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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.06.2016 – C-280/15

ECLI:EU:C:2016:467

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

22. Juni 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsmarke — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 9 Abs. 3 und Art. 102 Abs. 1 — Pflicht eines Unionsmarkengerichts, eine Anordnung zu treffen, mit der einem Dritten die Fortsetzung von Verletzungshandlungen verboten wird — Fehlen eines Antrags auf eine solche Anordnung — Begriff ‚besondere Gründe‘, die einer solchen Anordnung entgegenstehen — Begriff ‚angemessene Entschädigung‘ für Handlungen, die nach der Veröffentlichung einer Unionsmarkenanmeldung und vor der Veröffentlichung der Eintragung einer solchen Marke vorgenommen werden“

In der Rechtssache C‑280/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Harju Maakohus (Gericht erster Instanz von Harju, Estland) mit Entscheidung vom 2. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 2015, in dem Verfahren

Irina Nikolajeva

gegen

Multi Protect OÜ

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Multi Protect OÜ, vertreten durch U. Ustav und T. Pukk, vandeadvokaadid,

der estnischen Regierung, vertreten durch K. Kraavi-Käerdi als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda, E. Randvere und T. Scharf als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. April 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 3 und Art. 102 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Irina Nikolajeva und der Multi Protect OÜ wegen einer von Frau Nikolajeva gegen diese Gesellschaft erhobenen Klage wegen Verletzung einer Unionsmarke.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 207/2009

3

Art. 9 („Recht aus der Unionsmarke“) der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor:

„(1)   Die Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a)

ein mit der Unionsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;

b)

ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Unionsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Unionsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;

(2)   Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden,

a)

das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;

b)

unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

c)

Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;

d)

das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen.

(3)   Das Recht aus der Unionsmarke kann Dritten erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke entgegengehalten werden. Jedoch kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Unionsmarke verboten wären. Das angerufene Gericht darf bis zur Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache treffen.“

4

Art. 14 („Ergänzende Anwendung des einzelstaatlichen Rechts bei Verletzung“) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„(1)   Die Wirkung der Unionsmarke bestimmt sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Im Übrigen unterliegt die Verletzung einer Unionsmarke dem für die Verletzung nationaler Marken geltenden Recht gemäß den Bestimmungen des Titels X.

(2)   Diese Verordnung lässt das Recht unberührt, Klagen betreffend eine Unionsmarke auf innerstaatliche Rechtsvorschriften insbesondere über die zivilrechtliche Haftung und den unlauteren Wettbewerb zu stützen.

(3)   Das anzuwendende Verfahrensrecht bestimmt sich nach den Vorschriften des Titels X.“

5

Art. 96 („Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit“) dieser Verordnung lautet:

„Die Unionsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig

a)

für alle Klagen wegen Verletzung …;

c)

für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2;

…“

6

Art. 101 („Anwendbares Recht“) der Verordnung sieht vor:

„(1)   Die Unionsmarkengerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.

(2)   In allen Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wenden die Unionsmarkengerichte ihr nationales Recht einschließlich ihres internationalen Privatrechts an.

(3)   Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Unionsmarkengericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Marken anwendbar sind.“

7

Art. 102 der Verordnung („Sanktionen“) sieht vor:

„(1)   Stellt ein Unionsmarkengericht fest, dass der Beklagte eine Unionsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die die Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Es trifft ferner nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird.

(2)   In Bezug auf alle anderen Fragen wendet das Unionsmarkengericht das Recht des Mitgliedstaats, einschließlich dessen internationalen Privatrechts, an, in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen.“

Richtlinie 2004/48/EG

8

Art. 13 („Schadensersatz“) der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, und Berichtigung ABl. 2004, L 195, S. 16) bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.

Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:

a)

Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,

oder

b)

sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2)   Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.“

Estnisches Recht

9

§ 8 Abs. 2 des Kaubamärgiseadus (Markengesetz) vom 22. Mai 2002 (RT I 2002, 49, 308) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:

„Der rechtliche Schutz einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung der Marke … und besteht ab dem Tag der Eintragung für zehn Jahre. …“

10

§ 57 („Schutz des ausschließlichen Rechts“) dieses Gesetzes sieht in Abs. 1 vor:

„Der Markeninhaber kann gegen eine Person, die das ausschließliche Recht verletzt hat, darunter auch gegen einen Lizenznehmer, der gegen die Bedingungen des Lizenzvertrags verstoßen hat, Klage erheben auf:

1)

Beendigung der Rechtsverletzung;

2)

Ersatz des vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schadens, und zwar des Vermögensschadens einschließlich des entgangenen Gewinns sowie des immateriellen Schadens.

…“

11

§ 4 Abs. 2 des Tsiviilkohtumenetluse seadustik (Zivilverfahrensgesetzbuch) vom 20. April 2005 (RT I 2005, 26, 197) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilverfahrensgesetzbuch) sieht vor:

„Im Klageverfahren bestimmen die Parteien den Gegenstand des Rechtsstreits und den Gang des Verfahrens und entscheiden über die Stellung von Anträgen und die Einlegung von Rechtsbehelfen.“

12

§ 5 („Verfahren auf der Grundlage des Parteivortrags“) dieses Gesetzes bestimmt in Abs. 1:

„Über die Klage wird auf der Grundlage der von den Parteien vorgetragenen Umstände und gestellten Anträge ausgehend von dem Anspruch verfahren.“

13

§ 439 („Grenzen für die Entscheidung über die Klage“) dieses Gesetzes sieht vor:

„Das Gericht darf in der Entscheidung nicht über die Grenzen des Anspruchs hinausgehen und nicht über einen Anspruch entscheiden, der nicht geltend gemacht wurde.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14

Frau Nikolajeva ist Inhaberin der Unionswortmarke HolzProf. Die Anmeldung dieser Marke wurde am 24. April 2010 eingereicht und am 31. Mai 2010 veröffentlicht. Die Marke wurde am 14. September 2010 unter der Nr. CTM 00905381 eingetragen, und diese Eintragung wurde am 16. September 2010 veröffentlicht.

15

Am 24. April 2010 schloss Frau Nikolajeva einen Lizenzvertrag, mit dem sie der Holz Prof OÜ gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr von 1278 Euro das Nutzungsrecht an ihrer Marke einräumte.

16

Gestützt auf die Behauptung, Multi Protect habe ihre Marke im Zeitraum zwischen dem 3. Mai 2010 und dem 28. Oktober 2011 insbesondere dadurch rechtswidrig benutzt, dass sie ein mit dieser Marke identisches Zeichen auf einer im Internet zugänglichen Website als sogenanntes verdecktes Schlagwort benutzt habe, erhob Frau Nikolajeva beim Harju Maakohus (Gericht erster Instanz von Harju, Estland) Klage gegen diese Gesellschaft.

17

Frau Nikolajeva stellte beim vorlegenden Gericht drei Anträge.

18

Erstens stellte sie den Antrag, eine Verletzungshandlung festzustellen, die in der rechtswidrigen Benutzung ihrer Marke durch Multi Protect bestehe, und machte insoweit geltend, dass diese Benutzung gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009 verstoße.

19

Zweitens machte sie eine mit dieser Verletzung verbundene ungerechtfertigte Bereicherung geltend und begehrte insoweit die Zahlung eines Betrags von 22791 Euro als Rückerstattung des im Wege der behaupteten Verletzung unrechtmäßig erlangten Vorteils, der durch Multiplikation der Dauer der Verletzung, nämlich einen Zeitraum von insgesamt 17 Monaten und 25 Tagen, mit der im betreffenden Lizenzvertrag festgelegten monatlichen Gebühr berechnet wurde.

