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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.11.2016 – C-548/15

ECLI:EU:C:2016:850

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

10. November 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Gleichbehandlungsgrundsatz und Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Art. 2, 3 und 6 — Geltungsbereich — Ungleichbehandlung wegen des Alters — Nationale Vorschriften, die ab einem bestimmten Alter eine Obergrenze für den Steuerabzug von Ausbildungskosten vorsehen — Zugang zur Berufsausbildung“

In der Rechtssache C‑548/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 16. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2015, in dem Verfahren

J. J. de Lange

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J.‑C. Bonichot in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter A. Arabadjiev (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

Irlands, vertreten durch E. Creedon, J. Quaney und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von D. Fennelly, Barrister,

der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, N. Otte Widgren, E. Karlsson und L. Swedenborg als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und M. van Beek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters sowie die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn J. J. de Lange und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär der Finanzen, Niederlande). Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Weigerung des Staatssekretärs, Herrn de Lange zu gestatten, seine Ausbildungsausgaben in vollem Umfang als Steuerabzug geltend zu machen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78 ist „Zweck dieser Richtlinie … die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“.

4

Art. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1

a)

liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b)

liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:

i)

diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich …

…“

5

Art. 3 („Geltungsbereich“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Im Rahmen der auf die [Europäische Union] übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

b)

den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung;

c)

die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungsbedingungen und Arbeitsentgelt;

…“

6

In Art. 6 der Richtlinie 2000/78 heißt es:

„(1)   Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a)

die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

…“

7

Art. 16 („Einhaltung“) der Richtlinie 2000/78 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, aufgehoben werden;

…“

Niederländisches Recht

8

Art. 6.30 der Wet inkomstenbelasting 2001 (Einkommensteuergesetz von 2001) in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Einkommensteuergesetz) sieht vor:

„1.   Ausbildungsausgaben kommen für einen Steuerabzug in Betracht, soweit der Gesamtbetrag 500 Euro überschreitet, außerhalb der Regelstudienzeit aber nur bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 15000 Euro.

3.   Bei der Regelstudienzeit handelt es sich um einen vom Abgabenschuldner anzugebenden Zeitraum von höchstens 16 Kalenderquartalen, in dem der Abgabenschuldner nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, aber vor Vollendung des 30. Lebensjahrs, die für eine Beschäftigung zur Verfügung stehende Zeit größtenteils einer Ausbildung mit einem Gesamtarbeitspensum von solchem Ausmaß widmet, dass neben der Ausbildung kein Vollzeitarbeitsverhältnis möglich ist.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9

Im Jahr 2008, im Alter von 32 Jahren, begann Herr de Lange eine Ausbildung zum Verkehrspiloten. In seiner Erklärung zur Einkommensteuer und zu den Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 machte er für die Kosten dieser Ausbildung einen personengebundenen Steuerabzug in Höhe von 44057 Euro geltend.

10

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter bestimmten Bedingungen die Kosten einer Berufsausbildung in vollem Umfang von ihrem steuerpflichtigen Einkommen in Abzug bringen dürfen. Für Personen, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, ist dieses Abzugsrecht jedoch auf 15000 Euro begrenzt.

11

Die niederländische Steuerverwaltung gewährte dem Betroffenen daher auf der Grundlage von Art. 6.30 des Einkommensteuergesetzes einen pauschalen Steuerabzug in Höhe von lediglich 15000 Euro.

12

Nachdem die von Herrn de Lange gegen diesen Bescheid erhobene Klage in erster Instanz und im Berufungsverfahren abgewiesen worden war, legte er beim vorlegenden Gericht eine Kassationsbeschwerde ein.

13

Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die Richtlinie 2000/78 und das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters auf eine steuerliche Regelung über den Abzug von Ausbildungskosten anwendbar sind. Gegebenenfalls fragt es sich, ob die unterschiedliche Behandlung, die eine solche Regelung insofern zur Folge hat, als sich die Gewährung oder Nichtgewährung eines vollumfänglichen Abzugsrechts u. a. nach dem Kriterium des Alters bestimmt, gerechtfertigt sein kann.

