Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.09.2016 – T-584/15

ECLI:EU:T:2016:510

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

14. September 2016 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage — Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (‚Halloumi‘ oder ‚Hellim‘) — Entscheidung, einen Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Art. 50 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt, Reihe C, zu veröffentlichen — Vorbereitende Maßnahme — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑584/15

Pagkyprios organismos ageladotrofon Dimosia Ltd (POA) mit Sitz in Latsia (Zypern), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Lewis und J. Guillem Carrau als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2015, C 246, S. 9), den von der Republik Zypern gestellten Eintragungsantrag CY/PDO/0005/01243 zu veröffentlichen, soweit jene davon ausgegangen ist, dass der Antrag die von der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) definierten Anforderungen, wie die in Art. 50 Abs. 1 dieser Verordnung genannten, erfüllt,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Rechtlicher Rahmen

1

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) führt gemäß ihrem Art. 4 eine Regelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben ein, in deren Genuss bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel kommen können.

2

Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 definiert eine „Ursprungsbezeichnung“ als einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, einem bestimmten Land liegt, das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3

Die Eintragung des Namens eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels – das die von der Verordnung Nr. 1151/2012 aufgestellten Anforderungen erfüllen muss und insbesondere mit der in Art. 7 dieser Verordnung definierten Spezifikation übereinstimmen muss – als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) verleiht diesem Namen einen Schutz auf Unionsebene. Dieser Schutz wird in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung definiert.

4

Das Eintragungsverfahren verläuft in zwei Abschnitten. In einem ersten Abschnitt ist der Antrag auf Eintragung von Namen Gegenstand einer Prüfung auf nationaler Ebene. Dieser Abschnitt wird von Art. 49 der Verordnung Nr. 1151/2012 geregelt, in dem es wie folgt heißt:

„(1)   Anträge auf Eintragung von Namen im Rahmen der Qualitätsregelungen gemäß Artikel 48 können nur von Vereinigungen eingereicht werden, die mit den Erzeugnissen arbeiten, deren Namen eingetragen werden sollen. …

(2)   … [D]er Antrag [wird] bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eingereicht.

Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelungen erfüllt.

(3)   Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags gewährleistet und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb derer jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit der … Einsprüche …

(4)   Ist der Mitgliedstaat nach Bewertung eines Einspruchs der Ansicht, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so kann er eine positive Entscheidung treffen und bei der Kommission ein Antragsdossier einreichen. In diesem Fall unterrichtet er die Kommission über die eingegangenen zulässigen Einsprüche natürlicher oder juristischer Personen, die die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 3 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet haben.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die positive Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fassung der Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und stellt den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation sicher.

In Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben stellt der Mitgliedstaat ferner eine angemessene Veröffentlichung der Fassung der Produktspezifikation sicher, auf die sich die Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 50 Absatz 2 bezieht.“

5

In einem zweiten Abschnitt ist der Antrag Gegenstand einer Prüfung durch die Europäische Kommission und, wenn die von der Verordnung Nr. 1151/2012 festgelegten Anforderungen erfüllt sind, einer Veröffentlichung zwecks Einspruch. Dieses Verfahren vor der Kommission, auf das sich die vorliegende Klage bezieht, wird in Art. 50 („Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch“) geregelt. Dieser bestimmt:

„(1)   Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 49 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelung erfüllt …

(2)   Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union

a)

für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel II [Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben] das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation;

…“

6

Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union löst ein „Einspruchsverfahren“ nach Art. 51 der Verordnung Nr. 1151/2012 aus. In diesem heißt es:

„(1)   Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem Drittland niedergelassen ist, bei der Kommission Einspruch erheben.

Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, kann einen Einspruch innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 gestattet, bei dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, erheben.

Ein Einspruch muss eine Erklärung erhalten, dass der Antrag gegen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung verstoßen könnte …

Die Kommission übermittelt den Einspruch unverzüglich der Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat.

(2)   Wird bei der Kommission ein Einspruch erhoben und innerhalb von zwei Monaten eine Einspruchsbegründung eingereicht, so prüft die Kommission die Zulässigkeit dieser Einspruchsbegründung.

(3)   Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer zulässigen Einspruchsbegründung fordert die Kommission die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat[,] und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen.

Die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat[,] und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nimmt die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen auch der Kommission vorgelegt.

(4)   Werden infolge der geeigneten Konsultationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 veröffentlichten Einzelheiten grundlegend geändert, nimmt die Kommission erneut eine Prüfung nach Artikel 50 vor …“

7

Art. 52 („Eintragungsentscheidung“) der Verordnung Nr. 1151/2012 sieht Folgendes vor:

„(1)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Geht bei der Kommission kein Einspruch bzw. keine zulässige Einspruchsbegründung gemäß Artikel 51 ein, so erlässt sie zur Eintragung des Namens Durchführungsrechtsakte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden.

