Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.05.2016 – C-532/14,C-533/14

ECLI:EU:C:2016:337

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

12. Mai 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Tarifposition 2206 — Tarifposition 2208 — Durch Gärung und anschließende Reinigung gewonnene alkoholische Getränke — Zusatz von Stoffen zu durch Gärung und anschließende Reinigung gewonnenen alkoholischen Getränken — Getränke, die die Eigenschaften von in die Tarifposition 2206 fallenden Getränken verloren haben“

In den verbundenen Rechtssachen C‑532/14 und C‑533/14

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidungen vom 24. Oktober 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 24. November 2014, in den Verfahren

Toorank Productions BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter A. Arabadjiev, C. G. Fernlund, S. Rodin (Berichterstatter) und E. Regan,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Toorank Productions BV, vertreten durch G. van Slooten, belastingadviseur,

der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman, M. Bulterman und H. Stergiou als Bevollmächtigte,

der hellenischen Regierung, vertreten durch K. Nasopoulou als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und W. Roels als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Januar 2016

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl. 2005, L 286, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. 2007, L 286, S. 1) geänderten Fassung.

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Toorank Productions BV und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen) betreffend die Tarifierung von alkoholischen Getränken.

Rechtlicher Rahmen

HS

3

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, nunmehr Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung dieses Rates errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.

4

Nach Art. 3 Abs. 1 dieses internationalen Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

5

Die WZO genehmigt unter den Voraussetzungen von Art. 8 dieses Übereinkommens die vom Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.

6

Die Position 22.06 des HS lautet: „Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen“. Im zweiten Absatz der Erläuterung zum HS für diese Position heißt es:

„Alle diese Getränke können natürlich schäumend oder mit Kohlendioxid versetzt sein. Sie gehören auch dann hierher, wenn ihnen Alkohol zugesetzt oder ihr Alkoholgehalt durch eine zweite Gärung erhöht worden ist, sofern der Charakter von Erzeugnissen dieser Position erhalten bleibt.“

7

Die Position 22.08 des HS lautet: „Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke“. In der Erläuterung zum HS für diese Position heißt es:

„Zu dieser Position gehören ohne Rücksicht auf ihren Alkoholgehalt:

B)

Liköre, d. h. alkoholhaltige Getränke mit einem Zusatz von Zucker, Honig oder anderen natürlichen Erzeugnissen zum Süßen und Extrakten oder Essenzen (z. B. alkoholhaltige Getränke, hergestellt durch Destillation oder Mischen von Ethylalkohol bzw. von durch Destillation gewonnenen alkoholhaltigen Erzeugnissen mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse: Früchte, Blüten oder andere Pflanzenteile, Extrakte, Essenzen, ätherische Öle oder Säfte, auch eingedickt). Zu diesen Erzeugnissen gehören auch Liköre mit Zuckerkristallen, Fruchtsaftliköre, Eierliköre, Kräuterliköre und Liköre unter Verwendung wohlriechender pflanzlicher Stoffe gewonnen, Beerenliköre, Teeliköre, Schokoladenliköre, Milchliköre und Honigliköre.

…“

KN

8

Die KN baut auf dem HS auf und übernimmt dessen sechsstellige Positionen und Unterpositionen; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen der KN.

9

Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergibt. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

10

Der Wortlaut der Positionen 2206 und 2208 und die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in deren Teil I Titel I Buchst. A sind in der durch die Verordnung Nr. 1719/2005 und die Verordnung Nr. 1214/2007 geänderten Fassung der KN identisch.

11

Dieser Abschnitt bestimmt wie folgt:

„Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

3.

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

b)

Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

…“

12

Die Positionen 2206 und 2208 der KN übernehmen den Wortlaut der Positionen 22.06 und 22.08 des HS.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C‑532/14

13

Toorank Productions hat bei den Abgabenbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft für ein Getränk namens „Petrikov Creamy Green“ beantragt, und sie ersucht, dieses in die Unterposition 2206 00 59 der KN einzureihen. Mit im Verwaltungsinstanzenzug bestätigter Entscheidung haben diese Behörden das besagte Getränk in die Tarifunterposition 2208 70 10 der KN eingereiht.

