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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.02.2016 – C-292/14

ECLI:EU:C:2016:116

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

25. Februar 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 80/987/EWG — Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Geltungsbereich — Nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt von Seeleuten, die an Bord eines Schiffes arbeiten, das unter der Flagge eines Drittstaats fährt — Arbeitgeber mit satzungsmäßigem Sitz in diesem Drittstaat — Arbeitsvertrag, der dem Recht dieses Drittstaats unterliegt — Konkurs des Arbeitgebers, der in einem Mitgliedstaat eröffnet wurde, in dem er seinen tatsächlichen Sitz hat — Art. 1 Abs. 2 — Anhang Abschnitt II Buchst. A — Nationale Rechtsvorschriften, die eine Sicherung der nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüche von Seeleuten vorsehen, die nur dann greift, wenn diese im Ausland zurückgelassen werden — Schutzniveau, das dem in der Richtlinie 80/987 vorgesehenen nicht gleichwertig ist“

In der Rechtssache C‑292/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) mit Entscheidung vom 5. Mai 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2014, in dem Verfahren

Elliniko Dimosio

gegen

Stefanos Stroumpoulis,

Nikolaos Koumpanos,

Panagiotis Renieris,

Charalampos Renieris,

Ioannis Zacharias,

Dimitrios Lazarou,

Apostolos Chatzisotiriou

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterinnen A. Prechal (Berichterstatterin) und K. Jürimäe,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der griechischen Regierung, vertreten durch X. Basakou, I. Kotsoni und K. Georgiadis als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von B. Tidore, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Patakia und J. Enegren als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. September 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Elliniko Dimosio (Griechischer Staat) und Herrn Stroumpoulis, Herrn Koumpanos, Herrn P. Renieris, Herrn C. Renieris, Herrn Zacharias, Herrn Lazarou und Herrn Chatzisotiriou wegen des Schadens, der diesen aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 80/987 in das nationale Recht entstanden sein soll.

Rechtlicher Rahmen

SRÜ

3

Das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichnete und am 16. November 1994 in Kraft getretene Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden: SRÜ) wurde von der Republik Malta am 20. Mai 1993 und von der Hellenischen Republik am 21. Juli 1995 ratifiziert und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179, S. 1) genehmigt.

4

Art. 91 Abs. 1 SRÜ bestimmt:

„Jeder Staat legt die Bedingungen fest, zu denen er Schiffen seine Staatszugehörigkeit gewährt, sie in seinem Hoheitsgebiet in das Schiffregister einträgt und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Schiffe besitzen die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Zwischen dem Staat und dem Schiff muss eine echte Verbindung bestehen.“

5

Art. 92 („Rechtsstellung der Schiffe“) SRÜ bestimmt in Abs. 1:

„Schiffe fahren unter der Flagge eines einzigen Staates und unterstehen auf Hoher See seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt, mit Ausnahme der besonderen Fälle, die ausdrücklich in internationalen Verträgen oder in diesem Übereinkommen vorgesehen sind …“

6

In Art. 94 („Pflichten des Flaggenstaats“) SRÜ heißt es:

„(1)   Jeder Staat übt seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam aus.

(2)   Insbesondere hat jeder Staat

b)

die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung in Bezug auf die das Schiff betreffenden verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten auszuüben.

…“

Übereinkommen von Rom

7

Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, das am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (ABl. 1980, L 266, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Rom), bestimmt:

„Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht …“

8

Art. 6 des Übereinkommens von Rom sieht vor:

„(1)   Ungeachtet des Artikels 3 darf in Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.

(2)   Abweichend von Artikel 4 sind mangels einer Rechtswahl nach Artikel 3 auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse anzuwenden:

a)

das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder

b)

das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet,

es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“

9

Art. 10 („Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts“) dieses Übereinkommens bestimmt in Abs. 1:

„Das nach den Artikeln 3 bis 6 und nach Artikel 12 dieses Übereinkommens auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für

a)

seine Auslegung,

b)

die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,

c)

die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich der Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsnormen erfolgt, in den Grenzen der dem Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse,

d)

die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben,

e)

die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags.“

Richtlinie 80/987

10

Im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum ist, wie das vorlegende Gericht zutreffend festgestellt hat, auf die Bestimmungen der Richtlinie 80/987 in ihrer Fassung vor den mit der Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 270, S. 1) vorgenommenen Änderungen abzustellen. Die Richtlinie 80/987 ist inzwischen durch die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 36) aufgehoben und ersetzt worden.

11

Die Erwägungsgründe 1 bis 4 der Richtlinie 80/987 lauteten:

„Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen und insbesondere die Zahlung ihrer nichterfüllten Ansprüche unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft gewährleisten.

Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen in Bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes auf diesem Gebiet weiterhin Unterschiede; es empfiehlt sich, auf die Verringerung dieser Unterschiede, die sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar auswirken können, hinzuarbeiten.

Daher muss auf die Ausgleichung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich auf dem Wege des Fortschritts im Sinne des Artikels 117 des Vertrags hingewirkt werden.

