Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.04.2016 – C-232/15
ECLI:EU:C:2016:299
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
21. April 2016(*)
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Unionswortmarke ultra.air ultrafilter – Nichtigkeitsverfahren – Absolutes Eintragungshindernis oder absoluter Nichtigkeitsgrund – Beschreibender Charakter – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a – Nichtigerklärung durch die Beschwerdekammer ‒ Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
In der Rechtssache C‑232/15 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Mai 2015,
ultra air GmbH mit Sitz in Hilden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Donaldson Filtration Deutschland GmbH mit Sitz in Haan (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Siebertz und M. Teworte‑Vey,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters E. Levits (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die ultra air GmbH (im Folgenden: ultra air), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. März 2015, ultra air/HABM – Donaldson Filtration Deutschland (ultra.air ultrafilter) (T‑377/13, EU:T:2015:149, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, soweit das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. Mai 2013 (Sache R 1100/2011‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Donaldson Filtration Deutschland GmbH (im Folgenden: Donaldson Filtration Deutschland) und ultra air (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse“) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78, S. 1) bestimmt in Abs. 1:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;
…“
3 Art. 52 („Absolute Nichtigkeitsgründe“) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt in Abs. 1:
„Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,
a) wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist;
…“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
4 Die Klägerin, ultra air, ist Inhaberin der Unionswortmarke ultra.air ultrafilter (im Folgenden: angegriffene Marke), die am 28. Juli 2009 gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO eingetragen wurde.
5 Die angegriffene Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 11, 37 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen:
– Klasse 7: „Luft- und Gaskondensatoren, Filter (Teile von Maschinen und Motoren), Kompressoren (Maschinen) und deren Teile, soweit in Klasse 7 enthalten; Kompressoren für Kühlanlagen und deren Teile, soweit in Klasse 7 enthalten“;
– Klasse 9: „Füllstandsmesser, Ventile, insbesondere Magnetventile, Membranventile, Steuerungen für Ventile, Zeitsteuerungen, Manometer, insbesondere Differenzdruckmanometer, Druckmesser, insbesondere Temperatur-Druckmesser, Niveau-Druckmesser“;
– Klasse 11: „Geräte und Anlagen zur Filterung von Flüssigkeiten, Gas und Luft, insbesondere Druckluft; Gas- und Luftkondensatoren (ausgenommen Maschinenteile); Trockenapparate und ‑anlagen, insbesondere zur Drucklufttrocknung; Filtermedien, insbesondere in Form von Gewebe oder einer Membran, zum Filtern von Gas (auch in Form von Druckluft) und/oder Flüssigkeiten in industriellen Anlagen; Geräte und Anlagen zur Trennung von Öl und Wasser, Geräte und Anlagen zur Ableitung und Aufbereitung des bei der Trocknung und Filterung von Gasen und Luft, insbesondere Druckluft, anfallenden Kondensats“;
– Klasse 37: „Bauwesen, Reparaturwesen und Installationsarbeiten, insbesondere Installation, Wartung, Monitoring und Diagnostik (soweit in Klasse 37 enthalten) und Reparatur von Industrieanlagen, speziell von Energie- und Druckluftanlagen; Bau von ortsfesten Industrieanlagen, speziell von Energie- und Druckluftanlagen“;
– Klasse 42: „Technische Beratung, Forschung, Planung und Entwicklung im Bereich technischer Anlagen, insbesondere von Energie- und Druckluftanlagen; Bedarfs- und Fehleranalysen und Optimierung von Energie- und Druckluftanlagen; Entwicklung von Software, speziell für die Optimierung und Steuerung von Energie- und Druckluftanlagen; Qualitätsmanagement, nämlich Qualitätsplanung, ‑lenkung, ‑sicherung und ‑prüfung“.
6 Am 7. Dezember 2009 beantragte Donaldson Filtration Deutschland beim EUIPO gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke, da sie unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung eingetragen worden sei.
7 Mit Entscheidung vom 24. März 2011 wies die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO diesen Antrag zurück.
8 Am 24. Mai 2011 legte Donaldson Filtration Deutschland beim EUIPO gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO ein.
