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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.06.2017 – C-587/15

ECLI:EU:C:2017:463

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

15. Juni 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Unfall, der sich 2006 zwischen Fahrzeugen ereignete, die ihren gewöhnlichen Standort in verschiedenen Mitgliedstaaten haben — Geschäftsordnung des Rates der nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten — Unzuständigkeit des Gerichtshofs — Richtlinie 2009/103/EG — Zeitliche Unanwendbarkeit — Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 2000/26/EG — Sachliche Unanwendbarkeit — Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Unanwendbarkeit — Keine Durchführung des Rechts der Union“

In der Rechtssache C‑587/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof Litauens) mit Entscheidung vom 23. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 12. November 2015, in dem Verfahren

Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras

gegen

Gintaras Dockevičius,

Jurgita Dockevičienė

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, A. Arabadjiev (Berichterstatter), C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras, vertreten durch A. Križinauskas als Bevollmächtigten,

der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas, R. Dzikovič und G. Taluntytė als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Vláčil und M. Smolek als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Varrone, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch K.-P. Wojcik und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. März 2017

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung

von Art. 3 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 4, Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 der durch das Übereinkommen vom 30. Mai 2002 zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten angenommenen Geschäftsordnung des Rates der Büros im Anhang der Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 2003, L 192, S. 23, im Folgenden: Geschäftsordnung),

von Art. 2, Art. 10 Abs. 1 und 4 sowie Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11) und

von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras (Büro der Kraftfahrzeugversicherer der Republik Litauen, im Folgenden: Büro B) auf der einen Seite und den litauischen Staatsbürgern Gintaras Dockevičius und Jurgita Dockevičienė auf der anderen Seite wegen einer Klage aus übergangenem Recht, mit der das Büro B beantragt, die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die ihrer Pflicht zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht nachgekommen waren, als sie in Deutschland in einen Verkehrsunfall verwickelt waren, zu verurteilen, ihm die Beträge zu erstatten, die es dem deutschen nationalen Versicherungsbüro (im Folgenden: Büro A) als Erstattung der Beträge gezahlt hatte, die dieses Büro als Entschädigung an die andere in diesen Unfall verwickelte Partei gezahlt hatte.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In Art. 2 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 1972, L 103, S. 1, und Berichtigung ABl. 1973, L 75, S. 29) in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. 2005, L 149, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 72/166) heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten verzichten auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, und bei Fahrzeugen, die aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ihr Gebiet einreisen und ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch nichtsystematische Kontrollen der Versicherung unter der Voraussetzung vornehmen, dass diese nicht diskriminierend sind und im Rahmen einer nicht ausschließlich der Überprüfung des Versicherungsschutzes dienenden Kontrolle stattfinden.

(2)   Bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines der Mitgliedstaaten haben, werden die Vorschriften dieser Richtlinie, mit Ausnahme der Artikel 3 und 4, wirksam:

sobald zwischen den neun nationalen Versicherungsbüros ein Übereinkommen geschlossen worden ist, wonach sich jedes nationale Büro nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen verpflichtet, die sich in seinem Gebiet ereignen und durch den Verkehr von versicherten oder nicht versicherten Fahrzeugen verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben;

von dem Zeitpunkt an, den die Kommission bestimmen wird, nachdem sie in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Bestehen eines solchen Übereinkommens festgestellt hat;

für die Geltungsdauer dieses Übereinkommens.“

4

Art. 1 Abs. 4 und 7 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17) in der durch die Richtlinie 2005/14 geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 84/5) bestimmt:

„(4)

Jeder Mitgliedstaat schafft eine Stelle oder erkennt eine Stelle an, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht ermitteltes oder nicht im Sinne von Absatz 1 versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat.

Unterabsatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, der Einschaltung dieser Stelle subsidiären Charakter zu verleihen oder Bestimmungen zu erlassen, durch die der Rückgriff der Stelle auf den oder die für den Unfall Verantwortlichen sowie auf andere Versicherer oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die gegenüber dem Geschädigten zur Regulierung desselben Schadens verpflichtet sind, geregelt wird. Die Mitgliedstaaten dürfen es der Stelle jedoch nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in irgendeiner Form nachweist, dass der Haftpflichtige zur Schadenersatzleistung nicht in der Lage ist oder die Zahlung verweigert.

