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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 22.06.2016 – C-173/16

ECLI:EU:C:2016:542

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

22. Juni 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Fehlen eines vernünftigen Zweifels — Gerichtliche Zuständigkeit in Ehesachen — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Art. 16 Abs. 1 Buchst. a — Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem ein Gericht angerufen ist — Begriff ‚Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde‘“

In der Rechtssache C‑173/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) mit Entscheidung vom 18. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 29. März 2016, in dem Verfahren

M. H.

gegen

M. H.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter C. G. Fernlund (Berichterstatter) und S. Rodin,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, nach Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens zwischen M. H. und M. H. betreffend das Zerbrechen der familiären Bindungen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 16 („Anrufung eines Gerichts“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt in Abs. 1:

„Ein Gericht gilt als angerufen

a)

zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken,

oder

b)

falls die Zustellung an den Antragsgegner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.“

4

Art. 19 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

(3)   Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.“

Irisches Recht

5

Nach den in Irland anwendbaren Verfahrensvorschriften, wie sie das vorlegende Gericht dargelegt hat, ist ein Verfahren eröffnet, wenn die Ladungsschrift („summons“) von der Geschäftsstelle des betreffenden Gerichts ausgefertigt („issued“) wird. Die Zustellung der Ladungsschrift muss nicht vor der Eröffnung des Verfahrens erfolgen. Nach ihrer Ausfertigung wird die Ladungsschrift dem Antragsgegner zugestellt.

6

Auch wenn das Verfahren erst dann als anhängig gilt, wenn es durch Ausfertigung der Ladungsschrift eröffnet wurde, ist das betreffende Gericht dennoch befugt, schon vor der Ausfertigung eine Entscheidung in diesem Verfahren zu erlassen. Dies geschieht in Familiensachen in dringenden Fällen.

Recht des Vereinigten Königreichs

7

Gemäß der Vorlageentscheidung ähneln die im Vereinigten Königreich (England und Wales) anwendbaren Verfahrensvorschriften den in Irland anwendbaren Vorschriften, die in den Rn. 5 und 6 des vorliegenden Beschlusses dargelegt wurden. Anstelle einer Ladungsschrift ist das verfahrenseinleitende Schriftstück allerdings eine Antragsschrift („petition“).

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8

Herr M. H., der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens, und Frau M. H., die Rechtsmittelgegnerin des Ausgangsverfahrens, heirateten am 26. Juni 1982.

9

Die Rechtsmittelgegnerin des Ausgangsverfahrens reichte einen Scheidungsantrag ein, der bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts des Vereinigten Königreichs (England und Wales) (im Folgenden: englisches Familiengericht) am 7. September 2015 um 7.53 Uhr einging. Spätestens um 10.30 Uhr desselben Tages wurde die Antragsschrift mit einem Eingangsstempel versehen. Sodann wurde sie am 11. September 2015 von der Geschäftsstelle dieses Gerichts ausgefertigt. Am 15. September 2015 wurde sie dem Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens zugestellt.

10

Der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens reichte am 7. September 2015 gegen 14.30 Uhr bei der Geschäftsstelle des High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) eine Ladungsschrift bezüglich der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ein, die kurz darauf am selben Tag ausgefertigt wurde. Die Ladungsschrift wurde der Rechtsmittelgegnerin des Ausgangsverfahrens am 9. September 2015 zugestellt.

11

Das von der Rechtsmittelgegnerin des Ausgangsverfahrens vor dem englischen Familiengericht eingeleitete Scheidungsverfahren gilt als am 11. September 2015 eröffnet und seit diesem Datum bei diesem Gericht anhängig. Das vom Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens vor dem High Court (Hoher Gerichtshof) in Irland betriebene Verfahren betreffend die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gilt als am 7. September 2015 eröffnet und seit diesem Datum bei diesem Gericht anhängig.

12

In dem in Irland betriebenen Verfahren beantragten die Beteiligten des Ausgangsverfahrens beim High Court (Hoher Gerichtshof) jeweils, im Hinblick auf die Anwendung von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 dieses Gericht – so der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens – bzw. das englische Familiengericht – so die Rechtsmittelgegnerin des Ausgangsverfahrens – als zuerst angerufenes Gericht festzustellen.

13

Der High Court (Hoher Gerichtshof) entschied über diese Anträge, indem er auf der Grundlage von Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003 feststellte, dass das englische Familiengericht zuerst angerufen worden sei.

14

Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel ein.

15

Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist der „Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück … bei Gericht eingereicht wurde“, im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 auszulegen als

a)

der Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück bei Gericht eingegangen ist, auch wenn das Verfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nicht unmittelbar mit Eingang dieses Schriftstücks eingeleitet wird, oder als

b)

der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren nach Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eingeleitet wird?

16

Das vorlegende Gericht hat beantragt, die Rechtssache gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

Zur Vorlagefrage

17

Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

18

Diese Bestimmung ist hier anzuwenden.

