Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.07.2016 – T-66/14
ECLI:EU:T:2016:430
T‑66/1462014TJ0066EU:T:2016:4300001111212TURTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)21. Juli 2016 (
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)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen angesichts der Situation in Simbabwe — Einfrieren von Geldern — Außervertragliche Haftung“
In der Rechtssache T‑66/14
John Arnold Bredenkamp, wohnhaft in Harare (Simbabwe),
Echo Delta (Holdings) PCC Ltd mit Sitz in Castletown (Isle of Man),
Scottlee Holdings (Private) Ltd mit Sitz in Harare,
Fodya (Private) Ltd mit Sitz in Harare,
Prozessbevollmächtigte: P. Moser, QC, und G. Martin, Solicitor,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und E. Dumitriu-Segnana als Bevollmächtigte,
und
Europäische Kommission, vertreten durch S. Bartelt, D. Gauci und T. Scharf als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen eines auf Art. 268 AEUV gestützten Antrags auf Ersatz des Schadens, der den Klägern infolge des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission vom 26. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. 2009, L 23, S. 5), der Verordnung (EU) Nr. 173/2010 der Kommission vom 25. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. 2010, L 51, S. 13) und der Verordnung (EU) Nr. 174/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. 2011, L 49, S. 23) entstanden sein soll,
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter,
Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2016
folgendes
Urteil ( 1 )
Vorgeschichte des Rechtsstreits
In seinem Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. 2002, L 50, S. 1), der auf der Grundlage von Art. 15 EU in der vor dem Vertrag von Lissabon geltenden Fassung angenommen wurde, brachte der Rat der Europäischen Union seine tiefe Sorge über die Lage in Simbabwe, insbesondere die von der Regierung Simbabwes begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen, u. a. die Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit, des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und des Rechts, sich friedlich zu versammeln, zum Ausdruck. Er verhängte deshalb fortlaufend zu überprüfende restriktive Maßnahmen für einen Zeitraum von zwölf Monaten, der verlängert werden konnte.
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP des Rates vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. 2004, L 50, S. 66) sah eine Verlängerung der mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/145 eingeführten restriktiven Maßnahmen vor. Art. 4 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 in der durch Art. 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/632/GASP des Rates vom 31. Juli 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 (ABl. 2008, L 205, S. 53) geänderten Fassung sieht vor: „Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Mitgliedern der Regierung Simbabwes und mit ihnen verbundenen natürlichen Personen sowie Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern. Die von diesem Absatz betroffenen Personen sind im Anhang aufgeführt.“ Art. 5 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 in der durch Art. 1 Abs. 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/632 geänderten Fassung lautet: „Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einzelnen Mitgliedern der Regierung von Simbabwe oder mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder anderen natürlichen oder juristischen Personen gehören, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, werden eingefroren. Die von diesem Absatz betroffenen Personen und Organisationen sind im Anhang aufgeführt.“ Der so geänderte Gemeinsame Standpunkt 2004/161 wurde sukzessive bis zum 20. Februar 2010 durch den Gemeinsamen Standpunkt 2009/68/GASP des Rates vom 26. Januar 2009 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. 2009, L 23, S. 43), danach bis zum 20. Februar 2011 durch den Beschluss 2010/92/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. 2010, L 41, S. 6) verlängert. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. 2011, L 42, S. 6), mit dem der Gemeinsame Standpunkt 2004/161 aufgehoben wurde und der bis zum 20. Februar 2012 galt, sahen Maßnahmen vor, die mit den in Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 vorgesehenen identisch waren.
Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. 2004, L 55, S. 1) wurde, wie es in ihrem fünften Erwägungsgrund heißt, zur Umsetzung der im Gemeinsamen Standpunkt 2004/161 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen erlassen, soweit diese in den Geltungsbereich des EG-Vertrags fallen. Sie sah in Art. 6 Abs. 1 insbesondere vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einzelnen Mitgliedern der Regierung von Simbabwe und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wie sie in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt sind, gehören, eingefroren werden. Durch Art. 11 Buchst. b dieser Verordnung wird die Kommission ermächtigt, diesen Anhang III auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf den Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161 zu ändern.