14

Dieses Getränk wird aus einem als „Ferm Fruit“ bezeichneten gegorenen Getränk unter Beimischung von destilliertem Alkohol, Zuckersirup, Magermilch, Pflanzenfett und Aromen hergestellt. Sein Alkoholvolumengehalt beträgt 13,4 %, und der Alkohol stammt zu mindestens 51 % aus Vergärung. Ferm Fruit, das einen Alkoholvolumengehalt von 16 % hat, wird aus durch Vergärung von Früchten gewonnenem Alkohol zubereitet, der anschließend durch Filterverfahren gereinigt wird. Es ist geruchs-, farb- und geschmacksneutral. Ferm Fruit wird für die Herstellung von Enderzeugnissen verwendet, ist als solches aber auch für den menschlichen Verzehr geeignet.

15

Aufgrund der Klage von Toorank Productions hob die Rechtbank Amsterdam (Gericht Amsterdam, Niederlande) den Bescheid der Abgabenbehörden auf und entschied, dass Petrikov Creamy Green in die Unterposition 2206 00 59 der KN einzureihen sei.

16

Der mit Berufung seitens des Staatssekretärs für Finanzen angerufene Gerechtshof te Amsterdam (Berufungsgerichtshof Amsterdam, Niederlande) bestimmte, dass Petrikov Creamy Green wegen seines hohen Zuckergehalts, des Zusatzes von destilliertem Alkohol, Aromen und einer Sahnebasis sowie seiner grünen Farbe als Likör in die Unterposition 2208 70 10 der KN einzureihen sei.

17

Toorank Productions legte gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) ein.

18

Dieses Gericht stellt zum einen fest, dass die Position 2206 der KN auch Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke beinhalte und dass nach der Erläuterung zum HS betreffend die Position 22.06 des HS solche Getränke auch dann zu dieser Position gehörten, wenn ihnen Alkohol zugesetzt oder ihr Alkoholvolumengehalt durch eine zweite Gärung erhöht worden sei, sofern der Charakter von Erzeugnissen dieser Position erhalten bleibe. Zum anderen enthalte die Position 2208 der KN Liköre, deren Alkoholgehalt im Allgemeinen 13,4 % übersteige. Nun habe der Zusatz von destilliertem Alkohol in einem der Position 2206 der KN zugehörigen Getränk nicht zur Folge, dass es aus dieser Position automatisch ausgeschlossen wäre. Wenn jedoch die in einem Produkt wie Petrikov Creamy Green verwendeten Mengen an gegorenem und an destilliertem Alkohol nicht für die Einreihung dieses Produkts entscheidend seien und das Getränk, dem der destillierte Alkohol zugesetzt worden sei, die Eigenschaften und Merkmale der unter die Position 2208 der KN fallenden Erzeugnisse aufweise, müsse das besagte Erzeugnis in diese Position eingereiht werden.

19

Das vorlegende Gericht hegt Zweifel bezüglich der Auslegung des Urteils vom 7. Mai 2009, Siebrand (C‑150/08, EU:C:2009:294). Im Besonderen sei fraglich, ob dieses Urteil, insbesondere dessen Rn. 35, dahin auszulegen sei, dass die zugesetzte Menge an destilliertem Alkohol – sowohl nach Volumen als auch nach Alkoholgehalt beurteilt – unabhängig von den allfälligen anderen Merkmalen und Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses das für die Einreihung in die Position 2208 der KN bestimmende Element darstelle, oder ob in allen Fällen zu prüfen sei, ob die organoleptischen Merkmale sowie die Verwendungsbestimmung des Erzeugnisses jenen der in die Position 2208 der KN eingereihten Getränke entsprächen.