(7)

Jeder Mitgliedstaat wendet bei der Einschaltung der Stelle unbeschadet jeder anderen für die Geschädigten günstigeren Praxis seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften an.“

5

Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. 2000, L 181, S. 65) lautet:

„Mit dieser Richtlinie werden besondere Vorschriften für Geschädigte festgelegt, die ein Recht auf Entschädigung für einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.“

6

In Art. 6 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie heißt es:

„(1)   Von jedem Mitgliedstaat wird eine Entschädigungsstelle geschaffen oder anerkannt, die den Geschädigten in den Fällen nach Artikel 1 eine Entschädigung gewährt.

Die Geschädigten können einen Schadenersatzantrag an die Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat richten,

a)

wenn das Versicherungsunternehmen oder sein Schadenregulierungsbeauftragter binnen drei Monaten nach der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beim Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, oder beim Schadenregulierungsbeauftragten keine mit Gründen versehene Antwort auf die im Schadenersatzantrag enthaltenen Darlegungen erteilt hat oder

b)

wenn das Versicherungsunternehmen im Wohnsitzstaat des Geschädigten keinen Schadenregulierungsbeauftragten gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannt hat. In diesem Fall sind Geschädigte nicht berechtigt, einen Schadenersatzantrag an die Entschädigungsstelle zu richten, wenn sie einen solchen Antrag direkt beim Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, eingereicht und innerhalb von drei Monaten nach Einreichung dieses Antrags eine mit Gründen versehene Antwort erhalten haben.

Geschädigte dürfen jedoch keinen Schadenersatzantrag an die Entschädigungsstelle stellen, wenn sie unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet haben.

Die Entschädigungsstelle wird binnen zwei Monaten nach Stellung eines Schadenersatzantrags des Geschädigten tätig, schließt den Vorgang jedoch ab, wenn das Versicherungsunternehmen oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter in der Folge eine mit Gründen versehene Antwort auf den Schadenersatzantrag erteilt.

Die Entschädigungsstelle unterrichtet unverzüglich

a)

das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, dessen Nutzung den Unfall verursacht hat, oder den Schadenregulierungsbeauftragten,

b)

die Entschädigungsstelle im Mitgliedstaat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens, die die Vertragspolice ausgestellt hat,

c)

die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist,

dass ein Antrag des Geschädigten bei ihr eingegangen ist und dass sie binnen zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf diesen eingehen wird.

Es bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, Bestimmungen zu erlassen, durch die der Einschaltung dieser Stelle subsidiärer Charakter verliehen wird oder durch die der Rückgriff dieser Stelle auf den oder die Unfallverursacher sowie auf andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die gegenüber dem Geschädigten zur Regulierung desselben Schadens verpflichtet sind, geregelt wird. Die Mitgliedstaaten dürfen es der Stelle jedoch nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz von anderen als den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen, insbesondere davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in irgendeiner Form nachweist, dass der Haftpflichtige zahlungsunfähig ist oder die Zahlung verweigert.

(2)   Die Entschädigungsstelle, welche den Geschädigten im Wohnsitzstaat entschädigt hat, hat gegenüber der Entschädigungsstelle im Mitgliedstaat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens, die die Versicherungspolice ausgestellt hat, Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung gezahlten Betrags.

Die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gehen dann insoweit auf die letztgenannte Entschädigungsstelle über, als die Entschädigungsstelle im Wohnsitzstaat des Geschädigten eine Entschädigung für den erlittenen Sach- oder Personenschaden gewährt hat. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Forderungsübergang anzuerkennen.“

7

Durch die Richtlinie 2009/103 wurden die bestehenden Richtlinien über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kodifiziert und infolgedessen gemäß Art. 30 dieser Richtlinie mit Wirkung vom 27. Oktober 2009 aufgehoben. Gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II der genannten Richtlinie entspricht Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 72/166 Art. 2 der Richtlinie 2009/103, Art. 1 Abs. 4 und 7 der Richtlinie 84/5 entspricht Art. 10 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2009/103, und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/26 entspricht Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103.

Geschäftsordnung

8

Art. 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung bestimmt:

„Wenn ein Büro von einem Unfall Kenntnis erhält, der sich in dem Gebiet des Staates ereignet hat, für das es zuständig ist und in den ein Fahrzeug aus einem anderen Land verwickelt ist, wird es sofort mit der Ermittlung der Unfallumstände beginnen, ohne einen formalen Anspruch abzuwarten. Es wird so schnell wie möglich den Versicherer, der die Grüne Karte oder die Versicherungspolice ausgestellt hat, oder gegebenenfalls das betreffende Büro in Kenntnis setzen. Jegliche Unterlassung kann ihm jedoch nicht zur Last gelegt werden.

