Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.10.2016 – C-169/15

ECLI:EU:C:2016:790

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

20. Oktober 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gewerbliches und kommerzielles Eigentum — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 93/98/EWG — Art. 10 Abs. 2 — Schutzdauer — Kein Wiederaufleben des Schutzes durch die Berner Übereinkunft“

In der Rechtssache C‑169/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Benelux Gerechtshof (Benelux-Gerichtshof) mit Entscheidung vom 27. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 13. April 2015, in dem Verfahren

Montis Design BV

gegen

Goossens Meubelen BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský (Berichterstatter), M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Montis Design BV, vertreten durch F. Berndsen und C. Van Vlockhoven, advocaten,

der Goossens Meubelen BV, vertreten durch M. Scheltema, S. Kingma und P. Lodestijn, advocaten,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und T. Rendas als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Loewenthal und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Mai 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. 1993, L 290, S. 9).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Montis Design BV (im Folgenden: Montis) und der Goossens Meubelen BV (im Folgenden: Goossens) über deren mögliche Verletzung des Urheberrechts von Montis an den Modellen der Sitzmöbel „Charly“ und „Chaplin“.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Berner Übereinkunft

3

Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Akte vom 24. Juli 1971) in der am 28. Juli 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) bestimmt:

„Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuss und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt.“

WTO-Übereinkommen und TRIPS-Übereinkommen

4

Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) wurde am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet. Dieses Übereinkommen, das in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO-Übereinkommen) enthalten ist, wurde mit Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt (ABl. 1994, L 336, S. 1).

5

Das WTO-Übereinkommen und das TRIPS-Übereinkommen sind am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Nach Art. 65 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens ist jedoch kein Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) verpflichtet, dieses Übereinkommen vor Ablauf einer allgemeinen Frist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens, also vor dem 1. Januar 1996, anzuwenden.

6

Art. 9 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens bestimmt:

„Die Mitglieder [der WTO] befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft (1971) und den Anhang dazu. …“

Unionsrecht

Richtlinie 93/98

7

Der 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98 lautete:

„Die Wahrung erworbener Rechte und die Berücksichtigung berechtigter Erwartungen sind Bestandteil der gemeinschaftlichen Rechtsordnung. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere vorsehen können, dass das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die in Anwendung dieser Richtlinie wiederaufleben, unter bestimmten Umständen diejenigen Personen nicht zu Zahlungen verpflichten, die die Werke zu einer Zeit gutgläubig verwertet haben, als diese gemeinfrei waren.“

8

Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmte:

„Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und siebzig Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.“

9

Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie sah vor:

„(2)   Die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzfrist findet auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung, die zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte geschützt werden … oder die zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG erfüllen.

(3)   Nutzungshandlungen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erfolgt sind, bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Bestimmungen, um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen.“

10

Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie lautete:

„Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 1995 nachzukommen.“

Richtlinie 92/100/EWG

11

Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 1992, L 346, S. 61) sah vor:

„Vermiet- und Verleihrechte an Bauwerken und Werken der angewandten Kunst fallen nicht unter diese Richtlinie.“

Benelux-Recht

12

Das Einheitliche Benelux-Musterschutzgesetz (Eenvormige Beneluxwet inzake tekenen of modellen, im Folgenden: BTMW), dessen Wortlaut durch das Übereinkommen vom 25. Oktober 1966 festgelegt wurde (Tractatenblad 1966, Nr. 292, S. 3), trat am 1. Januar 1975 in Kraft. Gemäß Art. 12 BTMW hat die Eintragung eines Musters eine Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem Tag der Anmeldung.

13

Art. 21 BTMW bestimmte:

„1.   Ein Muster oder Modell mit herausragendem künstlerischen Charakter kann gleichzeitig durch dieses Gesetz und durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sein, wenn die Anwendungsvoraussetzungen beider Gesetze vorliegen.

3.   Die Nichtigerklärung der Eintragung eines Musters oder Modells mit herausragendem künstlerischen Charakter oder das Erlöschen des sich aus der Eintragung eines solchen Musters oder Modells ergebenden ausschließlichen Rechts führt gleichzeitig zum Erlöschen des Urheberrechts an diesem Muster oder Modell, sofern beide Rechte demselben Inhaber gehören; dieses Recht erlischt jedoch nicht, wenn der Inhaber des Musters oder Modells gemäß Art. 24 eine besondere Erklärung zur Aufrechterhaltung seines Urheberrechts abgibt.“

14

Art. 24 Abs. 1 und 2 BTMW sah vor:

„1.   Die in Art. 21 [Abs. 3] vorgesehene Erklärung muss in der Form und gegen Zahlung einer Gebühr, wie sie in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden, in dem Jahr vor dem Erlöschen des ausschließlichen Rechts an dem Muster oder Modell abgegeben werden …

2.   Die Erklärung wird eingetragen und die Eintragung wird veröffentlicht.“

15

In der Begründung zum Übereinkommen und zum Einheitlichen Benelux-Musterschutzgesetz heißt es:

„Art. 21

… Mit [Abs. 3] sollen die Erfordernisse der Rechtssicherheit für die Öffentlichkeit und die Möglichkeit eines doppelten Schutzes in Einklang gebracht werden. Das Register soll nämlich eine möglichst vollständige Übersicht der geschützten Muster bieten.

