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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 06.04.2017 – C-464/16

ECLI:EU:C:2017:291

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

6. April 2017(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission – Ablehnung – Nichtigkeitsklage – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Vertretung vor den Unionsgerichten – Rechtsanwalt, der nicht die Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zur Klägerin hat – Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht – Rechtsmittel, das teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet ist“

In der Rechtssache C‑464/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. August 2016,

Pénzügyi Ismeretterjesztő és Érdek-képviseleti Egyesület (PITEE) mit Sitz in Budapest (Ungarn), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lazar,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch H. Krämer und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Pénzügyi Ismeretterjesztő és Érdek-képviseleti Egyesület (PITEE) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Juli 2016, PITEE/Kommission (T‑674/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:444, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre zum einen auf die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission Ares(2015)4207700 vom 9. Oktober 2015 und Ares(2015)3532556 vom 14. August 2015 (im Folgenden: streitige Beschlüsse), ihr den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, und zum anderen auf die Gewährung des Zugangs zu allen Dokumenten der ungarischen Regierung zum EU‑Pilotverfahren 6874/14/JUST (CHAP[2015]00353 und CHAP[2015]00555), unabhängig davon, ob sie bereits vorliegen oder erst in Zukunft vorgelegt werden sollen, gerichtete Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

2        Mit Klageschrift, die am 16. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob PITEE Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse und darauf, der Europäischen Kommission aufzuerlegen, ihr alle Dokumente der ungarischen Regierung zum EU‑Pilotverfahren 6874/14/JUST (CHAP[2015]00353 und CHAP[2015]00555) zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob sie bereits vorliegen oder erst in Zukunft vorgelegt werden sollen.

3        Die eingereichte Klageschrift trug allein die Unterschrift des Vorsitzenden von PITEE, Rechtsanwalt Denes Lazar.

4        Da das Gericht die Klage deshalb für offensichtlich unzulässig hielt, hat es gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung die Entscheidung getroffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. Dabei hat es sich auf folgende Erwägungen gestützt:

„7      Nach Art. 19 Abs. 3 und 4 und Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar sind, und nach Art. 73 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen andere Parteien als die Mitgliedstaaten, die Organe der Europäischen Union, die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durch einen Anwalt vertreten sein, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten. Ferner muss die Klageschrift Namen und Wohnsitz des Klägers und die Stellung des Unterzeichnenden enthalten. Schließlich muss das Original jedes Verfahrensschriftstücks von dem Bevollmächtigten oder Anwalt der Partei unterzeichnet sein.

8      Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus den vorstehend genannten Bestimmungen und insbesondere aus der Verwendung des Begriffs ‚vertreten‘ in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass sich eine ‚Partei‘ im Sinne dieses Artikels bei der Erhebung einer Klage vor dem Gericht eines Dritten zu bedienen hat, der berechtigt sein muss, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR‑Abkommens aufzutreten (Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C‑174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 11, vom 21. November 2007, Correia de Matos/Parlament, C‑502/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:696, Rn. 11, und vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C‑74/10 P und C‑75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 54).

9      Herr Denes Lazar, der anwaltliche Vertreter [von PITEE], kann für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache nicht als ein von der Klägerin unabhängiger ‚Dritter‘ im Sinne der oben in Rn. 8 angeführten Rechtsprechung angesehen werden. Er ist nämlich Vorsitzender und damit ‚leitendes Organ‘ [von PITEE]. Rechtanwälte, die Leitungsfunktionen in den Gesellschaftsorganen einer juristischen Person bekleiden, können jedoch nach gefestigter Rechtsprechung nicht deren Interessen vor dem Unionsrichter wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 8. Dezember 1999, Euro-Lex/HABM [EU-LEX], T‑79/99, EU:T:1999:312, Rn. 29, vom 13. Januar 2005, Sulvida/Kommission, T‑184/04, EU:T:2005:7, Rn. 10, und vom 30. November 2012, Activa Preferentes/Rat, T‑437/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:638, Rn. 7).