Wenn das Büro im Verlaufe der Ermittlungen feststellt, dass der Versicherer des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs identifiziert ist und ein Korrespondent dieses Versicherers entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4 ernannt wurde, wird es diese Informationen unverzüglich an den Korrespondenten zur weiteren Behandlung weiterleiten.“

9

In Art. 3 Abs. 4 der Geschäftsordnung heißt es:

„Alle Ansprüche werden vom Büro eigenverantwortlich behandelt entsprechend den im Unfallland geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Regulierungsbestimmungen bezüglich der Haftung, der Entschädigung der Geschädigten und der Pflichtversicherung im besten Interesse des Versicherers, der die Grüne Karte oder die Versicherungspolice ausgestellt hat, oder gegebenenfalls des betreffenden Büros.

Das Büro ist ausschließlich zuständig für alle Fragen bezüglich der Interpretation des anzuwendenden Rechts des Unfalllandes (selbst wenn es sich auf die gesetzlichen Bestimmungen eines anderen Landes bezieht) und für die Regulierung des Anspruchs. Vorbehaltlich dieser letzten Bestimmung wird das Büro den Versicherer oder das betreffende Büro auf deren ausdrücklichen Wunsch hin informieren, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.“

10

Art. 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung lautet:

„Wenn ein Büro oder der Vertreter, den es zu diesem Zweck ernannt hat, alle Ansprüche reguliert hat, die aus ein und demselben Unfall herrühren, wird es innerhalb der Frist von einem Jahr, gerechnet ab dem Tag der letzten Zahlung an den Geschädigten, per Fax oder E‑Mail an das Mitglied des Büros, das die Grüne Karte bzw. die Versicherungspolice ausgestellt hat, oder an das betreffende Büro einen Rückerstattungsantrag richten, in dem Folgendes aufgeführt ist:

1.1.

die Beträge, die als Entschädigung an Geschädigte im Rahmen einer gütlichen Regulierung oder einer Gerichtsentscheidung gezahlt wurden;

1.2.

die Beträge, die für externe Leistungen bei der Behandlung und Regulierung jedes Anspruchs gezahlt wurden, sowie alle Kosten, die speziell im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren anfallen, die unter ähnlichen Umständen von einem im Unfallland niedergelassenen Versicherer aufgewendet worden wären;

1.3.

eine Bearbeitungsgebühr zur Abdeckung aller anderen Kosten, die gemäß den vom Rat des Büros genehmigten Regeln berechnet wurden.

Wenn Ansprüche aus ein und demselben Unfall zurückgewiesen und erledigt werden, ohne dass eine Entschädigung erfolgte, können die gemäß 5.1.2 genannten Beträge und die vom Rat der Büros gemäß 5.1.3 festgelegte Mindestgebühr gefordert werden.“

11

In Art. 5 Abs. 4 der Geschäftsordnung heißt es:

„Unterlagen einschließlich des objektiven Nachweises, dass die dem Geschädigten zustehende Entschädigung gezahlt wurde, sind auf Verlangen unverzüglich, jedoch ohne Verzögerung der Rückerstattung zu übersenden.“

12

Art. 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung lautet wie folgt:

„Jedes Büro garantiert für seine Mitglieder die Rückerstattung aller vom Büro des Unfalllandes oder seinem zu diesem Zweck ernannten Vertreter geforderten Beträge entsprechend den Bestimmungen des Artikels 5.

Wenn ein Mitglied die geforderte Zahlung innerhalb der in Artikel 5 genannten zweimonatigen Frist nicht leistet, wird das Büro, dem dieses Mitglied angehört, die Erstattung selbst gemäß den dort beschriebenen Bedingungen vornehmen, soweit es vom Büro des Unfalllandes oder von dem zu diesem Zweck ernannten Vertreter eine Garantieaufforderung erhalten hat.

Das Büro in seiner Eigenschaft als Garantiegeber, veranlasst die Zahlung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf dieser Frist fallen automatisch Verzugszinsen in Höhe von 12 % pro Jahr auf den geschuldeten Betrag an, gerechnet vom Tag der Garantieaufforderung bis zum Tag des Eingangs der Überweisung bei der Bank des Zahlungsempfängers.

