Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.01.2017 – C-611/13
ECLI:EU:C:2017:47
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
26. Januar 2017 ( *1 )
„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen — Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen — Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Art. 23 Abs. 2 — Obergrenze von 10 % des Umsatzes — Begründungspflicht — Vertrauensschutz“
In der Rechtssache C‑611/13 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. November 2013,
Hansa Metallwerke AG mit Sitz in Stuttgart (Deutschland),
Hansa Nederland BV mit Sitz in Nijkerk (Niederlande),
Hansa Italiana Srl mit Sitz in Castelnuovo del Garda (Italien),
Hansa Belgium mit Sitz in Asse (Belgien),
Hansa Austria GmbH mit Sitz in Salzburg (Österreich),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Cappellari, H.-J. Hellmann und C. Malz,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch L. Malferrari und R. Sauer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Rat der Europäischen Union,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Levits, S. Rodin (Berichterstatter) und F. Biltgen,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2015,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Hansa Metallwerke AG, die Hansa Nederland BV, die Hansa Italiana Srl, Hansa Belgium und die Hansa Austria GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Hansa Metallwerke u. a./Kommission (T‑375/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:475), mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) (im Folgenden: streitiger Beschluss) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen wurde.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 1/2003
Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [81] und [82 EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sieht vor:
„(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
a)
gegen Artikel [81] oder Artikel [82 EG] verstoßen …
…
Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
…
(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“
Leitlinien von 2006
In den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) heißt es in Ziff. 2 zur Bemessung der Geldbußen, dass „die Kommission die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen [muss]“ und dass „die in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der [Verordnung Nr. 1/2003] genannten Obergrenzen nicht überschritten werden [dürfen]“.
Ziff. 37 der Leitlinien von 2006 lautet:
„In diesen Leitlinien wird die allgemeine Methode für die Berechnung der Geldbußen dargelegt; jedoch können die besonderen Umstände eines Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung ein Abweichen von dieser Methode oder der in Ziffer 21 festgelegten Obergrenze rechtfertigen.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 34 des angefochtenen Urteils dargestellt worden und lässt sich wie folgt zusammenfassen.
Die Rechtsmittelführerinnen sind Armaturenhersteller.
Am 15. Juli 2004 informierten die Masco Corp. und ihre Tochtergesellschaften, darunter die Hansgrohe AG, die Armaturen herstellt, und die Hüppe GmbH, die Duschabtrennungen herstellt, die Kommission über das Bestehen eines Kartells im Badezimmerausstattungssektor und beantragten gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Kronzeugenregelung von 2002) den Erlass bzw. eine Ermäßigung der gegen sie zu verhängenden Geldbußen.
Am 9. und 10. November 2004 führte die Kommission unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten verschiedener Unternehmen und nationaler Verbände des Badezimmerausstattungssektors durch. Zwischen dem 15. November 2005 und dem 16. Mai 2006 versandte die Kommission an diese Unternehmen und Verbände, darunter die Rechtsmittelführerinnen, Auskunftsverlangen. Am 26. März 2007 nahm sie dann eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die auch den Rechtsmittelführerinnen zugestellt wurde.
Nach einer Anhörung, die vom 12. bis 14. November 2007 stattfand, dem Versand eines Sachverhaltsschreibens am 9. Juli 2009 und anschließenden weiteren Auskunftsverlangen, die an verschiedene Unternehmen, darunter auch die Rechtsmittelführerinnen, gerichtet wurden, erließ die Kommission am 23. Juni 2010 den streitigen Beschluss. Darin stellte sie eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) im Badezimmerausstattungssektor fest. Diese Zuwiderhandlung, an der 17 Unternehmen beteiligt gewesen seien, habe in verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 16. Oktober 1992 und dem 9. November 2004 in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich stattgefunden. Die vom Kartell betroffenen Produkte seien Badezimmerausstattungen, die zu einer der drei folgenden Produktuntergruppen gehört hätten: Armaturen, Duschabtrennungen und ‑zubehör sowie Sanitärkeramik.
