Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 19.07.2016 – C-294/16 PPU

ECLI:EU:C:2016:574

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 19. Juli 2016 ( 1 )

Rechtssache C‑294/16 PPU

JZ

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi [Bezirksgericht von Łódź, Polen])

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Wirkungen der Übergabe — Anrechnung der im Vollstreckungsmitgliedstaat verbüßten Haft — Art. 26 — Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls — Begriff — Hausarrest mit elektronischer Überwachung — Einbeziehung — Grundrechte — Art. 6 und Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“

1.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das die Klage einer strafrechtlich verurteilten Person betrifft, mit der erreicht werden soll, dass der Zeitraum, in dem der Vollstreckungsmitgliedstaat eines Europäischen Haftbefehls (das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland) einen Hausarrest mit elektronischer Überwachung und anderen restriktiven Maßnahmen durchgeführt hat, auf die Gesamtdauer der im Ausstellungsmitgliedstaat des Haftbefehls (der Republik Polen) verbüßten Freiheitsstrafe angerechnet wird.

2.

Mit seiner Vorlagefrage möchte der Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Bezirksgericht von Łódź, Polen) sinngemäß wissen, ob Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen als „Haft“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschluss 2002/584/JI ( 2 ) eingestuft werden können; aufgrund dieser Frage hat der Gerichtshof erstmals über die Auslegung dieser Bestimmung zu befinden.

3.

Auch wenn man auf den ersten Blick zur Annahme gelangen könnte, dass der Begriff der Haft im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses nur den Freiheitsentzug im engeren Sinne umfasst, ergibt die Auslegung dieser Bestimmung unter Beachtung der in Art. 6 EUV niedergelegten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zum Ausdruck kommenden Grundrechte, dass er freiheitsbeschränkende Maßnahmen umfassen kann, die aufgrund ihrer Intensität einem Freiheitsentzug gleichgestellt werden können.

4.

Im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird zu beurteilen sein, ob im vorliegenden Fall die vom Vollstreckungsmitgliedstaat verhängten Maßnahmen aufgrund ihrer Kumulierung, Schwere und Dauer eine der Inhaftierung vergleichbare Freiheitsbeschränkung darstellen und deshalb auf die Gesamtdauer des im Ausstellungsmitgliedstaat des Europäischen Haftbefehls zu verbüßenden Freiheitsentzugs anzurechnen sind.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

1. EU-Vertrag

5.

Art. 6 EUV sieht vor:

„(1)   Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta … niedergelegt sind; die Charta … und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.

Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert.

Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.

(2)   Die Union tritt der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [im Folgenden: EMRK] bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.

(3)   Die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.“

6.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 30 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Polen und das Vereinigte Königreich „bewirkt [die Charta] keine Ausweitung der Befugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eines Gerichts Polens oder des Vereinigten Königreichs zu der Feststellung, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verwaltungspraxis oder ‑maßnahmen Polens oder des Vereinigten Königreichs nicht mit den durch die Charta bekräftigten Grundrechten, Freiheiten und Grundsätzen im Einklang stehen“.

2. Charta

7.

Nach Art. 6 der Charta hat „[j]eder Mensch … das Recht auf Freiheit und Sicherheit“.

8.

Art. 49 Abs. 3 der Charta lautet: „Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.“

9.

Art. 50 der Charta bestimmt: „Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“

3. Rahmenbeschluss

10.

Im zwölften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses heißt es, dass er die Grundrechte achtet und die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze wahrt, die auch in der Charta, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen.

11.

Nach Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses berührt dieser „nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten“.

12.

Art. 26 („Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft“) des Rahmenbeschlusses bestimmt in Abs. 1:

„Der Ausstellungsmitgliedstaat rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, die im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßen wäre.“

B – Polnisches Recht

13.

Nach Art. 63 § 1 des Kodeks karny (Strafgesetzbuch) vom 6. Juni 1997 ( 3 ) ist die Dauer des tatsächlichen Freiheitsentzugs des Verurteilten während des Verfahrens auf die Gesamtdauer der Freiheitstrafe anzurechnen.

14.

Art. 607f des Kodeks postępowania karnego (Strafprozessordnung) vom 6. Juni 1997 ( 4 ) enthält eine Bestimmung, mit der Art. 26 des Rahmenbeschlusses umgesetzt wird. Sein Wortlaut entspricht dem von Art. 63 § 1 des Strafgesetzbuchs. Sein Anwendungsbereich beschränkt sich jedoch auf den Freiheitsentzug im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.

II – Ausgangsverfahren

15.

Im Jahr 2007 wurde Herr Z von einem polnischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Da er Polen verlassen hatte, erließ das zuständige Gericht einen Europäischen Haftbefehl. Am 18. Juni 2014 wurde Herr Z von den Behörden des Vereinigten Königreichs in Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls festgenommen.

16.

In der Zeit vom 19. Juni 2014 bis zum 14. Mai 2015 wurde Herr Z mit einem Hausarrest („curfew condition“) mit elektronischer Überwachung („electronic monitoring condition“) belegt.

17.

Am 14. Mai 2015 wurde er den polnischen Behörden übergeben. Anschließend beantragte er beim vorlegenden Gericht, die Dauer seines Hausarrests mit elektronischer Überwachung im Vereinigten Königreich auf die Gesamtdauer des in Polen zu verbüßenden Freiheitsentzugs anzurechnen.