Die Garantieaufforderung hat per Fax oder E‑Mail innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Versendung des Rückerstattungsantrags gemäß Artikel 5 zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist und ohne Präjudiz für die Verzugszinsen, für die es selbst haftbar sein kann, beschränkt sich die Haftung des Büros in seiner Eigenschaft als Garantiegeber auf den von seinem Mitglied geforderten Betrag zuzüglich Zinsen für 12 Monate in Höhe von 12 % pro Jahr.

Eine Garantieaufforderung ist unzulässig, wenn sie mehr als 2 Jahre nach Versendung des Rückerstattungsantrags erfolgt.“

13

In Art. 10 der Geschäftsordnung heißt es:

„Die Büros, für die die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten, garantieren auf Gegenseitigkeit die Rückerstattung aller im Rahmen dieser Geschäftsordnung zahlbaren Beträge, die aus einem Unfall herrühren, in den ein Fahrzeug verwickelt ist, das seinen gewöhnlichen Standort in dem Gebiet des Staates hat, für das das jeweilige Büro zuständig ist, unabhängig davon, ob das Fahrzeug versichert ist oder nicht.“

Litauisches Recht

14

Art. 17 Abs. 4 des Transporto priemonių valdytojų civilinės atsakomybės privalomojo draudimo įstatymas (Gesetz über die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) vom 5. März 2004 (Žin., 2004, Nr. 46‑1498) in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung sah vor:

„Das Büro [B] tritt für den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verursachten Schaden gemäß den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (dessen nationales Versicherungsbüro die Geschäftsordnung unterzeichnet hat) ein, falls der Verantwortliche, dessen Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet der Republik Litauen hat, nicht durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt ist … Das Büro [B] tritt nach den Vorgaben der Geschäftsordnung auch in anderen Fällen ein.“

15

Art. 23 Abs. 5 dieses Gesetzes bestimmte:

„Nach Zahlung des von der Entschädigungsstelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union geltend gemachten Betrags kann das Büro [B] dessen Erstattung vom nicht versicherten Verantwortlichen oder vom Versicherer des Verantwortlichen verlangen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16

Am 20. Juli 2006 ereignete sich in Deutschland ein Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug, das von Herrn Dockevičius geführt wurde und Frau Dockevičienė gehörte, und ein von Herrn K. Floros, einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland, geführtes Fahrzeug kollidierten. Für das Frau Dockevičienė gehörende Fahrzeug bestand keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

17

In dem von der Polizei Frankfurt am Main (Deutschland) erstellten Unfallbericht heißt es, dass es nicht möglich gewesen sei, die Umstände und Ursachen des Unfalls eindeutig festzustellen. Beide Fahrer werden sowohl als Unfallopfer eingestuft als auch beschuldigt, gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen zu haben, weshalb gegen Herrn Floros und Herrn Dockevičius ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro bzw. 60 Euro verhängt wurde. Nach dem Unfallbericht steht nämlich fest, dass Herr Floros den Sicherheitsabstand nicht einhielt, als er mit einem anderen Fahrzeug zusammenstieß, das im Bremsen begriffen war, und dass Herr Dockevičius ohne die erforderliche besondere Sorgfalt zurücksetzte.

18

Da der von Herrn Floros nach diesem Unfall beim Büro A gestellte Antrag auf Entschädigung von diesem abgelehnt wurde, erhob er beim Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) Klage, mit der er beantragte, dieses Büro zu verurteilen, ihm 4095 Euro als Entschädigung für den bei dem Unfall erlittenen Schaden zu zahlen.

19

Mit Versäumnisurteil vom 27. Dezember 2010 wies das Landgericht Frankfurt am Main diese Klage als unbegründet und nicht durch Beweise untermauert ab. Am 8. August 2011 bestätigte das Landgericht in Kammerbesetzung dieses Urteil.

20

Am 31. Januar 2012 schlug das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) dem Büro A und Herrn Floros einen den Anträgen von Herrn Floros entsprechenden Vergleich vor.

21

In der Folge zahlte das Büro A an Herrn Floros den geforderten Betrag sowie 3643,71 Euro als Verfahrenskosten und richtete an das Büro B einen Antrag auf Erstattung der Gesamtsumme in Höhe von 8352,96 Euro.

22

Das Büro B kam dem Antrag des Büros A nach und forderte die Beklagten des Ausgangsverfahrens auf, ihm diesen Betrag zu erstatten. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, erhob das Büro B beim Marijampolės rajono apylinkės teismas (Bezirksgericht Marijampolė, Litauen) Klage aus übergangenem Recht und beantragte, die Beklagten des Ausgangsverfahrens zu verurteilen, ihm diesen Betrag zu erstatten.

