlageentscheidung deute darauf hin, dass diese Umstände geprüft und bewertet worden wären.
99 Im Kontext der Würdigung der relevanten Umstände möchte ich bemerken, dass Herr Rendón Marín, wie aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten hervorgeht, für eine im Jahr 2005 begangene Straftat verurteilt worden ist. Diese strafrechtliche Verurteilung allein kann die Versagung eines Aufenthaltstitels ohne Weiteres nur begründen, wenn „außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt“, sein persönliches Verhalten „eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung [schuf], die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (
100 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefährdung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfüllt sein muss, zu dem die betreffende Maßnahme ergeht (
101 Was zweitens die mögliche Ausweisung von Herrn Rendón Marín angeht, weise ich auf die Notwendigkeit hin, zum einen den Grundrechten Rechnung zu tragen, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, insbesondere dem in Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK niedergelegten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (
102 Um zu beurteilen, ob eine Ausweisungsmaßnahme im Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht, hier dem Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, sind daher die Kriterien von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, nämlich die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat, zu berücksichtigen. Im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte nach meinem Dafürhalten auch die Schwere des Verstoßes gewürdigt werden.
103 Schließlich ist festzustellen, dass im 23. Erwägungsgrund (
104 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sehe ich mich zu dem Schluss veranlasst, dass die in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt werden, nicht erfüllt sind und diese Ausnahme eine Beschränkung des Aufenthaltsrechts wie diejenige, die sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung ergibt, im vorliegenden Fall nicht stützen kann. Die Prüfung unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehend erwähnter Gesichtspunkte obliegt jedenfalls dem vorlegenden Gericht. c) Zwischenergebnis in der Rechtssache C‑165/14
105 Nach alledem schlage ich vor, festzustellen, dass die Richtlinie 2004/38 auf die Situation von Herrn Rendón Marín und seiner Tochter polnischer Staatsangehörigkeit Anwendung findet. Daher sind Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorschreibt, dass dem drittstaatsangehörigen Elternteil eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist, dem dieser Elternteil Unterhalt gewährt und das mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat wohnt, automatisch ein Aufenthaltstitel verweigert wird, wenn er vorbestraft ist. 4. Zu dem Aufenthaltsrecht, das Familienangehörigen eines Unionsbürgers in dem Mitgliedstaat gewährt wird, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt: Würdigung der Situation von Herrn Rendón Marín und seiner Kinder sowie der Situation von CS und ihres Kindes
106 Meines Erachtens fällt die Situation von Herrn Rendón Marín und seiner Tochter polnischer Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38. Für den Fall, dass das vorlegende Gericht bei der Kontrolle der Bedingungen dieser Richtlinie zu dem Schluss gelangt, dass die genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, werde ich die Situation von Herrn Rendón Marín und seiner Kinder im Rahmen des im Urteil Ruiz Zambrano ( a) Die Unionsbürgerschaft in der Rechtsprechung des Gerichtshofs
107 Art. 20 AEUV, der jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, die Unionsbürgerschaft verleiht (
108 Die Grundfreiheit, sich in der gesamten Union zu bewegen und aufzuhalten, ist mit dem Unionsbürgerstatus verbunden (
109 Insbesondere hat der Gerichtshof unter die Rechte, die er den Unionsbürgern zuerkannt hat (
110 Diese umfangreiche Rechtsprechung, über die der Gerichtshof der Unionsbürgerschaft Wirksamkeit verliehen hat, wurde und wird weiterhin schrittweise in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens verwirklicht. Im gesamten Verlauf dieser Zusammenarbeit ist der Gerichtshof einer kohärenten Rechtsprechungslinie gefolgt, die beträchtlich zum Aufbau des grundlegenden Unionsbürgerstatus beigetragen hat.
