Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 11.05.2016 – C-108/16 PPU
ECLI:EU:C:2016:333
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MICHAL BOBEK
vom 11. Mai 2016 ( 1 )
Rechtssache C‑108/16 PPU
Openbaar Ministerie
gegen
Paweł Dworzecki
(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam [Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande])
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Europäischer Haftbefehl — Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten — Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann — In Abwesenheit verhängte Strafe — Persönliche Vorladung vor Gericht — Offizielle Zustellung auf andere Weise — Unionsrecht — Autonome Begriffe“
1.
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist im Rahmen der Vollstreckung eines von einem polnischen Gericht gegen Herrn Dworzecki erlassenen Europäischen Haftbefehls in den Niederlanden ergangen. Der Europäische Haftbefehl dient zur Vollstreckung von drei Freiheitsstrafen, von denen eine nach einer Verhandlung verhängt wurde, zu der Herr Dworzecki nicht persönlich erschienen war.
2.
In der vorliegenden Rechtssache wird in erster Linie die Frage aufgeworfen, ob die Zustellung einer Vorladung an ein erwachsenes Haushaltsmitglied (im konkreten Fall den Großvater von Herrn Dworzecki) unter der vom Gesuchten angegebenen Adresse die Voraussetzung von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ( 2 ) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 ( 3 ) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss) erfüllt.
3.
Das vorliegende Ersuchen zielt darauf ab, dass sich der Gerichtshof mit der Auslegung bestimmter Begriffe in Art. 4a des Rahmenbeschlusses befasst. Die Antwort auf die gestellten Fragen wird es ermöglichen, die Aufgaben der vollstreckenden Justizbehörde im Bereich der Prüfung der Umstände zu präzisieren, unter denen die verschiedenen in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses geregelten Fälle zur Anwendung kommen.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
4.
Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses lautet: „Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.“ Nach Art. 1 Abs. 3 berührt der Rahmenbeschluss „nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EU] niedergelegt sind, zu achten“.
5.
Der Rahmenbeschluss 2002/584 wurde durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geändert. Art. 5 Nr. 1 wurde aufgehoben, und ein neuer Art. 4a wurde eingefügt, der Entscheidungen betrifft, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen ist.
6.
Im vierten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299 heißt es, es müsse „eine präzise und einheitliche Grundlage für die Nichtanerkennung von Entscheidungen geschaffen werden, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist. Diese einheitliche Grundlage soll mit diesem Rahmenbeschluss geschaffen werden, damit die vollstreckende Behörde die Entscheidung unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person auch dann vollstrecken kann, wenn die Person nicht zur Verhandlung erschienen ist. Dieser Rahmenbeschluss soll nicht regeln, welche Mittel und Wege, einschließlich verfahrensrechtlicher Vorschriften, zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele zu wählen sind; dies bleibt dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorbehalten.“
7.
Der siebte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299 lautet:
„Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, sollte nicht verweigert werden, wenn die Person persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder wenn die Person auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass die Person diese Informationen ‚rechtzeitig‘ erhalten haben sollte, d. h. früh genug, um an der Verhandlung teilnehmen und ihre Verteidigungsrechte effektiv ausüben zu können.“
8.
Der achte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299 lautet:
„Das Recht eines Angeklagten auf ein faires Verfahren wird durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewährleistet. Zu diesem Recht zählt auch das Recht der betroffenen Person, zu der Verhandlung persönlich zu erscheinen. Um von diesem Recht Gebrauch machen zu können, muss die betroffene Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis haben. Nach diesem Rahmenbeschluss sollte die Kenntnis der Person von der Verhandlung von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht gewährleistet werden, wobei dieses den Anforderungen jener Konvention zu entsprechen hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könnte bei der Prüfung der Frage, ob die Art der Zustellung der Informationen eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Person Kenntnis von der Verhandlung hat, gegebenenfalls auch in besonderem Maße darauf geachtet werden, welche Sorgfalt die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an sie gerichteten Informationen an den Tag legt.“
9.
In Art. 4a des Rahmenbeschlusses heißt es:
„(1) Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats
a)
rechtzeitig
i)
entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,
und
ii)
davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;
oder
b)
in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;
oder
c)
nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:
i)
ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;
oder
ii)
innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat;
oder
d)
die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber
i)
sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann
und
ii)
von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen Europäischen Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen.
…“
B – Niederländisches Recht
10.
Mit der Overleveringswet (Übergabegesetz, im Folgenden: OLW) wird der Rahmenbeschluss in niederländisches Recht umgesetzt. Art. 12 OLW dient der Umsetzung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses und bestimmt:
„Die Übergabe ist nicht gestattet, wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung eines Urteils dient und der Verdächtige zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass der Verdächtige im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats
a)
rechtzeitig persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Datum und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Datum und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn er zu der Verhandlung nicht erscheint,
…“
II – Ausgangsrechtsstreit
11.
Am 30. November 2015 wurde die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) mit einem Antrag der Staatsanwaltschaft bei der Rechtbank auf Vollstreckung eines am 4. Februar 2015 vom Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (Bezirksgericht Zielona Góra, Polen) erlassenen, auf die Inhaftnahme und Übergabe von Herrn Dworzecki gerichteten Europäischen Haftbefehls befasst.
12.
Der Haftbefehl wurde zur Vollstreckung von drei Freiheitsstrafen in Polen erlassen, die mit drei Urteilen vom 12. März 2007 (Urteil I), vom 22. Juni 2010 (Urteil II) und vom 2. Juni 2011 (Urteil III) verhängt wurden. Die Strafen betragen zwei Jahre (von denen noch sieben Monate und zwölf Tage zu verbüßen sind), acht Monate und sechs Monate ( 4 ).
13.
Aus Abschnitt d des Europäischen Haftbefehls geht hervor, dass Herr Dworzecki nicht persönlich zu der Verhandlung erschien, die zu Urteil II führte. Die ausstellende Justizbehörde kreuzte daher Nr. 1 Buchst. b des Formulars für den Haftbefehl an (die Nr. 3.1.b des Formulars im Anhang des Rahmenbeschlusses entspricht). Sie ist in Fällen einschlägig, in denen „der Betroffene … nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt [wurde], und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn er zu der Verhandlung nicht erscheint“.
