Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.07.2016 – C-129/15
ECLI:EU:C:2016:540
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
7. Juli 2016 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Lieferaufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 1 Abs. 9 — Begriff ‚Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ — Zu Erwerbszwecken gegründetes Krankenhaus, dessen gesamtes Kapital in privater Hand ist — Einnahmen, die zu mehr als 50 % oder 30 % aus Zahlungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems im Gegenzug gegen die Erbringung medizinischer Leistungen stammen — Art. 7 Buchst. b — Geschätzter Auftragswert — Nicht erreichter Schwellenwert — Eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse — Fehlen von Informationen — Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Offensichtliche Unzulässigkeit“
In der Rechtssache C‑129/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 4. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 16. März 2015, in dem Verfahren
H. M.
gegen
Agentsia za darzhavna finansova inspektsia (ADFI)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und C. Vajda,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 (ABl. 2011, L 319, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2004/18).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn H. M., Leiter eines privaten Krankenhauses, und der Agentsia za darzhavna finansova inspektsia (Staatliche Finanzaufsichtsagentur, Bulgarien) betreffend die Ordnungsmäßigkeit einer Herrn M. von dieser auferlegten Geldbuße.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Der zweite Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 lautet:
„Die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten auf Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften und anderer Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist an die Einhaltung der im Vertrag niedergelegten Grundsätze gebunden, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze wie z. B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der Transparenz. Für öffentliche Aufträge, die einen bestimmten Wert überschreiten, empfiehlt sich indessen die Ausarbeitung von auf diesen Grundsätzen beruhenden Bestimmungen zur gemeinschaftlichen Koordinierung der nationalen Verfahren für die Vergabe solcher Aufträge, um die Wirksamkeit dieser Grundsätze und die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb zu garantieren. Folglich sollten diese Koordinierungsbestimmungen nach Maßgabe der genannten Regeln und Grundsätze sowie gemäß den anderen Bestimmungen des Vertrags ausgelegt werden.“
Art. 1 („Definitionen“) Abs. 9 dieser Richtlinie bestimmt:
„‚Öffentliche Auftraggeber‘ sind der Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
Als ‚Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ gilt jede Einrichtung, die
a)
zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
b)
Rechtspersönlichkeit besitzt und
c)
überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
Die nicht erschöpfenden Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien erfüllen, sind in Anhang III enthalten. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission regelmäßig die Änderungen ihrer Verzeichnisse bekannt.“
Art. 7 („Schwellenwerte für öffentliche Aufträge“) der Richtlinie 2004/18 legt die Schwellenwerte für die geschätzten Werte fest, ab denen die Vergabe eines Auftrags gemäß den Regeln dieser Richtlinie zu erfolgen hat, wobei der Schwellenwert für von anderen öffentlichen Auftraggebern als den zentralen Regierungsbehörden vergebene öffentliche Lieferaufträge zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt auf 200000 Euro festgesetzt ist.
Art. 9 („Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von öffentlichen Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen“) dieser Richtlinie sieht vor:
„…
(5) …
b)
Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Waren zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so wird bei der Anwendung von Artikel 7 Buchstaben a und b der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose berücksichtigt.
Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 7 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.
Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch von dieser Bestimmung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Gesamtwert ohne MwSt unter 80000 [Euro] liegt, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
…
(7) Bei regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:
a)
entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen;
b)
oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Wertes eines öffentlichen Auftrags darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen.
…“
Bulgarisches Recht
In Art. 7 Nr. 4 des Zakon za obshtestvenite porachki (Gesetz über das öffentliche Auftragswesen, DV Nr. 28 vom 6. April 2004) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung heißt es:
„Öffentliche Auftraggeber sind
…
3.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts“.
Art. 8 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt:
„Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durchzuführen, wenn die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind:
…
3.