Der Name des ersten Klägers, Herr John Arnold Bredenkamp, wurde nach Art. 2 und Teil I des Anhangs des Gemeinsamen Standpunkts 2009/68 der Liste der in den Art. 4 und 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 genannten Personen hinzugefügt. Die Aufnahme dieses Namens wird in Punkt 7 des genannten Anhangs wie folgt begründet:
„Geschäftsmann, … Enge Verbindungen zur Regierung von Simbabwe. Hat dem Regime, insbesondere über seine Unternehmen, finanzielle und sonstige Hilfe geleistet (s. auch Teil II Nrn. 1 bis 9, 12, 14, 20, 24, 25, 28, 29, 31 und 32).“
Der Name des ersten Klägers wurde nach Art. 1 und dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission vom 26. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung Nr. 314/2004 (ABl. 2009, L 23, S. 5) der Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinzugefügt. Die Aufnahme dieses Namens wird in Teil I Punkt 7 des genannten Anhangs wie folgt begründet:
„Geschäftsmann, … Enge Beziehungen zur Regierung Simbabwes. Leistete u. a. über seine Unternehmen finanzielle und sonstige Unterstützung für das Regime (siehe auch Einträge [1 bis 9], 12, 14, 20, 24, 25, 28, 29, 31 und 32 in Teil II).“
Die Namen der zweiten und der dritten Klägerin, der Echo Delta (Holdings) PCC Ltd und der Scottlee Holdings (Private) Ltd, wurden ebenfalls nach Art. 2 und dem Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2009/68 der Liste der in den Art. 4 und 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 genannten Personen hinzugefügt. Diese Namen wurden nach Art. 1 und dem Anhang der Verordnung Nr. 77/2009 auch der Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinzugefügt. Als Begründung für ihre Aufnahme in die fraglichen Listen wird im Gemeinsamen Standpunkt 2004/161 „Eigentum von John Arnold Bredenkamp“ und in der Verordnung Nr. 77/2009 „Im Besitz von John Arnold Bredenkamp“ angegeben. Außerdem wurde die Firma „Breco International“ nach Art. 2 und dem Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2009/68 dem Punkt 7 von Teil II der Liste der in den Art. 4 und 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 genannten Personen und nach Art. 1 und dem Anhang der Verordnung Nr. 77/2009 dem Punkt 7 von Teil II des Anhangs III der Verordnung Nr. 314/2004 hinzugefügt. Die Begründung für die Aufnahme dieser Bezeichnung in die genannten Listen ist identisch mit der Begründung für die Aufnahme der Namen der zweiten und der dritten Klägerin in diese Listen.
Mit Klageschrift, die am 6. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Herr Bredenkamp und 18 juristische Personen, unter ihnen die zweite und die dritte Klägerin, Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 77/2009 erhoben (Rechtssache T‑145/09, Bredenkamp u. a./Kommission).
Die Namen der ersten drei Kläger und der Name Breco International wurden gemäß dem Beschluss 2010/92, der Verordnung (EU) Nr. 173/2010 der Kommission vom 25. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung Nr. 314/2004 (ABl. 2010, L 51, S. 13), dem Beschluss 2011/101 und der Verordnung (EU) Nr. 174/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 314/2004 (ABl. 2011, L 49, S. 23) auf den fraglichen Listen belassen.
Die Namen der ersten drei Kläger und der Name Breco International wurden gemäß dem Beschluss 2012/97/GASP des Rates vom 17. Februar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/101 (ABl. 2012, L 47, S. 50) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 151/2012 der Kommission vom 21. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 314/2004 (ABl. 2012, L 49, S. 2) von den fraglichen Listen gestrichen.
Nach dem Erlass des Beschlusses 2012/97 und der Durchführungsverordnung Nr. 151/2012 erklärte das Gericht mit Beschluss vom 6. September 2012, Bredenkamp u. a./Kommission (T‑145/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:407), die am 6. April 2009 eingereichte Klage für in der Hauptsache erledigt.
Verfahren und Anträge der Parteien
Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 24. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
Die Kläger beantragen,
—
den Rat und die Kommission zur Zahlung des in der Klageschrift genannten Schadensersatzes zu verurteilen;
—
den Rat und die Kommission zur Zahlung von Zinsen zum Euribor-Zinssatz, erhöht um zwei Prozentpunkte ab dem Tag der Verkündung des Endurteils in diesem Verfahren, zu zahlen;
—
dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Der Rat und die Kommission beantragen,
—
die Klage abzuweisen;
—
den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
Die Parteien haben eine Reihe von Schriftsätzen vorgelegt, die im Rahmen der Rechtssache T‑145/09, Bredenkamp u. a./Kommission, eingereicht worden waren. Da es keinen Grund dafür gibt, diese Schriftstücke aus der Akte der vorliegenden Rechtssache zu entfernen, bleiben sie endgültig Teil derselben. Die Parteien haben der jeweiligen Vorlage dieser Schriftstücke im Übrigen nicht widersprochen.