III – Vorlagefrage

18.

Vor diesem Hintergrund hat der Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Bezirksgericht von Łódź) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 3 EUV sowie Art. 49 Abs. 3 der Charta dahin gehend auszulegen, dass der Begriff „Haft“ auch Maßnahmen des Vollstreckungsmitgliedstaats umfasst, die in der elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts der im Haftbefehl bezeichneten Person in Verbindung mit einem Hausarrest bestehen?

19.

Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Vollstreckung bestimmter Freiheitsstrafen in Form eines Hausarrests mit elektronischer Überwachung dem polnischen Rechtssystem zwar nicht unbekannt, jedoch nicht für alle Strafen vorgesehen sei. Der Hausarrest mit elektronischer Überwachung sei im polnischen Recht außerdem nicht als Maßregel der Sicherung vorgesehen. Aufgrund dessen bestünden Zweifel, ob Zeiten der Anwendung einer solchen Maßnahme auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs angerechnet werden könnten.

20.

Die nationalen Gerichte schienen den Begriff der Haft im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses im Licht der entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts auszulegen, d. h. von Art. 63 § 1 des Strafgesetzbuchs. Da der dort benutzte Begriff, nämlich „tatsächlicher Freiheitsentzug“, eine eher begrenzte Tragweite habe, sei eine gewisse Zurückhaltung der nationalen Gerichte hinsichtlich der Möglichkeit zu beobachten, den Zeitraum des Hausarrests mit elektronischer Überwachung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der polnische Verfassungsgerichtshof habe dies in mehreren Entscheidungen allerdings nicht ausgeschlossen. Er habe jedoch hervorgehoben, dass die Antwort im Einzelfall davon abhänge, ob die Umstände der Vollstreckung einer solchen Maßnahme ihre Gleichstellung mit einem tatsächlichen Freiheitsentzug gestatteten.

21.

Das vorlegende Gericht nimmt gleichfalls Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Auslegung des Begriffs „Freiheitsentziehung“ im Sinne von Art. 5 EMRK, um die verschiedenen Herangehensweisen bei der Auslegung dieses Begriffs durch die internationalen Gerichte deutlich zu machen. Es nennt außerdem die Bestimmungen der Charta, insbesondere deren Art. 49 Abs. 3, und wirft die Frage auf, ob eine etwaige Abweisung der Klage im Ausgangsverfahren nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne dieses Artikels verstoßen würde.

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof und Standpunkte der Parteien

22.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist am 25. Mai 2016 beim Gerichtshof eingegangen. Die polnische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

23.

Am 4. Juli 2016 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten und insbesondere die Regierungen Polens und des Vereinigten Königreichs gebeten worden sind, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

Welche Auswirkung hat Art. 49 Abs. 3 der Charta auf die Auslegung von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses?

Falls Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen als Haft im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses eingestuft werden können, verschafft dieser Artikel der Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats dann einen Wertungsspielraum hinsichtlich der (teilweisen oder vollständigen) Anrechnung der Zeiträume, in denen solche Maßnahmen im Vollstreckungsmitgliedstaat durchgeführt wurden? Wenn ja, regelt das Unionsrecht oder das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats, inwieweit solche Zeiträume berücksichtigt werden? Berücksichtigt die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats in diesem Zusammenhang auch das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats?

24.

Darüber hinaus ist die Regierung des Vereinigten Königreichs gebeten worden, dem Gerichtshof nähere Angaben dazu zu machen, welche Bestimmungen des nationalen Rechts im vorliegenden Fall angewandt und welche genauen Maßnahmen Herrn Z auferlegt wurden.

25.

Die polnische und die deutsche Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission haben in der Sitzung mündliche Ausführungen gemacht.

26.

Die polnische Regierung ist der Ansicht, der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses schließe eine Auslegung nicht aus, wonach unter den Begriff der Haft unter bestimmten Bedingungen auch andere Maßnahmen als die klassischen Formen des Freiheitsentzugs fallen könnten, etwa Maßnahmen, die darin bestünden, dass der Aufenthaltsort des Verfolgten elektronisch überwacht werde, verbunden mit einem Hausarrest.

27.

Die Auslegung des Rahmenbeschlusses müsse den Rechten und Grundsätzen Rechnung tragen, auf die der Rahmenbeschluss selbst Bezug nehme, insbesondere denen, die in Art. 6 EUV niedergelegt seien und in der Charta zum Ausdruck kämen. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Auslegung des Begriffs „Freiheitsentziehung“ im Sinne von Art. 5 EMRK zu verweisen. Im Licht dieser Rechtsprechung sei festzustellen, dass Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses nicht ausschließlich die Ingewahrsamnahme, die Untersuchungshaft oder andere klassische Formen des Freiheitsentzugs betreffe. Der Begriff der Haft im Sinne dieser Bestimmung sei weiter auszulegen, und zwar dahin, dass er alle Maßnahmen betreffe, mit denen der Sache nach ein tatsächlicher Freiheitsentzug verbunden sei.

28.

