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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.06.2017 – C-625/15

ECLI:EU:C:2017:435

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

8. Juni 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel — Gemeinschaftlicher Sortenschutz — Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz — Apfelsorte ‚Gala Schnitzer‘ — Technische Prüfung — Vom Verwaltungsrat des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) erlassene Prüfungsrichtlinien — Verordnung (EG) Nr. 1239/95 — Art. 23 Abs. 1 — Befugnisse des Präsidenten des CPVO — Aufnahme eines zusätzlichen Unterscheidungsmerkmals nach der technischen Prüfung — Beständigkeit des Merkmals über zwei Wachstumsperioden“

In der Rechtssache C‑625/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. November 2015,

Schniga GmbH mit Sitz in Bolzano (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten durch M. Ekvad und F. Mattina als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Brookfield New Zealand Ltd mit Sitz in Havelbock North (Neuseeland),

Elaris SNC mit Sitz in Angers (Frankreich),

Prozessbevollmächtigter: M. Eller, avvocato,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 2017

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt die Schniga GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. September 2015, Schniga/CPVO – Brookfield New Zealand und Elaris (Gala Schnitzer) (T‑91/14 und T‑92/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:624, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung zweier Entscheidungen der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 20. September 2013 über die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Apfelsorte Gala Schnitzer (Sachen A 003/2007 und A 004/2007, im Folgenden: streitige Entscheidungen) aufgehoben hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

2

Nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) wird der gemeinschaftliche Sortenschutz für Sorten erteilt, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.

3

Nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung wird eine Sorte als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen an dem Antragstag allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt.

4

Die Kriterien der Homogenität, Beständigkeit und Neuheit werden in den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung definiert.

5

Nach Art. 50 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung muss der Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz eine technische Beschreibung der Sorte enthalten.

6

Ob die Kriterien der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (distinctness, uniformity, stability, im Folgenden: DUS-Kriterien) im Einzelfall erfüllt sind, wird im Rahmen einer technischen Prüfung gemäß den Art. 55 und 56 der Grundverordnung untersucht.

7

Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 bestimmt:

„Stellt das [CPVO] aufgrund der Prüfung nach den Artikeln 53 und 54 keine Hindernisse für die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes fest, so veranlasst es die technische Prüfung hinsichtlich der Erfüllung der [DUS-Kriterien] durch das zuständige Amt oder die zuständigen Ämter in mindestens einem der Mitgliedstaaten, denen vom Verwaltungsrat [des CPVO] die technische Prüfung von Sorten des betreffenden Taxons übertragen wurde, im Folgenden ‚Prüfungsämter‘ genannt.“

8

Nach Art. 56 Abs. 2 dieser Verordnung wird die technische Prüfung in Übereinstimmung mit dem vom Verwaltungsrat des CPVO (im Folgenden: Verwaltungsrat) erlassenen Prüfungsrichtlinien und den vom CPVO gegebenen Weisungen durchgeführt. Diese Prüfungsrichtlinien beschreiben u. a. das für die technische Prüfung notwendige Pflanzenmaterial, die Prüfungsmodalitäten, die anzuwendenden Methoden, die abzugebenden Stellungnahmen, die Gruppierung der geprüften Sorten und die Tabelle der Merkmale, die Gegenstand der Prüfung sind. Im Rahmen der technischen Prüfung werden die Pflanzen der betreffenden Sorte neben den Sorten angebaut, die der Kandidatensorte nach Ansicht des CPVO und des benannten Versuchszentrums nach Maßgabe der technischen Beschreibung, die Bestandteil des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz ist, am nächsten stehen.

9

Art. 59 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung sieht vor:

„Die Einwendungen [gegen die Erteilung des Sortenschutzes] können nur auf die Behauptung gestützt werden, dass

a)

die Voraussetzungen der Artikel 7 bis 11 nicht erfüllt sind.“

10

In Art. 72 der Grundverordnung heißt es:

„Die Beschwerdekammer entscheidet über die Beschwerde aufgrund der Prüfung nach Artikel 71. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit des [CPVO] tätig oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die zuständige Stelle des [CPVO] zurück. Diese ist durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Sachverhalt derselbe ist.“

11

Nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (ABl. 1995, L 121, S. 37, im Folgenden: Durchführungsverordnung) muss der Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz neben anderen Angaben eine präzise Beschreibung der Merkmale der Sorte enthalten, die sich nach Ansicht des Antragstellers deutlich von anderen Sorten unterscheiden; diese anderen Sorten können als Referenzsorten für die technische Prüfung benannt werden.

12

Art. 22 („Prüfungsrichtlinien“) der Durchführungsverordnung bestimmt:

„(1)   Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Präsidenten des [CPVO] die Prüfungsrichtlinien fest. Das Datum der Prüfungsrichtlinien und das betreffende Taxon werden in dem in Artikel 87 genannten Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   Solange der Verwaltungsrat keine Prüfungsrichtlinien erlassen hat, kann der Präsident des [CPVO] vorläufige Prüfungsrichtlinien festlegen. Diese treten an dem Tag außer Kraft, an dem der Verwaltungsrat die Prüfungsrichtlinien erlässt. Von etwaigen Abweichungen zwischen den vorläufigen Prüfungsrichtlinien des Präsidenten des [CPVO] und denen des Verwaltungsrats bleibt eine technische Prüfung, die vor Erlass der Prüfungsrichtlinien durch den Verwaltungsrat begonnen hat, unberührt. Der Verwaltungsrat kann anders entscheiden, wenn die Umstände dies erfordern.“

13

Art. 23 („Ermächtigung des Präsidenten des [CPVO]“) der Durchführungsverordnung sieht vor:

„(1)   Erlässt der Verwaltungsrat Prüfungsrichtlinien, so ist darin eine Ermächtigung des Präsidenten des [CPVO] vorzusehen, zusätzliche Merkmale einer Sorte und ihre Ausprägungen in die Prüfungsrichtlinien aufzunehmen.