14.
Im Rahmen der Angaben dazu, wie die Voraussetzung erfüllt wurde, führte die ausstellende Justizbehörde in Nr. 4 von Buchst. d des dem Rahmenbeschluss beigefügten Formulars aus:
„Die Vorladung wurde an die von Paweł Dworzecki für Zustellungen angegebene Anschrift gesandt und von einem unter dieser Anschrift wohnhaften Erwachsenen, dem Großvater von Paweł Dworzecki, entgegengenommen, im Einklang mit Art. 132 des [polnischen] Strafverfahrensgesetzes, in dem es heißt: ‚Im Fall der Abwesenheit des Empfängers ist die Vorladung einem erwachsenen Haushaltsmitglied zuzustellen – ist kein solches anwesend, kann die Vorladung dem Vermieter, dem Hausmeister oder dem Ortsvorsteher zugestellt werden –, sofern sich diese Personen verpflichten, die Vorladung dem Empfänger auszuhändigen.‘ Eine Kopie des Urteils wurde ebenfalls an diese Anschrift gesandt und von einem dort wohnhaften Erwachsenen entgegengenommen. Überdies hat sich Paweł Dworzecki schuldig bekannt und die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Strafe im Voraus akzeptiert.“
15.
Herr Dworzecki befindet sich bis zu seiner – bereits gebilligten – tatsächlichen Übergabe wegen der Urteile I und III und bis zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts über Urteil II in den Niederlanden in Haft.
III – Vorlageentscheidung und Vorlagefragen
16.
Das vorlegende Gericht führt aus, entgegen den Bestimmungen von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses sehe Art. 12 OLW einen zwingenden Ablehnungsgrund für die Vollstreckung vor, wenn die gesuchte Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen sei, die zu der Entscheidung geführt habe, auf der der Haftbefehl beruhe.
17.
Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) die den Buchst. a bis d von Art. 12 OLW vorangestellte Wendung „im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats“ ( 5 ) in der Vergangenheit dahin ausgelegt hat, dass anhand des Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats des Europäischen Haftbefehls zu beurteilen sei, ob der fragliche Sachverhalt zu einem der dort aufgeführten Fälle gehöre. Wie die Vorlagefragen zeigen, fragt sich das vorlegende Gericht aber nunmehr, ob diese Auslegung mit dem Rahmenbeschluss vereinbar ist.
18.
Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Handelt es sich bei den in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses verwendeten Begriffen
—
„rechtzeitig … persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat“,
und
—
„rechtzeitig … auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte“,
um autonome Begriffe des Unionsrechts?
2.
Falls ja:
a)
Wie sind diese autonomen Begriffe dann in ihrer Gesamtheit auszulegen, und
b)
fällt ein Fall wie der vorliegende, der dadurch gekennzeichnet ist, dass
—
nach dem Europäischen Haftbefehl die Vorladung an der Adresse des Gesuchten an ein erwachsenes Haushaltsmitglied zugestellt wurde, das sich verpflichtet hat, die Vorladung dem Gesuchten auszuhändigen,
—
ohne dass aus dem Europäischen Haftbefehl hervorgeht, dass und wann dieses Haushaltsmitglied die Vorladung dem Gesuchten tatsächlich ausgehändigt hat,
—
wobei der Erklärung, die der Gesuchte in der Sitzung des vorlegenden Gerichts abgegeben hat, nicht entnommen werden kann, dass der Gesuchte – rechtzeitig – vom vorgesehenen Termin und Ort der anberaumten Verhandlung Kenntnis erlangte,
unter einen der beiden autonomen Begriffe?
IV – Zum Eilverfahren vor dem Gerichtshof
19.
Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen. Es hat diesen Antrag damit begründet, dass sich Herr Dworzecki derzeit, bis zu seiner – vom vorlegenden Gericht für zwei der drei Urteile bereits gebilligten – tatsächlichen Übergabe und bis zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts über das verbleibende Urteil, in Haft befinde. Es hebt hervor, dass die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen von unmittelbarem und entscheidendem Einfluss auf die Dauer der Inhaftierung von Herrn Dworzecki sei.
20.
Die Vierte Kammer des Gerichtshofs hat am 10. März 2016 beschlossen, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.
21.
Herr Dworzecki, die niederländische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. Außer ihnen haben sich in der mündlichen Verhandlung am 14. April 2016 auch die polnische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs geäußert.
V – Analyse
22.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die Auslegung bestimmter in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses enthaltener Begriffe allein nach dem nationalen Recht des Ausstellungsmitgliedstaats richtet oder ob es sich um autonome Begriffe des Unionsrechts handelt. Für den letztgenannten Fall geht seine zweite Frage an den Gerichtshof dahin, wie die in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffe angesichts der Umstände des vorliegenden Falles auszulegen sind.
23.
Einleitend ist hervorzuheben, dass der vorliegenden Rechtssache die Frage der Umwandlung eines fakultativen Grundes für die Nichtanerkennung in einen zwingenden Grund zugrunde liegt. Diese wichtige Frage ist vom Gerichtshof noch nicht geprüft worden; er hatte lediglich Gelegenheit, sich zur Möglichkeit für die Mitgliedstaaten zu äußern, die Fälle zu begrenzen, in denen die vollstreckenden Justizbehörden die Übergabe der gesuchten Person ablehnen können ( 6 ). Da sich die Mitgliedstaaten zu dieser Frage nicht näher geäußert haben und da sie im vorliegenden Fall kein notwendiger Bestandteil einer für das vorlegende Gericht sachdienlichen Antwort ist, werde ich auf sie in diesen Schlussanträgen nicht eingehen.
A – Erste Vorlagefrage
24.
In der ersten Frage des vorlegenden Gerichts werden zwei Möglichkeiten unterschieden, die sich dem Anschein nach gegenseitig ausschließen: Entweder handelt es sich um „autonome Begriffe des Unionsrechts“ – deren Inhalt und Auslegung infolgedessen durch das Unionsrecht, mit dem die nationalen Rechtsordnungen implizit harmonisiert werden, einheitlich bestimmt wird –, oder sie verweisen auf das nationale Recht ( 7 ).