9 Mit der streitigen Entscheidung hob die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO (im Folgenden: Beschwerdekammer) die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte die angegriffene Marke für nichtig. Die Beschwerdekammer führte insoweit aus, die angegriffene Marke werde von den englischsprachigen Fachleuten im Filtrationsbereich, die die maßgeblichen Verkehrskreise darstellten, als Ausdruck von Qualität oder der sonstigen Merkmale der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei, verstanden, so dass ihr Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstehe. Im Einzelnen bezeichne der Begriff „ultrafilter“ einen mit Mikroporen ausgestatteten und kolloidale Partikel, Viren und große Moleküle auffangenden Filter, so dass er für alle von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, und der Begriff „ultra.air“ bedeute Luft von äußerst hoher Qualität, so dass diese Wörter als Qualitätsrühmung für die von der angegriffenen Marke erfassten Filtrationswaren sowie für die weiteren von der Marke erfassten Waren, die Bestandteil einer Luftfilteranlage sein könnten, wahrgenommen würden. Auch die in Rn. 5 des vorliegenden Beschlusses genannten Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 könnten sich auf Anlagen zur Lufterzeugung beziehen, so dass der Bestandteil „ultra.air“ ebenfalls eine Anpreisung ihrer Qualität enthalte.
10 Die Beschwerdekammer gelangte daher zu dem Schluss, dass die Aneinanderreihung zweier beschreibender Bestandteile, aus denen die angegriffene Marke bestehe, für Luft von äußerst hoher Qualität, die durch einen „Ultrafilter“ gewonnen werde, ebenfalls beschreibend sei und die Marke deshalb nicht eingetragen werden könne. Der beschreibende Charakter der angegriffenen Marke führe auch dazu, dass ihr keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zukomme.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
11 Mit Klageschrift, die am 17. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob ultra air Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.
12 Die Klage von ultra air war auf vier Klagegründe gestützt, mit denen sie die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, von Art. 75 Satz 2 und von Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 rügte.
13 Da mit dem Rechtsmittel nur die vom Gericht im Rahmen der ersten beiden Klagegründe vorgenommene Würdigung gerügt wird, sind allein diese zusammenzufassen.
14 Im Rahmen ihrer ersten beiden Klagegründe führte ultra air insbesondere aus, der Bestandteil „ultra air“ sei für die englischsprachigen Verkehrskreise bedeutungslos, die Kombination „ultra.air ultrafilter“ gehe über eine Aneinanderreihung beschreibender Begriffe hinaus, und die der Analyse der Beschwerdekammer insoweit anhaftenden Mängel hafteten auch der Schlussfolgerung an, dass es der angegriffenen Marke an Unterscheidungskraft fehle. Außerdem weise die der angegriffenen Marke von der Beschwerdekammer beigemessene Bedeutung keinen Bezug zu Geräten und Anlagen zur Filterung von Flüssigkeiten, zu Geräten und Anlagen zur Ableitung und Aufbereitung des bei der Trocknung und Filterung von Gasen und Luft anfallenden Kondensats, zu Füllstandsmessern, Ventilen, Steuerungen für Ventile, Manometern sowie Geräten und Anlagen zur Trennung von Öl und Wasser, zu Kompressoren für Kühlanlagen und deren Teilen sowie zu Zeitsteuerungen auf.
15 Das Gericht hat in seinen Ausführungen zum ersten Klagegrund unter Bezugnahme auf das Urteil Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) (T‑304/06, EU:T:2008:268) zunächst in den Rn. 14 und 15 des angefochtenen Urteils an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Zielsetzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sowie zu den unter diese Bestimmung fallenden Zeichen und Angaben erinnert und dann in Rn. 16 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c aufgestellte Verbot falle, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweise, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermögliche, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen. Daher könne die Frage, ob ein Zeichen beschreibenden Charakter habe, nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm hätten, beurteilt werden.
