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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.02.2016 – T-376/15
ECLI:EU:T:2016:89
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
17. Februar 2016 ( *1 )
„Prozesskostenhilfe — Stellung eines Antrags vor Klageerhebung — Beabsichtigte Klage der natürlichen Person — Offensichtliche Unzulässigkeit — Beabsichtigte Klage der juristischen Person — Bewilligung“
In der Rechtssache T‑376/15 AJ
KJ, wohnhaft in Paris (Frankreich),
KK mit Sitz in Paris,
Antragsteller,
gegen
Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME), vertreten durch P. Lambert, E. Fierro Sedano und I. Jimeno Hierro als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck,
Antragsgegnerin,
betreffend einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß Art. 147 der Verfahrensordnung des Gerichts
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
folgenden
Beschluss ( 1 )
Antrag und Verfahren
Mit ihrem am 7. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrag begehren die Antragsteller (Herr KJ und die Gesellschaft KK, deren Vertreter und Alleingesellschafter Herr KJ ist) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Art. 147 der Verfahrensordnung des Gerichts im Hinblick auf eine Klage auf Nichtigerklärung von Entscheidungen, mit denen zum einen der Vorschlag, den KK im Hinblick auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und verbundenen Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsprogramme 2014–2015 des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und des Programms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014–2018) in Ergänzung des Programms „Horizont 2020“ (ABl. 2013, C 361, S. 9, im Folgenden: Aufforderung H2020-SMEINST-1-2014) eingereicht hatte, abgelehnt wurde und zum anderen der Antrag auf Überprüfung der Bewertung, die zur Ablehnung des von dieser Gesellschaft eingereichten Vorschlags geführt hatte, abgelehnt wurde (im Folgenden zusammengefasst als „angefochtene Entscheidungen“ bezeichnet).
In ihrer am 4. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme beantragt die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME), den Antrag abzulehnen.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 haben die Antragsteller ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Belegen ihrer finanziellen Lage ergänzt, die der Präsident des Gerichts zu den Akten genommen hat.
Am 12. November 2015 hat der Präsident des Gerichts KK gemäß Art. 10 Abs. 6 und Art. 89 Abs. 3 Buchst. c und d der Verfahrensordnung ersucht, ihre Jahresabschlüsse der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen. Außerdem hat er KK über ihre aktuelle wirtschaftliche Lage befragt (Beschreibung des genauen Tätigkeitsbereichs und der Arbeitsweise des Unternehmens, Anzahl der Beschäftigten, Darstellung ihrer Aktiva und Passiva, Darstellung ihres Umsatzes und summarische Erklärung seiner Herkunft, Darstellung der Belastungen des Unternehmens und summarische Erklärung der Ursache dieser Belastungen sowie Erklärung der Finanzierungsquellen der Gesellschaft im Fall einer defizitären Tätigkeit). KK hat ihre Unterlagen und Antworten am 30. November 2015 eingereicht.
Rechtliche Würdigung
Nach Art. 146 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung wird die Prozesskostenhilfe nur bewilligt, wenn die doppelte Voraussetzung vorliegt, dass der Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage vollständig oder teilweise außerstande ist, die Kosten des Beistands und der rechtlichen Vertretung vor dem Gericht zu tragen, und seine Rechtsverfolgung nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.
Zum Antrag von Herrn KJ
[nicht wiedergegeben]
Da Herr KJ kein Rechtsschutzinteresse an einem Vorgehen gegen die angefochtenen Entscheidungen hat, erscheint die Klage, die er zu erheben beabsichtigt, offensichtlich unzulässig. Folglich ist sein Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß Art. 146 Abs. 2 der Verfahrensordnung abzulehnen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen, die in dieser Vorschrift genannt werden, zu prüfen sind.
Zum Antrag der Gesellschaft KK
Was erstens die wirtschaftliche Lage von KK angeht, so hat diese ihre Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn-und-Verlust-Rechnung) für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, so wie sie bei der Steuerverwaltung eingereicht wurden, vorgelegt. Aus diesen Abschlüssen geht hervor, dass die Gesellschaft, deren Produkte noch in der Entwicklungsphase stecken, in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren keinerlei Umsatz erzielt hat. Sie verfügt über keine anderen Aktiva als das Know-how ihres Alleingesellschafters und seiner Mitarbeiter und sieht sich mit Ablauf des am 31. Dezember 2014 abgeschlossenen Geschäftsjahrs Verbindlichkeiten in Höhe von [vertraulich] ( 2 ) ausgesetzt. Nach den Angaben der Gesellschaft beruhen diese Verbindlichkeiten auf der Zahlung von Sozialabgaben sowie auf Investitionen, die die Gesellschaft vorgenommen hat, um die Entwicklung ihrer Produkte zu ermöglichen. Die Gesellschaft gibt an, dass diese Verbindlichkeiten durch Einlagen ihres Alleingesellschafters, die aus seinen Ersparnissen und von ihm aufgenommenen Darlehen herrührten, getilgt würden.
[nicht wiedergegeben]
Aus diesen Angaben geht hervor, dass KK nicht über die notwendigen eigenen Mittel verfügt, um die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Allerdings darf die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zum Zweck der Entscheidung, ob einer juristischen Person Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, nicht allein dadurch erfolgen, dass ihre Mittel isoliert, also unabhängig von der Lage ihrer direkten oder indirekten Kapitaleigner, betrachtet werden.