Der Arbeitsmarkt in Grönland unterscheidet sich wegen der geografischen Lage und der derzeitigen Berufsstrukturen dieses Gebiets grundlegend vom Arbeitsmarkt der anderen Gebiete der Gemeinschaft.“

12

Art. 1 dieser Richtlinie sah vor:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer oder wegen des Bestehens anderer Garantieformen, die den Arbeitnehmern einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnahmsweise ausschließen.

Die Liste der in Unterabsatz 1 genannten Gruppen von Arbeitnehmern befindet sich im Anhang.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Grönland. Diese Ausnahme wird im Falle einer Weiterentwicklung der Berufsstrukturen dieses Gebiets überprüft.“

13

Die Liste in Abschnitt II des Anhangs dieser Richtlinie betraf „Arbeitnehmer mit anderen Garantieformen“. Für die Hellenische Republik waren dort „[d]ie Besatzungen von Hochseeschiffen“ aufgeführt.

14

Art. 2 der Richtlinie 80/987 bestimmte:

„(1)   Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig,

a)

wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger beantragt worden ist, das die Berücksichtigung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ansprüche gestattet, und

b)

wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde

entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat,

oder festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.

(2)   Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte ‚Arbeitnehmer‘, ‚Arbeitgeber‘, ‚Arbeitsentgelt‘ … unberührt.“

15

Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie sah vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Maßnahmen [treffen], damit … Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen“.

16

In Art. 5 dieser Richtlinie hieß es:

„Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen fest, wobei sie insbesondere folgende Grundsätze beachten:

b)

Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist.

c)

Die Zahlungspflicht der Einrichtungen besteht unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen.“

Griechisches Recht

17

Die Richtlinie 80/987 wurde mit dem Gesetz 1836/1989 und dem auf seiner Grundlage erlassenen Präsidialdekret 1/1990 (FEK A’ 1) umgesetzt.

18

Art. 29 des Gesetzes 1220/1981 zur Ergänzung und Änderung der Vorschriften über die Hafenbehörde von Piräus (FEK A’ 296) bestimmt:

„1.   Werden griechische Seeleute, die für unter griechischer Flagge fahrende Schiffe oder der Rentenkasse für Seeleute (Naftiko Apomachiko Tameio) angeschlossene ausländische Schiffe angeheuert wurden, von der Reederei unter Verstoß gegen die Vorschriften über Entgeltzahlung und Verpflegung im Ausland zurückgelassen,

a)

zahlt die Rentenkasse für Seeleute aus ihrem, Fonds Krankheit und Arbeitslosigkeit‘ einen anhand der in den betreffenden Kollektivverträgen festgelegten Grundvergütungen und Zulagen bemessenen Betrag von bis zu drei Monatsheuern.

b)

Die Berechtigten werden vom Heim für Seeleute gemäß den geltenden Bestimmungen und unter Zahlung der kleineren Auslagen auf der Reise heimgeschafft.

2.   Das im vorstehenden Absatz vorgesehene Verfahren ist für einen Seemann, der es vorzieht, seinen Vertrag fortzusetzen, nicht zwingend; hat er jedoch den für seine Heimschaffung erforderlichen Betrag erhalten oder das vorgeschlagene Ticket angenommen, wird sein Heuervertrag ipso jure ‚wegen Zurücklassung des Seemanns im Ausland durch die Reederei‘ aufgelöst …

5.   Die Zahlung der in Abs. 1 vorgesehenen Leistung an die Berechtigten führt zum Erlöschen der entsprechenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Ein etwaiger Restbetrag ist den Berechtigten von ihrem Arbeitgeber oder den mit diesem Haftenden zu zahlen.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19

Die Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens, griechische Seeleute, die in Griechenland wohnen, schlossen am 14. Juli 1994 in Piräus (Griechenland) mit der Panagia Malta Ltd (im Folgenden: Panagia Malta), einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in La Valletta (Malta), Heuerverträge, um an Bord eines Kreuzfahrtschiffs zu arbeiten, das unter maltesischer Flagge fuhr und im Eigentum dieser Gesellschaft stand. Diese Verträge enthielten eine Klausel, nach der sie maltesischem Recht unterlagen.

20

Das Schiff, das wegen einer Pfändung seit September 1992 im Hafen von Piräus festgehalten wurde, sollte im Sommer 1994 verchartert werden. Da die Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens ihre Heuer für den ihrer Anheuerung folgenden Zeitraum, in dem sie sich in Erwartung der letztlich nicht zustande gekommenen Vercharterung auf dem Schiff aufgehalten hatten, nicht erhielten, verlangten sie am 15. Dezember 1994 die Auflösung ihrer Heuerverträge.

21

Mit Urteil 1636/1995 verurteilte der Monomeles Protodikeio Peiraios (erstinstanzliches Gericht Piräus, Einzelrichter) Panagia Malta, an die Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens die Beträge zuzüglich Zinsen zu zahlen, die ihrer Heuer, den Kosten für ihre Verpflegung auf dem Schiff, dem Urlaubsgeld und der Entlassungsabfindung entsprachen.

22

Im Anschluss an weitere Pfändungen wurde das Schiff am 7. Juni 1995 versteigert. Im selben Jahr wurde Panagia Malta vom Polymeles Protodikeio Peiraios (Kollegialgericht erster Instanz Piräus) für zahlungsunfähig erklärt. Obwohl die Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens ihre Ansprüche geltend gemacht hatten, erfolgten im Rahmen dieses Konkurses mangels Masse keine Zahlungen an sie.

