Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 15.05.2017 – T-285/16
ECLI:EU:T:2017:342
BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)
15. Mai 2017(*)
„Unionsmarke – Internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist – Wortmarke DREAMLINE – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 – Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 – Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt – Art. 126 der Verfahrensordnung“
In der Rechtssache T‑285/16
Dominator International GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Gugerbauer,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. März 2016 (Sache R 1669/2015‑2) über die internationale Registrierung der Wortmarke DREAMLINE, in der die Europäische Union benannt ist,
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Richterin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul (Berichterstatter) und J. Svenningsen,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 30. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 30. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Die Klägerin, die Dominator International GmbH, erlangte am 20. Mai 2014 bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die internationale Registrierung Nr. 1222091 der Wortmarke DREAMLINE, in der die Europäische Union benannt ist (im Folgenden: internationale Registrierung).
2 Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erhielt die Mitteilung über die internationale Registrierung am 13. November 2014.
3 Der Schutz in der Europäischen Union wurde für folgende Waren der Klasse 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt: „Motorboote; Segelboote“.
4 Gemäß Art. 154 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) wurde die internationale Registrierung ebenso wie Anmeldungen von Unionsmarken auf absolute Eintragungshindernisse geprüft.
5 Nach dieser Prüfung zeigte das EUIPO dem WIPO am 28. November 2014 gemäß Regel 112 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. 1995, L 303, S. 1) eine vorläufige Verweigerung des Schutzes in der Union für alle von der internationalen Registrierung erfassten Waren (im Folgenden: vorläufige Schutzverweigerung) an.
6 Am 9. Dezember 2014 informierte das WIPO die Klägerin über die vorläufige Schutzverweigerung.
7 Der Prüfer lehnte den Schutz in der Union im Wesentlichen deshalb ab, weil die angemeldete Marke für die erfassten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.
8 Ein weiterer Grund für die Ablehnung des Schutzes in der Union war, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.
9 Am 16. Januar 2015 nahm die Klägerin zur vorläufigen Schutzverweigerung Stellung.
10 Mit Entscheidung vom 7. Juli 2015 bestätigte der Prüfer seine ursprüngliche Analyse und hielt an der Schutzverweigerung fest.
11 Am 18. August 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers, den Schutz zu verweigern, nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde ein.
12 Mit Entscheidung vom 4. März 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.
13 Nach Ansicht der Beschwerdekammer gehört zum maßgeblichen Publikum zum einen die breite Öffentlichkeit, die die von der angemeldeten Marke erfassten Waren für Freizeit‑, aber auch Transportzwecke kaufen könne, und zum anderen die gewerbliche oder spezialisierte Öffentlichkeit. Der Aufmerksamkeitsgrad beim maßgeblichen Publikum sei hoch, und zwar sowohl bei der breiten Öffentlichkeit als auch bei den Spezialisten.
14 Da die angemeldete Marke nur in einer Aneinanderreihung englischer Wörter bestehe, sei die Prüfung für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auf jene Mitgliedstaaten der Union zu beschränken, in denen Englisch Amtssprache sei.
15 Zum beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke führte die Beschwerdekammer aus, dass der Begriff „Dreamline“ nach dem Verständnis des maßgeblichen englischsprachigen Publikums im Englischen mehrere Bedeutungen habe, nämlich „perfektes Schiff“ oder „eine Linie von Produkten, die zu schön sind, um wahr zu sein“. Nicht nur die Wortbestandteile „Dream“ und „Line“ seien beschreibend, sondern auch die angemeldete Marke selbst als zusammengesetztes Wort beschreibe unmittelbar ein Merkmal der fraglichen Waren, nämlich ihre Qualität. Die angemeldete Marke sei daher für die fraglichen Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.