10      Da die Klageschrift von Herrn Lazar unterzeichnet wurde, ist die vorliegende Klage folglich nicht im Einklang mit Art. 19 Abs. 3 und 4 und Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 73 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben worden.“

Anträge der Parteien

5        PITEE beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

–        die streitigen Beschlüsse für nichtig zu erklären und der Kommission aufzuerlegen, ihr alle Dokumente der ungarischen Regierung zum EU‑Pilotverfahren 6874/14/JUST (CHAP[2015]00353 und CHAP[2015]00555) zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob sie bereits vorliegen oder erst in der Zukunft vorgelegt werden sollen, und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

6        Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und

–        PITEE die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

7        Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

8        Nach dieser Bestimmung ist zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien

9        Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht PITEE geltend, das Gericht habe seine Pflicht verletzt, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, und somit gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen, weil zwischen der Klageerhebung und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses mehr als acht Monate vergangen seien.

10      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt PITEE einen Verstoß gegen den durch Art. 47 der Charta und durch Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantierten Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

11      PITEE trägt insoweit vor, die im vorliegenden Fall vom Gericht angewandte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs schränke ihr Recht und das Recht anderer juristischer Personen ein, ihren Prozessbevollmächtigten frei zu wählen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) dürfe das Recht auf Zugang zu den Gerichten jedoch nur dann eingeschränkt werden, wenn die Einschränkung ein legitimes Ziel verfolge und verhältnismäßig sei.

12      Indessen lasse sich zum einen der genannten Rechtsprechung nicht klar entnehmen, welches legitime Ziel mit dieser Auslegung von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verfolgt werde, und zum anderen gebe der Grundsatz eines fairen Verfahrens keinen Anlass zu einer solchen Einschränkung der Wahl des Prozessbevollmächtigten. Dieser Grundsatz verlange nämlich, dass jede Partei ohne staatlichen Eingriff einen Prozessbevollmächtigten wählen dürfe.

13      Es gebe insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Interessenkollision bestehe, wenn eine Partei, die als Anwalt zugelassen sei, sich selbst vertrete oder wenn ein Anwalt, der Leitungsfunktionen in einer juristischen Person wahrnehme, die juristische Person vertrete.

14      Der Wortlaut der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erlaube jedoch auch eine andere Auslegung der einschlägigen Bestimmungen, nach der die Verpflichtung nur im Anwaltszwang für alle Verfahren vor den Unionsgerichten bestehe; diese Pflicht sei mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar. Daher sei diese Auslegung vorzuziehen.

15      Die Kommission macht in erster Linie geltend, das Rechtsmittel sei unzulässig. Zum einen stehe seiner Zulässigkeit, da es nur von Herrn Lazar unterzeichnet sei, derselbe Formfehler entgegen wie der, den das Gericht in den Rn. 7 bis 10 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe. Zum anderen gehe der zweite Rechtsmittelantrag von PITEE dahin, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheide, obwohl er nicht entscheidungsreif sei. Hilfsweise führt die Kommission aus, das Rechtsmittel sei als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

16      Soweit die Kommission geltend macht, das Rechtsmittel weise denselben Formfehler auf wie den, den das Gericht in den Rn. 7 bis 10 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, ist einleitend festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels gerade die dessen Zulässigkeit betreffende Rechtsfrage ist, so dass es in der Sache zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 20).

17      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht PITEE geltend, der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären, weil das Gericht seine Pflicht verletzt habe, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden.

18      Selbst wenn diese Pflichtverletzung vorläge, kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses führen. Ohne solche Auswirkungen würde die Aufhebung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses den vom Gericht begangenen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nämlich nicht heilen (Urteil vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission, C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Im vorliegenden Fall hat PITEE dem Gerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass sich die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht – ihren Nachweis unterstellt – darauf ausgewirkt hat, wie es über den Rechtsstreit entschieden hat.

20      Daher ist der erste Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

21      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht PITEE geltend, der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären, weil das Gericht Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einer weder mit dem Wortlaut noch mit den Zielen dieses Artikels vereinbaren und gegen Art. 47 der Charta sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßenden Weise ausgelegt habe.

22      Nach Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen „[die] anderen Parteien [als die Mitgliedstaaten, die Unionsorgane, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die EFTA-Überwachungsbehörde] durch einen Anwalt vertreten sein“.

23      Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 der Satzung und insbesondere aus der Verwendung des Begriffs „vertreten“, dass eine „Partei“ im Sinne dieser Bestimmung unabhängig von ihrer Eigenschaft nicht selbst vor dem Gerichtshof auftreten darf, sondern sich eines Dritten bedienen muss, und zwar eines Anwalts, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten. Andere Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – wie Art. 21 Abs. 1 der Satzung sowie die Art. 44 Abs. 1 Buchst. b, 57 Abs. 1 und 119 Abs. 1 der Verfahrensordnung – bestätigen, dass eine Partei und ihr Vertreter nicht ein und dieselbe Person sein können (Beschluss vom 16. März 2006, Correia de Matos/Kommission, C‑200/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:187, Rn. 10).