23

Sie wandten sich daher an die Agentur für die Beschäftigung von Arbeitskräften (Organismos Apascholisis Ergatikou Dynamikou), um den Schutz der Arbeitnehmer vor der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in Anspruch zu nehmen. Dieser Schutz wurde ihnen verweigert, weil sie als Seeleute, die von Garantien anderer Form erfasst würden, vom Geltungsbereich der Richtlinie 80/987 ausgenommen seien und auch nicht in den des Präsidialdekrets 1/1990 fielen.

24

Am 11. Oktober 1999 strengten die Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens vor dem Dioikitiko Protodikeio Athinon (erstinstanzliches Verwaltungsgericht Athen) ein Verfahren an, in dem sie die Haftung des griechischen Staates geltend machten, weil dieser nicht sichergestellt habe, dass Besatzungen von Hochseeschiffen gemäß der Richtlinie 80/987 Zugang zu einer Garantieeinrichtung hätten oder in dessen Ermangelung einen Schutz genössen, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden gleichwertig sei.

25

Nachdem dieses Gericht ihre Klage abgewiesen hatte, legten die Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens Berufung gegen diese Entscheidung ein. Mit Urteil 1063/2005 hob das Dioikitiko Efeteio Athinon (Verwaltungsberufungsgericht Athen) die Entscheidung mit der Begründung auf, dass die Richtlinie 80/987 im vorliegenden Fall anwendbar sei, da Panagia Malta eine unternehmerische Tätigkeit in Griechenland ausübe, dem Land, in dem sich ihr tatsächlicher Sitz befinde, und dass das Schiff unter einer Gefälligkeitsflagge fahre. Der griechische Staat habe es bei der Umsetzung der Richtlinie 80/987 in das nationale Recht schuldhaft unterlassen, Arbeitnehmern wie den Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz zu garantieren. Entgegen dem Erfordernis in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie biete Art. 29 des Gesetzes 1220/1981 den Betroffenen keinen Schutz, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden gleichwertig sei.

26

Gegen dieses Urteil legte der griechische Staat ein Rechtsmittel beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) ein.

27

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass dieses Rechtsmittel Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts aufwerfe. In diesem Zusammenhang bezieht es sich insbesondere auf die Art. 91, 92 und 94 SRÜ und das Völkergewohnheitsrecht, das diese Bestimmungen widerspiegelten, sowie auf das Urteil Poulsen und Diva Navigation (C‑286/90, EU:C:1992:453), in dem der Gerichtshof u. a. entschieden habe, dass ein Schiff völkerrechtlich grundsätzlich nur eine Staatszugehörigkeit habe, nämlich die des Staates seiner Registrierung, so dass ein Mitgliedstaat ein Schiff, das bereits in einem Drittstaat registriert sei, nicht als ein seine Flagge führendes Schiff behandeln könne, und weist darauf hin, dass dieses Schiff eine wesentliche Verbindung zu diesem Mitgliedstaat aufweise.

28

Unter diesen Umständen hat der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Fallen Seeleute eines Mitgliedstaats, die auf einem Schiff Dienst geleistet haben, das unter der Flagge eines nicht zur Europäischen Union gehörenden Staates fährt, hinsichtlich ihrer nicht erfüllten Ansprüche gegen die Reederei, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Drittstaat, ihren tatsächlichen Sitz aber im betreffenden Mitgliedstaat hatte und die eben deswegen von einem Gericht dieses Mitgliedstaats nach den nationalen Vorschriften für zahlungsunfähig erklärt worden ist, gemäß der Richtlinie 80/987 unter deren Schutzvorschriften, und zwar unter Berücksichtigung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels und unabhängig davon, ob die Arbeitsverträge dem Recht des Drittstaats unterliegen, wobei der Mitgliedstaat von einem Reeder, der nicht der eigenen Rechtsordnung unterliegt, keinen Beitrag zur Finanzierung der Garantieeinrichtung erheben kann?

2.

Ist die in Art. 29 des Gesetzes 1220/1981 vorgesehene Zahlung eines anhand der in den betreffenden Kollektivverträgen festgelegten Grundvergütungen und Zulagen bemessenen Betrags von bis zu drei Monatsgehältern, der von der Rentenkasse für Seeleute an griechische Seeleute, die an Bord von Schiffen unter griechischer Flagge oder auf dieser Kasse angeschlossenen ausländischen Schiffen arbeiten, in dem in dieser Vorschrift genannten Fall gezahlt wird, d. h. nur dann, wenn die Seeleute im Ausland zurückgelassen werden, nach der Richtlinie 80/987 als gleichwertiger Schutz anzusehen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

29

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 80/987 dahin auszulegen ist, dass – vorbehaltlich einer etwaigen Anwendung von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie – Seeleute, die in einem Mitgliedstaat wohnen und dort von einer Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Drittstaat, ihren tatsächlichen Sitz aber in diesem Mitgliedstaat hat, angeheuert wurden, um als Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, der als anzuwendendes Recht das Recht des Drittstaats bestimmt, an Bord eines Kreuzfahrtschiffs zu arbeiten, das im Eigentum dieser Gesellschaft steht und die Flagge des Drittstaats führt, in der Lage sein müssen, den Schutz zu genießen, den die Richtlinie hinsichtlich ihrer nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüche vorsieht, die sie gegenüber dieser von einem Gericht des betreffenden Mitgliedstaats nach dessen Recht für zahlungsunfähig erklärten Gesellschaft haben.