(2)   Macht der Präsident des [CPVO] von der in Absatz 1 genannten Ermächtigung Gebrauch, so gilt Artikel 22 Absatz 2 entsprechend.“

14

Im Protokoll TP/14/1 des CPVO vom 27. März 2003 über die Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (Apfel) (im Folgenden: CPVO-Protokoll TP/14/1) sind die Richtlinien für die technische Prüfung der Apfelsorten der Gattung Malus Mill. niedergelegt. Vor seinem Erlass gab es für diese Sorten weder Prüfungsrichtlinien noch allgemeine Anweisungen im Sinne der Grundverordnung. Gemäß ständiger Übung auf dem Gebiet der technischen Prüfungen bewertete das CPVO die DUS-Kriterien der fraglichen Sorten auf der Grundlage der allgemeinen Prüfungsrichtlinien und den Techniken des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Union internationale pour la protection des obtentions végétales, im Folgenden: UPOV), einer durch das am 2. Dezember 1961 in Paris angenommene Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen eingerichteten zwischenstaatlichen Organisation.

15

Nach Abschnitt III 3 des CPVO-Protokolls TP/14/1 sind „bei den DUS-Prüfungen und der Erstellung der Beschreibungen … die in Anhang 1 genannten Merkmale zu verwenden“.

16

Nach Abschnitt III 5 des CPVO-Protokolls TP/14/1 entspricht „die Mindestdauer der Prüfungen (unabhängige Vegetationsperioden) … mindestens zwei zufriedenstellenden Obsternten“. In Abschnitt IV wird ergänzt, dass „[d]ie Kandidatensorten … die DUS-Kriterien nach zwei Fruchtbildungsperioden erfüllen [können], aber in bestimmten Fällen … drei Fruchtbildungsperioden notwendig [sein können]“.

17

Abschnitt III 6 des CPVO-Protokolls TP/14/1 bestimmt:

„… [D]ie Antragsteller [können] entweder im technischen Fragebogen oder im Verlauf der Prüfung geltend machen, dass eine Kandidatensorte ein Merkmal aufweise, das der Unterscheidbarkeit diene. Bei einem solchen Verlangen kann, wenn es durch verlässliche technische Angaben untermauert wird, die Prüfung durchgeführt werden, sofern ein technisch annehmbares Prüfungsverfahren ausgearbeitet werden kann. Mit dem Einverständnis des Präsidenten des CPVO werden besondere Prüfungen durchgeführt, wenn wenig wahrscheinlich ist, dass die Unterscheidbarkeit ausschließlich anhand der im Protokoll genannten Merkmale nachgewiesen werden kann.“

Völkerrecht

18

Die UPOV, der die Europäische Gemeinschaft am 29. Juli 2005 beigetreten ist, hat eine Reihe von in Protokollen festgehaltenen Prüfungsrichtlinien erlassen, die für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung sind.

19

Es handelt sich dabei zunächst um die von der UPOV für die Apfelsorten der Gattung Malus Mill. erlassenen Prüfungsrichtlinien TG/14/8 für die Durchführung der Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit vom 20. Oktober 1995 (im Folgenden: UPOV-Protokoll TG/14/8).

20

Darüber hinaus findet das UPOV-Protokoll TG/1/3 mit dem Titel „Allgemeine Einführung zur Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit und Erarbeitung harmonisierter Beschreibungen von neuen Pflanzensorten“ vom 19. April 2002 (im Folgenden: UPOV-Protokoll TG/1/3) Anwendung, das die Grundlage für alle Prüfungsrichtlinien der UPOV für die Prüfung der DUS-Kriterien (im Folgenden: DUS-Prüfung) bildet.

21

Nach Abschnitt 1.3 des UPOV-Protokolls TG/1/3 sind „[d]ie einzigen verbindlichen Verpflichtungen für die [Mitglieder der UPOV] … die im Wortlaut des UPOV-Übereinkommens selbst enthaltenen, und das vorliegende Dokument darf nicht so ausgelegt werden, dass es mit der für das betreffende [Mitglied der UPOV] geltenden Akte in Widerspruch steht.“ Dieses Protokoll hat den Zweck, „die Grundsätze darzulegen, die bei der DUS-Prüfung verwendet werden“ und sieht vor, dass „die Prüfung neuer Sorten von allen [Mitgliedern der UPOV] auf harmonisierte Weise durchgeführt wird“.

22

Nach Abschnitt 4.2.3 des UPOV-Protokolls TG/1/3 sind „[d]ie in den individuellen Prüfungsrichtlinien enthaltenen Merkmale … nicht unbedingt erschöpfend und können um zusätzliche Merkmale erweitert werden, wenn sich dies als zweckmäßig erweist und die Merkmale die oben erwähnten Bedingungen erfüllen“.

23

Abschnitt 5.3.3.1.1 des UPOV-Protokolls TG/1/3 bestimmt:

„Ein Mittel, um zu gewährleisten, dass ein in einer Anbauprüfung erfasster Unterschied in einem Merkmal hinreichend stabil ist, besteht darin, das Merkmal bei mindestens zwei unabhängigen Gelegenheiten zu prüfen. Dies lässt sich sowohl bei einjährigen als auch mehrjährigen Sorten durch Erfassungen an Anbauten in zwei verschiedenen Wachstumsperioden oder, im Falle anderer mehrjähriger Sorten, durch Erfassungen in zwei verschiedenen Wachstumsperioden nach einem einzigen Anbau erreichen. Eine Anleitung für mögliche andere Vorgehensweisen, wie zwei verschiedene Umwelten im gleichen Jahr, ist in Dokument TGP/9, ‚Prüfung der Unterscheidbarkeit‘, enthalten.“

24

Abschnitt 6.2 des UPOV-Protokolls TG/1/3 sieht vor:

„… Die maßgebenden Merkmale einer Sorte umfassen mindestens alle Merkmale, die für die DUS-Prüfung verwendet werden oder die zum Zeitpunkt der Erteilung des Schutzes für diese Sorte in der Sortenbeschreibung enthalten sind. Daher können alle offensichtlichen Merkmale als maßgebend betrachtet werden, ungeachtet dessen, ob sie in den Prüfungsrichtlinien erscheinen oder nicht.“

25

In Abschnitt 7.2 des UPOV-Protokolls TG/1/3 heißt es:

„Die maßgebenden oder wesentlichen Merkmale umfassen mindestens alle Merkmale, die für die DUS-Prüfung verwendet werden oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Schutzes für diese Sorte in der Sortenbeschreibung enthalten sind. Daher können alle offensichtlichen Merkmale berücksichtigt werden, ungeachtet dessen, ob sie in den Prüfungsrichtlinien erscheinen oder nicht.“