25.
In allen vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen wird geltend gemacht, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses enthaltenen Begriffe autonome Begriffe des Unionsrechts darstellen.
26.
Meines Erachtens erlaubt es eine derart scharfe Trennung zwischen autonomen Begriffen des Unionsrechts einerseits und auf das nationale Recht verweisenden Begriffen andererseits nicht, die der ersten Vorlagefrage zugrunde liegende Problematik korrekt zu erfassen. Die streitige Bestimmung scheint sich nämlich einer solchen Dichotomie nicht eindeutig zu unterwerfen. Die Frage des vorlegenden Gerichts betrifft alle in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses enthaltenen Begriffe, bei denen es sich um die erste Ausnahme von dem in dieser Bestimmung aufgestellten fakultativen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung handelt. Es erschiene gekünstelt, in dieser Bestimmung eine Gesamtheit nebeneinander stehender autonomer Begriffe zu sehen. Es sind vielmehr unabhängige oder autonome Mindestanforderungen oder Garantien des Unionsrechts, die in Form eingehender Fallbeschreibungen Ausnahmen von der in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Möglichkeit der Nichtanerkennung artikulieren. Wie die Kommission vorträgt, zeugen die Erwägungsgründe des Rahmenbeschlusses 2009/299 vom Willen des Gesetzgebers, eine „präzise und einheitliche Grundlage für die Nichtanerkennung“ und „gemeinsame Lösungen“ ( 8 ) in Bezug auf Entscheidungen in Abwesenheit zu schaffen.
27.
Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses sieht nämlich einen fakultativen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung vor, wenn der Betroffene nicht zu seiner Verhandlung erschienen ist. Es gibt jedoch vier Ausnahmen, die der vollstreckenden Justizbehörde die Möglichkeit nehmen, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ( 9 ). Diese Fallgruppen sind in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses aufgeführt, der die Voraussetzungen nennt, unter denen die vollstreckende Justizbehörde die Entscheidung auch dann vollstrecken muss, wenn die Person nicht zur Verhandlung erschienen ist ( 10 ).
28.
Dieses System erfordert eine auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Kooperation zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde. In der Praxis ist es Sache der ausstellenden Justizbehörde, im Haftbefehl – wie es das dem Rahmenbeschluss beigefügte Formular in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung vorsieht – anzugeben, wie die in Art. 4a vorgesehenen Garantien eingehalten wurden. Kreuzt die ausstellende Behörde an, dass die Person zu der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, muss sie ausdrücklich angeben, ob die Person persönlich vorgeladen wurde (Nr. 3.1.a des Formulars im Anhang des Rahmenbeschlusses) oder, wenn nicht, ob sie auf andere Weise tatsächlich offiziell in Kenntnis gesetzt wurde (Nr. 3.1.b des Formulars). Im letztgenannten Fall muss die ausstellende Behörde (unter Nr. 4 des Formulars) angeben, wie die Voraussetzung erfüllt wurde. Diese setzt zwangsläufig eine Schilderung des Sachverhalts sowie die rechtliche Qualifizierung gewisser Elemente nach der Beurteilung durch die ausstellende Behörde voraus.
29.
Dass die ausstellende Behörde diese Sachinformationen in Nr. 4 des Formulars angeben muss, bestätigt die Kontroll- oder Prüfungsfunktion der vollstreckenden Behörde. So erlauben es die im Europäischen Haftbefehl enthaltenen Angaben darüber, wie der Betroffene informiert wurde, der vollstreckenden Behörde, von ihren Befugnissen im Bereich der Ablehnung der Vollstreckung durch eine unabhängige Prüfung der in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Voraussetzungen und Garantien Gebrauch zu machen. Diese unabhängige Kontrolle durch die vollstreckende Behörde muss im Licht des eigenständigen Inhalts der genauen und einheitlichen Garantien wahrgenommen werden, die in den Ausnahmen vom fakultativen Grund für die Nichtanerkennung in Art. 4a aufgeführt sind.
30.
Hervorzuheben ist, dass sich die von der vollstreckenden Behörde ausgeübte Funktion der unabhängigen Kontrolle auf eine Prüfung der rechtlichen Qualifikation (Nrn. 3.1.b, 3.2 oder 3.3 des Formulars) des von der ausstellenden Behörde dargelegten Sachverhalts (Nr. 4 des Formulars) beschränkt. Entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung bedeutet dies nicht, dass die vollstreckende Behörde den von der ausstellenden Behörde festgestellten Sachverhalt bestreiten könnte. Aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens – aber auch aus dem sparsamen Umgang mit Ressourcen im Bereich der Gerichte – ergibt sich nämlich, dass die vollstreckende Behörde an den von der ausstellenden Behörde dargelegten Sachverhalt gebunden ist.
31.
Zu den praktischen Konsequenzen der in der zweiten Fallgruppe von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Garantien lässt sich sagen, dass es der vollstreckenden Behörde ungeachtet der Angabe durch die ausstellende Behörde in Nr. 3 des Formulars für den Europäischen Haftbefehl, dass eine nicht persönlich vorgeladene Person auf andere Weise tatsächlich offiziell in Kenntnis gesetzt worden sei, freisteht, zu prüfen, ob die besonderen in dieser Bestimmung aufgeführten einheitlichen Voraussetzungen nach den von der ausstellenden Behörde in Nr. 4 des Formulars gemachten Angaben erfüllt sind.
32.
Aus dem praktischen Ablauf des durch den Rahmenbeschluss geschaffenen Systems ergibt sich somit, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses aufgeführten Ausnahmen eigenständige Garantien der durch das Unionsrecht auferlegten Mindestbedingungen darstellen, deren Beachtung die vollstreckenden Behörden kontrollieren. In diesem Sinne sind die fraglichen Anforderungen im Rahmenbeschluss in autonomer und für die Mitgliedstaaten einheitlicher Weise definiert worden.
33.