16 Nach den Feststellungen des Gerichts in Rn. 17 des angefochtenen Urteils hat ultra air weder der Festlegung der maßgeblichen Verkehrskreise als die englischsprachigen Fachleute im Filtrationsbereich noch der Beschreibung des Wortes „ultrafilter“ durch die Beschwerdekammer als einen mit Mikroporen ausgestatteten und kolloidale Partikel, Viren und große Moleküle auffangenden Filter widersprochen.
17 Das Gericht hat in den Rn. 18 bis 20 des angefochtenen Urteils das Vorbringen, der Bestandteil „ultra air“ habe keine Bedeutung, zurückgewiesen und festgestellt, dass der Begriff „ultra“ in der Kombination mit dem Substantiv „air“ eine lobende Konnotation aufweise und von den maßgeblichen Verkehrskreisen in diesem Zusammenhang als Hinweis auf Luft von hervorragender Qualität wahrgenommen werde. Die maßgeblichen Verkehrskreise nähmen diese Begriffe, gefolgt von dem Wort „ultrafilter“, als „Luft von äußerst hoher Qualität, die mittels Ultrafilter erzeugt wird“, wahr. Dem stehe nicht entgegen, dass das Wort „ultra“ eher Adjektive begleite als Substantive wie „air“, da die Wortfolge „ultra“ und „air“ intuitiv als eine abgekürzte Version eines Begriffs wie „ultrareine Luft“ oder „ultrafeine Luft“, d. h. „Luft von außerordentlicher Qualität“, wahrgenommen werde, ohne dass der Punkt zwischen „ultra“ und „air“ dieses Verständnis ändern würde. Dies werde umso wahrscheinlicher, als die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten im Filtrationsbereich bestünden.
18 In Rn. 21 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Marke ultra.air ultrafilter die Beschaffenheit und die Bestimmung von Filtern und deren Teilen, Filtermedien, Geräten und Anlagen zur Filterung von Flüssigkeiten, Gas und Luft sowie Geräten und Anlagen zur Ableitung und Aufbereitung des bei der Trocknung und Filterung von Gasen und Luft anfallenden Kondensats beschreibe. Was insbesondere die Geräte und Anlagen zur Filterung von Flüssigkeiten anbelange, habe Donaldson Filtration Deutschland zu Recht geltend gemacht, dass die angegriffene Marke dahin verstanden werden könne, dass sie die gute Qualität einer Filterung von anderen Medien als Luft, etwa von Flüssigkeiten, zum Ausdruck bringe. Zu den Geräten und Anlagen zur Ableitung und Aufbereitung des bei der Trocknung und Filterung von Gasen und Luft anfallenden Kondensats sei darauf hinzuweisen, dass das fragliche Kondensat das Produkt der Filterung von Gasen und Luft sei. Die angegriffene Marke beschreibe folglich auch Waren, deren Bestimmung und Beschaffenheit mit der Entstehung von Kondensat im Zusammenhang stünden. Daher sei sie für alle diese Waren beschreibend.
19 In Rn. 22 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die angegriffene Marke, da Luft- und Gaskondensatoren, Kompressoren, Füllstandsmesser, Ventile, Steuerungen für Ventile, Manometer, Druckmesser und Geräte zur Trennung von Öl und Wasser Waren seien, die aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise einen notwendigen Bestandteil einer Luftfilteranlage darstellen könnten, auch für die Bestimmung dieser Waren beschreibend sei, wie ebenfalls in Rn. 18 der streitigen Entscheidung ausgeführt werde.
20 Zu den Kompressoren für Kühlanlagen und deren Teilen hat das Gericht in Rn. 23 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es der Beschwerdekammer freistehe, ihre Schlussfolgerung zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke in Bezug auf Kompressoren allgemein zu begründen, und dass im Übrigen eine industrielle Luftfilterungsanlage Kompressoren enthalten könne, so dass die Beschwerdekammer insoweit keinen Fehler begangen habe.
21 Dagegen hat die Beschwerdekammer, wie das Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Urteils darlegt, nicht begründet, warum die angegriffene Marke für Zeitsteuerungen beschreibend sei.