20

Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die Position 2206 der KN dahin auszulegen, dass ein Getränk mit einem Alkoholvolumengehalt von 13,4 %, das aus einem als „Ferm fruit“ bezeichneten, durch die Vergärung von Apfelkonzentrat entstandenen, gereinigten alkoholhaltigen (Basis-)Getränk unter Beimischung von Zucker, Aroma-, Farb- und Geschmackstoffen, Verdickungsmitteln, Konservierungsstoffen und destilliertem Alkohol so hergestellt wird, dass der destillierte Alkohol sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des in dem Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während 51 % des Alkohols aus Gärung entstanden sind, in diese Position einzureihen ist?

2.

Verneinendenfalls, ist die Unterposition 2208 70 der KN dahin auszulegen, dass ein solches Getränk als Likör in diese Unterposition einzureihen ist?

Rechtssache C‑533/14

21

Gegen Toorank Productions wurde ein Bescheid über die Nacherhebung von Verbrauchsteuern erlassen, die infolge der Entnahme verschiedener alkoholhaltiger Getränke aus ihrem Steuerlager während des Zeitraums vom 1. bis 31. Oktober 2008 eingehoben wurden. Dieser Bescheid wurde auf Einspruch durch Entscheidung der Abgabenbehörden bestätigt.

22

Die Produkte, für die die Verbrauchsteuer erhoben wurde, sind zum einen Ferm Fruit und zum anderen die aus einer Ferm‑Fruit-Basis, der verschiedene Inhaltsstoffe zugesetzt werden, hergestellten Getränke (im Folgenden: Getränke auf Ferm‑Fruit-Basis).

23

Ferm Fruit ist ein Getränk mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 16 Vol.‑%. Ein Liter dieses Erzeugnisses wird aus 275 ml Zuckersirup, 711 ml entmineralisiertem Wasser, 10 ml Apfelkonzentrat sowie 4 ml Mineralstoffen und Vitaminen hergestellt. Diese Inhaltsstoffe werden vermischt, danach findet eine Pasteurisierung statt und wird Weinhefe zugesetzt, wodurch es zur Gärung der Mischung kommt. Die so gewonnene Flüssigkeit wird durch die Anwendung verschiedener Filtrationsverfahren (Ultrafiltration, Kieselgurfiltration, Mikrofiltration und Kohlefiltration) gereinigt. Sie enthält keinen destillierten Alkohol und wird keinem Verfahren zur Steigerung der darin enthaltenen Alkoholkonzentration unterworfen. Sie ist geruchs-, farb- und geschmacksneutral. Sie ist für den menschlichen Verzehr geeignet und dient nicht ausschließlich zur Herstellung anderer Erzeugnisse.

24

Bei den Getränken auf Ferm‑Fruit-Basis handelt es sich um Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 14 Vol.‑%, die durch Zusatz von Zucker, Aromen, Farbstoffen, Geschmacksstoffen, Verdickungs- und/oder Konservierungsmitteln sowie – in einem Fall – auch Sahne zu Ferm Fruit hergestellt werden. Der in diesen Getränken enthaltene Alkohol wird ausschließlich durch Gärung gewonnen, ohne dass destillierter Alkohol zugesetzt wird. Diese Getränke bestehen zu 80 % bis 90 % aus Ferm Fruit.

25

In der im Ausgangsverfahren gegenständlichen Entscheidung vertraten die Abgabenbehörden die Ansicht, dass Ferm Fruit und die Getränke auf Ferm‑Fruit-Basis in die Position 2208 der KN einzureihen seien.

26

Toorank Productions hat gegen diese Entscheidung Klage vor der Rechtbank te Breda (Gericht Breda, Niederlande) erhoben, das die Entscheidung aufgehoben und die Höhe der Nacherhebung herabgesetzt hat.

27

Der von Toorank Productions und dem Staatssekretär für Finanzen angerufene Gerechtshof te ’s-Hertogenbosch (Berufungsgerichtshof ’s‑Hertogenbosch, Niederlande) bestätigte die Entscheidung der Rechtbank te Breda (Gericht Breda) und entschied, dass Ferm Fruit in die Position 2206 der KN und die Getränke auf Ferm‑Fruit-Basis in die Position 2208 der KN einzureihen seien.

