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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.06.2017 – T-699/15

ECLI:EU:T:2017:409

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

21. Juni 2017(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke CityTrain – Klagefrist – Zufall – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑699/15

City Train GmbH mit Sitz in Regensburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Adori,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO), vertreten durch H. Kunz als Bevollmächtigten,

Beklagter,

wegen einer Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. September 2015 (Sache R 843/2015-4) über die Anmeldung des Bildzeichens CityTrain als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 26. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der Unzulässigkeitseinrede, die das EUIPO mit Schreiben, das am 11. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eingelegt hat,

aufgrund der am 19. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede,

aufgrund des Beschlusses vom 14. September 2016, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten,

aufgrund der am 19. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 8. August 2014 meldete die Klägerin, die City Train GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 12: „Fahrzeuge zu Lande; Anhänger [Fahrzeuge]; Bahnwagen; Straßenbahnen; Teile und Zubehör für Landfahrzeuge“;

–        Klasse 37: „Wartung und Reparatur von Fahrzeugen; Instandhaltung von Fahrzeugen“;

–        Klasse 42: „Design von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und deren Bauteilen; Entwicklung von Fahrzeugen; Überprüfung [Inspektion] von Fahrzeugen auf Verkehrssicherheit“.

4        Mit Entscheidung vom 27. Februar 2015 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zurück. Er führte aus, dass die angemeldete Marke beschreibend sei und als solche für die oben in Rn. 3 angeführten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft habe.

5        Am 26. April 2015 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO ein.

6        Mit Entscheidung vom 9. September 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke falle unter die Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. Insbesondere stellte die Beschwerdekammer fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in erster Linie informierte und verständige Fachverkehrskreise aus dem Fahrzeugbau umfassten. Die angemeldete Marke bestehe aus einer einfachen, den Syntaxregeln der englischen Sprache entsprechenden Wortkombination und beziehe sich auf Züge in städtischer Umgebung, wie beispielsweise Straßenbahnen, U-Bahnen oder S-Bahnen. Die grafischen Elemente, bestehend aus der Verwendung des Großbuchstabens „T“, der roten Schrift für das Wort „City“ sowie der leicht stilisierten Darstellung des Buchstabens „y“ und des Punkts auf dem Buchstaben „i“, seien unwesentlich und verliehen der angemeldeten Marke daher in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise keine Unterscheidungskraft. Die angemeldete Marke beschreibe die Art und Beschaffenheit der erfassten Waren der Klasse 12 und im Fall der Waren „Teile und Zubehör für Landfahrzeuge“ auch die Zweckbestimmung. Hinsichtlich der Klasse 37 beschreibe die angemeldete Marke Gegenstand und Zweck der Dienstleistungen, d. h. insbesondere die Wartung und Reparatur von Zügen im städtischen Verkehr. Bei den Dienstleistungen der Klasse 42 nehme sie insbesondere auf die Entwicklung und Überprüfung solcher Schienenfahrzeuge Bezug. Die Frage, ob der zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehörende Verbraucher bei der Betrachtung der angemeldeten Marke an Teile für Landfahrzeuge denke, sei unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, dass diese Marke ein Merkmal der fraglichen Waren oder Dienstleistungen beschreibe. Dass die angemeldete Marke in Deutschland eingetragen worden sei, ändere nichts an dieser Beurteilung. Angesichts ihres beschreibenden Charakters fehle der angemeldeten Marke zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft.

Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Eintragung der angemeldeten Marke anzuordnen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

9        Mit gesondertem Schriftsatz, der am 19. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das EUIPO geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, weil die Klageschrift verspätet eingegangen sei. Das EUIPO führt im Einzelnen aus, dass die Frist von zwei Monaten für die Erhebung der Klage gemäß Art. 65 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu laufen begonnen habe und unter Berücksichtigung der zehntägigen Entfernungsfrist nach Art. 60 der Verfahrensordnung des Gerichts am 25. November 2015 abgelaufen sei. Die Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache sei aber am 26. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. Obwohl die Klägerin in ihren Erklärungen versuche, die verspätete Einreichung mit einer außergewöhnlichen Verspätung zu begründen, für die allein der Postdienstleister verantwortlich sei, liege kein Zufall oder Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor, zumal die Klägerin dadurch, dass sie keine Versandart gewählt habe, die eine Überwachung der Sendung erlaubt hätte, nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet habe.

