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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.12.2016 – C-547/15
ECLI:EU:C:2016:983
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
21. Dezember 2016 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollkodex der Gemeinschaften — Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Art. 96 — Externes Versandverfahren — Begriff ‚Warenführer‘ — Keine Gestellung der Waren an der Bestimmungszollstelle — Haftung — Unterfrachtführer, der die Waren auf dem Parkplatz der Bestimmungszollstelle an den Hauptfrachtführer übergeben und diese Waren anlässlich einer Weiterbeförderung erneut übernommen hat“
In der Rechtssache C‑547/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) mit Entscheidung vom 29. September 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 2015, in dem Verfahren
Interservice d.o.o. Koper
gegen
Sándor Horváth
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter), der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
—
von Herrn Horváth, vertreten durch J. Ocsák, ügyvéd,
—
der ungarischen Regierung, vertreten durch G. Koós und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte,
—
der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Grønfeldt und A. Sipos als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2016
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 96 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. 2005, L 117, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Interservice d.o.o. Koper und Herrn Sándor Horváth über die Rückforderung von Zöllen, die von dieser in ihrer Eigenschaft als „Hauptverpflichtete“ an die slowenischen Zollbehörden gezahlt wurden, nachdem von Herrn Horváth als Unterfrachtführer im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren.
Rechtlicher Rahmen
In Art. 4 Nr. 21 des Zollkodex wird der Begriff „Inhaber des Zollverfahrens“ definiert als „die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind“.
Art. 37 des Zollkodex lautet:
„(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden.
(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden.“
Art. 92 des Zollkodex sieht vor:
„(1) Das externe Versandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.
(2) Die Zollbehörden erledigen das externe Versandverfahren, wenn für sie auf der Grundlage eines Vergleichs der der Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben mit den der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist.“
Art. 96 des Zollkodex bestimmt:
„(1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat
a)
die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen;
b)
die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.
(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Die Friedler Spedition GmbH beauftragte die IGAZ Trans Kft mit der Beförderung von Waren aus China, die in einem Container im Hafen von Koper (Slowenien) angekommen waren.
IGAZ Trans ihrerseits beauftragte zum einen Interservice, die Revisionsführerin des Ausgangsverfahrens, mit der Erfüllung der Zollförmlichkeiten. Zum anderen beauftragte sie Herrn Horváth, den Revisionsgegner des Ausgangsverfahrens, die in Rede stehenden Waren von Koper nach Wien (Österreich) und anschließend, nach Erledigung der Zollförmlichkeiten, nach Rom (Italien) zu befördern.
Am 11. Dezember 2008 leitete Interservice durch die elektronische Übermittlung der Versandanmeldung mit der Kurzbezeichnung T an die Zollstelle Koper das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ein. Ferner stellte sie die für die Zurverfügungstellung der Waren durch die Zollbehörden erforderliche Vollmacht aus und übermittelte sie an Herrn Horváth ebenso wie den CMR-Frachtbrief (Frachtbrief, auf der Grundlage des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr in der durch das Protokoll vom 5. Juli 1978 geänderten Fassung).
Zur Beendigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens mussten die Waren spätestens am 18. Dezember 2008 der Bestimmungszollstelle in Wien (Österreich) gestellt werden.
Nachdem Herr Horváth die Waren bei der Zollstelle Koper abgeholt hatte, beförderte er sie bis zum Parkplatz der auf dem CMR-Frachtbrief angegebenen Zollstelle Wien, wo er mit dem Container, in dem sich die Waren befanden, vom 12. bis 17. Dezember 2008 blieb. Er übergab dort dem Vertreter von IGAZ Trans die Versanddokumente für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten. Nach den Angaben von IGAZ Trans übermittelte der Vertreter diese Dokumente zum Zweck der Erfüllung der Zollförmlichkeiten sodann an Friedler Spedition. Am 17. Dezember 2008 kehrte Herr Horváth nach Ungarn zurück und ließ den Container an Ort und Stelle.
Am 18. Dezember 2008 kam Herr Horváth wieder nach Wien und beförderte die Waren mit einem neuen Frachtbrief, der ihm von dem Vertreter der IGAZ Trans ausgehändigt worden war, zu ihrem Endempfänger nach Italien.
Die in Rede stehenden Waren wurden der Bestimmungszollstelle Wien nicht gestellt.