16 Zur fehlenden Unterscheidungskraft stellte die Beschwerdekammer fest, dass das maßgebliche Publikum nicht nur den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke wahrnehme, sondern diese darüber hinaus als eine anpreisende Werbeaussage wahrnehme, die die positiven Eigenschaften der fraglichen Waren herausstellen solle, nämlich dass sie „zu schön sind, um wahr zu sein“. Die angemeldete Marke enthalte über ihren beschreibenden und offenkundig anpreisenden Charakter hinaus keinen Bestandteil, der es – wie etwa eine Angabe zur Herkunft der fraglichen Waren – dem maßgeblichen Publikum ermöglichen würde, sie leicht und unmittelbar im Gedächtnis zu behalten. Folglich habe die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
Anträge der Parteien
17 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
18 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
19 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
20 Da sich das Gericht im vorliegenden Fall aufgrund des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet hält, beschließt es in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn die Klägerin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (Beschluss vom 24. Mai 2016, Actega Terra/EUIPO, C‑63/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:348, Rn. 5; vgl. auch Beschlüsse vom 7. Juni 2016, Beele Engineering/EUIPO [WE CARE], T‑220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Oktober 2016, Laboratoire de la mer/EUIPO – Boehringer Ingelheim Pharma [RESPIMER], T‑109/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:627, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.
22 Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht anwendbar sei.
23 Mit dem zweiten Klagegrund bringt sie vor, es bestehe kein absolutes Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
24 Mit dem dritten Klagegrund trägt sie vor, es bestehe kein absolutes Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.
25 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, die Klagegründe zurückzuweisen und damit die vorliegende Klage abzuweisen.
26 Es erscheint im vorliegenden Fall zweckmäßig, zuerst den ersten, dann den dritten und schließlich den zweiten Klagegrund zu prüfen.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009
27 Mit dem ersten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 beanstandet die Klägerin die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Definition des maßgeblichen Publikums.
28 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ihre Würdigung hinsichtlich der Definition des maßgeblichen Publikums auf jene Mitgliedstaaten beschränkt, in denen Englisch Amtssprache ist, nämlich Irland, Malta und das Vereinigte Königreich.
29 Sie hat weiter ausgeführt, dass die angemeldete Marke nicht nur für das Publikum mit Englisch als Muttersprache eine Bedeutung haben könne, sondern auch für das Publikum mit hinreichender Kenntnis dieser Sprache. Insoweit hat sie festgestellt, es sei allgemein bekannt, dass die breite Öffentlichkeit in den Niederlanden, in Zypern, in Schweden, in Dänemark und in Finnland über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfüge, und in Portugal seien Englischkenntnisse relativ weit verbreitet.
30 Die Klägerin beanstandet in ihren Schriftsätzen nicht, dass die Beschwerdekammer die Definition des maßgeblichen Publikums auf drei Mitgliedstaaten beschränkt hat. Sie macht vielmehr Ausführungen zu den Erwägungen, die die Beschwerdekammer darüber hinaus zu den Englischkenntnissen außerhalb dieser drei Mitgliedstaaten angestellt hat.
31 Das EUIPO weist darauf hin, dass Englisch Amtssprache in drei Mitgliedstaaten sei. Die Beschwerdekammer habe die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf diese drei Mitgliedstaaten beschränkt. Dies stehe im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009. Nach diesen Bestimmungen stünden die absoluten Eintragungshindernisse der Eintragung einer Unionsmarke auch dann entgegen, wenn sie nur in einem Teil der Union vorlägen.
32 Insoweit ist festzustellen, dass sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen gegen die Erwägungen wendet, die die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu den Englischkenntnissen in den Mitgliedstaaten angestellt hat, die von ihr nicht in ihre Definition des maßgeblichen Publikums aufgenommen wurden.
33 So macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer keine empirischen Nachweise für die allgemeine Verbreitung von Englischkenntnissen in den Niederlanden, in Schweden, in Dänemark und in Finnland vorlege. Sie beanstandet ferner, dass die Beschwerdekammer bezüglich der Englischkenntnisse in Zypern und Portugal auf zwei Urteile des Gerichts verwiesen habe, die aber wiederum auf keinen empirischen Befund gestützt seien. Von den 28 Mitgliedstaaten der Union blieben am Ende nur drei, in denen Englisch Amtssprache sei, und fünf, nämlich Dänemark, Zypern, Portugal, Finnland und Schweden, in denen einfaches Englisch von der Öffentlichkeit verstanden werde.