20

Drittens begehrte Frau Nikolajeva Ersatz des von ihr angeblich erlittenen immateriellen Schadens in Höhe eines vom angerufenen Gericht festzulegenden Betrags. Hierzu machte sie insbesondere geltend, dass die Anrufung des vorlegenden Gerichts sowie die Durchführung eines Strafverfahrens wegen der genannten Verletzungshandlungen ihr psychische Beschwerden verursacht hätten. Aufgrund dieser Handlungen habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, und der betreffende Rechtsstreit habe negative Auswirkungen auf ihre Geschäftsbeziehungen gehabt.

21

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt sich im Ausgangsverfahren erstens die Frage, ob Art. 102 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen ist, dass das vorlegende Gericht als Unionsmarkengericht Handlungen, die die Marke verletzten, verbieten müsse, selbst wenn die Klägerin in ihrer Klage nicht den Erlass eines solchen Verbots beantragt und sich auch nicht auf eine Verletzung des von ihrer Marke nach dem 28. Oktober 2011 gewährten ausschließlichen Rechts berufen habe, sondern sich darauf beschränkt habe, die Feststellung von Verletzungshandlungen zu beantragen, die in einem vor diesem Zeitpunkt gelegenen Zeitraum begangen worden seien.

22

Es führt hierzu aus, dass ein nationales Gericht nach dem geltenden nationalen Recht, insbesondere nach dem in § 4 Abs. 2 des Zivilverfahrensgesetzbuchs niedergelegten Dispositionsgrundsatz und dem in § 439 dieses Gesetzes verankerten Grundsatz ne ultra petita, eine Anordnung wie die nach Art. 102 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 nur dann erlassen dürfe, wenn bei ihm ein Antrag auf Erlass einer solchen Anordnung gestellt worden sei.

23

Unter Verweis auf das Urteil vom 14. Dezember 2006, Nokia (C‑316/05, EU:C:2006:789), meint das vorlegende Gericht, dass sich gegebenenfalls auch die Frage stelle, ob das Fehlen eines Antrags der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Fortsetzung von Verletzungshandlungen zu verbieten, einen „besonderen Grund“ im Sinne von Art. 102 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellen könne, der es rechtfertige, dass das vorlegende Gericht dem ersten Antrag der Klägerin stattgeben könne, ohne eine Anordnung treffen zu müssen, mit der dieses Verbot ausgesprochen werde.

24

Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht nach der Tragweite des Begriffs „angemessene Entschädigung“ in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung, insbesondere, ob diese Entschädigung für vor der Veröffentlichung einer Unionsmarkenanmeldung vorgenommene Handlungen erlangt werden könne und ob mit dieser Entschädigung der gesamte vom Inhaber der betreffenden Marke erlittene Schaden, einschließlich des erlittenen immateriellen Schadens, ausgeglichen werden solle.

25

Unter diesen Umständen hat das Harju Maakohus (Gericht erster Instanz von Harju) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Hat ein Unionsmarkengericht die in Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Anordnung auch dann zu treffen, wenn der Kläger dies mit seinen Ansprüchen nicht beantragt und die Parteien nicht behaupten, dass der Beklagte eine Unionsmarke nach einem bestimmten Tag in der Vergangenheit verletzt hat oder zu verletzen droht, oder stellt es einen „besonderen Grund“ im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift dar, wenn ein Anspruch mit dem entsprechenden Inhalt nicht geltend gemacht und dieser Umstand nicht vorgetragen wird?

2.

Ist Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Unionsmarke von einem Dritten für die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens in der Zeit von der Veröffentlichung der Anmeldung der Marke bis zur Veröffentlichung der Eintragung der Marke nur eine angemessene Entschädigung auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung verlangen kann, nicht aber Ersatz für den gewöhnlichen Wert des durch die Verletzung Erlangten und den Schaden, und für die Zeit bis zur Veröffentlichung der Anmeldung der Marke auch kein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung besteht?

3.

