Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.04.2016 – C-653/15
ECLI:EU:C:2016:277
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
7. April 2016(*)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung – Gemeinschaftsmarke – Anmeldung eines Bildzeichens, das einen achteckigen grünen Rahmen darstellt, als Gemeinschaftsmarke – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b“
In der Rechtssache C‑653/15 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Dezember 2015,
Carsten Bopp, wohnhaft in Glashütten (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Russ,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Bopp die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. September 2015, Bopp/HABM (Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens) (T‑209/14, EU:T:2015:701, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Januar 2014 (Sache R 1276/2013-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das einen achteckigen grünen Rahmen darstellt, als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hat.
2 Herr Bopp beantragt zudem die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 9. Januar 2014.
3 Herr Bopp macht drei Rechtsmittelgründe geltend. Sie betreffen
– Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1),
– die Beweislastregeln und
– den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Zum Rechtsmittel
4 Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
5 Der Generalanwalt hat am 3. März 2016 wie folgt Stellung genommen:
„Ich schlage dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel in der vorliegenden Rechtssache aus folgenden Gründen als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und Herrn Bopp gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen:
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
1. Der erste Rechtsmittelgrund besteht im Wesentlichen aus vier Teilen.
2. Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft Herr Bopp dem Gericht vor, es habe den Wahrnehmungsgrad, den die von den fraglichen Waren oder Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise aufbrächten, zu niedrig angesetzt.
3. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt Herr Bopp, das Gericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass das Bildzeichen, das einen achteckigen grünen Rahmen darstelle, eine geometrische Grundfigur ohne Unterscheidungskraft sei.
4. Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft Herr Bopp dem Gericht vor, es habe das Zusammenspiel des grünen Zeichens mit den hierfür angemeldeten Dienstleistungen verkannt und in diesem Zusammenhang angenommen, dass Grün eine ‚übliche‘ Farbe sei und als solche in keiner Weise als Hinweis auf die Herkunft der fraglichen Dienstleistungen dienen könne.
5. Mit dem vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes beanstandet Herr Bopp, dass das Gericht erst festgestellt habe, es handle sich bei der Form der angemeldeten Marke nicht um ein einfaches Achteck, und anschließend erklärt habe, der streitige achteckige Rahmen weise als solcher im Vergleich zu einem einfachen Achteck keinen merklichen Unterschied auf.
6. Die vier Teile des ersten Rechtsmittelgrundes sind als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Herr Bopp beschränkt sich in Wirklichkeit darauf, die Tatsachenwürdigung des Gerichts zu rügen, ohne irgendeine Verfälschung des diesem unterbreiteten Akteninhalts geltend zu machen. Die Tatsachenwürdigung ist aber keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. in diesem Sinne Beschluss Walcher Meßtechnik/HABM, C‑374/14 P, EU:C:2015:101, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Beweislastregeln
7. Herr Bopp beanstandet die Feststellung des Gerichts in Rn. 60 des angefochtenen Urteils, wonach er zu beweisen habe, dass das angemeldete Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Kennzeichnung der Herkunft der in Rede stehenden Dienstleistungen wahrgenommen werde.
8. Da das Gericht die Beweislastregeln nicht verkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50), ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
9. Herr Bopp wirft dem Gericht vor, es habe sein Vorbringen zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung falsch dahin verstanden, dass er sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen habe, um eine identische Entscheidung zu erlangen.
10. Es ist darauf hinzuweisen, dass der von Herrn Bopp geltend gemachte Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss.
11. In Übereinstimmung mit der Beurteilung des Gerichts in den Rn. 61 bis 65 des angefochtenen Urteils vertrete ich die Auffassung, dass das HABM zwar im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung eines Zeichens als Marke, soweit es in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, es jedoch keinesfalls an diese Entscheidungen gebunden ist (vgl. entsprechend Beschluss Bild digital und ZVS, C‑39/08 und C‑43/08, EU:C:2009:91, Rn. 17).
12. Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.“
6 Aus den vom Generalanwalt angeführten Gründen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
7 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift dem Beklagten zugestellt worden ist und somit bevor diesem Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass Herr Bopp seine eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Carsten Bopp trägt seine eigenen Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.