(3)   Liegt der Kommission eine zulässige Einspruchsbegründung vor, so geht sie im Anschluss an die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 51 Absatz 3 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:

a)

Wurde eine Einigung erzielt, so trägt sie den Namen im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, ohne das Verfahren nach Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden, und ändert, falls notwendig, die nach Artikel 50 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind;

b)

wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über die Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Eintragungsakte und die Ablehnungsentscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

8

Art. 57 der Verordnung Nr. 1151/2012 bestimmt:

„(1)   Die Kommission wird durch den Ausschuss für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.“

9

In Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, heißt es wie folgt:

„(1)   Findet das Prüfverfahren Anwendung, so gibt der Ausschuss seine Stellungnahme mit der Mehrheit nach Artikel 16 Absätze 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union und gegebenenfalls nach Artikel 238 Absatz 3 AEUV bei Rechtsakten, die auf Vorschlag der Kommission zu erlassen sind, ab. Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuss werden gemäß den vorgenannten Artikeln gewichtet.

(2)   Gibt der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt.

(3)   Unbeschadet des Artikels 7 erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht, wenn der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme abgibt. Wird ein Durchführungsrechtsakt für erforderlich erachtet, so kann der Vorsitz entweder demselben Ausschuss innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der ablehnenden Stellungnahme eine geänderte Fassung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts unterbreiten oder den Entwurf des Durchführungsrechtsakts innerhalb eines Monats nach Abgabe der ablehnenden Stellungnahme dem Berufungsausschuss zur weiteren Beratung vorlegen.

(4)   Wird keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Kommission außer in den in Unterabsatz 2 vorgesehenen Fällen den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt erlassen. Erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht, so kann der Vorsitz dem Ausschuss eine geänderte Fassung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts unterbreiten.

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

10

Die Klägerin, die Pagkyprios organismos ageladotrofon Dimosia Ltd (POA) ist eine Vereinigung von Rinderzüchtern, die Kuhmilch und Fleisch produzieren. Sie wurde 2004 gegründet und eingetragen und zählt 157 Mitglieder, was ungefähr 75 % der Gesamtzahl der zyprischen Kuhmilchproduzenten entspricht. Im Durchschnitt werden in Zypern pro Jahr 54 Mio. Liter dieser Milch im Herstellungsprozess des „Halloumi“ genannten Käses verwendet. Dabei handelt es sich um eine besondere Art von zyprischem Käse, der auf eine bestimmte Weise hergestellt wird und einen besonderen Geschmack, eine besondere Textur und besondere kulinarische Eigenschaften besitzt. Die Klägerin ist der Hauptproduzent zyprischer Kuhmilch, die bei der Herstellung von Halloumi verwendet wird. Über eine zu 100 % gehaltene Tochtergesellschaft, die Papouis Dairies Ltd, ist sie unter ihren eigenen Marken und unter den Marken von Vertriebspartnern auch als Herstellerin des Halloumi-Käses tätig.

11

Am 5. April 2012 stellten mehrere im Bereich Käseherstellung, insbesondere in der Herstellung von Halloumi tätige zyprische Unternehmen und Vereinigungen bei den zyprischen Behörden einen Antrag auf Eintragung von Halloumi als g. U. Dieser Antrag stützte sich auf die zyprische Herstellungsnorm von 1985 (im Folgenden: Norm von 1985) und bezog sich auf eine Auslegung dieser Norm als Verpflichtung für die Hersteller von Halloumi, mehr als 50 % Schafs- oder Ziegenmilch zu verwenden. Mit anderen Worten, wenn der Schafs- oder Ziegenmilch oder einer Mischung aus beiden Kuhmilch zugesetzt werde, sei es für die Herstellung von Halloumi nicht erlaubt, einen größeren Anteil an Kuhmilch zu verwenden als an Schafs- oder Ziegenmilch oder einer Mischung aus beiden.

12

Nachdem im vorliegenden Fall der Eintragungsantrag am 30. November 2012 in der Episimi Efimerida tis Kypriakis Dimokratias (Amtsblatt der Republik Zypern) veröffentlicht worden war, legte die Klägerin nach Art. 49 der Verordnung Nr. 1151/2012 Einspruch im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens ein, wobei sie das Verbot angriff, einen größeren Anteil an Kuhmilch zu verwenden als den Anteil an Schafs- oder Ziegenmilch. Insoweit trug die Klägerin vor, dass Halloumi in Anwendung der Norm von 1985 mit einem überwiegenden Kuhmilchanteil hergestellt werden könne, solange nicht unerhebliche Mengen von Schafs- oder Ziegenmilch verwendet würden.