26

Die UPOV erließ ferner im UPOV-Dokument TG/14/9 vom 6. April 2005 (im Folgenden: UPOV-Protokoll TG/14/9) neue Richtlinien für die Durchführung der Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit für Apfelsorten. Die Merkmalstabelle im UPOV-Protokoll TG/14/9 umfasst das Merkmal Nr. 40 mit der Überschrift „Frucht: Breite der Streifen“, das in der Merkmalstabelle im UPOV-Protokoll TG/14/8 nicht enthalten war.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

27

Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits in den Rn. 22 bis 43 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

„22

Am 18. Januar 1999 reichte das Konsortium Südtiroler Baumschuler (KSB), dessen Rechtsnachfolgerin [Schniga] ist, gemäß der [Grundverordnung] einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz beim [CPVO] ein. Dieser Antrag wurde unter der Nr. 1999/0033 in das Register eingetragen. Die dabei zum Sortenschutz angemeldete Sorte ist die zur Gattung Malus Mill. gehörende Sorte mit der Bezeichnung Gala Schnitzer (im Folgenden: Kandidatensorte).

23

Im Februar 1999 beauftragte das CPVO die Prüfungsabteilung des Bundessortenamts (im Folgenden: BSA) mit Sitz in Wurzen (Deutschland) mit der Durchführung der technischen Prüfung der Kandidatensorte gemäß Art. 55 Abs. 1 der [Grundverordnung]. Für diese Prüfung wurde die Sorte Baigent (im Folgenden: Referenzsorte), die als die der Kandidatensorte am nächsten stehende Sorte angesehen wurde, als Vergleichssorte verwendet.

24

[Im Jahr] 2001 stellte sich heraus, dass das von Schniga zur technischen Prüfung vorgelegte Material Träger von Viren war. Die technische Prüfung wurde daher ausgesetzt und im Frühjahr 2002 wieder aufgenommen, nachdem Schniga vom CPVO gestattet wurde, neues, gesundes Material der Kandidatensorte vorzulegen. Die Prüfung wurde in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführt …

25

Mit Schreiben vom 18. Januar 2005 teilte das BSA dem CPVO Folgendes mit:

‚Am 13. Januar 2005 haben wir den vorläufigen Bericht über die DUS-Prüfung der Kandidatensorte im Auftrag des [CPVO] vorgelegt. Wir sind der Meinung, dass sich die Kandidatensorte von der [Referenzsorte] auf der Grundlage eines Merkmals unterscheidet, das im CPVO-[Protokoll] TP/14/1 nicht enthalten ist, nämlich: ‚Blüte: Färbung des unteren Teils der Staubfäden (nach Freisetzen des Pollens durch die Staubbeutel)‘.

… Es wurde belegt, dass dieses Merkmal hinreichend homogen und reproduzierbar ist sowie hinreichende Unterschiede zwischen den Sorten aufzeigt und daher die Unterscheidung ermöglicht.

Vor diesem Hintergrund wurde vorgeschlagen, das betreffende Merkmal bei der Überarbeitung des [UPOV-Protokolls TG/14/9] darin aufzunehmen. Dieser Vorschlag wurde jedoch abgelehnt, um die Merkmale auf eine vertretbare Zahl zu begrenzen.

Wir wurden in unserer Absicht bestärkt und es wurde uns empfohlen, dem vorläufigen Bericht einen Antrag auf Genehmigung der Verwendung dieses Merkmals als ein zusätzliches Merkmal gemäß [Abschnitt III 3] des CPVO-[Protokolls] TP/14/1 beizufügen.‘

26

Das CPVO übermittelte Schniga am 7. Februar 2005 einen ergänzenden vorläufigen Bericht mit dem Hinweis ‚keine besonderen Anmerkungen‘.

27

Am 19. Dezember 2005 übermittelte das BSA dem CPVO und Schniga seinen abschließenden Bericht über die technische Prüfung (im Folgenden: abschließender Prüfungsbericht). Darin kam es zu dem Ergebnis, dass die Kandidatensorte homogen und beständig sei und sich von der Referenzsorte durch das Merkmal ‚Frucht: Breite der Streifen‘ unterscheide.

28

Im abschließenden Prüfungsbericht findet sich in Nr. 9 unter der Rubrik ‚Datum und/oder Nummer der Richtlinien für die nationale Prüfung‘ die Angabe ‚2003-03-27 CPVO TP/14/1‘.

29

Aus den Nrn. 16 und 17 des abschließenden Prüfungsberichts ergibt sich in Bezug auf den Vergleich der Kandidatensorte mit der Referenzsorte, dass Erstere breite (Anmerkung 7) und Letztere schmale bis mittelbreite Streifen aufweise (Anmerkung 4), und dass diese Bewertung auf die Evaluierung des zusätzlichen Merkmals ‚Frucht: Breite der Streifen‘ (im Folgenden: streitiges zusätzliches Merkmal) gestützt werde, das dem Merkmal Nr. 40 des UPOV-Protokolls TG/14/9 vom 6. April 2005 entspreche. Das CPVO merkt hierzu an, dass das streitige zusätzliche Merkmal weder im CPVO-Protokoll TP/14/1 … noch im UPOV-Protokoll TG/14/8 … aufgeführt sei. …

30

Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 teilte das CPVO dem BSA mit, dass im abschließenden Prüfungsbericht falsche Prüfungsrichtlinien angeführt worden seien und dass als Grundlage für diesen Bericht nicht das (im März 2003 angenommene) CPVO-Protokoll TP/14/1, sondern das (im Jahr 1995 angenommene) UPOV-Protokoll TG/14/8 heranzuziehen gewesen sei, da es zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Prüfung der Kandidatensorte (Januar 1999), in Kraft gewesen sei.