Rechtliche Würdigung
Zur Begründung der Klage machen die Kläger geltend, fünf verschiedene materielle und immaterielle Schäden erlitten zu haben, die durch eine Reihe von Rechtsverletzungen bezüglich ihrer ursprünglichen Aufnahme und der Belassung ihrer Namen in der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten Liste von Personen verursacht worden seien. Diese Rechtsverletzungen sind in vier Klagegründen dargelegt.
Der Rat ist zunächst der Ansicht, dass die Klage als offensichtlich unzulässig oder wegen Mangels an ausreichenden Beweisen für die von den Klägern behaupteten Schäden als offensichtlich unbegründet abzuweisen sei.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich von der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen des Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. Wegen des kumulativen Charakters dieser drei Haftungsvoraussetzungen ist eine Schadensersatzklage dann, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2011:687, Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bezüglich des Antrags des ersten Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens, den er erlitten zu haben behauptet, ist zunächst die Frage der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Rates und der Kommission gegenüber diesem Kläger zu prüfen. Die Argumente des Rates hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klage oder ihrer offensichtlichen Unbegründetheit angesichts der als Anlagen zur Klageschrift vorgelegten Beweise sind nämlich zumindest hinsichtlich des vom ersten Kläger behaupteten immateriellen Schadens zurückzuweisen, da die Klageschrift insoweit hinreichenden Vortrag enthält, mit dem die Umstände, die einen solchen Schaden begründen können, beschrieben werden. Dabei wird die Klage, wenn sich herausstellt, dass die Organe gegenüber diesem Kläger nicht rechtswidrig gehandelt haben, in ihrer Gesamtheit in Bezug auf alle Kläger zurückzuweisen sein, weil die Begründung der streitigen Eintragungen auf der Eintragung des Namens des ersten Klägers in die in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannte Liste von Personen beruht.
Die Kommission vertritt ihrerseits zunächst die Auffassung, dass die vierte Klägerin nie von restriktiven Maßnahmen betroffen gewesen sei, weshalb die Klage in Bezug auf sie als unzulässig zurückzuweisen sei.
Wie oben in Rn. 6 dargelegt, behauptet die vierte Klägerin, Universalrechtsnachfolgerin von Breco International (Private) zu sein, die nach Art. 1 und dem Anhang der Verordnung Nr. 77/2009 unter der Bezeichnung „Breco International“ der in Art. 6 des Anhangs III der Verordnung Nr. 314/2004 genannten Liste von juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen hinzugefügt worden sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Teil II Punkt 7 des genannten Anhangs Breco International als eine juristische Person mit Sitz in Saint-Hélier (Jersey) genannt ist. Den Erklärungen des Rates in der mündlichen Verhandlung zufolge wurde das Bestehen einer solchen Einrichtung mit Sitz in Jersey aus einem Bericht einer Agentur für Unternehmensinformationen abgeleitet, den der Rat seiner Gegenerwiderung beigefügt hat. Nach einer Namensänderungsbescheinigung des simbabwischen Unternehmensregisters vom 29. September 2010, die von den Klägern im Rahmen der Behebung eines Mangels der Klageschrift vorgelegt worden ist, ist aber die vierte Klägerin das simbabwische Unternehmen Breco International (Private) Ltd, später Fodya (Private) Ltd. In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, dass die Aufnahme des Namens Breco International in die fraglichen Listen nicht auf einen aus dem simbabwischen Unternehmensregister stammenden Nachweis ihres rechtlichen Bestehens gestützt war. Zweitens deutet nichts darauf hin, dass die betreffenden Organe mit der Aufnahme des Namens Breco International in die genannten Listen den Namen der vierten Klägerin aufnehmen wollten, die ihren Sitz in Harare (Simbabwe) hat und deren Identifikationsdaten sich daher wesentlich von denen von Breco International unterscheiden. Unter diesen Umständen machen die Kläger zu Unrecht geltend, dass der Name der vierten Klägerin in die genannten Listen aufgenommen worden sei.
Entgegen dem Vorbringen der Kommission berührt jedoch der Umstand, dass die vierte Klägerin nicht nachweist, dass ihr Name in die fraglichen Listen eingetragen worden ist, nicht die Zulässigkeit der vorliegenden Schadensersatzklage, soweit sie von dieser eingereicht worden ist. Die Frage, ob die Eintragung des Namens Breco International oder die Eintragung der Namen der ersten drei Kläger der vierten Klägerin Schäden zugefügt hat, die nach den oben in Rn. 17 dargelegten Regeln zu erstatten wären, betrifft nämlich nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern hängt damit zusammen, ob die behaupteten Schäden tatsächlich vorliegen und ob zwischen den vorgeblichen Rechtsverletzungen betreffend diese Eintragungen und diesen Schäden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Folglich bleibt die Klage, selbst wenn das Vorbringen der Kläger insoweit nicht zutrifft, als sie geltend machen, dass der Name der vierten Klägerin in die fraglichen Listen eingetragen worden sei, hinsichtlich der vierten Klägerin trotzdem zulässig.