14

Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 3 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass er auf eine in die Steuervorschriften aufgenommene Steuererleichterung Anwendung findet, aufgrund deren Studienkosten unter bestimmten Voraussetzungen vom zu versteuernden Einkommen in Abzug gebracht werden können?

Sofern die erste Vorlagefrage verneint wird:

2.

Ist das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts auch dann auf eine Steuererleichterung anzuwenden, aufgrund deren Ausbildungsausgaben nur unter bestimmten Voraussetzungen für einen Steuerabzug in Betracht kommen, wenn diese Erleichterung aus dem sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt und die genannte Regelung nicht der Durchführung des Unionsrechts dient?

Sofern die erste oder die zweite Vorlagefrage bejaht wird:

3.

a)

Lassen sich Ungleichbehandlungen, die mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als allgemeinem Grundsatz des Unionsrechts nicht zu vereinbaren sind, unter den in Art. 6 der Richtlinie 2000/78 festgelegten Bedingungen rechtfertigen?

b)

Falls nicht: Welche Kriterien gelten bei der Anwendung dieses Verbots oder für die Rechtfertigung einer Unterscheidung nach Alter?

4.

a)

Sind Art. 6 der Richtlinie 2000/78 und/oder das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters dahin auszulegen, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters gerechtfertigt werden kann, wenn der Grund für diese Ungleichbehandlung nur einen Teil der Fälle betrifft, die von der genannten Unterscheidung erfasst werden?

b)

Lässt sich eine Unterscheidung nach Alter durch die Auffassung des Gesetzgebers rechtfertigen, ab einem bestimmten Alter brauche eine Steuererleichterung nicht zur Verfügung zu stehen, weil die beanspruchende Person für die Erreichung des mit dieser Erleichterung verfolgten Ziels „selbst verantwortlich“ sei?

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur ersten Frage

15

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach der einer Person entstandene Berufsausbildungskosten in Abhängigkeit vom Alter dieser Person steuerlich unterschiedlich behandelt werden, in den sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.

16

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass sie einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt wird, indem dem Betroffenen ein wirksamer Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe – darunter das Alter – geboten wird (Urteile vom 26. September 2013, Dansk Jurist- og Økonomforbund, C‑546/11, EU:C:2013:603, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juni 2016, C, C‑122/15, EU:C:2016:391, Rn. 19).

17

Insbesondere sieht Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 u. a. vor, dass diese Richtlinie im Rahmen der auf die Union übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in Bezug auf den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung, gilt.

18

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, das Bestehen und der Umfang eines Abzugsrechts wie des in Art. 6.30 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen als solche zwar nicht für den Zugang zur Berufsausbildung bestimmend sind, die sich daraus ergebenden finanziellen Folgen jedoch Auswirkungen auf den tatsächlichen Zugang zu einer solchen Ausbildung haben können.

19

Die niederländische Regierung macht geltend, dass mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden steuerlichen Vorteil der Zugang junger Menschen zu einer Ausbildung und ihre Situation auf dem Arbeitsmarkt gestärkt werden solle. Zweck des Abzugsrechts nach Art. 6.30 des Einkommensteuergesetzes sei nämlich, jungen Menschen dadurch zu helfen, dass ihnen für eine gewisse Regelstudienzeit steuerliche Vorteile gewährt würden, die es ihnen während dieser Zeit erleichterten, einem Studium nachzugehen und damit eine starke Position auf dem Arbeitsmarkt zu erwerben.

20

Daher kann davon ausgegangen werden, dass eine steuerliche Regelung wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende den Zugang zur Berufsausbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 betrifft.

21

Somit ist vor dem Hintergrund von Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2000/78, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften beseitigt werden, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie dahin zu verstehen, dass er auch eine steuerliche Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erfasst, die den Zugang junger Menschen zur Ausbildung und damit ihre Situation auf dem Arbeitsmarkt stärken soll (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2005, Vergani, C‑207/04, EU:C:2005:495, Rn. 26).

22

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach einer Person entstandene Berufsausbildungskosten in Abhängigkeit vom Alter dieser Person steuerlich unterschiedlich behandelt werden, in den sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, da sie bezweckt, den Zugang junger Menschen zur Ausbildung zu fördern.