30

Die Richtlinie 80/987 hat nach ständiger Rechtsprechung eine soziale Zweckbestimmung, die darin besteht, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf der Ebene der Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. insbesondere Urteile Maso u. a., C‑373/95, EU:C:1997:353, Rn. 56, Walcher, C‑201/01, EU:C:2003:450, Rn. 38, und Tümer, C‑311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 42). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die Arbeitsentgeltansprüche für die Betroffenen naturgemäß von sehr großer Bedeutung sind (vgl. insbesondere Urteil Visciano, C‑69/08, EU:C:2009:468, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Für die Befriedigung solcher nicht erfüllter Ansprüche der Arbeitnehmer sieht die Richtlinie 80/987 insbesondere spezielle Garantien vor (vgl. Urteil Francovich u. a., C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428, Rn. 3).

32

Was die Bestimmung des Personenkreises betrifft, dem diese Garantien zugutekommen sollen, so gilt die Richtlinie 80/987 nach Art. 1 Abs. 1 für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sind. Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie verweist für die Begriffsbestimmung der Worte Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf das einzelstaatliche Recht. Schließlich können die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind, ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen (Urteil Francovich u. a., C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428, Rn. 13).

33

Wie der Gerichtshof entschieden hat, ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass eine Person in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/987 fällt, wenn sie zum einen nach nationalem Recht die Arbeitnehmereigenschaft besitzt und nicht unter eine der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen fällt und zum anderen ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig im Sinne von Art. 2 der Richtlinie ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Francovich u. a., C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428, Rn. 14).

34

Im Hinblick auf diese letztgenannte Voraussetzung ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 80/987, dass eine solche „Zahlungsunfähigkeit“ nur dann vorliegt, wenn erstens die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Verfahren über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger vorsehen, zweitens im Rahmen dieses Verfahrens die Berücksichtigung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gestattet ist, drittens die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist und viertens die aufgrund der genannten nationalen Vorschriften zuständige Behörde entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat oder festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. Urteil Francovich, C‑479/93, EU:C:1995:372, Rn. 18).

35

Ferner ist zur Arbeitnehmereigenschaft festzustellen, dass Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 80/987 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Licht der sozialen Zweckbestimmung dieser Richtlinie auszulegen ist, so dass die Mitgliedstaaten den Begriff „Arbeitnehmer“ nicht nach ihrem Gutdünken so definieren können, dass diese Zweckbestimmung gefährdet wird, und der Ermessensspielraum, über den sie insoweit verfügen, somit durch die von ihnen zu wahrende soziale Zweckbestimmung begrenzt wird (Urteil Tümer, C‑311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 42 und 43).

36

In Bezug auf das Ausgangsverfahren ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Seeleute wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die mit einem Vertrag angeheuert wurden, nach griechischem Recht unstreitig Arbeitnehmer sind.

37

Zum anderen ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass Panagia Malta mit Urteil eines griechischen Gerichts für zahlungsunfähig erklärt wurde. In dieser Entscheidung wird ferner darauf hingewiesen, dass die Arbeitsentgeltansprüche der Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens, obwohl sie im Insolvenzverfahren geltend gemacht wurden, mangels Masse nicht befriedigt werden konnten.

38

Nach alledem steht fest, dass – vorbehaltlich der den Gegenstand der zweiten Vorlagefrage bildenden Prüfung, ob Arbeitnehmer wie die Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens als Arbeitnehmer mit anderen Garantieformen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 80/987 vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind – die beiden anderen in Rn. 33 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen, die nach der Richtlinie 80/987 erfüllt sein müssen, damit der dort vorgesehene Schutz gewährt wird, im vorliegenden Fall gegeben sind, so dass dieser Schutz solchen Arbeitnehmern grundsätzlich zu gewähren ist.

39

Entgegen dem Vorbringen der Europäischen Kommission gilt die in der Richtlinie 80/987 vorgesehene Garantie der Arbeitsentgeltansprüche unabhängig davon, in welchen Meeresgewässern (Küstenmeer, ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, Hohe See) das Schiff, auf dem die Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens arbeiten sollten, schließlich gefahren wäre.

40

Die Europäische Kommission glaubt zu Unrecht, aus den Urteilen Mosbæk (C‑117/96, EU:C:1997:415) sowie Everson und Barrass (C‑198/98, EU:C:1999:617) ableiten zu können, dass diese Garantie Arbeitnehmern in der Lage der Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens nur dann zugutekommen kann, wenn sie ihre Tätigkeit auf griechischem Hoheitsgebiet ausüben.