111 Im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen sind drei Fortentwicklungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs besonders relevant, nämlich die Urteile Zhu und Chen (
112 Im Urteil Zhu und Chen (
113 Das Urteil Rottmann (
114 Im Urteil Rottmann (Verlust dieses Status und der damit verbundenen Rechte führen kann, „ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht fällt“ (tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Vertrag verleiht, verwehrt wird. Meines Erachtens entspricht die „Verwehrung des Genusses des Kernbestands der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte“ dem „Wesen und den Folgen des Verlusts des Unionsbürgerstatus“. Der erste Begriff geht nämlich vollkommen im zweiten auf. Ich werde später auf die Ähnlichkeit zwischen diesen beiden Begriffen zurückkommen (
115 Die Bedeutung des Schutzes der Unionsbürgerschaft, die im Urteil Rottmann (
116 Das Urteil Ruiz Zambrano (
117 Diese Schlussfolgerung des Gerichtshofs, die das Schrifttum sehr unterschiedlich beurteilt hat, ist selbstverständlich nicht zufällig gezogen worden. Insoweit möchte ich lediglich hervorheben, dass das genannte Urteil das Ergebnis einer wichtigen Entwicklung der Rechtsprechung (
118 In dieser Entwicklung hat der Gerichtshof insbesondere das im Urteil Ruiz Zambrano (de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt würde“ (
119 Im Rahmen dieser in den Nrn. 111 bis 118 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung stellt sich im Kontext der vorliegenden Rechtssachen folgende Frage: Kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Situation von Herrn Rendón Marín und seiner Kinder (
120 Ich bin davon überzeugt. Die Tatsache, dass die Kinder von Herrn Rendón Marín und das Kind von CS die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nämlich die spanische und die polnische Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs, deren Erwerbsbedingungen selbstverständlich in die Zuständigkeit der betreffenden Mitgliedstaaten fallen (
121 Den Angaben in den Vorlageentscheidungen lässt sich jedoch gerade eine mögliche Beschränkung des genannten Rechts, insbesondere des Aufenthaltsrechts, entnehmen. Der Schutz des Unionsrechts gilt, sofern sich die Kinder von Herrn Rendón Marín und das Kind von CS infolge der Ausweisung ihres jeweils betroffenen Elternteils, dessen alleiniger Sorge sie anvertraut worden sind, de facto gezwungen sehen, diesen zu begleiten und damit das Gebiet der Union „als Ganzes“ zu verlassen. Durch die Ausweisung ihres Elternteils würde ihnen nämlich der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte verwehrt, die ihnen ihr Unionsbürgerstatus aber gerade verleiht (
122 Im Licht dieser Rechtsprechung fallen die genannten Situationen nach meinem Dafürhalten daher in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. b) Zur Beachtung des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger im nationalem Recht
123 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass das Unionsrecht Drittstaatsangehörigen keine eigenständigen Rechte verleiht. Die etwaigen Rechte, die ihnen die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft verleihen, sind nämlich keine eigenen Rechte, sondern Rechte, die daraus abgeleitet werden, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (
124 Für CS und die Kommission besteht die Frage, die, wie Letztere in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen geltend gemacht hat, den Kern der vorliegenden Rechtssache bildet, darin, ob das sich unmittelbar aus Art. 20 AEUV ergebende Recht des Kindes, das Unionsbürger ist, nicht zum Verlassen der Union gezwungen zu werden, absolut ist oder ob ein Mitgliedstaat berechtigt ist, das Primärrecht der Union gegen sein eigenes Interesse an der Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, dessen Verhalten aus Sicht des nationalen Rechts seine Abschiebung in einen Drittstaat rechtfertigt, abzuwägen.
125 Zur Prüfung dieser Frage würde ich gern auf die Ähnlichkeit der in den Urteilen Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) und Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) unterbreiteten Lösungsvorschläge zurückkommen (
126 Die Übereinstimmung zwischen der Situation von Herrn Rottmann, die zum „Verlust des durch Art. [20 AEUV] verliehenen Status und der damit verbundenen Rechte“ (