10      In der Klagebeantwortung hat das EUIPO die Unzulässigkeit der Klage auch mit der Begründung geltend gemacht, dass aus der Klageschrift nicht eindeutig hervorgehe, gegen welche Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 die Beschwerdekammer verstoßen haben solle.

11      Gemäß Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, „[hat d]er Ablauf von Fristen … keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt“.

12      Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei ungewöhnlichen, vom Willen des Betroffenen unabhängigen Schwierigkeiten anwendbar, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen. Der Betroffene ist zum Nachweis verpflichtet, dass zum einen außergewöhnliche, unvorhersehbare und außerhalb seiner Sphäre liegende Umstände es ihm unmöglich gemacht haben, die Klagefrist des Art. 65 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 einzuhalten, und dass er sich zum anderen nicht, ohne übermäßige Opfer zu bringen, durch geeignete Maßnahmen gegen die Folgen dieser Umstände wappnen konnte. Insbesondere muss ein Wirtschaftsteilnehmer den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (vgl. Urteil vom 14. Januar 2015, Abdulrahim/Rat und Kommission, T‑127/09 RENV, EU:T:2015:4, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Gemäß der Erklärung der Angestellten des Rechtsanwalts der Klägerin wurde im vorliegenden Fall die Klageschrift am 10. November 2015 per Telefax und am folgenden Tag mit der Post an die Kanzlei des Gerichts gesendet. Die Klägerin legt hierzu den Wochenbericht des Postdienstleisters für den Zeitraum vom 9. bis 15. November 2015 vor. In diesem ist für den 11. November 2015 eine Sendung mit dem Ziel „Europa“ vermerkt. Der Erklärung zufolge hat die Kanzlei, zu der der Rechtsanwalt der Klägerin gehört, bei dem Postdienstleister eine Beschwerde hinterlassen, als bekannt geworden sei, dass die Klageschrift erst am 26. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sei. In einem Schreiben vom 17. Dezember 2015 hat der Postdienstleister den Erhalt der fraglichen Sendung am 11. November 2015 nicht bestritten und anerkannt, dass die Dauer von 15 Tagen für die Zustellung im vorliegenden Fall nicht normal sei; er konnte diese jedoch nicht erklären. Nach seinen Ausführungen betragen die Laufzeiten für eine Sendung von Deutschland nach Luxemburg im Regelfall drei bis sechs Tage.

14      Hierzu ist festzustellen, dass die Kanzlei des Gerichts die Klageschrift tatsächlich am 10. November 2015 per Telefax erhalten hat. Unter diesen Umständen ist die Behauptung, dass sich der Vermerk einer Sendung nach einem anderen Land der Europäischen Union als Deutschland am Mittwoch, dem 11. November 2015, in dem in der vorstehenden Randnummer erwähnten Wochenbericht tatsächlich auf die Sendung der Urschrift der Klageschrift bezieht, als glaubhaft anzusehen.