23

Mit Urteil vom 5. Mai 2014 gab der Marijampolės rajono apylinkės teismas (Bezirksgericht Marijampolė) dieser Klage mit der Begründung statt, dass allein das Büro A für alle Fragen bezüglich der Auslegung des im Mitgliedstaat des Unfalls geltenden Rechts und der Regulierung des Anspruchs zuständig sei. Da das Büro B gegen die für den entstandenen Schaden haftende Person eine Regressklage erhoben habe und diese Person bestreite, nach dem Recht des Unfallmitgliedstaats zu haften, obliege es folglich der Beklagtenseite, die Beweise vorzulegen, die das Verteidigungsvorbringen untermauerten.

24

Am 7. Oktober 2014 gab der Kauno apygardos teismas (Regionalgericht Kaunas, Litauen) der von den Beklagten des Ausgangsverfahrens gegen dieses Urteil eingelegten Berufung statt, hob es auf und wies die Klage des Büros B ab. Das Berufungsgericht entschied, dass in Anbetracht dessen, dass die für den Schaden haftende Person nicht in den Schriftverkehr zwischen den Versicherungsbüros eingebunden gewesen sei und dem Schadensbetrag nicht zugestimmt habe, die vom Büro B vorgelegten Angaben zur Entschädigung des Opfers durch das Büro A für sich allein nicht als ausreichend angesehen werden könnten und den Schaden nicht zuverlässig belegen könnten.

25

Das Berufungsgericht führte außerdem aus, dass in Verfahren dieser Art die Beweislast für die Schadenshöhe und die Kausalität bei der Partei liege, die die Regressklage erhebe. Die Geschäftsordnung regele nur die Beziehungen zwischen den nationalen Versicherungsbüros selbst und sei auf die Beziehungen zwischen den nationalen Versicherungsbüros und Dritten nicht unmittelbar anwendbar. Weder das Gesetz über die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung noch die Richtlinie 2009/103 sähen vor, dass das nationale Versicherungsbüro des betreffenden Mitgliedstaats, nachdem es dem nationalen Versicherungsbüro des anderen Mitgliedstaats den von diesem gezahlten Entschädigungsbetrag erstattet habe, die Verurteilung des Schadensverursachers zur Zahlung dieses Betrags erlangen könne, ohne dass geprüft würde, ob dieser Betrag zutreffend bewertet sei.

26

Das Büro B legte gegen das Urteil des Kauno apygardos teismas (Regionalgericht Kaunas) vom 7. Oktober 2014 beim Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof Litauens) Rechtsmittel ein. Das Rechtsmittelgericht führt aus, dass dieses Urteil im Wesentlichen seiner Rechtsprechung entspreche, insbesondere, soweit diese dem Versicherungsbüro des betreffenden Mitgliedstaats die Beweislast für die Kausalität zwischen dem Verhalten der an dem Unfall beteiligten Person und dem eingetretenen Schaden auferlege.

27

Allerdings mache das Büro B geltend, dass die Geschäftsordnung nicht nur die Beziehungen zwischen den Versicherungsbüros selbst, sondern auch die Beziehungen zwischen diesen und Dritten regele. Da das Büro B gemäß der Geschäftsordnung dem Büro A die von diesem gezahlten Beträge erstattet habe, seien die Beklagten des Ausgangsverfahrens verpflichtet, ihm diese Beträge zu erstatten. Unter diesen Umständen obliege die Beweislast, insbesondere für die fehlende Kausalität, den Beklagten des Ausgangsverfahrens. Dies beeinträchtige nicht deren Verteidigungsrechte, da sie in den Gerichtsverfahren, die im vorliegenden Fall in Deutschland stattgefunden hätten, hätten intervenieren und diese Rechte wahrnehmen können.

28

Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Stichhaltigkeit dieser Argumentation und stellt zunächst fest, dass das Büro A im vorliegenden Fall nicht verpflichtet gewesen sei, die Beklagten des Ausgangsverfahrens über das Verfahren zur Schadensregulierung zu informieren. Weder die Richtlinie 2009/103 noch die Geschäftsordnung sähen ausdrücklich einen solchen Informationsmechanismus oder Modalitäten eines solchen Mechanismus vor.

29

Des Weiteren habe Herr Dockevičius stets in Abrede gestellt, dass er für den Unfall zivilrechtlich hafte, und die Informationen in den Akten ließen einen gegenteiligen Schluss nicht zu. Schließlich sei Herr Floros durch einen Vergleich entschädigt worden, an dem Herr Dockevičius nicht beteiligt gewesen sei und der keine zivilrechtliche Haftung von Herrn Dockevičius begründe.

