Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 25.01.2017 – C-679/15
ECLI:EU:C:2017:915
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
29. November 2017 ( *1 )
„Urteilsberichtigung“
In der Rechtssache C‑679/15 REC
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Dezember 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 2015, in dem Verfahren
Ultra-Brag AG
gegen
Hauptzollamt Lörrach
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan, D. Šváby und M. Vilaras (Berichterstatter),
Generalanwalt : N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Am 25. Januar 2017 hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) das Urteil Ultra-Brag (C‑679/15, EU:C:2017:40) erlassen.
Dieses Urteil enthält in der Fassung der Verfahrenssprache einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:
1.
Rn. 28 des Urteils vom 25. Januar 2017, Ultra-Brag (C‑679/15, EU:C:2017:40), ist wie folgt zu berichtigen:
„Da der Schiffsführer dies nicht getan hat, verbrachte er Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union, wodurch er gemäß Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex Schuldner der dadurch entstandenen Zollschuld wird.“
2.
Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.
Luxemburg, den 29. November 2017
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Der Präsident der Dritten Kammer
L. Bay Larsen
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.