22 Nach den vom Gericht in Rn. 25 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen ist die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen, dass sich die von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen auf Anlagen zur Lufterzeugung beziehen könnten und dass die angegriffene Marke somit die Qualität des Ergebnisses beschreibe, das mit der Erbringung dieser Dienstleistungen unter Verwendung eines „Ultrafilters“ erzielt werde. Das Gericht hat in dieser Randnummer darauf hingewiesen, dass die Eintragung eines Zeichens auch dann abgelehnt werden könne, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter habe.
23 Den zweiten Klagegrund, mit dem die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wurde, hat das Gericht in Rn. 28 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen, weil er auf Fehler gestützt sei, die die Beschwerdekammer in Bezug auf den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke gemacht haben solle.
24 Im Anschluss an die Zurückweisung des dritten und eines Teils des vierten Klagegrundes hat das Gericht die streitige Entscheidung aufgehoben, soweit sie Zeitsteuerungen betrifft, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Anträge der Parteien
25 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt ultra air,
– das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht die streitige Entscheidung nur teilweise aufgehoben hat, und
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
26 Das EUIPO und Donaldson Filtration Deutschland beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und ultra air die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
27 Das Rechtsmittel von ultra air stützt sich auf zwei Gründe, mit denen sie die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit einer Verfälschung der Tatsachen rügt.
28 Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
29 Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden.
Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
30 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt ultra air, das Gericht habe Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verletzt, indem es das in dieser Vorschrift vorgesehene absolute Eintragungshindernis auf Zeichen ausgedehnt habe, die selbst keine beschreibende Bedeutung hätten, diese aber durch die Hinzufügung von Wörtern, die eine bestimmte Art oder Beschaffenheit beschrieben, gewinnen könnten. Das Gericht hätte beachten müssen, dass eine Bezeichnung nur dann im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c beschreibend sei, wenn sich die angeblich beschreibende Bedeutung unmittelbar und ohne weitere Überlegung aus der Bezeichnung ergebe.
31 Das Gericht habe zunächst in Rn. 19 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass das Wort „air“ keine Qualität oder Beschaffenheit ausdrücke, wobei auch die Kombination von „ultra“ und „air“ keine Qualität oder Beschaffenheit beschreibe und als solche keine beschreibende Bedeutung in Bezug auf die relevanten Waren habe. Sodann habe es sich darauf gestützt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Bezeichnung „ultra.air“ nicht so beurteilten, wie sie ihnen tatsächlich entgegentrete, sondern sie um qualitätsbeschreibende Wörter wie „rein“ oder „fein“ ergänzten. Die angeblich beschreibende Bedeutung von „ultra.air“ ergebe sich nach der Argumentation des Gerichts aus dem, was die maßgeblichen Verkehrskreise der Bezeichnung „ultra.air“ hinzufügten, und nicht aus dem, was in „ultra.air“ vorhanden sei. Eine solche Feststellung sei aber nicht mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer angemeldeten Form zu beurteilen sei. Außerdem lasse sich aus einer Marke nicht unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der Waren entnehmen, wenn die tatsächlich beschreibenden Wörter erst noch hinzugefügt werden müssten, um eine beschreibende Bezeichnung zu erhalten.
32 Das EUIPO hält den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für offensichtlich unzulässig, da ultra air vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigungen in Frage stelle, ohne insoweit eine Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht zu behaupten.
33 Das EUIPO und Donaldson Filtration Deutschland halten den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes jedenfalls für unbegründet.
– Würdigung durch den Gerichtshof
34 Wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 16 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ist der beschreibende Charakter einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zum einen anhand der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und zum anderen anhand ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Beschluss Abbott Laboratories/HABM, C‑21/12 P, EU:C:2013:23, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Was erstens das Vorbringen betrifft, das Gericht habe die angegriffene Marke im Rahmen seiner Würdigung ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise nicht in ihrer eingetragenen Form beurteilt, so beruht es auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils.