30

Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob Herr Dockevičius unter diesen Umständen für die vom Büro B getätigten Ausgaben haftbar gemacht werden kann.

31

Unter diesen Umständen hat der Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof Litauens) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind Art. 2, Art. 10 Abs. 1 und 4 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103, Art. 3 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 4, Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 der Geschäftsordnung und Art. 47 der Charta (zusammen oder einzeln, aber ohne Beschränkung auf die genannten Bestimmungen) dahin zu verstehen und auszulegen, dass in Fällen, in denen

ein nationales Versicherungsbüro (Büro A) dem durch einen Verkehrsunfall in dem Mitgliedstaat, in dem dieses Büro niedergelassen ist, Geschädigten eine Entschädigung zahlt, weil der für den Schaden verantwortliche Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats nicht haftpflichtversichert war,

die Ansprüche des Geschädigten mit der Entschädigungsleistung auf Büro A übergehen und dieses Erstattung der Kosten beim Versicherungsbüro des Landes beantragt, aus dem der Verantwortliche kommt (Büro B),

Büro B dem von Büro A gestellten Antrag auf Erstattung nachkommt, ohne unabhängige Ermittlungen durchzuführen oder zusätzliche Informationen anzufordern,

Büro B Klage gegen die Beklagten (den Verantwortlichen und den Eigentümer des Fahrzeugs) auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten erhebt,

der Kläger in diesem Verfahren (Büro B) seinen Anspruch gegen die Beklagten (den Unfallverantwortlichen und den Eigentümer des Fahrzeugs) ausschließlich darauf stützen kann, dass er Büro A die Kosten erstattet hat, und er (der Kläger) nicht verpflichtet ist, festzustellen, dass die die Haftung des Beklagten/Verantwortlichen begründenden Voraussetzungen (Verschulden, unerlaubte Handlung, Kausalität und Schadenshöhe) erfüllt waren, und nicht verpflichtet ist, festzustellen, dass das ausländische Recht im Zusammenhang mit der Entschädigungsleistung an den Geschädigten ordnungsgemäß angewendet wurde?

2.

Sind Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 5 Buchst. c der Richtlinie 2009/103 und Art. 3 Abs. 1 und 4 der Geschäftsordnung (zusammen oder einzeln, aber jedenfalls ohne Beschränkung auf die genannten Bestimmungen) dahin auszulegen und zu verstehen, dass Büro A, bevor es endgültig entscheidet, den Schaden des Geschädigten zu ersetzen, den Verantwortlichen und den Eigentümer des Fahrzeugs (falls diese nicht identisch sind) auf klare und verständliche Weise (auch hinsichtlich der Sprache, in der die Informationen bereitgestellt werden) über die Einleitung der Schadensregulierung und deren Verlauf unterrichten und ihnen ausreichend Zeit lassen muss, damit sie sich zu der zu erlassenden Entscheidung, eine Entschädigung zu zahlen, und/oder zu deren Höhe äußern oder Einwände erheben können?

3.

Falls Frage 1 verneint wird (d. h., die Beklagten – der Verantwortliche und der Eigentümer des Fahrzeugs – können verlangen, dass der Kläger – Büro B – Beweise beibringt, oder sie können Einwände oder Zweifel u. a. in Bezug auf die Umstände des Verkehrsunfalls, die Anwendung der die Haftung des Verantwortlichen betreffenden Rechtsvorschriften, den Schaden und die Art und Weise seiner Berechnung vorbringen): Sind Art. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103 und Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Geschäftsordnung (zusammen oder einzeln, aber ohne Beschränkung auf die genannten Bestimmungen) dahin zu verstehen und auszulegen, dass Büro A, obwohl es von Büro B, bevor dieses eine endgültige Entscheidung traf, nicht aufgefordert worden war, Auskünfte zur Auslegung der in dem Land, in dem sich der Verkehrsunfall ereignete, geltenden Rechtsvorschriften und zur Schadensregulierung zu erteilen, Büro B diese Informationen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt angefordert werden, in jedem Fall übermitteln muss, und zwar mit allen sonstigen Informationen, die Büro B zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten (den Verantwortlichen und den Eigentümer des Fahrzeugs) benötigt?

4.