41

Im ersten dieser Urteile hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem der Arbeitnehmer wohnt und seine Arbeitnehmertätigkeit ausübt, die für die Befriedigung der Arbeitsentgeltansprüche des Arbeitnehmers zuständige Garantieeinrichtung grundsätzlich diejenige am Ort der Niederlassung des Arbeitgebers ist, der im Allgemeinen zur Aufbringung der Mittel für die Einrichtung beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Mosbæk, C‑117/96, EU:C:1997:415, Rn. 24 und 25). Im zweiten Urteil hat der Gerichtshof klargestellt, dass dies jedoch nicht gilt, wenn der Arbeitgeber mehrere Zweigniederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhält, und dass in einem solchen Fall zur Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung neben dem Ort der Niederlassung auf das zusätzliche Kriterium des Ortes der Tätigkeit der Arbeitnehmer abzustellen ist (Urteil Everson und Barrass, C‑198/98, EU:C:1999:617, Rn. 22 und 23).

42

Diese beiden Urteile, die Fälle betreffen, in denen die Garantieeinrichtungen von zwei Mitgliedstaaten a priori zuständig erscheinen, die nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer zu befriedigen, können die von der Kommission vertretene Auffassung nicht stützen. Die vom Gerichtshof in diesen Urteilen gegebenen Antworten lassen nämlich die Frage unberührt, ob etwaige nicht erfüllte Arbeitsentgeltansprüche von Arbeitnehmern gegenüber einem Arbeitgeber, der seinen tatsächlichen Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die Arbeitnehmer aufhalten, die angeheuert wurden, um auf einem Schiff zu arbeiten, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers den in der Richtlinie 80/987 vorgesehenen Schutz genießen. Diese Rechtsprechung führt insbesondere keinesfalls dazu, dass dieser Schutz nach Maßgabe des völkerrechtlichen Status dieser Meeresgebiete zu beschränken wäre.

43

Darüber hinaus ist zu den vom vorlegenden Gericht angeführten Gesichtspunkten festzustellen, dass die in Rn. 38 des vorliegenden Urteils vorgenommene Würdigung durch keine der von diesem Gericht in seiner Frage erwähnten besonderen Umstände, nämlich dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arbeitsverträge dem Recht eines Drittstaats unterliegen, dass das Schiff, auf dem die Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens arbeiten sollten, die Flagge dieses Drittstaats führt, dass der Arbeitgeber seinen satzungsmäßigen Sitz in diesem Drittstaat hat und dass der betreffende Mitgliedstaat nicht in der Lage wäre, von einem solchen Arbeitgeber zu verlangen, dass er zur Aufbringung der Mittel für die Garantieeinrichtung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 beiträgt, berührt werden kann.

44

Was zunächst die Vertragsklausel betrifft, wonach die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge dem Recht eines Drittstaats unterliegen, ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Zahlung eines den nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüchen entsprechenden Betrags, den ein Arbeitnehmer an eine Garantieeinrichtung richtet, von der Aufforderung eines solchen Arbeitnehmers an den zahlungsunfähigen Arbeitgeber zur Leistung dieser Zahlungen zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Visciano, C‑69/08, EU:C:2009:468, Rn. 41).

45

Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, soll eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat die Übernahme der infolge der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüche garantiert, nicht das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehende Vertragsverhältnis regeln.

46

Daraus folgt, dass diese Voraussetzungen und der bei einer Garantieeinrichtung gestellte Leistungsantrag entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung nicht in den Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts im Sinne von Art. 10 des Übereinkommens von Rom fallen.

47

Sodann ist hinsichtlich des Umstands, dass das Schiff, auf dem die Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens ihre Tätigkeit ausüben sollten, die Flagge eines Drittstaats führte, und der Tatsache, dass der Arbeitgeber seinen satzungsmäßigen Sitz in diesem Drittstaat hatte, erstens hervorzuheben, dass sich, wie in den Rn. 32 und 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Kriterien, die nach der Richtlinie 80/987 erfüllt sein müssen, damit einer Person der mit der Richtlinie eingeführte Schutz gewährt wird, im Wesentlichen auf ihre Eigenschaft als Arbeitnehmer und den Umstand beziehen, dass der Arbeitgeber Gegenstand eines Verfahrens zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen war.

48

Dagegen ergibt sich aus den Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere aus deren Art. 1, der ihren Geltungsbereich beschränkt, nicht, dass der Ort des satzungsmäßigen Sitzes des Arbeitgebers oder die Flagge, die das Schiff führt, auf dem die Arbeitnehmer beschäftigt sind, Kriterien darstellen müssten, anhand deren diese Beschränkung vorzunehmen wäre.

49

Insbesondere geht das Vorbringen der griechischen Regierung fehl, wonach sich aus Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 80/987, der bestimmt, dass diese nicht für Grönland gilt, ergebe, dass diese Richtlinie nur bei Vorliegen von Arbeitsverhältnissen anwendbar sei, die eine abhängige Beschäftigung auf dem Hoheitsgebiet der Union implizierten, nicht aber bei einer solchen Beschäftigung auf einem Schiff, das die Flagge eines Drittstaats führe.

50

Dass die Richtlinie 80/987 insoweit nicht galt, beruhte ihrem vierten Erwägungsgrund zufolge darauf, dass sich der Arbeitsmarkt in Grönland wegen der geografischen Lage und der Berufsstrukturen dieses Gebiets damals grundlegend vom Arbeitsmarkt der anderen Gebiete der Gemeinschaft unterschied. Dies ist jedoch ohne Bedeutung für die Frage, ob die Situation von in einem Mitgliedstaat wohnenden Seeleuten, die dort von einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, angeheuert wurden, um auf einem die Flagge eines Drittstaats führenden Schiff zu arbeiten, vom Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats erfasst wird.