34 Die Klägerin weist ferner darauf hin, dass sie ihren Sitz in Österreich habe, d. h. in einem Mitgliedstaat, in dem Englisch nicht Amtssprache sei.
35 Dieses Vorbringen der Klägerin geht ins Leere, da es nichts enthält, was die angefochtene Entscheidung in Frage stellen könnte, soweit die Definition des maßgeblichen Publikums darin auf die Mitgliedstaaten beschränkt wird, in denen Englisch Amtssprache ist.
36 Daraus folgt, dass der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, ins Leere geht und somit offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
37 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer sei in Rn. 60 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.
38 Als Erstes beschreibt sie die Bedeutung, die die Beschwerdekammer dem Bestandteil „Dream“ zuschreibt. Ausweislich der angefochtenen Entscheidung wird dieser Bestandteil oft verwendet, um den Verbraucher aufzufordern, Waren zu wählen, die seine Träume erfüllen können. Nach Ansicht der Klägerin kann diese Definition nicht akzeptiert werden. Hierfür führt sie an, dass „Belege der Beschwerdekammer [fehlten]“. Weitere Erwägungen stellt sie nicht an.
39 Als Zweites weist die Klägerin auf den Standpunkt hin, den die Beschwerdekammer zum Grad der Aufmerksamkeit des maßgeblichen Publikums eingenommen habe. Gemäß der angefochtenen Entscheidung sei der Aufmerksamkeitsgrad im vorliegenden Fall für die Bestimmung, ob die angemeldete Marke Unterscheidungskraft habe oder beschreibend sei, nicht entscheidend. Dem widerspricht die Klägerin. Ihrer Ansicht nach „verzichtet die Beschwerdekammer“ auf „eine Begründung für diese – falsche – Annahme“. Die Klägerin macht insoweit keine weiteren Ausführungen.
40 Als Drittes beschreibt die Klägerin die Bedeutung, die die Beschwerdekammer der angemeldeten Marke beimisst. Zu dieser Bedeutung führt sie aus, dass es sich um „eine absolut willkürliche und unzulässige Schlussfolgerung“ handle. Die insoweit vorgenommene Analyse der Beschwerdekammer ist nach Ansicht der Klägerin „völlig aus der Luft gegriffen und wird nicht einmal ansatzweise belegt“.
41 Als Viertes nimmt die Klägerin Bezug auf die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 31. Januar 2012, DREAMTRIPS (Sache R 2012/2011‑4), in der die Beschwerdekammer festgestellt habe, dass die Marke DREAMTRIPS für die Leistungen eines Reiseveranstalters beschreibend sei. Der angemeldeten Marke fehle jedoch der beschreibende Charakter. In der angefochtenen Entscheidung werde von der Beschwerdekammer „freilich übergangen, dass etwa [DREAMTRIPS] für die Leistungen eines Reiseveranstalters tatsächlich beschreibend ist, [DREAMLINE] für ein Boot aber nicht“. Die Klägerin führt für ihre Auffassung keine weiteren Erwägungen an.
42 Das EUIPO erhebt eine Unzulässigkeitseinrede mit der Begründung, die von der Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes vorgebrachten Argumente kämen einfachen Hinweisen gleich, die weder erläutert noch belegt seien. Daher wiesen diese Argumente nicht den Grad an Genauigkeit und Kohärenz auf, der erforderlich wäre, um sie im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung als zulässig zu erachten.
43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung jeder verfahrenseinleitende Schriftsatz eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteil vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, EU:C:2006:494, Rn. 35 bis 37).