28

Toorank Productions legte Kassationsbeschwerde und der Staatssekretär für Finanzen Inzidentbeschwerde vor dem Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) ein.

29

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass Ferm Fruit sowohl in die Position 2206 der KN eingereiht werden könnte, da der darin enthaltene Alkohol durch Gärung entstehe, als auch in die Position 2208 der KN, da es als farb- und geschmacksneutrale Flüssigkeit durch seine organoleptischen Eigenschaften einem aus Destillation gewonnenen alkoholischen Erzeugnis ähnele. Die Erläuterungen zum HS schienen jedoch gegorene Getränke aus letzterer Position auszuschließen.

30

Andererseits hält das vorlegende Gericht fest, dass aus dem Urteil vom 14. Juli 2011, Paderborner Brauerei Haus Cramer (C‑196/10, EU:C:2011:487), hervorgehe, dass aus Gärungsprozessen gewonnene Getränke, die danach einer Ultrafiltration unterzogen würden, in die Position 2208 der KN einzureihen sein könnten, sofern sie die Eigenschaften der zu dieser Position gehörenden Erzeugnisse besäßen.

31

Hinsichtlich der Getränke auf Ferm‑Fruit-Basis ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass unter der Annahme, dass Ferm Fruit in die Position 2206 der KN einzureihen sei, die Getränke auf dieser Basis nicht zur Position 2208 der KN gehören könnten. Aus dem Wortlaut der Position 2208 der KN und den zu dieser Position ergangenen Erläuterungen ergebe sich, dass diese nur Getränke – einschließlich Liköre – mit destilliertem Alkohol enthalte. Außerdem wiesen die Getränke auf Ferm‑Fruit-Basis einen mit 14 Vol.‑% relativ schwachen Alkoholgehalt im Vergleich zu den im Allgemeinen hohen Werten von Likören und anderen Spirituosen auf. Dennoch sei die Einreihung der Getränke auf Ferm‑Fruit-Basis in die Position 2206 der KN nicht unstreitig, da sie die Eigenschaften der zu dieser Position gehörenden Erzeugnisse verloren hätten.

32

Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Position 2206 der KN dahin auszulegen, dass ein durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnenes Getränk mit der Bezeichnung „Ferm fruit“, das auch als Basisgetränk für die Herstellung verschiedener anderer Getränke verwendet wird, einen Alkoholgehalt von 16 Vol.‑% hat, durch Reinigung (darunter Ultrafiltration) farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist und dem kein destillierter Alkohol zugefügt wurde, in diese Position einzureihen ist? Verneinendenfalls: Ist Position 2208 der KN dahin auszulegen, dass ein solches Getränk in diese Position einzureihen ist?

2.

Ist Position 2206 der KN dahin auszulegen, dass ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 14 Vol.‑%, das durch Mischen des vorstehend in der ersten Frage umschriebenen (Basis-)Getränks mit Zucker, Aromen, Farb- und Geschmacksstoffen sowie Verdickungs- und Konservierungsmitteln gewonnen wurde und keinen destillierten Alkohol enthält, in diese Position einzureihen ist? Verneinendenfalls: Ist Position 2208 der KN dahin auszulegen, dass ein solches Getränk in diese Position einzureihen ist?

33

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Januar 2015 sind die Rechtssachen C‑532/14 und C‑533/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

34

Zunächst ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, Amazon EU, C‑58/14, EU:C:2015:385, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Weiters steht fest, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, was anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Nutricia, C‑267/13, EU:C:2014:277, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Verwendungszweck des Erzeugnisses ist indessen nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses erfolgen kann (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Skoma-Lux, C‑339/09, EU:C:2010:781, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Schließlich sind die von der Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. Urteil vom 4. März 2015, Oliver Medical, C‑547/13, EU:C:2015:139, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑533/14

37

Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑533/14 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass ein Getränk wie Ferm Fruit, das durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnen wird, zum unvermischten Gebrauch oder als Basiszutat für andere Getränke bestimmt ist, durch Reinigung (insbesondere Ultrafiltration) farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist und dessen Alkoholgehalt ohne Zusatz von destilliertem Alkohol 16 Vol.‑% beträgt, zur Position 2206 der KN gehört, oder ob sie dahin auszulegen ist, dass dieses Getränk unter die Position 2208 dieser Nomenklatur fällt.