51

Ebenso wenig kann dem Vorbringen der italienischen Regierung gefolgt werden, wonach der Umstand, dass sich der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 80/987 auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft beziehe, zu der Schlussfolgerung führen könne, dass die Arbeitsentgeltansprüche, die solche Arbeitnehmer am Ort eines solchen Arbeitgebers hätten, von dem mit dieser Richtlinie eingeführten Schutz auszunehmen seien. Insoweit ist lediglich festzustellen, dass unter den in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Umständen des Ausgangsverfahrens nicht ersichtlich ist, inwiefern die Gewährung eines solchen Schutzes nicht zur Verwirklichung dieses Ziels einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beitragen oder diesem zuwiderlaufen soll.

52

Zweitens kann auch der Auffassung der griechischen Regierung nicht gefolgt werden, wonach der Umstand, dass das betreffende Schiff die Flagge eines Drittstaats geführt habe, und die Tatsache, dass der Arbeitgeber seinen satzungsmäßigen Sitz in diesem Drittstaat gehabt habe, zur Folge hätten, dass eine Sachlage wie die im Ausgangsverfahren fragliche allgemein nicht in den räumlichen Geltungsbereich des Unionsrechts falle, da dieser sich nicht auf Drittstaaten erstrecke.

53

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Union ausübt, nicht ausreicht, um die Anwendung der Unionsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszuschließen, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an das Gebiet der Union behält (vgl. insbesondere Urteil Bakker, C‑106/11, EU:C:2012:328, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

In Bezug auf das Ausgangsverfahren ist festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens und ihrem Arbeitgeber verschiedene Anknüpfungen zum Unionsgebiet aufweist. Die Revisionsbeklagten haben nämlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie wohnten, einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber geschlossen, der in der Folge von einem Gericht dieses Mitgliedstaats für zahlungsunfähig erklärt wurde, weil er in diesem Mitgliedstaat eine betriebliche Tätigkeit ausübte und dort seinen tatsächlichen Sitz hatte.

55

Bei einer Garantie wie der mit der Richtlinie 80/987 zulasten der Mitgliedstaaten eingeführten belegen solche Umstände insbesondere in Anbetracht der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angeführten sozialen Zweckbestimmung der Richtlinie eine hinreichend enge Verbindung zwischen den betreffenden Arbeitsverhältnissen und dem Unionsgebiet.

56

Drittens erscheinen, da sich das vorlegende Gericht in seiner Entscheidung auf die Art. 91, 92 und 94 SRÜ sowie auf das Urteil Poulsen und Diva Navigation (C‑286/90, EU:C:1992:453) bezieht und die griechische Regierung meint, dass sich aus diesen Bestimmungen im Licht dieser Rechtsprechung ergebe, dass sie verkannt würden, wenn die Richtlinie 80/987 dahin auszulegen wäre, dass der mit ihr eingeführte Schutz Arbeitnehmern gewährt würde, die von einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat auf einem dessen Flagge führenden Schiff beschäftigt würden, die folgenden Erläuterungen angebracht.

57

Der Gerichtshof hat in Rn. 13 des Urteils Poulsen und Diva Navigation (C‑286/90, EU:C:1992:453) darauf hingewiesen, dass ein Schiff völkerrechtlich grundsätzlich nur eine Staatszugehörigkeit hat, nämlich die des Staates seiner Registrierung, und in Rn. 16 dieses Urteils entschieden, dass ein in einem Drittstaat registriertes Schiff bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 288, S. 1) daher nicht deshalb als ein Schiff mit der Staatszugehörigkeit eines Mitgliedstaats behandelt werden kann, weil es eine wesentliche Verbindung zu diesem Mitgliedstaat aufweist.

58

Nachdem er in diesem Urteil festgestellt hatte, dass das Recht, das auf die Tätigkeit der Besatzung anzuwenden ist, sich nicht nach der Staatsangehörigkeit der Besatzungsmitglieder, sondern nach dem Staat der Registrierung des Schiffes und gegebenenfalls der Gewässerzone, in der sich das Schiff aufhält, richtet, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Art. 6 Abs. 1 Buchst. b nicht allein deshalb auf den Schiffsführer und andere Besatzungsmitglieder angewandt werden kann, weil sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind (vgl. Urteil Poulsen und Diva Navigation, C‑286/90, EU:C:1992:453, Rn. 18 und 20).

59

Schließlich hat der Gerichtshof nach einem Hinweis darauf, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. b auf ein in einem Drittstaat registriertes Schiff nicht angewandt werden kann, und zwar erstens, wenn es sich auf Hoher See befindet, weil es dort grundsätzlich ausschließlich dem Recht des Flaggenstaats unterliegt, zweitens, wenn es in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verkehrt, da es dort das Recht freier Schifffahrt genießt, und drittens, wenn es die Küstengewässer eines Mitgliedstaats durchquert, soweit es dabei von seinem Recht auf friedliche Durchfahrt Gebrauch macht, entschieden, dass diese Bestimmung indessen auf ein solches Schiff angewandt werden kann, wenn es sich in den inneren Meeresgewässern oder insbesondere im Hafen eines Mitgliedstaats befindet, wo es dem Grundsatz nach der uneingeschränkten Hoheitsgewalt dieses Staates untersteht (vgl. Urteil Poulsen und Diva Navigation, C‑286/90, EU:C:1992:453, Rn. 22 bis 29).

