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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.06.2016 – C-268/15
Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2016:439
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 14. Juni 2016 ( Rechtssache C‑268/15 Fernand Ullens de Schooten gegen Ministre des Affaires Sociales et de la Santé publique, Ministre de la Justice (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles [Berufungsgericht Brüssel, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Haftung des Staates für die Verletzung von Unionsrecht — Rein innerstaatlicher Sachverhalt — Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) — Nationale Regelung, nach der Laboratorien für klinische Biologie nur von Personen betrieben werden dürfen, die zur Erbringung von Leistungen der klinischen Biologie befugt sind — Zulässigkeit“
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 43, 49 und 56 EG (jetzt Art. 49, 56 und 63 AEUV), des Art. 4 Abs. 3 EUV und der Grundsätze der Effektivität und des Vorrangs der Unionsrechts sowie den Umfang der Verpflichtung der letztinstanzlichen Gerichte zur Vorlage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Haftungsklage, die Herr Fernand Ullens de Schooten gegen den belgischen Staat wegen der Verletzung von Unionsrecht durch die belgischen Legislativ- und Justizorgane erhob.
3 Im Rahmen dieser Klage wirft Herr Ullens de Schooten dem belgischen Gesetzgeber hauptsächlich vor, Art. 43 EG dadurch verletzt zu haben, dass er den Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal (Königliche Verordnung) Nr. 143 vom 30. Dezember 1982 zur Festlegung der Voraussetzungen, die die Laboratorien im Hinblick auf die Kostenbeteiligung der Krankenkasse für Leistungen der klinischen Biologie erfüllen müssen (
4 Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 legte im Bereich der Leistungen der klinischen Biologie die Voraussetzungen fest, die von Laboratorien für medizinische Analysen erfüllt werden mussten, damit die Kunden Anspruch auf Erstattung der Kosten der erhaltenen Leistungen durch die Krankenkasse hatten. Die vor dem Erlass des Gesetzes vom 24. Mai 2005 zur Änderung des Arrêté royal Nr. 143 geltende Fassung dieser Bestimmung sah vor, dass nur die Laboratorien, die von Personen betrieben wurden, die zur Erbringung von Leistungen der klinischen Biologie befugt waren, nämlich Ärzte, Apotheker oder Chemiker, erstattungsfähige Leistungen erbringen konnten (
5 Im Übrigen macht Herr Ullens de Schooten den belgischen Gerichten zum Vorwurf, dass auch sie gegen das Unionsrecht verstoßen hätten. So rügt er, die Cour de cassation (Kassationshof, Belgien) habe sich geweigert, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, die Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel, Belgien) habe gegen Art. 43 EG verstoßen, und es hätten die Cour de cassation (Kassationshof) und die Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons, Belgien) dadurch das Unionsrecht verletzt, dass sie den Umfang des Grundsatzes der Rechtskraft fehlerhaft abgegrenzt hätten.
6 Um den Rahmen und die Bedeutung der vorliegenden Rechtssache zutreffend zu beurteilen, sind zunächst die einzelnen Etappen der ihr zugrunde liegenden Serie gerichtlicher Verfahren zu skizzieren. I – Verfahren des Ausgangsrechtsstreits
7 Herr Ullens de Schooten betrieb das Laboratorium für klinische Biologie BIORIM, über dessen Vermögen am 3. November 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dieses Laboratorium hatte zur Finanzierung seiner Leistungen Anspruch auf eine Kostenerstattung durch das Institut national d’assurance maladie-invalidité (INAMI) (Nationales Institut für Kranken- und Invalidenversicherung). Das Laboratorium praktizierte das direkte Abrechnungssystem.
8 Aufgrund einer von Herrn Ullens de Schooten bei ihr eingereichten Beschwerde erhob die Europäische Kommission am 20. Juni 1985 beim Gerichtshof eine Klage auf Feststellung, dass das Königreich Belgien gegen seine sich aus Art. 52 EWG-Vertrag (sodann Art. 43 EG-Vertrag, danach Art. 43 EG) ergebenden Pflichten verstoßen habe, indem es Leistungen der klinischen Biologie, die von Laboratorien erbracht werden, welche von einer privatrechtlichen juristischen Person betrieben werden, deren Mitglieder, Gesellschafter und Geschäftsführer nicht alle zur Vornahme von medizinischen Analysen befugte natürliche Personen seien, von der Erstattung durch die Sozialversicherung ausgeschlossen habe.
9 Mit seinem Urteil vom 12. Februar 1987, Kommission/Belgien (221/85, EU:C:1987:81), wies der Gerichtshof diese Klage ab. Zur Niederlassungsfreiheit stellte er fest, dass es jedem Mitgliedstaat vorbehaltlich der Beachtung der Gleichbehandlung mangels einschlägiger unionsrechtlicher Bestimmungen freisteht, die Tätigkeit von Laboratorien, die Leistungen der klinischen Biologie erbringen, in seinem Hoheitsgebiet zu regeln (
10 Im Jahr 1989 wurde gegen das Laboratorium BIORIM wegen des Verdachts auf Steuerbetrug strafrechtlich ermittelt. Nach Abschluss dieser Ermittlungen wurde gegen Herrn Ullens de Schooten und andere Personen beim Tribunal correctionnel de Bruxelles (Strafgericht Brüssel, Belgien) Anklage erhoben. Ihm wurde eine Reihe von Fälschungen vorgeworfen, die insbesondere begangen worden sein sollten, um den gegen Art. 3 des Arrêté royal Nr. 143 verstoßenden rechtswidrigen Betrieb von Laboratorien für medizinische Analysen zu verschleiern.
11 Mit Urteil vom 30. Oktober 1998 verurteilte das Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) Herrn Ullens de Schooten zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung und einer Geldstrafe. Dieses Gericht gab ferner den Anträgen der Versicherungen statt, die als Nebenkläger aufgetreten waren, und verurteilte Herrn Ullens de Schooten, an diese vorläufig 1 Euro zu zahlen.
12 Diese Entscheidung wurde mit Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel) vom 7. September 2000 aufgehoben. Das Berufungsgericht verurteilte Herrn Ullens de Schooten jedoch wegen derselben Taten zu einer Freiheitsstrafe, die, soweit sie vier Jahre überschritt, zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe. Die Anträge der Nebenkläger wurden für unzulässig bzw. unbegründet erklärt.