44 Nach der Rechtsprechung findet dieses Erfordernis auf die Rügen oder Argumente, die die Kläger zur Stützung eines Klagegrundes geltend machen, entsprechend Anwendung (Urteil vom 9. Juli 2010, Grain Millers/HABM – Grain Millers [GRAIN MILLERS], T‑430/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:304, Rn. 38).
45 Aus den Erwägungen in den Rn. 40 bis 43 des vorliegenden Beschlusses geht hervor, dass die Klägerin bei den einzelnen zur Stützung des dritten Klagegrundes vorgebrachten Argumenten jeweils den Standpunkt der Beschwerdekammer beschreibt und sodann lediglich behauptet, dieser Standpunkt sei verfehlt oder unzureichend begründet, ohne für irgendeines dieser Argumente anzugeben, inwiefern die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung einen Fehler begangen haben soll, der die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stelle, oder inwiefern die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sein soll.
46 Daher ist der vom EUIPO erhobenen Unzulässigkeitseinrede stattzugeben und der dritte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
47 Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe in Rn. 77 der angefochtenen Entscheidung insoweit einen Fehler begangen, als sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zukomme.
Zur gesonderten Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse
48 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beschwerdekammer, dass einer Marke, die Merkmale von Waren beschreibe, zwangsläufig die Unterscheidungskraft fehle. Nach Ansicht der Klägerin müssen Eintragungshindernisse unabhängig voneinander und gesondert geprüft werden.
49 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass – wie die Klägerin zutreffend geltend macht – jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse unabhängig von den anderen zu sehen ist und getrennt geprüft werden muss (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 45, vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 39, und vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 59).
50 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die angemeldete Marke für die Merkmale der fraglichen Waren beschreibend sei. Daraus hat sie den Schluss gezogen, dass der angemeldeten Marke aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren fehle.
51 Unabhängig vom beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke hat sie jedoch auch geprüft, inwiefern der angemeldeten Marke an sich die Unterscheidungskraft abzusprechen ist.
52 Im Rahmen dieser Prüfung ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe, da das maßgebliche Publikum sie als eine anpreisende Werbeaussage wahrnehme, die die positiven Eigenschaften der Waren herausstellen solle, nämlich dass sie „zu schön sind, um wahr zu sein“.
53 Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer das Fehlen der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht allein aus der Feststellung abgeleitet hat, dass diese Marke Merkmale der fraglichen Waren beschreibt.
54 Folglich ist das Vorbringen der Klägerin jedenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zu den wesentlichen Funktionen der Marke
55 Die Klägerin macht geltend, dass die Ausführungen der Beschwerdekammer zur wesentlichen Funktion der Marke nicht hinreichend klar seien. Wenn eine beschreibende Marke eingetragen sei, ermögliche sie es dem Verbraucher, die Herkunft der Waren zu ermitteln.
56 Hierzu ist festzustellen, dass nur solche Marken beschreibend sind, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 39).
57 In diesem Zusammenhang verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wurde, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass diese Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und Beschlüsse vom 5. Februar 2004, Telefon & Buch/HABM, C‑326/01 P, EU:C:2004:72, Rn. 27, und vom 5. Februar 2004, Streamserve/HABM, C‑150/02 P, EU:C:2004:75, Rn. 25).
58 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine beschreibende Marke entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht eingetragen werden kann.
59 Außerdem kann ein Zeichen ohne Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden, da es nicht die Hauptfunktion der Marke erfüllen kann, die darin besteht, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 23. Mai 1978, Hoffmann‑La Roche, 102/77, EU:C:1978:108, Rn. 7, und vom 18. Juni 2002, Philips, C‑299/99, EU:C:2002:377, Rn. 30).
60 Somit ist der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, jedenfalls als rechtlich offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
61 Nach alledem ist die Klage als teilweise offensichtlich unzulässig und im Übrigen offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.
Kosten
62 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
63 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Dominator International GmbH trägt die Kosten.
Luxemburg, den 15. Mai 2017
Der Kanzler
Die Präsidentin
E. Coulon
I. Pelikánová
* Verfahrenssprache: Deutsch.