38

Zum einen ist in Erinnerung zu rufen, dass aus der Erläuterung zum HS betreffend die Position 22.06 des HS, die mit der Position 2206 der KN identisch ist, hervorgeht, dass die durch Gärung gewonnenen Getränke weiter in diese Position eingereiht werden, sofern der Charakter von Erzeugnissen dieser Position, d. h. von gegorenen Getränken, erhalten bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2009, Siebrand, C‑150/08, EU:C:2009:294, Rn. 26, und vom 16. Dezember 2010, Skoma-Lux, C‑339/09, EU:C:2010:781, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Zum anderen ist festzuhalten, dass Erzeugnisse, die nicht ausschließlich durch Gärung gewonnen werden, sondern auch durch ein Reinigungsverfahren, in dessen Folge diese Erzeugnisse die Eigenschaften und Merkmale von gegorenen Getränken verlieren und die Eigenschaften und Merkmale von in die Position 2208 der KN eingereihtem Ethylalkohol erlangen, zu dieser letzteren Position gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Paderborner Brauerei Haus Cramer, C‑196/10, EU:C:2011:487, Rn. 37).

40

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Ferm Fruit, dessen Alkoholgehalt 16 % beträgt, durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnen wird, worauf verschiedene Filtrationsverfahren folgen. Hinsichtlich der Merkmale und Eigenschaften von Ferm Fruit ist den Vorlageentscheidungen außerdem zu entnehmen, dass es farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist und somit eine Ähnlichkeit mit einem aus Destillation gewonnenen alkoholischen Erzeugnis aufweist.

41

Zunächst ist im Einklang mit der in Rn. 34 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung daran zu erinnern, dass die Tarifierung einer Ware in erster Linie von ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften abhängt.

42

Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut der Position 2208 der KN erstens, dass sie sowohl Getränke als auch Zwischenprodukte, die zur Herstellung anderer Produkte verwendet werden, umfasst, zweitens, dass hinsichtlich des Alkoholgehalts das einzige vorgesehene Kriterium ein maximaler Alkoholgehalt von 80 Vol.‑% ist, und drittens, dass kein Kriterium bezüglich der Herstellungsmethode der unter diese Position fallenden Erzeugnisse normiert ist.

43

Schließlich geht aus der in den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervor, dass ein durch Gärung und ein anschließendes Reinigungsverfahren gewonnenes Erzeugnis zur Position 2208 der KN gehört, sofern es die Eigenschaften der zur Position 2206 der KN gehörenden gegorenen Getränke verloren und jene von in der Position 2208 der KN eingereihtem Ethylalkohol angenommen hat.

44

Folglich gehört Ferm Fruit in die Position 2208 der KN, da es infolge verschiedener Reinigungsverfahren die objektiven Eigenschaften von Ethylalkohol angenommen hat, der der Position 2208 der KN entstammt, nämlich Farb-, Geruchs- und Geschmacksneutralität.

45

Im Hinblick auf die gesamten vorstehenden Erwägungen ist auf die erste in der Rechtssache C‑533/14 gestellte Vorlagefrage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass ein Getränk wie Ferm Fruit, das durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnen wird, zum unvermischten Gebrauch oder als Basiszutat für andere Getränke bestimmt ist, durch Reinigung (insbesondere Ultrafiltration) farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist und dessen Alkoholgehalt ohne Zusatz von destilliertem Alkohol 16 Vol.‑% beträgt, in die Position 2208 der KN einzureihen ist.

Zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑533/14

46

Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C‑533/14 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von 14 Vol.‑%, die durch Zusatz von Zucker, Aromen, Farb- und Geschmacksstoffen sowie Verdickungs- und Konservierungsmitteln und – in einem Fall – auch Sahne zu Ferm Fruit hergestellt werden und keinen destillierten Alkohol enthalten, zur Position 2206 der KN gehören, oder ob die KN dahin auszulegen ist, dass diese Getränke in die Position 2208 der KN einzureihen sind.

47

Zunächst ist festzuhalten, dass aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑533/14 hervorgeht, dass dem zur Position 2208 der KN gehörenden Ferm Fruit eine bestimmte Zahl an Zusatzstoffen wie Zucker, Arome, Farbstoffe, Geschmacksstoffe, Verdickungs- und Konservierungsmittel sowie – in einem Fall – auch Sahne zugesetzt wurde.

48

Nun geht, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus dem Wortlaut der Erläuterung zum HS betreffend die Position 22.08 des HS, die mit der Position 2208 der KN identisch ist, hervor, dass diese Erzeugnisse mit verschiedenen Zusatzstoffen wie beispielsweise Zucker und Aromen enthält.

49

Folglich weisen die Getränke auf Ferm‑Fruit-Basis mit Zusatz von insbesondere Zucker und Aromen die objektiven Merkmale eines Likörs auf und gehören in die Position 2208 der KN.

50

Somit ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C‑533/14 zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von 14 Vol.‑%, die durch Zusatz von Zucker, Aromen, Farb- und Geschmacksstoffen sowie Verdickungs- und Konservierungsmitteln und – in einem Fall – auch Sahne zu Ferm Fruit hergestellt werden und keinen destillierten Alkohol enthalten, in die Position 2208 der KN einzureihen sind.

Zur Vorlagefrage in der Rechtssache C‑532/14

51

Die Frage des vorlegenden Gerichts zielt im Wesentlichen darauf ab, ob die KN dahin auszulegen ist, dass ein Getränk mit einem Alkoholvolumengehalt von 13,4 %, das unter Zusatz von Zucker, Aroma-, Farb- und Geschmackstoffen, Verdickungsmitteln, Konservierungsstoffen und destilliertem Alkohol zu Ferm Fruit so hergestellt wird, dass der destillierte Alkohol sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des in dem Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während 51 % des Alkohols aus einem Gärungsprozess entstanden sind, zur Position 2206 der KN gehört, oder ob die KN dahin auszulegen ist, dass das besagte Getränk von der Position 2208 der KN umfasst ist.

52

Zunächst ist festzuhalten, dass der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, dass das vorlegende Gericht der Auffassung ist, dass das im Ausgangsverfahren zu der Rechtssache C‑532/14 gegenständliche Getränk die Merkmale und Eigenschaften von zur Position 2208 der KN gehörenden Erzeugnissen aufweist.

53

Nichtsdestotrotz hegt das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung der im Urteil vom 7. Mai 2009, Siebrand (C‑150/08, EU:C:2009:294), herausgearbeiteten Kriterien bezüglich der Tarifierung von Getränken, die durch Zusatz von destilliertem Alkohol und anderen Stoffen zu einem gegorenen Basisgetränk hergestellt werden.

54

Im Detail möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es sich um eine Gesamtheit von Kriterien handelt, die alle erfüllt sein müssen, um ein Getränk in die Position 2208 der KN einreihen zu können, oder ob den jeweiligen Mengen an gegorenem Alkohol und an destilliertem Alkohol eine stärkere Bedeutung als den anderen objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Erzeugnisse zuzumessen ist.