13 Hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten von Art. 3 des Arrêté royal Nr. 143 begangenen Taten wies das Berufungsgericht die von Herrn Ullens de Schooten vorgebrachte Rüge der Nichtvereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Unionsrecht zurück und lehnte es zugleich ab, dem Gerichtshof hierzu eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen.
14 Mit Urteil vom 14. Februar 2001 wies die Cour de cassation (Kassationshof) die Rechtsmittel gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel) zurück und gab den Rechtsmitteln der Nebenkläger statt, wobei sie die Sache insoweit an die Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons) verwies.
15 Mit Urteil vom 23. November 2005 erklärte die Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons) den von sechs Versicherungen gegen Herrn Ullens de Schooten gestellten Zahlungsantrag im Zusammenhang mit den Beträgen, die zwischen dem 1. August 1989 und dem 16. April 1992 zu Unrecht an das Laboratorium BIORIM geleistet worden waren, für teilweise begründet.
16 Dieses Gericht wies das auf die Unvereinbarkeit von Art. 3 des Arrêté royal Nr. 143 mit dem Unionsrecht gestützte Argument von Herrn Ullens de Schooten zurück. Da es der Auffassung war, es sei an die Rechtskraft des Urteils der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel) vom 7. September 2000 gebunden, verurteilte es Herrn Ullens de Schooten, an diese Versicherungen vorläufig 1 Euro zu zahlen, wobei die betroffenen Versicherungen aufgefordert wurden, ihren Schaden hinsichtlich der nach dem 30. April 1990 geleisteten Zahlungen nachzuberechnen.
17 Mit Urteil vom 14. Juni 2006 wies die Cour de cassation (Kassationshof) die bei ihr gegen dieses Urteil vom 23. November 2005 eingelegten Rechtsmittel zurück.
18 Parallel zu diesem Gerichtsverfahren wegen der Haftung Herrn Ullens de Schootens setzte die Commission de biologie clinique (Kommission für klinische Biologie) mit Entscheidung vom 18. März 1999 die Zulassung des Laboratoriums BIORIM für zwölf Monate aus.
19 Mit Arrêté ministériel (Ministerialerlass) vom 9. Juli 1999 wies der Ministre de la Santé publique (Gesundheitsminister) die gegen diese Entscheidung eingelegte Verwaltungsbeschwerde zurück.
20 Mit Entscheidung vom 8. Juni 2000 verlängerte die Commission de biologie clinique die Aussetzung der Zulassung um zwölf Monate.
21 Mit einem weiteren Erlass vom 24. Juli 2000 wies der Gesundheitsminister die gegen diese neue Entscheidung eingelegte Verwaltungsbeschwerde zurück.
22 Der mit zwei Nichtigkeitsklagen gegen diese beiden Ministerialerlasse eingelegten Beschwerden befasste Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) richtete an die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof, Belgien) eine Vorabentscheidungsfrage zur Vereinbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 mit der Verfassung.
23 Mit dem Urteil Nr. 160/2007 vom 19. Dezember 2007 entschied die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof), dass diese Bestimmung in ihrer vor der Änderung durch das Gesetz vom 24. Mai 2005 geltenden Fassung mit den Art. 10 und 11 der Verfassung vereinbar sei.
24 Infolgedessen wies der Conseil d’État (Staatsrat) mit Urteilen vom 10. September und 22. Dezember 2008 die Nichtigkeitsklagen zurück.
25 Auf eine parallel bei ihr u. a. von Herrn Ullens de Schooten eingelegte Beschwerde vom 17. Juli 2002 hin richtete die Kommission an das Königreich Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die Auffassung vertrat, dass Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 gegen Art. 43 EG verstoße.
26 Nachdem Art. 3 des Arrêté royal Nr. 143 durch das Gesetz vom 24. Mai 2005 zur Anpassung dieser Vorschrift an das Unionsrecht geändert worden war, wurde die Beschwerde von der Kommission am 4. April 2006 zu den Akten gelegt.
27 Indessen legte Herr Ullens de Schooten am 10. April 2007 bei der Kommission eine zweite Beschwerde ein, um neue von ihm dem Königreich Belgien vorgeworfene Verstöße gegen das Unionsrecht zu rügen, nämlich Rechtsverletzungen der Judikative wegen des behaupteten Verstoßes der belgischen Gerichte gegen das Unionsrecht und Rechtsverletzungen der Legislative wegen der Beibehaltung von Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 und der Anwendung der Wirkungen dieser Vorschrift für die Vergangenheit durch die belgischen Behörden.
28 Mit zwei Beschwerden vom 14. Dezember 2006 und 3. März 2008 rief Herr Ullens de Schooten ferner den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an. Er beantragte beim EGMR die Feststellung, dass der belgische Staat gegen die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (
29 In seinem Urteil vom 20. September 2011, Ullens de Schooten und Rezabek/Belgien (
30 Am 17. Juli 2007 erhob Herr Ullens de Schooten vor dem Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) eine Klage gegen den belgischen Staat mit dem Ziel, ihn erstens von allen finanziellen Folgen aus seiner Verurteilung durch die Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons) am 23. November 2005, zweitens von allen Folgen etwaiger Verurteilungen auf Antrag des Laboratoriums BIORIM oder seines früheren Geschäftsführers und drittens von allen Folgen seiner Verurteilung im Rahmen der Steuerstreitigkeiten freizustellen.
31 Mit dieser Klage beantragte Herr Ullens de Schooten gleichfalls die Verurteilung des belgischen Staates zur Zahlung von 500000 Euro als Ersatz immateriellen Schadens, von vorläufig 34500000 Euro wegen der Unmöglichkeit, vom 1. Januar 1990 bis zum 1. Dezember 2005 ein Laboratorium der klinischen Biologie zu betreiben, sowie von vorläufig 1 Euro für Honorare und Kosten der gegenüber den Gerichten und der Kommission mandatierten Anwälte.
32 Für den Fall, dass dieses Gericht Zweifel habe, dass das Unionsrecht im vorliegenden Fall anwendbar sei, ersuchte es Herr Ullens de Schooten ferner, an den Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage zu richten.
33 Mit Urteil vom 19. Juni 2009 erklärte das Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) die Klage wegen Verjährung für unzulässig.
34 Herr Ullens de Schooten hat beim vorlegenden Gericht gegen dieses Urteil eine Berufung eingelegt, in deren Rahmen er seine erstinstanzlich gestellten Anträge wiederholt.