24      Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass aus den Art. 19 Abs. 3 und 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus den Art. 44 Abs. 1 Buchst. b und 57 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eindeutig hervorgeht, dass sich ein Kläger durch eine hierzu berechtigte Person vertreten lassen muss und dass der Gerichtshof nur durch eine von dieser Person unterzeichnete Klageschrift wirksam angerufen werden kann. Da weder in der Satzung noch in der Verfahrensordnung eine Abweichung oder Ausnahme von dieser Pflicht vorgesehen ist, kann somit die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (Beschluss vom 16. März 2006, Correia de Matos/Kommission, C‑200/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:187, Rn. 11).

25      Daher kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine juristische Person vor den Unionsgerichten nicht wirksam durch einen Anwalt vertreten werden, der in der Körperschaft, die er vertritt, Leitungsfunktionen bekleidet, wie sie im vorliegenden Fall vom Gericht in Rn. 9 des angefochtenen Beschlusses festgestellt worden sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C‑259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 23 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Folglich ist das auf den Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützte Vorbringen von PITEE als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

27      Zweitens geht aus derselben ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig hervor, dass das Erfordernis der Vertretung durch einen Dritten zum einen verhindern soll, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen gewährleisten soll, dass juristische Personen durch einen Vertreter verteidigt werden, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Beschluss vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C‑259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Der Gerichtshof hat insbesondere ausgeführt, dass die Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts in der Unionsrechtsordnung, die sich aus den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und auf der Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union fußt, die eines Organs der Rechtspflege ist, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt (Beschluss vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C‑259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Das Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wird jedoch nicht nur positiv definiert, und zwar unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, sondern auch negativ, und zwar durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der vertretenen Partei (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 24).

30      Folglich entbehrt das Vorbringen von PITEE, dass der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union klare und legitime Ziele fehlten, jeder Grundlage.

31      Drittens ist in Bezug auf die gerügten Verstöße gegen Art. 47 der Charta und Art. 6 Abs. 1 EMRK darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der des EGMR das Recht auf Zugang zu den Gerichten kein absolutes Recht ist und daher verhältnismäßigen, einem legitimen Zweck dienenden und dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastenden Beschränkungen unterworfen sein kann (Urteil vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecătoresc Horațiu-Vasile Cruduleci, C‑205/15, EU:C:2016:499, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Im vorliegenden Fall hat PITEE jedenfalls nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, dass ihr Zugang zu den Unionsgerichten durch die in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthaltene Pflicht, sich durch einen unabhängigen Anwalt vertreten zu lassen, unverhältnismäßig beeinträchtigt wurde oder dass diese Pflicht den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in seinem Wesensgehalt antastet.

33      Anders als PITEE offenbar meint, macht Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach seiner Auslegung in der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nämlich zunächst keine speziellen Vorgaben hinsichtlich des mit ihrer Vertretung betrauten Anwalts.

34      Ferner steht diese Rechtsprechung einer Unterzeichnung der Klageschrift durch den Vorsitzenden von PITEE, Herrn Lazar, nicht entgegen, sofern sie auch von einer Person unterzeichnet wird, die ein unabhängiger Anwalt im Sinne dieser Rechtsprechung ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 2012, Mugraby/Rat und Kommission, C‑581/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:466, Rn. 37).

35      Schließlich wird durch die genannte Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass PITEE Herrn Lazar mit ihrer Vertretung vor den Unionsgerichten betraut; er darf nur nicht neben einer solchen Vertretung zugleich Leitungsfunktionen in der Gesellschaft ausüben. Folglich steht es PITEE frei, sich allein durch Herrn Lazar vertreten zu lassen, sofern er zuvor den Status eines unabhängigen Anwalts im Sinne der genannten Rechtsprechung erlangt hat.

36      Nach alledem ist das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

37      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

38      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

39      Da PITEE mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Pénzügyi Ismeretterjesztő és Érdek-képviseleti Egyesület (PITEE) trägt die Kosten.

Luxemburg, den 6. April 2017

Der Kanzler

Der Präsident der Sechsten Kammer

A. Calot Escobar

E. Regan

*      Verfahrenssprache: Deutsch.