Welche Arten von Kosten und anderen Entschädigungen umfasst die angemessene Entschädigung auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009, und kann davon u. a. – und unter welchen Umständen – ein Ersatz des immateriellen Schadens des Markeninhabers umfasst werden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

26

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen ist, dass ein Unionsmarkengericht auch dann eine Anordnung zu treffen hat, mit der es einem Dritten die Fortsetzung von Handlungen, die die Unionsmarke verletzen, verbietet, wenn der Markeninhaber bei diesem Gericht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

27

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es ihm aufgrund bestimmter innerstaatlicher Grundsätze der Gestaltung des Zivilverfahrens, insbesondere des Dispositionsgrundsatzes und des Grundsatzes ne ultra petita, die in den §§ 4, 5 und 439 des Zivilverfahrensgesetzbuchs verankert seien, verwehrt sei, eine Anordnung wie die nach Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffen, wenn bei ihm kein entsprechender Antrag gestellt worden sei.

28

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Unionsmarkengericht gemäß Art. 101 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Verfahrensvorschriften anwendet, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Marken anwendbar sind.

29

Da in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, steht sie einer Anwendung des genannten Dispositionsgrundsatzes und des genannten Grundsatzes ne ultra petita nicht entgegen.

30

Daher verwehrt es Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 einem Unionsmarkengericht nicht, im Einklang mit diesen verfahrensrechtlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts mit der Begründung davon abzusehen, eine Anordnung zu treffen, mit der einem Dritten die Fortsetzung von Verletzungshandlungen verboten wird, dass der Inhaber der betreffenden Marke keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.

31

Da sich das Fehlen einer Verpflichtung, eine Anordnung nach Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffen, somit aus der Anwendung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften ergibt, der diese Verordnung nicht entgegensteht, braucht nicht geprüft zu werden, ob dieses Fehlen einer Verpflichtung durch einen „besonderen Grund“ im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt ist.

32

Jedenfalls kann der Umstand, dass sich der Inhaber einer Unionsmarke in seiner Klage beim Unionsmarkengericht darauf beschränkt hat, die Feststellung einer Verletzungshandlung zu beantragen, nicht aber beantragt hat, deren Beendigung anzuordnen, nicht als „besonderer Grund“ im Sinne von Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 qualifiziert werden.

33

Dieser Begriff bezieht sich nämlich nur auf außergewöhnliche Umstände, in denen ein solches Gericht im Hinblick auf die spezifischen Besonderheiten des dem Dritten vorgeworfenen Verhaltens, insbesondere auf den Umstand, dass diesem die Fortsetzung der ihm zur Last gelegten Handlungen, die eine Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, nicht möglich ist, nicht verpflichtet ist, eine Anordnung zu treffen, mit der einem Dritten die Fortsetzung derartiger Handlungen verboten wird, auch wenn der Markeninhaber einen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Nokia, C‑316/05, EU:C:2006:789, Rn. 35).

34

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen ist, dass er es einem Unionsmarkengericht nicht verwehrt, im Einklang mit bestimmten verfahrensrechtlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts mit der Begründung davon abzusehen, eine Anordnung zu treffen, mit der einem Dritten die Fortsetzung von Verletzungshandlungen verboten wird, dass der Inhaber der betreffenden Marke bei diesem Gericht keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.

Zur zweiten und zur dritten Frage

35

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob zum einen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen ist, dass er es dem Inhaber einer Unionsmarke verwehrt, für Handlungen von Dritten, die vor der Veröffentlichung der Anmeldung der betreffenden Marke vorgenommen wurden, eine Entschädigung zu verlangen, und ob zum anderen der Begriff „angemessene Entschädigung“ in dieser Bestimmung in Bezug auf Handlungen von Dritten, die nach der Veröffentlichung der Anmeldung dieser Marke, aber vor der Veröffentlichung ihrer Eintragung vorgenommen wurden, einen Schadensersatz bezeichnet, der den gesamten von dem Markeninhaber erlittenen Schaden ausgleichen soll und damit den Ersatz des gewöhnlichen Wertes des von dem Dritten durch die Benutzung dieser Marke Erlangten und den Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens umfasst.