Die slowenischen Zollbehörden entdeckten, dass Friedler Spedition und IGAZ Trans ihnen zum Nachweis der Beendung des externen Versandverfahrens gefälschte Dokumente übermittelt hatten. Da die Waren ihres Erachtens der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren, ordneten sie gegenüber Interservice als Hauptverpflichteter an, Zölle, Mehrwertsteuer und Verzugszinsen in Höhe von 11196,49 Euro zu zahlen. Dem kam die Gesellschaft am 16. Oktober 2009 nach.
Interservice erhob auf der Grundlage außervertraglicher Haftung Klage gegen Herrn Horváth auf Zahlung von 11196,49 Euro zuzüglich Zinsen und Nebenkosten als Ersatz ihres Schadens. Sie machte geltend, dass nach Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex der Warenführer gemeinsam mit dem Hauptverpflichteten für die Gestellung der Waren verantwortlich sei, auch wenn er im konkreten Fall nur als Unterfrachtführer handele.
Nachdem die Klage im ersten Rechtszug und im Berufungsverfahren insbesondere mit der Begründung abgewiesen worden war, dass Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex auf einen Unterfrachtführer keine Anwendung finde, legte Interservice bei der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) Revision ein.
Diese führt aus, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits davon abhängig sei, ob die der Interservice als Hauptverpflichteter nach Art. 203 des Zollkodex entstandene Zollschuld auf ein rechtswidriges und fehlerhaftes Verhalten von Herrn Horváth zurückzuführen sei. Als Herr Horváth die in Rede stehenden Waren angenommen habe, habe er gewusst, dass sie dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterlegen hätten. Gleichwohl habe er sich vor deren Weiterbeförderung von Wien nach Rom nicht vergewissert, dass IGAZ Trans oder Friedler Spedition sie der Bestimmungszollstelle gestellt hatten. Im vorliegenden Verfahren sei aber nicht erwiesen, dass der Revisionsgegner Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren.
Unter diesen Umständen hat die Kúria (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Ist Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen, dass Warenführer nicht nur die Person ist, die mit dem Verkäufer einen Beförderungsvertrag über die Beförderung von Waren schließt (vertraglicher oder Hauptfrachtführer), sondern auch die Person, die aufgrund eines mit dem vertraglichen oder Hauptfrachtführer geschlossenen weiteren Beförderungsvertrags die Beförderung ganz oder teilweise durchführt (Unterfrachtführer)?
2.
Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen, dass der Unterfrachtführer in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens verpflichtet ist, sich vor der Weiterbeförderung der Waren zuverlässig zu vergewissern, dass der Hauptfrachtführer die Waren tatsächlich vorschriftsgemäß der Bestimmungszollstelle gestellt hat?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Warenführer“, der nach Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex verpflichtet ist, die Waren unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, dahin auszulegen ist, dass er jede Person, einschließlich eines Unterfrachtführers, bezeichnet, die die Beförderung der dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegenden Waren tatsächlich durchführt.
Da der Begriff „Warenführer“ im Zollkodex nicht definiert wird, sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Bestimmung der Bedeutung dieses Begriffs des Unionsrechts sowohl sein Wortlaut als auch sein Zusammenhang und seine Ziele zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Angerer, C‑477/13, EU:C:2015:239, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hinsichtlich des Wortlauts von Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex ist festzustellen, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein „Warenführer“ verpflichtet ist, im Sinne dieser Bestimmung die Waren unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen. Dabei handelt es sich zum einen um die Annahme der Waren, die die physische Übernahme und den tatsächlichen Besitz der Waren voraussetzt, und zum anderen um die Kenntnis bei Annahme, dass die Waren dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen.
Was den Zusammenhang und das Ziel dieser Bestimmung betrifft, ist festzuhalten, dass sie parallel zur Haftung des Hauptverpflichteten nach Art. 96 Abs. 1 des Zollkodex eine Haftung des Warenführers einführt. Gleichwohl unterscheidet sich – wie der Generalanwalt in den Nrn. 47 bis 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – die Haftung des Warenführers sowohl in Rechtsgrundlage als auch Umfang von der des Hauptverpflichteten.
Die Haftung des Hauptverpflichteten beruht nämlich auf seiner Eigenschaft als „Inhaber“ des Versandverfahrens. Dieser wird in Art. 4 Nr. 21 des Zollkodex definiert als die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten dieser Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind. In seiner Eigenschaft als Inhaber des Versandverfahrens haftet der Hauptverpflichtete nach Art. 96 Abs. 1 Buchst. b des Zollkodex für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften über dieses Verfahren.
