Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.2016 – C-466/15
ECLI:EU:C:2016:749
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
6. Oktober 2016 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — An ein Organ oder eine Einrichtung der Union entsandte nationale Beamte — Altersrente — Wahlrecht — Aussetzung oder Aufrechterhaltung der Zugehörigkeit zum nationalen Versorgungssystem — Beschränkung der Kumulierung des nach dem nationalen Versorgungssystem und des nach dem Versorgungssystem der Union erworbenen Ruhegehalts“
In der Rechtssache C‑466/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 8. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 3. September 2015, in dem Verfahren
Jean-Michel Adrien u. a.
gegen
Premier ministre,
Ministre des Finances et des Comptes publics,
Ministre de la Décentralisation et de la Fonction publique
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter), der Richter C. Lycourgos, E. Juhász und C. Vajda sowie der Richterin K. Jürimäe,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
—
von Herrn Adrien u. a., die sich selbst vertreten,
—
der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und S. Ghiandoni als Bevollmächtigte,
—
der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 45 und 48 AEUV sowie von Art. 4 Abs. 3 EUV.
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den Herr Adrien u. a. gegen den Premier ministre (Premierminister, Frankreich), den Ministre des Finances et des Comptes publics (Minister für Finanzen und Haushalt, Frankreich) sowie den Ministre de la Décentralisation et de la Fonction publique (Minister für die Dezentralisierung und den öffentlichen Dienst, Frankreich) wegen des Ruhegehalts der Kläger des Ausgangsverfahrens im Rahmen des nationalen Versorgungssystems führen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Beamtenstatut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden: BSB) wurden durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 1968, L 56, S. 1), in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1240/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 (ABl. 2010, L 338, S. 7) geänderten Fassung festgelegt.
In Art. 77 des Statuts heißt es:
„Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. …“
In Art. 83 Abs. 2 heißt es:
„Die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung bei. …“
Art. 12 Abs. 1 und 2 des Anhangs VIII des Statuts bestimmt:
„(1) Ein Beamter, der vor dem dreiundsechzigsten Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem Ausscheiden, sofern er nicht zu dem sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist, Anspruch darauf,
a)
dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat und sofern er nicht die Möglichkeit des Artikels 11 Absatz 2 wahrgenommen hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, gegebenenfalls abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 42 und 112 der [BSB] gezahlt wurden;
b)
oder, falls die in Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht zutreffen, dass Artikel 11 Absatz 1 auf ihn angewandt wird oder der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die betreffende Einrichtung Folgendes gewährleistet:
…
(2) Hat ein Beamter seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet, die bzw. der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, und scheidet er vor dem 63. Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst aus und ist dabei nicht zu dem sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt, so hat er abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) Anspruch darauf, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit in den Organen erworben hat, entspricht. In diesen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikel 42 oder 112 der [BSB] zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Beamten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen.“
In Art. 2 der BSB heißt es:
„Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist:
…
c)
der Bedienstete, der zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einer Person, die ein im Vertrag über die Europäische Union oder im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Amt innehat, oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Union, dem gewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder des Ausschusses der Regionen bzw. einer Gruppe des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses eingestellt und nicht unter den Beamten der Union ausgewählt wird;
…“
Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 der BSB lautet:
„Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts. Hat der Bedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt.“
Art. 41 der BSB bestimmt:
„Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit gelten Artikel 83 und Artikel 83a des Statuts sowie die Artikel 36 und 38 des Anhangs VIII des Statuts entsprechend.“
Französisches Recht
Art. 46ter der Loi no 84‑16 du 11 janvier 1984 portant dispositions statutaires relatives à la fonction publique de l’État (Gesetz Nr. 84‑16 vom 11. Januar 1984 über Statutsbestimmungen für den öffentlichen Dienst des Staates) in der durch die Loi no 2002‑73 du 17 janvier 2002 de modernisation sociale (Gesetz Nr. 2002‑73 vom 17. Januar 2002 über soziale Modernisierung, im Folgenden: Gesetz Nr. 2002‑73) geänderten Fassung lautet:
„Der an eine im Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates befindliche Verwaltung oder Einrichtung oder an eine internationale Organisation entsandte Beamte kann, auch wenn er dem Altersversorgungssystem der entsendenden Stelle angeschlossen ist, beantragen, Beiträge zum System nach dem Code des pensions civiles et militaires de retraite (Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten) leisten zu dürfen. In diesem Fall darf das nach dem Pensionsgesetzbuch erworbene Ruhegehalt zuzüglich des etwaigen aufgrund der während der Entsendung geleisteten Dienste erworbenen Ruhegehalts das Ruhegehalt, das er ohne die Entsendung erworben hätte, nicht übersteigen, und das Ruhegehalt nach dem Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten wird gegebenenfalls um den Betrag des während der Entsendung erworbenen Ruhegehalts herabgesetzt.