36

Hierzu ist festzustellen, dass gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 das Recht aus der Unionsmarke Dritten erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der betreffenden Marke entgegengehalten werden kann.

37

Daraus folgt, dass sich das ausschließliche Recht, das die Unionsmarke ihrem Inhaber gewährt und das ihm insbesondere gestattet, im Rahmen einer Klage wegen Verletzung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 Dritten die Benutzung der betreffenden Marke zu verbieten, nur auf Handlungen eines Dritten beziehen kann, die nach der Veröffentlichung der Eintragung dieser Marke erfolgt sind.

38

Um dem Anmelder einer Marke für den Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Anmeldung – dem Zeitpunkt, ab dem davon ausgegangen werden kann, dass diese Anmeldung Dritten bekannt ist – und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Eintragung ein gewisses Maß an Schutz zu gewähren, sieht Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 allerdings einen Anspruch auf eine „angemessene Entschädigung“ für Handlungen vor, die in diesem Zeitraum vorgenommen wurden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund dieser Marke verboten wären.

39

Dieser Schutz erklärt sich aus der Gesamtheit der vermögensrechtlichen Ansprüche, die diese Verordnung an die Anmeldung einer Unionsmarke knüpft.

40

Nach Art. 24 der Verordnung Nr. 207/2009, der in deren Abschnitt 4 („Die Gemeinschaftsmarke als Gegenstand des Vermögens“) enthalten ist, können Unionsmarkenanmeldungen Gegenstand mehrerer unterschiedlicher Rechtshandlungen, wie etwa eines Übergangs, einer Begründung dinglicher Rechte oder von Lizenzen sein, denen gemeinsam ist, dass sie die Schaffung oder den Übergang eines Rechts an der betreffenden Marke bezwecken oder bewirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, Hassan, C‑163/15, EU:C:2016:71, Rn. 21).

41

Im vorliegenden Fall war die Anmeldung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marke von ihrer Einreichung an Gegenstand einer Lizenzvereinbarung.

42

Der eigenständige wirtschaftliche Wert einer Unionsmarkenanmeldung ergibt sich auch aus anderen Rechten, die mit einer solchen Anmeldung zusammenhängen. So genießt der Anmelder nach der Verordnung Nr. 207/2009 ab dem Zeitpunkt der Einreichung seiner Markenanmeldung grundsätzlich Priorität gegenüber Anmeldungen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden.

43

Im Übrigen haben solche Erwägungen zur Gesamtheit der vermögensrechtlichen Ansprüche, die mit der Anmeldung einer Marke in Zusammenhang stehen, u. a. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu der Feststellung veranlasst, dass eine solche Anmeldung, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles, ein erhebliches Interesse begründen kann, das gemäß dem in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Grundrecht auf Eigentum Schutz genießt (vgl. in diesem Sinne EGMR, 11. Januar 2007, Anheuser-Busch Inc./Portugal, CE:ECHR:2007:0111JUD007304901, Rn. 73 bis 78).

44

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 eine eng begrenzte Ausnahme von dem Grundsatz enthält, wonach eine Unionsmarke einem Dritten vor der Veröffentlichung ihrer Eintragung nicht entgegengehalten werden kann, und dass daher nach dieser Bestimmung für Handlungen, die vor der Veröffentlichung der Anmeldung einer solchen Marke vorgenommen wurden, keine Entschädigung gefordert werden kann.

