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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.04.2016 – C-284/15

ECLI:EU:C:2016:220

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

7. April 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 45 AEUV und 48 AEUV — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 15 Abs. 2 — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 67 Abs. 3 — Soziale Sicherheit — Arbeitslosengeld zur Ergänzung des Einkommens aus einer Teilzeitbeschäftigung — Gewährung dieser Leistung — Zurücklegung von Beschäftigungszeiten — Zusammenrechnung der Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten — Berücksichtigung von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten“

In der Rechtssache C‑284/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour du travail de Bruxelles (Arbeitsgerichtshof Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 27. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 2015, in dem Verfahren

Office national de l’emploi (ONEm)

gegen

M.

und

M.

gegen

Office national de l’emploi (ONEm),

Caisse auxiliaire de paiement des allocations de chômage (CAPAC)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und E. Regan,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

der dänischen Regierung, vertreten durch C. Thorning und M. S. Wolff als Bevollmächtigte,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch O. Segnana und A. Norberg als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 67 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 177, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), sowie die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit den Art. 45 AEUV, 48 AEUV und 15 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht im Rahmen zweier vor dem vorlegenden Gericht verbundener Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Office national de l’emploi (ONEm) (im Folgenden: ONEm) und Herrn M. sowie diesem und dem ONEm und der Caisse auxiliaire de paiement des allocations de chômage (CAPAC) wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld und einer Zulage zur Gewährleistung des Einkommens.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 3 („Gleichbehandlung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

„Die Personen, für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.“

4

Art. 67 („Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten“) dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„(1)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; für Beschäftigungszeiten gilt dies jedoch unter der Voraussetzung, dass sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

(3)   Absätze 1 und 2 gelten außer in den in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) genannten Fällen nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor

im Fall des Absatzes 1 Versicherungszeiten,

im Fall des Absatzes 2 Beschäftigungszeiten

nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.

(4)   Ist die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig, so findet Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend Anwendung.“

Belgisches Recht

5

Art. 29 Abs. 2 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Arrêté royal portant réglementation du chômage, Moniteur belge vom 31. Dezember 1991, S. 29888) in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Königliche Verordnung vom 25. November 1991) lautet wie folgt:

„Als Teilzeitbeschäftigter unter Wahrung der Rechtsansprüche gilt ab Aufnahme seiner Teilzeitbeschäftigung ein Arbeitnehmer, der in ein Arbeitsverhältnis eingetreten ist, das nicht unter Art. 28 Abs. 1 oder 3 fällt und dessen Wochenarbeitszeit der Regelung des Art. 11bis Abs. 4 ff. des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge entspricht, sofern

a)

zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen hat, alle Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Bewilligung der Geldleistungen als Vollzeitbeschäftigter erfüllt waren …

…“

6

Das belgische Recht unterwirft die Bewilligung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld als Vollzeitbeschäftigter bestimmten Voraussetzungen, darunter in Art. 30 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 die Erfüllung einer bestimmten Anzahl von Arbeitstagen innerhalb eines Bezugszeitraums vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld.

7

Art. 37 Abs. 2 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 sieht vor:

„Im Ausland geleistete Arbeit wird berücksichtigt, wenn sie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geleistet wurde, das in Belgien zur Einbehaltung von Abgaben für die Sozialversicherung, einschließlich solcher für den Sektor Arbeitslosigkeit, führen würde.

Abs. 1 gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer, nachdem er im Ausland gearbeitet hat, Arbeitszeiten als abhängig Beschäftigter nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.“

8

Nach Art. 131bis Abs. 1 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 kann der Teilzeitbeschäftigte unter Wahrung der Rechtsansprüche während der Dauer seiner Teilzeitbeschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Zulage erhalten, die „Zulage zur Gewährleistung des Einkommens“ genannt wird.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9

Herr M., ein Musiker mit tschechischer Staatsangehörigkeit, war bis zum 27. April 2008 in der Tschechischen Republik auf der Grundlage eines Vollzeitarbeitsvertrags beschäftigt. Nach seinem Umzug nach Belgien ließ er sich am 10. Mai 2008 in diesem Mitgliedstaat als Arbeitsuchender registrieren.