31

Am 9. Februar 2006 übermittelte das BSA dem CPVO eine geänderte Fassung des abschließenden Prüfungsberichts. In Nr. 17 dieser Fassung heißt es:

‚[D]ie Sorte wurde gemäß [UPOV-Protokoll] TG/14/8 … geprüft. Die Sortenbeschreibung wurde anhand der Merkmalstabelle des CPVO[-Protokolls] TP/14/1 vom 27. März 2003 vorgenommen, das im Prüfungszeitraum in Kraft trat. Daher konnte die [Kandidatensorte] in die Vergleichssammlung der Sorten mit späterem Prioritätsdatum aufgenommen werden. Die Sorte ist unterscheidbar, beständig und homogen im Sinne der beiden [Protokolle].‘

32

Am 5. Mai 2006 richteten die Streithelferinnen, die Elaris SNC, Inhaberin einer Lizenz in Bezug auf das Schutzrecht für die Sorte Baigent, und die Brookfield New Zealand Ltd, Inhaberin dieses Rechts, gemäß Art. 59 der [Grundverordnung] Einwendungen gegen die Erteilung des [beantragten] Schutzes für die Kandidatensorte an das CPVO. Die Einwendungen wurden auf das ältere Schutzrecht für die Referenzsorte gestützt.

33

Zur Begründung der Einwendungen wurde zum einen auf Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der [Grundverordnung] verwiesen und geltend gemacht, der Umstand, dass Schniga die Vorgaben des CPVO hinsichtlich der Vorlage des für die technische Prüfung bestimmten Materials nicht eingehalten habe, hätte die Zurückweisung des Schutzantrags durch das CPVO zur Folge haben müssen; zum anderen wird Art. 7 der [Grundverordnung] angeführt und vorgetragen, dass sich die Kandidatensorte nicht von der Referenzsorte unterscheide.

34

Mit Entscheidung vom 14. Dezember 2006, die am 5. Februar 2007 berichtigt wurde, genehmigte der Präsident des CPVO die Verwendung des streitigen zusätzlichen Merkmals für die Bestimmung der Unterscheidbarkeit der Kandidatensorte von der Referenzsorte. Das zusätzliche Merkmal ‚Färbung des Anthocyans an der Basis des Fadens‘ wird in dieser Entscheidung nicht erwähnt. Die Entscheidung wurde ausdrücklich auf Art. 23 der [Durchführungsverordnung] gestützt.

35

Mit Entscheidungen vom 26. Februar 2007 erteilte der für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz zuständige Ausschuss des CPVO den beantragten Schutz für die Kandidatensorte (im Folgenden: Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes) und wies die Einwendungen zurück (im Folgenden: Entscheidungen über die Zurückweisung der Einwendungen). Er stellte insbesondere fest, dass es aus ‚technischen Gründen‘ gerechtfertigt sei, das streitige zusätzliche Merkmal zu berücksichtigen, obwohl es in den zum Zeitpunkt des Schutzantrags geltenden Protokollen nicht aufgeführt gewesen sei.

36

Die Streithelferinnen legten beide am 11. April 2007 gemäß den Art. 67 bis 72 der [Grundverordnung] gegen die Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes und über die Zurückweisung der Einwendungen eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer des CPVO [(im Folgenden: Beschwerdekammer)] ein.

37

Mit Entscheidung vom 21. November 2007 gab die Beschwerdekammer den Beschwerden in den verbundenen Sachen A 003/2007 und A 004/2007 statt, hob die Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes und über die Zurückweisung der Einwendungen auf und wies den Schutzantrag zurück. Sie äußerte sich dabei nur zu dem ersten der beiden oben in Rn. 33 angeführten Beschwerdegründe …

38

Auf die von Schniga beim Gericht erhobene Anfechtungsklage hin wurde die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 21. November 2007 mit Urteil vom 13. September 2010, Schniga/CPVO – Elaris und Brookfield New Zealand (Gala Schnitzer) (T‑135/08, … EU:T:2010:397), aufgehoben. Das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2012, Brookfield New Zealand und Elaris/CPVO und Schniga (C‑534/10 P, … EU:C:2012:813), zurückgewiesen.

39

Die Beschwerdekammer nahm daher die Prüfung der von den Streithelferinnen eingelegten Beschwerden im Hinblick auf den zweiten oben in Rn. 33 angeführten Beschwerdegrund wieder auf; mit diesem wird dem CPVO vorgeworfen, einer nicht unterscheidbaren Sorte den beantragten Schutz gewährt zu haben. Mit [den streitigen] Entscheidungen … hob sie die Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes und über die Zurückweisung der Einwendungen erneut auf und wies den Schutzantrag zurück.

40

Die Beschwerdekammer entschied zum einen unter Verweis auf Art. 56 Abs. 2 der [Grundverordnung] und auf die Art. 22 und 23 der [Durchführungsverordnung] im Wesentlichen:

dass für die technische Prüfung zu jeder maßgeblichen Zeit das UPOV-Protokoll TG/14/8 … und das CPVO-Protokoll TP/14/1 … gegolten hätten (Nr. 19 der [streitigen] Entscheidungen);

dass in diesen Protokollen das streitige zusätzliche Merkmal nicht angeführt sei;

dass Schniga weder im technischen Fragebogen noch im Verlauf der Prüfung gemäß Abschnitt III 6 des CPVO-Protokolls TP/14/1 die Berücksichtigung des streitigen zusätzlichen Merkmals beantragt habe (Nr. 21 der [streitigen] Entscheidungen);

dass das BSA das streitige zusätzliche Merkmal in seinem Schreiben vom 18. Januar 2005 an das CPVO nicht erwähnt habe und beim CPVO keinen dieses Merkmal betreffenden Antrag gestellt habe; es sei erstmals im abschließenden Prüfungsbericht und dann in der Entscheidung des Präsidenten des CPVO vom 14. Dezember 2006 über seine Zulassung angeführt worden (Nr. 22 der [streitigen] Entscheidungen);

dass unter diesen Umständen dadurch gegen Abschnitt III 3 dieses Protokolls verstoßen worden sei, dass das BSA ein zusätzliches Merkmal berücksichtigt habe, das nicht in dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden CPVO-Protokoll TP/14/1 vorgesehen gewesen sei (Nr. 25 der [streitigen] Entscheidungen);

dass die Entscheidung des Präsidenten des CPVO vom 14. Dezember 2006, mit der die rückwirkende Verwendung dieses zusätzlichen Merkmals genehmigt worden sei, mit einem wesentlichen Fehler behaftet sei, da sie zwölf Monate nach dem abschließenden Bericht getroffen worden und nicht nach Art. 22 Abs. 2 der [Grundverordnung] gerechtfertigt sei (Nr. 26 der [streitigen] Entscheidungen).