Die gegenteilige Auffassung könne dazu führen, dass bestimmte Zeiträume des tatsächlichen Freiheitsentzugs nicht angerechnet würden, was dem in Art. 49 Abs. 3 der Charta niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderliefe. In Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses komme ebenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck. Er sehe nämlich vor, dass die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer des im Ausstellungsmitgliedstaat zu verbüßenden Freiheitsentzugs angerechnet werde, damit der Verfolgte keine doppelte Bestrafung mit gleicher Wirkung wegen derselben strafbaren Handlung erleide.

29.

Daher habe das angerufene Gericht des Ausstellungsmitgliedstaats des Europäischen Haftbefehls zu beurteilen, ob es sich um einen tatsächlichen Freiheitsentzug durch die Anwendung andersartiger Maßnahmen als der klassischen Formen des Freiheitsentzugs handele. Dieses Gericht sei stets in der Lage, zu klären, ob die im Vollstreckungsmitgliedstaat des Haftbefehls durchgeführte Maßnahme einen so hohen Grad der Intensität und Beschwer erreiche, dass sie einem Freiheitsentzug im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses gleichgestellt und deshalb auf die Dauer der verhängten Strafe angerechnet werden könne.

30.

Angesichts dieser Erwägungen vertritt die Republik Polen die Auffassung, dass der Begriff der Haft auch vom Vollstreckungsmitgliedstaat durchgeführte, in der elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts der im Haftbefehl bezeichneten Person in Verbindung mit einem Hausarrest bestehende Maßnahmen umfasse, sofern diese einen so hohen Grad der Intensität und Beschwer aufwiesen, dass sie einer freiheitsentziehenden Maßnahme gleichkämen.

31.

Die deutsche Regierung hebt hervor, dass Maßnahmen der elektronischen Überwachung als solche keine freiheitsentziehenden Maßnahmen darstellten, sondern Mittel zur Kontrolle der Durchführung eines Freiheitsentzugs.

32.

In Bezug auf die Frage des vorlegenden Gerichts schließt sie sich dem von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vertretenen und in Nr. 42 dieser Schlussanträge zusammengefassten Standpunkt an.

33.

Hinsichtlich der Fragen des Gerichtshofs äußert die deutsche Regierung zum einen Zweifel an der Auswirkung von Art. 49 Abs. 3 der Charta auf die Auslegung von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses und trägt zum anderen vor, Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses verleihe keinen Wertungsspielraum bei der Anrechnung der Zeiträume, in denen im Vollstreckungsmitgliedstaat Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen durchgeführt worden seien, im Ausstellungsmitgliedstaat.

34.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Ansicht, dass der Begriff „Haft“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses grundsätzlich nur freiheitsentziehende Maßnahmen im engeren Sinne umfasse. Dieser Schluss dränge sich angesichts des Wortlauts dieses Artikels, des gesetzgeberischen Kontexts des Rahmenbeschlusses (wobei auf Art. 12 hinzuweisen sei) und des Unionsrechts (insbesondere des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI ( 5 )) sowie von Art. 6 der Charta auf.

35.

Art. 49 Abs. 3 der Charta sei für die Auslegung von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses nicht relevant, wobei kein Wertungsspielraum bei der Anrechnung von Zeiträumen, in denen Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen im Vollstreckungsmitgliedsstaat durchgeführt worden seien, bestehe, wenn man zu dem Schluss gelange, dass sie eine „Haft“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschluss darstellten.

36.

Die Kommission weist darauf hin, dass Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses im Kontext des durch diesen Beschluss errichteten Systems des Übergabeverfahrens zu verstehen und auszulegen sei. Aus diesem System ergebe sich, dass das Übergabeverfahren und die Wirkungen des Europäischen Haftbefehls auf der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten beruhten, die ein einheitliches Verständnis von Schlüsselbegriffen wie dem der Haft erforderten, der für die Lösung der vorliegenden Rechtssache ausschlaggebend erscheine.

37.

Da der Begriff der Haft weder im Rahmenbeschluss noch in einer anderen einschlägigen Norm des Unionsrechts ausdrücklich definiert werde, sei er anhand des Wortlauts sowie der Systematik und der Zielsetzung der fraglichen Bestimmung im System des Rahmenbeschlusses auszulegen.

38.

Auch wenn sich die „Haft“ bei wörtlicher Auslegung auf die Entziehung der Bewegungsfreiheit der Person infolge ihrer Festnahme und Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt beschränke, ergebe sich bei einer systematischen Auslegung aus Art. 12 des Rahmenbeschlusses, dass zwischen der „Haft“ und der „vorläufigen Haftentlassung“, verbunden mit den erforderlichen Maßnahmen „zur Verhinderung einer Flucht“, zu unterscheiden sei. In dieser Bestimmung werde demnach im Wesentlichen zwischen die Bewegungsfreiheit entziehenden Maßnahmen (Haft) und nicht freiheitsentziehenden Maßnahmen unterschieden, die diese Freiheit gegebenenfalls gleichwohl zur Verhinderung einer Flucht beschränkten.

39.

Derselbe Gedanke liege den Rahmenbeschlüssen 2008/947/JI ( 6 ) und 2008/909/JI ( 7 ) zugrunde, die verurteilte Personen beträfen, sowie dem Rahmenbeschluss 2009/829 zu strafrechtlich verfolgten Personen. Darin würden Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen wie die elektronische Überwachung dem Kontext nicht freiheitsentziehender Maßnahmen zugeordnet.