13

Am 14. November 2013 fand eine Besprechung zwischen den zyprischen Behörden und den Organisationen statt, die Einspruch erhoben hatten, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte.

14

Am 9. Juli 2014 wies das zyprische Landwirtschaftsministerium die erhobenen Einsprüche zurück und veröffentlichte am selben Tag den Antrag auf Eintragung von Halloumi als g. U. in der Episimi Efimerida tis Kypriakis Dimokratias.

15

Am 17. Juli 2014 stellten die zyprischen Behörden bei der Kommission den Antrag CY/PDO/0005/01243 auf Eintragung von Halloumi als g. U. (im Folgenden: Antrag), wobei präzisiert wurde, dass sich die von der Spezifikation verlangte Zusammensetzung der Milch auf einen überwiegenden Anteil an Schafs- oder Ziegenmilch oder einer Mischung daraus beziehe.

16

Nach Zurückweisung ihrer Einsprüche durch das zyprische Landwirtschaftsministerium rief die Klägerin am 22. Juli 2014 das Anotato Dikastirio tis Kypriakis Dimokratias (Oberster Gerichtshof der Republik Zypern, Zypern) an.

17

Mit Schreiben vom 25. März und vom 25. Juni 2015 teilte die Klägerin der Generaldirektion (GD) „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ der Kommission ihre Bedenken mit. In ihrem Schreiben vom 25. März 2015 machte die Klägerin geltend, die Auslegung der Norm von 1985 im Antrag sei unzutreffend, da sie sich auf fehlerhafte und nicht belegte wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt habe.

18

Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 informierte die Kommission die Klägerin, dass diese sich am Eintragungsverfahren nur über das nationale Einspruchsverfahren beteiligen könne und dass die Zurückweisung ihres Einspruchs auf nationaler Ebene unter diesen Umständen nicht von der Kommission geprüft werden könne.

19

Nach Prüfung des Antrags entschied die Kommission mit Handlung vom 28. Juli 2015 (ABl. 2015, C 246, S. 9, im Folgenden: angefochtene Handlung), den Antrag unter Wiedergabe einer Zusammenfassung der von den zyprischen Behörden für die Eintragung von Halloumi als g. U. vorgelegten Spezifikation nach Art. 50 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1151/2012 zu veröffentlichen. Mit dieser Veröffentlichung wurde der zweite Teil des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission eröffnet, d. h. das in Art. 51 der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehene grenzüberschreitende Einspruchsverfahren.

Verfahren und Anträge der Parteien

20

Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 7. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Sie beantragt,

die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 8. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, in dem sie beim Präsidenten des Gerichts beantragt hat, den Vollzug der angefochtenen Handlung einschließlich der Eröffnung des in Art. 51 der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Einspruchsverfahrens oder jedes weiteren nachfolgenden Beschlusses zur Eintragung von Halloumi als g. U. nach Art. 52 dieser Verordnung auszusetzen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

22

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorbehalten worden.

23

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 15. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

24

Mit Schriftsatz vom 9. März 2016 hat die Klägerin zu der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede Stellung genommen. Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Klage in der Sache zu prüfen;

die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

25

Wenn eine Partei mit gesondertem Schriftsatz beantragt, dass das Gericht vorab über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit entscheidet, kann das Gericht nach Art. 130 der Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.

26

Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet, um ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

27

Die Kommission trägt vor, die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsklage sei unzulässig, da die angefochtene Handlung zum einen keine anfechtbare Handlung sei, weil ihr ein vorbereitender Charakter zukomme, der den Standpunkt der Kommission nicht endgültig festlege, und sie zum anderen die rechtliche Situation oder die Verfahrensrechte der Klägerin nicht rechtlich hinreichend beeinträchtige.

28

Die Klägerin stellt den vorbereitenden Charakter der angefochtenen Handlung in Abrede. Sie macht geltend, die angefochtene Handlung sei einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich, da es sich um eine Maßnahme handle, die eine „Entscheidung“ der Kommission dahin enthalte, dass der Antrag auf Eintragung des Namens Halloumi alle Kriterien für die Eintragung als g. U. erfülle, die in der Verordnung Nr. 1151/2012 niedergelegt seien, und dass dieser Entscheidung verbindliche Rechtswirkungen zukämen.