Gerade die Existenz der durch Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses aufgestellten autonomen und einheitlichen Garantien ermöglicht daher die Schaffung eines die gegenseitige Anerkennung unter gleichzeitiger Wahrung der Verteidigungsrechte begünstigenden Systems durch diesen Artikel. Im Licht dieser beiden Ziele werden im Rahmenbeschluss die Rechtsfolgen der Verfahrenshandlungen der Mitgliedstaaten festgelegt, ohne jedoch konkrete Verfahrensmodalitäten zu formulieren.
34.
Aus dem Inhalt des Rahmenbeschlusses und aus den Erwägungsgründen des Rahmenbeschlusses 2009/299 geht nämlich klar hervor, dass die durch das Unionsrecht geschaffene Regelung zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die in Abwesenheit ergangen sind, nicht die Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten harmonisieren soll. Erstens zeigt die Bezugnahme auf die „weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften“ in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses, dass diese Bestimmung nur eine Minimalregelung des Verfahrens vorsieht, die der Ergänzung durch das nationale Verfahrensrecht bedarf ( 11 ). Zweitens wird im vierten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299 klargestellt, dass er „nicht regeln [soll], welche Mittel und Wege, einschließlich verfahrensrechtlicher Vorschriften, zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele zu wählen sind; dies bleibt dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorbehalten“ ( 12 ).
35.
Folglich gilt für die Verfahrensmodalitäten, insbesondere hinsichtlich der Zustellung von Verfahrensschriftstücken, weiterhin das nationale Recht, was im Übrigen mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und mit der Rechtsnatur der Rahmenbeschlüsse im Einklang steht. Daher stellt Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses nur Mindestanforderungen in Form zu erfüllender tatsächlicher Bedingungen und überlässt dem nationalen Recht die Wahl der Verfahrensmodalitäten.
36.
Infolgedessen ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass er autonome Mindestgarantien enthält, deren Beachtung Gegenstand einer unabhängigen Prüfung durch die vollstreckende Justizbehörde im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sein muss, der zur Vollstreckung einer Entscheidung erlassen wurde, die ergangen ist, ohne dass der Betroffene persönlich zu seiner Verhandlung erschien.
B – Zweite Vorlagefrage
37.
Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof erstens wissen, wie die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses enthaltenen Begriffe insgesamt auszulegen sind. Zweitens möchte es vom Gerichtshof wissen, ob ein Fall wie der vorliegende unter eine der beiden von dieser Bestimmung erfassten Fallgruppen fällt. Nach einigen allgemeinen Erwägungen werde ich die Besonderheiten der von der streitigen Bestimmung erfassten Fallgruppen anhand der Umstände des vorliegenden Falles prüfen.
1. Allgemeine Erwägungen
38.
Die grundlegende Bedeutung, die im Unionsrecht im Allgemeinen und in der Systematik des Rahmenbeschlusses im Besonderen dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und dem – eng mit ihm verbundenen – Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zukommt, steht außer Zweifel ( 13 ). Der Gerichtshof hat mehrfach ausgeführt, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit bildet, insbesondere impliziert, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten ( 14 ). Infolgedessen können oder müssen sie die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls nur in den Fällen ablehnen, die in den Art. 3 bis 4a des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgezählt sind. Außerdem darf die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur an die in Art. 5 abschließend geregelten Bedingungen geknüpft werden ( 15 ). Auch wenn die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmungen in ihr innerstaatliches Recht über einen gewissen Spielraum verfügen, dürfen sie daher ihre Tragweite nicht über das aus einer einheitlichen Auslegung folgende Maß hinaus ausdehnen ( 16 ).
39.
Zu Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses geht aus dem dritten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299 hervor, dass der Unionsgesetzgeber die in Art. 5 der ursprünglichen Fassung des Rahmenbeschlusses 2002/584 enthaltene Regelung ändern wollte, wonach die vollstreckende Behörde zu beurteilen hatte, ob die gegebenen Zusicherungen hinsichtlich der Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, ausreichten ( 17 ).
40.
Dass es Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung gibt, zeugt jedoch davon, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung keine absolute Verpflichtung zur Vollstreckung des Haftbefehls impliziert ( 18 ). Insbesondere stellt Art. 4a des Rahmenbeschlusses einen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung dar, der ausdrücklich an die Verteidigungsrechte in einem Verfahren anknüpft, das zu einer Verurteilung in Abwesenheit geführt hat ( 19 ). In diesem Kontext kommen in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses autonome Erfordernisse des Schutzes der Verteidigungsrechte zum Ausdruck, die es ermöglichen, einen Haftbefehl auch dann zu vollstrecken, wenn der Betroffene nicht zu seiner Verhandlung erschienen ist. Auch wenn der Rahmenbeschluss 2009/299 eine gewisse Entwicklung im Sinne der gegenseitigen Anerkennung ermöglicht hat, wurde diese Entwicklung somit durch die Einbeziehung der durch das Unionsrecht geschaffenen wesentlichen autonomen Mindestgarantien ermöglicht.
41.
Infolgedessen kann der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht allein für die Auslegung von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses maßgebend sein, da diese Bestimmung eine Ausnahme von der Möglichkeit der Heranziehung eines Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung darstellt, deren Existenz ausdrücklich an die Beachtung der Grundrechte anknüpft. Deshalb muss sich die Auslegung dieser konkreten Bestimmung nach ihren Besonderheiten richten.
42.
Erstens steht fest, dass es sich um eine Bestimmung handelt, die eingehend bestimmte zu erfüllende tatsächliche Voraussetzungen beschreibt.
43.
Zweitens ist nicht zu verkennen, dass diese Bestimmung zum speziellen Bereich des Strafrechts gehört, so dass erhöhte Garantien bestehen ( 20 ).
44.
Drittens ist diese Bestimmung eng mit den Grundrechten verbunden, um die es sich bei den Verteidigungsrechten und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf handelt, die in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert sind.
45.
Insoweit ist Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses, wie die Kommission geltend macht, in erster Linie anhand des Ziels der Wahrung der Rechte des Beschuldigten unter gleichzeitiger Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen auszulegen ( 21 ). Das Ziel des Schutzes der Rechte des Beschuldigten ergibt sich auch aus den Erwägungsgründen 1 und 8 des Rahmenbeschlusses 2009/299, in denen der Wille zum Ausdruck kommt, ein mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang stehendes System zu schaffen.