40.

Zudem könnten Kumulierung, Schwere und Dauer von Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen dazu führen, dass „sich Quantität in Qualität verwandelt“, so dass die aus der Gesamtheit dieser Maßnahmen resultierenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund ihrer Schärfe einer freiheitsentziehenden Maßnahme gleichzustellen seien.

41.

Die teleologische Auslegung ergebe, dass mit Art. 26 des Rahmenbeschlusses eine Lücke im früheren multilateralen Auslieferungssystem geschlossen werden solle, bei dem, wie es im Vorschlag KOM(2001) 522 endg. für einen Rahmenbeschluss ( 8 ) heiße, „die Möglichkeit, die Dauer der Auslieferungshaft vom gesamten Strafmaß in Abzug zu bringen, nicht immer gegeben“ gewesen sei. Art. 26 verpflichte die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats daher, die Gesamtdauer der im Vollstreckungsmitgliedstaat verbüßten Haft auf die Strafe anzurechnen. In diesem Kontext sei Art. 26 des Rahmenbeschlusses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im Licht der Entwicklung der Maßnahmen auszulegen, die die Haft im klassischen Sinne des Begriffs ersetzten.

42.

Folglich schließe der Begriff der Haft im Sinne von Art. 26 des Rahmenbeschlusses die von der Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahmen ein. Neben der Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt seien den freiheitsentziehenden Maßnahmen auch Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung des Aufenthaltsorts der im Europäischen Haftbefehl bezeichneten Person gleichzustellen, wenn diese Maßnahmen aufgrund ihrer Kumulierung, Schwere und Dauer dem Betroffenen seine physische Freiheit in vergleichbarer Weise wie durch eine Inhaftierung entzögen. Ob dies der Fall sei, habe die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der von der vollstreckenden Justizbehörde übermittelten Informationen zu beurteilen.

V – Würdigung

43.

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wurde Herr Z am 18. Juni 2014 im Vereinigten Königreich festgenommen und blieb bis zum 19. Juni 2014 in Haft. Dann wurde er gegen eine Kaution in Höhe von 2000 Pfund Sterling (GBP) unter der Auflage aus der Haft entlassen, sich von 22 Uhr bis 7 Uhr morgens unter der von ihm angegebenen Anschrift aufzuhalten; verbunden war diese Auflage mit einer elektronischen Überwachung. Darüber hinaus wurde ihm i) auferlegt, sich zunächst täglich und nach Ablauf von drei Monaten drei Mal wöchentlich zwischen 10 Uhr und 12 Uhr bei einer Polizeidienststelle zu melden, ii) untersagt, die Ausstellung von Dokumenten für Reisen ins Ausland zu beantragen, und iii) auferlegt, ein Mobiltelefon ständig eingeschaltet und betriebsbereit zu halten. Diese Maßnahmen wurden bis zu seiner Übergabe an die polnischen Behörden am 14. Mai 2015 angewandt.

44.

Vor diesem Hintergrund möchte der Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Bezirksgericht von Łódź) mit seinem Vorabentscheidungsersuchen wissen, ob die Herrn Z in der Zeit vom 19. Juni 2014 bis zum 14. Mai 2015 gemachten Auflagen eine „Haft“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses darstellen.

A – Der Begriff der Haft im Rahmenbeschluss

45.

Wie häufig im Unionsrecht, ist die Nutzung von Kategorien, die in allen nationalen Rechtsordnungen zur Anwendung kommen sollen, nur möglich, soweit sie auf einen für alle Mitgliedstaaten einheitlichen und unterschiedslosen Begriff zurückgeführt werden.

46.

Wie das vorlegende Gericht hervorgehoben hat, folgt nämlich nach ständiger Rechtsprechung „sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss“ ( 9 ).

47.

Der Begriff der Haft, wie er dem Rahmenbeschluss zu entnehmen ist, muss selbst auf der Wahrung der Grundrechte beruhen und die von Art. 6 EUV anerkannten und in der Charta zum Ausdruck kommenden Grundsätze achten, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Grundrechte, wie sie durch die EMRK gewährleistet werden und sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind ( 10 ).

48.

Diese Grundsatzposition ist das Herzstück des Rahmenbeschlusses, der die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, bezweckt und in dessen Art. 1 Abs. 3 es heißt, dass er „nicht die Pflicht [berührt], die Grundrechte … zu achten“.

49.

Dies gilt erst recht für Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses, der das Recht auf Freiheit der im Europäischen Haftbefehl bezeichneten Person mittels der Verpflichtung wahren soll, die Dauer der im Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund der Vollstreckung des Haftbefehls bereits verbüßten Haft auf die Gesamtdauer des im Ausstellungsmitgliedstaat zu verbüßenden Freiheitsentzugs anzurechnen.

50.

Das Ziel von Art. 26 des Rahmenbeschlusses geht aus seiner Überschrift ganz klar hervor: Es geht um die „Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft“, insbesondere der „Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“ (Art. 26 Abs. 1). Die „Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“ ist eben die, von der in Art. 11 des Rahmenbeschlusses die Rede ist, der die Rechte der gesuchten und deshalb „zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen[en]“ (Art. 11 Abs. 2) Person betrifft.

51.