41

In Nr. 27 der [streitigen] Entscheidungen berief sich die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang auf ihre Entscheidung vom 8. Oktober 2009 in der Sache A 010/2008 (JEWEL), in der sie festgestellt habe, dass der Präsident des CPVO die Verwendung eines zusätzlichen Merkmals aus Gründen der Rechtssicherheit, der Objektivität bei der Bearbeitung von Anträgen und der Berechenbarkeit des Verhaltens der beteiligten Parteien vorab genehmigen müsse.

42

Zum anderen entschied die Beschwerdekammer in den Nrn. 28 und 29 der [streitigen] Entscheidungen, dass die technische Prüfung des streitigen zusätzlichen Merkmals jedenfalls auch deshalb fehlerhaft sei, weil sie nur über den Zeitraum eines Jahres, nämlich [im Jahr] 2005, durchgeführt worden sei, wie das BSA eingeräumt habe, während alle anderen Merkmale während der beiden aufeinanderfolgenden Vegetationsperioden 2004 und 2005 geprüft worden seien. Dies sei ein offensichtlicher Verstoß gegen die im vorliegenden Fall anwendbaren Protokolle und Prüfungsrichtlinien, u. a. die UPOV-Protokolle TG/1/3 und TG/14/8, nach denen für die Feststellung der Homogenität und der Beständigkeit von Apfelsorten eine Prüfung während mindestens zweier Vegetationsperioden durchgeführt werden müssten.

43

Die Beschwerdekammer kam in den Nrn. 30 und 31 der [streitigen] Entscheidungen zu dem Schluss, dass sich die Kandidatensorte rechtlich nicht von der Referenzsorte unterscheide.“

Klagen vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

28

Mit zwei Klageschriften, die am 10. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob Schniga Klagen auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen.

29

Schniga machte zur Stützung ihrer Klagen einen einzigen, aus zwei Teilen bestehenden Klagegrund geltend: Im ersten Teil rügte sie, dass sich das CPVO, anders als es die Beschwerdekammer vertrete, im Rahmen der technischen Prüfung auf das streitige zusätzliche Merkmal habe stützen dürfen. Im zweiten Teil machte sie geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ergebnisse dieser technischen Prüfung nur deshalb mit einem Fehler behaftet seien, weil sie hinsichtlich dieses streitigen zusätzlichen Merkmals unter Verstoß gegen die anwendbaren Prüfungsrichtlinien einen einzigen Anbauzyklus erfasst habe.

30

Das Gericht wies die Klage mit dem angefochtenen Urteil ab.

31

Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes hat das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils zunächst festgestellt, dass die Verfahrensvorschriften des CPVO-Protokolls TP/14/1 auf den Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz der Kandidatensorte anwendbar seien. Anschließend hat das Gericht in Rn. 80 dieses Urteils den Vorrang der Protokolle des CPVO vor den Protokollen der UPOV anerkannt.

32

In den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zudem darauf hingewiesen, dass das CPVO für die Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte über ein weites Ermessen verfüge und insbesondere der Präsident des CPVO in der Durchführungsverordnung ermächtigt werde, zusätzliche Merkmale einer Sorte und ihre Ausprägungen in die Prüfungsrichtlinien aufzunehmen, wenn der Verwaltungsrat diese erlasse. Es fügte in Rn. 83 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen hinzu, dass dieses Ermessen durch die vom Verwaltungsrat erlassenen ermessensbindenden Protokolle und Prüfungsrichtlinien beschränkt werde.

33

Das Gericht hat in Rn. 86 des angefochtenen Urteils daraus im Wesentlichen geschlossen, dass der Präsident des CPVO nicht dazu befugt sei, die Berücksichtigung eines nicht im CPVO-Protokoll TP/14/1 vorgesehenen Merkmals bei der technischen Prüfung einer Sorte zu genehmigen. Es hat folglich den ersten Teil des einzigen Klagegrundes zurückgewiesen.

34

Den zweiten Teil des einzigen Klagegrundes hat das Gericht als ins Leere gehend zurückgewiesen, nachdem es festgestellt hatte, dass der erste von der Beschwerdekammer in den streitigen Entscheidungen angeführte Grund, nämlich dass sich das CPVO im Rahmen der Prüfung der Kandidatensorte nicht auf das streitige zusätzliche Merkmal hätte stützen dürfen, nicht rechtswidrig sei und zur Rechtfertigung dieser Entscheidungen in rechtlicher Hinsicht ausreiche. Allerdings sei die technische Prüfung nur während eines Jahres durchgeführt worden, nämlich im Jahr 2005, was einen offensichtlichen Verstoß gegen das CPVO-Protokoll TP/14/1 und das UPOV-Protokoll TG/1/3 darstelle, so dass die Klage jedenfalls abzuweisen sei.

Anträge der Parteien

35

Schniga beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

dem CPVO und den Streithelferinnen die Kosten aufzuerlegen.

36

Das CPVO beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und

jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

37

Brookfield New Zealand und Elaris beantragen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

Schniga die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Parteien

38

Das von Schniga eingelegte Rechtsmittel ist auf einen einzigen Rechtsmittelgrund gestützt, und zwar auf einen Verstoß gegen die Art. 7 und 56 der Grundverordnung in Verbindung mit den Art. 22 und 23 der Durchführungsverordnung.

39

Schniga macht in einer ersten Rüge, die im Wesentlichen vom CPVO unterstützt wird, geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Protokolle und Prüfungsrichtlinien für die Sortenschutzerteilung das CPVO bänden.

40

Nach Ansicht von Brookfield New Zealand und Elaris ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen, als es entschieden habe, dass die Verfahrensvorschriften, die sich das CPVO selbst auferlege, zwangsläufig verbindlich seien und denen der UPOV vorgingen. Die Bindungswirkung von Verhaltensregeln, die sich ein Verwaltungsorgan selbst auferlege, sei stärker, wenn es über ein weites Ermessen verfüge.

41

In einer zweiten Rüge macht Schniga zum einen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass das CPVO-Protokoll TP/14/1 auf einen vor seinem Inkrafttreten gestellten Schutzantrag anwendbar sei.