Gemäß Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird Prozesskostenhilfe Personen gewährt, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Im Sinne dieses Grundsatzes, der durch juristische Personen geltend gemacht werden kann (Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB, C‑279/09, Slg, EU:C:2010:811, Rn. 59), sind die in den Art. 146 bis 150 der Verfahrensordnung genannten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen.
Es darf aber nicht allein deshalb davon ausgegangen werden, dass eine juristische Person keinen wirksamen Zugang zu den Gerichten im Sinne des Art. 47 der Charta der Grundrechte hat, weil ihre direkten oder indirekten Kapitaleigner sich weigern, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um dieser juristischen Person eine Klageerhebung zu ermöglichen. Unter solchen Umständen obliegt es nicht dem Haushalt der Union in Gestalt der Mittel, die dem Gericht zur Verfügung gestellt werden, die Untätigkeit von Personen, die die betreffende juristische Person kontrollieren und letztlich an der Verteidigung der Rechte dieser Person primär interessiert sind, zu kompensieren.
Um die wirtschaftliche Lage einer juristischen Person, die Prozesskostenhilfe beantragt, zu beurteilen, sind daher nicht nur deren eigene finanzielle Mittel zu berücksichtigen, sondern auch die Mittel, über die die Unternehmensgruppe, zu der sie direkt oder indirekt gehört, insgesamt verfügt, sowie die finanziellen Möglichkeiten ihrer Gesellschafter und Mitglieder, seien es natürliche oder juristische Personen (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 7. Mai 1982, Hasselblad/Kommission, 86/82 R, Slg, EU:C:1982:151, Rn. 4, vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C‑335/99 P[R], Slg, EU:C:1999:608, Rn. 64, und vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission, T‑385/10 R, EU:T:2010:502, Rn. 39 bis 60).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass KK, eine Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung, von einem Alleingesellschafter, Herrn KJ, geführt wird.
Aus den Dokumenten, die dem Antrag auf Prozesskostenhilfe als Anlage beigefügt sind, geht hervor, dass Herr KJ der Steuerverwaltung für 2014 ein Bruttoeinkommen von null gemeldet hat. Seine Einkünfte stammen aus Sozialleistungen, die sich im September 2015 auf monatlich [vertraulich] beliefen. Er gibt zudem an, über keinerlei bewegliche oder unbewegliche Güter zu verfügen.
Hieraus lässt sich folgern, dass Herr KJ zumindest teilweise unfähig ist, die Kosten des fraglichen Verfahrens, die KK nicht tragen kann, ersatzweise zu übernehmen.
KK erfüllt somit die erste Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Art. 146 Abs. 1 der Verfahrensordnung.
Es ist allerdings daran zu erinnern, dass gemäß Art. 150 der Verfahrensordnung der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag nach Anhörung des Betroffenen die Prozesskostenhilfe entziehen kann, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Laufe des Verfahrens ändern.
Was zweitens die von der antragstellenden Gesellschaft beabsichtigte Klage betrifft, so besteht diese in einer Klage gegen die angefochtenen Entscheidungen.
[nicht wiedergegeben]
Im vorliegenden Fall sind die im Antrag von KK enthaltenen Angaben, auch wenn sie knapp gehalten sind, ausreichend, um diesen Antrag im Hinblick auf Art. 146 Abs. 2 der Verfahrensordnung zu beurteilen.
[nicht wiedergegeben]
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle, die der Richter bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 146 Abs. 2 der Verfahrensordnung durchführt, darauf abzielt, zu vermeiden, dass Prozesskostenhilfe für eine offensichtlich aussichtslose Klage bewilligt wird.
Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen erscheint aber die von KK beabsichtigte Klage nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Folglich ist KK die Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Nach Art. 148 Abs. 7 der Verfahrensordnung kann in dem Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ein Betrag festgesetzt werden, der dem mit der Vertretung des Antragstellers beauftragten Anwalt zu zahlen ist, oder eine Obergrenze festgelegt werden, die die Auslagen und Gebühren des Anwalts grundsätzlich nicht überschreiten dürfen.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung über die Höhe der Auslagen und Gebühren, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe übernommen werden, vorzubehalten. Allerdings ist schon jetzt die Obergrenze zu nennen, die die Auslagen und Gebühren des Anwalts grundsätzlich nicht überschreiten dürfen.
Unter Berücksichtigung des Gegenstands und der Art des Rechtsstreits, der vorhersehbaren Schwierigkeiten der Rechtssache, des vorhersehbaren Arbeitsaufwands, den das streitige Verfahren dem Rechtsbeistand verursachen dürfte, und der wirtschaftlichen Interessen, die die Partei am Ausgang des Rechtsstreits hat, dürfen die Auslagen und Gebühren des Anwalts, der auf Basis der Prozesskostenhilfe beauftragt wird, für die Vertretung von KK grundsätzlich einen Betrag von 3000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer nicht überschreiten.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1.
KK wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
2.
Ein den Kosten des Beistands und der Vertretung von KK entsprechender Betrag bis höchstens 3000 Euro wird auf Vorlage entsprechender Nachweise an den mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalt gezahlt.
3.
Der Antrag von Herrn KJ auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Luxemburg, den 17. Februar 2016
Der Kanzler
E. Coulon
Der Präsident
M. Jaeger
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Beschlusses wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.
( 2 ) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.