Die Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel werden durch ein Dekret des Conseil d’État (Staatsrat) festgelegt.“
Art. L. 87 des Pensionsgesetzbuchs für Zivilbeamte und Soldaten in der durch das Gesetz Nr. 2002‑73 geänderten Fassung bestimmt:
„Hat sich der an eine im Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates befindliche Verwaltung oder Einrichtung oder an eine internationale Organisation entsandte Beamte oder Soldat während seiner Laufbahn für die Fortzahlung von Beiträgen gemäß Art. L. 61 entschieden, darf das nach diesem Gesetzbuch erworbene Ruhegehalt zuzüglich des etwaigen aufgrund der während der Entsendung geleisteten Dienste erworbenen Ruhegehalts das Ruhegehalt, das er ohne die Entsendung erworben hätte, nicht übersteigen, und das Ruhegehalt nach diesem Gesetzbuch wird gegebenenfalls um den Betrag des während der Entsendung erworbenen Ruhegehalts herabgesetzt.
…“
Art. R‑74‑1 des Gesetzbuchs sieht vor:
„Die in Art. 46ter des geänderten Gesetzes Nr. 84‑16 vom 11. Januar 1984 über Statutsbestimmungen für den öffentlichen Dienst des Staates genannten entsandten Beamten können innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Entscheidung über die Entsendung oder deren Verlängerung mitgeteilt wurde, beantragen, Beiträge zum System nach dem Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten zu entrichten.
Der Antrag ist schriftlich bei der den Beamten entsendenden Behörde zu stellen.
Der Beamte, der von der Möglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, schuldet der durch Verordnung des Ministre chargé du budget (Haushaltsminister, Frankreich) bestimmten einheitlichen Zahlstelle den in Art. L. 61 Nr. 2 genannten Beitrag nach den in der Verordnung festgelegten Modalitäten. Kommt der Beamte dieser Zahlungsverpflichtung nicht nach, wird seine Zugehörigkeit zum vorliegenden System ausgesetzt.
Hat der Beamte sein Wahlrecht in der vorgeschriebenen Frist nicht ausgeübt, wird davon ausgegangen, dass er auf die Möglichkeit verzichtet hat, Beiträge zum System nach dem Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten zu entrichten.
Wird eine Entsendung verlängert, wird die vom Beamten für den vorangegangenen Entsendungszeitraum getroffene Wahl stillschweigend fortgeführt, es sei denn, er entscheidet sich innerhalb der in Abs. 1 dieses Artikels festgelegten Fristen anders.“
In dem an die betroffenen Dienststellen der Verwaltung gerichteten Rundschreiben vom 18. Dezember 2002 wird die Durchführung der Bestimmungen von Art. 46ter des Gesetzes Nr. 84‑16 vom 11. Januar 1984 und Art. L. 87 des Pensionsgesetzbuchs für Zivilbeamte und Soldaten in ihrer durch das Gesetz Nr. 2002‑73 geänderten Fassung näher geregelt.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind französische Beamte, die als Rechtsreferenten zum Gerichtshof der Europäischen Union, bei dem sie als Bedienstete auf Zeit beschäftigt sind, entsandt wurden. Da sie zwingend zur Finanzierung des Versorgungssystems der Union beitragen, haben sie Anspruch auf ein Ruhegehalt nach diesem System, wenn sie mindestens zehn Dienstjahre bei einem Organ oder einer Einrichtung der Union ableisten. Sollten sie vor Ableistung dieser zehn Jahre aus dem Dienst ausscheiden, haben sie im Wesentlichen, je nach der von ihnen abgeleisteten Dienstzeit, Anspruch entweder auf ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von ihrem Grundgehalt einbehaltenen Beträge oder auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der bei der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf eine Privatversicherung oder einen Pensionsfonds ihrer Wahl.