15      Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist erstens festzustellen, dass sich die Klägerin, indem sie die Urschrift der Klageschrift am 11. November 2015 abgeschickt hat, genau an die Nr. 7 der praktischen Anweisungen für die Parteien gehalten hat, wonach die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift „unverzüglich, unmittelbar nach Übermittlung der Kopie [per Telefax]“ abzuschicken ist. Zweitens durfte die Klägerin unter Berücksichtigung einer üblichen Zustellungsdauer von drei bis sechs Tagen vernünftigerweise erwarten, dass die Urschrift der Klageschrift bei Absendung am 11. November 2015 vor Ablauf der Frist von zehn Tagen gemäß Art. 73 Abs. 3 der Verfahrensordnung, und erst recht weit vor dem 25. November 2015, dem Tag des Ablaufs der Klagefrist, zugestellt werden würde. Drittens kann entgegen der Auffassung des EUIPO von einem Kläger nicht verlangt werden, dass er die teuerste internationale Postdienstleistung eines Postdiensts wählt, wenn eine weniger teure Dienstleistung desselben Postdiensts grundsätzlich geeignet erscheint, sicherzustellen, dass die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift der Kanzlei des Gerichts rechtzeitig zugestellt wird, zumal Fristen grundsätzlich festgesetzt sind, um ausgeschöpft zu werden (vgl. Urteil vom 14. Januar 2015, Abdulrahim/Rat und Kommission, T‑127/09 RENV, EU:T:2015:4, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedenfalls versetzt ein Dienst, der die Online-Verfolgung einer Sendung erlaubt, den Absender zwar in die Lage, die Beförderung der Sendung zu überwachen, ermöglicht es ihm damit aber nicht, den Prozess der Zustellung zu beschleunigen.

16      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Überschreiten der Klagefrist ganz und ausschließlich einem letztlich ungeklärt gebliebenen Problem in Form einer Störung oder eines Versagens des Postdiensts zuzurechnen ist, mit dem normalerweise nicht gerechnet werden konnte, da die Klägerin die erforderliche Sorgfalt beachtet hat, indem sie die Urschrift der Klageschrift zu einem Zeitpunkt abgeschickt hat, der nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine Zustellung weit vor dem Ablauf der Klagefrist garantierte. Die Klägerin konnte folglich einen Zufall im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dartun, so dass ihr kein Rechtsverfall aufgrund des Ablaufs der Klagefrist entgegengehalten werden kann.

17      Die Einrede der Unzulässigkeit des EUIPO ist deshalb zurückzuweisen.

18      Dasselbe gilt auch, soweit das EUIPO vorbringt, dass die Klage unzulässig sei, weil aus der Klageschrift nicht klar hervorgehe, gegen welche Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 die Beschwerdekammer verstoßen haben solle. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nämlich, dass sie die Beurteilung der Beschwerdekammer rügt, wonach die angemeldete Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei und deshalb auch keine Unterscheidungskraft habe. Das Vorbringen ist folglich dahin aufzufassen, dass damit ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird.

Zur Begründetheit

19      Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Klage vor, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die Waren der Klasse 12 für Teile und Zubehör für Landfahrzeuge nicht beschreibend sei, da sie ein fertiges Produkt bezeichne und nicht dessen Teile. Zu den Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 macht die Klägerin geltend, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Tatsache, dass sich ein Bezug zwischen der angemeldeten Marke und den fraglichen Dienstleistungen herstellen lasse, nicht ausreiche, um diese Marke als beschreibend für diese Dienstleistungen einzustufen. Selbst wenn man sie in ihre Bestandteile zerlegte, beschreibe die angemeldete Marke in keiner Weise die fraglichen Dienstleistungen.

20      Außerdem seien die Verwendung des Großbuchstabens „T“ in der Mitte der Marke, die farbliche Gestaltung mit den Farben hellrot und grau, die Gestaltung des Buchstabens „y“ und die Verwendung eines Dreiecks anstelle des Punkts auf dem Buchstaben „i“ nicht mit den erfassten Waren oder Dienstleistungen verbunden. Diese Elemente hätten nichts mit dem begrifflichen Gehalt der angemeldeten Marke zu tun und verliehen ihr, in origineller Weise kombiniert, Unterscheidungskraft. Ferner sei für die Klägerin die Zurückweisung der angemeldeten Marke vor dem Hintergrund der gegensätzlichen Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts erstaunlich, das die mit der angemeldeten Marke identische Marke in Deutschland eingetragen habe.

21      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

22      In Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 heißt es, dass die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

23      Nach der Rechtsprechung schließt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 es aus, dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).

24      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30).

25      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich nur nach dessen Wahrnehmung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteil vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).

26      Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 18).

27      Die Eintragung eines Zeichens kann überdies auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat. Würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Unionsmarke eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts daran gehindert, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (Urteil vom 9. März 2015, ultra air/HABM – Donaldson Filtration Deutschland [ultra.air ultrafilter], T‑377/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:149, Rn. 25).