46.
Nach dieser Rechtsprechung ist das Recht zum persönlichen Erscheinen – das aus Gegenstand und Ziel des gesamten Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) folgt ( 22 ) – nicht absolut, und der Beschuldigte kann unter bestimmten Bedingungen aus freiem Willen ausdrücklich oder stillschweigend, aber zweifelsfrei, darauf verzichten. So ist entschieden worden, dass es für sich genommen nicht mit Art. 6 EMRK unvereinbar ist, wenn ein Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten stattfindet. Dies gilt insbesondere dann, wenn er später, nachdem er gehört wurde, eine neue gerichtliche Entscheidung erlangen kann oder wenn erwiesen ist, dass er auf sein Recht, persönlich zu erscheinen und sich zu verteidigen, verzichtet hat oder beabsichtigte, sich der Justiz zu entziehen ( 23 ).
47.
Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, sich zur Vereinbarkeit des in Art. 4a des Rahmenbeschlusses festgelegten Systems mit den Art. 47 und 48 der Charta zu äußern. Im Urteil Melloni hob er hervor, dass der Unionsgesetzgeber sich für eine Lösung entschieden hat, die darin besteht, abschließend die Fälle zu bestimmen, in denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer in Abwesenheit ergangenen Entscheidung erlassen wurde, nicht als Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte anzusehen ist ( 24 ).
48.
Das allgemeine Ziel des Rahmenbeschlusses – die gerichtliche Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen ( 25 ) – muss daher mit dem speziellen Ziel der Wahrung des Rechts des Beschuldigten auf persönliches Erscheinen in der Verhandlung in Einklang gebracht werden, das dem durch den Rahmenbeschluss 2009/299 eingefügten Art. 4a zugrunde liegt.
49.
Alles in allem ist es aus den drei oben genannten Gründen nicht möglich, sich wie die niederländische Regierung auf ein Argument zu stützen, das die praktische Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses allein aus dem Blickwinkel einer Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung sieht. Eine solche Argumentation lässt sich nicht zulasten der Verteidigungsrechte im Rahmen von Strafverfahren ins Feld führen, selbst wenn dies dazu führen sollte, dass die Vollstreckung des Haftbefehls abgelehnt werden muss.
50.
In Beantwortung von Buchst. a der zweiten Vorlagefrage bin ich der Ansicht, dass sich die Auslegung der in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses enthaltenen einheitlichen Garantien am Wortlaut dieser Bestimmung orientieren und den Grundrechten voll und ganz zur Geltung verhelfen muss.
2. „Persönliche Vorladung“ und „auf andere Weise in Kenntnis gesetzt“
51.
Mit Buchst. b der zweiten Vorlagefrage soll geklärt werden, ob ein Fall wie der des Ausgangsverfahrens die Anforderungen von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses erfüllt.
52.
Nach Ansicht der niederländischen und der polnischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs sind die Anforderungen von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses im vorliegenden Fall erfüllt. Dagegen trägt die Kommission vor, die zweite in dieser Bestimmung vorgesehene Option verlange, dass der Betroffene tatsächlich von Termin und Ort der Verhandlung Kenntnis erlangt habe, was nicht auf einer rechtlichen Fiktion beruhen dürfe. Aus den Angaben der ausstellenden Justizbehörde gehe nicht hervor, dass zweifelsfrei erwiesen sei, dass der Betroffene Kenntnis von Termin und Ort der Verhandlung gehabt habe. Herr Dworzecki führt aus, der von der ausstellenden Behörde gelieferten Begründung lasse sich nicht entnehmen, dass die in Art. 132 des polnischen Strafverfahrensgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt worden seien.
53.
Einleitend ist festzustellen, dass es allein Sache des nationalen Gerichts ist, den ihm unterbreiteten Sachverhalt zu würdigen. Der niederländischen und der polnischen Regierung ist allerdings beizupflichten, dass die vollstreckende Justizbehörde in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, wenn sie die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen für unzureichend hält, die ausstellende Justizbehörde um unverzügliche Übermittlung zusätzlicher Informationen bitten muss ( 26 ), wie es Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vorsieht ( 27 ).
54.
In diesem Kontext werde ich bei meiner Prüfung die aus Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses ableitbaren Kriterien präzisieren, um dem vorlegenden Gericht die Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu ermöglichen.
55.
In Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses wird eindeutig auf zwei Fallgruppen Bezug genommen: Der Betroffene muss entweder „persönlich vorgeladen“ oder „auf andere Weise in Kenntnis gesetzt“ worden sein. Der siebte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299 sowie der Aufbau des beigefügten Formulars bestätigen diese Unterscheidung.
56.
Nach der ersten Alternative muss der Betroffene persönlich vorgeladen und dabei vom vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt worden sein. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ergibt, ist das Subjekt der persönlichen Vorladung zweifelsfrei der Betroffene.
57.
Dass die Festlegung der Verfahrensmodalitäten der Vorladung den Mitgliedstaaten obliegt, genügt daher nicht, um den Begriff „persönliche Vorladung“ so auszulegen, dass er auf einer Fiktion beruht, nach der die Zustellung an eine andere Person als den Betroffenen als persönliche Vorladung angesehen werden kann.
58.
Wie die Kommission sowie die niederländische und die polnische Regierung geltend gemacht haben, kann eine mittelbare Vorladung einer persönlichen Vorladung nicht gleichkommen. Dies stünde nicht nur im Widerspruch zur üblichen Verwendung und zum üblichen Sinn des Ausdrucks in der allgemeinen und der Rechtssprache (die impliziert, dass die persönliche Vorladung „direkt“ erfolgt), sondern wäre, wie die polnische Regierung vorgebracht hat, im Rahmen von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses auch nicht stimmig, da er eine zweite Fallgruppe vorsieht, bei der die Information „auf andere Weise“ gegeben werden kann.
59.
Schließlich ist klar, dass die Beweislast dafür, dass eine persönliche Vorladung stattgefunden hat, bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats liegt. Infolgedessen hat die polnische ausstellende Justizbehörde, wie die Kommission ausführt, zu Recht den Nr. 3.1.b des Formulars entsprechenden Punkt angekreuzt, weil sie im Ausgangsverfahren nicht davon ausging, dass der Betroffene persönlich vorgeladen worden war.