42

Zum anderen trägt Schniga zur Möglichkeit für den Präsidenten des CPVO, ein zusätzliches Merkmal einer Sorte aufzunehmen, vor, dass weder die Bestimmungen der Grundverordnung noch die der Durchführungsverordnung einer solchen Aufnahme nach Durchführung der technischen Prüfung entgegenstünden.

43

Der Präsident des CPVO sei somit nach Art. 23 Abs. 1 der Durchführungsverordnung befugt, alle Unterscheidungsmerkmale der geprüften Sorte zu berücksichtigen, auch wenn das betreffende Merkmal im Schutzantrag nicht angeführt sei.

44

Nach Ansicht von Brookfield New Zealand und Elaris ist der Zeitpunkt, der den prozessualen Rahmen für einen Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bestimme, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der technischen Prüfung. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, dürften bei der DUS-Prüfung keine nach der technischen Prüfung eingeführten Unterscheidungsmerkmale berücksichtigt werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

45

Als Erstes ist die zweite Rüge des einzigen Rechtsmittelgrundes zu prüfen, insbesondere das Argument, das Gericht habe in den Rn. 87 bis 93 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass der Präsident des CPVO das streitige zusätzliche Merkmal der Kandidatensorte nicht hätte aufnehmen dürfen.

46

Es ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe des CPVO durch eine wissenschaftliche und technische Komplexität der Bedingungen für die Prüfung von Anträgen auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gekennzeichnet ist, so dass ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ein weites Ermessen einzuräumen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Brookfield New Zealand und Elaris/CPVO und Schniga, C‑534/10 P, EU:C:2012:813, Rn. 50). Dieses weite Ermessen erstreckt sich auch auf die Überprüfung der Unterscheidbarkeit einer Sorte im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Grundverordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C‑38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 77).

47

Zweitens unterliegt das CPVO als Einrichtung der Europäischen Union dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, nach dem es ihm obliegt, alle relevanten Aspekte eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und alle für die Ausübung seines Ermessens erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zusammenzutragen. Zudem hat das CPVO den sachgerechten Ablauf und die Effizienz der von ihm durchgeführten Verfahren zu gewährleisten (Urteil vom 19. Dezember 2012, Brookfield New Zealand und Elaris/CPVO und Schniga, C‑534/10 P, EU:C:2012:813, Rn. 51).

48

Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen ob das Gericht die Bestimmungen der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung über die Befugnisse des Präsidenten des CPVO fehlerhaft ausgelegt hat, wie es Schniga und das CPVO vortragen.

49

Die technische Prüfung wird gemäß Art. 56 Abs. 2 der Grundverordnung in Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsrat erlassenen Prüfungsrichtlinien und den vom CPVO gegebenen Weisungen durchgeführt.

50

Der Verwaltungsrat legt nach Art. 22 Abs. 1 der Durchführungsverordnung auf Vorschlag des Präsidenten des CPVO die Prüfungsrichtlinien fest. Nach Art. 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung kann der Präsident des CPVO vorläufige Prüfungsrichtlinien festlegen, solange der Verwaltungsrat keine Prüfungsrichtlinien erlassen hat.

51

Nach Art. 23 Abs. 1 der Durchführungsverordnung ist, wenn der Verwaltungsrat Prüfungsrichtlinien erlässt, darin eine Ermächtigung des Präsidenten des CPVO vorzusehen, zusätzliche Merkmale einer Sorte und ihre Ausprägungen in die Prüfungsrichtlinien aufzunehmen.

52

Folglich war der Präsident des CPVO, selbst wenn das CPVO-Protokoll TP/14/1 auf das streitige Verfahren anwendbar wäre, jedenfalls befugt, für die technische Prüfung der Kandidatensorte ein zusätzliches Merkmal, im vorliegenden Fall die „Breite der Streifen“, aufzunehmen.

53

Nur eine solche Auslegung der Befugnisse des Präsidenten des CPVO, wie sie sich u. a. aus Art. 23 der Durchführungsverordnung ergeben, trägt den Besonderheiten des Gegenstands und des Verfahrens der Erteilung gemeinschaftlichen Sortenschutzes Rechnung.

54

Wie der Generalanwalt in Nr. 97 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, bringt nämlich die Beurteilung von Merkmalen einer Pflanzensorte zwangsläufig eine gewisse Zufälligkeit mit sich, die sich aus der Natur selbst des Gegenstands der technischen Prüfung, einer Pflanzensorte, und aus der erforderlichen Dauer einer solchen Prüfung ergibt.

55

Unter diesen Umständen kann nur die Flexibilität, die durch die Befugnis des Präsidenten des CPVO nach Art. 23 Abs. 1 der Durchführungsverordnung, zusätzliche Merkmale einer Sorte aufzunehmen, ermöglicht wird, die Objektivität des Verfahrens zur Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gewährleisten. Daher darf ein Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil das bei der technischen Prüfung festgestellte Merkmal einer geprüften Sorte, das für die Beurteilung der Unterscheidbarkeit dieser Sorte von anderen Sorten maßgeblich ist, weder in dem vom Antragsteller ausgefüllten technischen Fragebogen noch in den einschlägigen Prüfungsrichtlinien und Protokollen angeführt ist.

56

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das CPVO in Anbetracht des ihm eingeräumten weiten Ermessens verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweise berücksichtigen darf, falls es dies für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Brookfield New Zealand und Elaris/CPVO und Schniga, C‑534/10 P, EU:C:2012:813, Rn. 50).

57

Eine solche Befugnis ist ihm erst recht zu verleihen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die für die Prüfung der Unterscheidbarkeit einer Sorte maßgeblichen Gesichtspunkte während des objektiven Verfahrens der vom CPVO veranlassten und von einer nationalen Prüfungsstelle durchgeführten technischen Prüfung festgestellt werden.

58

Ein solches Verständnis von den Befugnissen des Präsidenten des CPVO wird im Übrigen durch das UPOV-Protokoll TG/1/3 gestützt, in dessen Abschnitt 4.2.3 insbesondere ausgeführt ist, dass die in den Prüfungsrichtlinien enthaltenen Merkmale nicht erschöpfend sind und um zusätzliche Merkmale erweitert werden können, wenn sich dies als zweckmäßig erweist.