127 Darauf möchte ich näher eingehen.
128 Der vom Gerichtshof verwendete Begriff „Kernbestand der Rechte“ erinnert unweigerlich an den Begriff „Wesensgehalt der Rechte“, insbesondere der Grundrechte (
129 Es ließe sich die Auffassung vertreten, dass die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die dann zur Prüfung der Einschränkungen gehöre, die an der Ausübung von Grundrechten vorgenommen werden könnten (
130 Würde ein solcher Ansatz akzeptiert, wäre sodann davon auszugehen, dass die Wahrung des Kernbestands der sich aus dem grundlegenden Unionsbürgerstatus ergebenden Rechte – wie im Fall der Achtung des Wesensgehalts der Grundrechte – „als letzte und unüberwindbare Schranke jeder möglichen Einschränkung der Ausübung [der damit verbundenen] Rechte“, d. h. als eine „Schranken-Schranke“, fungiert (grundsätzlich seines Wesensgehalts, hier der Freiheit, sich im Unionsgebiet aufzuhalten, beraubt ist. Daher muss geklärt werden, ob diese Beschränkung des Aufenthaltsrechts verhältnismäßig ist, denn wenn sie es nicht wäre, würde sie die Schranke verletzen, die für eine mögliche Beschränkung der mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte besteht, d. h. die Wahrung des Kernbestands dieser Rechte (
131 Zwar ließe sich auch die Auffassung vertreten, der vom Gerichtshof verwendete Begriff „Kernbestand der Rechte“ sei nicht zwangsläufig Ausdruck des Begriffs „Wesensgehalt der Rechte“, auf den sich Art. 52 Abs. 1 der Charta bezieht (
132 Gerade die Frage der Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat einen wichtigen Unterschied in der Art und Weise ausgemacht, auf die der Gerichtshof die erwähnten beiden Rechtssachen gewürdigt hat. In der Rechtssache, in der das Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) ergangen ist, hatte der Gerichtshof nämlich zu untersuchen, ob die von mehreren Regierungen geltend gemachte Rechtfertigung der Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung wegen betrügerischer Handlungen einem Grund des Allgmeininteresses, einschließlich der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit, entsprach. In der Rechtssache, in der das Urteil Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) ergangen ist, hatte sich die belgische Regierung jedoch weder auf das Allgemeininteresse noch auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit berufen. Herr Ruiz Zambrano wurde nicht als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Belgien betrachtet (
133 Im Fall von Herrn Rottmann, in dem es um die Rücknahme seiner deutschen Staatsangehörigkeit und damit den endgültigen Verlust der Unionsbürgerschaft ging, hat der Gerichtshof jedenfalls eingeräumt, dass das vorlegende Gericht zu prüfen habe, ob die in Rede stehende Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre (
134 Ich werde nunmehr die Frage nach den Folgen der Vorstrafen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts an Herrn Rendón Marín und CS behandeln und in diesem Rahmen, nachdem ich auf die Tragweite des Begriffs der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eingegangen bin, die entsprechende Ausnahme prüfen, auf die sich das Vereinigte Königreich berufen hat. 5. Zur Möglichkeit, Beschränkungen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts einzuführen, das sich unmittelbar aus Art. 20 AEUV ergibt
135 Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt die Auffassung, die Begehung einer Straftat könne eine Angelegenheit dem Anwendungsbereich des im Urteil Ruiz Zambrano (
136 Daher erhebt sich die Frage, ob davon auszugehen ist, dass Vorstrafen der Parteien der Ausgangsrechtsstreitigkeiten geeignet sind, die Anerkennung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts, das diese Parteien aus dem Kriterium der bewirkten „Verwehrung des tatsächlichen Genusses des Kernbestands der sich aus dem Unionsbürgerstatus [ihrer Kinder] ergebenden Rechte“ herleiten, grundsätzlich in Frage zu stellen?
137 Ich glaube nicht.
138 Meines Erachtens kann das bloße Vorliegen von Vorstrafen für sich genommen weder die nationalen Entscheidungen in den Ausgangsrechtssachen rechtfertigen noch das Kriterium der bewirkten „Verwehrung des tatsächlichen Genusses des Kernbestands der sich aus dem Unionsbürgerstatus ergebenden Rechte“ in Frage stellen; das vorlegende Gericht hat vielmehr zu prüfen, ob diese Entscheidungen, insbesondere in Bezug auf ihre Folgen für die Situation von Herrn Rendón Marín und CS sowie ihrer jeweiligen Kinder, die Unionsbürger sind, den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (
139 In diesem Zusammenhang werde ich nachstehend erstens die Tragweite des Begriffs „öffentliche Ordnung“ oder „öffentliche Sicherheit“ im Verhältnis zu den in Rede stehenden nationalen Entscheidungen untersuchen, die zur „Verwehrung des tatsächlichen Genusses des Kernbestands der sich aus dem Unionsbürgerstatus ergebenden Rechte“ führen. Auf der Grundlage dieser Prüfung werde ich zweitens untersuchen, wie das Vereinigte Königreich die Geltendmachung einer auf diese Begriffe gestützten Ausnahme begründet hat. a) Tragweite des Begriffs der öffentlichen Ordnung und des Begriffs der öffentlichen Sicherheit in Bezug auf ein sich aus Art. 20 AEUV ergebendes Aufenthaltsrecht
