Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 09.11.2016 – C-64/14
ECLI:EU:C:2016:846
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
9. November 2016(*)
„Kostenfestsetzung“
In der Rechtssache C‑64/14 P-DEP
betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 18. Februar 2016,
Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch C. Kroppenstedt und G. Gruber als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.‑G. Kamann,
Antragstellerin,
gegen
Sven A. von Storch u. a., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. von Storch und Rechtsanwalt T. Hagen,
Antragsgegner,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan und D. Šváby,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der Europäischen Zentralbank (EZB) im Rahmen der Rechtssache C‑64/14 P entstanden sind.
2 Mit einem am 7. Februar 2014 eingelegten Rechtsmittel beantragten Herr Sven A. von Storch und die 5 216 weiteren im Anhang des Beschlusses vom 29. April 2015, von Storch u. a./EZB (C‑64/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:300), namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Dezember 2013, von Storch u. a./EZB (T‑492/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:702), aufzuheben, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB vom 6. September 2012 zu einer Reihe technischer Merkmale der geldpolitischen Outright-Geschäfte (Outright Monetary Transactions) des Eurosystems an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen und des Beschlusses der EZB vom 6. September 2012 über zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten für Geschäftspartner, um deren Zugang zu liquiditätsführenden Geschäften des Eurosystems sicherzustellen, sowie, hilfsweise, auf Nichtigerklärung der Leitlinie 2012/641/EU der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2012 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/18 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten als unzulässig abgewiesen wurde.
3 Mit Beschluss vom 29. April 2015, von Storch u. a./EZB (C‑64/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:300), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurück und erlegte Herrn von Storch u. a. die Kosten auf.
4 Da es zwischen der EZB einerseits und Herrn von Storch u. a. andererseits zu keiner Einigung über die Höhe der im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, hat die EZB den vorliegenden Antrag gestellt.
Vorbringen der Parteien
5 Die EZB beantragt, die erstattungsfähigen Kosten auf 9 252,85 Euro festzusetzen, von denen 606,90 Euro das Kostenfestsetzungsverfahren betreffen. Dabei handele es sich um die durch das Rechtsmittelverfahren und das Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten, insbesondere die Anwaltshonorare für 22 Arbeitsstunden in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren und von eineinhalb Stunden für den Antrag auf Kostenfestsetzung.
6 Die EZB macht insoweit insbesondere geltend, die Ausgaben für das Rechtsmittelverfahren seien in vollem Umfang durch den Arbeitsaufwand gerechtfertigt, der aufgrund des Gegenstands und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie der Schwierigkeit der Sache entstanden sei. Die für die Anwaltstätigkeit angesetzten Stundensätze seien angemessen.
7 Herr von Storch u. a. beantragen, den Antrag auf Kostenfestsetzung zurückzuweisen und, hilfsweise, die von der EZB angesetzten Kosten auf eine angemessene Höhe zu reduzieren.
8 Sie führen zum einen aus, dass die Voraussetzung der Notwendigkeit der Kosten im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht vorliege; die EZB sei als Organ der Europäischen Union nicht verpflichtet, sich in einem Verfahren vor den Unionsgerichten anwaltlich vertreten zu lassen, da sie satzungsgemäß sachlich und personell so ausgestattet sei, dass sie ohne anwaltliche Hilfe insbesondere die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen bearbeiten und mithin das Verfahren selbst führen könne. Dies gelte vorliegend erst recht, weil es sich um ein Rechtsmittel handele, das keine neuen oder besonders komplexen Rechtsfragen aufgeworfen habe.
9 Zum anderen erscheine, da das Rechtsmittel keine schwierigen Fragen aufgeworfen habe, der Zeitaufwand von 22 Arbeitsstunden überzogen. Zudem sei der für einen Partner wie Rechtsanwalt Kamann verlangte Stundensatz von 340 Euro zu hoch. Überdies sei die von der EZB vorgelegte Zeitaufstellung nicht detailliert und ermögliche keine Feststellung der konkret durchgeführten Aufgaben, um insbesondere beurteilen zu können, ob die Aufgabe der angesetzten Dauer ihrer Behandlung entspreche. Schließlich sei die im Betrag enthaltene Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig.
Würdigung durch den Gerichtshof
10 Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf Verfahren, die ein Rechtsmittel zum Gegenstand haben, Anwendung findet, gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.