60.
Die zweite Alternative von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses betrifft den Fall, in dem der Betroffene „auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort [der] Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass [er] von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte“.
61.
Darin kommt klar zum Ausdruck, dass ein eindeutiges tatsächliches Ergebnis verlangt wird.
62.
Die in dieser Bestimmung vorgesehenen speziellen Garantien betreffen dabei die Modalitäten der Unterrichtung – sie muss offiziell sein und nicht nur beiläufig oder informell –, ihren Inhalt – er muss Termin und Ort der Verhandlung umfassen – und ihr Ergebnis – der Betroffene muss tatsächlich in Kenntnis gesetzt werden, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte.
63.
Alle diese Voraussetzungen müssen folglich kumulativ vorliegen. So entbindet die Tatsache, dass „Kenntnis“ von der Verhandlung bestand, nicht von einer offiziellen und tatsächlichen Unterrichtung über ihren Termin und Ort.
64.
Außerdem steht, wie die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat, außer Zweifel, dass die Beweislast dafür, dass eine offizielle und tatsächliche Unterrichtung erfolgt ist, bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats liegt. Schließlich unterliegt nach den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung diese zweite Alternative höheren Anforderungen hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses, da sie zahlreiche Möglichkeiten für die Mittel zu seiner Erreichung bietet.
65.
Nach Ansicht der Mitgliedstaaten, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, waren die Anforderungen von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i zweite Alternative des Rahmenbeschlusses hier erfüllt, weil Herr Dworzecki es an Sorgfalt habe fehlen lassen und weil er sich nach den Angaben im Haftbefehl „schuldig bekannt und die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Strafe im Voraus akzeptiert“ habe.
66.
Die Mitgliedstaaten stützen diese Schlussfolgerung allein auf den achten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299, in dem es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heißt, dass „bei der Prüfung der Frage, ob die Art der Zustellung der Informationen eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Person Kenntnis von der Verhandlung hat, gegebenenfalls auch in besonderem Maße darauf geachtet werden [könnte], welche Sorgfalt die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an sie gerichteten Informationen an den Tag legt“. Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, dieser Erwägungsgrund zeuge davon, dass der Gesetzgeber nicht über das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau habe hinausgehen wollen. Nach Ansicht der Kommission kommt im achten Erwägungsgrund dagegen ein Kompromiss zwischen den Mitgliedstaaten zum Ausdruck, wonach der fragliche Ablehnungsgrund zwar als fakultativer Grund ausgestaltet worden sei, ohne aber eine Verringerung der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Garantien zu implizieren.
67.
Ich teile die Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht. Der Wortlaut von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses sieht keine Ausnahme vom Erfordernis einer offiziellen und tatsächlichen Unterrichtung über Termin und Ort der Verhandlung für den Fall vor, dass der Betroffene davon durch Mittel, die nicht den Anforderungen dieser Bestimmung genügen, gewisse Kenntnis hat. Der Auslegungswert des achten Erwägungsgrundes steht damit nicht zur Debatte. Da Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses einen fakultativen Ablehnungsgrund enthält, könnten die vollstreckenden Behörden die Übergabe nämlich gegebenenfalls auch dann vornehmen, wenn der in Rede stehende Sachverhalt zu keiner der in den Buchst. a bis d dieses Artikels aufgeführten Fallgruppen gehört. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, wären die Mitgliedstaaten dann aber zur Beachtung der Anforderungen der EMRK verpflichtet, wie sich aus den Erwägungsgründen 8 und 15 des Rahmenbeschlusses 2009/299 ergibt.
68.
Wie die Kommission ausführt, liefert die Angabe, dass sich Herr Dworzecki „schuldig bekannt und die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Strafe im Voraus akzeptiert“ habe, keinen Anhaltspunkt für den Termin oder den Ort der Verhandlung und impliziert keinen Verzicht auf das persönliche Erscheinen.
69.
Insoweit ist festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden hat, dass die Unterrichtung einer Person darüber, dass sie verfolgt werden soll, einen Rechtsakt von solcher Bedeutung darstellt, dass seine Form und sein Inhalt geeignet sein müssen, die tatsächliche Ausübung der Rechte des Beschuldigten zu gewährleisten, so dass eine vage und inoffizielle Kenntnis nicht ausreicht ( 28 ). Dabei liefert die zwangsläufig kasuistische Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Beispiele dafür, dass Spekulationen über private Mitteilungen oder inoffizielle Informationen nicht als Gewährleistung einer hinreichenden Kenntnis angesehen wurden ( 29 ). Desgleichen bedarf es bei der Unterrichtung einer anderen Person (z. B. eines Anwalts) im Einklang mit dem nationalen Recht besonderer Sorgfalt, um sich zu vergewissern, dass der Betroffene auf sein Recht, persönlich zu erscheinen, verzichtet hat ( 30 ).
70.
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ausgeschlossen, dass bestimmte erwiesene Tatsachen zweifelsfrei belegen können, dass der Beschuldigte von einem laufenden Strafverfahren Kenntnis hatte und dass er nicht beabsichtigte, persönlich zu erscheinen, oder sich der Verfolgung entziehen wollte ( 31 ). Wie die Kommission geltend macht, kann der Verzicht auf das persönliche Erscheinen ohne persönliche Vorladung jedoch nicht aus der Nichtteilnahme an der Verhandlung geschlossen werden ( 32 ). Desgleichen führt mangelnde Sorgfalt des Betroffenen nicht zwangsläufig zu einem Verzicht auf sein Recht, persönlich zu erscheinen ( 33 ). Dagegen trifft die nationalen Gerichte eine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn der Beschuldigte nicht persönlich vorgeladen wurde ( 34 ).
71.
Die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses enthaltenen Anforderungen gewährleisten jedenfalls die Wahrung der in den Art. 47 und 48 der Charta genannten Rechte. Auch wenn diese Bestimmungen nach den Erläuterungen zur Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 6 EMRK haben, ist dies kein Hindernis dafür, dass das Unionsrecht nach Art. 52 Abs. 3 der Charta einen weiter gehenden Schutz gewährt.