140 Als Erstes ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Ruiz Zambrano (
141 Als Zweites ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit der Union im Bereich des freien Verkehrs von Personen die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, sich auf eine Ausnahme zu berufen, die u. a. mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Gewährleistung der inneren Sicherheit zusammenhängt. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil van Duyn (
142 Abgesehen davon sollte darauf hingewiesen werden, dass die Begriffe „öffentliche Ordnung“ und „öffentliche Sicherheit“ als Rechtfertigung einer Ausnahme vom grundlegenden Prinzip des freien Personenverkehrs eng zu verstehen sind, so dass ihre Tragweite nicht von den Mitgliedstaaten einseitig ohne Kontrolle durch die Unionsorgane bestimmt werden kann (
143 In diesem Zusammenhang sind die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (
144 Als Drittes hat der Gerichtshof im Rahmen der Rechtsprechung zur Situation strafrechtlich verurteilter Unionsbürger (
145 Da die Richtlinie 2004/38 für die in den Ausgangsrechtssachen in Rede stehenden Situationen, insbesondere die Situation von CS, nicht gilt (
146 Inwiefern ist die Rechtsprechung zu Abschiebemaßnahmen gegen strafrechtlich verurteilte Angehörige eines Mitgliedstaats einschlägig, wenn die vorbestrafte Person nicht selbst der Unionsbürger ist, sondern ein drittstaatsangehöriges Mitglied seiner Familie?
147 Nach meinem Dafürhalten ist diese Rechtsprechung unter den Umständen der vorliegenden Rechtssachen einschlägig, und zwar aus den nachstehend dargelegten Gründen.
148 Erstens enthält die Richtlinie 2004/38, wie ich soeben ausgeführt habe, die Kriterien, die in der Rechtsprechung u. a. für Beschränkungen des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit entwickelt worden sind.
149 Zweitens gelten diese Kriterien gemäß Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nicht nur für einen Unionsbürger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Staatsangehörigkeit aufhält, sondern auch für seine Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
150 Zwar leiten Herr Rendón Marín (
151 Daher vermag ich nicht zu erkennen, weshalb die Rechtsprechung zu Abschiebemaßnahmen gegen strafrechtlich verurteilte Angehörige eines Mitgliedstaats nicht auch entsprechend für sie gelten sollte, sofern ihre Situation in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.
152 Würde davon ausgegangen, dass diese Rechtsprechung auf die Fälle von Herrn Rendón Marín und CS nicht anwendbar ist, hätte dies meiner Meinung nach im Gegenteil eine Inkohärenz bei der Behandlung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts zur Folge, je nachdem, ob es aus der Richtlinie 2004/38 oder aus Art. 20 AEUV, wie er im Urteil Ruiz Zambrano (
153 Meines Erachtens veranschaulicht die Situation von Herrn Rendón Marín eine solche Inkohärenz sehr gut. Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, kommt der Kohärenzbedarf nämlich insbesondere in dieser Situation zum Ausdruck, da die beiden Kinder unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sind und die Richtlinie 2004/38 ausschließlich auf die Situation eines von ihnen und damit auf das abgeleitete Aufenthaltsrecht ihres Vaters anwendbar ist.
154 Können wir eine solche Inkohärenz zulassen?
155 Können wir darüber hinaus eine Auslegung der Ausnahme der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erlauben, die im Hinblick auf das Schutzniveau gegen Abschiebemaßnahmen eine Ungleichbehandlung minderjähriger Unionsbürger und ihrer drittstaatsangehörigen Eltern nach Maßgabe des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit ermöglichen würde?
156 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bin ich davon überzeugt, dass es angemessen ist, die Rechtsprechung zu Abschiebemaßnahmen gegen strafrechtlich verurteilte Angehörige eines Mitgliedstaats im Rahmen des abgeleiteten Aufenthaltsrechts, das gleichermaßen strafrechtlich verurteilte drittstaatsangehörige Eltern von Unionsbürgern aus der Rechtsprechung herleiten, die sich aus dem Urteil Ruiz Zambrano (
157 Die Kommission weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die in der Richtlinie 2004/38 enthaltenen Garantien zumindest dann eine zu erfüllende Mindestnorm darstellen müssten, wenn es sich bei dem Drittstaatsangehörigen, wie im vorliegenden Fall, um den Elternteil eines Unionsbürgers handle, der im Einklang mit dem Urteil Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) ein Aufenthaltsrecht in der Union genieße. Sie stellt darüber hinaus fest, dass die in den Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38 verankerten Garantien und Grundsätze lediglich detailliert zum Ausdruck brächten, was der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ihnen zugrunde liege, umfasse. Diese Garantien würden in Art. 21 Abs. 1 AEUV, wonach jeder Unionsbürger das Recht habe, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, ebenso ausdrücklich berücksichtigt.