28      Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise hauptsächlich aus englischsprachigen Fachleuten im Fahrzeugbau zusammensetzen. Allerdings ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise auch die Käufer von Fahrzeugen der Klasse 12 sowie die Abnehmer der oben in Rn. 3 angeführten Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 umfassen. Diese Personen können aber auch Wirtschaftsteilnehmer sein, die in anderen Branchen als der des Fahrzeugbaus – wie beispielsweise dem Betrieb von Straßen- oder Schienenfahrzeugen – tätig sind. Diese Feststellung reicht jedoch nicht aus, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen, weil, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, die Beurteilungen der Beschwerdekammer in Bezug auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke auch unter Berücksichtigung einer weiteren Definition der maßgeblichen Verkehrskreise gültig sind.

29      Was den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke für die Waren der Klasse 12 (vgl. oben, Rn. 3) betrifft, konzentriert die Klägerin ihre Argumentation offenbar allein auf die Waren „Teile und Zubehör für Landfahrzeuge“. Unabhängig davon, welche Tragweite die Rüge der Klägerin in dieser Hinsicht hat, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die angemeldete Marke aus einer Zusammenstellung der Wörter „City“ und „train“ besteht, die den Syntaxregeln der englischen Sprache folgt und auf einen klaren und präzisen Begriff Bezug nimmt, nämlich Züge im städtischen Verkehr. Folglich weist diese Marke einen hinreichend direkten und konkreten Bezug auf, der es den – oben in Rn. 28 definierten – maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung bestimmter Arten von „Landfahrzeugen“, „Anhängern (Fahrzeuge)“, „Bahnwagen“ sowie „Straßenbahnen“ zu erkennen; sie fällt daher im Einklang mit den oben in Rn. 27 gemachten Ausführungen unter das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. Dasselbe gilt für „Teile und Zubehör für Landfahrzeuge“. Wie nämlich die Beschwerdekammer dargelegt hat, schließt diese allgemeine Kategorie Teile und Zubehör von Zügen im städtischen Verkehr ein, so dass die angemeldete Marke die Zweckbestimmung der fraglichen Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibt.

30      In ähnlicher Weise ist in Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 (vgl. oben, Rn. 3) festzustellen, dass diese sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch auf Züge im städtischen Verkehr beziehen. Wie die Beschwerdekammer bemerkt hat, beschreibt die angemeldete Marke folglich den Gegenstand und Zweck dieser Dienstleistungen und fällt damit unter das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.

31      In Bezug auf die grafischen Elemente, die die Klägerin anführt, um darzutun, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft hat (vgl. oben, Rn. 20), ist festzustellen, dass sie aus völlig unwesentlichen stilistischen Eingriffen bestehen, die nichts an der Wahrnehmung der fraglichen Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise ändern. Gerade diese Wahrnehmung stellt jedoch den direkten Bezug zwischen der angemeldeten Marke und den fraglichen Dienstleistungen her und macht diese Marke beschreibend. Die Beschwerdekammer hat demnach keinen Fehler begangen, indem sie zu der Auffassung gelangt ist, dass diesen Elementen keine Unterscheidungskraft zukommt und dass sie es der angemeldeten Marke daher nicht ermöglichen, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen.

32      Was schließlich das auf die Eintragung der angemeldeten Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt gestützte Argument betrifft, genügt es, darauf hinzuweisen, dass die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen ist. Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (Urteil vom 25. März 2014, Deutsche Bank/HABM [Leistung aus Leidenschaft], T‑539/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:154, Rn. 53).

33      Daher ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die Argumente zu prüfen, die das EUIPO gegen die Zulässigkeit des zweiten Teils des Klageantrags vorgebracht hat.

Kosten

34      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

35      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die City Train GmbH trägt die Kosten.

Gratsias

Labucka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Juni 2017.

Der Kanzler

Der Präsident

E. Coulon

D. Gratsias

*      Verfahrenssprache: Deutsch.