Nach der im Ausgangsverfahren fraglichen französischen Regelung muss ein an ein Organ oder eine Einrichtung der Union entsandter Beamter in Bezug auf sein Ruhegehalt nach dem nationalen System zwischen zwei Möglichkeiten wählen.
Der Beamte kann zum einen seine Zugehörigkeit zum französischen Versorgungssystem für die Dauer seiner Entsendung ruhen lassen. Dann gehört er für diesen Zeitraum nur dem Versorgungssystem der Union an, und sein Ruhegehalt nach dem französischen Versorgungssystem wird nach Maßgabe der Jahre, in denen er ihm nicht angehörte, herabgesetzt. Es wird jedoch in vollem Umfang mit dem Ruhegehalt kumuliert, das sich aus den im Rahmen der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Union erworbenen Ansprüchen ergibt.
Zum anderen kann der Beamte weiterhin Beiträge an das französische Versorgungssystem leisten und folglich diesem System angeschlossen bleiben. Dann erwirbt er während des Zeitraums der Entsendung Ansprüche nach diesem System. Das Ruhegehalt, das er aufgrund dessen erhält, kann jedoch das nach dem System der Union erworbene Ruhegehalt nur bis zur Höhe des Ruhegehalts ergänzen, das er nach dem nationalen System ohne die Entsendung erhalten würde (Obergrenzenregel). Infolgedessen wird das nationale Ruhegehalt in der Weise um das Ruhegehalt aus dem Versorgungssystem der Union gekürzt, dass der kumulierte Betrag beider Ruhegehälter die festgelegte Obergrenze nicht überschreitet (Nivellierungsregel). Die Nivellierung betrifft den Gesamtbetrag des französischen Ruhegehalts und nicht nur den Betrag des Ruhegehalts, der dem Zeitraum der Entsendung entspricht, während dessen eine doppelte Zugehörigkeit bestand.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben sich dafür entschieden, für die Dauer ihrer Entsendung dem französischen Versorgungssystem angeschlossen zu bleiben, und haben daher sowohl für dieses System als auch für das Versorgungssystem der Union Beiträge geleistet. Sie haben die ihnen Anspruch auf ein Ruhegehalt nach dem Versorgungssystem der Union verschaffenden zehn Dienstjahre bei einem Organ der Union abgeleistet oder kommen dafür in Betracht. Da das Ruhegehalt der Union, das die Kläger des Ausgangsverfahrens erworben haben oder erwerben können, das französische Ruhegehalt übersteigt, das sie ohne Entsendung erworben hätten, wird ihnen nach der im Ausgangsverfahren fraglichen französischen Regelung kein Ruhegehalt nach dem französischen Versorgungssystem gezahlt oder gezahlt werden.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens beantragten beim französischen Staat am 6. März 2012, die fragliche nationale Regelung aufzuheben. Nachdem dieser Antrag durch stillschweigende Entscheidung vom 6. Mai 2012 abgelehnt worden war, erhoben sie beim Conseil d’État (Staatsrat) Klage gegen diese Ablehnung.
Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Verstößt eine nationale Regelung, die es einem an ein Organ der Europäischen Union entsandten Beamten erlaubt, sich für die Dauer seiner Entsendung entweder für eine Aussetzung der Beitragszahlungen zum Altersversorgungssystem seines Herkunftsstaats zu entscheiden, wobei sein Ruhegehalt aus diesem System und die mit der Entsendung verbundenen Ruhegehaltsvorteile in vollem Umfang kumuliert werden, oder für die Fortzahlung der Beiträge, wobei sich sein Ruhegehalt aus diesem System auf den Betrag beschränkt, der erforderlich ist, um den Gesamtbetrag der Ruhegehälter, einschließlich des im Rahmen des für die Entsendung geltenden Systems erworbenen Ruhegehalts, auf die Höhe des Ruhegehalts zu bringen, das er ohne die Entsendung erworben hätte, gegen die sich aus Art. 45 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 48 dieses Vertrags und aus dem in Art. 4 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergebenden Verpflichtungen?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 45 AEUV in Verbindung mit Art. 48 AEUV sowie Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die zur Folge hat, dass ein an ein Organ oder eine Einrichtung der Union entsandter nationaler Beamter, der sich dafür entscheidet, für die Dauer seiner Entsendung dem nationalen Versorgungssystem angeschlossen zu bleiben, die mit seiner Zugehörigkeit zu diesem System verbundenen Vorteile ganz oder teilweise verliert, wenn er zehn Jahre im Dienst der Union ableistet und dadurch Anspruch auf ein Ruhegehalt nach dem Versorgungssystem der Union erwirbt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, doch müssen sie dabei das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beachten (Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C‑212/06, EU:C:2008:178, Rn. 43, und vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C‑515/14, EU:C:2016:30, Rn. 38).