158 Insbesondere erscheint es mir folgerichtig, dass die in den Nrn. 93 und 104 der vorliegenden Schlussanträge vorgenommene Analyse, die sich auf die Situation von Herrn Rendón Marín und seiner Tochter polnischer Staatsangehörigkeit bezieht, auf die Prüfung seiner Situation im Verhältnis zu seinem Sohn spanischer Staatsangehörigkeit oder gegebenenfalls seiner beiden Kinder übertragen wird, falls das vorlegende Gericht nach Überprüfung der Auffassung sein sollte, seine Tochter polnischer Staatsangehörigkeit erfülle nicht die in der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen.
159 Gleichwohl bleibt zu prüfen, wie das Vereinigte Königreich die Ausweisungsverfügung begründet hat. b) Prüfung der von der Regierung des Vereinigten Königreichs geltend gemachten Ausnahme der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
160 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Regierung des Vereinigten Königreichs – anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) ergangen ist, in der die Ausnahme der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit von der belgischen Regierung nicht geltend gemacht worden ist – in der vorliegenden Rechtssache auf eine solche Ausnahme beruft. Somit hat der Gerichtshof sie zu prüfen.
161 In ihren Erklärungen hat die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend gemacht, die Ausweisungsverfügung gegen CS wegen ihres schwerwiegenden deliktischen Verhaltens erfolge aus Gründen der öffentlichen Ordnung, da dieses Verhalten eine eindeutige Bedrohung für ein legitimes Interesse dieses Mitgliedstaats, nämlich die Wahrung des sozialen Zusammenhalts und der Werte seiner Gesellschaft, darstelle. Im vorliegenden Fall habe der Court of Appeal (Berufungsgericht) daher die Schwere der von CS begangenen Straftat festgestellt (
162 Was erstens die in Rede stehende Regelung angeht, führt das vorlegende Gericht aus, nach dieser Regelung sei der Innenminister verpflichtet, gegen eine nicht die Staatsbürgerschaft des Vereinigten Königreichs besitzende Person, die wegen einer strafbaren Handlung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten verurteilt worden sei, eine Ausweisungsverfügung zu erlassen (
163 Diese Regelung scheint somit einen systematischen und automatischen Zusammenhang zwischen der strafrechtlichen Verurteilung der betreffenden Person und der für sie geltenden Abschiebemaßnahme herzustellen; jedenfalls bestünde eine Vermutung dafür, dass der betreffende Staatsangehörige aus dem Vereinigten Königreich ausgewiesen werden muss, was eine Abwägung der betroffenen berechtigten Interessen und die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausschließen würde.
164 Was zweitens das Verhalten von CS betrifft, so ist diese, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, wegen einer schweren strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, für die sie zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden ist.
165 Da die in Rede stehende Ausweisungsverfügung einen drittstaatsangehörigen Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers betrifft und dazu geführt hat, dass diesem der Genuss des Kernbestands der Rechte verwehrt wird, die er aus seinem Unionsbürgerstatus herleitet, kann eine Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe „ohne eine Prüfung des angemessenen Ausgleichs zwischen den betroffenen berechtigten Interessen“ (
166 Bei dieser Prüfung muss die zuständige nationale Behörde die in den folgenden Nummern beschriebenen Elemente berücksichtigen, was das nationale Gericht zu überprüfen hat.
167 Nach der Rechtsprechung (
168 Im vorliegenden Fall ist dem minderjährigen Unionsbürger, sofern die Möglichkeit besteht, dass er infolge der Ausweisung seiner Mutter das Gebiet der Union vorübergehend als Ganzes verlassen muss, nach meinem Dafürhalten der verstärkte Schutz zu gewähren, den der Begriff „zwingender Grund der öffentlichen Sicherheit“ beinhaltet. Daher könnte eine Ausweisungsverfügung gegen CS, falls ihr Kind ihr anschließend folgen müsste, nur durch diese zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt werden.