Zur Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung wies die Kommission erstens darauf hin, dass sie, auch wenn sie während der Dauer der Zuwiderhandlung in erster Linie Armaturenhersteller gewesen seien, gleichwohl aufgrund ihrer Teilnahme an den Kartelltreffen der verschiedenen Dachverbände, denen sie angehört hätten, über die verschiedenen von der Zuwiderhandlung betroffenen Produktbereiche Bescheid gewusst hätten. Was zweitens den räumlichen Umfang des Kartells betreffe, hätten die Rechtsmittelführerinnen an Treffen in fünf der sechs Mitgliedstaaten teilgenommen, in denen eine Zuwiderhandlung bis 2002 festgestellt worden sei, nämlich in Belgien, Deutschland, Italien, den Niederlanden und Österreich. In Bezug auf Frankreich erkannte die Kommission an, dass die Rechtsmittelführerinnen, obgleich ab 2002 eine Zuwiderhandlung vorgelegen habe, ihre Mitwirkung im nationalen Berufsverband in diesem Jahr eingestellt hätten. Aufgrund verschiedener Informationen und Beweise war sie jedoch der Ansicht, dass die Rechtsmittelführerinnen hätten wissen können, dass sich die für die festgestellte Zuwiderhandlung kennzeichnenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in Frankreich ausgewirkt hätten. Sie gelangte daher zu dem Ergebnis, dass den Rechtsmittelführerinnen die allgemeine Reichweite und die Hauptmerkmale der in Rede stehenden Zuwiderhandlung nicht hätten unbekannt sein können.
Aus diesen Gründen verhängte die Kommission gegen die Rechtsmittelführerinnen in Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 des streitigen Beschlusses Geldbußen in Höhe von insgesamt 14758220 Euro.
Die Kommission zog bei der Festsetzung der Geldbußen die Leitlinien von 2006 heran.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Mit Klageschrift, die am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Sie machten sechs Klagegründe geltend: erstens einen Rechts- und Beurteilungsfehler hinsichtlich des Höchstbetrags der nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbuße, zweitens eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, drittens einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit wegen fehlerhafter Geldbußenbemessung, viertens einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen, der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 begründet liege, und sechstens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Rechtssicherheit.
Hilfsweise beantragten die Rechtsmittelführerinnen die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.
Das Gericht wies die Klage mit dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang ab.
Anträge der Parteien
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben;
—
den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;
—
hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen;
—
äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
Die Kommission beantragt,
—
das Rechtsmittel zurückzuweisen;
—
hilfsweise, im Fall der teilweisen Aufhebung des Urteils, die Klage abzuweisen;
—
den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
Die Rechtsmittelführerinnen machen drei Rechtsmittelgründe geltend: erstens einen Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung
Vorbringen der Parteien
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe insbesondere in Rn. 87 des angefochtenen Urteils gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung verstoßen.
Im streitigen Beschluss habe die Kommission nämlich dadurch, dass sie bei der Festsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße die Leitlinien von 2006 angewandt habe, das ihr nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 hinsichtlich der Geldbußenfestsetzung zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
Die in den Leitlinien von 2006 festgelegte generelle Berechnungsmethode führe in Fällen wie dem, um den es hier gehe, dazu, dass die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % regelmäßig überschritten werde, insbesondere bei nicht diversifizierten Einproduktunternehmen. Bei ihrer Anwendung würden die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Kriterien der Schwere und Dauer der von solchen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlungen somit nicht angemessen berücksichtigt. Die Anwendung der Leitlinien von 2006 verstoße daher gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung, und zwar in noch stärkerem Maß als die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 [§] 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998).
Nach Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 habe das Gericht die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, die es u. a. dazu ermächtige, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen und demgemäß die von ihr verhängte Geldbuße aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Urteil vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission (T‑211/08, EU:T:2011:289), und dem Beschluss der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/39452 – Beschläge für Fenster und Fenstertüren) (im Folgenden: Beschluss vom 28. März 2012), dass das Gericht bei fehlerhafter Ermessensausübung durch die Kommission hinsichtlich der Festsetzung der Geldbuße im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung selbst eine gesonderte, an den konkreten Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Bewertung vorzunehmen habe.