Daher ist zu prüfen, ob die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen anwendbar sind. Ist dies der Fall, ist anschließend zu klären, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt und, wenn ja, ob diese Beschränkung gerechtfertigt ist.
Erstens ergibt sich hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus einer ständigen Rechtsprechung, dass ein Unionsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat arbeitet und eine Stelle in einer internationalen Organisation angenommen hat, in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV fällt (vgl. Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, EU:C:1989:130, Rn. 11, vom 16. Februar 2006, Rockler, C‑137/04, EU:C:2006:106, Rn. 15, und vom 4. Juli 2013, Gardella, C‑233/12, EU:C:2013:449, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daraus folgt, dass Unionsangehörigen, die wie die Kläger des Ausgangsverfahrens für ein Organ oder eine Einrichtung der Union in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat arbeiten, die ihnen durch Art. 45 AEUV gewährten Rechte und sozialen Vergünstigungen nicht versagt werden dürfen (vgl. Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, EU:C:1989:130, Rn. 12, sowie vom 16. Februar 2006, Rockler, C‑137/04, EU:C:2006:106, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zweitens ist hinsichtlich der Frage, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union darstellt, darauf hinzuweisen, dass Art. 45 AEUV jeder Maßnahme entgegensteht, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C‑212/06, EU:C:2008:178, Rn. 45, vom 10. März 2011, Casteels, C‑379/09, EU:C:2011:131, Rn. 22, und vom 5. Februar 2015, Kommission/Belgien, C‑317/14, EU:C:2015:63, Rn. 23).
Zwar kann das Primärrecht der Union einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und Altersrenten, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile im Bereich des sozialen Schutzes haben kann, doch ist nach gefestigter Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit sie u. a. den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (Urteile vom 18. April 2013, Mulders, C‑548/11, EU:C:2013:249, Rn. 45, und vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C‑515/14, EU:C:2016:30, Rn. 40).
So hat der Gerichtshof wiederholt Maßnahmen als Beschränkungen eingestuft, die bewirken, dass Arbeitnehmer infolge der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, die ihnen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zustehen, insbesondere wenn diese Vergünstigungen die Gegenleistung für von ihnen gezahlte Beiträge darstellen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 1975, Petroni, 24/75, EU:C:1975:129, Rn. 13, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C‑212/06, EU:C:2008:178, Rn. 46, und vom 18. April 2013, Mulders, C‑548/11, EU:C:2013:249, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In Bezug auf die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung ist festzustellen, dass sie in dem Fall, in dem ein an ein Organ oder eine Einrichtung der Union entsandter Beamter für die Dauer seiner Entsendung seinem nationalen Versorgungssystem angeschlossen bleibt, das daraus resultierende Ruhegehalt einer Obergrenzen- und einer Nivellierungsregel unterwirft. Nach diesen Regeln kann das Ruhegehalt, das der Beamte nach dem nationalen Versorgungssystem bezieht, das nach dem Versorgungssystem der Union erworbene Ruhegehalt nur bis zur Höhe des nationalen Ruhegehalts ergänzen, das er ohne die Entsendung erhalten würde, und das nationale Ruhegehalt wird in der Weise um das Ruhegehalt aus dem Unionssystem gekürzt, dass der kumulierte Betrag beider Ruhegehälter die festgelegte Obergrenze nicht überschreitet.