55

In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 7. Mai 2009, Siebrand (C‑150/08, EU:C:2009:294), eindeutig angegeben hat, dass zur Ermittlung des wesentlichen Charakters im Sinne der Vorschrift 3 b der KN mehrere objektive Merkmale und Eigenschaften berücksichtigt werden können. Daher hat er den Beitrag des in den betreffenden Erzeugnissen enthaltenen destillierten Alkohols zum Gesamtvolumen und zum Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse festgestellt. In den Rn. 36 und 37 dieses Urteils hat der Gerichtshof sodann die organoleptischen Merkmale dieser Erzeugnisse und in Rn. 38 ihren Verwendungszweck geprüft, um schließlich in Rn. 39 zu einer aus einer Gesamtbeurteilung dieser drei Kriterien abgeleiteten Lösung zu kommen.

56

Wie der Generalanwalt in Nr. 84 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erklärt sich die Bedeutung, die der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 7. Mai 2009, Siebrand (C‑150/08, EU:C:2009:294), dem Umstand zugemessen hat, dass der Anteil an destilliertem Alkohol höher als jener an gegorenem Alkohol war, dadurch, dass im damaligen Ausgangsverfahren der Alkoholvolumengehalt der dort gegenständlichen Erzeugnisse erheblich stärker aus dem darin enthaltenen destillierten Alkohol als aus dem gegorenen Alkohol stammte.

57

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der größere Anteil einer Alkoholart als jener der anderen nur eines unter mehreren Kriterien darstellt, die gemäß der Vorschrift 3 b der KN für die Bestimmung des Stoffes, der dem betreffenden Erzeugnis seinen wesentlichen Charakter verleiht, zu berücksichtigen sind.

58

Nun ist festzuhalten, dass die Tarifierung des im Ausgangsverfahren gegenständlichen Getränks im Gegensatz zu den Erzeugnissen, die Gegenstand des zum Urteil vom 7. Mai 2009, Siebrand (C‑150/08, EU:C:2009:294), führenden Verfahrens waren, nicht nach der Vorschrift 3 b der KN geregelt wird. Wie der Generalanwalt in Nr. 88 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fällt das Hauptgewicht der Tarifierung des Getränks Petrikov Creamy Green auf das Kriterium der organoleptischen Merkmale und Eigenschaften dieses Getränks.

59

Folglich gehört ein solches Getränk in die Position 2208 der KN, sofern es nicht die organoleptischen Merkmale und Eigenschaften der in die Position 2206 der KN fallenden Getränke aufweist, sondern jene der zur Position 2208 der KN gehörenden Erzeugnisse.

60

Aus den gesamten vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die Frage in der Rechtssache C‑532/14 zu antworten ist, dass die KN dahin auszulegen ist, dass ein Getränk mit einem Alkoholvolumengehalt von 13,4 %, das unter Zusatz von Zucker, Aroma-, Farb- und Geschmackstoffen, Verdickungsmitteln, Konservierungsstoffen und destilliertem Alkohol zu Ferm Fruit so hergestellt wird, dass der destillierte Alkohol sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des in dem Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während 51 % des Alkohols aus einem Gärungsprozess entstanden sind, in die Position 2208 der KN einzureihen ist.

Kosten

61

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Getränk wie Ferm Fruit, das durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnen wird, zum unvermischten Gebrauch oder als Basiszutat für andere Getränke bestimmt ist, durch Reinigung (insbesondere Ultrafiltration) farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist und dessen Alkoholgehalt ohne Zusatz von destilliertem Alkohol 16 Vol.‑% beträgt, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

2.

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von 14 Vol.‑%, die durch Zusatz von Zucker, Aromen, Farb- und Geschmacksstoffen sowie Verdickungs- und Konservierungsmitteln und – in einem Fall – auch Sahne zu Ferm Fruit hergestellt werden und keinen destillierten Alkohol enthalten, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.

3.

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Getränk mit einem Alkoholvolumengehalt von 13,4 %, das unter Zusatz von Zucker, Aroma-, Farb- und Geschmackstoffen, Verdickungsmitteln, Konservierungsstoffen und destilliertem Alkohol zu Ferm Fruit so hergestellt wird, dass der destillierte Alkohol sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des in dem Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während 51 % des Alkohols aus einem Gärungsprozess entstanden sind, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.