In Rn. 87 des angefochtenen Urteils habe das Gericht aber keine solche Bewertung vorgenommen. Es habe zu Unrecht lediglich auf die Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der Leitlinien von 1998 mit dem Grundsatz der individuellen Strafzumessung verwiesen, wobei es davon ausgegangen sei, dass sich diese Rechtsprechung ohne Modifizierung auf die Anwendung der Leitlinien von 2006 übertragen lasse.
Nach Auffassung der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
Würdigung durch den Gerichtshof
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen im Kern, das Gericht habe in Rn. 87 des angefochtenen Urteils dadurch, dass es keine eigenständige Bewertung der Geldbuße vorgenommen habe und davon ausgegangen sei, dass die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % des Umsatzes und die insoweit zu den Leitlinien von 1998 entwickelte Rechtsprechung des Gerichtshofs auf die Festsetzung der unter der Geltung der Leitlinien von 2006 verhängten Geldbußen Anwendung finde, gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung, verstoßen. Es habe dabei verkannt, dass die Anwendung der Leitlinien von 2006 dazu führe, dass Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen bei der Berechnung der Geldbuße nicht hinreichend berücksichtigt würden und die Obergrenze von 10 % bei nicht diversifizierten Einproduktunternehmen regelmäßig überschritten werde.
Der Ansatz des Gerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Denn wie das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, ist die Tatsache, dass sich wegen der Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % des Umsatzes einige Faktoren wie die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung nicht effektiv auf die Höhe der verhängten Geldbuße auswirken, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine bloße Folge der Anwendung dieser Obergrenze auf den Endbetrag (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 279, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C‑181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 81).
Durch die genannte Obergrenze soll nämlich die Verhängung von Geldbußen verhindert werden, die die Unternehmen aufgrund ihrer anhand ihres Gesamtumsatzes – wenn auch nur annähernd und unvollkommen – ermittelten Größe voraussichtlich nicht werden zahlen können (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 280, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C‑181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 82).
Es handelt sich somit um eine einheitlich für alle Unternehmen geltende und von deren Größe abhängige Obergrenze, die überhöhte und unverhältnismäßige Geldbußen verhindern soll. Sie dient folglich einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 281 und 282, sowie vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C‑181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 83).
Sowohl das Vorbringen, wegen der Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze seien Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen nicht hinreichend berücksichtigt worden, als auch das Vorbringen, diese Obergrenze werde bei nicht diversifizierten Einproduktunternehmen infolge der Leitlinien von 2006, anders als unter der Geltung der Leitlinien von 1998, regelmäßig überschritten, sind daher als unbegründet zurückzuweisen.
Es kann nämlich dahinstehen, ob die Zwischenbeträge bei der Berechnung der gegen Unternehmen, die wenige Produkte anbieten, zu verhängenden Geldbußen bei Anwendung der Leitlinien von 2006 durch die Kommission häufiger die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze überschreiten als unter der Geltung der Leitlinien von 1998. Die Rechtmäßigkeit der Anwendung dieser Obergrenze, auf die der Gerichtshof sowohl bei Geldbußen, die unter der Geltung der Leitlinien von 1998 verhängt wurden, abgestellt hat als auch bei Geldbußen, die unter der Geltung der Leitlinien von 2006 verhängt wurden, wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Dass das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils die von der Kommission auf der Grundlage der Leitlinien von 2006 vorgenommene Beurteilung des Betrags der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße gebilligt hat, ohne eine eigenständige Bewertung der Geldbuße vorzunehmen, ist daher nicht zu beanstanden.