Zu diesem Zweck verpflichtet dieser Absatz den Urheber, der es für nötig erachtet hat, sich auch durch die Hinterlegung eines Musters zu schützen, dazu, eine spezielle Erklärung abzugeben, und zwar grundsätzlich vor dem Erlöschen des Musterrechts. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit für die Öffentlichkeit erscheint es erforderlich, das Fehlen einer solchen Erklärung recht streng zu ahnden; das nicht erklärte Urheberrecht erlischt gleichzeitig mit dem Musterrecht, mit dem es kumuliert wurde …

Art. 24

Die Erklärung ist grundsätzlich vor dem Erlöschen des Musterrechts abzugeben.

…“

16

Art. U des Protokolls zur Änderung des Einheitlichen Benelux-Musterschutzgesetzes, das am 20. Juni 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Dezember 2003 in Kraft trat, sieht vor:

„Kapitel II (‚Muster oder Modelle mit herausragendem künstlerischen Charakter‘) wird wie folgt geändert:

2.

Die Artikel 21 und 24 werden aufgehoben.

…“

17

Im Gemeinsamen Kommentar der Regierungen der Beneluxländer zum Protokoll vom 20. Juni 2002 zur Änderung des Einheitlichen Benelux-Musterschutzgesetzes heißt es:

„Art. 21 [Abs. 3] und der damit zusammenhängende Art. 24 sind schon von jeher stark kritisiert worden. Nach diesen Artikeln muss der Inhaber eines Geschmacksmuster- und eines Urheberrechts an einem Erzeugnis, wenn er möchte, dass das Urheberrecht nach Erlöschen oder Nichtigerklärung des Geschmacksmusterrechts aufrechterhalten wird, zu diesem Zweck eine Aufrechterhaltungserklärung abgeben, die im Benelux-Register eingetragen wird. Der Artikel ist seinerzeit in die BTMW aufgenommen worden, weil die Veröffentlichung der Rechte, für die Schutz beansprucht wurde, einen der wichtigsten Grundsätze der BTMW darstellt. Inzwischen hat der … Hoge Raad [der Nederlanden] bestätigt, dass diese Vorschrift nicht im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft steht, der vorschreibt, dass die Urheber für die Werke, für die sie durch die Übereinkunft geschützt sind, in Bezug auf den Genuss und die Ausübung ihres Urheberrechts nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden sind (HR 26. Mai 2000, RvdW 2000, 141). In Art. 9 des TRIPS-Übereinkommens wird den Vertragsstaaten darüber hinaus aufgegeben, diesem Artikel der Berner Übereinkunft nachzukommen. Die vorerwähnten Gesichtspunkte rechtfertigen die Aufhebung von Art. 21 [Abs. 3] und Art. 24.“

Niederländisches Recht

18

Die Richtlinie 93/98 wurde mit der Wet tot wijziging van de Auteurswet 1912 en de Wet op de naburige rechten (Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes 1912 und des Gesetzes über verwandte Schutzrechte) vom 21. Dezember 1995 (Stb. 1995, no 652) in das niederländische Recht umgesetzt. Dieses Gesetz trat am 29. Dezember 1995 in Kraft.

19

Nach den mit diesem Gesetz eingeführten Änderungen lautet Art. 51 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet) vom 23. September 1912:

„Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Schutzfristen gelten ab dem Inkrafttreten dieses Artikels für Werke, die am 1. Juli 1995 in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 durch das nationale Urheberrecht geschützt sind.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

20

Montis entwirft Möbel und stellt diese her.

21

Im Jahr 1983 entwarf Gerard van den Berg, der frühere Direktor und Mehrheitsgesellschafter von Montis, den Sessel „Charly“ und den Stuhl „Chaplin“. Sessel und Stuhl unterscheiden sich in ihrer Größe, sind sich aber in ihrer Form ähnlich. Am 19. April 1988 wurde für den Sessel „Charly“ und den Stuhl „Chaplin“ ein internationales Geschmacksmuster angemeldet, wobei Montis als Geschmacksmusterinhaberin und Herr van den Berg als Entwerfer angegeben waren. Diese Anmeldung wurde am 12. Juli 1988 eingetragen.

22

Im Jahr 1990 übertrug Herr van den Berg seine Urheberrechte an diesen Sitzmöbeln auf Montis.