72.
Der Gerichtshof hat in verschiedenen Zusammenhängen ausgeführt, dass das Recht des Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, nicht absolut ist ( 35 ).
73.
Zu dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren und zu den durch Art. 48 Abs. 2 der Charta garantierten Verteidigungsrechten hat der Gerichtshof im Urteil Melloni ausgeführt, dass in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses „die Voraussetzungen festgelegt [sind], unter denen davon auszugehen ist, dass der Betroffene aus freien Stücken eindeutig darauf verzichtet hat, dem Verfahren beizuwohnen, so dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung der Strafe der in Abwesenheit verurteilten Person nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden kann, dass sie im Ausstellungsmitgliedstaat die Wiederaufnahme des Verfahrens in ihrer Anwesenheit beantragen kann“ ( 36 ). Daraus folgt, dass im speziellen Kontext des Rahmenbeschlusses u. a. dann keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorliegt, wenn der Angeklagte von Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, auch wenn er nicht persönlich erschienen ist ( 37 ).
74.
Aus dem Wortlaut von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses geht somit klar hervor, dass das Unionsrecht in diesem speziellen Punkt einen höheren Schutz gewährt als die EMRK, da es eine ausdrückliche Garantie hinsichtlich des Ergebnisses der Unterrichtung vorsieht, die Informationen über Termin und Ort der Verhandlung enthalten muss. Eine allgemeine Kenntnis der Strafverfolgung genügt den Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht.
75.
Die in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Ausnahmen von der Befugnis, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, beruhen somit auf klaren und präzisen Anforderungen, die gerade deshalb ein hohes Schutzniveau gewährleisten, weil sie zur obligatorischen Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls führen, wenn eine Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist.
76.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses in systematischer Hinsicht zu einer Vermutung für den Verzicht des Beschuldigten auf das Recht, persönlich zu erscheinen, führt, und ihm im Unterschied zu Buchst. d dieser Bestimmung kein Recht auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren verschafft.
77.
Wie bereits hervorgehoben, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage des ihm unterbreiteten Sachverhalts und im Einklang mit den oben genannten Kriterien zu beurteilen, ob zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass Herr Dworzecki rechtzeitig von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung tatsächlich und offiziell in Kenntnis gesetzt wurde. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, scheint mir jedoch – vorbehaltlich des Erhalts zusätzlicher Informationen nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses – eine Vorladung, wie sie in der zweiten Vorlagefrage beschrieben wird, nicht die Voraussetzung zu erfüllen, dass der Betroffene im Sinne von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses „auf andere Weise tatsächlich offiziell … in Kenntnis gesetzt“ worden sein muss, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass die Vorladung tatsächlich dem Gesuchten ausgehändigt wurde.
78.
Gleichwohl ist festzustellen, dass die verschiedenen von den Buchst. a bis d von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erfassten Sachverhalte ein normatives Ganzes darstellen, das ein stimmiges System bildet. Wenn die Übergabe nicht auf der Grundlage von Buchst. a stattfinden kann, bleibt es daher möglich, sich auf eine andere Fallgruppe zu stützen, die es ermöglicht, die Verteidigungsrechte zu wahren und zugleich das Recht auf einen Rechtsbehelf oder auf die Wiederaufnahme des Verfahrens zu gewährleisten.
79.
So hat die polnische Regierung erläutert, dass es in ihrer Rechtsordnung die Möglichkeit gebe, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen. Dieser Gesichtspunkt könnte, wie die Kommission vorträgt, die ausstellende Behörde möglicherweise zu der Annahme veranlassen, dass die Voraussetzungen von Art. 4a Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses im vorliegenden Fall erfüllt sind.
80.
Schließlich ist der Vollständigkeit halber hinzuzufügen, dass es sich nach den Angaben in Art. 4a Abs. 1 und im sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299 um alternative Bedingungen handelt. Die ausstellende Behörde ist nicht daran gehindert, die gleichzeitige Erfüllung mehrerer Bedingungen zu bejahen, da diese sich nicht gegenseitig ausschließen. Eine solche umfassendere Information würde die gegenseitige Anerkennung erleichtern und die Zusammenarbeit beschleunigen.
81.
Im Ergebnis folgt aus dem Wortlaut der streitigen Bestimmung sowie aus der Systematik und dem Zeck des Rahmenbeschlusses, dass die Anwendung von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses verlangt, dass der Betroffene unmittelbar persönlich vorgeladen wurde oder, in Ermangelung dessen, dass sich zweifelsfrei ergibt, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, weil er tatsächlich offiziell über ihren vorgesehenen Termin und Ort informiert wurde.
VI – Ergebnis
82.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1.
Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er autonome Mindestgarantien enthält, deren Beachtung Gegenstand einer unabhängigen Prüfung durch die vollstreckende Justizbehörde im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sein muss, der zur Vollstreckung einer Entscheidung erlassen wurde, die ergangen ist, ohne dass der Betroffene persönlich zu seiner Verhandlung erschien.
2.
Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Betroffene im Einklang mit den einschlägigen nationalen Verfahrensmodalitäten unmittelbar persönlich vorgeladen worden sein muss; in Ermangelung dessen muss sich aus den Angaben der ausstellenden Justizbehörde zweifelsfrei ergeben, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, weil er tatsächlich offiziell über ihren vorgesehenen Termin und Ort informiert wurde.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. L 190, S. 1.
( 3 ) ABl. L 81, S. 24.
( 4 ) Die ausstellende Justizbehörde hat die Handlungen nicht als Taten bezeichnet, „für die das Erfordernis der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit nicht gilt“. Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Taten nach niederländischem Recht als „I. Diebstahl unter vorheriger Gewalt gegen Personen, die zur Vorbereitung des Diebstahls ausgeführt wurde; II. Mittäterschaft bei vorsätzlicher und rechtswidriger Beschädigung einer Sache, die ganz oder zum Teil Eigentum eines anderen ist; III. Bedrohung mit einer Straftat gegen das Leben“ einzustufen seien.
( 5 ) Entsprechend der Wendung „im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats“ in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses.