169 Unter Berücksichtigung der Kürze des in der Vorlageentscheidung enthaltenen tatsächlichen Rahmens ist es schwierig, zum einen das Ausmaß der Gefahr, die von einer Straftat wie der von CS begangenen für die Gesellschaft ausgeht, und zum anderen die möglichen Folgen, die eine solche Straftat für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats haben könnte, genau abzuschätzen.
170 Ich weise darauf hin, dass die öffentliche Sicherheit, wie der Gerichtshof festgestellt hat, sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (
171 In diesem Zusammenhang muss jede Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eines Mitgliedstaats tatsächlich und gegenwärtig sein. Bei der Bewertung des Verhaltens der betreffenden Person ist folglich das Rückfallrisiko zu prüfen (
172 Im Rahmen dieser Abwägung ist den Grundrechten, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, insbesondere dem in Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK niedergelegten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (
173 Um zu beurteilen, ob eine Abschiebemaßnahme im Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht, hier dem Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, sind daher die Art und die Schwere der Zuwiderhandlung, die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, sein Alter (
174 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist insoweit festzustellen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die nationalen Behörden keinen angemessenen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen, insbesondere dem Interesse der Kinder an der Fortführung ihres Familienlebens im betreffenden Staat, hergestellt und das in Art. 8 EMRK garantierte Grundrecht auf Achtung des Familienlebens somit nicht geschützt haben (
175 Jedenfalls fällt, da der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die in Nr. 170 der vorliegenden Schlussanträge aufgezählten strafbaren Handlungen als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen kann, die besondere Maßnahmen gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen die betreffenden Rechtsvorschriften verstoßen ( c) Zwischenergebnis zur Rechtssache C‑165/14
176 Art. 20 AEUV in der Auslegung der Urteile Zhu und Chen ( d) Zwischenergebnis zur Rechtssache C‑304/14
177 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass es einem Mitgliedstaat grundsätzlich untersagt ist, einen drittstaatsangehörigen Elternteil eines Kindes, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und für das dieser Elternteil tatsächlich das alleinige Sorgerecht wahrnimmt, in einen Staat auszuweisen, der nicht Mitglied der Union ist, wenn dadurch dem Kind, das Unionsbürger ist, der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde. Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Mitgliedstaat jedoch eine solche Maßnahme erlassen, vorausgesetzt, sie — wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wird auf das persönliche Verhalten dieses Staatsangehörigen gestützt, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und — wird auf zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit gestützt.
178 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in der bei ihm anhängig gemachten Rechtssache der Fall ist. VI – Ergebnis
179 Nach alledem schlage ich vor, dass der Gerichtshof wie folgt auf die Vorlagefragen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) und des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Obergericht [Senat für Einwanderung und Asyl] London) antwortet. In der Rechtssache C‑165/14: Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorschreibt, dass dem drittstaatsangehörigen Elternteil eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist, dem dieser Elternteil Unterhalt gewährt und das mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat wohnt, automatisch ein Aufenthaltstitel versagt wird, wenn er vorbestraft ist. Art. 20 AEUV in der Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639) sowie Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) steht einer ebensolchen nationalen Regelung entgegen, die vorschreibt, dass dem drittstaatsangehörigen Elternteil minderjähriger Kinder, die Unionsbürger sind und für die dieser Elternteil das alleinige Sorgerecht wahrnimmt, deshalb automatisch ein Aufenthaltstitel versagt wird, weil er vorbestraft ist, wenn die genannte Versagung zur Folge hat, dass die Kinder das Gebiet der Europäischen Union verlassen müssen. In der Rechtssache C‑304/14: Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat grundsätzlich untersagt ist, einen drittstaatsangehörigen Elternteil eines Kindes, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und für das dieser Elternteil tatsächlich das alleinige Sorgerecht wahrnimmt, in einen Staat auszuweisen, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, wenn dadurch dem Kind, das Unionsbürger ist, der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde. Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Mitgliedstaat jedoch eine solche Maßnahme erlassen, vorausgesetzt, sie Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in der bei ihm anhängig gemachten Rechtssache der Fall ist. „(1) Der Gerichtshof bleibt mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst, solange das vorlegende Gericht es nicht zurückgenommen hat. … (2) Der Gerichtshof kann jedoch jederzeit feststellen, dass die Voraussetzungen für seine Zuständigkeit nicht mehr erfüllt sind.“