23

Am Ende des Zeitraums der Eintragung dieser Muster hatte Montis keine Aufrechterhaltungserklärung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BTMW abgegeben. Dementsprechend erloschen sowohl die Musterrechte als auch die Urheberrechte, die sie an den betroffenen Sitzmöbeln innehatte, am 18. April 1993.

24

Im Jahr 2008 klagte Montis bei der Rechtbank ’s-Hertogenbosch (Gericht Herzogenbusch, Niederlande) gegen Goossens, da diese in ihren Möbelgeschäften das Modell des Stuhls „Beat“ zum Kauf angeboten und damit die Urheberrechte von Montis an den Sitzmöbeln „Charly“ und „Chaplin“ verletzt habe. Goossens verteidigte sich damit, dass diese Urheberrechte in Ermangelung einer Aufrechterhaltungserklärung erloschen seien. Dagegen wandte Montis ein, dass ihre Urheberrechte als wieder aufgelebt anzusehen seien, weil Art. 21 Abs. 3 BTMW am 1. Dezember 2003 aufgehoben worden sei und diese Aufhebung Rückwirkung entfalte. Hilfsweise machte sie geltend, dass ihre Rechte auch infolge des Erlasses der Richtlinie 93/98 als wiederaufgelebt anzusehen seien.

25

Nachdem Montis im ersten Rechtszug und im Berufungsverfahren teilweise unterlegen war, legte sie beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) Kassationsbeschwerde ein.

26

In diesem Verfahren wies der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) das Vorbringen von Montis, eines der betroffenen Muster habe am 1. Juli 1995 noch in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich der Niederlande Schutz genossen, als verspätet zurück.

27

Da sich der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) nicht sicher war, welche Folgen die Aufhebung von Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 BTMW für Urheberrechte hat, die zuvor wegen fehlender Aufrechterhaltungserklärung erloschen waren, wandte er sich mit Entscheidung vom 13. Dezember 2013 mit zwei präjudiziellen Fragen an den Benelux Gerechtshof (Benelux-Gerichtshof).

28

Dieses Gericht ist der Ansicht, dass jedenfalls nur dann Anlass für die vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) geäußerten Zweifel bestehen könne, wenn die Richtlinie 93/98 nicht einer nationalen Regelung entgegenstehe, nach der ein Urheberrecht als endgültig erloschen anzusehen sei, wenn es vor der Aufhebung von Art. 21 Abs. 3 BTMW erloschen sei.

29

Vor diesem Hintergrund hat der Benelux Gerechtshof (Benelux-Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

30

Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 93/98 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzdauer für Urheberrechte gilt, die ursprünglich nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt waren, aber vor dem 1. Juli 1995 erloschen sind. Zweitens fragt das vorlegende Gericht, ob die Richtlinie 93/98 einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der, wie im Ausgangsfall, ein Werk ursprünglich urheberrechtlichen Schutz genoss, das Urheberrecht dann aber wegen Nichterfüllung eines Formerfordernisses endgültig erloschen ist.

31

Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 93/98 die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzfrist auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung findet, die zu dem in Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt, also am 1. Juli 1995, entweder zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen über das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt werden oder aber zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100 erfüllen.

32

Was die erste dieser Voraussetzungen angeht, geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte – wie auch der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – hervor, dass zum einen die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Werke ursprünglich in dem Mitgliedstaat geschützt waren, in dem dieser Schutz beansprucht wird, dieser Schutz dann aber vor dem 1. Juli 1995 erloschen ist, und zum anderen davon auszugehen ist, dass die Werke zu diesem Zeitpunkt in keinem anderen Mitgliedstaat geschützt waren.

33

Die erste Frage des vorlegenden Gerichts deutet allerdings darauf hin, dass die Anwendung dieser ersten Voraussetzung in bestimmten Fällen zur Wiederherstellung von Rechten führen kann, die gemäß den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften vor dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 93/98 genannten Zeitpunkt erloschen sind und die nicht in einem anderen Mitgliedstaat geschützt sind, was zur Folge hätte, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzdauer auf Werke Anwendung fände, deren urheberrechtlicher Schutz dann in dem Zustand wiederhergestellt würde, der vor diesem Erlöschen bestand.

34

Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Indikativ Präsens in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 93/98 bei der Angabe der beiden alternativen Voraussetzungen für die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzdauer zeigt, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolgen an die Situation, wie sie genau am 1. Juli 1995 – und nicht zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt – bestand, knüpfen wollte.

35

Wenn die Urheberrechte also – weil sie gemäß einer bestimmten nationalen Regelung vor dem in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 93/98 genannten Zeitpunkt erloschen sind – nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 93/98 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt waren, findet die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzdauer auf das betroffene Werk keine Anwendung.