35 Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen zu stellen: 1. Verlangt das Unionsrecht, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz, dass eine nationale Verjährungsfrist wie Art. 100 der Gesetzgebung über die Rechnungsführung des Staates, die für ein Schadensersatzverlangen eines Einzelnen gegen den belgischen Staat wegen eines Verstoßes des Gesetzgebers gegen Art. 43 EG gilt, unter bestimmten Umständen, insbesondere solchen, wie sie in Rn. 38 des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens dargestellt sind, erst dann zu laufen beginnt, wenn dieser Verstoß festgestellt worden ist, oder ist der Effektivitätsgrundsatz unter diesen Umständen im Gegenteil dadurch hinreichend gewahrt, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, die Verjährung durch die Zustellung einer Gerichtsvollzieherurkunde zu unterbrechen? 2. Sind die Art. 43, 49 und 56 EG sowie der Begriff des rein innerstaatlichen Sachverhalts, der die Möglichkeit eines Rechtsuchenden, sich im Rahmen eines Rechtsstreits vor einem nationalen Gericht auf diese Bestimmungen zu berufen, einschränken kann, dahin auszulegen, dass sie der Anwendung des Unionsrechts in einem Rechtsstreit zwischen einem belgischen Staatsangehörigen und dem belgischen Staat wegen des Ersatzes von Schäden entgegenstehen, die durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht, der im Erlass und in der Beibehaltung von unterschiedslos für Inländer und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten geltenden belgischen Rechtsvorschriften wie Art. 3 des Arrêté royal Nr. 143 liegen soll, entstanden sein sollen? 3. Sind der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass sie es nicht zulassen, von dem Grundsatz der Rechtskraft abzuweichen, wenn es um die Überprüfung oder Aufhebung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung geht, bei der sich herausstellt, dass sie gegen das Unionsrecht verstößt, dass sie es im Gegensatz dazu aber zulassen, von der Anwendung eines nationalen Grundsatzes der Rechtskraft abzusehen, wenn dieser Grundsatz es verlangen würde, auf der Grundlage dieser rechtskräftigen, aber gegen das Unionsrecht verstoßenden gerichtlichen Entscheidung eine weitere gerichtliche Entscheidung zu erlassen, die den Verstoß dieser ersten gerichtlichen Entscheidung gegen das Unionsrecht verfestigen würde? 4. Kann der Gerichtshof bestätigen, dass die Frage, ob von dem Grundsatz der Rechtskraft bei einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die gegen das Unionsrecht verstößt, im Rahmen eines Ersuchens um Überprüfung oder Aufhebung dieser Entscheidung abzuweichen ist, keine Frage ist, die im Sinne der Urteile vom 27. März 1963, Da Costa u. a. (28/62 bis 30/62, EU:C:1963:6) und vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335) sachlich gleichgelagert ist mit der Frage, ob vom Grundsatz der Rechtskraft bei einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die gegen das Unionsrecht verstößt, im Rahmen eines Ersuchens um eine (neue) Entscheidung, die den Verstoß gegen das Unionsrecht wiederholen müsste, abzuweichen ist, so dass das letztinstanzliche Gericht nicht von seiner Vorlagepflicht befreit ist? II – Würdigung
36 Ich werde zunächst die zweite Frage prüfen, auf die sich die Beteiligten, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, entsprechend einem an sie gerichteten Ersuchen in ihren mündlichen Erklärungen konzentrieren sollten. Sodann schlage ich vor, die anderen Fragen, die alle auf der irrigen Prämisse beruhen, Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 sei mit Art. 43 EG unvereinbar, umzuformulieren, und rege schließlich an, diese Prämisse im Sinne einer richtigen Anwendung des Unionsrechts zu berichtigen, wie sie sich meines Erachtens aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Beteiligung am Kapital von Apotheken und Laboratorien für biologisch-medizinische Analysen ergibt. A – Zur zweiten Frage: Auswirkungen des Vorliegens eines rein innerstaatlichen Sachverhalts dahin, dass Art. 43 EG im Rahmen einer Haftungsklage gegen einen Mitgliedstaat wegen Verletzung des Unionsrechts nicht geltend gemacht werden könnte
37 Herr Ullens de Schooten vertritt im Wesentlichen den folgenden Standpunkt. Nach seiner Ansicht haben die nationalen Gerichte, die mit den ihn betreffenden Rechtsstreitigkeiten befasst waren, seine Argumentation übergangen, dass Art. 3 des Arrêté royal Nr. 143 mit Art. 43 EG nicht vereinbar sei. Trotz des Vorrangs des Unionsrechts sei dieser Art. 3 weiter angewendet worden. Infolgedessen sei das Unionsrecht – ungeachtet der Bemühungen der Kommission – durch mehrere nationale Gerichte wiederholt verletzt worden. Diese Verletzungen hätten sich wegen des nationalen Rechtsgrundsatzes der materiellen Rechtskraft nunmehr verfestigt.
38 Ich teile die Ansicht der belgischen Regierung, dass die Art. 49 und 56 EG in der zweiten Frage allein aus formellen Gründen angeführt wurden. Der Kläger des Ausgangsverfahrens stützt nämlich sein Vorbringen im Wesentlichen auf Art. 43 EG (
39 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob trotz des Umstands, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt, Art. 43 EG von einem Kläger im Rahmen einer gegen eben diesen Staat wegen der Verletzung von Unionsrecht erhobenen Haftungsklage geltend gemacht werden kann.
40 Man ist versucht, auf diese Frage in lapidarer Weise zu antworten, indem man strikt der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt, wonach in rein innerstaatlichen Fällen die Regelungen des Vertrags im Bereich des freien Personenverkehrs nicht zur Anwendung kommen.