In Bezug auf das vorgeblich rechtswidrige Verhalten des Rates und der Kommission ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kläger zwar im einleitenden Teil der Klageschrift sowohl auf die Gemeinsamen Standpunkte und die auf der Grundlage der Bestimmungen des EU-Vertrags über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gefassten Beschlüsse zur Festlegung restriktiver Maßnahmen gegenüber den Klägern als auch auf die auf der Grundlage der Bestimmungen des EG-Vertrags und des AEU-Vertrags erlassenen Verordnungen Bezug nehmen, jedoch in ihren Rügen betreffend die vorgeblichen Rechtsverstöße ausschließlich die letztgenannten Verordnungen anführen. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klage darauf abzielt, die außervertragliche Haftung der Union allein auf der Grundlage dieser Verordnungen, unter Ausschluss der Gemeinsamen Standpunkte und der im Rahmen der GASP gefassten Beschlüsse, feststellen zu lassen.
Für die Erfüllung derjenigen Voraussetzung für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft, die die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens betrifft, ist erforderlich, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen wird, „die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen“. Dies ist definitionsgemäß beim Grundrecht auf Eigentum der Fall (Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2011:687, Rn. 33 und 75).
Im vorliegenden Fall machen die Kläger geltend, dass die Verordnungen Nrn. 77/2009, 173/2010 und 174/2011, soweit sie sie beträfen, erstens keine Rechtsgrundlage hätten, zweitens mit sachlichen und rechtlichen Fehlern behaftet seien, drittens gegen wesentliche Formvorschriften verstießen und viertens in Anbetracht der vorgenannten Rechtsverstöße das Eigentumsrecht verletzten.
Hinsichtlich der Voraussetzung, dass die vorgeblich verletzte Rechtsnorm den Zweck haben muss, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, ist zunächst festzustellen, dass die restriktiven Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Ausübung bestimmter Rechte durch die betroffenen Personen, insbesondere ihr Recht auf Eigentum, einzuschränken. In Anbetracht der Ziele, die mit dem System restriktiver Maßnahmen wie dem vorliegenden verfolgt werden, stellt dieses jedoch eine Beschränkung dar, die die Kriterien von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) erfüllt (Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 195 bis 205). Im Übrigen machen die Kläger nicht geltend, dass dieses System als solches ihr Eigentumsrecht verletze. Die Befugnis zur Beschränkung des Eigentumsrechts muss jedoch im Einklang mit den dafür vorgesehenen verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorschriften erfolgen. Ist dies nicht der Fall, muss gegebenenfalls eine ungerechtfertigte Beschränkung des Eigentumsrechts festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 352, 353 und 368 bis 370). Da die zur Stützung der Klage vorgetragenen Rügen den Nachweis bezwecken, dass die Verordnungen, mit denen das Einfrieren von Vermögenswerten der ersten drei Kläger angeordnet worden ist, Rechtsverstöße hinsichtlich der verfahrens- und der materiell-rechtlichen Vorschriften zur Regelung der Befugnis zur Beschränkung des Eigentumsrechts enthalten, sind diese Rügen auf Rechtsnormen gestützt, die den Einzelnen Rechte verleihen.
Zuerst sind der Klagegrund des Fehlens einer Rechtsgrundlage, dann der Klagegrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften und schließlich die beiden anderen Klagegründe betreffend die materielle Rechtmäßigkeit der fraglichen Handlungen zu prüfen.
Zur Rüge des Fehlens einer Rechtsgrundlage
Die Kläger machen geltend, dass sich die Art. 60 und 301 EG, auf die die Verordnung Nr. 314/2004 gestützt sei, allenfalls auf Drittstaaten und deren Machthaber und auf Personen und Einrichtungen bezögen, die mit diesen verbunden seien oder von ihnen kontrolliert würden. Keiner der Kläger gehöre aber zu einer dieser Kategorien, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der erste Kläger eng mit der simbabwischen Regierung verbunden sei, was die Kläger bestreiten. Nicht jede Art von Vereinigung rechtfertige nämlich, unabhängig von einem besonderen Verhalten, die Eintragung des Namens eines simbabwischen Geschäftsmanns in die Liste der in Art. 6 dieser Verordnung genannten Personen. Nach Ansicht der Kläger gehört es zum Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz, Ersatz des Schadens verlangen zu können, der aufgrund des Fehlens einer Rechtsgrundlage, das die streitigen Rechtsakte rechtswidrig mache, entstanden sei. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der erste Kläger Verbindungen zur simbabwischen Regierung unterhalte, ermächtige jedenfalls dieser Umstand die betreffenden Organe nicht dazu, die Namen des zweiten und des dritten Klägers sowie von Breco International automatisch in die fraglichen Listen aufzunehmen.