Der erste Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht
Vorbringen der Parteien
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Ausführungen des Gerichts zum Grundsatz der individuellen Strafzumessung litten unter einem Begründungsmangel. Das Gericht habe sich in den Rn. 80 ff. und insbesondere in Rn. 87 des angefochtenen Urteils zwar mit Teilen ihres diesbezüglichen Vortrags auseinandergesetzt, nicht aber mit den Argumenten, die sie aus dem Urteil vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission (T‑211/08, EU:T:2011:289), insbesondere aus den Ausführungen in Rn. 75 dieses Urteils, abgeleitet hätten, obwohl sie diese Ausführungen als wichtig erachtet hätten. Auch die relevanten Passagen des Beschlusses vom 28. März 2012 fänden im angefochtenen Urteil keine Erwähnung. Das Gericht habe sich damit also nicht auseinandergesetzt.
Die Kommission entgegnet, das Gericht sei lediglich gehalten gewesen, die für seine Entscheidung wesentlichen Gründe auszuführen, nicht aber, auf ein obiter dictum in einem bestimmten Urteil oder auf einen späteren Kommissionsbeschluss einzugehen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Begründungspflicht des Gerichts von diesem jedoch nicht, dass es bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann demnach implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 372, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 96).
Insbesondere kann die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, grundsätzlich nicht so weit gehen, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer bestimmten anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten oder gar gegenüber einem von der Kommission in einer anderen Sache erlassenen Beschluss rechtfertigen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 66, und Beschluss vom 4. September 2014, Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM, C‑509/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2173, Rn. 51).
Das Gericht hat im angefochtenen Urteil klar dargelegt, warum es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung zurückgewiesen hat. Der zweite Rechtsmittelgrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Sie machen insoweit u. a. geltend, es sei unstreitig, dass die Kommission mehrfach die Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sie anderen Unternehmen sie betreffende Geschäftsgeheimnisse mitgeteilt habe, wie sich aus Rn. 104 des angefochtenen Urteils ergebe. In den Rn. 102 bis 119 des angefochtenen Urteils habe sich das Gericht aber auf sehr formalistische Weise mit der Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes durch die Kommission auseinandergesetzt. Es habe dabei die wesentliche Bedeutung des Vertrauens verkannt, das sie den Dienststellen der Kommission im Rahmen der Durchführung der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit entgegengebracht hätten.
Kooperierende Unternehmen müssten sich auf Zusagen der Kommission verlassen können, wenn sie übereinstimmend von verantwortlichen Mitgliedern des Case Teams gemacht würden. Es laufe dem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel der Ahndung von Zuwiderhandlungen zuwider und verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn man wie das Gericht in Rn. 115 des angefochtenen Urteils annehme, dass derartige Zusagen keinerlei berechtigte Erwartungen schüfen, da sie nicht von der zuständigen Stelle abgegeben worden seien.
Nach Auffassung der Kommission ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
In den Rn. 110 bis 116 des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob die Kommission dadurch, dass sie die Geldbuße der Rechtsmittelführerinnen nicht herabgesetzt hat, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat.
Das Gericht hat insoweit in Rn. 111 des angefochtenen Urteils zu Recht hervorgehoben, dass das Recht, sich auf Vertrauensschutz zu berufen, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs an drei kumulative Voraussetzungen gebunden ist, u. a. daran, dass die Unionsverwaltung präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben haben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, EAR/Karatzoglou, C‑213/06 P, EU:C:2007:453, Rn. 33, und vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 81). Sodann hat es in den Rn. 113 bis 116 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese drei Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.
Da sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen jedoch speziell gegen Rn. 115 des angefochtenen Urteils richtet, in der es darum geht, dass die betreffenden Mitarbeiter oder Dienststellen der Kommission für die Abgabe solcher Zusicherungen nicht zuständig gewesen seien, kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass es sich bei dieser Randnummer jedenfalls nicht um eine tragende Erwägung des Urteils handelt, so dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann.
Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.
Da keiner der Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerinnen durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten.
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Hansa Metallwerke AG, die Hansa Nederland BV, die Hansa Italiana Srl, Hansa Belgium und die Hansa Austria GmbH tragen die Kosten.
Tizzano
Berger
Levits
Rodin
Biltgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Januar 2017.
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Der Präsident
K. Lenaerts
( *1 ) * Verfahrenssprache: Deutsch.