36

Mit dieser gesetzlichen Regelung wird der Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte gewahrt, auf den im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98 Bezug genommen wird. Dieser Grundsatz gilt nämlich gerade für Handlungen zur Verwertung von Werken, die in gutem Glauben ab dem Zeitpunkt vorgenommen werden, ab dem diesen kein Schutz mehr zugutekommt.

37

Daher ist davon auszugehen, dass die erste in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 93/98 aufgestellte Voraussetzung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzdauer nicht auf Urheberrechte Anwendung findet, die ursprünglich nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt waren, aber vor dem 1. Juli 1995 erloschen sind und die nicht in einem anderen Mitgliedstaat geschützt sind.

38

Dass das Erlöschen dieser Urheberrechte vor dem 1. Juli 1995 offenbar nicht in Einklang mit Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft stand, wonach der Genuss und die Ausübung der Urheberrechte nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden sind, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

39

Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich der Unionsgesetzgeber dafür entschieden hat, mit der ersten in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 93/98 aufgestellten Voraussetzung die Werke und Gegenstände zu erfassen, die „aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte geschützt werden“. Daraus folgt, dass diese Bestimmung weder bezweckt noch bewirkt, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser Schutz vor dem 1. Juli 1995 erlöschen konnte, so dass diese Frage weiterhin durch die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geregelt wird.

40

Zweitens ergibt sich zwar aus Art. 9 Abs. 1 des im Namen der Union genehmigten TRIPS-Übereinkommens, dass die Union u. a. Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft zu befolgen hat. Allerdings ist das Übereinkommen nach seinem Art. 65 Abs. 1 am 1. Januar 1995 in Kraft getreten, also sowohl nach dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie 93/98 erlassen wurde, nämlich am 29. Oktober 1993, als auch nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie in Kraft trat, nämlich am 19. November 1993. Überdies war die Union nach Art. 65 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen vor dem 1. Januar 1996 anzuwenden.

41

Daher kann die Pflicht zur Auslegung der Richtlinie 93/98 im Einklang mit dem TRIPS-Übereinkommen jedenfalls nicht bedeuten, dass Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen wäre, dass Urheberrechten, die gemäß einer mit der Berner Übereinkunft offenbar nicht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschrift vor dem 1. Juli 1995 erloschen sind, wegen des für dieses Erlöschen maßgeblichen Umstands die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzdauer zugutekommen sollte.

42

Zur zweiten in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzung ist festzustellen, dass es sich – wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat – bei den Sitzmöbeln, an denen Montis bis zum 18. April 1993 die Urheberrechte innehatte, um Werke der angewandten Kunst handelt, die nicht von der Richtlinie 92/100 erfasst werden. Nach deren Art. 2 Abs. 3 fallen Vermiet- und Verleihrechte an solchen Werken nämlich nicht unter diese Richtlinie. Daraus folgt jedenfalls, dass in dieser Richtlinie keine Schutzkriterien für solche Werke festgelegt sein können.

43

Daraus ergibt sich somit, dass keine der beiden in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 93/98 aufgestellten alternativen Voraussetzungen erfüllt ist.

44

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Richtlinie 93/98 einer nationalen Aufhebungsregelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die keine wiederherstellende Wirkung entfaltet und somit Rechte für endgültig erloschen erachtet, obgleich deren Erlöschen vor dem 1. Juli 1995 nicht mit Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft vereinbar ist, nicht entgegensteht.

45

Dieser Befund steht jedoch nicht dem entgegen, dass der betreffende Mitgliedstaat in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens seinen Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft nachkommt und die Folgen seiner Haftung für einen etwaigen Verstoß gegen diese Übereinkunft trägt.

46

Nach alledem sind die erste und die zweite Frage wie folgt zu beantworten:

Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 93/98 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzdauer auf Urheberrechte, die ursprünglich nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt waren, aber vor dem 1. Juli 1995 erloschen sind, keine Anwendung findet.

Die Richtlinie 93/98 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der ein Werk ursprünglich urheberrechtlichen Schutz genoss, das Urheberrecht dann aber vor dem 1. Juli 1995 wegen Nichterfüllung eines Formerfordernisses endgültig erloschen ist, nicht entgegensteht.

Zur dritten Frage

47

In Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage ist die dritte Frage nicht zu beantworten.

Kosten

48

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzdauer auf Urheberrechte, die ursprünglich nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt waren, aber vor dem 1. Juli 1995 erloschen sind, keine Anwendung findet.

Die Richtlinie 93/98 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der, wie im Ausgangsfall, ein Werk ursprünglich urheberrechtlichen Schutz genoss, das Urheberrecht dann aber vor dem 1. Juli 1995 wegen Nichterfüllung eines Formerfordernisses endgültig erloschen ist, nicht entgegensteht.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.