41 Rein innerstaatliche Sachverhalte lassen sich beschreiben als Situationen, die „[keinen] Bezug zu irgendeinem der Tatbestände …, die das [Unions]recht regelt“ (
42 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass „die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen nicht auf Tätigkeiten anwendbar sind, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen“ (
43 Unstreitig geht der Kläger des Ausgangsverfahrens, der die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, wegen Verurteilungen gegen den belgischen Staat vor, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem Betrieb eines in Belgien gelegenen biomedizinischen Laboratoriums verhängt wurden. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfung der Umstände, die vom Kläger des Ausgangsverfahrens zum Nachweis des Vorliegens eines Auslandsbezugs geltend gemacht worden sind (
44 In Anbetracht des Standpunkts, den die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) in ihrem Urteil vom 19. Dezember 2007 eingenommen hat, ist im vorliegenden Fall kein Raum für die Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach selbst bei einem rein auf das Inland beschränkten Sachverhalt die Antwort des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht gleichwohl von Nutzen sein kann, wenn das nationale Recht ihm vorschreibt, einem Staatsbürger eines bestimmten Mitgliedstaats die gleichen Rechte zuzuerkennen, die dem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden (
45 In der Rechtssache, die zu ihrem Urteil vom 19. Dezember 2007 führte, wurde die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) mit einer Vorlagefrage des Conseil d’État (Staatsrat) befasst, mit der geklärt werden sollte, ob Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 gegen die in den Art. 10 und 11 der Verfassung verankerten Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung verstößt, soweit er eine Ungleichbehandlung zwischen Ärzten, Apothekern und Chemikern auf der einen Seite und den übrigen Wirtschaftsteilnehmern auf der anderen Seite begründet, da allein die Erstgenannten in den Genuss einer Kostenerstattung durch die Kranken- und Invaliditätsversicherung für die von ihnen erbrachten Leistungen kommen. In diesem Urteil stellte die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) fest, dass „die SPRL [(Société Privée à Responsabilité Limitée – privatrechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung)] ‚BIORIM‘ eine Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Belgien ist und dass der erste Streithelfer vor dem Conseil d’État [(Staatsrat)] die belgische Staatsangehörigkeit besitzt; sie rügen, dass sie ein Laboratorium nur unter Voraussetzungen betreiben können, die in Bestimmungen festgelegt sind, zu denen der Gerichtshof befragt wird. Da diese rechtlichen Beziehungen uneingeschränkt ihren Ort im innerstaatlichen Bereich eines Mitgliedstaats haben, können sich die Kläger nicht auf die Art. 43, 49 und 56 [EG] berufen“ (
46 Wie die belgische Regierung ausführt, folgt somit aus dem Urteil der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof), dass es das innerstaatliche belgische Recht nicht verwehrt, dem Kläger des Ausgangsverfahrens die gleichen Rechte zuzuerkennen, die gegebenenfalls dem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 festgelegten Voraussetzungen aufgrund des Unionsrechts zustünden.
47 Die belgische Regierung stellt zu Recht einen Zusammenhang zu der dem Urteil vom 22. Dezember 2010, Omalet (C‑245/09, EU:C:2010:808), zugrunde liegenden Rechtssache her, die einen Rechtsstreit zwischen dem belgischen Office national de sécurité sociale (Landesamt für soziale Sicherheit) und einem Hauptunternehmer mit Sitz in Belgien betraf, der nach belgischem Recht für die Schulden seines ebenfalls in Belgien ansässigen Unterbeauftragten gesamtschuldnerisch haftete. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) bereits über die Frage der Nichtanwendbarkeit von Art. 49 EG in einem ihr vorliegenden rein innerstaatlichen Rechtsstreit entschieden. Unter diesen Umständen hielt sich der Gerichtshof für unzuständig, die ihm gestellten Vorlagefragen zu beantworten, da das Unionsrecht nach seiner Auffassung nicht anwendbar war.
48 Ich vertrete jedoch die Auffassung, dass gerade im Kontext der vorliegenden Rechtssache eine strikte Befolgung der Rechtsprechung zu rein innerstaatlichen Sachverhalten, die dazu führte, dass sich der Kläger des Ausgangsverfahrens im Rahmen einer Haftungsklage gegen den belgischen Staat nicht auf das Unionsrecht berufen kann, weder sachdienlich noch angemessen ist, und zwar aus mehreren Gründen.
49 Erstens darf der Gerichtshof nicht außer Acht lassen, dass es bei den Rechtsstreitigkeiten, die Herrn Ullens de Schooten betrafen und die er seit gut 20 Jahren angestrengt hat, überwiegend um das zentrale Argument der Unvereinbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 mit Art. 43 EG geht. Die ordentlichen Gerichte und insbesondere die Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel) in ihrem Urteil vom 7. September 2000 wendeten Art. 43 EG an.
50 Zweitens möchte ich daran erinnern, dass die Kommission dem Königreich Belgien am 17. Juli 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zustellte, in der sie die Auffassung vertrat, dass Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 gegen Art. 43 EG verstoße. Dabei ist auf das Paradoxon hinzuweisen, wenn im Rahmen der vorliegenden Vorlage zur Vorabentscheidung festgestellt würde, dass das Unionsrecht vom Kläger des Ausgangsverfahrens zur Stützung seiner Haftungsklage gegen den belgischen Staat nicht geltend gemacht werden kann, obwohl sich die Kommission förmlich im Sinne einer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht ausgesprochen hat.
51 Es ist bekannt, dass die rechtlichen Folgen einer mit Gründen versehenden Stellungnahme begrenzt sind und dass diese insbesondere nicht zur Feststellung des Vorliegens eines Rechtsverstoßes führen kann. Die mit Gründen versehene Stellungnahme wirft jedoch ein Schlaglicht auf das mögliche Vorliegen von Verletzungen des Unionsrecht, und die Einzelnen sind berechtigt, den Folgen dieser Verletzungen vor den nationalen Gerichten mit dem Ziel nachzugehen, für den erlittenen Schaden entschädigt zu werden.
52 Gesetzt den Fall, das Königreich Belgien hätte sich geweigert, auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission hin sein nationales Recht zu ändern, es wäre der Gerichtshof angerufen worden und er hätte erklärt, dieser Mitgliedstaat habe aufgrund des Erlasses des Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen. Könnte derselbe Gerichtshof im Rahmen einer Vorlage zur Vorabentscheidung und als Antwort auf eine Frage, die mit der in der vorliegenden Rechtssache gestellten zweiten Frage identisch ist, zu der Entscheidung gelangen, dass das Argument der Unvereinbarkeit dieser nationalen Bestimmung mit dem Unionsrecht von einem Kläger vor dem nationalen Richter zur Stützung einer wegen einer Verletzung von Unionsrecht gegen den belgischen Staat erhobenen Haftungsklage allein deshalb nicht geltend gemacht werden kann, weil es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt, oder – mit anderen Worten – allein deshalb, weil dieser Kläger ein Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, der die angefochtene Regelung erlassen hat? Ich denke nicht, und ich sehe keinen Grund für eine andere Beurteilung, wenn das vorgerichtliche Verfahren schon mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme geendet hat.
53 Drittens stellt Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 eine Maßnahme dar, die geeignet ist, den Zugang von Wirtschaftsteilnehmen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, zum belgischen Markt von Laboratorien für medizinische Analysen zu behindern, worauf das auf die Änderung des nationalen Rechts durch das Königreich Belgien gerichtete Vorgehen der Kommission hinweist und wie ich nachstehend ausführlich erörtern werde.