Die Haftung des Warenführers nach Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex ist hingegen in der tatsächlichen Sachherrschaft über die Waren und dem Wissen begründet, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen. Diese Bestimmung verpflichtet den Warenführer, der die Waren annimmt und weiß, dass sie diesem Verfahren unterliegen, in seiner Eigenschaft als tatsächlicher Besitzer dieser Waren, diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
In diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, ob die Person, in deren Besitz sich die Waren tatsächlich befinden, diese aufgrund eines Unterbeförderungsvertrags mit dem Hauptfrachtführer befördert. Jede andere Auslegung würde es ermöglichen, dass sich Personen ihrer aus dieser Bestimmung ergebenden Haftung mit der Begründung entziehen, sie handelten aufgrund eines Unterbeförderungsvertrags, obwohl sie die tatsächliche Sachherrschaft über die Waren innehaben und wissen, dass sie dem Versandverfahren unterliegen.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Begriff „Warenführer“, der nach Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex verpflichtet ist, die Waren unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, dahin auszulegen ist, dass er jede Person, einschließlich eines Unterfrachtführers, bezeichnet, die die Beförderung der dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegenden Waren tatsächlich durchführt sowie diese Beförderung angenommen hat und weiß, dass die Waren diesem Verfahren unterliegen.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass ein Unterfrachtführer wie der des Ausgangsverfahrens, der zum einen dem Hauptfrachtführer die Waren zusammen mit dem Versanddokument auf dem Parkplatz der Bestimmungszollstelle übergeben und zum anderen diese Waren anlässlich einer Weiterbeförderung erneut übernommen hatte, verpflichtet war, sich zu vergewissern, dass sie bei der Bestimmungszollstelle gestellt worden waren, und dafür haftbar gemacht werden kann, wenn dies nicht der Fall war.
Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex ein Unterfrachtführer wie der des Ausgangsverfahrens nur dann für die fehlende Gestellung der Waren an der Bestimmungszollstelle haftbar gemacht werden kann, wenn der Unterfrachtführer verpflichtet ist, aufgrund der Annahme der Waren und aufgrund des Wissens, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren im Sinne dieser Bestimmung unterliegen, für die Gestellung Sorge zu tragen.
Da im vorliegenden Fall der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, dass Herr Horváth die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren ursprünglich annahm und wusste, dass sie dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterlagen, ergibt sich aus der Antwort auf die erste Frage, dass er verpflichtet war, diese – was ihre Beförderung von Koper nach Wien betrifft – der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
Daher ist zum einen zu prüfen, ob sich Herr Horváth dieser Verpflichtung entledigte, indem er die Waren zusammen mit dem Versanddokument auf dem Parkplatz der Bestimmungszollstelle Wien an den Vertreter des Hauptfrachtführers IGAZ Trans übergab, und – falls dies bejaht wird – zum anderen, ob die neuerliche Übernahme derselben Waren anlässlich ihrer Weiterbeförderung von Wien nach Rom ihn erneut dieser Verpflichtung unterwarf.
Hinsichtlich der Frage, ob sich Herr Horváth der Verpflichtung, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen, entledigte, indem er sie dem Vertreter des Hauptfrachtführers IGAZ Trans auf dem Parkplatz der Bestimmungszollstelle in Wien übergab, geht aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage hervor, dass die Haftung des Warenführers nach Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex in der tatsächlichen Sachherrschaft über die Waren begründet ist. Der Warenführer, der diese Sachherrschaft auf einen anderen Warenführer überträgt, indem er ihm die Waren übergibt, entledigt sich daher grundsätzlich seiner Verpflichtung nach dieser Bestimmung, vorausgesetzt, der andere Warenführer hat davon Kenntnis, dass die Waren dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen.
Zwar steht nämlich die Unterwerfung der Waren unter die zollamtliche Überwachung nach Art. 37 des Zollkodex dem entgegen, dass sich der Warenführer von seiner Haftung nach Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex befreien kann, indem er die Waren an eine beliebige andere Person übergibt, jedoch kann er sich dieser Haftung dadurch entledigen, dass er die Waren an eine andere Person übergibt, die ihrerseits nach diesem Art. 96 verpflichtet ist, die Waren vorschriftsgemäß der Bestimmungszollstelle zu gestellen, wie etwa ein anderer Warenführer, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen.