Die Obergrenzen- und die Nivellierungsregel bewirken, dass ein an ein Organ oder eine Einrichtung der Union entsandter nationaler Beamter, der für die Dauer seiner Entsendung dem nationalen Versorgungssystem angeschlossen bleibt, die mit seiner Zugehörigkeit zu diesem System verbundenen Vorteile ganz oder teilweise verliert, wenn er zehn Jahre im Dienst der Union ableistet und dadurch Anspruch auf ein Ruhegehalt nach dem Versorgungssystem der Union erwirbt. Unter diesen Umständen leistet der Beamte, der dem nationalen Versorgungssystem angeschlossen bleibt, Beiträge, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht. Die Regeln sind daher geeignet, die Ausübung der durch Art. 45 AEUV garantierten Freiheit durch einen solchen Beamten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.
Soweit die französische Regierung geltend macht, dass die weitere Zugehörigkeit zum nationalen Versorgungssystem ein durch die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung gewährtes Recht und keine Verpflichtung darstelle, ist festzustellen, dass dieser Umstand einer solchen Regelung nicht den Charakter einer Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nimmt.
Dass die weitere Zugehörigkeit zum nationalen Versorgungssystem freiwillig ist, ändert nämlich nichts daran, dass die Obergrenzen- und die Nivellierungsregel, die im Fall der Ausübung dieses Rechts zum Tragen kommen, bewirken, dass der dieses Recht in Anspruch nehmende Beamte Beiträge geleistet hat, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht, wenn er zehn Jahre im Dienst der Union ableistet und dadurch Anspruch auf ein Ruhegehalt nach dem Versorgungssystem der Union erwirbt. Ermöglicht ein nationales Versorgungssystem es den entsandten Beamten, ihm angeschlossen zu bleiben, muss dieses Recht so ausgestaltet sein, dass es keine derartige Wirkung hat, denn sonst beschränkt es die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
Dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, wird auch nicht durch das Vorbringen der französischen Regierung in Frage gestellt, eine solche Regelung benachteilige entsandte Beamte nicht im Verhältnis zu denjenigen, die ihre gesamte Laufbahn im Herkunftsmitgliedstaat zurücklegten.
Eine solche Regelung benachteiligt nämlich einen entsandten Beamten, der sowohl dem Versorgungssystem der Union als auch dem nationalen Versorgungssystem angeschlossen ist, im Verhältnis zu einem Beamten, der im Herkunftsmitgliedstaat geblieben ist und nur dem letztgenannten System angeschlossen ist, dadurch, dass nur der entsandte Beamte, der Beiträge für zwei Versorgungssysteme entrichtet hat, die mit seiner Zugehörigkeit zum nationalen Versorgungssystem verbundenen Vorteile ganz oder teilweise verliert, wenn er Ruhegehaltsansprüche nach dem Versorgungssystem der Union erwirbt.
Drittens schließlich ist in Bezug auf das Vorliegen einer eventuellen Rechtfertigung festzustellen, dass das vorlegende Gericht keinen Grund nennt, der die Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche rechtfertigen könnte. Auch die französische Regierung hat in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen keine Rechtfertigung für diese Regelung angeführt.
Unter diesen Umständen stellt eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der durch Art. 45 AEUV garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar.
Daher ist über die Auslegung von Art. 48 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV nicht zu entscheiden.
Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die zur Folge hat, dass ein an ein Organ oder eine Einrichtung der Union entsandter nationaler Beamter, der sich dafür entscheidet, für die Dauer seiner Entsendung dem nationalen Versorgungssystem angeschlossen zu bleiben, die mit seiner Zugehörigkeit zu diesem System verbundenen Vorteile ganz oder teilweise verliert, wenn er zehn Jahre im Dienst der Union ableistet und dadurch Anspruch auf ein Ruhegehalt nach dem Versorgungssystem der Union erwirbt.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die zur Folge hat, dass ein an ein Organ oder eine Einrichtung der Europäischen Union entsandter nationaler Beamter, der sich dafür entscheidet, für die Dauer seiner Entsendung dem nationalen Versorgungssystem angeschlossen zu bleiben, die mit seiner Zugehörigkeit zu diesem System verbundenen Vorteile ganz oder teilweise verliert, wenn er zehn Jahre im Dienst der Union ableistet und dadurch Anspruch auf ein Ruhegehalt nach dem Versorgungssystem der Union erwirbt.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.