Ist der öffentliche Auftraggeber eine kollektive Einheit oder eine juristische Person, werden die in Abs. 2 genannten Befugnisse von der Person wahrgenommen, die diese kollektive Einheit oder juristische Person vertritt.“
§ 1 Nr. 21 der Zusatzbestimmungen zu diesem Gesetz bestimmt:
„Eine ‚Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ ist eine juristische Person, die unabhängig von ihrem gewerblichen Charakter zu dem Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a)
Sie wird zu mehr als 50 % aus dem Staatshaushalt, aus dem Haushalt der staatlichen Sozialversicherung oder der nationalen Krankenkasse, aus dem Gemeindehaushalt oder durch öffentliche Auftraggeber im Sinne von Art. 7 Nr. 1 oder Nr. 3 finanziert;
b)
ihr Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan besteht mehrheitlich aus Mitgliedern, die von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Art. 7 Nr. 1 oder Nr. 3 ernannt werden;
c)
ihre Geschäftsführung unterliegt der Aufsicht durch öffentliche Auftraggeber im Sinne von Art. 7 Nr. 1 oder Nr. 3. Diese Aufsicht der Geschäftsführung besteht, wenn eine Person in irgendeiner Weise bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit einer anderen Person ausüben kann.
Auch eine Gesundheitseinrichtung in der Form einer Handelsgesellschaft ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, wenn mehr als 30 % ihrer Einnahmen im Vorjahr zulasten des Staatshaushalts, des Gemeindehaushalts oder des Haushalts der nationalen Krankenkasse gehen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Herr M. ist der Leiter eines Krankenhauses, das als Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen ist, deren gesamtes Kapital einer Privatperson gehört, die auch die Kaufmannseigenschaft besitzt. Bei einer Prüfung der Tätigkeit dieser Einrichtung durch einen Bediensteten der für Prüfungen zuständigen Behörde wurde aufgrund der Rechnungen verschiedener Lieferanten festgestellt, dass diese Einrichtung im Zeitraum vom 10. Januar 2012 bis 19. Dezember 2012 mit medizinischen Verbrauchsmaterialien im Wert von insgesamt 339052,76 bulgarischen Leva (BGN) ohne Mehrwertsteuer beliefert worden war, obwohl das in Rede stehende Krankenhaus, das nicht als öffentlicher Auftraggeber im Register für öffentliche Aufträge eingetragen war, im Jahr 2012 keine Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt hatte. Es wurde des Weiteren festgestellt, dass im Jahr 2011 66,27 % der Einnahmen dieser Einrichtung aus Zahlungen der nationalen Krankenkasse stammten, die ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen ist.
Der Bedienstete, der diese Prüfung durchgeführt hat, war der Ansicht, dass dieses Krankenhaus eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von § 1 Nr. 21 Buchst. c Unterabs. 2 der Zusatzbestimmungen zum Gesetz über das öffentliche Auftragswesen sei und dass dessen Leiter das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge nicht durchgeführt habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei. Daher stellte dieser Bedienstete mit Bescheid vom 12. Juli 2013 eine verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlung gegen die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen fest. Infolge dieses Bescheids wurde auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmung dieses Gesetzes eine Geldbuße in Höhe von 3000 BGN gegen den Leiter verhängt. Dieser erhob gegen diese Sanktion Klage beim zuständigen Gericht, das die Klage abwies. Herr M. legte daraufhin ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Ausgangsrechtsstreit im Wesentlichen die Frage betreffe, ob ein Krankenhaus, dessen gesamtes Kapital in privater Hand sei und das als Gegenleistung für die erbrachten Dienstleistungen neben Zahlungen aus anderen Quellen auch Zahlungen von der staatlichen Krankenkasse erhalte, ein öffentlicher Auftraggeber sei. In diesem Zusammenhang sei zu klären, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zusätzliche Kriterien zu den in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 genannten einführen könne, was – falls dies bejaht werde – die Erweiterung der Kategorie von Personen bewirke, die zur Durchführung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verpflichtet seien.
Was die im Ausgangsverfahren streitgegenständliche Frage betrifft, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Einnahmen des betreffenden Krankenhauses, die aus der nationalen Krankenkasse stammten und somit öffentliche Mittel seien, im Geschäftsjahr 2011 mehr als 66 % der Einnahmen dieser Einrichtung dargestellt hätten. Somit sei nach § 1 Nr. 21 Abs. 1 Buchst. a der Zusatzbestimmungen zum Gesetz über das öffentliche Auftragswesen davon auszugehen, dass diese Einrichtung unabhängig von ihrer Eigentumsform ein öffentlicher Auftraggeber sei. Diese Schlussfolgerung ergebe sich nicht nur aus dem hohen Anteil öffentlicher Mittel an ihren Einnahmen, sondern auch daraus, dass die von ihr erbrachten medizinischen Dienstleistungen eine im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit darstellten.