29

Zur Entscheidung über die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede ist zunächst festzustellen, ob der angefochtenen Handlung – wie die Kommission vorträgt – im Verhältnis zur endgültigen Entscheidung vorläufiger Charakter zukommt, so dass sie nicht anfechtbar wäre.

30

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV „[j]ede natürliche oder juristische Person … unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben [kann]“.

31

Für die Feststellung, ob die angefochtenen Maßnahmen Handlungen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV darstellen, ist auf ihr Wesen abzustellen (Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9).

32

Insoweit stellen nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu berühren, Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein können (vgl. Urteil vom 19. Januar 2010, Co‑Frutta/Kommission, T‑355/04 und T‑446/04, EU:T:2010:15, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Im Fall von Handlungen, die in mehreren Phasen eines internen Verfahrens ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei den Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs bei Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen und deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen diese gerichteten Klage geltend gemacht werden können (vgl. Beschluss vom 3. September 2015, Spanien/Kommission, T‑676/14, EU:T:2015:602, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Im vorliegenden Fall dient die „Veröffentlichung zwecks Einspruch“ nach Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 zum einen, wie ihr Titel angibt, der Eröffnung des in Art. 51 dieser Verordnung vorgesehenen Einspruchsverfahrens und somit der Vorbereitung der in Art. 52 der Verordnung genannten „Eintragungsentscheidung“, die die abschließende Entscheidung bleibt.

35

Daraus ergibt sich, dass der „Veröffentlichung zwecks Einspruch“ im Sinne von Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 im Verhältnis zur „Eintragungsentscheidung“ vorbereitender Charakter zukommt, so dass allein diese zuletzt genannte Entscheidung Rechtswirkungen erzeugen kann, die geeignet sind, die Interessen der Klägerin zu berühren, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. September 2014, Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks/Kommission, T‑354/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:775, Rn. 30).

36

Zum anderen können die einer solchen vorbereitenden Handlung etwa anhaftenden rechtlichen Mängel zur Stützung einer Klage gegen die endgültige Handlung, deren Vorbereitung sie dienen, mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12), soweit der Kläger nach Art. 263 Abs. 4 AEUV dartut, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage erfüllt sind.

37

Nach alledem stellt die in Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehene Entscheidung der „Veröffentlichung zwecks Einspruch“ keine anfechtbare Handlung dar.

38

Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

39

Die Klägerin macht erstens geltend, die angefochtene Handlung erzeuge verbindliche Rechtswirkungen und bringe für sie sehr ungünstige wirtschaftliche Folgen mit sich. Sie unterstreicht, dass die angefochtene Handlung ihre Waren in rechtlicher Hinsicht unmittelbar mit der Norm von 1985 unvereinbar mache, da diese ab der Veröffentlichung des streitigen Antrags auf Eintragung von den Verbrauchern nur noch als auf dem Markt „toleriert“ angesehen und nicht mehr als „traditionelle“ Waren wahrgenommen würden. Sie führt hierzu aus, die angefochtene Handlung beschwere sie, auch wenn die Kommission den Namen Halloumi nicht als g. U. eintrage, insoweit, als mit ihr festgestellt werde, dass der in Rede stehende Antrag auf Eintragung den von der Verordnung Nr. 1151/2012 definierten Kriterien genüge. Sie beruft sich ferner auf einen erheblichen finanziellen Schaden, der sich aus dem Verlust von Marktanteilen, Kunden und Verträgen über den Verkauf von Kuhmilch, die für die Herstellung des Halloumi-Käses verwendet werde, ergebe. Sie führt aus, dass – falls die angefochtene Handlung nicht für nichtig erklärt werde – nahezu 30 Mio. Liter von ihren Mitgliedern produzierte Milch augenblicklich überflüssig würden, was zwangsläufig zu deren Verschwinden führen würde.

40

Hierzu ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht die Feststellung erlaubt, dass Rechtswirkungen vorliegen, die ihre Interessen beeinträchtigen könnten. Zum einen kommt der angefochtenen Handlung angesichts ihres vorbereitenden Charakters keinerlei verbindliche Rechtswirkung zu, welche die rechtliche Übereinstimmung ihrer Waren mit der Norm von 1985 beeinträchtigen könnte. Insbesondere hat sie als solche weder das Ziel noch die Wirkung, der mit ihr vertretenen Auslegung der Norm von 1985 Bindungswirkung zu verleihen. Zum anderen kann der von der Klägerin geltend gemachte finanzielle Schaden keinen Einfluss auf die Prüfung der Rechtsnatur des angefochtenen Beschlusses haben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 3. September 2015, Spanien/Kommission, T‑676/14, EU:T:2015:602, Rn. 18).