54 Bei Vorliegen einer solchen Regelung mit grenzüberschreitenden Auswirkungen hat sich der Gerichtshof wiederholt zu einer Auslegung des Unionsrechts bereitgefunden, auch wenn der Sachverhalt der Ausgangsverfahren, die den Vorlagen zur Vorabentscheidung zugrunde lagen, mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinauswies (
55 Im Rahmen dieser Rechtsprechung steht am Beginn die Feststellung des Gerichtshofs, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die nach ihrem Wortlaut unterschiedslos für die Staatsangehörigen dieses Staates und die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten gilt, im Allgemeinen nur dann den Bestimmungen über die von den Verträgen garantierten Grundfreiheiten unterliegen kann, wenn sie auf Situationen anwendbar ist, die einen Zusammenhang mit dem Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten haben. Sodann stellt er zur Begründung seiner Zuständigkeit fest, dass es in keiner Weise ausgeschlossen ist, dass die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmer daran interessiert waren oder sind, eine wirtschaftliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat auszuüben, dessen Regelung gerügt wird.
56 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof am besten verfährt, wenn er bei seiner Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts nicht strikt seiner Rechtsprechung zu rein innerstaatlichen Sachverhalten folgt, um die Vorlage zur Vorabentscheidung für unzulässig zu erklären, sondern wenn er stattdessen in dem Geist der Zusammenarbeit, der für dieses Verfahren kennzeichnend ist, die Vorlage für zulässig erklärt und sodann die gestellten Fragen umformuliert, um dem vorlegenden Gericht eine Antwort zu geben, die es ihm erlaubt, in dem Ausgangsrechtsstreit eine klare Entscheidung zu treffen.
57 Zwar geht der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinaus. Ungeachtet dessen aber bedarf es einer Antwort des Gerichtshofs aus Gründen, die vor allem mit der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit zusammenhängen. Anders ausgedrückt, der Gerichtshof nimmt hiermit voll und ganz seine Rolle wahr, in dem Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen (
58 Ich erinnere daran, dass nach ständiger Rechtsprechung „Artikel 43 EG jeder nationalen Regelung entgegen[steht], die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die [Unions]angehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen“ (
59 Die Rechtsprechung, in deren Rahmen die Zulässigkeit von Vorlagefragen aufgrund der möglichen Auswirkungen einer nationalen Maßnahme auf die Möglichkeit in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Unternehmen, von ihrer Freiheit zur Niederlassung in dem Mitgliedstaat, der eine solche Maßnahme erlassen hat, Gebrauch zu machen, bejaht wird, vermag die Unstimmigkeit zu beheben, die darin bestünde, dass die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Unionsrecht im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage geprüft werden könnte, jedoch aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falles, der durch das Fehlen von Auslandsbezügen gekennzeichnet ist, nicht im Rahmen einer Vorlage zur Vorabentscheidung.
60 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung für zulässig zu erklären und auf die zweite Frage zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Rahmen einer gegen einen Mitgliedstaat wegen Verletzung von Unionsrecht erhobenen Haftungsklage Art. 43 EG geltend gemacht werden kann. B – Zur Vereinbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 mit dem Unionsrecht
61 Es ist vorab anzumerken, dass das vorlegende Gericht, auch wenn es keine Frage stellt, die sich ausdrücklich auf die Vereinbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 mit den Vorschriften der Verträge über die Niederlassungsfreiheit bezieht, doch auf deren Anwendung im Rahmen des Ausgangsverfahrens für den Fall abstellt, dass das mit dem Vorliegen eines rein innerstaatlichen Sachverhalts verbundene Hindernis vom Gerichtshof im Rahmen der Beantwortung seiner zweiten Frage überwunden würde.
62 Bei der Prüfung der Begründetheit der gegen den belgischen Staat erhobenen Haftungsklage wird es notwendigerweise Sache des vorlegenden Gerichts sein, sich dazu zu äußern, ob eine Verletzung des Unionsrechts durch den nationalen Gesetzgeber sowie durch die nationalen Gerichte, die nacheinander über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatten, vorliegt oder ob das nicht der Fall ist.
63 Ich stelle insoweit fest, dass die Argumentation von Herrn Ullens de Schooten im Wesentlichen auf der Prämisse beruht, wonach die nationalen Gerichte irrig entschieden hätten, dass Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 mit Art. 43 EG vereinbar sei. Diese fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts ist seiner Ansicht nach im Zuge der sukzessiven Rechtsbehelfe durch die Rechtskraft, die dem Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel) vom 7. September 2000 zuerkannt worden ist, verfestigt worden.
64 Es versteht sich von selbst, dass sich, wenn die Prämisse einer Verletzung des Unionsrechts – wie ich meine und im Folgenden erläutern werde – als unzutreffend anzusehen wäre, die Entscheidung über die vorliegende Rechtssache, die nach meiner Auffassung mit unnötiger Komplexität dargestellt worden ist, vereinfachen würde.
65 Deshalb muss der Gerichtshof nach meiner Ansicht zu der Frage Stellung nehmen, ob Art. 43 EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift wie Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 entgegensteht.
66 Ich bin mir bewusst, dass die Rolle des Gerichtshofs nicht darin besteht, die Lösung von Problemen anzustreben, die vom vorlegenden Gericht in seiner Vorlageentscheidung nicht als solche benannt worden sind.
67 Jedoch scheint mir der Gerichtshof vorliegend in keiner Weise mit dieser Schwierigkeit konfrontiert zu sein.
68 Insoweit ist Rn. 24 der Vorlageentscheidung zu beachten, aus der sich ausdrücklich ergibt, dass Herr Ullens de Schooten zur Stützung seiner gegen den belgischen Staat erhobenen Haftungsklage rügt, es sei sowohl durch die Legislativorgane als auch die Justizbehörden gegen Art. 43 EG verstoßen worden.
69 Es erschiene zumindest paradox, wenn es der Gerichtshof im Rahmen einer Vorlage zur Vorabentscheidung, mit der dem vorlegenden Gericht die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit ermöglicht werden soll, ablehnte, diese Problematik zu behandeln, obwohl sie gerade den Kern dieses Rechtsstreits bildet.