36 Das Gericht ist nämlich im Anschluss an die Feststellung in Rn. 18 des angefochtenen Urteils, dass der Begriff „ultra“ in Kombination mit dem Substantiv „air“ eine lobende Konnotation aufweise und in diesem Zusammenhang von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf Luft von hervorragender Qualität wahrgenommen werde, zu dem Schluss gekommen, dass diese Begriffe, gefolgt von dem Wort „ultrafilter“, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „Luft von äußerst hoher Qualität, die mittels Ultrafilter erzeugt wird“, wahrgenommen würden.
37 Um zu diesem Schluss zu gelangen, hat das Gericht zunächst die Wahrnehmung des Bestandteils „ultra.air“ geprüft, da die Bedeutung von „ultrafilter“, des anderen Bestandteils der angegriffenen Marke, vor dem Gericht nicht bestritten worden war, und anschließend die Bedeutung der Begriffe „ultra.air ultrafilter“ als Ganzes untersucht.
38 Mit dem Hinweis, dass seine Feststellung zur Wahrnehmung der angegriffenen Marke nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass das Wort „ultra“ eher Adjektive begleite als Substantive, weil die Wortfolge „ultra“ und „air“ intuitiv als eine abgekürzte Version eines Begriffs wie „Luft von außerordentlicher Qualität“ wahrgenommen werde, hat das Gericht entgegen dem Vorbringen von ultra air keine anderen Elemente als die berücksichtigt, aus denen die angegriffene Marke besteht. Vielmehr hat es damit die mögliche Wahrnehmung eines der Bestandteile der angegriffenen Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise erläutert.
39 Somit ist dieses Vorbringen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
40 Zweitens versucht ultra air mit seinem Vorbringen, dass zum einen die angegriffene Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht unmittelbar und ohne weitere Überlegung einen Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen hervorrufe, für die sie eingetragen worden sei, und zum anderen der Bestandteil „ultra.air“ dieser Marke ohne Hinzufügung eines weiteren Elements nicht die ihm vom Gericht beigemessene Bedeutung habe, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Tatsachen in Frage zu stellen und eine neue Würdigung dieser Tatsachen durch den Gerichtshof zu erreichen.
41 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Feststellungen zu den Merkmalen der maßgeblichen Verkehrskreise und zu deren Aufmerksamkeit, Wahrnehmung oder Einstellung in den Bereich der Tatsachenwürdigungen fallen (vgl. u. a. Beschluss Shah/Three‑N-Products Private, C‑14/12 P, EU:C:2013:349, Rn. 28, Urteil Intra-Presse/Golden Balls, C‑581/13 P und C‑582/13 P, EU:C:2014:2387, Rn. 62, sowie Beschluss Walcher Meßtechnik/HABM, C‑374/14 P, EU:C:2015:101, Rn. 23). Dasselbe gilt für die Wahrnehmung und das Verständnis einer Wortmarke durch die maßgeblichen Verkehrskreise (Urteil BSH/HABM, C‑126/13 P, EU:C:2014:2065, Rn. 28).
42 Nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel jedoch auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und der Beweise ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. u. a. Urteil Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 68, sowie Beschlüsse Repsol YPF/HABM, C‑466/13 P, EU:C:2014:2331, Rn. 54, und Walcher Meßtechnik/HABM, C‑374/14 P, EU:C:2015:101, Rn. 26).
43 Da ultra air im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes jedoch keine Verfälschung der dem Gericht unterbreiteten Tatsachen und Beweise geltend gemacht hat, ist dieses Vorbringen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
44 Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
– Vorbringen der Parteien
45 Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes wirft ultra air dem Gericht vor, die Tatsachen verfälscht zu haben, indem es in Rn. 21 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die angegriffene Marke die Beschaffenheit und die Bestimmung von Geräten und Anlagen zur Filterung von Flüssigkeiten beschreibe. Das Gericht habe das Wort „Luft“ bei seiner Beurteilung außer Acht gelassen. Sollte „ultra.air ultrafilter“ im Sinne von „Luft von außerordentlicher Qualität, die mittels Ultrafilter erzeugt wird“, verstanden werden, so fehle es aber an einem hinreichend direkten und konkreten Bezug im Hinblick auf Geräte und Anlagen zur Filterung von Flüssigkeiten, da diese nicht zur Filterung von Luft oder Gasen dienten und demzufolge auch nicht Luft von äußerst hoher Qualität erzeugen könnten.