41

Zweitens ist die von der Klägerin vorgeschlagene Analogie zwischen der auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 erlassenen Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Eintragung, die nach der in Art. 50 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfung ergeht und endgültigen Charakter hat, zum einen und der Entscheidung über die „Veröffentlichung zwecks Einspruch“ im Sinne von Art. 50 Abs. 2 der Verordnung, die ebenfalls nach dieser Prüfung ergeht, zum anderen als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

42

Wie sich nämlich aus Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 und Art. 50 Abs. 2 dieser Verordnung ergibt, schließt die in dem an erster Stelle angeführten Artikel genannte Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung das Eintragungsverfahren ab, während die in dem an zweiter Stelle angeführten Artikel genannte Entscheidung über die „Veröffentlichung zwecks Einspruch“ im Gegensatz dazu einen neuen Abschnitt dieses Verfahrens einleitet.

43

Drittens macht die Klägerin geltend, die von der Kommission auf der Grundlage von Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 durchgeführte Prüfung sei abschließend, da die Kommission nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Eintragung infolge des Einspruchsverfahrens nur auf der Grundlage von Zusatzinformationen ablehnen könne, die sie im Rahmen dieses Verfahrens erhalten habe, so dass die nach dieser Prüfung gemäß Art. 50 Abs. 2 dieser Verordnung getroffene Entscheidung ihrerseits abschließend sei. Die Klägerin stützt sich in dieser Hinsicht darauf, dass die auf der Grundlage von Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 getroffene Entscheidung von der Kommission selbst nicht abgeändert werden könne.

44

Diese Gesichtspunkte haben jedoch zum einen keinen Einfluss auf die oben in Rn. 35 getroffene Feststellung, wonach der in Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 genannten Entscheidung nur vorbereitender Charakter zukommt. Zum anderen hindert die Kommission in diesem Stadium des Eintragungsverfahrens nichts daran, den Antrag auf Eintragung nach Abschluss des Einspruchsverfahrens im Rahmen des von Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 eingerichteten Verfahren der Konsultation des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 3 Buchst. b dieser Verordnung abzulehnen.

45

Insoweit stellt die Verpflichtung, die endgültige Entscheidung abzuwarten, um die etwaige Rechtswidrigkeit einer vorbereitenden Handlung anzugreifen, entgegen dem Vortrag der Klägerin keinen „Verlust von Zeit und Ressourcen“ dar. Die Zulassung einer Klage gegen eine vorbereitende Handlung wäre mit der im Vertrag vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung zwischen Kommission und Unionsrichter und dem Klagesystem des Vertrags sowie mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verwaltungsverfahrens unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Schließlich entzieht der Umstand, dass die Kommission nach Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 oder Art. 52 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung über kein Ermessen verfügt, um einen Antrag auf Eintragung abzulehnen, und gehalten ist, den beantragten Namen einzutragen, der Eintragungsentscheidung nicht ihre Anfechtbarkeit und der Klägerin nicht ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die etwaige Rechtswidrigkeit einer vorbereitenden Handlung wie der angefochtenen Handlung kann nämlich in zweckdienlicher Weise zur Stützung einer Klage gegen die abschließende Handlung geltend gemacht werden, so dass ein hinreichender gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. November 2013, MAF/EIOPA, T‑23/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:632, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Soweit die Klägerin unter Verweis auf das Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission (60/81, EU:C:1981:264, Rn. 11) vorträgt, die angefochtene Handlung „unterscheide“ sich von den Handlungen, die nach Art. 52 der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgenommen werden könnten, da sie diesen Handlungen, die im Anschluss an das Einspruchsverfahren vorgenommen würden, vorausgehe und von diesen unabhängig sei, ist viertens festzustellen, dass die angefochtene Handlung – entgegen den in Rn. 11 des vorstehend angeführten Urteils aufgestellten Anforderungen – nicht „ein besonderes Verfahren endgültig [abschließt], das sich von demjenigen unterscheidet, [welches … die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll]“, sondern im Gegenteil einen Verfahrensabschnitt beendet, nämlich den von Art. 50 der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Abschnitt der „Prüfung durch die Kommission und [der] Veröffentlichung zwecks Einspruch“ (siehe oben, Rn. 34).

48

Infolgedessen ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die zweite von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede zu prüfen.

Kosten

49

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Pagkyprios organismos ageladotrofon Dimosia Ltd (POA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 14. September 2016

Der Kanzler

E. Coulon

Die Präsidentin

M. E. Martins Ribeiro

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.