59

Da darüber hinaus die Befugnisse des Präsidenten des CPVO durch die Grundverordnung und die Durchführungsverordnung festgelegt sind, können die vom Verwaltungsrat erlassenen Prüfungsrichtlinien und CPVO-Protokolle eine Beschränkung dieser Befugnisse weder bezwecken noch bewirken.

60

Aus diesem Grund kann das vom Gericht in Rn. 93 des angefochtenen Urteils angeführte Verfahren, das in Abschnitt III 6 des CPVO-Protokolls TP/14/1 vorgesehen ist und die Fälle betrifft, in denen der Antragsteller auf gemeinschaftlichen Sortenschutz die Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals beantragt, den Präsidenten des CPVO nicht daran hindern, im Rahmen der technischen Prüfung einer Sorte von Amts wegen ein zusätzliches Merkmal aufzunehmen.

61

Was den Zeitpunkt anbelangt, zu dem der Präsident des CPVO seine Befugnis aus Art. 23 Abs. 1 der Durchführungsverordnung ausüben kann, so stehen weder die Bestimmungen dieser Verordnung noch die Bestimmungen der Grundverordnung der Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals nach Abschluss der technischen Prüfung entgegen, sofern das Merkmal bei dieser Prüfung festgestellt wurde.

62

So werden zum einen die für die Prüfung der DUS-Kriterien maßgeblichen Merkmale nach den vom Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Urteils angeführten Abschnitten 6.2 und 7.2 des UPOV-Protokolls TG/1/3 anhand der Sortenbeschreibung festgelegt, die „zum Zeitpunkt der Erteilung des [beantragten] Sortenschutzes“ erstellt wurde, und nicht anhand der zum Zeitpunkt der Antragstellung erstellten Sortenbeschreibung.

63

Deshalb kann die nach Art. 50 Abs. 1 Buchst. f der Grundverordnung und Art. 19 Abs. 2 Buchst. c der Durchführungsverordnung erforderliche technische Beschreibung der Kandidatensorte für den Präsidenten des CPVO bei der Ausübung seiner Befugnis aus Art. 23 Abs. 1 der Grundverordnung nur Hinweischarakter haben.

64

Zum anderen ist ein solches Ergebnis nicht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar.

65

Zwar ist es Dritten, deren geschützte Sorte als Referenzsorte für die technische Prüfung herangezogen wurde, gestattet, Einwendungen gegen die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes einzulegen, doch müssen diese Einwendungen gemäß Art. 59 Abs. 3 Buchst. a der Grundverordnung den Nachweis zum Ziel haben, dass die DUS-Kriterien nicht erfüllt sind.

66

Demnach kann es für sich allein keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem Dritten, dessen geschützte Sorte für die Prüfung als Referenzsorte herangezogen wurde, darstellen, wenn der Präsident des CPVO ein zusätzliches Merkmal aufnimmt, dessen Vorliegen erst bei der technischen Prüfung einer Sorte festgestellt wird. Der Dritte kann sich nämlich nicht auf berechtigte Erwartungen an den Umfang der technischen Prüfung und an die Art der geprüften Unterscheidungsmerkmale berufen.

67

Nach alledem hat das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass Art. 23 Abs. 1 der Durchführungsverordnung den Präsidenten des CPVO nicht dazu ermächtige, nach Abschluss der technischen Prüfung einer Sorte ein zusätzliches Merkmal dieser Sorte aufzunehmen, wenn dieses Merkmal weder in dem vom Antragsteller ausgefüllten technischen Fragebogen noch in den anwendbaren Prüfungsrichtlinien und Protokollen angeführt gewesen sei.

68

Daher ist dem Vorbringen von Schniga zu folgen und das angefochtene Urteil, ohne dass die übrigen Rügen des Rechtsmittels zu prüfen wären, aufzuheben, soweit es die Aufhebung der Entscheidung des CPVO durch die Beschwerdekammer wegen der Aufnahme des Unterscheidungsmerkmals „Breite der Streifen“ durch den Präsidenten des CPVO bestätigt hat.

Zu den Klagen vor dem Gericht

69

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist.

70

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die von Schniga erhobenen Klagen auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen entscheidungsreif sind und somit endgültig über diese Klagen zu entscheiden ist.

71

Der Umstand, dass das Gericht auf den zweiten Teil des einzigen Klagegrundes von Schniga in den Rn. 103 und 104 des angefochtenen Urteils nur der Vollständigkeit halber eingegangen ist, ist unerheblich, da die Parteien die Gelegenheit gehabt haben, zu diesem zweiten Teil vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof ausführlich vorzutragen.

72

Zunächst ist jedoch dem ersten Teil des einzigen Klagegrundes der Rechtsmittelführerin aus den in den Rn. 46 bis 68 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen stattzugeben.

73

Zum zweiten Teil dieses Klagegrundes ist hieran anschließend festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes und die Zurückweisung der Einwendungen mit der Begründung aufgehoben hat, die technische Prüfung sei hinsichtlich des streitigen zusätzlichen Merkmals nur innerhalb eines Jahres, nämlich 2005, und nicht für zwei aufeinanderfolgende Vegetationsperioden durchgeführt worden.

74

Schniga und das CPVO machen geltend, das BSA habe in Wirklichkeit selbst festgestellt, dass das streitige zusätzliche Merkmal nach 2005 geprüft worden sei, und zwar in den Jahren 2006 und 2007. Jedenfalls hätte die Beschwerdekammer, als sie einen der Berichtigung zugänglichen Verfahrensfehler festgestellt habe, die Sache an die zuständigen Stellen des CPVO zurückverweisen müssen, damit diese die erforderlichen Maßnahmen ergriffen.

75

Brookfield New Zealand und Elaris heben hervor, dass Schniga zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Berichtigung des festgestellten Fehlers beantragt habe.

76

Insoweit ist anzumerken, dass der Präsident des CPVO mit Entscheidung vom 14. Dezember 2006 die Verwendung des streitigen zusätzlichen Merkmals für die Bestimmung der Unterscheidbarkeit zwischen der Kandidatensorte und der Referenzsorte genehmigt hat und das CPVO Schniga mit Entscheidung vom 26. Februar 2007 den gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Kandidatensorte erteilt hat.