10

Am 27. Mai 2008 beantragte Herr M. die Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 13. Mai 2008, dem jedoch nicht stattgegeben wurde.

11

Am 9. September 2008 beantragte Herr M. die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens ab dem 8. September 2008 für die Stunden seiner Beschäftigungslosigkeit, nachdem er auf der Grundlage eines Teilzeitarbeitsvertrags mit 2,5 Wochenstunden als Violin- und Gitarrenlehrer angestellt worden war.

12

Am Tag nach dem Ende seines Teilzeitarbeitsvertrags, d. h. am 24. Juni 2009, stellte Herr M. mangels jeder beruflichen Tätigkeit einen Antrag auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum ab diesem Datum. Da er erneut auf Teilzeitbasis eingestellt worden war, stellte er daraufhin am 22. Oktober 2009 einen zweiten Antrag auf eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens für den Zeitraum ab dem 7. September 2009.

13

Das ONEm entschied über die verschiedenen Anträge von Herrn M. wie folgt:

Der Antrag auf eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens für den Zeitraum ab dem 8. September 2008 wurde zweimal, am 3. und am 22. Juli 2009, abgelehnt, da seine in der Tschechischen Republik erbrachten Arbeitsleistungen, weil sie nicht durch Arbeitsleistungen in Belgien fortgesetzt worden seien, nicht berücksichtigt werden könnten.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum ab dem 24. Juni 2009 wurde am 26. August 2009 mit der Begründung abgelehnt, dass einem Teilzeitbeschäftigten, der jede Tätigkeit eingestellt habe, nur dann Arbeitslosengeld bewilligt werden könne, wenn die zuvor ausgeübten Beschäftigungen einen Umfang von mindestens zwölf Wochenstunden gehabt hätten.

Der Antrag auf eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens für den Zeitraum ab dem 7. September 2009 wurde abgelehnt.

14

Herr M. erhob gegen alle Bescheide vom ONEm Klage beim Tribunal de travail Bruxelles (Arbeitsgericht Brüssel). Dieses erklärte mit Entscheidung vom 11. September 2012 die Klage von Herrn M. für teilweise begründet.

15

Das ONEm und Herr M. legten gegen diese Entscheidung am 16. und am 18. Oktober 2012 bei der Cour du travail de Bruxelles (Arbeitsgerichtshof Brüssel) Berufung ein.

16

Mit Entscheidung vom 24. Dezember 2014 bestätigte dieses Gericht, dass Herr M. mangels jeder Tätigkeit für den Zeitraum vom 24. Juni bis zum 6. September 2009 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, dann ab dem 7. September 2009 Anspruch auf die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens. Darüber hinaus ordnete es im Hinblick auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 8. September 2008 die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens an, um den Parteien des Ausgangsverfahrens zu ermöglichen, ihre Stellungnahmen zur Anwendung von Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 einzureichen. Zu diesem Zweck fand am 29. April 2015 eine Sitzung statt.

17

Das vorlegende Gericht führt aus, dass vor ihm als einziger Punkt die Frage streitig sei, ob Herr M. zum Zeitpunkt des 8. September 2008 Arbeitslosengeld als Vollzeitbeschäftigter hätte bewilligt werden können.

18

Hierzu merkt es an, dass die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens nur Beschäftigten in Teilzeit unter Wahrung der Rechtsansprüche gewährt werde. Um einen solchen Status zu rechtfertigen, muss ein Arbeitnehmer wie Herr M. in der Lage sein, nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Teilzeitbeschäftigung alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld als Vollzeitbeschäftigter erfüllte.

19

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass Herr M. zum einen diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen scheine, da die in der Tschechischen Republik erbrachten Arbeitsleistungen nicht berücksichtigt werden könnten, und dass er zum anderen am 8. September 2008 noch keine Beschäftigungszeiten als unselbständig Beschäftigter nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt habe.