46 Außerdem habe das Gericht gegen den Grundsatz verstoßen, wonach eine Marke dann beschreibend sei, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise in ihr unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen erkannten. Um zu der vom Gericht vorgenommenen Abstrahierung zu gelangen, müssten die maßgeblichen Verkehrskreise aber mehrere sukzessive Gedankenschritte durchführen, so dass es sich nicht um eine beschreibende Bedeutung handele, die für die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und ohne weitere Überlegung erkennbar sei.
47 Das EUIPO ist der Auffassung, der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da ultra air zwar eine Verfälschung der Tatsachen geltend mache, aber doch nur versuche, die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen.
48 Das EUIPO hält den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes jedenfalls für unbegründet. Dieser Standpunkt wird von Donaldson Filtration Deutschland geteilt.
– Würdigung durch den Gerichtshof
49 Wie in Rn. 42 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, ist die Würdigung der Tatsachen und der Beweise, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. u. a. Urteil Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 68, sowie Beschlüsse Repsol YPF/HABM, C‑466/13 P, EU:C:2014:2331, Rn. 54, und Walcher Meßtechnik/HABM, C‑374/14 P, EU:C:2015:101, Rn. 26).
50 Zudem muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C‑254/09 P, EU:C:2010:488, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes macht ultra air formal geltend, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, da es bei der Beurteilung der angegriffenen Marke einen Teil von ihr, nämlich den Bestandteil „air“, außer Acht gelassen habe.
52 Wie dem Vorbringen, auf das sich der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stützt, zu entnehmen ist, versucht ultra air jedoch in Wirklichkeit, die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen und eine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof zu erreichen.
53 Außerdem ergibt sich aus Rn. 21 des angefochtenen Urteils nicht in offensichtlicher Weise, dass das Gericht die angegriffene Marke ohne das Element „air“ beurteilt hätte. Vielmehr hat das Gericht in Rn. 21 des angefochtenen Urteils die angegriffene Marke als Ganzes beurteilt und ist in Bezug auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu dem Ergebnis gekommen, dessen Ersetzung durch den Gerichtshof ultra air mit ihrem Vorbringen anstrebt.
54 Deshalb ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
Vorbringen der Parteien
55 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht ultra air geltend, das Gericht habe in Rn. 28 des angefochtenen Urteils die Rüge einer Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu Unrecht allein unter Hinweis auf seine Ausführungen zur angeblich beschreibenden Bedeutung der angegriffenen Marke und auf seine Ausführungen zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zurückgewiesen. Da das Gericht die angeblich beschreibende Bedeutung der angegriffenen Marke fehlerhaft ermittelt habe, habe es auch Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung verletzt.
56 Das EUIPO hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unzulässig und jedenfalls für unbegründet. Donaldson Filtration Deutschland vertritt die Auffassung, der zweite Rechtsmittelgrund entbehre der Grundlage.
Würdigung durch den Gerichtshof
57 Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich, dass bereits dann, wenn eines der dort aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse gegeben ist, ein Zeichen von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Abbott Laboratories/HABM, C‑21/12 P, EU:C:2013:23, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil BSH/HABM, C‑126/13 P, EU:C:2014:2065, Rn. 33) oder, wenn das Zeichen bereits eingetragen wurde, die Unionsmarke nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung für nichtig zu erklären ist.
58 Da die Prüfung des angefochtenen Urteils im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes ergeben hat, dass das Gericht bei der Feststellung des Vorliegens eines absoluten Eintragungshindernisses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 keinen Rechtsfehler begangen hat, geht der zweite von ultra air geltend gemachte Rechtsmittelgrund ins Leere. Durch die Feststellung eines etwaigen vom Gericht bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung begangenen Rechtsfehlers würde das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung nämlich nicht in Frage gestellt.
59 Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
60 Nach alledem ist das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
61 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das EUIPO und Donaldson Filtration Deutschland beantragt haben, ultra air zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die ultra air GmbH trägt die Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.