60

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 3094/86 vorsah, dass bestimmte Fischarten nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden dürfen, sondern unverzüglich über Bord zu werfen sind, selbst wenn sie außerhalb der der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehenden Gewässer gefangen worden sind.

61

Im Gegensatz zur Verordnung Nr. 3094/86 soll die Richtlinie 80/987 keine Tätigkeit regeln, die wie der Fischfang, die Lagerung, die Beförderung, das Anlanden oder der Verkauf von Fischereiressourcen mittels eines Schiffes von deren Besatzung erbracht wird, sondern nur den einzelnen Mitgliedstaaten aufgeben, den Arbeitnehmern, insbesondere denen, die zuvor an Bord eines Schiffes beschäftigt waren, die Zahlung ihrer nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüche zu gewährleisten, nachdem ihr Arbeitgeber in dem betreffenden Mitgliedstaat für zahlungsunfähig erklärt worden ist.

62

In diesem Zusammenhang ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Völkerrecht Regeln enthielte, die die Befugnis, einen solchen Sicherungsmechanismus einzuführen, ausschließlich dem Flaggenstaat zuerkennen und sie dem Staat vorenthalten, in dessen Hoheitsgebiet sich der tatsächliche Geschäftssitz des Arbeitgebers befindet, dessen Zahlungsunfähigkeit von einem Gericht dieses Staates auch festgestellt wurde.

63

Dies ist insbesondere bei den Art. 92 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 und 2 Buchst. b SRÜ, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, oder dem älteren Völkergewohnheitsrecht, das diese Bestimmungen gegebenenfalls widerspiegeln, nicht der Fall.

64

Art. 92 Abs. 1 SRÜ bezieht sich nämlich auf die ausschließliche Hoheitsgewalt, die ein Staat über die seine Flagge führenden Schiffe „auf Hoher See“ hat.

65

Ferner ergibt sich aus Art. 94 Abs. 1 und 2 Buchst. b SRÜ, dass jeder Staat seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam ausübt und dass jeder Staat insbesondere die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung in Bezug auf die das Schiff betreffenden verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten auszuüben hat.

66

Allerdings ist festzustellen, dass die Schaffung eines Mechanismus wie des in der Richtlinie 80/987 vorgesehenen – wonach eine Garantieeinrichtung eines Mitgliedstaats die Zahlung nicht erfüllter Arbeitsentgeltansprüche sicherstellt, die Seeleute, die früher auf einem Schiff beschäftigt waren, gegenüber ihrem Arbeitgeber haben, der von einem Gericht dieses Mitgliedstaats für zahlungsunfähig erklärt wurde – den Flaggenstaat eines solchen Schiffes nicht daran hindert, seine Hoheitsgewalt über dieses Schiff oder seine Besatzung in Bezug auf die das Schiff betreffenden sozialen Angelegenheiten wirksam auszuüben, wie es in diesen Bestimmungen des SRÜ vorgesehen ist.

67

Was drittens den Umstand angeht, dass der griechische Staat im vorliegenden Fall nicht in der Lage sei, vom Arbeitgeber die Zahlung der Beiträge zu dem in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 genannten Garantiefonds zu verlangen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorlageentscheidung keine Erläuterungen dazu enthält, warum dies so sein soll.

68

Sodann ergibt sich aus Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 80/987, dass die Arbeitgeber zur Mittelaufbringung für die Garantieeinrichtungen nur dann beitragen müssen, wenn diese nicht in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist, so dass schon nach der Systematik dieser Richtlinie der Zusammenhang, der zwischen der Beitragspflicht des Arbeitgebers und dem Tätigwerden des Garantiefonds bestehen kann, nicht zwingend ist.

69

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Panagia Malta im vorliegenden Fall, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, von einem griechischen Gericht in Anwendung der griechischen Rechtsvorschriften für zahlungsunfähig erklärt werden konnte, weil sie ihren tatsächlichen Sitz in diesem Mitgliedstaat hatte. Wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, darf den betreffenden Arbeitnehmern der mit der Richtlinie 80/987 eingeführte Schutz nicht allein deshalb vorenthalten werden, weil der griechische Staat es entweder gegebenenfalls verabsäumt hat, in seinem Recht vorzusehen, dass eine solche Gesellschaft zur Beitragszahlung verpflichtet ist, oder dafür zu sorgen, dass sie ihre nach diesen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung einhält.

70

Zu diesem letzteren Gesichtspunkt ist festzustellen, dass Art. 5 Buchst. c dieser Richtlinie ausdrücklich vorsieht, dass die Zahlungspflicht der Einrichtungen unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen, besteht.