Falls Frage 2 zu bejahen ist (d. h., Büro A ist verpflichtet, den Verantwortlichen und den Eigentümer des Fahrzeugs über die Schadensregulierung zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zu geben, Einwände bezüglich der Haftung oder der Schadenshöhe vorzubringen): Welche Folgen ergeben sich daraus, dass Büro A seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, für

a)

die Verpflichtung von Büro B, dem von Büro A gestellten Antrag auf Erstattung nachzukommen;

b)

die Verpflichtung des Verantwortlichen und des Eigentümers des Fahrzeugs, die Büro B entstandenen Kosten zu ersetzen?

5.

Sind Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 der Geschäftsordnung dahin zu verstehen und auszulegen, dass das Risiko, dass der dem Geschädigten von Büro A gezahlte Entschädigungsbetrag nicht erstattet wird, von Büro A zu tragen ist (sofern nicht Büro B das Risiko übernimmt) und keine Zahlungsverpflichtung der anderen in den Verkehrsunfall verwickelten Person besteht, insbesondere, wenn die Umstände des vorliegenden Rechtsstreits berücksichtigt werden, nämlich dass

die Entschädigungsstelle (Büro A) den Entschädigungsanspruch des Geschädigten zunächst ablehnte,

der Geschädigte deshalb auf Entschädigung klagte,

die gegen Büro A erhobene Klage von den Untergerichten als unbegründet und nicht durch Beweise gestützt abgewiesen wurde,

ein Vergleich zwischen dem Geschädigten und Büro A erst vor einem höheren Gericht geschlossen wurde, nachdem dieses die Parteien darauf hingewiesen hatte, dass die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen würde, sollten die Parteien keinen Vergleich schließen,

Büro A seine Entscheidung, einem Vergleich zuzustimmen, im Wesentlichen damit begründete, dass so die durch eine Fortsetzung des Rechtsstreits entstehenden Kosten vermieden würden,

im vorliegenden Verfahren kein Gericht die Haftung (das Verschulden) des in den Verkehrsunfall verwickelten Beklagten festgestellt hat?

Verfahren vor dem Gerichtshof

32

Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 6. Oktober 1987, Demouche u. a. (152/83, EU:C:1987:421), – in seiner deutschen, englischen und französischen Sprachfassung, da es nicht ins Litauische übersetzt wurde – zusammen mit der Frage übermittelt, ob es in Anbetracht der Rn. 17 bis 21 dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

33

Mit Schreiben vom 20. September 2016 hat das vorlegende Gericht mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.

Zu den Vorlagefragen

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Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 3 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 4, Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 der Geschäftsordnung, Art. 2, Art. 10 Abs. 1 und 4 sowie Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103 und/oder Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie im vorliegenden Fall den Folgen entgegenstehen, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, wonach – im Wesentlichen – für die Zwecke der Klage aus übergangenem Recht die Beweislast für sämtliche Gesichtspunkte, die die zivilrechtliche Haftung der Beklagten des Ausgangsverfahrens für den Unfall begründen, der sich am 20. Juli 2006 ereignete, dem Büro B obliegt.

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Erstens ist, soweit das vorlegende Gericht den Gerichtshof ersucht, die Geschäftsordnung auszulegen, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union entscheidet.

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Der Gerichtshof hat in Bezug auf gleichartige Handlungen, die der Geschäftsordnung vorausgingen, bereits festgestellt, dass diese nicht als Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1987, Demouche u. a., 152/83, EU:C:1987:421, Rn. 19, sowie vom 12. November 1992, Fournier, C‑73/89, EU:C:1992:431, Rn. 22 und 23).

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Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass diese Rechtsgeschäfte von privatrechtlichen Einrichtungen ausgearbeitet und abgeschlossen wurden, ohne dass ein Organ oder eine Einrichtung der Union an ihrem Abschluss beteiligt gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1987, Demouche u. a., 152/83, EU:C:1987:421, Rn. 18 und 19).

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Des Weiteren hat der Gerichtshof die Umstände, dass – erstens – das Inkrafttreten der Richtlinie 72/166 vom Abschluss dieses Abkommens abhängig gemacht worden war, – zweitens – sich die Geltungsdauer dieser Richtlinie nach der Geltungsdauer der in Rede stehenden Handlungen richtete, – drittens – die Kommission mit einer Empfehlung und mit späteren Entscheidungen jeweils die Übereinstimmung dieser Handlungen mit den Anforderungen dieser Richtlinie festgestellt hatte und – viertens – diese Handlungen den Entscheidungen der Kommission als Anhang beigefügt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden waren, als für die Rechtsnatur dieser Handlungen unerheblich außer Acht gelassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1987, Demouche u. a., 152/83, EU:C:1987:421, Rn. 19 und 20).