Mit dieser Argumentation machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004, ausgelegt im Licht der Art. 60 und 301 EG, die seine Rechtsgrundlage bildeten, sich auf Drittstaaten und deren Machthaber und allenfalls auf diejenigen natürlichen oder juristischen Personen beziehe, die mit diesen unmittelbar verbunden seien oder von ihnen unmittelbar kontrolliert würden, und nicht auf Geschäftsleute und Unternehmen wie die Kläger.
Art. 60 Abs. 1 EG sieht vor, dass der Rat, falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Art. 301 EG vorgesehenen Fällen für erforderlich erachtet wird, die notwendigen Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital‑ und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Ländern ergreifen kann. Nach Art. 301 EG trifft der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen, wenn in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen ist, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen.
Die Art. 60 und 301 EG betreffen nach ihrem Wortlaut, insbesondere den Wendungen „mit den betroffenen dritten Ländern“ und „zu einem oder mehreren dritten Ländern“, den Erlass von Maßnahmen gegenüber Drittländern, wobei der zuletzt genannte Begriff die Machthaber eines solchen Landes sowie die mit diesen Machthabern verbundenen oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten Personen oder Organisationen einschließen kann. Somit lässt sich nicht ausschließen, dass gegen die Führungskräfte bestimmter Unternehmen auf der Grundlage der Art. 60 und 301 EG restriktive Maßnahmen erlassen werden können, soweit nachgewiesen ist, dass sie mit den Machthabern des betreffenden Drittlands verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2012, Tay Za/Rat, C‑376/10 P, EU:C:2012:138, Rn. 53 und 55).
Die Verordnung Nr. 314/2004 und die oben in Rn. 25 genannten streitigen Verordnungen zu ihrer Änderung betreffen den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Simbabwe.
Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 314/2004 war es angesichts der von der Regierung dieses Landes begangenen schweren Verstöße gegen die Menschenrechte erforderlich, die seit Februar 2002 bestehenden restriktiven Maßnahmen gegen die Republik Simbabwe aufrechtzuerhalten.
Infolge der fraglichen Maßnahmen wurden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die Personen gehören, die unter die in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 beschriebenen Kategorien fallen. Es handelt sich um Mitglieder der simbabwischen Regierung und mit diesen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen.
Im vorliegenden Fall geht aus dem Anhang der Verordnung Nr. 77/2009 hervor, dass der Name des ersten Klägers der Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit der Begründung hinzugefügt wurde, dass dieser „enge Beziehungen zur Regierung Simbabwes“ gehabt und „u. a. über seine Unternehmen finanzielle und sonstige Unterstützung für das Regime“ geleistet habe (siehe oben, Rn. 5). Diese Eintragung wurde in Ausübung der der Kommission durch Art. 11 Buchst. b der Verordnung Nr. 314/2004 übertragenen Befugnis und im Anschluss an die Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2009/68 vorgenommen.
Wie der Rat und die Kommission vortragen, entspricht diese Begründung voll und ganz dem Begriff der Person, die mit den von restriktiven Maßnahmen betroffenen Machthabern des betreffenden Landes „verbunden“ ist. Angesichts der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziele, die darin bestehen, jegliche Unterstützung dieser Regierung zu unterbinden, muss der Begriff „verbunden“ auch die Personen einschließen, die Tätigkeiten nachgehen, wie sie oben in Rn. 35 beschrieben sind. Folglich ist die Aufnahme des Namens des ersten Klägers in die Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen durch die Verordnung Nr. 77/2009 wirksam auf die Art. 60 und 301 EG gestützt, auf denen wiederum die Verordnung Nr. 314/2004 beruht.
Diese Schlussfolgerung gilt auch für die dem ersten Kläger gehörenden juristischen Personen, deren Namen auf der Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten Personen stehen. Wie der Rat vorträgt, ist die Möglichkeit, restriktive Maßnahmen gegen alle juristischen Personen zu erlassen, die einer mit den Machthabern des betreffenden Staates verbundenen natürlichen Person gehören, nämlich offenkundig eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der genannten Maßnahmen. Soweit die Namen der zweiten und der dritten Klägerin in die fraglichen Listen mit der Begründung eingetragen wurden, dass diese dem ersten Kläger gehörten, beruhte diese Eintragung somit zu Recht auf den Art. 60 und 301 EG. Das Gleiche gilt für die Eintragung des Namens Breco International, die auf der gleichen Begründung beruht, so dass die Verordnung Nr. 314/2004, soweit sie diese betrifft, rechtswirksam auf die genannten Artikel gestützt worden ist.