11 Die Vergütung eines Anwalts gehört zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt. Ferner ergibt sich aus ihrem Wortlaut, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof und zum anderen auf die dafür notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (Beschlüsse vom 3. Dezember 2014, Qwatchme/Kastenholz, C‑435/13 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2421, Rn. 9, vom 25. Februar 2016, Gamesa Eólica/Enercon, C‑35/14 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:123, Rn. 13, und vom 21. Juli 2016, Panrico/Bimbo, C‑591/12 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:591, Rn. 19).
12 Im Übrigen steht es den Organen, wie aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervorgeht, in Bezug darauf, wie sie sich vor dem Gerichtshof vertreten oder unterstützen lassen wollen, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen oder als Bevollmächtigten einen ihrer Beamten oder eine Person zu benennen, die nicht zu ihrem Personal gehört (Beschluss vom 15. Oktober 2015, Rat/Ningbo Yonghong Fasteners, C‑601/12 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:726, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt unabhängig vom Schwierigkeitsgrad der Sache.
13 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen von Herrn von Storch u. a. nicht durchgreift.
14 Der Gerichtshof berücksichtigt bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschluss vom 15. Oktober 2015, Rat/Ningbo Yonghong Fasteners, C‑601/12 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:726, Rn. 14).
15 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluss vom 15. Oktober 2015, Rat/Ningbo Yonghong Fasteners, C‑601/12 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:726, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, hat der Unionsrichter die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und die wirtschaftlichen Interessen der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss vom 25. Februar 2016, Gamesa Eólica/Enercon, C‑35/14 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:123, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten ist die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die auf die erbrachten und für das betreffende Verfahren als objektiv notwendig einzustufenden Leistungen entfallen, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Arbeit verteilt war (Beschluss vom 15. Oktober 2015, Rat/Ningbo Yonghong Fasteners, C‑601/12 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:726, Rn. 17).
18 Anhand dieser Kriterien ist zu beurteilen, in welcher Höhe die Kosten im vorliegenden Fall erstattungsfähig sind.
19 Erstens ist zum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelte, das seinem Wesen nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und weder die Feststellung noch die Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits betrifft.
20 Zweitens ist zur Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht und zu seinem Schwierigkeitsgrad festzustellen, dass fünf Rechtsmittelgründe vorgebracht wurden, mit denen im Wesentlichen eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten und auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerügt wurde, und dass keine neue oder besonders komplexe Rechtsfrage aufgeworfen wurde.
21 Was drittens den Umfang der geleisteten Arbeit angeht, dürfte in Anbetracht der vorstehenden Feststellungen sowie des Umstands, dass der Rechtsanwalt der EZB bereits eine detaillierte Kenntnis der Rechtssache besaß, da er die EZB im ersten Rechtszug unterstützt hatte, durch die Ausarbeitung der Rechtsmittelbeantwortung der EZB in dem Verfahren, in dem der Beschluss vom 29. April 2015, von Storch u. a./EZB (C‑64/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:300), ergangen ist, kein besonders ins Gewicht fallender Arbeitsaufwand entstanden sein.
22 Viertens schließlich ist zu den betroffenen wirtschaftlichen Interessen darauf hinzuweisen, dass die EZB angesichts der währungspolitischen Bedeutung ihres Beschlusses vom 6. September 2012 zu einer Reihe technischer Merkmale der geldpolitischen Outright-Geschäfte (Outright Monetary Transactions) des Eurosystems an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen und ihres Beschlusses vom 6. September 2012 über zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten für Geschäftspartner, um deren Zugang zu liquiditätsführenden Geschäften des Eurosystems sicherzustellen, eindeutig ein Interesse daran hatte, im Rechtsmittelverfahren den Beschluss vom 10. Dezember 2013, von Storch u. a./EZB (T‑492/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:702), bestätigt zu sehen, mit dem die Klage von Herrn von Storch u. a., die sich u. a. gegen die genannten Beschlüsse richtete, vom Gericht abgewiesen worden war.
23 Nach alledem erscheint es angemessen, den Gesamtbetrag der Kosten, die Herr von Storch u. a. der EZB in der Rechtssache C‑64/14 P zu erstatten haben, auf 8 000 Euro festzusetzen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Sven A. von Storch und die 5 216 weiteren im Anhang des Beschlusses vom 29. April 2015, von Storch u. a./EZB (C‑64/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:300), namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer der Europäischen Zentralbank (EZB) zu erstatten haben, wird auf 8 000 Euro festgesetzt.
Luxemburg, den 9. November 2016
Der Kanzler
Der Präsident der Dritten Kammer
A. Calot Escobar
L. Bay Larsen
* Verfahrenssprache: Deutsch.