71

Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 80/987 dahin auszulegen ist, dass – vorbehaltlich einer etwaigen Anwendung von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie – Seeleute, die in einem Mitgliedstaat wohnen und dort von einer Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Drittstaat, ihren tatsächlichen Sitz aber in diesem Mitgliedstaat hat, angeheuert wurden, um als Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, der als anzuwendendes Recht das Recht des Drittstaats bestimmt, an Bord eines Kreuzfahrtschiffs zu arbeiten, das im Eigentum dieser Gesellschaft steht und die Flagge des Drittstaats führt, in der Lage sein müssen, den Schutz zu genießen, den die Richtlinie hinsichtlich ihrer nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüche vorsieht, die sie gegenüber dieser von einem Gericht des betreffenden Mitgliedstaats nach dessen Recht für zahlungsunfähig erklärten Gesellschaft haben.

Zur zweiten Frage

72

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 80/987 dahin auszulegen ist, dass ein Schutz, wie er in Art. 29 des Gesetzes 1220/1981 für den Fall der Zurücklassung von Seeleuten im Ausland vorgesehen ist, für Arbeitnehmer in der Lage der Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens einen „Schutz, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist“ im Sinne dieser Richtlinienbestimmung darstellt.

73

Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 80/987 können die „Mitgliedstaaten … die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer oder wegen des Bestehens anderer Garantieformen, die den Arbeitnehmern einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnahmsweise ausschließen“, wobei sich die Liste der Gruppen der betreffenden Arbeitnehmer im Anhang dieser Richtlinie befindet.

74

In Abschnitt II dieser Liste betreffend „Arbeitnehmer mit anderen Garantieformen“ sind für die Hellenische Republik die Besatzungen von Hochseeschiffen aufgeführt.

75

Ferner ergibt sich, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sowohl aus dem Zweck der Richtlinie 80/987, die ein Mindestmaß an Schutz für alle Arbeitnehmer sicherstellen soll, als auch aus dem Ausnahmecharakter der in Art. 1 Abs. 2 vorgesehenen Ausschlussmöglichkeit, dass als „gleichwertig“ im Sinne dieser Bestimmung nur ein Schutz angesehen werden kann, der – mag er auch auf ein System gestützt sein, dessen Modalitäten sich von denen des in der Richtlinie 80/987 vorgesehenen Systems unterscheiden – den Arbeitnehmern die in der Richtlinie festgelegten wesentlichen Garantien bietet (Urteil Kommission/Griechenland, C‑53/88, EU:C:1990:380, Rn. 19).

76

Was Art. 29 des Gesetzes 1220/1981 betrifft, so greift, wie das vorlegende Gericht in seiner Frage hervorhebt, der mit dieser Bestimmung eingeführte Schutz nur, wenn die Seeleute im Ausland zurückgelassen werden, nicht aber bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, wie es die Richtlinie 80/987 verlangt.

77

Dazu ist festzustellen, dass ein Arbeitgeber zahlungsunfähig im Sinne der Richtlinie 80/987 werden kann, ohne dass die von ihm angeheuerten Seeleute unter den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen im Ausland zurückgelassen werden.

78

Daraus ergibt sich, dass diese Bestimmungen in einer solchen Situation, die genau derjenigen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arbeitnehmer entspricht, nicht die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer vorsehen; diese Garantie stellt aber, wie sich insbesondere aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, deren Hauptzweck dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, C‑53/88, EU:C:1990:380, Rn. 20).

79

Unter diesen Umständen gewährleistet diese nationale Vorschrift Arbeitnehmern in der Lage der Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens keinen Schutz, der dem sich aus der Richtlinie 80/987 ergebenden Schutz gleichwertig ist.

80

Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 80/987 dahin auszulegen ist, dass ein Schutz, wie er in Art. 29 des Gesetzes 1220/1981 für den Fall der Zurücklassung von Seeleuten im Ausland vorgesehen ist, für Arbeitnehmer in der Lage der Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens keinen „Schutz …, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist“ im Sinne dieser Richtlinienbestimmung darstellt.

Kosten

81

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.

Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass – vorbehaltlich einer etwaigen Anwendung von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie – Seeleute, die in einem Mitgliedstaat wohnen und dort von einer Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Drittstaat, ihren tatsächlichen Sitz aber in diesem Mitgliedstaat hat, angeheuert wurden, um als Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, der als anzuwendendes Recht das Recht des Drittstaats bestimmt, an Bord eines Kreuzfahrtschiffs zu arbeiten, das im Eigentum dieser Gesellschaft steht und die Flagge des Drittstaats führt, in der Lage sein müssen, den Schutz zu genießen, den die Richtlinie hinsichtlich ihrer nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüche vorsieht, die sie gegenüber dieser von einem Gericht des betreffenden Mitgliedstaats nach dessen Recht für zahlungsunfähig erklärten Gesellschaft haben.

2.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 80/987 ist dahin auszulegen, dass ein Schutz, wie er in Art. 29 des Gesetzes 1220/1981 zur Ergänzung und Änderung der Vorschriften über die Hafenbehörde von Piräus für den Fall der Zurücklassung von Seeleuten im Ausland vorgesehen ist, für Arbeitnehmer in der Lage der Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens keinen „Schutz …, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist“ im Sinne dieser Richtlinienbestimmung darstellt.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Griechisch.