20

Das Gericht äußert jedoch Zweifel an der Gültigkeit von Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71, da er als ungerechtfertigtes Hindernis für die Freizügigkeit der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten angesehen werden könnte, die in Belgien einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wollten.

21

Es verweist insoweit darauf, dass sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache zu unterscheiden scheine, in der das Urteil van Noorden (C‑272/90, EU:C:1991:219) ergangen sei, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt habe, dass Art. 67 Abs. 3 dieser Verordnung der Weigerung eines Mitgliedstaats, einem Arbeitnehmer Arbeitslosenunterstützung zu gewähren, nicht entgegenstehe, wenn der Arbeitnehmer nicht unmittelbar zuvor Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt habe. Denn in jener Rechtssache habe der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht seine Absicht bekundet, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.

22

Unter diesen Umständen hat die Cour du travail de Bruxelles (Arbeitsgerichtshof Brüssel) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71, dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, die Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten abzulehnen, die für die Bewilligung von Arbeitslosengeld zur Ergänzung des Einkommens aus einer Teilzeitbeschäftigung erforderlich ist, wenn dieser Teilzeitbeschäftigung keine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in diesem Mitgliedstaat vorausgegangen ist?

2.

Bei Verneinung der ersten Frage: Ist Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vereinbar insbesondere mit

Art. 48 AEUV, da die in Art. 67 Abs. 3 normierte Voraussetzung für die Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten geeignet ist, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihren Zugang zu bestimmten Teilzeitbeschäftigungen zu beschränken;

Art. 45 AEUV, der „die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen“ sowie das Recht der Arbeitnehmer vorsieht, sich in den anderen Mitgliedstaaten „um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben“ (einschließlich Teilzeitbeschäftigungen), „sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen“ und sich dort aufzuhalten, „um dort nach den für die Arbeitnehmer [des jeweiligen] Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben“;

Art. 15 Abs. 2 der Charta, wonach „alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger … die Freiheit [haben], in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen [und] zu arbeiten“?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

23

Es ist zum einen festzustellen, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass derjenige, der das Arbeitslosengeld zur Ergänzung des Einkommens aus einer Teilzeitbeschäftigung, d. h. die im belgischen Recht vorgesehene Zulage zur Gewährleistung des Einkommens, beantragt, die Bewilligungsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld als Vollzeitbeschäftigter erfüllen muss.

24

Zum anderen geht aus den schriftlichen Erklärungen der belgischen Regierung hervor, dass die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens eingeführt wurde, um zu vermeiden, dass Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld als Vollzeitbeschäftigter haben, aufgrund der Tatsache, dass das Arbeitslosengeld höher ist als das Arbeitsentgelt für diese Beschäftigung, davon abgehalten werden, eine Teilzeitbeschäftigung anzunehmen.

25

Wenn daher eine Person, die die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, auch keine Zulage für die Gewährleistung des Einkommens erhalten kann, ist zu prüfen, ob Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71, der in zeitlicher Hinsicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, dem entgegensteht, dass die Beschäftigungszeiten, deren Zurücklegung eine Voraussetzung für die Bewilligung dieser Leistungen ist, nicht zusammengerechnet werden, wenn keine Beschäftigungs‑ oder Versicherungszeiten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, in dem ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wird.

26

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Arbeitsuchender, für den das Sozialrecht des Mitgliedstaats, in dem er Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt, nie gegolten hat und der somit unmittelbar zuvor keine Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt hat, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht nach Art. 67 dieser Verordnung erhalten (vgl. Urteile van Noorden, C‑272/90, EU:C:1991:219, Rn. 10, Martínez Losada u. a., C‑88/95, C‑102/95 und C‑103/95, EU:C:1997:69, Rn. 36, sowie Beschluss Verwayen-Boelen, C‑175/00, EU:C:2002:133, Rn. 26).