Angesichts des Sinnzusammenhangs, der dem Verhältnis zugrunde liegt, das zwischen Art. 26 Abs. 1 und den Art. 11 und 12 des Rahmenbeschlusses besteht, haben die Unterschiede zwischen den Sprachfassungen der erstgenannten Bestimmung meines Erachtens keine Auswirkungen auf ihr korrektes Verständnis ( 11 ).

52.

Für den Gesetzgeber des Rahmenbeschlusses besteht eine Äquivalenz zwischen dem Begriff der Festnahme „zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“ und dem Begriff der Haft. Denn nach Art. 12 des Rahmenbeschlusses „[entscheidet] im Fall der Festnahme einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls … die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats in Haft zu halten ist“ ( 12 ), wobei die Alternative dazu, die Person „in Haft zu halten“, ihre „vorläufige Haftentlassung“ ( 13 ) ist, die nach Art. 12 „jederzeit möglich“ ist.

53.

Die „Haft“ ist daher nichts anderes als die Verlängerung des „Freiheitsentzugs“, der der Festnahme inhärent ist. Des Weiteren soll nach Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses der Freiheitsentzug aufgrund der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf den im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßenden Freiheitsentzug angerechnet werden.

54.

Deswegen bin ich der Auffassung, dass die „Haft“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses nur Fälle erfasst, die mit dem Entzug der Freiheit verbunden sind, so dass grundsätzlich Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Freiheit lediglich beschränkt wird.

55.

Diese Auslegung wird durch andere Bestimmungen des Unionsrechts wie den Rahmenbeschluss 2009/829 bestätigt, der darauf abzielt, „die Anwendung von Maßnahmen ohne Freiheitsentzug als Alternative zur Untersuchungshaft … zu fördern“ ( 14 ), und nach dessen Art. 8 derartige Maßnahmen („Überwachungsmaßnahmen“) in Folgendem bestehen: „a) Verpflichtung der Person, der zuständigen Behörde … jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen …; b) Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder … Gebiete … nicht zu betreten; c) Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort aufzuhalten; d) Verpflichtung, mit der das Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats eingeschränkt wird; e) Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden; f) Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen … zu meiden“ ( 15 ).

56.

Aufgrund der in den vorangegangenen Punkten erläuterten Äquivalenz von „Festnahme“ und „Freiheitsentzug“ ist davon auszugehen, dass ein Freiheitsentzug im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses grundsätzlich dann vorliegt, wenn die festgenommene Person den Gerichten oder Behörden dauerhaft und anhaltend zur Verfügung steht, d. h., wenn sie in einer öffentlichen Einrichtung unter Umständen untergebracht ist, die mit wesentlichen Beschränkungen ihrer persönlichen Autonomie verbunden sind.

57.

Von diesem Begriff des Freiheitsentzugs unterscheidet sich der Begriff der Freiheitsbeschränkung sicher eher graduell als in der Natur oder dem Wesen. Jedenfalls geht es auch um Beschränkungen der persönlichen Autonomie, die jedoch nicht so wesentlich sind wie bei Personen in Haftanstalten oder Gefängnissen.

B – Auswirkung der Charta und der EMRK

58.

Das vorlegende Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und führt dazu aus, dessen Entscheidungen im Zusammenhang mit Art. 5 EMRK ließen sich nützliche Auslegungshinweise für die hier in Rede stehende Frage entnehmen.

59.

Tatsächlich lassen sich daraus anstelle von nützlichen Hinweisen echte Auslegungskriterien für Art. 5 EMRK und folglich für Art. 6 der Charta entnehmen, in dessen Licht Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses auszulegen ist.

60.

Der Unionsgesetzgeber wollte mit Art. 26 für den Bereich des Rahmenbeschlusses seiner allgemeinen Verpflichtung zur Wahrung der Grundrechte nachkommen, insbesondere des durch Art. 6 der Charta gewährleisteten Grundrechts auf Freiheit, dessen Missachtung in gewissem Maß dazu führen könnte, dass das Recht auf die Verhältnismäßigkeit von Strafen (Art. 49 Abs. 3 der Charta) ( 16 ) und selbst das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal bestraft zu werden (Art. 50 der Charta) ( 17 ), missachtet werden.

61.

Die Auslegung des Begriffs der „Haft“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses muss allerdings im Einklang mit dem Inhalt von Art. 6 der Charta stehen, wobei die dort anerkannten Reche nach den Erläuterungen zur Charta – die von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten als Anleitung für die Auslegung der Charta gebührend zu berücksichtigen sind (Art. 52 Abs. 7 der Charta) – „den Rechten [entsprechen], die durch Artikel 5 EMRK garantiert sind, denen sie nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta an Bedeutung und Tragweite gleichkommen“.

62.