45

Da außerdem Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für die Ermittlung seines Inhalts und seiner Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, folgt daraus nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „angemessene Entschädigung“ in der Regel autonom und einheitlich auszulegen ist, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2006, Nokia, C‑316/05, EU:C:2006:789, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Bei dieser Auslegung ist, wie auch das vorlegende Gericht ausgeführt hat, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Schutz, der in Bezug auf die in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Handlungen in Form einer „angemessenen Entschädigung“ im Sinne dieser Bestimmung gewährt wird, schon seinem Wesen nach begrenzter sein muss als der, der dem Inhaber einer Marke im Hinblick auf Handlungen, die nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung vorgenommen wurden, zusteht, weil das Interesse am Schutz einer Markenanmeldung geringer ist als das Schutzinteresse, das der Marke nach ihrer Eintragung zukommen muss.

47

Die in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung genannten Handlungen erfolgen nämlich zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht gewiss ist, ob die Marke, die Gegenstand einer Anmeldung ist, tatsächlich eingetragen werden wird, zumal ihr noch absolute oder relative Eintragungshindernisse ganz oder teilweise entgegenstehen können.

48

Den Rechten aus einer Unionsmarkenanmeldung kommt somit vor der Eintragung der betreffenden Marke ein als „bedingt“ zu betrachtender Charakter zu.

49

Dieser bedingte Charakter ergibt sich im Übrigen eindeutig aus Art. 9 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da dieser vorsieht, dass eine auf Art. 9 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung gestützte Klage erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der betreffenden Marke bei einem Unionsmarkengericht erhoben werden darf.

50

Daraus folgt, dass die „angemessene Entschädigung“, die im Rahmen einer auf Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Klage verlangt werden kann, einen geringeren Umfang haben muss als der Schadensersatz, den der Inhaber einer Unionsmarke wegen des durch eine Verletzungshandlung verursachten Schadens verlangen kann.

51

Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Klagen ergibt sich auch aus der Auflistung der verschiedenen ausschließlichen Zuständigkeiten der Unionsmarkengerichte in Art. 96 der Verordnung Nr. 207/2009, da in dieser Vorschrift gesondert unter Buchst. a „Klagen wegen Verletzung“ und unter Buchst. c „Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2“ dieser Verordnung angeführt sind.

52

Außerdem ist festzustellen, dass, da die Verordnung Nr. 207/2009 keine Vorschriften über den Schadensersatz enthält, der vom Inhaber einer Unionsmarke wegen Verletzungshandlungen verlangt werden kann, aus Art. 101 Abs. 2 dieser Verordnung folgt, dass das Unionsmarkengericht grundsätzlich sein nationales Recht, einschließlich seines internationalen Privatrechts in diesem Bereich, anwendet. Aus Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung ergibt sich zudem, dass diese insbesondere der ergänzenden Anwendung des nationalen Rechts bei Verletzung, insbesondere der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung, nicht entgegensteht.

53

In diesem Zusammenhang enthält Art. 13 der Richtlinie 2004/48 einige auf den Ersatz des durch Verletzungshandlungen verursachten Schadens gerichtete schadensersatzrechtliche Vorschriften, die sich danach unterscheiden, ob der Verletzer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm.

54

So sieht Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie im Fall von wissentlich begangenen Verletzungshandlungen grundsätzlich einen vollständigen Ausgleich für den tatsächlich erlittenen Schaden vor, der den immateriellen Schaden einschließen kann, während Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie bei nicht wissentlich vorgenommenen Verletzungshandlungen nur die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz gestattet, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

55

Diese Vorschriften gelten als solche zwar nur für Verletzungshandlungen und somit für Handlungen, die nach der Veröffentlichung der Eintragung der betreffenden Marke erfolgt sind, und nicht für Handlungen, die, wie die in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten, vor dieser Veröffentlichung vorgenommen wurden, gleichwohl lässt sich daraus, wie auch der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ableiten, dass der in Form einer „angemessenen Entschädigung“ geschuldete Ausgleich die in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 vorgesehene herabgesetzte Entschädigung nicht überschreiten darf.