27

Im Übrigen kann dem Vorbringen der Europäischen Kommission, wonach im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zu prüfen wäre, ob die belgischen Rechtsvorschriften über die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens zu einer nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung verbotenen mittelbaren Diskriminierung führen könnten, nicht gefolgt werden.

28

Es ist nämlich außerdem daran zu erinnern, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 die Berücksichtigung von Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, durch einen Mitgliedstaat für die Zwecke der Gewährung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit nur nach Art. 67 der Verordnung Nr. 1408/71 richtet (vgl. Urteil Martínez Losada u. a., C‑88/95, C‑102/95 und C‑103/95, EU:C:1997:69, Rn. 27, und Beschluss Verwayen-Boelen, C‑175/00, EU:C:2002:133, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher findet Art. 3 dieser Verordnung für den Fall keine Anwendung, dass diese Verordnung besondere Bestimmungen wie etwa Art. 67 enthält, der den Anspruch eines Arbeitslosen auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit regelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Adanez-Vega, C‑372/02, EU:C:2004:705, Rn. 57).

29

Unter diesen Umständen ergibt sich aus alledem, dass Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten abzulehnen, die für die Bewilligung von Arbeitslosengeld zur Ergänzung des Einkommens aus einer Teilzeitbeschäftigung erforderlich ist, wenn dieser Teilzeitbeschäftigung keine Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeit in diesem Mitgliedstaat vorausgegangen ist.

Zur zweiten Frage

30

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf die Art. 45 AEUV und 48 AEUV sowie Art. 15 Abs. 2 der Charta gültig ist.

31

Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 48 AEUV dem Unionsgesetzgeber nicht untersagt, die zur Verwirklichung der durch Art. 45 AEUV gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer eingeräumten Vergünstigungen von Voraussetzungen abhängig zu machen und ihre Grenzen festzulegen, und zweitens, dass der Rat der Europäischen Union mit der Festlegung von Voraussetzungen, insbesondere in Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71, die zum Ziel haben, die Arbeitsuche in dem Mitgliedstaat zu fördern, in dem der Betreffende unmittelbar zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, und diesen Staat die Leistungen bei Arbeitslosigkeit tragen zu lassen, von seinem Ermessensspielraum in zulässiger Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Gray, C‑62/91, EU:C:1992:177, Rn. 11 und 12).

32

Daher ist festzustellen, dass die Prüfung der zweiten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Art. 67 Abs. 3 dieser Verordnung im Hinblick auf die Art. 45 AEUV und 48 AEUV beeinträchtigen könnte.

33

Zur Vereinbarkeit von Art. 67 Abs. 3 dieser Verordnung mit Art. 15 Abs. 2 der Charta ist darauf hinzuweisen, dass Art. 52 Abs. 2 der Charta vorsieht, dass die Ausübung der durch diese anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, im Rahmen der darin festgelegten Bedingungen und Grenzen erfolgt. Dies trifft auf Art. 15 Abs. 2 der Charta zu, der, wie in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) zu dieser Vorschrift bestätigt wird, u. a die durch Art. 45 AEUV verbürgte Arbeitnehmerfreizügigkeit wieder aufnimmt (vgl. Urteil Gardella, C‑233/12, EU:C:2013:449, Rn. 39).

34

Daraus folgt, dass Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71, da er mit den Art. 45 AEUV und 48 AEUV im Einklang steht, auch mit Art. 15 Abs. 2 der Charta vereinbar ist.

35

Nach alledem hat die Prüfung der zweiten Vorlagefrage nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 beeinträchtigen könnte.

Kosten

36

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1.

Art. 67 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008, ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten abzulehnen, die für die Bewilligung von Arbeitslosengeld zur Ergänzung des Einkommens aus einer Teilzeitbeschäftigung erforderlich ist, wenn dieser Teilzeitbeschäftigung keine Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeit in diesem Mitgliedstaat vorausgegangen ist.

2.

Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 67 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 592/2008, beeinträchtigen könnte.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.