Somit ist kein Rechtsverstoß hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Aufnahme der Namen der ersten drei Kläger und von Breco International in die Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten Personen festzustellen.
Soweit im Übrigen die Argumentation der Kläger, dass ihr Verhalten es nicht erlaube, sie als mit der simbabwischen Regierung verbunden zu bezeichnen, dahin gehend verstanden werden könnte, dass sie geltend machen, nicht mit dieser Regierung verbunden im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 in der oben in Rn. 34 genannten Auslegung zu sein, würde sich eine solche Argumentation mit dem Klagegrund eines Beurteilungsfehlers bei der Sachverhaltswürdigung überschneiden, der unten in den Rn. 65 bis 94 geprüft wird.
Zur Rüge einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften
Die Kläger machen geltend, dass die Rechtsakte, aufgrund deren die Namen der ersten drei Kläger und von Breco International in die Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten Personen aufgenommen worden seien, keine spezifischen und konkreten Gründe enthielten, die es ihnen erlaubten, die Begründetheit dieser Eintragungen hinsichtlich ihrer rechtlichen Voraussetzungen zu beurteilen und folglich deren Gültigkeit in Frage zu stellen. Ihrer Ansicht nach hätte die Begründung der fraglichen Rechtsakte ihnen zum Zeitpunkt ihres Erlasses mitgeteilt werden müssen, und dieser Mangel könne nicht im laufenden Verfahren behoben werden. Jedenfalls hätte ihnen das dazu vorliegende Beweismaterial vor der ersten Erneuerung ihrer Eintragung zugestellt und die Möglichkeit einer Anhörung eingeräumt werden müssen. Keines dieser Rechte sei ihnen gewährt worden, da der Schriftwechsel mit dem Rat auf Verfahrensfragen beschränkt gewesen sei.
Mit dieser Argumentation erheben die Kläger zwei Rügen. Die erste betrifft einen Begründungsmangel und die zweite eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, weil ihnen zum einen die sie vorgeblich belastenden Beweismittel nicht mitgeteilt worden seien und es ihnen zum anderen unmöglich gewesen sei, ihre Argumente vor dem Rat und der Kommission geltend zu machen. Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör habe auch ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigt.
[nicht wiedergegeben]
Zur Rüge eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Angesichts des notwendigen Überraschungseffekts eines Einfrierens von Geldern (siehe oben, Rn. 45) verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, der im Bereich restriktiver Maßnahmen zu beachten ist, nach ständiger Rechtsprechung weder, dass die Unionsbehörden vor der erstmaligen Aufnahme einer Person oder Organisation in die Sanktionsliste der betreffenden Person oder Organisation die Begründung für diese Aufnahme mitteilen (vgl. Urteil vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, T‑174/12 und T‑80/13, EU:T:2014:52, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung), noch, dass der Rat diese Person oder Einrichtung von Amts wegen anhört (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 93 und 98).
Dagegen ist der Rat, wenn er Vermögen ursprünglich für einen bestimmten Zeitraum eingefroren hat, grundsätzlich verpflichtet, den Beteiligten vor einer Verlängerung der Anwendung dieser Maßnahme rechtliches Gehör einzuräumen. Die Rechtsakte zur Verlängerung einer solchen Maßnahme müssen nämlich nicht unbedingt einen Überraschungseffekt haben, um wirksam zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2014, Al Assad/Rat, T‑202/12, EU:T:2014:113, Rn. 70).
Wenn wie im vorliegenden Fall (siehe oben, Rn. 43 bis 46) hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es dem Beteiligten erlauben, zu den ihm von den beteiligten Organen zur Last gelegten Gesichtspunkten sachdienlich Stellung zu nehmen, impliziert die Beachtung der Verteidigungsrechte zwar keine Verpflichtung dieser Organe, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren, doch haben die beteiligten Organe gleichwohl auf Antrag des Betroffenen Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungsunterlagen zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 97).
Außerdem setzt der Anspruch auf Anhörung vor Erlass von Rechtsakten über die Beibehaltung restriktiver Maßnahmen gegenüber bereits von diesen Maßnahmen betroffenen Personen voraus, dass der Rat zulasten dieser Personen neue Erkenntnisse berücksichtigt hat (Urteil vom 12. März 2014, Al Assad/Rat, T‑202/12, EU:T:2014:113, Rn. 71).
Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass ein Rechtsanwalt am 5. Februar 2009 bei der Kommission einen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten stellte, mit denen die ursprüngliche Eintragung des Namens des ersten Klägers gemäß der Verordnung Nr. 77/2009 in die Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten Personen begründet wurde. Dieser Antrag wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) gestellt. Mit Schreiben vom 5. März 2009 räumte die Kommission ein, im Besitz von zwei Dokumenten hinsichtlich des Antrags zu sein. Sie räumte insbesondere ein, über zwei Dokumente aus dem „System der europäischen Korrespondenten“ (COREU) zu verfügen, die u. a. Informationen hinsichtlich der Aufnahme des ersten Klägers und der ihm gehörenden Gesellschaften in die Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten Personen enthielten. Auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen verweigerte sie jedoch den Zugang zu diesen Dokumenten.
Mit Schreiben vom 9. März 2009 wurde ein „Zweitantrag“ eingereicht, diesmal im Namen des ersten Klägers und von 16 Gesellschaften, zu denen die zweite und die dritte Klägerin sowie Breco International gehörten. Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 verweigerte die Kommission den Zugang zu den genannten Dokumenten mit der gleichen Begründung, die der ersten Verweigerung zugrunde lag.
Darüber hinaus reichte der erste Kläger am 6. Juni 2012 beim Rat einen Antrag auf Zugang zu Informationen hinsichtlich der Aufnahme seines Namens sowie der Namen mehrerer seiner Gesellschaften, darunter die der zweiten und der dritten Klägerin, in die Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten Personen ein. Dieser Antrag war auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2000, L 8, S. 1) gestützt. Mit Schreiben vom 18. September 2012 antwortete der Rat und übermittelte vier Dokumente, die sein Generalsekretariat an die Delegationen der Mitgliedstaaten gerichtet hatte. Diese Dokumente enthalten im Wesentlichen Informationen über die Identität der ersten drei Kläger und von Breco International. Eines dieser Dokumente mit dem Titel „Coreu CFSP/0053/09“ betrifft die Einführung restriktiver Maßnahmen gegen den ersten Kläger durch die Bundesbehörden der Vereinigten Staaten wegen der finanziellen Unterstützung, die dieser der simbabwischen Regierung dank seines Unternehmensnetzwerks gewährt habe. Dort ist auch erwähnt, dass der erste Kläger mit einem Minister dieser Regierung und dem Präsidenten von Simbabwe, Herrn Robert Mugabe, verbunden sei.
Daraus ergibt sich, dass die ersten drei Kläger und Breco International spätestens am 9. März 2009 bei der Kommission Zugang zu den Unterlagen beantragt hatten, die die Grundlage für die Aufnahme der Namen der ersten drei Kläger und von Breco International in die Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten Personen bildeten. Die Kommission, die Urheberin sowohl der Verordnung Nr. 77/2009, durch die die Namen der Kläger erstmalig in die fraglichen Listen eingetragen worden waren, als auch der Verordnungen Nrn. 173/2010 und 174/2011 ist, gab diesem Antrag jedoch nicht statt.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kläger durch dieses Versäumnis möglicherweise daran gehindert waren, ihren Standpunkt zu der von diesem Organ ihnen gegenüber erlassenen Maßnahme gebührend darzulegen, bleibt zu prüfen, ob in Anbetracht der Umstände des Falles diese Tatsache nur eine Unregelmäßigkeit ohne Folgen darstellt, weil sich diese Kläger ohne die Unregelmäßigkeit nicht besser hätten verteidigen können (Urteil vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, T‑174/12 und T‑80/13, EU:T:2014:52, Rn. 146).
Hierzu tragen die Kläger vor, dass sie am 19. Februar 2009 beim Foreign & Commonwealth Office (FCO, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen des Vereinigten Königreichs) nach dem Freedom of Information Act 2000 (Informationsfreiheitsgesetz von 2000) einen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten hinsichtlich der Aufnahme der ersten drei Kläger und von Breco International in die Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten Personen gestellt hätten. In Beantwortung dieses Antrags übermittelte das FCO am 2. Juni 2009 eine Liste mit 17 Dokumenten sowie Kopien von zwei anderen Dokumenten, die alle öffentlich zugänglich waren. Zu diesen Dokumenten gehört ein unter Federführung des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) erstellter Bericht der Expertengruppe über die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen und anderer Schätze in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden: Expertengruppe) vom 8. Oktober 2002 (im Folgenden: Bericht vom 8. Oktober 2002), eine Reihe von Presseartikeln über den ersten Kläger und eine Reihe von Links zu Informationen über die betroffenen Gesellschaften.