In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. November 1980, Guzzardi gegen Italien ( 18 ), zu nennen, in dem der EGMR ausführt, dass sich die „Freiheitsentziehung“ und die „Freiheitsbeschränkung“ in ihrer Intensität, nicht aber in ihrer Natur unterschieden, wobei „[d]ie Einordnung in die eine oder andere dieser Kategorien … sich bisweilen als schwierig [erweist], denn in einigen Grenzfällen handelt es sich um eine reine Beurteilungsfrage“ ( 19 ). In dieser Rechtssache hat der EGMR bestätigt, dass man zur Klärung der Frage, ob einem Individuum die Freiheit entzogen ist, „von der konkreten Situation ausgehen und eine Vielzahl von Kriterien wie die Art, die Dauer, die Auswirkungen und die Modalitäten der Durchführung der in Frage stehenden Maßnahme berücksichtigen [muss]“ ( 20 ). Der EGMR stellte dabei fest, dass zwar isoliert betrachtet bei keinem der Elemente von einem Freiheitsentzug gesprochen werden könne, doch zusammengenommen durch sie die Frage der möglichen Anwendung von Art. 5 EMRK aufgeworfen werde. Er verglich den Aufenthalt des Beschwerdeführers auf der Insel Asinara mit der Internierung in einem „offenen Gefängnis“ oder der Versetzung in eine Strafkompanie und kam zu dem Ergebnis, dass die dem Beschwerdeführer zuteil gewordene Behandlung einen Freiheitsentzug dargestellt habe ( 21 ).

63.

In seinem Urteil vom 2. November 2006, Dacosta Silva gegen Spanien ( 22 ), kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ferner zu dem Ergebnis, dass der gegen einen Offizier der Guardia Civil von seinem Vorgesetzten wegen eines Disziplinarvergehens verhängte zehntätige Hausarrest einen Freiheitsentzug darstellte, da dieser Arrest in der Verpflichtung bestand, am Wohnort zu bleiben, der verlassen werden durfte, um Medikamente und andere unentbehrliche Waren zu kaufen und um Gottesdienste zu besuchen.

64.

Der Begriff der Haft im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ist im Einklang mit dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszulegen, was seinen Niederschlag in der Notwendigkeit findet, von der konkreten Situation des Betreffenden auszugehen und alle Umstände zu berücksichtigen, die die Vollstreckung der zum Zweck der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat erlittenen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen kennzeichnen.

C – Würdigung durch das nationale Gericht

65.

Grundsätzlich hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die dem Kläger des Ausgangsverfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat auferlegten Maßnahmen tatsächlich freiheitsentziehende Maßnahmen darstellen, und hat sie, wenn dies der Fall ist, auf die im Ausstellungsmitgliedstaat zu verbüßende Gesamtdauer des Freiheitsentzugs anzurechnen.

66.

Hierzu sieht Art. 26 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vor, dass „von der vollstreckenden Justizbehörde … alle Angaben zur Dauer der Haft der aufgrund des Europäischen Haftbefehls gesuchten Person“ übermittelt werden, damit die ausstellende Justizbehörde auch die tatsächliche Natur der die konkrete Situation der gesuchten Person während der Dauer ihrer Inhaftierung durch die Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats kennzeichnenden Umstände prüfen kann.

67.

Das nationale Gericht muss anhand dieser Informationen prüfen, ob die Maßnahmen des Freiheitsentzugs im engeren Sinne und die auf den Kläger des Ausgangsverfahrens angewandten Maßnahmen äquivalent sind, und daraus ableiten, ob Letztere zu einer in materieller Hinsicht mit Ersteren vergleichbaren Situation führten.

68.

Um dem vorlegenden Gericht (und mittelbar den übrigen Gerichten der Mitgliedstaaten) eine für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nützliche Antwort zu geben, halte ich es jedoch für angebracht, dass sich der Gerichtshof dazu äußert, wie die gegen Herrn Z nach seiner Haftentlassung im Vereinigten Königreich verhängten Maßnahmen unter dem Blickwinkel von Art. 26 des Rahmenbeschlusses einzustufen sind. Dabei schlage ich als Antwort vor, dass diese Maßnahmen nach den Angaben, die der Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Bezirksgericht von Łódź) und in der mündlichen Verhandlung die Regierung des Vereinigten Königreichs gemacht haben, nicht als freiheitsentziehende Maßnahmen einzustufen sind.

69.

Die stärkste Beschränkung durch diese Maßnahmen bestand in der Verpflichtung, sich von 22 Uhr bis 7 Uhr unter der von ihm angegebenen Anschrift aufzuhalten, was elektronisch überwacht wurde. Weitere Maßnahmen von geringerer Intensität ( 23 ) waren: i) die Auflage, sich zunächst täglich und nach Ablauf von drei Monaten drei Mal wöchentlich zwischen 10 Uhr und 12 Uhr bei einer Polizeidienststelle zu melden, und ii) das Verbot, die Ausstellung von Dokumenten für Reisen ins Ausland zu beantragen. Diese Maßnahmen wurden vom 19. Juni 2014 bis zum 14. Mai 2015 angewandt, an dem Herr Z den polnischen Behörden übergeben wurde.

70.

Es handelt sich somit um Maßnahmen, deren Inhalt und Umfang den im Rahmenbeschluss 2009/829 vorgesehenen Maßnahmen entsprechen, auf die ich in Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge Bezug genommen habe und die der Unionsgesetzgeber als nicht freiheitsentziehende Maßnahmen eingestuft hat. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dürfte die Situation, in der sich der Kläger des Ausgangsverfahrens befand, einem Freiheitsentzug nicht gleichgestellt werden können.

71.