Im Übrigen unterscheide sich die Definition in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 erheblich von der im Gesetz über das öffentliche Auftragswesen enthaltenen. Während nämlich nach den in Art. 1 Abs. 9 Buchst. a bis c dieser Richtlinie genannten Kriterien eine Einrichtung des öffentlichen Rechts vorliege, wenn diese Kriterien kumulativ erfüllt seien, sei nach dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen jede Einrichtung, die mindestens eines der entsprechenden Kriterien erfülle, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Entgegen den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 verhindere außerdem die Tatsache, dass eine Einrichtung gewerblichen Charakter habe, nicht, dass sie als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des bulgarischen Rechts angesehen werden könne.
Insbesondere sei § 1 Nr. 21 Buchst. c Unterabs. 2 der Zusatzbestimmungen zum Gesetz über das öffentliche Auftragswesen mit den in der Richtlinie 2004/18 festgelegten Kriterien offensichtlich unvereinbar, da davon auszugehen sei, dass der Satzteil „überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert“ in Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie eine Finanzierung von über 50 % impliziere, was wesentlich über der im nationalen Gesetz festgelegten Schwelle von 30 % liege.
Vor diesem Hintergrund hat der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia, Bulgarien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Ist Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 so zu verstehen, dass eine Einrichtung/Handelsgesellschaft eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ darstellt, nur weil sich über 30 % ihrer Einnahmen aus ihrer Tätigkeit im Vorjahr aus von der nationalen Krankenkasse bezahlten medizinischen Tätigkeiten ergeben, die unter den Bedingungen eines tatsächlichen Wettbewerbs mit anderen Gesundheitseinrichtungen erbracht wurden?
2.
Ist Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 so zu verstehen, dass die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unter den Bedingungen tatsächlichen Wettbewerbs durch private Handelsgesellschaften, die zur Gewinnerzielung gegründet wurden, als „Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben“ angesehen werden kann?
3.
Ist Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen, dass er § 1 Nr. 21 der Zusatzbestimmungen zum Gesetz über das öffentliche Auftragswesen entgegensteht, wonach es für die Einstufung einer Einrichtung als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ genügt, wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, die den in der Richtlinie festgelegten kumulativen Voraussetzungen entsprechen?
Zu den Vorlagefragen
Nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann der Gerichtshof, wenn er für die Entscheidung über eine Rechtssache offensichtlich unzuständig ist oder wenn ein Ersuchen oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 6. November 2014, Cartiera dell’Adda, C‑42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die besonderen Verfahren in den Unionsrichtlinien zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gelten nur für Verträge, deren Auftragswert den in den jeweiligen Richtlinien ausdrücklich festgelegten Schwellenwert überschreitet. Diese Richtlinien gelten daher nicht für Aufträge, deren Wert den dort festgelegten Schwellenwert nicht erreicht (Urteil vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C‑147/06 und C‑148/06, EU:C:2008:277, Rn. 19).
Wie den dem Gerichtshof vorgelegten Akten zu entnehmen ist, wird dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden privaten Krankenhaus vorgeworfen, im Zeitraum vom 10. Januar 2012 bis 19. Dezember 2012 mit medizinischen Verbrauchsmaterialien im Wert von insgesamt 339052,76 BGN ohne Mehrwertsteuer beliefert worden zu sein, ohne dass diese Lieferungen Gegenstand von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gewesen wären.
Da der Wechselkurs von Euro in bulgarische Leva während dieses gesamten Zeitraums nach den Daten der Europäischen Zentralbank 1,9558 entsprach, belief sich der Gesamtwert dieser Lieferungen auf 173357,58 Euro. Zudem enthalten die dem Gerichtshof vorgelegten Akten keine Angaben zur Anzahl dieser Transaktionen, zum Betrag der jeweiligen Transaktionen oder zur Anzahl der Lieferanten, mit denen sie abgeschlossen wurden.