19

Da die Rechtssache mit dem vorliegenden Beschluss gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung erledigt wird, ist über den Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht zu entscheiden.

20

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass der „Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde“, im Sinne dieser Vorschrift der Zeitpunkt ist, zu dem die Einreichung bei dem betreffenden Gericht erfolgt, auch wenn durch die Einreichung als solche nicht sofort das Verfahren nach nationalem Recht eingeleitet wird.

21

Der Gerichtshof hat sich kürzlich im Urteil vom 6. Oktober 2015, A (C‑489/14, EU:C:2015:654), zur Frage der Rechtshängigkeit im Verhältnis zwischen zwei Verfahren – einem Scheidungsverfahren und einem Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – bei zwei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten geäußert.

22

Hinsichtlich der Zielsetzung der Regeln über die Rechtshängigkeit in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass damit Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen verhindert werden sollen. Zu diesem Zweck wollte der Unionsgesetzgeber einen klaren und wirksamen Mechanismus einführen, um die Fälle der Rechtshängigkeit zu lösen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, A, C‑489/14, EU:C:2015:654, Rn. 29).

23

Wie sich aus den Wendungen „zuerst angerufene[s] Gericht“ und „später angerufene[s] Gericht“ in Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 ergibt, gründet dieser Mechanismus auf der chronologischen Reihenfolge, in der die betreffenden Gerichte angerufen wurden.

24

Um den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem ein Gericht als angerufen gilt, und damit festzustellen, welches das zuerst angerufene Gericht ist, ist Art. 16 („Anrufung eines Gerichts“) der Verordnung Nr. 2201/2003 heranzuziehen.

25

Der Gerichtshof hat in Rn. 30 des Beschlusses vom 16. Juli 2015, P (C‑507/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:512), festgestellt, dass dieser Artikel eine eigenständige Definition des Zeitpunkts enthält, zu dem ein Gericht als angerufen anzusehen ist. Der Unionsgesetzgeber hat einen einheitlichen Begriff des Zeitpunkts der Anrufung eines Gerichts bestimmt, der sich nach der Vornahme einer einzigen Handlung richtet, nämlich je nach dem betrachteten Verfahrenssystem entweder der Einreichung oder der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wobei allerdings auch berücksichtigt wird, ob in der Folge die zweite Handlung tatsächlich vorgenommen wurde. So ist gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 der Zeitpunkt der Anrufung derjenige, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken (Beschluss vom 16. Juli 2015, P, C‑507/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:512, Rn. 32).

26

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 die Anrufung des Gerichts nicht etwa die Erfüllung zweier Voraussetzungen erfordert – nämlich Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eines gleichwertigen Schriftstücks und Zustellung dieses Schriftstücks an den Antragsgegner –, sondern nur einer Voraussetzung, nämlich Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eines gleichwertigen Schriftstücks. Nach dieser Vorschrift stellt die Einreichung für sich genommen die Anrufung des Gerichts dar, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken (Beschluss vom 16. Juli 2015, P, C‑507/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:512, Rn. 37).

27

Bezüglich dieser Voraussetzung hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass ihr Zweck darin besteht, Schutz gegen Missbrauch des Verfahrensrechts zu gewährleisten. Daher sind bei der Prüfung dieser Voraussetzung keine Verzögerungen zu berücksichtigen, die auf das betreffende Gerichtssystem zurückzuführen sind, sondern nur ein etwaiger Mangel an Sorgfalt des Antragstellers (Beschluss vom 16. Juli 2015, P, C‑507/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:512, Rn. 34).

28

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, wie auch das vorlegende Gericht ausführt, dass nach der Klärung, für welche der beiden in Art. 16 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Optionen sich der betreffende Mitgliedstaat entschieden hat, der Zeitpunkt, zu dem ein Gericht angerufen wurde, im Rahmen der ersten, in Art. 16 Abs. 1 Buchst. a geregelten Option allein auf der objektiven Feststellung beruht, zu welchem Zeitpunkt das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei diesem Gericht eingereicht wurde, unabhängig von jeder nationalen Verfahrensvorschrift, die bestimmt, wann und unter welchen Umständen das Verfahren eröffnet ist oder als anhängig gilt, sofern der Antragsteller in der Folge das Erfordernis der Zustellung dieses Schriftstücks an den Antragsgegner beachtet hat.

29

Folglich ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass der „Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde“, im Sinne dieser Vorschrift der Zeitpunkt ist, zu dem die Einreichung bei dem betreffenden Gericht erfolgt, auch wenn durch die Einreichung als solche nicht sofort das Verfahren nach nationalem Recht eingeleitet wird.

Kosten

30

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass der „Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde“, im Sinne dieser Vorschrift der Zeitpunkt ist, zu dem die Einreichung bei dem betreffenden Gericht erfolgt, auch wenn durch die Einreichung als solche nicht sofort das Verfahren nach nationalem Recht eingeleitet wird.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.