Im Vergleich zu den Fällen, über die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden hat, umfassten die vom Kläger des Ausgangsverfahrens erduldeten Bedingungen nur – als Beschränkungen seiner Freiheit einzustufende – Zwänge, da er unter der von ihm angegebenen Adresse wohnen konnte und ihm die Reisefreiheit innerhalb des Vereinigten Königreichs nicht entzogen wurde. Zwar musste er von 22 Uhr bis 7 Uhr zu Hause bleiben, sich zunächst täglich und dann, während des größten Teils des fraglichen Zeitraums, drei Mal wöchentlich bei einer Polizeidienststelle melden und ständig ein Mobiltelefon mitführen. Meiner Ansicht nach handelt es sich um „Zwänge“, die auch kumulativ betrachtet nicht mit denen vergleichbar sind, denen die Beschwerdeführer in den oben angeführten Fällen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unterlagen. Jedenfalls denke ich nicht, dass sie die persönliche Autonomie von Herrn Z so stark einschränkten, dass sie seine Fähigkeit zur persönlichen Selbstbestimmung seines Verhaltens erheblich verringerten.

72.

Hinzuzufügen ist jedoch, dass dieses Ergebnis nur die Frage betrifft, welche Verpflichtung sich im Ausgangsverfahren aus der Anwendung der Anrechnungspflicht nach Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ergibt. Das vorlegende Gericht ist nicht daran gehindert, auf der Grundlage allein des nationalen Rechts die im Vollstreckungsmitgliedstaat auferlegten Zeiträume auf den noch andauernden Freiheitsentzug anzurechnen, auch wenn es sich nicht um freiheitsentziehende, sondern um freiheitsbeschränkende Maßnahmen handelt.

73.

Einfacher ausgedrückt schreibt das Unionsrecht in diesem Bereich nur eine Verpflichtung vor, die man als Mindestmaß bezeichnen könnte: Die Dauer der „Haft“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ist anzurechnen, so dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob die auf den Kläger im Vollstreckungsmitgliedstaat angewandten Maßnahmen echte freiheitsentziehende Maßnahmen darstellten. Stuft der für den Strafvollzug zuständige Richter die Maßnahmen (unter Beachtung der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Kriterien) als Freiheitsentzug ein, muss er sie in der Weise berücksichtigen, dass er sie im Einklang mit Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses auf die Dauer des im Ausstellungsmitgliedstaat zu verbüßenden Freiheitsentzugs anrechnet.

74.

Hingegen können auch andere Maßnahmen als die, die mit einem Freiheitsentzug im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses verbunden sind, vom nationalen Gericht im Hinblick auf eine Herabsetzung oder Lockerung der Bedingungen für die Vollstreckung des im Ausstellungsmitgliedstaat zu verbüßenden Freiheitsentzugs berücksichtigt werden, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist.

VI – Ergebnis

75.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:

1.

Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI geänderten Fassung ist dahin gehend auszulegen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, gestützt auf das Kriterium der Äquivalenz zwischen den Maßnahmen des Freiheitsentzugs im engeren Sinne einerseits und den auf den Kläger des Ausgangsverfahrens angewandten Maßnahmen andererseits zu prüfen, ob Letztere zu einer in materieller Hinsicht mit Ersteren vergleichbaren Situation führten, und sie, wenn dies der Fall ist, auf die im Ausstellungsmitgliedstaat zu verbüßende Gesamtdauer des Freiheitsentzugs anzurechnen.

2.

Unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens ist auszuschließen, dass die streitigen Maßnahmen als freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung einzustufen sind.

( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Beschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss).

( 3 ) Dz. U. Nr. 88, Position 553.

( 4 ) Dz. U. Nr. 89, Position 555.

( 5 ) Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. 2009, L 294, S. 20).

( 6 ) Rahmenbeschluss des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. 2008, L 337, S. 102).

( 7 ) Rahmenbeschluss des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27).

( 8 ) Begründung, S. 16.

( 9 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau (C‑204/09, EU:C:2012:71, Rn. 37), und vom 19. Dezember 2013, Fish Legal und Shirley (C‑279/12, EU:C:2013:853, Rn. 42).

( 10 ) Das Protokoll Nr. 30 zum Vertrag von Lissabon gestattet hiervon keine Ausnahme, denn sein Art. 1 Abs. 1 „verdeutlicht … Art. 51 der Charta über deren Anwendungsbereich und bezweckt weder, die Republik Polen und das Vereinigte Königreich von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Charta freizustellen, noch, ein Gericht eines dieser Mitgliedstaaten daran zu hindern, für die Einhaltung dieser Bestimmungen zu sorgen“ (Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 120).

( 11 ) In der spanischen, der deutschen, der französischen und der portugiesischen Sprachfassung werden bei der Bezugnahme auf den anzurechnenden Zeitraum („detención“, „Haft“, „détention“, „detenção“) und den im Ausstellungsmitgliedstaat zu verbüßenden Zeitraum („privación de libertad“, „Freiheitsentzug“, „privation de liberté“, „privação da liberdade“) verschiedene Begriffe verwendet. In der englischen und der niederländischen Sprachfassung wird hingegen für beide Zeiträume das gleiche Wort („detention“, „vrijheidsbeneming“) verwendet.