Wie aus Rn. 5 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, belief sich der in Art. 7 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 als Schwellenwert für die Anwendung dieser Richtlinie auf Lieferaufträge festgelegte Betrag in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum auf 200000 Euro. Daraus folgt, dass, selbst wenn die Beträge aller im Laufe dieses Zeitraums durchgeführten Lieferungen kumulativ berücksichtigt werden könnten, dieser Schwellenwert nicht erreicht würde.
Jedenfalls können im Ausgangsverfahren die Beträge der verschiedenen durchgeführten Lieferungen zum Zweck der Berechnung des in Art. 7 der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen Schwellenwerts nur dann kumulativ berücksichtigt werden, wenn die in Art. 9 dieser Richtlinie, insbesondere in seinem Abs. 5 Buchst. b und seinem Abs. 7, festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Das vorlegende Gericht hat jedoch keine Informationen übermittelt, die belegen könnten, dass dies der Fall ist.
Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Betrag jeder Lieferung gesondert und individuell zu betrachten, und die Werte der verschiedenen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aufträge liegen daher zwangsläufig deutlich unter diesem Schwellenwert.
Daher ist festzustellen, dass die Vorschriften der Richtlinie 2004/18 nicht auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lieferaufträge anwendbar sind. Zudem geht aus der Vorlageentscheidung nicht ausdrücklich hervor, dass die einschlägigen Bestimmungen des bulgarischen Rechts eine unmittelbare und unbedingte Verweisung auf die Bestimmungen dieser Richtlinie enthalten.
Anzumerken ist jedoch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vergabe von Aufträgen, die in Anbetracht ihres Wertes nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, gleichwohl den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags unterliegt, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie der daraus folgenden Pflicht zur Transparenz, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C‑147/06 und C‑148/06, EU:C:2008:277, Rn. 20 und 21, vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 Spezzino u. a., C‑113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 45 und 46, vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító, C‑470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 32, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C‑278/14, EU:C:2015:228, Rn. 16).
Hinsichtlich der objektiven Kriterien, die auf das Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses hinweisen können, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass derartige Kriterien u. a. ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort oder technische Merkmale des Auftrags und die Besonderheiten der betreffenden Waren sein können. Das vorlegende Gericht kann bei seiner umfassenden Würdigung des Bestehens eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses auch das Vorliegen von Beschwerden von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen, sofern sich erweist, dass diese Beschwerden real und nicht fiktiv sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C‑147/06 und C‑148/06, EU:C:2008:277, Rn. 31, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C‑278/14, EU:C:2015:228, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das vorlegende Gericht hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen keinerlei Angaben gemacht, die es dem Gerichtshof ermöglichen, über Informationen betreffend das Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses im Ausgangsverfahren zu verfügen. Der Gerichtshof muss jedoch, wie sich aus Art. 94 der Verfahrensordnung ergibt, einem Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, und des Zusammenhangs zwischen diesen Umständen und den Fragen entnehmen können. Die Feststellung der Gesichtspunkte, die erforderlich sind, um das Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses prüfen zu können, sowie ganz allgemein sämtlicher Feststellungen, die von den nationalen Gerichten zu treffen sind und von denen die Anwendbarkeit eines Aktes des Sekundärrechts oder des Primärrechts der Union abhängt, sollte daher vor einer Befassung des Gerichtshofs erfolgen (Urteile vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 Spezzino u. a., C‑113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 47, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C‑278/14, EU:C:2015:228, Rn. 18).
Es gibt zwar Fälle, in denen der Gerichtshof das etwaige Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses ohne vom vorlegenden Gericht insoweit gelieferte ausdrückliche Informationen aus den Angaben in der Vorlageentscheidung ableiten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 Spezzino u. a., C‑113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 48, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C‑278/14, EU:C:2015:228, Rn. 19). Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof jedoch in Ermangelung jeglicher Angaben dieser Art in der Vorlageentscheidung der Ansicht, dass er keinen derartigen Schluss ziehen kann.
Unter diesen Umständen ist es dem Gerichtshof nicht möglich, eine sachdienliche Antwort auf die vom vorlegenden Gericht im Hinblick auf die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits gestellten Fragen zu erteilen, was das Ziel der Zusammenarbeit gemäß Art. 267 AEUV ist.
Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung für offensichtlich unzulässig zu erklären.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) beschlossen:
Das vom Administrativen sad Sofia‑grad (Verwaltungsgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 4. März 2015 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.