70 In diesem Zusammenhang erscheint mit der Umstand, dass vom vorlegenden Gericht nicht ausdrücklich um die Auslegung von Art. 43 EG in seinem Verhältnis zu Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 ersucht worden ist, kein Hindernis für eine Befassung des Gerichtshofs mit dieser Problematik zu sein. Es ist im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Der Gerichtshof bringt auch immer wieder sein Bemühen zum Ausdruck, dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben (
71 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, in dem das Vorabentscheidungsverfahren prägenden Geist der Zusammenarbeit dem vorlegenden Gericht, um ihm sämtliche Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zuteilwerden zu lassen, die ihm für die Entscheidung des Rechtsstreits nützlich sein können, die Angaben an die Hand zu geben, die es ihm ermöglichen, die Richtigkeit seiner Prämisse einer Verletzung des Unionsrechts zu überprüfen, auf der die Vorlage zur Vorabentscheidung beruht.
72 Auf diesen wesentlichen Aspekt der vorliegenden Rechtssache ist in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen worden. So hat die Kommission darauf hingewiesen, dass sie an dem Standpunkt festhalte, den sie in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 17. Juli 2002 zum Ausdruck gebracht habe. Herr Ullens de Schooten hat seinerseits auf die Auffassung verwiesen, die die Kommission in dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme vertreten hatte. Schließlich hat das Königreich Belgien ausgeführt, dass es im Jahr 2005 die angefochtene nationale Vorschrift geändert habe, um von sich aus und vorsorglich dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme zu entsprechen und auf diese Weise eine Anrufung des Gerichtshofs zu vermeiden, dass aber diese Änderung nicht bedeute, dass die Nichtvereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Unionsrecht von ihm anerkannt werde.
73 Den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ist zu entnehmen, dass die Kläger im Rahmen des nationalen Verfahrens, das zu dem Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel) vom 7. September 2000 geführt hat, die Ansicht vertraten, dass Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 nicht mit Art. 43 EG vereinbar sei.
74 In diesem Urteil widersprach dieses Gericht der Auffassung der Kläger in diesem Punkt. Es wies darauf hin, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen, nämlich die Bedingungen, dass sie in nicht diskriminierender Weise angewendet werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten vermögen und nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist.
75 Nach Auffassung der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel) erfüllte die gerügte nationale Regelung diese vier Voraussetzungen. Sie stellte fest, dass die Voraussetzung, wonach die Laboratorien von Personen betrieben werden müssten, die zur Erbringung von Leistungen der klinischen Biologie befugt seien, nicht als diskriminierend angesehen werden könne, da diese Befugnis sowohl von belgischen Staatsangehörigen als auch den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten verlangt werde.
76 Ferner stellte die Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel) fest, das von der kritisierten Regelung verfolgte Ziel habe darin bestanden, die übermäßige Inanspruchnahme von Leistungen der klinischen Biologie zu bekämpfen, da dies den für die soziale Sicherheit verfügbaren Haushalt in seinem Gleichgewicht gefährden könnte. Die von den Betreibern ohne Ansehen der Person verlangte Befugnis ermögliche es, in sachgerechter und angesichts des verfolgten Ziels verhältnismäßiger Weise die Zahl der Laboratorien zu begrenzen, ihre Ausrichtung an rein kommerziellen Interessen zu vermeiden, ein Überangebot an Leistungen der klinischen Biologie auszuschließen und eine übermäßige Inanspruchnahme zu bekämpfen.
77 Die Würdigung, die die Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel) in seinem Urteil vom 7. September 2000 vorgenommen hat, erscheint mir in jeder Hinsicht den Grundsätzen zu entsprechen, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Beteiligung am Kapital von Apotheken und Laboratorien für biomedizinische Analysen entwickelt wurden.
78 Insoweit ist festzustellen, dass die von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vertretene These der Unvereinbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 mit Art. 43 EG in Widerspruch zu dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs steht (
79 Herr Ullens de Schooten beruft sich auf das Urteil vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C‑140/03, EU:C:2005:242), zu Optikergeschäften. In diesem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die von der dort in Rede stehenden griechischen Regelung vorgesehenen Maßnahmen, die es einem Optiker nicht erlaubten, mehr als ein Optikergeschäft zu betreiben, und die den Gesellschaftsanteil, den andere Personen als der das Geschäft betreibende Optiker innehaben konnten, auf höchstens 50 % begrenzten, gegen die Art. 43 und 48 EG verstießen. Nach der Ansicht von Herrn Ullens de Schooten gibt es eine Parallelität zwischen der Regelung, die zu diesem Urteil führte, und der belgischen Bestimmung, die in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht.
80 Es ist jedoch anzumerken, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen zu Beschränkungen im Bereich des Eigentums am Kapital von Apotheken einen anderen Lösungsweg eingeschlagen hat (
81 Im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C‑89/09, EU:C:2010:772), erging, hatte die Kommission mit ihrer ersten Rüge geltend gemacht, dass die französische Regelung über Laboratorien für biomedizinische Analysen Art. 43 EG verletze, soweit sie vorsehe, dass ein Nicht-Biologe über nicht mehr als ein Viertel der Kapitalanteile und damit der Stimmrechte einer Société d’exercice libéral à responsabilité limitée (Selarl) (Gesellschaft zur Ausübung eines freien Berufs mit beschränkter Haftung), die ein Laboratorium für biomedizinische Analysen betreibe, verfügen dürfe.
82 Weiterhin brachte die Kommission in dieser Rechtssache vor, die vom Gerichtshof vertretene Auffassung zu den Apotheken sei mit dem besonderen Charakter von Arzneimitteln zu erklären (
83 Ferner war die Kommission der Ansicht, der Sektor der medizinischen Biologie sei durch einen hohen Finanzbedarf gekennzeichnet, wodurch er sich insbesondere vom Apothekensektor unterscheide. Die gerügten Vorschriften verhinderten Zusammenschlüsse, die Investitionen ermöglichten, die zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Versorgung erforderlich seien (
84 Die Französische Republik wies seinerzeit auf das Ziel hin, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Denn nach Ansicht dieses Mitgliedstaats waren die angefochtenen Bestimmungen darauf gerichtet, die Unabhängigkeit der Biologen zu erhalten, indem sie verhinderten, dass diese bei ihren Entscheidungen von wirtschaftlichen Erwägungen geleitet werden und nicht von Erwägungen der Gesundheit der Bevölkerung (
85 In seinem Urteil hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sowohl aus der Rechtsprechung als auch aus Art. 152 Abs. 5 EG hervorgeht, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere für den Erlass von Vorschriften zur Organisation und Erbringung von Dienstleistungen im Gesundheitswesen und der medizinischen Versorgung unberührt lässt (
86 Jedoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die Verkehrsfreiheiten einschließlich der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 43 EG beachten. Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung einzuführen oder beizubehalten (
87 Bei der Prüfung, ob das genannte Gebot beachtet worden ist, ist daher zu berücksichtigen, dass unter den vom EG-Vertrag geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da dieses Niveau sich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein entsprechender Beurteilungsspielraum zuzuerkennen (
88 Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 43 EG jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (
89 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Begriff der „Beschränkung“ im Sinne von Art. 43 EG die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen umfasst, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und somit den Handel innerhalb der Union behindern.