56

Da Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nämlich darauf abzielt, an eine Marke ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Anmeldung und noch vor der Veröffentlichung ihrer Eintragung, bedingte Rechte zu knüpfen, muss die „angemessene Entschädigung“ im Sinne dieser Bestimmung in ihrem Umfang geringer sein als der Schadensersatz, den der Inhaber einer Unionsmarke für nach der Veröffentlichung der Eintragung dieser Marke vorgenommene Verletzungshandlungen verlangen kann und der grundsätzlich auf einen vollständigen Ausgleich des tatsächlich erlittenen Schadens gerichtet ist, der gegebenenfalls den immateriellen Schaden einschließen kann.

57

Zur Bestimmung der „angemessenen Entschädigung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ist somit auf das Kriterium der Herausgabe der Gewinne abzustellen und von dieser Entschädigung der Ersatz des weiter gehenden Schadens auszuschließen, den der Inhaber der betreffenden Marke infolge ihrer Benutzung möglicherweise erlitten hat und der insbesondere den immateriellen Schaden einschließen kann.

58

Da das Kriterium der Herausgabe der Gewinne auf die Rückerstattung der von Dritten durch die Nutzung der betreffenden Marke in dem in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Zeitraum zu Unrecht erzielten Gewinne gerichtet ist, liegt es nämlich auf einer Linie mit dem durch diese Bestimmung verfolgten Ziel, Dritte daran zu hindern, den eigenständigen wirtschaftlichen Wert, den die Anmeldung einer Marke darstellt, auszunutzen, obwohl aufgrund der Veröffentlichung der Anmeldung davon ausgegangen werden kann, dass sie von dieser Anmeldung wussten.

59

Nach alledem ist auf die zweite und auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen ist, dass er es dem Inhaber einer Unionsmarke verwehrt, für Handlungen, die vor der Veröffentlichung der Markenanmeldung vorgenommen wurden, eine Entschädigung zu verlangen. Was von Dritten in dem Zeitraum nach der Veröffentlichung der Anmeldung der betreffenden Marke, aber vor der Veröffentlichung ihrer Eintragung vorgenommene Handlungen betrifft, erfasst der Begriff „angemessene Entschädigung“ in dieser Bestimmung die Herausgabe der von Dritten durch die Nutzung dieser Marke in dem genannten Zeitraum tatsächlich erzielten Gewinne. Hingegen schließt der Begriff „angemessene Entschädigung“ den Ersatz des von dem Inhaber der betreffenden Marke möglicherweise erlittenen weiter gehenden Schadens aus, einschließlich eines etwaigen immateriellen Schadens.

Kosten

60

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt das Verfahren einen Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren dar; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

1.

Art. 102 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass er es einem Unionsmarkengericht nicht verwehrt, im Einklang mit bestimmten verfahrensrechtlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts mit der Begründung davon abzusehen, eine Anordnung zu treffen, mit der einem Dritten die Fortsetzung von Verletzungshandlungen verboten wird, dass der Inhaber der betreffenden Marke bei diesem Gericht keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.

2.

Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass er es dem Inhaber einer Unionsmarke verwehrt, für Handlungen, die vor der Veröffentlichung der Markenanmeldung vorgenommen wurden, eine Entschädigung zu verlangen. Was von Dritten in dem Zeitraum nach der Veröffentlichung der Anmeldung der betreffenden Marke, aber vor der Veröffentlichung ihrer Eintragung vorgenommenen Handlungen betrifft, erfasst der Begriff „angemessene Entschädigung“ in dieser Bestimmung die Herausgabe der von Dritten durch die Nutzung dieser Marke in dem genannten Zeitraum tatsächlich erzielten Gewinne. Hingegen schließt der Begriff „angemessene Entschädigung“ den Ersatz des von dem Inhaber der betreffenden Marke möglicherweise erlittenen weiter gehenden Schadens aus, einschließlich eines etwaigen immateriellen Schadens.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Estnisch.