( 12 ) Hervorhebung nur hier. In der niederländischen Sprachfassung werden die Begriffe „aangehouden“ für „festgenommen“ und „in hechtenis blijft“ für „in Haft halten“ verwendet. In der englischen Sprachfassung ist in beiden Fällen von „detention“ die Rede.

( 13 ) Hervorhebung nur hier. In der englischen Sprachfassung wird das Wort „released“ verwendet, in der niederländischen Sprachfassung hingegen der Ausdruck „in voorlopige vrijheid worden gesteld“.

( 14 ) Vierter Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/829. Hervorhebung nur hier. In der englischen Sprachfassung ist die Rede von „non-custodial measures“ und „provisional detention“, in der spanischen von „medidas no privativas de libertad“ und „prisión provisional“, in der französischen von „mesures non privatives de liberté“ und „mise en détention provisoire“ und in der italienischen von „misure non detentive“ und „detenzione cautelare“. Die portugiesischen Ausdrücke lauten „medidas não privativas de liberdade“ und „prisão preventiva“.

( 15 ) Desgleichen gehören nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/947 zu den „Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen“ neben den in Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2009/829 genannten z. B. „Weisungen, die das Verhalten, den Aufenthalt, die Ausbildung und Schulung oder die Freizeitgestaltung betreffen oder die Beschränkungen oder Modalitäten der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beinhalten“ (Buchst. d), die „Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Gegenständen ... zu meiden“ (Buchst. g) oder die „Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen“ (Buchst. k).

( 16 ) Ohne die Vorschrift von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses könnte der im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Freiheitsentzug unverhältnismäßig werden, weil er nicht unter Berücksichtigung des zum Zweck der Vollstreckung eines wegen Verstoßes gegen das fragliche Strafgesetz erlassenen Europäischen Haftbefehls bereits verbüßten Freiheitsentzugs verkürzt wurde.

( 17 ) In materieller Hinsicht könnte die Nichtberücksichtigung des zum Zweck der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bereits verbüßten Freiheitsentzugs zudem eine Art von Doppelbestrafung darstellen. Zwar stellt der Freiheitsentzug zum Zweck der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls keine Strafe dar, sondern eine Maßnahme, mit der die Wirksamkeit der Überstellung des Verfolgten gewährleistet werden soll. Gleichwohl würde dieselbe Straftat zu einem zweifachen Freiheitsentzug führen: zum einen in Verbindung mit der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist; zum anderen im Rahmen der Vollstreckung dieses Haftbefehls.

( 18 ) ECLI:CE:ECHR:1980:1106JUD000736776.

( 19 ) Guzzardi gegen Italien (Ziff. 93).

( 20 ) Guzzardi gegen Italien (Ziff. 92).

( 21 ) Die Umstände im Fall des Beschwerdeführers werden in Ziff. 95 des Urteils Guzzardi gegen Italien wie folgt beschrieben:

„Wenn auch das Gebiet, in dem sich der Beschwerdeführer bewegen konnte, die Ausmaße einer Zelle weit überschritt und auch nicht von Barrieren umgrenzt war, so umfasste es doch nur einen kleinen Teil einer schwer zugänglichen Insel, deren Territorium zudem noch zu etwa 90 % von einem Gefängnis eingenommen wurde. Der Beschwerdeführer hielt sich in einem Teil des Dorfes Cala Reale auf, der weitgehend aus den baufälligen oder völlig heruntergekommenen Gebäuden einer ehemaligen medizinischen Einrichtung, eines Carabinieripostens, einer Schule und einer Kapelle bestand. Er lebte dort hauptsächlich umgeben von anderen Personen, die der gleichen Maßnahme wie er unterworfen waren, sowie Polizeibeamten. Die dauerhaft ansässige Bevölkerung Asinaras siedelte fast ausschließlich in Cala d’Oliva, wohin er sich nicht begeben durfte, und machte kaum von ihrem Recht Gebrauch, nach Cala Reale zu kommen. Folglich bestand für ihn wenig Möglichkeit zu sozialen Kontakten außer zu seinen Angehörigen, seinen Schicksalsgenossen und dem Bewachungspersonal. Dieses versah seine Aufgabe streng und fast ununterbrochen. So konnte der Beschwerdeführer z. B. seine Unterkunft nicht zwischen 22 Uhr und 7 Uhr verlassen, ohne die Behörden eine angemessene Zeit zuvor hiervon in Kenntnis gesetzt zu haben. Er musste sich bei ihnen zweimal am Tag melden und Name und Telefonnummer seines Gesprächspartners angeben, falls er zu telefonieren wünschte. Für sämtliche Fahrten nach Sardinien oder auf das Festland bedurfte er ihrer Zustimmung, die nur selten gewährt wurde. Die Fahrten fanden dann natürlich unter strenger Bewachung durch die Carabinieri statt. Er lief Gefahr, mit ‚Arrest‘ bestraft zu werden, wann immer er seine Verpflichtungen verletzte. Schließlich lagen zwischen seiner Ankunft in Cala Reale und seiner Abreise nach Force mehr als 16 Monate.“

( 22 ) ECLI:CE:ECHR:2006:1102JUD006996601.

( 23 ) Die Kaution in Höhe von 2000 GBP und die Verpflichtung, ein Mobiltelefon rund um die Uhr eingeschaltet und betriebsbereit zu halten, wirken sich nicht auf die Bewegungsfreiheit aus.