( 6 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (C‑123/08, EU:C:2009:616, Rn. 58 ff.), und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C‑42/11, EU:C:2012:517, Rn. 32 bis 35 und 52).
( 7 ) Vgl. u. a. Urteile vom 9. März 2006, Van Esbroeck (C‑436/04, EU:C:2006:165, Rn. 35), vom 16. November 2010, Mantello (C‑261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38), vom 14. November 2013, Baláž (C‑60/12, EU:C:2013:733, Rn. 26), und vom 27. Mai 2014, Spasic (C‑129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 79).
( 8 ) Vgl. Erwägungsgründe 4 und 11 des Rahmenbeschlusses 2009/299.
( 9 ) Vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 40).
( 10 ) Vgl. vierter Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/299.
( 11 ) Diese Schlussfolgerung wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt, in deren Rahmen die Streichung des Wortes „weitere“ diskutiert worden war. Vgl. Ratsdokument 6501/08 vom 26. Februar 2008, Fn. 24, und Ratsdokument 8074/08 vom 8. April 2008, S. 5. Da dieser Vorschlag nicht angenommen wurde, enthalten alle Sprachfassungen ein Wort wie „weitere“.
( 12 ) Desgleichen wird im 14. Erwägungsgrund betont, dass keine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens beabsichtigt ist.
( 13 ) Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 191).
( 14 ) Vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 15 ) Vgl. u. a. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 80).
( 16 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Kozłowski (C‑66/08, EU:C:2008:437, Rn. 43), und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C‑42/11, EU:C:2012:517, Rn. 37). Der Gerichtshof hat daraus im Wege der Analogie für den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76, S. 16) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81, S. 24) geänderten Fassung geschlossen, dass „die Gründe, die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung zu verweigern, eng auszulegen [sind]“. Vgl. Urteil vom 14. November 2013, Baláž (C‑60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29).
( 17 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 41).
( 18 ) Urteil vom 28. Juni 2012, West (C‑192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198).
( 19 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2013, Radu (C‑396/11, EU:C:2013:39, Rn. 37).
( 20 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner (C‑14/07, EU:C:2008:264, Rn. 72).
( 21 ) Vgl. Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/299. Vgl. auch Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 51).
( 22 ) Vgl. u. a. EGMR, 12. Februar 1985, Colozza/Italien, CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 27.
( 23 ) Vgl. u. a. EGMR, 1. März 2006, Sejdovic/Italien [GK], CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 82, 86 bis 88 und 99.
( 24 ) Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 44).
( 25 ) Vgl. Urteil vom 28. Juni 2012, West (C‑192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 26 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2013, Baláž (C‑60/12, EU:C:2013:733, Rn. 31).
( 27 ) Zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97).
( 28 ) Vgl. u. a. EGMR, 12. Oktober 1992, T./Italien, CE:ECHR:1992:1012JUD001410488, § 28, 18. Mai 2004, Somogyi/Italien, CE:ECHR:2004:0518JUD006797201, § 75, und Sejdovic/Italien [GK], § 99.
( 29 ) Vgl. u. a. EGMR, T./Italien, § 28, Somogyi/Italien, § 75, 12. Juni 2007, Pititto/Italien, CE:ECHR:2007:0612JUD001932103, §§ 68 und 70, und 6. Oktober 2015, Coniac/Rumänien, CE:ECHR:2015:1006JUD000494107, § 53. Vgl. auch EGMR, 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien, CE:ECHR:2006:0523JUD002437902.
( 30 ) Vgl. u. a. EGMR, 8. Juni 2006, Kaya/Österreich, CE:ECHR:2006:0608JUD005469800, § 30, und 27. Mai 2004, Yavuz/Österreich, CE:ECHR:2004:0527JUD004654999, § 49.
( 31 ) Vgl. u. a. EGMR, Sejdovic/Italien [GK], § 99. Vgl. auch das Urteil des EGMR vom 28. Februar 2008, Demebukov/Bulgarien (CE:ECHR:2008:0228JUD006802001), in dem er festgestellt hat, dass Art. 6 EMRK in einem Fall nicht verletzt worden war, in dem der anwaltlich vertretene Beschuldigte von der Verhandlung Kenntnis hatte, aber unter Verstoß gegen eine ausdrückliche Anordnung den Wohnsitz gewechselt hatte. Dagegen wurde im Urteil des EGMR vom 24. April 2012, Haralampiev/Bulgarien (CE:ECHR:2012:0424JUD002964803), die Kenntnis des Verfahrens nicht als ausreichender Nachweis dafür angesehen, dass der Beschuldigte zweifelsfrei auf sein Recht, persönlich zu erscheinen, verzichtet hatte.
( 32 ) Vgl. in diesem Sinne EGMR, Sejdovic/Italien [GK], § 87. Überdies braucht der Angeklagte nicht zu beweisen, dass er sich nicht der Justiz entziehen wollte oder dass seine Abwesenheit auf höherer Gewalt beruhte (vgl. u. a. EGMR, Colozza/Italien, § 30).
( 33 ) Vgl. EGMR, 8. Oktober 2015, Aždajić/Slowenien, CE:ECHR:2015:1008JUD007187212, §§ 57 und 58.
( 34 ) Vgl. u. a. EGMR, Somogyi/Italien, § 70, und Kaya/Österreich, § 30.
( 35 ) Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49). Vgl. auch, in anderen Zusammenhängen, Urteile vom 17. November 2011, Hypoteční banka (C‑327/10, EU:C:2011:745, Rn. 50 bis 53), vom 15. März 2012, G (C‑292/10, EU:C:2012:142, Rn. 48 ff.), und vom 6. September 2012, Trade Agency (C‑619/10, EU:C:2012:531, Rn. 54 und 55).
( 36 ) Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 52).
( 37 ) Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49). Wie der Gerichtshof feststellt, folgt diese Auslegung dem Ansatz des EGMR in seinen Urteilen vom 14. Juni 2001, Medenica/Schweiz (CE:ECHR:2001:0614JUD002049192, §§ 56 bis 59), Sejdovic/Italien (§§ 84, 86 und 98) und Haralampiev/Bulgarien (§§ 32 und 33).