Im vorliegenden Fall ist den Feststellungen des vorlegenden Gerichts zu entnehmen, dass Herr Horváth die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren bis zum Parkplatz der Bestimmungszollstelle Wien befördert hat. Nachdem er das Versanddokument, mit dem die Beförderung erfolgte, an den Vertreter des Hauptfrachtführers IGAZ Trans übergeben hatte, begab er sich sodann wieder nach Ungarn und ließ den Container, in dem sich die Waren befanden, an Ort und Stelle zurück. Nach Angaben von IGAZ Trans wurde dieses Dokument in der Folge von ihrem Vertreter zum Zweck der Erfüllung der Zollförmlichkeiten an Friedler Spedition übermittelt. Vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht ist Herr Horváth somit – wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Waren zusammen mit dem Versanddokument an den Vertreter des Hauptfrachtführers IGAZ Trans übergeben hatte, von seiner Verpflichtung nach Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex entbunden worden. Dass IGAZ Trans dieses Dokument sodann an Friedler Spedition übermittelte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
Sollte sich Herr Horváth tatsächlich dadurch von seiner Haftung nach Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex befreit haben, dass er die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren zusammen mit dem Versanddokument an den Vertreter von IGAZ Trans übergeben hat, kann ihm aus seiner vorherigen Eigenschaft als „Warenführer“ im Sinne dieser Bestimmung keine Verpflichtung erwachsen, sich nach der Übergabe und vor der erneuten Übernahme der Waren anlässlich ihrer Beförderung zum Endempfänger in Rom zu vergewissern, dass sie vorschriftsgemäß unverändert der Bestimmungszollstelle in Wien gestellt wurden.
Demzufolge wäre in diesem Fall vom vorlegenden Gericht noch zu prüfen, ob Herr Horváth erneut im Sinne von Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex haftbar geworden ist, indem er die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren anlässlich ihrer Beförderung von Wien nach Rom übernahm.
Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, könnte Herr Horváth, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese zum Zweck der Durchführung der Beförderung erneut übernahm, weiterhin dem externen Versandverfahren unterlagen und er hiervon Kenntnis hatte, erneut die Voraussetzungen von Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex erfüllen und somit wieder Schuldner der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtung werden.
Da aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass die Waren, um die es im Ausgangsverfahren geht, der Bestimmungszollstelle in Wien nicht gestellt wurden, konnte das externe gemeinschaftliche Versandverfahren nicht zu dem gemäß Art. 92 des Zollkodex festgesetzten Zeitpunkt beendet werden, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Waren nach wie vor diesem Verfahren unterlagen, als Herr Horváth sie am 18. Dezember 2008 erneut übernahm, um sie zu ihrem Endempfänger nach Rom zu befördern. Außerdem erlauben es die dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen nicht, mit Sicherheit festzustellen, ob Herr Horváth gegebenenfalls davon Kenntnis hatte, dass diese Waren weiterhin dem Versandverfahren unterlagen.
Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem Herr Horváth sie erneut übernommen hatte, nach wie vor dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterlagen und ob er davon Kenntnis hatte. Sollte dies nicht der Fall sein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm durch diese Übernahme erneut die Verpflichtung auferlegt wurde, sich zu vergewissern, dass die Waren vorschriftsgemäß der Bestimmungszollstelle gestellt worden waren.
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass ein Unterfrachtführer wie der des Ausgangsverfahrens, der zum einen dem Hauptfrachtführer die Waren zusammen mit dem Versanddokument auf dem Parkplatz der Bestimmungszollstelle übergeben und zum anderen diese Waren anlässlich einer Weiterbeförderung erneut übernommen hatte, nur dann verpflichtet war, sich zu vergewissern, dass sie bei der Bestimmungszollstelle gestellt worden waren, und – wenn dies nicht der Fall war – dafür haftbar gemacht werden kann, falls er bei der neuerlichen Übernahme dieser Waren wusste, dass das Versandverfahren nicht vorschriftsgemäß beendet worden war. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
1.
Der Begriff „Warenführer“, der nach Art. 96 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung verpflichtet ist, die Waren unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, ist dahin auszulegen, dass er jede Person, einschließlich eines Unterfrachtführers, bezeichnet, die die Beförderung der dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegenden Waren tatsächlich durchführt sowie diese Beförderung angenommen hat und weiß, dass die Waren diesem Verfahren unterliegen.
2.
Art. 96 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Unterfrachtführer wie der des Ausgangsverfahrens, der zum einen dem Hauptfrachtführer die Waren zusammen mit dem Versanddokument auf dem Parkplatz der Bestimmungszollstelle übergeben und zum anderen diese Waren anlässlich einer Weiterbeförderung erneut übernommen hatte, nur dann verpflichtet war, sich zu vergewissern, dass sie bei der Bestimmungszollstelle gestellt worden waren, und – wenn dies nicht der Fall war – dafür haftbar gemacht werden kann, falls er bei der neuerlichen Übernahme dieser Waren wusste, dass das Versandverfahren nicht vorschriftsgemäß beendet worden war. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Unterschriften
( *1 ) * Verfahrenssprache: Ungarisch.