90 Nach Ansicht des Gerichtshofs liegt eine Beschränkung im Sinne von Art. 43 EG insbesondere in einer Regelung, die die Niederlassung eines Wirtschaftsteilnehmers eines anderen Mitgliedstaats im Aufnahmemitgliedstaat von der vorherigen Erteilung einer Erlaubnis abhängig macht und die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bestimmten Wirtschaftsteilnehmern vorbehält, die zuvor festgelegten Anforderungen entsprechen, deren Einhaltung Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis ist (
91 Es ist klar, dass ebenso, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C‑89/09, EU:C:2010:772) feststellte, auch die in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 normierte Voraussetzung, wonach biomedizinische Laboratorien, um Kostenerstattungen durch das INAMI beanspruchen zu können, nur von Personen betrieben werden dürfen, die zur Erbringung von Leistungen der klinischen Biologie befugt sind, die in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen natürlichen und juristischen Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, in ihrer Möglichkeit beschränken kann, sich in Belgien niederzulassen. Denn die Aussicht, keine Analyseleistungen, die zur einer Erstattung durch das INAMI berechtigen, erbringen zu können, ist geeignet, die Wirtschaftsteilnehmer, die nicht der Voraussetzung des Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 entsprechen, davon abzubringen, sich in Belgien niederzulassen. Diese nationale Bestimmung führt daher dazu, dass diesen Wirtschaftsteilnehmern die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf dem belgischen Hoheitsgebiet mittels einer festen Betriebsstätte erschwert und sie für sie weniger attraktiv gemacht wird und dass der Zugang dieser Personen zum belgischen Markt für biomedizinische Analysen beeinträchtigt wird.
92 Es ist nunmehr zu prüfen, ob diese Beschränkung gerechtfertigt sein kann.
93 Nach gefestigter Rechtsprechung können Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (
94 Es ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist.
95 Wie der Gerichtshof anerkannt hat, gehört der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu den Gründen, die Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten wie der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (
96 In diesem Zusammenhang geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das Ziel, die Qualität der ärztlichen Leistungen aufrechtzuerhalten, zu den Ausnahmen nach Art. 46 EG zählen kann, soweit es zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus beiträgt (
97 Des Weiteren ist erforderlich, dass die in Rede stehende nationale Bestimmung geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten.
98 Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C‑89/09, EU:C:2010:772), festgestellt, dass der Sektor der medizinischen Biologie Besonderheiten aufweist und dass er im Gesundheitssystem eine vorrangige Stelle einnimmt (
99 In Übereinstimmung mit der von Generalanwalt Mengozzi vorgenommenen Beurteilung (
100 Der Gerichtshof zog daraus den Schluss, dass „die fehlerhafte oder unsachgemäße Durchführung von biomedizinischen Analysen eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung dar[stellt], die der Gefahr vergleichbar ist, die sich aus der unsachgemäßen Aushändigung von Arzneimitteln ergibt, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien [C‑531/06, EU:C:2009:315], sowie Apothekerkammer des Saarlandes u. a. [C‑171/07 und C‑172/07, EU:C:2009:316] geprüft hat. Dagegen scheint diese Gefahr nicht derjenigen vergleichbar, die sich aus der fehlerhaften oder unsachgemäßen Aushändigung optischer Erzeugnisse ergibt, die Gegenstand des Urteils [vom 21. April 2005], Kommission/Griechenland [C‑140/03, EU:C:2005:242], waren. Auch eine solche Aushändigung kann sicherlich nachteilige Folgen für den Patienten haben, die Kommission hat jedoch nicht dargetan, dass dabei ein Schweregrad erreicht wird, der demjenigen entspricht, den die fehlerhafte oder unsachgemäße Durchführung von biomedizinischen Analysen erreicht“ (
101 Nach Ansicht des Gerichtshofs „erscheinen angesichts zum einen der Ähnlichkeiten, die unter dem Gesichtspunkt der Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung zwischen dem Apothekensektor und dem der biomedizinischen Analysen bestehen, und zum anderen der Tatsache, dass diese beiden Sektoren entgegen der Ansicht der Kommission weder im Hinblick auf die Feststellungen zu den ärztlichen Verschreibungen noch auf den Finanzbedarf voneinander unterschieden werden können, die in den Urteilen vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien [C‑531/06, EU:C:2009:315], sowie Apothekerkammer des Saarlandes u. a. [C‑171/07 und C‑172/07, EU:C:2009:316], aufgestellten Grundsätze in Bezug auf die Beschränkungen der Beteiligung am Kapital von Apotheken voll und ganz übertragbar auf die vorliegende Rechtssache“ (
102 Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 43 EG nicht über das hinausging, was zur Erreichung des geltend gemachten Ziels des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung erforderlich ist, führte die Kommission insbesondere aus, dass das genannte Ziel durch weniger beschränkende Maßnahmen erreicht werden könne, wie beispielsweise das Erfordernis, dass biomedizinische Analysen durch fähiges Personal durchgeführt werden müssten, das über die erforderliche Qualifikation verfüge und für das der berufsständische Grundsatz der Unabhängigkeit der im Gesundheitswesen Tätigen gelte. Jedoch entschied der Gerichtshof in Anbetracht des den Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums – unter Bezugnahme auf die Erwägungen, die er im Hinblick auf die Kapitalbeteiligung an Apotheken angestellt hatte –, dass „ein Mitgliedstaat der Ansicht sein [kann], dass die Gefahr besteht, dass in der Praxis gegen die Rechtsvorschriften zur Sicherstellung der beruflichen Unabhängigkeit der Biologen verstoßen wird, weil das Interesse eines Nichtbiologen an der Erzielung von Gewinnen nicht entsprechend dem der selbständigen Biologen gemäßigt würde und die Unterstellung von Biologen als Angestellte unter eine mehrheitlich im Besitz von Nichtbiologen stehende SELARL, die Labore für biomedizinische Analysen betreibt, es für sie schwierig machen könnte, sich den von diesen Nichtbiologen erteilten Anweisungen zu widersetzen“ (
103 Meines Erachtens tragen, auch wenn die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende belgische Regelung nicht mit der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Frankreich (C‑89/09, EU:C:2010:772), geprüften identisch ist, die Leitprinzipien, die sich sowohl aus diesem Urteil als auch aus den Urteilen zur Kapitalbeteiligung an Apotheken ergeben, den Schluss, dass Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 mit Art. 43 EG vereinbar ist, da die Beschränkung der in diesem Artikel gewährleisteten Niederlassungsfreiheit durch das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt ist und nicht über das hinaus geht, das zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
104 Insoweit ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und insbesondere aus dem Urteil der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) vom 19. Dezember 2007, dass Art. 3 des Arrêté royal Nr. 143 zum Ziel hatte, die wachsende übermäßige Inanspruchnahme im Bereich der klinischen Biologie und die in diesem Sektor festgestellten Missbräuche zu bekämpfen.