77

Das CPVO verfügte zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes und die Zurückweisung der Einwendungen erlassen wurden, d. h. am 26. Februar 2007, unstreitig nur über den vom BSA am 19. Dezember 2005 erstellten und am 9. Februar 2006 geänderten abschließenden Prüfungsbericht, in dem darauf hingewiesen wurde, dass dieses Merkmal während der Wachstumsperiode des Jahres 2005 festgestellt worden sei. Erst am 8. August 2008 setzte das BSA das CPVO davon in Kenntnis, dass dieses Merkmal auch in den Vegetationsperioden der Jahre 2006 und 2007 festgestellt worden sei.

78

Folglich wurde Schniga der gemeinschaftliche Sortenschutz für die Kandidatensorte erteilt, ohne dass das CPVO über Hinweise dafür verfügt hätte, dass das streitige zusätzliche Merkmal während zweier Vegetationsperioden geprüft worden war. Dies stellt einen Verstoß sowohl gegen das CPVO-Protokoll TP/14/1 als auch gegen das UPOV-Protokoll TG/1/3 dar.

79

Das in Rn. 46 des vorliegenden Urteils angeführte weite Ermessen, über das das CPVO bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügt, erlaubt es ihm insoweit nicht, sich über die den Ablauf der technischen Prüfung vorgebenden technischen Regeln hinwegzusetzen, ohne gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung und seine Pflicht zur Sorgfalt und Unparteilichkeit zu verstoßen. Der zwingende Charakter – auch für das CPVO – dieser Regeln wird außerdem durch Art. 56 Abs. 2 der Grundverordnung bestätigt, wonach die technischen Prüfungen in Übereinstimmung mit ihnen durchzuführen sind.

80

Die Beschwerdekammer hat folglich zu Recht entschieden, dass das CPVO den gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Kandidatensorte auf der Grundlage einer regelwidrigen technischen Prüfung erteilt hat.

81

Somit ist der zweite Teil des einzigen Klagegrundes unbegründet.

82

Die streitigen Entscheidungen wären daher zu bestätigen.

83

Allerdings wird die Beschwerdekammer nach Art. 72 der Grundverordnung entweder im Rahmen der Zuständigkeit des CPVO tätig oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die zuständige Stelle des CPVO zurück.

84

Zwar verfügt die Beschwerdekammer bei der Frage, ob sie selbst über den Antrag entscheidet oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle des CPVO zurückverweist, über ein Ermessen, doch muss sie, wenn sie sich dazu entschließt, im Rahmen der Zuständigkeit des CPVO tätig zu werden, wie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils ausgeführt, alle relevanten Umstände eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz sorgfältig und unparteiisch prüfen und alle für die Ausübung ihres Ermessens erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zusammentragen.

85

Die Beschwerdekammer war in Ausübung der Befugnisse im Rahmen der Zuständigkeit des CPVO der Auffassung, dass der Kandidatensorte der beantragte gemeinschaftliche Sortenschutz nicht erteilt werden könne, obwohl sie nicht sicher sein konnte, dass das Merkmal „Breite der Streifen“ nicht über zwei Wachstumsperioden reproduzierbar ist.

86

Da die Fehler, die zur Aufhebung der Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes und die Zurückweisung der Einwendungen durch die Beschwerdekammer geführt haben, nicht dem Antragsteller vorzuwerfen waren, und sich diese Fehler für sich genommen jedenfalls nicht auf die Begründetheit des Antrags auf Sortenschutz auswirkten, hätte eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die beim CPVO zuständige Stelle zur weiteren technischen Prüfung, um sich zu vergewissern, dass das streitige zusätzliche Merkmal dem Erfordernis der Reproduzierbarkeit genügte, es dem CPVO erlaubt, über alle Angaben zu verfügen, die für die Beurteilung der Gültigkeit des erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Kandidatensorte maßgeblich sind; eine solche Zurückverweisung hätte auch die Rechte des Antragstellers besser wahren können.

87

Der Umstand, dass Schniga eine solche Heilung von Mängeln nicht beantragt hat, kann nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung dafür geltend gemacht werden, dass die Beschwerdekammer die Angelegenheit nicht an die zuständige Stelle des CPVO zurückverwiesen hat, da von einem Antragsteller auf gemeinschaftlichen Sortenschutz, dem dieser Schutz erteilt wurde, nicht verlangt werden kann, dass er von sich aus die Gültigkeit des ihm erteilten Rechts in Frage stellt.

88

Demnach sind die streitigen Entscheidungen insofern aufzuheben, als die Beschwerdekammer darin zum einen die Auffassung vertreten hat, dass Art. 23 Abs. 1 der Durchführungsverordnung dem Präsidenten des CPVO nicht die Befugnis erteile, nach Abschluss der technischen Prüfung einer Sorte ein zusätzliches Merkmal dieser Sorte aufzunehmen, wenn dieses Merkmal weder im technischen Fragebogen des Antrags noch in den anwendbaren Prüfungsrichtlinien und Protokollen angeführt ist, und als sie zum anderen die Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes und über die Zurückweisung der Einwendungen aufgehoben hat, ohne die Angelegenheit zuvor nach Art. 72 der Grundverordnung an die zuständige Stelle des CPVO zurückverwiesen zu haben, um über alle Angaben zu verfügen, die für die Beurteilung der Gültigkeit des erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes maßgeblich sind.

Kosten

89

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der ebenfalls gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als ein Mitgliedstaat oder ein Organ seine eigenen Kosten trägt.

90

Da das CPVO im vorliegenden Fall teilweise unterlegen ist und der Rechtsstreit aufgrund eines ihm anzulastenden Fehlers entstanden ist, sind ihm gemäß dem Antrag von Schniga zusätzlich zu seinen eigenen Kosten die Kosten von Schniga aufzuerlegen. Außerdem ist zu entscheiden, dass Brookfield New Zealand und Elaris ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. September 2015, Schniga/CPVO – Brookfield New Zealand und Elaris (Gala Schnitzer) (T‑91/14 und T‑92/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:624), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidungen der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 20. September 2013 über die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Apfelsorte Gala Schnitzer (Sachen A 003/2007 und A 004/2007) werden aufgehoben.

3.

Das Gemeinschaftliche Sortenamt trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Schniga GmbH.

4.

Die Brookfield New Zealand Ltd und die Elaris SNC tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.