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Dieselben Erwägungen gelten für die Geschäftsordnung, die von privatrechtlichen Einrichtungen ausgearbeitet und abgeschlossen wurde, ohne dass irgendein Organ, irgendeine Einrichtung oder irgendeine sonstige Stelle der Union an ihrem Abschluss beteiligt gewesen wäre.

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Folglich ist der Gerichtshof nicht befugt, im Wege der Vorabentscheidung über den Teil der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu entscheiden, der die Auslegung der Geschäftsordnung betrifft.

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Zweitens ist, soweit das vorlegende Gericht den Gerichtshof ersucht, die Bestimmungen der Richtlinie 2009/103 auszulegen, zum einen festzustellen, dass diese in Anbetracht des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens und des Zeitpunkts des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Unfalls zeitlich nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist.

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Zum anderen ist aufgrund dessen, dass Herr Floros seinen Antrag beim Büro A gestellt hat und dieses Büro in Deutschland nicht die im Sinne von Art. 1 Abs. 4 und 7 der Richtlinie 84/5 zuständige Stelle, sondern das Büro des Systems der grünen Karte ist, offenkundig, dass der Ausgangsrechtsstreit unter dieses System fällt und nicht unter das u. a. durch die Richtlinien 72/166, 84/5 und 2000/26 eingerichtete.

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Zudem kann Art. 6 der Richtlinie 2000/26, da er gemäß Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie ausschließlich das Verfahren zur Entschädigung von Geschädigten betrifft, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als dem, in dem sich der betreffende Unfall ereignet hat, und da sich der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Unfall im Wohnsitzmitgliedstaat von Herrn Floros ereignet hat, auf den Ausgangsrechtsstreit keinesfalls Anwendung finden. Gleiches gilt für Art. 2 der Richtlinie 72/166, der mit diesem Rechtsstreit keinen anderen Zusammenhang aufzuweisen scheint als die darin enthaltene Bezugnahme auf die Geschäftsordnung, deren Auslegung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.

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Drittens lässt der Ausgangsrechtsstreit unter diesen Umständen keine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta erkennen, so dass deren Art. 47 auf den Ausgangsrechtsstreit ebenfalls nicht anwendbar erscheint.

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Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten:

Der Gerichtshof ist nicht befugt, im Wege der Vorabentscheidung über den Teil der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu entscheiden, der die Auslegung der Geschäftsordnung betrifft.

Da die Richtlinie 2009/103 auf den Ausgangsrechtsstreit zeitlich nicht anwendbar ist und

die Richtlinien 72/166, 84/5 und 2000/26 auf diesen Rechtsstreit sachlich nicht anwendbar sind, so dass

Art. 47 der Charta mangels einer Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta auf diesen Rechtsstreit ebenfalls nicht anwendbar ist,

sind diese Richtlinien und Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie im vorliegenden Fall den Folgen, die sich aus der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts ergeben, wonach für die Zwecke der Klage aus übergangenem Recht die Beweislast für sämtliche Gesichtspunkte, die die zivilrechtliche Haftung der Beklagten des Ausgangsverfahrens für den Unfall begründen, der sich am 20. Juli 2006 ereignete, dem Büro B obliegt, nicht entgegenstehen.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Der Gerichtshof ist nicht befugt, im Wege der Vorabentscheidung über den Teil der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu entscheiden, der die Auslegung der durch das Übereinkommen vom 30. Mai 2002 zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten angenommenen Geschäftsordnung des Rates der Büros im Anhang der Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betrifft.

Da die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht auf den Ausgangsrechtsstreit zeitlich nicht anwendbar ist und

die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung, die Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der durch die Richtlinie 2005/14 geänderten Fassung und die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates auf den Ausgangsrechtsstreit sachlich nicht anwendbar sind, so dass

Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mangels einer Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta auf diesen Rechtsstreit ebenfalls nicht anwendbar ist,

sind diese Richtlinien und Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie im vorliegenden Fall den Folgen, die sich aus der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts ergeben, wonach für die Zwecke der Klage aus übergangenem Recht die Beweislast für sämtliche Gesichtspunkte, die die zivilrechtliche Haftung der Beklagten des Ausgangsverfahrens für den Unfall begründen, der sich am 20. Juli 2006 ereignete, dem Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras (Büro der Kraftfahrzeugversicherer der Republik Litauen) obliegt, nicht entgegenstehen.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Litauisch.