105 Ich teile die Ansicht der belgischen Regierung, dass der belgische Gesetzgeber, indem er sicherstellte, dass Laboratorien nicht von Personen betrieben werden, die nach ihren Qualifikationen nicht zum Gesundheitssektor gehören, sondern vielmehr von Fachleuten im Bereich der Leistungen der klinischen Biologie, die gerade aufgrund ihrer berufsständischen Regelung ihre Tätigkeit nicht zu rein geschäftlichen Zwecken ausüben dürfen, sondern vielmehr unter Beachtung der Ziele der Gesundheit der Bevölkerung tätig sein müssen und daher in erster Linie auf die Gesundheit des Patienten und die Qualität der Leistungen bedacht zu sein haben, eine Maßnahme erlassen hat, die geeignet ist, das Ziel der Bekämpfung der übermäßigen Leistungsinanspruchnahme im Bereich der klinischen Biologie und der in diesem Sektor festgestellten Missbräuche zu erreichen.
106 Ich erinnere daran, dass der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört, die nach Art. 46 Abs. 1 EG Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können. Im Übrigen folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zu dieser Ausnahme das Ziel der Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit gehört (
107 Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen zur Kapitalbeteiligung der Apotheken entschieden hat, dass „[e]ine übermäßige Einnahme oder falsche Verwendung von Arzneimitteln … zu einer Verschwendung finanzieller Mittel [führt], die umso schädlicher ist, als der Pharmabereich erhebliche Kosten verursacht und wachsenden Bedürfnissen entsprechen muss, während die finanziellen Mittel, die für die Gesundheitspflege bereitgestellt werden können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind“ (
108 Hieraus folgerte der Gerichtshof, dass in Anbetracht der Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und das finanzielle Gleichgewicht der Sozialversicherungssysteme „die Mitgliedstaaten die mit dem Einzelhandelsvertrieb der Arzneimittel betrauten Personen, u. a. was die Modalitäten ihrer Vermarktung und das Gewinnstreben anbelangt, strengen Anforderungen unterwerfen [können]. Insbesondere können sie den Verkauf von Arzneimitteln im Einzelhandel grundsätzlich Apothekern vorbehalten wegen der Garantien, die diese bieten müssen, und der Informationen, die sie den Verbrauchern geben können müssen“ (
109 Ich bin im Übrigen der Auffassung, das Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung der übermäßigen Inanspruchnahme von Leistungen im Bereich der klinischen Biologie und der in diesem Sektor festgestellten Missbräuche erforderlich ist. Insoweit weise ich darauf hin, dass diese Bestimmung nicht zum Ziel hat, die Existenz und den Betrieb von Laboratorien zu untersagen, die nicht die von dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, sondern allein darauf gerichtet ist, die Erstattung von Leistungen der Analyse durch das INAMI von den spezifischen Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Betreiber dieser Laboratorien abhängig zu machen. Angesichts der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Kapitalbeteiligung der Apotheken und der Laboratorien für biomedizinische Analysen erscheinen mir diese Anforderungen verhältnismäßig.
110 Es folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 mit Art. 43 EG vereinbar ist.
111 Es sind nunmehr die Folgen aus dieser Feststellung für die Haftungsklage zu ziehen, die von Herrn Ullens de Schooten gegen den belgischen Staat wegen Verletzung von Unionsrecht erhoben wurde.
112 Nach ständiger Rechtsprechung erkennt das Unionsrecht einen Entschädigungsanspruch an, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (
113 Da sich die Prämisse, wonach eine Verletzung des Unionsrechts wegen der Unvereinbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Arrêté royal Nr. 143 mit Art. 43 EG vorliegt, als fehlerhaft erwiesen hat, kann Herr Ullens de Schooten im Rahmen der Haftungsklage, die er gegen den belgischen Staat angestrengt hat, keinen unionsrechtlichen Entschädigungsanspruch geltend machen.
114 Daraus folgt, dass einer solchen Klage von der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel) jedenfalls nicht stattgegeben werden kann. Daher hat eine Antwort des Gerichtshofs auf die erste, dritte und vierte Frage, die alle auf der – nach meiner Auffassung fehlerhaften – Prämisse einer Verletzung des Unionrechts durch den belgischen Staat beruhen, keine Bedeutung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, seine Antwort auf die vorstehend in den vorliegenden Schlussanträgen geprüften Punkte zu beschränken. III – Ergebnis
115 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel, Belgien) wie folgt zu antworten: Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann Art. 43 EG im Rahmen einer gegen einen Mitgliedstaat wegen der Verletzung von Unionsrecht gerichteten Haftungsklage geltend gemacht werden. Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der allein die Laboratorien der klinischen Biologie, die von Personen betrieben werden, die zur Erbringung von Leistungen der klinischen Biologie befugt sind, nämlich Ärzte, Apotheker oder Chemiker, Leistungen der Analyse erbringen können, die vom Sozialversicherungssystem dieses Mitgliedstaats erstattet werden können. „Das Laboratorium muss betrieben werden: … 3. von einer oder mehreren Personen, die befugt sind, Leistungen der klinischen Biologie zu erbringen, die tatsächlich Analysen in diesem Laboratorium vornehmen und die nicht verschreibende Ärzte sind, oder 4. von einer privatrechtlichen Gesellschaft in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kommanditgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Mitglieder, Gesellschafter oder Geschäftsführer ausschließlich in Nr. 3 bezeichnete Personen sind; …“