Zur zweiten Frage

23

Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten, da sie nur für den Fall gestellt wurde, dass der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78 auf den Ausgangsrechtsstreit verneinen werde.

Zur dritten und zur vierten Frage

24

Mit der dritten und der vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer steuerlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach Personen, die das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, ihre Ausbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem steuerpflichtigen Einkommen in Abzug bringen dürfen, während dieses Abzugsrecht für Personen, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, begrenzt ist.

25

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist zu prüfen, ob die auf dem Alter der Personen, die eine solche Ausbildung absolvieren, beruhende Ungleichbehandlung objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und ob die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen sind und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziels erforderlich ist.

26

Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 sieht außerdem vor, dass derartige Ungleichbehandlungen insbesondere die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, einschließen können.

27

Somit kann das Ziel, die Situation junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, um ihre berufliche Eingliederung zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, als legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 angesehen werden.

28

Demgemäß ist zu prüfen, ob die zur Erreichung dieses Ziels eingesetzten Mittel angemessen und erforderlich sind.

29

Was erstens die Angemessenheit einer steuerlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betrifft, ist unbestritten, dass eine derartige Regelung geeignet ist, die Situation junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, da sie ihnen einen Anreiz für Berufsausbildungen bietet. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

30

Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob die streitige Steuerregelung im engeren Sinne erforderlich ist.

31

Hierzu führt die niederländische Regierung aus, diese Regelung behalte zwar das Recht, die Ausbildungskosten in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen, Personen unter 30 Jahren vor, benachteilige Personen über 30 Jahren aber nicht übermäßig. Diese könnten nämlich jährlich Ausbildungskosten in Höhe von 15000 Euro unabhängig davon in Abzug bringen, ob diese Kosten für ein Erststudium oder ein weiteres Studium anfielen.

32

Ferner könne dieses Abzugsrecht ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden, während die Möglichkeit für Personen unter 30 Jahren, ihre Ausbildungskosten in vollem Umfang in Abzug zu bringen, auf eine Regelstudienzeit von 16 Kalenderquartalen begrenzt sei. Zudem beliefen sich die Ausbildungskosten durchschnittlich auf 15000 Euro im Jahr.

33

Zu der Frage, ob es gerechtfertigt ist, Personen über 30 Jahren das Recht zu versagen, ihre Ausbildungskosten in vollem Umfang in Abzug zu bringen, macht die niederländische Regierung schließlich geltend, dass diese Personen in der Regel die Gelegenheit gehabt hätten, bereits früher eine Ausbildung zu absolvieren und einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, so dass sie sich in einer besseren finanziellen Situation befänden als junge Menschen, die erst seit kurzer Zeit das Schulsystem verlassen hätten, und dass sie daher in der Lage seien, die finanzielle Belastung einer weiteren Ausbildung zumindest teilweise zu tragen.

34

Angesichts des weiten Ermessens, das den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern im Bereich der Sozial- und Beschäftigungspolitik eingeräumt ist, geht ein Mitgliedstaat, der eine steuerliche Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erlässt, nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels, die Situation junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, erforderlich ist.

35

Nach den vorstehenden Erwägungen ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer steuerlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach Personen, die das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, ihre Ausbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem steuerpflichtigen Einkommen in Abzug bringen dürfen, während dieses Abzugsrecht für Personen, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, begrenzt ist, nicht entgegensteht, soweit diese Regelung durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik objektiv und angemessen gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

Kosten

36

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach einer Person entstandene Berufsausbildungskosten in Abhängigkeit vom Alter dieser Person steuerlich unterschiedlich behandelt werden, in den sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, da sie bezweckt, den Zugang junger Menschen zur Ausbildung zu fördern.

2.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer steuerlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach Personen, die das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, ihre Ausbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem steuerpflichtigen Einkommen in Abzug bringen dürfen, während dieses Abzugsrecht für Personen, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, begrenzt ist, nicht entgegensteht, soweit diese Regelung durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik objektiv und angemessen gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.