Darüber hinaus stellte der erste Kläger nach dem Erlass des Beschlusses 2011/101 und der Verordnung Nr. 174/2011 am 4. November 2011 einen neuen Antrag beim FCO hinsichtlich der Dokumente, die seine Aufnahme in die Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten Personen betreffen. In Beantwortung dieses Antrags übermittelte das FCO dem ersten Kläger eine Liste mit 15 Dokumenten, darunter den Bericht vom 8. Oktober 2002 und eine Reihe von Presseartikeln.
Zudem ist festzustellen, dass, wie der Rat ausführt, die Kommission den ersten Kläger über die Aufnahme seines Namens in die Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten Personen mit Schreiben vom 27. Januar 2009 unterrichtete und ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 aufforderte, seine Anmerkungen und einen möglichen Streichungsantrag an den Rat zu richten. Darüber hinaus wandte sich der erste Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2009, 26. November 2009, 21. Januar 2010 und 10. Februar 2010 an alle Mitglieder des Rates und nahm zur Aufnahme seines Namens und der Namen seiner Gesellschaften in die fraglichen Listen Stellung. Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 wies der Rat die Argumente des ersten Klägers unter besonderer Bezugnahme auf die Inhalte des am 15. Oktober 2003 von der Expertengruppe unter Federführung der UNO erstellten zweiten Berichts (im Folgenden: Bericht vom 15. Oktober 2003) zurück. Der Rat informierte den ersten Kläger darüber, dass die fraglichen Eintragungen mit dem Beschluss 2010/92 aufrechterhalten würden. Der erste Kläger beantwortete dieses Schreiben mit Schreiben vom 19. April 2010, auf das der Rat mit Schreiben vom 7. Juni 2010 antwortete. Schließlich reichte der erste Kläger mit Schreiben vom 13. Mai 2011 seine Stellungnahme beim Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik ein und erhielt vom Europäischen Auswärtigen Dienst eine Antwort mit Datum vom 29. Juni 2011. Außerdem teilte der Rat in Beantwortung von zwei Schreiben des ersten Klägers vom 11. Oktober 2011 und 3. November 2011 diesem mit Schreiben vom 9. November 2011 mit, dass er beim Rat jederzeit einen dokumentengestützten Antrag auf Überprüfung der restriktiven Maßnahmen stellen könne.
Erstens geht aus dem Vorstehenden hervor, dass die ersten drei Kläger und Breco International über das FCO Zugang zu allen Unterlagen hatten, die die wesentlichen Beweise und Informationen zur Begründung ihrer Aufnahme in die Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten Personen darstellen. Die Kläger machen nämlich zum einen wiederholt in den Rn. 52.3 und 55 der Klageschrift geltend, dass die Aufnahme der Namen der ersten drei Kläger und von Breco International in die fraglichen Listen auf Initiative des Vereinigten Königreichs erfolgt sei und es unwahrscheinlich sei, dass der Rat oder die Kommission noch andere Unterlagen besäßen als die, die ihnen vom FCO übermittelt worden seien. Zum anderen weist der Rat darauf hin, dass die Unterlagen, die die Kläger vom FCO erhalten hätten, die wesentlichen Unterlagen darstellten, die berücksichtigt worden seien.
Zweitens folgt daraus, dass die ersten drei Kläger und Breco International, nachdem sie Zugang zu diesen Unterlagen hatten, mit dem Rat einen regelmäßigen Kontakt über materielle Rechtsfragen hinsichtlich der Eintragung und der Beibehaltung ihrer Namen in der Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten Personen herstellten und aufrechterhielten.
Angesichts dieser Erwägungen hat der Umstand, dass die Kommission den ersten drei Klägern nicht die Unterlagen zur Verfügung stellte, die der Aufnahme ihrer Namen in die Liste der in Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 genannten Personen zugrunde lagen, nicht zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geführt. Dieses Unterlassen hinderte sie nämlich nicht daran, ihre Rechte geltend zu machen, nachdem sie von allen Unterlagen Kenntnis erlangt hatten, die sie selbst als die wesentlichen Informationen erachten, auf die die betreffenden Organe eine Begründung stützten, die zudem während des gesamten Zeitraums der Eintragung dieselbe blieb. Außerdem kann angesichts der Erwägungen oben in Rn. 20, aus denen sich ergibt, dass die vierte Klägerin nicht Gegenstand einer Eintragung in die fraglichen Listen war, keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte festgestellt werden.
[nicht wiedergegeben]
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
John Arnold Bredenkamp, die Echo Delta (Holdings) PCC Ltd, die Scottlee Holdings (Private) Ltd und die Fodya (Private) Ltd tragen die Kosten des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.
Gratsias
Kancheva
Wetter
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Juli 2016.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.